Internationale Akte und Akteneinsicht

Vertraulichkeit

Vor der internationalen Veröffentlichung

Die Existenz einer internationalen Anmeldung ist bis zur internationalen Veröffentlichung nicht öffentlich (A30.1.a PCT, außer IB, RO und ISA).

Dennoch stellt das IB Kopien jedes im Dossier enthaltenen Dokuments aus:

  • auf Antrag des Anmelders oder jeder vom Anmelder ermächtigten Person (gegen Erstattung der Servicekosten, A30.1 PCT in Verbindung mit R94.1.a PCT); im Falle einer Anordnung eines zuständigen Gerichts, das den Zugang zum Dossier verlangt (A30.2.c PCT).

Nach der internationalen Veröffentlichung

Zugang über das IB

Wenn die Anmeldung veröffentlicht wurde, können vom Öffentlichkeit beim IB erhalten werden:

Der Zugang ist kostenlos über PatentScope® möglich.

Zugang über die ISA

Wenn die Anmeldung veröffentlicht wurde, können von den bestimmten Ämtern bei der IPEA erhalten werden:

  • Kopien jedes im Dossier enthaltenen Dokuments (R94.3 PCT).

Zugang über die bestimmten Ämter

Das nationale Recht eines bestimmten Amts kann den Zugang der Öffentlichkeit zum Dossier einer internationalen Anmeldung gestatten, sofern dies für eine nationale Anmeldung zulässig ist (R94.3 PCT).

Eine Gebühr kann verlangt werden.

Einschränkung für die schriftliche Stellungnahme der Recherche

Grundsatz

Das IB und die ISA gestatten keiner Person (Öffentlichkeit oder Behörden) den Zugang zur schriftlichen Stellungnahme gemäß R43bis.1 PCT oder zum vorläufigen Prüfungsbericht über die Patentierbarkeit (Kapitel I) gemäß R44bis PCT vor Ablauf einer Frist von 30 Monaten ab der Priorität (R44ter.1.a PCT und R94.1.b PCT).

Der Anmelder kann jedoch auf diese Dokumente zugreifen oder einen Dritten dazu ermächtigen (R44ter.1.a PCT).

Ende der Einschränkung = Zugang der Öffentlichkeit nach 30 Monaten

Nach Ablauf der Frist von 30 Monaten sind diese Dokumente zugänglich.

Einschränkung für den Prüfungsbericht

Grundsatz

Das IB und die IPEA gestatten keiner Person (Öffentlichkeit oder Behörden, auch nicht den bestimmten Ämtern) den Zugang zum Prüfungsdossier, bevor der Prüfungsbericht erstellt ist (A38.1 PCT).

Der Anmelder kann jedoch auf diese Dokumente zugreifen oder einen Dritten dazu ermächtigen (A38.1 PCT und R94.2 PCT): eine Gebühr kann verlangt werden.

Ende der Einschränkung = Zugang der bestimmten Ämter bei Erstellung des Prüfungsberichts

Nach Erstellung des Prüfungsberichts wird dieser automatisch an die bestimmten Ämter übermittelt (A36.3.a PCT und R73.1 PCT).

Indirekter Zugang der Öffentlichkeit?

Normalerweise hat die Öffentlichkeit niemals Zugang zum Prüfungsbericht.

Wie jedoch bereits oben erwähnt, kann das nationale Recht der bestimmten Staaten den Zugang der Öffentlichkeit zum Dossier gestatten, welches den Prüfungsbericht enthält (R94.3 PCT).

Darüber hinaus kann der Prüfungsbericht vom IB an einen Dritten übermittelt werden, wenn ein bestimmtes Amt dies verlangt (R94.1.c PCT).

Aufbewahrung der Akten

Durch das RO

Jedes RO bewahrt die Akten und Register zu jeder internationalen Anmeldung für 10 Jahre ab dem Anmeldetag (oder dem Datum des Eingangs der ersten Unterlagen, die keine Zuerkennung eines Anmeldetags ermöglichen) auf (R93.1 PCT).

Durch das IB

Das IB bewahrt das Dossier (einschließlich des Originalexemplars) für 30 Jahre ab dem Datum des Eingangs des Originalexemplars auf (R93.2.a PCT).

Die Grundakte wird unbegrenzt aufbewahrt (R93.2.b PCT).

Durch die IPEA oder die ISA

Jede ISA und jede IPEA bewahrt das Dossier für 10 Jahre ab dem internationalen Anmeldetag auf (R93.3 PCT).

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