Nationale Verteidigung und Genehmigung

Verfahren bei der Anmeldung eines Patents beim INPI

Grundsatz

Wenn eine Patentanmeldung in Frankreich eingereicht wird, wird sie automatisch an die Verwaltung der nationalen Verteidigung übermittelt. Gemäß L612-8 CPI ermöglicht diese Übermittlung den befugten Beamten, zu prüfen, ob die Erfindung einen sensiblen Charakter für die nationale Verteidigung aufweist (R612-26 CPI).

Während dieses Prüfungszeitraums ist jede Offenlegung oder Veröffentlichung der Erfindung verboten (L612-9 CPI).

Genehmigung zur Offenlegung

Wenn nach dieser Prüfung die Erfindung keine Fragen der Verteidigung aufwirft, kann die Verwaltung eine Genehmigung zur Offenlegung erteilen (L612-9 CPI).

Diese Genehmigung ermöglicht es dem Patent, in die Phase der Veröffentlichung und des weiteren Verfahrens einzutreten, insbesondere auf europäischer oder internationaler Ebene.

Wenn innerhalb von 5 Monaten keine Information an den Anmelder gegeben wird, gilt die Genehmigung zur Offenlegung als stillschweigend erteilt (L612-9 CPI).

Seit dem Dekret Nr. 2022-196 vom 17. Februar 2022 werden die Entscheidungen über die Offenlegung nun vom Direktor des INPI auf Stellungnahme des Verteidigungsministeriums getroffen.

Verbot der Offenlegung

In Fällen, in denen die Erfindung einen sensiblen Charakter aufweist, kann ein Verbot der Offenlegung und der freien Nutzung ausgesprochen werden (L612-10 CPI).

Die Anmeldung wird vertraulich behandelt, aber dieses Verbot eröffnet den Anspruch auf eine Entschädigung, die gerichtlich festgesetzt werden kann (L612-10 CPI).

Der Anmelder darf die Erfindung ohne Genehmigung weder nutzen noch übertragen.

Erstanmeldung?

Es ist interessant festzustellen, dass das in diesen Artikeln (und somit auf dieser Seite) Gesagte nicht speziell für Erstanmeldungen gilt.

Es ist daher durchaus « logisch« , dass man auf die Genehmigung zur Offenlegung warten muss, selbst für eine französische Anmeldung unter Priorität einer US-Anmeldung.

Was wirklich beunruhigend ist (lies hier « völlig unsinnig »)…

Verfahren bei der Anmeldung eines Patents im Ausland

Jeder Anmelder, der eine Erstanmeldung im Ausland (ohne vorherige Anmeldung in Frankreich) vornehmen möchte, muss eine ausdrückliche Genehmigung der französischen Regierung einholen.

Die interministerielle Anweisung 9062/DN/CAB vom 13. Februar 1973 präzisiert das Verfahren, um festzustellen, ob eine Erfindung die nationale Verteidigung betrifft: das Verfahren der vorherigen Genehmigung.

Der Antrag auf Genehmigung muss beim für die nationale Verteidigung zuständigen Ministerium, der ministeriellen Delegation für Rüstung, Büro für Patente und Erfindungen, gestellt werden, das dann 5 Monate Zeit hat, um zu antworten (L614-2 CPI).

Dieser Genehmigungsantrag muss von der Beschreibung, den Zeichnungen und dem Wortlaut der Ansprüche begleitet sein.

Die Sanktion bei Verletzung der Bestimmungen des Artikels L614-2 CPI ist in Artikel L615-16 CPI vorgesehen.

Wer vorsätzlich eine der in Absatz 2 des Artikels L. 614-2 vorgesehenen Pflichten oder Verbote verletzt, wird mit einer Geldstrafe von 6 000 Euro bestraft. Wenn die Verletzung der nationalen Verteidigung Schaden zugefügt hat, kann zusätzlich eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt werden.

Darüber hinaus ist die oben genannte strafrechtliche Sanktion in Artikel L411-6 des Strafgesetzbuchs vorgesehen:

Wer einer ausländischen Macht, einem ausländischen Unternehmen oder einer ausländischen Organisation oder deren Agenten Informationen, Verfahren, Gegenstände, Dokumente, computergestützte Daten oder Dateien, deren Nutzung, Offenlegung oder Zusammenführung geeignet ist, die grundlegenden Interessen der Nation zu beeinträchtigen, übergibt oder zugänglich macht, wird mit fünfzehn Jahren Freiheitsentzug und 225 000 Euro Geldstrafe bestraft.

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