Durchsetzung seiner Rechte

Zuständigkeit bei Verletzung

Das EPÜ regelt nicht die Fragen der Verletzung: Hierfür ist das nationale Recht maßgeblich (A64(3) EPÜ).

Ungeachtet dessen gewährt ein europäisches Patent oder ein nationales Patent ab seiner Veröffentlichung dieselben Rechte (A64(1) EPÜ).

Dennoch gibt das EPÜ einige Hinweise zum Umfang des durch ein europäisches Patent oder eine europäische Patentanmeldung gewährten Schutzes.

Umfang des Schutzes

Grundsatz

Der Umfang des durch das europäische Patent oder die europäische Patentanmeldung gewährten Schutzes wird durch die Ansprüche bestimmt (A69(1) EPÜ).

Daher ist es wichtig, die Ansprüche genau zu prüfen, um festzustellen, ob ein Verletzer vorliegt.

Auslegung dieses Umfangs

Es kann vorkommen, dass bestimmte Begriffe unklar sind: In diesem Fall kann die Beschreibung herangezogen werden, um den Sinn (und damit die Reichweite) der Ansprüche zu erläutern (A69(1) EPÜ).

Allerdings sollte man nicht verwechseln: Die Auslegung mithilfe der Beschreibung oder der Zeichnungen dient nicht dazu, einen Anspruch während der Prüfung zu klären (im Sinne des A84 EPÜ). Diese Auslegung dient lediglich dazu, den Schutzumfang bestmöglich zu ermitteln.

Erweiterung des Schutzes auf hergestellte Erzeugnisse

Theoretisch können Sie, wenn sich Ihre Ansprüche auf ein Verfahren beziehen, Dritten nur die Anwendung des Verfahrens (und die damit verbundenen Handlungen) verbieten, aber nichts darüber hinaus.

Im Rahmen eines Herstellungsverfahrens wird jedoch akzeptiert, dass sich der Schutz auch auf die unmittelbar durch dieses Verfahren hergestellten Erzeugnisse erstreckt (selbst wenn das Erzeugnis nicht neu ist…) (A64(2) EPÜ).

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