
Patente gelten als gültig (C. Cass. com., 20. Oktober 1964): Dennoch können sie für nichtig erklärt werden, wenn derjenige, der die Nichtigkeit geltend macht, einen Gegenbeweis erbringt (« actori incumbit probatio« ).
Nichtigkeitsgründe eines französischen Patents
Grundsatz
Die möglichen Nichtigkeitsgründe eines französischen Patents sind in Artikel L613-25 CPI aufgeführt.
Die Liste der Nichtigkeitsgründe ist abschließend (C. Cass. com., 2. Juni 1992, Nr. 90-21629 contra C. Cass. com., 8. Dezember 1992, Nr. 91-14234, der einen Fall der Unwirksamkeit eines Anspruchs hinzufügt (in dem Fall, dass der Anspruch nicht auf der Beschreibung beruht oder durch die Beschreibung widerlegt wird, ein Umstand, der heute ein Nichtigkeitsgrund ist)).
Nichtigkeitsgründe
Die Nichtigkeitsgründe eines französischen Patents sind:
- Der Gegenstand des französischen Patents ist nach den Artikeln nicht patentfähig: L611-10 CPI (keine Erfindung, Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit); L611-11 CPI (Neuheit); L611-13 CPI (Fälle der Unbeachtlichkeit einer Offenbarung); L611-14 CPI (erfinderische Tätigkeit); L611-15 CPI (gewerbliche Anwendbarkeit); L611-16 CPI oder L611-17 CPI oder L611-18 CPI oder L611-19 CPI (Ausschluss der Patentfähigkeit). Das Patent beschreibt die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann; der Gegenstand des Patents geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus oder, wenn das Patent auf der Grundlage einer Teilanmeldung erteilt wurde, wenn sein Gegenstand über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgeht;
- nach einer Beschränkung wurde der Schutzumfang des Patents erweitert.
Teilnichtigkeit
Ein Patent kann auch teilweise für nichtig erklärt werden (L613-27 CPI, der diese Möglichkeit erwähnt).
Möglichkeit der Beschränkung
Um sein Patent zu stärken, kann der Inhaber eines Patents dieses im Rahmen der Nichtigkeitsklage beschränken (L613-25 CPI).
Relative oder absolute Nichtigkeit?
Die in Artikel L613-25 CPI aufgeführten Nichtigkeitsgründe sind absolute Nichtigkeitsgründe: Jede interessierte Person kann die Nichtigerklärung des Patents beantragen.
Nichtigkeitsgründe des französischen Teils eines europäischen Patents
Grundsatz
Die möglichen Nichtigkeitsgründe eines französischen Patents sind in Artikel L614-12 CPI in Verbindung mit A138(1) EPÜ aufgeführt.
Nichtigkeitsgründe
Die Nichtigkeitsgründe eines europäischen Patents sind:
- Der Gegenstand des europäischen Patents ist nach den Artikeln nicht patentfähig: A52 EPÜ (Erfindung); A53 EPÜ (Ausschlüsse der Patentfähigkeit); A52 EPÜ und A54 EPÜ (Neuheit); A55 EPÜ (nicht zu berücksichtigende Offenbarungen); A52 EPÜ und A56 EPÜ (erfinderische Tätigkeit); A52 EPÜ und A57 EPÜ (gewerbliche Anwendbarkeit); das europäische Patent beschreibt die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann (im Sinne von A83 EPÜ); der Gegenstand des europäischen Patents geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (A123(2) EPÜ) oder, wenn das Patent auf der Grundlage einer Teilanmeldung oder einer neuen Anmeldung gemäß Artikel 61 erteilt wurde, wenn der Gegenstand des Patents über den Inhalt der früheren Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgeht (A76(1) EPÜ); der Schutzumfang des europäischen Patents wurde erweitert (A123(3) EPÜ); oder
- der Inhaber des europäischen Patents hatte kein Recht darauf, es zu erhalten (A60(1) EPÜ).
Teilnichtigkeit
Eine Teilnichtigkeit eines Patents ist möglich (A138(2) EPÜ und L613-27 CPI, der diese Möglichkeit erwähnt) und muss als Änderung der Ansprüche erklärt werden. Eine Teilnichtigkeit kann daher nur durch Änderung der Ansprüche, nicht jedoch durch bloße Änderung der Beschreibung oder der Zeichnungen erfolgen.
Möglichkeit der Beschränkung
In nationalen Verfahren muss dem Patentinhaber die Gelegenheit gegeben werden, sein Patent durch Änderung der Ansprüche zu beschränken (A138(3) EPÜ und L613-25 CPI), um auf die erhobenen Einwände reagieren zu können. Diese Beschränkung dient dann als Grundlage für das Verfahren. Die Beschränkung hat selbstverständlich rückwirkende Kraft (A68 EPÜ).
Relative oder absolute Nichtigkeit?
Die Nichtigkeitsgründe sind grundsätzlich absolut.
Hinsichtlich des letzten Nichtigkeitsgrundes (d. h., wenn das Patent von einer nicht berechtigten Person erlangt wurde) hat der Kassationshof jedoch entschieden, dass dieser Nichtigkeitsgrund nach A138(1) e) EPÜ in Frankreich relativ ist (C. Cass. com, 14. Februar 2012 Nr. 11-14288).
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