Der Einspruch ist ein äußerst nützliches Verfahren für Dritte.

Nach der Erteilung eines Patents kann sich ein Dritter gegen diese Erteilung einsprechen und das EPA auffordern, das Patent zu widerrufen.

In der Praxis führt ein Einspruch zu folgenden Ergebnissen:

  • 1/3 der Patente werden aufrechterhalten;
  • 1/3 der Patente werden in geänderter (d. h. eingeschränkter) Form aufrechterhalten;
  • 1/3 der Patente werden widerrufen.

Die Einspruchsabteilung

Grundsatz

Die Einspruchsabteilung besteht aus drei technischen Prüfern (A19(2) EPÜ), von denen zwei nicht der Prüfungsabteilung angehört haben.

Wenn die Einspruchsabteilung zwei Mitglieder der Prüfungsabteilung umfasst, kann ihre Entscheidung wegen Verfahrensmangels aufgehoben werden (T285/11).

Sie können sich gegebenenfalls von einem Juristen unterstützen lassen, der nicht an der Erteilung beteiligt war (A19(2) EPÜ). Falls die Einspruchsabteilung auf vier Mitglieder erweitert wurde, kann sie ihr Ermessen ausüben, um die Abteilung auf drei Mitglieder zu reduzieren (wenn die Umstände, die die Erweiterung begründet haben, entfallen sind, T1254/11).

Der Prüfer, der die Prüfung der Anmeldung während des Prüfungsverfahrens durchgeführt hat, darf nicht Vorsitzender sein (A19(2) EPÜ).

Der Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit eine ausschlaggebende Stimme (A19(2) EPÜ).

Ablehnung eines Mitglieds der Einspruchsabteilung

Auch wenn die Bestimmungen des A24(3) EPÜ zur Ablehnung nur für Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer gelten sollten, hat die Entscheidung G5/91 klargestellt, dass die Pflicht zur Unparteilichkeit auch für Bedienstete der Eingangsstellen des EPA gilt.

Die Tatsache, dass ein Mitglied der Einspruchsabteilung ein ehemaliger Mitarbeiter des Anmelders ist, stellt jedoch keinen ausreichenden Grund dar, um dieses Mitglied als befangen zu erklären (T143/91).

Wenn ein Mitglied einer Kammer eine enge familiäre Beziehung zu einer Partei hat, sollte sich dieses Mitglied zurückziehen (G1/05).

Territoriale Reichweite und Wirkungen

Der Einspruch ist die letzte Möglichkeit für einen Dritten, die Nichtigkeit (oder eine Einschränkung) des Patents zu erreichen:

  • auf zentralisiertem Weg für alle Länder (A99(2) EPÜ), und
  • mit rückwirkender Kraft (A68 EPÜ).

Territoriale Reichweite

Der Einspruch betrifft alle benannten Staaten (A99(2) EPÜ, einschließlich der Erweiterungsstaaten).

Es ist nicht möglich, den Einspruch nur für bestimmte Länder einzulegen: In diesem Fall gilt der Einspruch als für alle benannten Staaten eingelegt (Richtlinien D-I 3).

Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Einspruch alle benannten Staaten gleich behandeln muss. Es können nämlich mehrere Sätze von erteilten Ansprüchen vorliegen aufgrund:

  • einer teilweisen Übertragung (R18(2) EPÜ);
  • vorbestehender nationaler Rechte (R138 EPÜ);
  • eines für bestimmte Staaten relevanten Standes der Technik aufgrund ihrer Benennung (A54(4) EPÜ73).

Somit können die an den Ansprüchen vorgenommenen Änderungen je nach Anspruchssatz unterschiedlich ausfallen: Das Patent kann sogar für bestimmte Staaten widerrufen werden, während es für andere aufrechterhalten wird (Richtlinien D-I 3).

Gleichwohl ist es nicht möglich, ein nationales Vorbenutzungsrecht im Rahmen eines Einspruchs geltend zu machen.

Erlöschen oder Verzicht auf das Patent in allen benannten Staaten

Ein Einspruch ist auch dann möglich, wenn auf das Patent in allen benannten Staaten verzichtet wurde oder wenn das Patent in allen diesen Staaten erloschen ist (R75 EPÜ, Richtlinien D-I 2).

Der Einsprechende kann nämlich von der Rückwirkung des Widerrufs profitieren wollen, um sich zu schützen.

Rückwirkung

Einige Rechte können bereits durch die bloße Patentanmeldung (vorläufiger Schutz) und deren Erteilung entstanden sein: Es kann daher nützlich sein, diese rückwirkend aufheben zu lassen (A68 EPÜ, die Wirkungen des Patents gelten als nie eingetreten).

Parteifähigkeit und Frist

Inhaber

Selbstverständlich ist der Inhaber zwingend an dem Einspruchsverfahren beteiligt (A99(3) EPÜ).

Gibt es mehrere unterschiedliche Inhaber in Abhängigkeit von den benannten Staaten, so gelten sie im Einspruchsverfahren als Miteigentümer (A118 EPÜ).

Einsprechender

Jede dritte Partei

Einsprechender kann jede dritte Partei sein (A99(1) EPÜ), ohne dass ein Rechtsschutzinteresse erforderlich ist (G3/97 und Richtlinien D-I 4).

Es ist sogar möglich, dass mehrere Personen gemeinsam Einspruch einlegen (R151(1) EPÜ), sofern sie vor Ablauf der Einspruchsfrist ordnungsgemäß benannt werden (T25/85 und G3/99). In diesem Fall muss ein gemeinsamer Vertreter benannt werden. Wird dieser nicht benannt, benennt das EPA ihn (R151(1) EPÜ):

  • den Vertreter des in dem Antrag zuerst genannten Anmelders;
  • andernfalls den Vertreter eines anderen Anmelders, der für das weitere Verfahren einen Vertreter bestellen muss;
  • andernfalls den in dem Antrag zuerst genannten Anmelder.

Auch wenn das Logo eines anderen Unternehmens im Einspruchsschriftsatz verwendet wird, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass ein Widerspruch vorliegt, der Unsicherheit über den wahren Einsprechenden hervorrufen würde (T1121/21).

Einschränkung des Begriffs « jede dritte Partei »

Die einzige Einschränkung dieses Grundsatzes besteht darin, dass der Inhaber selbst keinen Einspruch gegen sein eigenes Patent einlegen kann (G9/93), auch wenn dies zeitweise zulässig war (G1/84).

Keine Einschränkung des Begriffs « jede dritte Partei »

Es ist durchaus möglich, Einspruch gegen ein Patent einzulegen, um zu üben (T798/93).

Eine Nichtangriffsklausel in einem Lizenzvertrag führt in der Regel nicht zur Unzulässigkeit des Einspruchs (G3/97).

Ein Erfinder oder ein Aktionär der Inhabergesellschaft kann durchaus einen zulässigen Einspruch einlegen (T864/04).

Strohmann

Abschließend ist zu beachten, dass die Verwendung eines Strohmanns möglich ist, um die wahre Identität der dritten Partei, die Einspruch einlegen möchte, zu verbergen. Diese Verwendung ist jedoch begrenzt (G3/97 und G4/97):

  • ein Einsprechender darf den Inhaber des Patents nicht verschleiern;
  • ein Einsprechender, der kein Vertreter ist, darf keine Handlungen vornehmen, die insgesamt für die eines zugelassenen Vertreters charakteristisch sind (da dies eine missbräuchliche Umgehung der Pflicht zur Vertretung durch einen Vertreter darstellen würde).

Es besteht kein Problem:

  • wenn ein Vertreter in eigenem Namen, aber im Auftrag seines Mandanten handelt;
  • wenn der Einsprechende seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat hat und im Auftrag einer dritten Partei handelt, die diese Bedingung nicht erfüllt;
  • wenn der « Strohmann »-Einsprechende bestätigt, dass er im Auftrag einer dritten Partei (identifiziert oder nicht) handelt (T2365/11).

Der Nachweis einer Umgehung des Verfahrens muss von demjenigen erbracht werden, der sie geltend macht: Dieser Nachweis muss klar und eindeutig sein (G3/97)

Identifizierung

Der Einsprechende muss vor Ablauf der Einspruchsfrist eindeutig identifiziert werden.

Eine Fehler bei der Identifizierung kann jedoch gemäß R139 EPÜ (T579/16) berichtigt werden. Hierfür müssen drei Bedingungen erfüllt sein (Analogie zu G1/12): 

  • Die Berichtigung muss die tatsächliche Absicht widerspiegeln.
    • Die Beweislast liegt beim Einsprechenden,
    • die Beweisanforderungen sind hoch (z. B. Anweisungs-E-Mails);
  • Der Fehler kann eine ungenaue Angabe sein: Dies ist der Fall bei einem Identifizierungsfehler des Einsprechenden; 
  • Der Antrag auf Berichtigung muss unverzüglich gestellt werden.

Vertretung

Hat ein Einsprechender weder Wohnsitz noch Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, so muss er sich vertreten lassen (A133(2) EPÜ).

Sind die Voraussetzungen für die Notwendigkeit eines Vertreters erfüllt, aber kein Vertreter bestellt, liegt ein Verfahrensmangel vor (R77(2) EPÜ). Das EPA teilt dies dem Einsprechenden mit und fordert ihn auf, innerhalb einer gesetzten Frist Abhilfe zu schaffen.

Achtung: Wird ein Einspruch durch einen Vertreter oder einen Angestellten des Einsprechenden eingelegt, kann es erforderlich sein, dass dieser eine unterzeichnete Vollmacht einreicht (R152(1) EPÜ und „Beschluss der Präsidentin des Europäischen Patentamts vom 12. Juli 2007 über die Einreichung von Vollmachten“, ABl. 2007, Sonderausgabe Nr. 3, L.1):

  • für einen zugelassenen Vertreter:
    • im Falle der Ersetzung eines früheren Vertreters, dessen Mandatsende dem EPA nicht mitgeteilt wurde, es sei denn:
      • es wird auf eine bereits beim EPA hinterlegte allgemeine Vollmacht Bezug genommen; 
      • das EPA wird vor Ablauf der gesetzten Frist über das Ende des Mandats des früheren Vertreters unterrichtet.
    • wenn die Umstände es erfordern (z. B. bei Zweifeln des EPA).
  • für einen Rechtsanwalt:
    • in allen Fällen, es sei denn, es wird auf eine bereits beim EPA hinterlegte allgemeine Vollmacht Bezug genommen; 
  • für einen Angestellten des Einsprechenden:
    • in allen Fällen, es sei denn, es wird auf eine bereits beim EPA hinterlegte allgemeine Vollmacht Bezug genommen.

Wird die Vollmacht nicht eingereicht, wird der Vertreter oder der Angestellte aufgefordert, diesen Mangel innerhalb einer gesetzten Frist zu beheben.

Wird die Vollmacht innerhalb dieser Frist immer noch nicht eingereicht, gilt der Einspruch als nicht eingelegt (Richtlinien D-IV 1.2.1 iv).

Verliert der Einsprechende im Laufe des Einspruchsverfahrens seinen Vertreter (z. B. durch Löschung, Tod usw.), wird er aufgefordert, einen neuen zu benennen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, erhält er dennoch den Termin für die mündliche Verhandlung, wird jedoch darauf hingewiesen, dass er, falls er allein erscheint, nicht eingreifen kann (Richtlinien A-VIII 1.1).

Übertragung der Einsprechendenstellung

Die Übertragung ist nur in folgenden Fällen möglich (Richtlinien D-I 4):

  • durch Erbfolge (R84(2) EPÜ);
  • durch Gesamtrechtsnachfolge (z. B. Fusion einer juristischen Person);
    • auch wenn die Fusion nicht im Europäischen Patentregister gemäß R22(3) EPÜ eingetragen ist, wird der Gesamtrechtsnachfolger dennoch unmittelbar Einsprechender (T15/01).
  • durch Teilrechtsnachfolge (d. h. Übertragung eines Geschäftsbereichs);
    • wenn der Einspruch im Interesse des übertragenen Vermögensgegenstands eingelegt wurde (G4/88).
    • dies ist nicht möglich, wenn der Vermögensgegenstand eine Tochtergesellschaft ist (G2/04), da diese eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt.
    • es ist erforderlich, den Nachweis zu erbringen, dass die Einsprechendenstellung zusammen mit dem übertragenen Vermögensgegenstand übergegangen ist (T298/97): das bloße Interesse an der Nichtigerklärung des Patents ist nicht ausreichend.

Die Subrogation der Muttergesellschaft gegenüber den Tochtergesellschaften ist ebenfalls möglich (Richtlinien D-I 4).

Diese Bestimmungen gelten auch im Stadium:

  • der Beschwerde (G4/88);
  • der Frist zur Einlegung der Beschwerde (T563/89 in Verbindung mit G4/88). Es ist durchaus möglich, eine Beschwerde im Namen einer Person (der nach Auffassung des Antragstellers richtigen Person) und hilfsweise im Namen einer anderen Person (d. h. andere mögliche Auslegung, G2/04) einzulegen.

Es ist zu beachten, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Übertragung der Einsprechendenstellung das Datum der Vorlage der Nachweisdokumente für die Rechtsnachfolge/Übertragung beim EPA ist (T1563/13): Wenn ein Einsprechender seinen Geschäftsbereich überträgt, dann Beschwerde einlegt und schließlich die Nachweisdokumente für die Übertragung vorlegt, ist die Beschwerde im Einspruchsverfahren gültig und die Übertragung kann erfolgen.

Überprüfung der Einsprechendenstellung

Das EPA muss in jedem Verfahrensstadium die Stellung des Einsprechenden überprüfen: Es kann durchaus vorkommen, dass dem Einsprechenden, der Beschwerde eingelegt hat, seine Einsprechendenstellung von der Beschwerdekammer aberkannt wird (T1178/04).

Verfahrensbeteiligte und Verfahrensende

Der Einsprechende ist Partei im Einspruchsverfahren (A99(3) EPÜ), jedoch nur bis zu seinem möglichen Rückzug oder der rechtskräftigen Zurückweisung seines Einspruchs (Richtlinien D-I 6).

Streithelfer

Voraussetzung für den Beitritt

Grundsatz

Ein Dritter kann sich an einem bereits eingelegten Einspruch « beteiligen« , sofern (A105(1) EPÜ):

  • dieser Dritte wegen Verletzung verklagt wurde (A105(1) a) EPÜ); oder
  • dieser Dritte aufgefordert wurde, seine verletzenden Handlungen einzustellen, und er eine negative Feststellungsklage erhoben hat (A105(1) b) EPÜ).
    • Allerdings darf die Aufforderung nicht nur ein Schreiben sein, das vor einer möglichen Verletzung warnt und sich das Recht vorbehält, in Zukunft rechtliche Schritte einzuleiten (T392/97).

Es ist zu beachten, dass eine Verletzungssicherung (T305/08) oder ein Beweissicherungsverfahren (deutsches Äquivalent zur Verletzungssicherung, T1746/15) keine Grundlage für eine Intervention darstellen.

Auf der Grundlage dieses Patents / Erweiterungsstaaten

Die Verletzungsklage oder die Aufforderung zur Einstellung muss sich auf « dieses Patent » stützen (A105(1) a) EPÜ und A105(1) b) EPÜ).

Somit ermöglicht eine Verletzungsklage in einem Erweiterungsstaat auf der Grundlage eines durch Erweiterung erlangten Patents nicht die wirksame Einreichung einer Intervention (T1196/08).

Die Intervention muss auf einer in einem benannten Staat und nicht in einem Erweiterungsstaat eingeleiteten gerichtlichen Klage beruhen (T7/07 und T1196/08).

Dritter im Verfahren
Grundsatz

Der Intervenient muss ein Dritter im Verfahren sein: Ein Einsprechender, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, aber intervenieren möchte (da mehr Freiheit hinsichtlich der vorzubringenden Argumente und Anträge besteht), kann nicht intervenieren, da er bereits gemäß A107 EPÜ Verfahrensbeteiligter ist (T1038/00).

Fall von Unternehmensgruppen

Wenn die Muttergesellschaft Einsprechende ist, hindert dies die Tochtergesellschaft nicht daran, eine Intervention vorzunehmen, sofern die Voraussetzungen des A105(1) EPÜ erfüllt sind (T305/08 oder T435/17).

Fall von Strohmännern

Ebenso stellt sich die Frage, wenn eine Person in ihrem Namen einen Strohmann einsetzt, um einen Einspruch einzulegen, und anschließend selbst einen Einspruch einlegt, ob diese Person tatsächlich ein Dritter im Verfahren ist: Hier liegen unterschiedliche juristische Personen vor, sodass der Intervenient tatsächlich ein Dritter ist (T384/15).

Es kann die Frage des Rechtsmissbrauchs aufgeworfen werden, jedoch muss man die Einzelfälle betrachten.

Voraussetzungen für den laufenden Einspruch

Ein Beitritt kann erfolgen, solange ein Einspruchsverfahren anhängig ist (A105(1) EPÜ), d. h.:

  • es liegt ein zulässiges und anhängiges Einspruchsverfahren vor (G4/91 und Richtlinien D-VII 6);
  • die endgültige Entscheidung ist noch nicht ergangen (G4/91, d. h. Übergabe an den internen Postdienst der Entscheidung, also 3 Tage vor dem auf der Entscheidung angegebenen Datum G12/91, es sei denn, ein Übergabedatum an den internen Postdienst ist auf der Entscheidung klar angegeben, T2573/11).
    • wird kein Rechtsmittel eingelegt, ist ein Beitritt in dem Zeitraum zwischen der endgültigen Entscheidung und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht möglich (G4/91).
    • wird ein Rechtsmittel eingelegt, gilt der Beitretende als « Beitretender im Rechtsmittelstadium » (siehe unten, Richtlinien D-VII 6), da das Rechtsmittel aufschiebende Wirkung hat.

Wird die Beitrittserklärung vor Ablauf der Einspruchsfrist eingereicht, wird sie als Einspruch gewertet (A105(1) EPÜ).

Im Falle eines Rückzugs des Einspruchs durch den letzten Einsprechenden und eines Beitritts durch einen Dritten am selben Tag scheint der Beitritt zulässig zu sein, da der Rückzug eines Einspruchs nicht automatisch das Ende des Einspruchsverfahrens bedeutet (R84(2) EPÜ).

Frist

Der Beitretende muss eine Beitrittserklärung innerhalb von 3 Monaten ab der ersten (T296/93) oben genannten gerichtlichen Handlung (d. h. Klageerhebung, R89(1) EPÜ) einreichen.

In der Sache T452/05 wurde diese erste Handlung als Zustellung der Klage (« injunctive order was served« ) angesehen, dies kann jedoch vom jeweiligen nationalen Recht abhängen.

Weder A121 EPÜ noch A122 EPÜ finden auf diese Frist Anwendung, da der Dritte weder Anmelder noch Inhaber ist.

Verfahren

In der Praxis muss der Beitretende innerhalb der oben genannten Frist eine schriftliche und begründete Erklärung in Form eines Einspruchsschriftsatzes einreichen (R89(2) EPÜ in Verbindung mit R76 EPÜ).

Der Nachweis der gerichtlichen Handlung muss erbracht werden (A105(1) EPÜ).

Die Einspruchsgebühr muss innerhalb derselben Frist entrichtet werden, damit der Beitritt ordnungsgemäß eingereicht ist (R89(2) EPÜ und A2(1).10 GebO: 745 €).

Die Einspruchsabteilung kann entscheiden, diese Beitrittserklärung nicht an den Inhaber/die anderen Einsprechenden weiterzuleiten und/oder dem Inhaber nicht vorzuschlagen, seine Stellungnahme abzugeben und seinen Antrag zu ändern (R79(4) EPÜ).

Der Formalsachbearbeiter unterrichtet den Beitretenden über den Stand des Verfahrens und fordert ihn auf, innerhalb von 1 Monat mitzuteilen, ob ihm bestimmte von den anderen Parteien übermittelte Unterlagen benötigt werden (und übermittelt diese gegebenenfalls) (Richtlinien D-IV 5.6).

Wirkungen

Grundsatz

Der Intervenient ist Partei im Einspruchsverfahren (A105(1) EPÜ) bis zu seinem möglichen Rückzug oder der rechtskräftigen Zurückweisung seines Beitritts (Richtlinien D-I 6).

Ist der Beitritt zulässig, wird der Intervenient einem Einsprechenden gleichgestellt (A105(2) EPÜ) und hat dieselben Rechte (wie das Recht, Beschwerde einzulegen): Wenn daher alle anderen Einsprechenden ihren Einspruch zurückziehen, kann der Intervenient das Verfahren fortsetzen (G3/04).

Keine neuen Angriffe

Es scheint jedoch für den Intervenienten unmöglich, neue Ansprüche anzugreifen, die zuvor von den „echten“ Einsprechenden verschont geblieben waren (G9/91, Punkt 10).

Neue Einspruchsgründe / Argumente / Beweismittel

Ein Intervenient kann jeden neuen Einspruchsgrund, jedes Argument oder Beweismittel in seinen Beitritt einbringen, selbst wenn die Frist für die Einlegung des Einspruchs bereits abgelaufen ist (andernfalls würde der Grundsatz des Beitritts und die R89(2) EPÜ zusammen mit R76 EPÜ gegenstandslos) (T2951/18).

Bereits entschiedene Punkte

Sind jedoch bestimmte Aspekte des Einspruchs bereits entschieden, kann der Intervenient diese nicht erneut aufgreifen (T694/01). Wenn die Einspruchsabteilung das Patent in geänderter Fassung aufrechterhalten hat, kann der Intervenient daher nur Fragen der Anpassung der Beschreibung und der Zeichnungen an die Ansprüche erörtern.

Rückzug eines Beitritts

Der Intervenient wird durch seinen Beitritt zum Einsprechenden (siehe oben). Daher hat der Rückzug eines Beitritts dieselbe Wirkung wie der Rückzug eines Einspruchs (T1665/16).

Die von einem Intervenienten zitierten Dokumente werden daher Teil des Verfahrens, ohne dass ihre Zulässigkeit diskutiert werden muss, sei es in erster Instanz oder im Beschwerdeverfahren (T1665/16).

Beitritt im Beschwerdeverfahren

Grundsatz

Erfolgt der Beitritt im Beschwerdeverfahren, wird der Intervenient einem Beschwerdeführer gleichgestellt, der keine Beschwerde eingelegt hat (G3/04). Wenn sich daher alle Beschwerdeführer zurückziehen, endet das Verfahren.

Er muss die Einspruchsgebühr entrichten (A105(1) EPÜ und R89(2) EPÜ sowie A2(1).10 GebO: 745 €).

Rückzug des Einspruchs am selben Tag

Zieht der letzte Beschwerdeführer seine Beschwerde am selben Tag zurück, an dem der Intervenient seine Erklärung einreicht, ist die genaue chronologische Reihenfolge dieser Ereignisse zu prüfen, um festzustellen, ob der Beitritt zulässig ist (T517/97):

  • wird der Beitritt für zulässig erklärt, endet das Beschwerdeverfahren (G3/04), und die Einspruchsgebühr wird nicht erstattet;
  • andernfalls wird die Einspruchsgebühr erstattet, da der Beitritt unzulässig ist.
Keine neuen Maßnahmen

Es scheint nicht möglich zu sein, neue Ansprüche anzugreifen, d. h. Ansprüche, die bisher nicht angegriffen worden waren (G9/91).

Neue Gründe / Argumente / Beweismittel

Der Beitretende kann neue Argumente und neue Gründe gemäß Artikel 100 EPÜ vorbringen, die bisher nicht geltend gemacht wurden (G1/94). Werden neue Gründe vorgebracht, ist die Sache in der Regel an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen (außer in besonderen Fällen G1/94).

Bereits entschiedene Punkte

Wenn bestimmte Aspekte des Einspruchs bereits entschieden wurden, kann der Beitretende nicht mehr auf bereits Entschiedenes zurückkommen (T694/01). Wenn die Beschwerdekammer entschieden hat, das Patent in geänderter Fassung aufrechtzuerhalten, kann der Beitretende daher nur noch Fragen der Anpassung der Beschreibung und der Zeichnungen an die Ansprüche erörtern (auch wenn die Sache an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen wird, Artikel 111 EPÜ, Rechtskraft der entschiedenen Sache).

Parteien und Aussetzung des Verfahrens

Aussetzung

Der Einsprechende oder der Beitretende kann keine Aussetzung des Verfahrens beantragen: Es muss sich um einen am Verfahren nicht beteiligten Dritten handeln (Regel 78(1) EPÜ).

Darüber hinaus kann diese Aussetzung nur beschlossen werden, wenn die Einspruchsabteilung den Einspruch als zulässig erachtet (Regel 78(1) EPÜ und Richtlinien D-VII 4.1).

Teilweise Substitution

Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens und wenn der Dritte den Inhaber nur für einen Teil der benannten Staaten ersetzt (Artikel 99(4) EPÜ) (da das Anerkennungsprotokoll nicht anwendbar ist, hat eine Substitution durch ein französisches Gericht keine Wirkung in den anderen Ländern), kann das aufrechterhaltene europäische Patent mehrere Sätze von Beschreibung-Zeichnungen für verschiedene benannte Staaten enthalten (Regel 78(2) EPÜ).

Die Einheitlichkeit des Patents ist somit beeinträchtigt.

Der frühere Inhaber und der neue „teilweise“ Inhaber des Patents werden nicht als Miteigentümer betrachtet (Artikel 99(4) EPÜ), es sei denn, sie beantragen dies.

Die beiden Einspruchsverfahren können somit unterschiedliche Ergebnisse haben (Richtlinien D-VII 3.2).

Rücknahme des Einspruchs, Verzicht auf das Patent und Amtsprüfung

Der Einspruch kann zurückgenommen werden (Regel 84(2) EPÜ).

Rücknahme aller Einsprüche

Wenn alle Einsprüche zurückgenommen werden, bedeutet dies nicht, dass das Einspruchsverfahren beendet wird (siehe die Amtsfortsetzung unten, R84 EPÜ).

Der Einsprechende, der seinen Einspruch zurückgenommen hat, ist nicht mehr Partei des Verfahrens und kann seine Rücknahme nicht mehr korrigieren oder gegen die anstehende Entscheidung Beschwerde einlegen (T283/02).

Die Einspruchsabteilung kann den Einspruch nur durch eine Entscheidung beenden (Richtlinien D-VIII 1.1 zusammen mit A101(2) EPÜ, A101(3) EPÜ):

  • Widerruf des Patents;
  • Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung;
  • Zurückweisung des Einspruchs;
  • formelle Entscheidung über die Rücknahme aller Einsprüche (R84(2) EPÜ, letzter Satz).

Rücknahme durch einen der Einsprechenden

Rücknahme durch einen Einsprechenden, der allein Einspruch eingelegt hat

Wenn ein Einsprechender seinen Einspruch zurücknimmt, während andere zulässige Einsprüche vorliegen, wird das Einspruchsverfahren normal fortgesetzt.

Der Einsprechende, der seinen Einspruch zurückgenommen hat, ist nicht mehr Partei des Verfahrens und kann seine Rücknahme nicht mehr korrigieren oder gegen die anstehende Entscheidung Beschwerde einlegen (T283/02).

Rücknahme durch einen Einsprechenden, der einen gemeinsamen Einspruch eingelegt hat

Wenn ein Einsprechender, der einen gemeinsamen Einspruch eingelegt hat, seinen Einspruch zurücknimmt (und andere Einsprechende in diesem gemeinsamen Einspruch verbleiben), wird das Einspruchsverfahren normal fortgesetzt (G3/99).

Nur der gemeinsame Vertreter dieses gemeinsamen Einspruchs kann diese Rücknahme mitteilen: Falls die Person, die ihren Einspruch zurücknehmen möchte (und nicht der gemeinsame Vertreter ist), ein Schreiben an das EPA sendet, gilt dieses Schreiben als nicht eingereicht, da es nicht vom gemeinsamen Vertreter unterzeichnet ist (R86 EPÜ zusammen mit R50(3) EPÜ und G3/99).

Wenn der gemeinsame Vertreter seinen Einspruch zurücknimmt, muss ein neuer Vertreter benannt werden, oder andernfalls benennt das EPA diesen gemäß R151 EPÜ (G3/99).

Verzicht, Widerruf, Erlöschen des Patents

Vor dem EPA

Wenn der Inhaber beschließt, den Verzicht/Rücknahme seines Patents vor dem EPA zu beantragen (entweder vor der Einspruchsabteilung in einem besonderen Antrag oder mittels des Widerrufsverfahrens nach A105bis EPÜ), interpretiert das EPA diesen Antrag stets als Antrag auf Widerruf mit rückwirkender Wirkung (Richtlinien D-VII 5.1).

Besteht eine Unklarheit, wird der Inhaber aufgefordert, seinen Antrag zu präzisieren (Richtlinien D-VIII 1.2.5).

Im Falle eines Widerrufs vor dem EPA wird das Patent ex tunc (rückwirkend) aufgehoben, und das Einspruchsverfahren ist zu beenden (da es dann gegenstandslos ist).

Bei den benannten Staaten

Es ist möglich, dass während des Einspruchsverfahrens (R84(1) EPÜ):

  • der Inhaber auf das Patent vor allen benannten Staaten (und nicht vor dem EPA) verzichtet oder
  • das Patent vor allen benannten Staaten (und nicht beim EPA) erloschen ist.

Der Verzicht oder das Erlöschen vor den benannten Staaten hat keine rückwirkende, sondern nur ex nunc (d. h. für die Zukunft) Wirkung.

Häufig wird vom Inhaber verlangt, diesen Punkt durch Vorlage von Auszügen aus den Registern der Vertragsstaaten nachzuweisen (Richtlinien D-VII 5.1).

Der Einsprechende kann beantragen, dass das Einspruchsverfahren fortgesetzt wird (R84(1) EPÜ): Hierzu ist es erforderlich, innerhalb von 2 Monaten ab der Benachrichtigung des EPA, die den Einsprechenden über diesen Umstand informiert, einen Antrag zu stellen. Andernfalls wird das Verfahren abgeschlossen (Richtlinien D-VII 5.1).

Diese 2-Monats-Frist unterliegt nicht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 122 EPÜ (T1403/16): Die Nichteinhaltung der Frist führt nämlich zu keinem Rechtsverlust, da das EPA gemäß Art. 114 EPÜ nach eigenem Ermessen entscheiden kann, ob es das Verfahren fortsetzt oder nicht. Daher hat das Ende der 2-Monats-Frist an sich keine rechtlichen Folgen für den Einspruch.

Hat der Inhaber vor den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten auf alle mit dem Patent verbundenen Rechte (einschließlich früherer Rechte, z. B. vorläufiger Schutz usw.) verzichtet, so hat der Einsprechende nicht die Möglichkeit, das Einspruchsverfahren fortzusetzen, und dieses wird von Amts wegen abgeschlossen (Richtlinien D-VII 5.1).

Amtswegige Fortsetzung des Verfahrens

Sobald ein Einsprechender seinen Einspruch zurücknimmt, verstirbt oder handlungsunfähig wird, muss die Einspruchsabteilung die anderen Beteiligten (Inhaber, andere Einsprechende, Beigetretene usw.) darüber informieren, dass das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt wird (R84(2) EPÜ und Richtlinien D-VII 5.2, wobei die amtswegige Fortsetzung des Verfahrens nicht nur dann gilt, wenn keine Einsprechenden mehr vorhanden sind).

Andernfalls wird das Verfahren abgeschlossen (Richtlinien D-VII 5.2), und diese Abschlussentscheidung ist durch den Inhaber anfechtbar (T197/88).

Die amtswegige Fortsetzung des Einspruchsverfahrens wird ohne Einsprechenden beschlossen, wenn (Richtlinien D-VII 5.2):

  • der Inhaber Änderungen vorgeschlagen hat (T560/90);
  • das Verfahren ohne besonderen Aufwand oder kostspielige Ermittlungen zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents führen könnte (T197/88).

Eintragungen im Europäischen Patentregister

Bei fehlendem Einspruch

Wird innerhalb der 9-Monats-Frist kein Einspruch eingelegt, wird der Inhaber darüber informiert, und dies wird im Europäischen Patentblatt (EPB) vermerkt (Richtlinien C-V 13).

Eine Eintragung erfolgt ebenfalls im Europäischen Patentregister.

Bei Einspruch

Wird Einspruch eingelegt, so wird das entsprechende Datum im Europäischen Patentregister eingetragen (R143(1) q) EPÜ).

Darüber hinaus werden das Datum des Verfahrensabschlusses sowie der Ausgang des Verfahrens im Europäischen Patentregister eingetragen (R143(1) r) EPÜ).

Formelle Aspekte

Einspruchsfrist

Die Frist zur Einlegung eines zulässigen Einspruchs beträgt 9 Monate (A99(1) EPÜ) ab der Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung im EPA (A97(3) EPÜ).

Der A122 EPÜ oder A121 EPÜ ist auf die Einspruchsfrist nicht anwendbar.

Wird der Einspruch eingelegt:

  • nach dieser Frist, so wird er als unzulässig erklärt (R77(1) EPÜ);
  • vor der Veröffentlichung des Hinweises, so gilt er nicht als Einspruch, sondern als Drittbeobachtung nach A115 EPÜ (Richtlinien D-IV 1.1):
    • die gezahlte Einspruchsgebühr wird erstattet;
    • die Einspruchsschrift wird zu den Akten genommen und zur öffentlichen Einsichtnahme freigegeben.

Einspruchsgebühr

Grundsatz

Die Einspruchsgebühr muss innerhalb der Einspruchsfrist entrichtet werden, andernfalls gilt der Einspruch als nicht eingelegt (A99(1) EPÜ).

Diese Gebühr beträgt 885 € (A2(1).10 RRT).

Wird ein gemeinsamer Einspruch von mehreren Einsprechenden eingelegt, ist nur eine Gebühr erforderlich (G3/99).

Unvollständige Zahlung

Fehlt nur ein kleiner Teilbetrag (ca. 10 %, J11/85), kann der Formalprüfer die Zahlung dennoch als ordnungsgemäß ansehen (A8 RRT und Richtlinien D-IV 1.2.1 i).

Selbstverständlich muss der Einsprechende den fehlenden Betrag innerhalb einer gesetzten Frist nachzahlen (T290/90), häufig innerhalb von 2 Monaten.

Erstattung der Gebühr

Wird der Einspruch als nicht eingelegt betrachtet, wird die Gebühr erstattet (T323/87 und Richtlinien D-IV 1.4.1).

Gebührenermäßigung

Ermäßigung vor dem 1. April 2014

Hat der Einsprechende seinen Wohnsitz (oder seinen Sitz) in einem der Vertragsstaaten (oder ist er Staatsangehöriger eines dieser Staaten mit Wohnsitz im Ausland) und hat dieser eine andere Amtssprache als Deutsch, Englisch oder Französisch, so kann er die Einspruchsschrift (gemäß R76(2) c) EPÜ) in dieser Sprache einreichen (A14(4) EPÜ).

In diesem Fall wird die Einspruchsgebühr um 20 % ermäßigt (R6(3) EPÜ in Verbindung mit A14(1) RRT).

Reduzierung ab dem 1. April 2014

Für Einsprüche, die ab dem 1. April 2014 eingelegt werden, ist keine Reduzierung möglich (« Beschluss des Verwaltungsrats vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Regel 6 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen und des Artikels 14(1) der Gebührenordnung« , JO 2014, A4).

Form des Einspruchs

Verpflichtung

Der Einspruch muss schriftlich eingelegt und begründet werden (R76(1) EPÜ). Grundsätzlich muss dieses Schriftstück maschinengeschrieben oder gedruckt sein (R76(3) EPÜ und R50(2) EPÜ).

Wird der Einspruch nicht schriftlich eingelegt, ist er unzulässig (R77(2) EPÜ).

Ein Rand von 2,5 cm muss auf der linken Seite des Blattes freigehalten werden (R76(3) EPÜ und R50(2) EPÜ).

Präferenz

Ein Formular 2300 ist auf der Website des EPA verfügbar.

Vorzugsweise sollte der Einspruch die Bedingungen der R49(3) EPÜ (Richtlinien D-III 3.1) erfüllen:

  • die Blätter sollten vorzugsweise im Format A4 und im Hochformat verwendet werden (mit Ausnahme von Zeichnungen, Tabellen oder mathematischen Formeln);
  • die Blätter sollten vorzugsweise mit einer arabischen Ziffer oben auf dem Blatt nummeriert werden (jedoch nicht im Rand);
  • bei maschinengeschriebenen Texten sollte der Zeilenabstand vorzugsweise 1,5 betragen;
  • alle Texte sollten vorzugsweise in einer Schriftart verfasst sein, deren Großbuchstaben mindestens 2,1 mm hoch sind (die Größe hängt von der gewählten Schriftart ab, daher ist Vorsicht geboten) und in Schwarz;
  • die Ränder sollten vorzugsweise nicht kleiner sein als in der folgenden Darstellung:

Einreichung auf elektronischem Weg

Der Einspruch kann auf elektronischem Weg eingelegt werden (« Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 9. Mai 2018 über die elektronische Einreichung von Dokumenten« , JO 2018, A45).

Einreichung per Telefax

Ein Einspruch kann normalerweise per Telefax eingelegt werden (Richtlinien D-III 3.3 und „Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 20. Februar 2019 über die Einreichung von Patentanmeldungen und anderen Schriftstücken per Telefax“, JO 2019, A18).

Eine Bestätigung per Post kann dann angefordert werden. Wenn der Einsprechende auf diese Aufforderung nicht reagiert, gilt das Telefax als nicht eingegangen und der Einspruch als nicht eingelegt (Richtlinien D-IV 1.2.1 iii).

Wenn die Einspruchsschrift fristgerecht übermittelt wird, muss auf die Uhrzeit der Übermittlung der letzten Seite geachtet werden: Das EPA geht nämlich davon aus, dass das Dokument erst übermittelt ist, wenn die letzte Seite übermittelt wurde. Wird die letzte Seite um 00:01 Uhr am Tag nach Ablauf der Frist übermittelt, gilt die Einspruchsschrift als verspätet (T858/18) und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vor Mitternacht eingegangenen Seiten eine zulässige Einspruchsschrift darstellen.

Unterschriften des Einspruchsschriftsatzes

Der Einspruchsschriftsatz muss vom Einsprechenden oder vom Vertreter eigenhändig unterzeichnet sein (R76(3) EPÜ in Verbindung mit R50(3) EPÜ).

Eine Paraphe oder Initialen sind nicht ausreichend (Richtlinien D-III 3.4).

Ist der Schriftsatz nicht unterzeichnet, fordert der Formalsachbearbeiter den Einsprechenden/Vertreter auf, diesen Mangel innerhalb einer gesetzten Frist zu beheben (R50(3) EPÜ).

Wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, gilt der Einspruch als nicht eingelegt (Richtlinien D-IV 1.2.1 ii).

Die A122 EPÜ oder A121 EPÜ ist auf die gesetzte Frist nicht anwendbar.

Sprachen

Einspruchsschriftsatz

Der Einspruchsschriftsatz muss in einer Amtssprache des EPA eingereicht werden (d. h. Deutsch, Französisch, Englisch, R3(1) EPÜ).

Es ist jedoch möglich, den Einspruch in der Amtssprache eines Vertragsstaats einzureichen, wenn der Einsprechende seinen Wohnsitz (oder Sitz) in diesem Staat hat oder Staatsangehöriger dieses Staates mit Wohnsitz im Ausland ist und dieser Staat eine Amtssprache hat, die nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist (A14(4) EPÜ).

Eine Übersetzung muss eingereicht werden (A14(4) EPÜ) spätestens gleichzeitig mit dem nicht übersetzten Schriftstück (G6/91) in einer der Amtssprachen des Amts, unabhängig von der Verfahrenssprache (Richtlinien A-VII 2), und innerhalb der Frist, die zuletzt abläuft unter:

  • einer Frist von 1 Monat ab dem Datum der Einreichung des Schriftstücks (R6(2) EPÜ, und nicht ab dem Ende der Frist).
  • der Einspruchsfrist (R6(2) EPÜ).

Diese Fristen profitieren nicht von der A121 EPÜ oder A122 EPÜ.

Wird die erforderliche Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, gilt der Einspruch als nicht eingelegt (A14(4) EPÜ, letzter Satz).

Beweismittel, Stand der Technik usw.

Andere Dokumente, die als Beweismittel dienen, können in jeder beliebigen Sprache eingereicht werden (auch wenn eine Übersetzung innerhalb einer Frist angefordert werden kann, die nicht kürzer als 1 Monat sein darf, R3(3) EPÜ).

Einreichungsort

Der Einspruch muss direkt beim EPA eingereicht werden (A99(1) EPÜ): Berlin, Den Haag oder München (Richtlinien D-III 1).

Wird der Einspruch an anderer Stelle eingereicht (z. B. nationales Amt, Wiener Dienststelle usw.), ist eine Weiterleitung möglich (es besteht jedoch keine Verpflichtung, Richtlinien D-IV 1.2.2.1 i)), aber das maßgebliche Datum bleibt das Datum des endgültigen Eingangs beim EPA (T522/94).

Inhalt des Einspruchsschriftsatzes

Der Einspruchsschriftsatz bestimmt den « Umfang » des Einspruchs.

Allgemeine Erwägungen

Es muss enthalten:

  • R76(2) a) EPÜ :
    • den Namen,
    • die Anschrift,
    • die Staatsangehörigkeit und den Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Einsprechenden (R41(2) c) EPÜ);
  • R76(2) b) EPÜ :
    • die Nummer des europäischen Patents, gegen das Einspruch erhoben wird,
    • den Namen des Patentinhabers,
    • den Titel der Erfindung.
  • R76(2) c) EPÜ :
    • die Nummern der angegriffenen Ansprüche einschließlich der abhängigen Ansprüche (der « Umfang »);
      • Die übrigen unabhängigen Ansprüche werden von der Diskussion ausgeschlossen.
      • Die übrigen abhängigen Ansprüche können später zugelassen werden, wenn sie « prima facie » nicht patentfähig sind (G9/91), es sei denn, nur einige von ihnen werden ausdrücklich angegriffen (T653/02);
    • die Gründe, auf die sich der Einspruch stützt (d. h. die Gründe des Art. 100 EPÜ).
      • Wenn Gründe vergessen werden, gilt ihre spätere Einführung als verspätet.
      • Ein verspätetes Vorbringen unterliegt dem Test der « prima-facie-Erheblichkeit« , d. h., es ist zulässig, wenn auf den ersten Blick die Patentfähigkeit in Frage gestellt wird, indem man 10 Minuten nachdenkt (G 10/91 und Richtlinien D-V 2.2).
    • die Tatsachen und Beweismittel, die zur Stützung dieser Gründe vorgebracht werden.
  • R76(2) c) EPÜ :
    • Angaben zum Vertreter, falls ein solcher bestellt wurde (R41(2) d) EPÜ).

Probleme bei der Identifizierung des Einsprechenden

Ein schwerwiegender Fehler bei der Identifizierung des Einsprechenden (z. B. wenn der Einsprechende überhaupt nicht identifiziert werden kann): Es liegt ein Verfahrensmangel vor (gemäß R77(1) EPÜ), und der Einspruch ist als unzulässig zurückzuweisen (es sei denn, der Einsprechende hat den Mangel innerhalb der Einspruchsfrist behoben, Richtlinien D-IV 1.2.2.1 vi)).

Eine Berichtigung des Fehlers kann jedoch auch nach Ablauf der Einspruchsfrist gemäß R139 EPÜ beantragt werden (T219/86 oder T615/14): Der Einsprechende muss Beweismittel vorlegen, um nachzuweisen, dass die ursprüngliche Absicht bestand, den Einspruch im Namen des berichtigten Einsprechenden zu erheben.

Ein geringfügiger Fehler bei der Identifizierung des Einsprechenden (z. B. Nichteinhaltung von Formvorschriften) stellt einen Verfahrensmangel dar (gemäß R77(2) EPÜ), der nach Aufforderung durch das EPA auch nach Ablauf der Einspruchsfrist innerhalb einer gesetzten Frist berichtigt werden kann (Richtlinien D-IV 1.2.2.2 i)).

Diese gesetzte Frist unterliegt nicht den Bestimmungen des Art. 121 EPÜ oder Art. 122 EPÜ.

Probleme bei der Identifizierung des Patents

Falls es wirklich nicht möglich ist, das angegriffene Patent zu identifizieren (z. B. reicht allein der Name des Inhabers aus, wenn dieser nur ein einziges Patent besitzt), liegt ein Verfahrensmangel (gemäß R77(1) EPÜ) vor, und der Einspruch ist als unzulässig zurückzuweisen (es sei denn, der Einsprechende hat den Mangel innerhalb der Einspruchsfrist behoben, Richtlinien D-IV 1.2.2.1 ii)).

Bei einem geringfügigen Fehler in der Identifizierung des Patents liegt ein Verfahrensmangel (gemäß R77(2) EPÜ) vor, der nach Aufforderung durch das EPA auch nach Ablauf der Einspruchsfrist korrigiert werden kann (Richtlinien D-IV 1.2.2.2 ii)).

Einige Entscheidungen gehen sogar so weit, dass kein Verfahrensmangel vorliegt, wenn die angegebenen Informationen eine problemlose Bestimmung des betroffenen Patents ermöglichen (z. B. die Patentnummer ist korrekt angegeben, aber nicht der Titel T317/86, nur die Veröffentlichungsnummer wird mitgeteilt T335/00).

Problem bei der Identifizierung des Vertreters

Falls Name und berufliche Anschrift des Vertreters nicht in der Form der R41(2) d) EPÜ angegeben sind, liegt ein Verfahrensmangel im Sinne von R77(2) EPÜ vor.

Fokus auf den Umfang

Falls aus dem Einspruch nicht hervorgeht, in welchem Umfang das Patent angegriffen wird (alle Ansprüche, nur ein Teil usw.), liegt ein Verfahrensmangel vor (Richtlinien D-IV 1.2.2.1 iii)).

Wird ein unabhängiger Anspruch angegriffen, können die davon abhängigen Ansprüche geprüft werden (G9/91 und Richtlinien D-V 2.1), es sei denn, nur bestimmte davon werden ausdrücklich angegriffen (T653/02).

Ebenso gilt: Wird ein Verfahrensanspruch angegriffen, so ist ein auf das gleiche Verfahren gerichteter „Product-by-Process“-Anspruch implizit mit angegriffen (T525/96 und Richtlinien D-V 2.1).

Dieser Umfang bindet den Einsprechenden für ein mögliches Beschwerdeverfahren, da die Entscheidung zwangsläufig seinen Ansprüchen hinsichtlich der nicht angegriffenen Ansprüche stattgeben wird (A107 EPÜ).

Fokus auf die Einspruchsgründe

Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn die Einspruchsschrift nicht mindestens einen in A100 EPÜ genannten Grund angibt (Richtlinien D-IV 1.2.2.1 iv).

Der einfache „Mangel an Patentfähigkeit“ reicht nicht aus, es sei denn, er bezieht sich implizit auf einen der Gründe (Richtlinien D-IV 1.2.2.1 iv).

Wenn wir dies gesagt haben, haben wir nichts zur detaillierten Begründung der Gründe ausgeführt. Denn wenn der Einsprechende einen Grund geltend macht, diesen aber nicht (oder unzureichend) ausführt, bedeutet dies nicht, dass der Einspruch nicht erhoben wurde (T623/18).

Fokus auf Dokumente des Stands der Technik

Bei der Erstellung eines Einspruchs können zahlreiche Dokumente zitiert werden, da dies die einfachsten und unanfechtbarsten Beweismittel sind.

Dennoch ist Vorsicht geboten, denn ein Dokument, das lediglich zitiert wird, ohne dass seine Relevanz nachgewiesen wird, kann von der Einspruchsabteilung zurückgewiesen werden (T32/10).

Darüber hinaus muss der Einsprechende die Teile der Dokumente angeben, auf die er sich stützt (sofern die Dokumente nicht sehr kurz sind, Richtlinien D-IV 1.2.2.1 v) und T222/85).

Der Nachweis des Inhalts des Dokuments (z. B. Übersetzung) oder sogar die Dokumente selbst können nach Ablauf der Einspruchsfrist auf Anforderung des EPA innerhalb einer gesetzten Frist vorgelegt werden (R83 EPÜ und T94/84), auch wenn es ratsam ist, sie so früh wie möglich einzureichen (Richtlinien D-III 6 iii)). Werden sie nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, können die Argumente, die sich auf diese Beweismittel stützen, von der Einspruchsabteilung zurückgewiesen werden (R83 EPÜ).

Ein einziges Exemplar der Dokumente ist ausreichend (Richtlinien D-III 6 iii)).

Darüber hinaus werden die in der Prüfungsphase (d. h. von der Prüfungsabteilung und der Recherchenabteilung) zitierten Dokumente nicht automatisch in das Einspruchsverfahren einbezogen (T198/88). Nur die folgenden Dokumente können einbezogen werden, auch wenn sie nicht in der Einspruchsschrift zitiert werden (Richtlinien D-V 2.2):

  • das in der Anmeldung als nächstliegender Stand der Technik zitierte Dokument. Gleiches gilt für relevante Dokumente, die in der Patentschrift zitiert werden und, auch wenn sie nicht den nächstliegenden Stand der Technik darstellen, dennoch für das Verständnis des Problems wesentlich sind (T536/88, insbesondere Punkt 2.1),
  • das Dokument des nächstliegenden Stands der Technik (z. B. das Dokument D1 aus dem Prüfungsverfahren).

Wenn die einzigen zitierten Dokumente frühere nationale Rechte oder Dokumente sind, die nicht zum Stand der Technik gehören, muss der Einspruch als unzulässig zurückgewiesen werden (R77(1) EPÜ in Verbindung mit R76(2) c) EPÜ und T550/88).

Fokus auf Vorbenutzung oder mündliche Beschreibung

Wenn eine Vorbenutzung/mündliche Beschreibung vom Einsprechenden oder einem Beteiligten geltend gemacht wird, müssen Beweise vorgelegt werden, die insbesondere die Feststellung ermöglichen (Richtlinien G-IV 7.2 und T328/87):

  • das Datum der Vorbenutzung/mündlichen Beschreibung,
  • den Gegenstand der Vorbenutzung/mündlichen Beschreibung (d. h. identisch oder ähnlich),
  • die Umstände der Vorbenutzung/mündlichen Beschreibung (d. h. öffentliche Zugänglichkeit).

Diese Beweise müssen nicht zwingend innerhalb der Einspruchsfrist vorgelegt werden (T328/87 und T28/93).

Die vorgelegten Beweise werden sehr kritisch und streng geprüft (Richtlinien E-IV 4.3), und die Überzeugung der Einspruchsabteilung muss jenseits jedes vernünftigen Zweifels gehen (T97/94).

Fokus auf das Fachwissen der Fachperson

Auch wenn es keine offizielle Definition gibt, können das allgemeine Fachwissen der Fachperson (Richtlinien G-VII 3.1) insbesondere umfassen:

  • Grundlagenhandbücher und -monografien (T171/84),
  • in Grundlagenhandbüchern und -monografien referenzierte oder zitierte Artikel (T206/83),
  • in Fachzeitschriften erschienene Artikel (T595/90),
  • Informationen in Patentschriften oder wissenschaftlichen Veröffentlichungen, wenn die Erfindung einem so neuen Forschungsgebiet angehört, dass es noch keine relevanten technischen Informationen dazu in Handbüchern gibt (T51/87).

Wenn der Einspruch das allgemeine Fachwissen der Fachperson erwähnt, ist es nicht erforderlich, den Nachweis dieses Wissens innerhalb der Einspruchsfrist zu erbringen (T151/05).

Bestreitet jedoch der Patentinhaber dieses Wissen, muss der Einsprechende den Nachweis seiner Behauptungen erbringen, beispielsweise durch die Zitierung eines Dokuments, das sich mit diesem speziellen Thema befasst.

Fokus auf die Sprache der Beweismittel

Beweismittel können in jeder Sprache vorgelegt werden (R. 3(3) EPÜ), jedoch kann das EPA eine Übersetzung in eine der Amtssprachen innerhalb einer festgesetzten Frist verlangen.

Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, kann das Dokument von der Einspruchsabteilung zurückgewiesen werden (R. 3(3) EPÜ).

Einreichung und Zulässigkeit des Einspruchs

Zuständigkeit

Normalerweise ist die Einspruchsabteilung zuständig (Art. 19(1) EPÜ).

Allerdings ist der Formalprüfer für die Überprüfung der Formerfordernisse verantwortlich (« Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 12. Dezember 2013 über die Übertragung bestimmter den Prüfungs- oder Einspruchsabteilungen obliegender Aufgaben auf Bedienstete, die keine Prüfer sind« , ABl. 2014, A6, Punkt 1, erlassen gemäß R. 11(3) EPÜ).

Selbstverständlich prüft dieser jedoch nicht die vorgebrachten Gründe, Beweismittel usw. (d. h. Fehlen oder Unzulänglichkeit, R. 76(2) c) EPÜ), da deren Prüfung einen Techniker erfordert.

In diesem Zusammenhang prüft die Einspruchsabteilung diesen Punkt (Richtlinien D-IV 1.2.2).

Teilweise Zulässigkeit

Eine teilweise Unzulässigkeit gibt es nicht.

Die Tatsache, dass die vorgenannten Bedingungen für mindestens einen Grund erfüllt sind, macht den Einspruch insgesamt zulässig (Richtlinien D-IV 1.2.2.1 v)).

Mängel, die zu einem als « nicht eingelegt » geltenden Einspruch führen

Fälle der « Nicht-Erhebung » eines Einspruchs

Ein Einspruch gilt als nicht erhoben, wenn (Richtlinien D-IV 1.2.1):

  • Die Einspruchsgebühr nicht innerhalb der Einspruchsfrist oder nur teilweise gezahlt wurde (A99(1) EPÜ, letzter Satz);
    • Falls der nicht gezahlte Betrag jedoch geringfügig ist, kann der Einspruch dennoch zugelassen werden (Richtlinien A-X 7.1.1 und A8 AOEPÜ);
    • Die Person, die Einspruch einlegen möchte, nicht über diese Unregelmäßigkeit benachrichtigt wird.
  • Die Unterschrift am Ende der Einspruchsschrift fehlt (R50(3) EPÜ). In diesem Fall wird der Person, die Einspruch einlegen möchte, eine Benachrichtigung übermittelt, und es wird ihr eine Frist zur Behebung eingeräumt (2 Monate in der Regel, Richtlinien E-VIII 1.2).
  • Der Einspruch per Telefax eingelegt wurde, eine Bestätigung vom EPA angefordert wurde, diese jedoch nicht innerhalb der gesetzten Frist eingegangen ist („Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 20. Februar 2019 über die Einreichung von Patentanmeldungen und anderen Schriftstücken per Telefax“, ABl. 2019, A18);
  • Die Vollmacht des Vertreters nicht fristgerecht eingereicht wurde (R152 EPÜ, „Beschluss der Präsidentin des Europäischen Patentamts vom 12. Juli 2007 über die Einreichung von Vollmachten“, ABl. 2007, Sonderausgabe Nr. 3, L.1, siehe oben zu den Fällen der Einreichung dieser Vollmacht);
  • Die Einspruchsschrift in einer nichtamtlichen Sprache verfasst ist und die oben genannten Bedingungen (d. h. der Einsprechende hat seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der Vertragsstaaten oder ist Staatsangehöriger eines dieser Staaten mit Wohnsitz im Ausland und hat eine Amtssprache, die nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist) nicht erfüllt sind (z. B. ein Chinese reicht eine Einspruchsschrift auf Chinesisch ein);
  • Die Einspruchsschrift in einer nichtamtlichen Sprache verfasst ist (und der Einsprechende seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der Vertragsstaaten hat oder Staatsangehöriger eines dieser Staaten mit Wohnsitz im Ausland ist und eine Amtssprache hat, die nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist) und die Übersetzung nicht vor Ablauf der später endenden der beiden folgenden Fristen eingereicht wird:
    • 1 Monat nach Einreichung der Einspruchsschrift;
    • 9 Monate nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung.

Benachrichtigung

Stellt der Formalprüfer eine Unregelmäßigkeit fest (was nicht garantiert ist, Richtlinien D-IV 1.3.3) und ist eine Behebung noch möglich, so benachrichtigt dieser den Einsprechenden und informiert ihn darüber, dass die Mängel innerhalb der oben genannten Fristen zu beheben sind (falls keine Frist gesetzt wurde, ist die Behebung innerhalb von 9 Monaten ab Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung im ABl. EPA erforderlich) (Richtlinien D-IV 1.3.1).

Die einzige Benachrichtigungspflicht des Formalprüfers betrifft die Unterschrift (Richtlinien D-IV 1.3.3).

Verfahren, wenn der Einspruch als nicht eingelegt gilt

Der Sachbearbeiter teilt dem Einsprechenden (R112(1) EPÜ) mit, dass der Einspruch als nicht eingelegt gilt. Es ist möglich, eine Entscheidung zu beantragen.

Nach Ablauf der 2-Monats-Frist für die Beantragung dieser Entscheidung werden die Parteien darüber informiert, dass das Verfahren beendet wird.

In solchen Fällen wird, falls die Einspruchsgebühr bereits gezahlt wurde, diese erstattet (Richtlinien D-IV 1.4.1).

Die eingereichten Unterlagen werden dann als Drittbeobachtung behandelt und sind in der Akte zugänglich (Richtlinien D-IV 1.4.1).

Unregelmäßigkeiten, die einen « unzulässigen » Einspruch zur Folge haben

Unzulässigkeit ab Ablauf der Einspruchsfrist

Unzulässigkeitsgründe

Der Einspruch wird für unzulässig erklärt, wenn (R77(1) EPÜ) [Gruppe 1]:

  • Die Einspruchsschrift nicht schriftlich beim EPA innerhalb der 9-Monats-Frist eingereicht wird (A99(1) EPÜ);
  • Die Bezeichnung des Patents unzureichend ist (d. h. das Patent kann nicht eindeutig identifiziert werden);
  • Der Umfang, in dem das Patent angegriffen wird, fehlt, die Einspruchsgründe fehlen oder die Beweismittel nicht vorliegen (R77(1) EPÜ in Verbindung mit R76(2) c) EPÜ):
    • z. B. der Einsprechende hat keine Identifizierung des Dokuments zur Unterstützung eines Neuheitsangriffs vorgelegt (auch wenn dieses hochrelevant ist);
    • hier ist auf die Beweismittel zu achten: Es wird nicht verlangt, dass sie überzeugend sind, um zulässig zu sein (T2037/18, z. B. wird ein vertrauliches Dokument vorgelegt, und es wird kein Beweis für das Fehlen einer Geheimhaltungsvereinbarung erbracht). Die Beweiskraft des Beweismittels ist Gegenstand einer Sachprüfung.
  • Der Einsprechende nicht identifiziert werden kann.
Mitteilung

Stellt der Formalprüfer eine Unregelmäßigkeit fest (was nicht garantiert ist, Richtlinien D-IV 1.3.3) und ist es noch möglich, diese zu beheben, so teilt dieser dem Einsprechenden dies mit und informiert ihn darüber, dass die Mängel innerhalb der Einspruchsfrist zu beheben sind (Richtlinien D-IV 1.3.2).

Verfahren, wenn der Einspruch zurückgewiesen wird

Das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit des [Groupe 1] am Ende der Einspruchsfrist macht den Einspruch unzulässig (R77(1) EPÜ):

  • wenn diese Unregelmäßigkeiten dem Einsprechenden bereits mitgeteilt wurden:
    • eine Zurückweisung wird vom Formalprüfer (oder von der Einspruchsabteilung, wenn dies die Tatsachen und Beweismittel betrifft) ausgesprochen (Richtlinien D-IV 1.4.2).
  • wenn diese Unregelmäßigkeiten dem Einsprechenden nicht mitgeteilt wurden:
    • teilt ihm der Formalprüfer diese mit und gibt ihm in der Regel 2 Monate Zeit, sich zu äußern (A113(1) EPÜ, dies bedeutet nicht, dass der Einsprechende sie berichtigen kann) und weist ihn darauf hin, dass der Einspruch wahrscheinlich als unzulässig zurückgewiesen wird (Richtlinien D-IV 1.4.2).
    • der Einsprechende kann dann das Vorliegen dieser Unregelmäßigkeit bestreiten;
    • eine Zurückweisung wird vom Formalprüfer (oder von der Einspruchsabteilung, wenn dies die Tatsachen und Beweismittel betrifft) ausgesprochen (Richtlinien D-IV 1.4.2).

Die Einspruchsgebühr wird nicht erstattet.

Die Zurückweisung des Einspruchs wird dem Inhaber mitgeteilt (R77(3) EPÜ).

Unzulässigkeit, die innerhalb einer neuen Frist behoben werden kann

Grund der Unzulässigkeit

Darüber hinaus wird der Einspruch auch für unzulässig erklärt, wenn eine der Formvorschriften außerhalb derjenigen des [Groupe 1] fehlt (R77(2) EPÜ) [Groupe 2] (siehe insbesondere die oben genannten Formvorschriften zu R76(2) EPÜ):

  • die fehlerhafte Identifizierung des Einsprechenden (z. B. Formproblem gemäß R41(2) c) EPÜ, es ist jedoch trotzdem möglich, den Einsprechenden zu identifizieren),
  • das Fehlen der Nummer des Patents, gegen das Einspruch eingelegt wird (Richtlinien D-IV 1.2.2.2 ii)),
  • das Fehlen des Titels der Erfindung (Richtlinien D-IV 1.2.2.2 ii)),
  • das Fehlen der Identifizierung des Patentinhabers (Richtlinien D-IV 1.2.2.2 ii))
  • das Fehlen der Identifizierung des Vertreters (Name und Adresse, R41(2) d) EPÜ), wenn ein solcher bestellt wurde oder bestellt werden muss (A133(2) EPÜ),
  • die Einspruchsschrift erfüllt nicht die Formvorschriften des EPÜ, die nicht unter R77(1) EPÜ fallen (z. B. Randproblem, nicht maschinengeschrieben, etc. R50(2) EPÜ).
Benachrichtigung

Stellt der Formalprüfer eine Unregelmäßigkeit fest, so benachrichtigt dieser den Einsprechenden und teilt ihm mit, dass diese innerhalb einer festgesetzten Frist zu korrigieren sind, andernfalls der Einspruch zurückgewiesen wird (R77(2) EPÜ und Richtlinien D-IV 1.3.2).

Selbstverständlich kann der Einsprechende auch ohne Benachrichtigung von sich aus Korrekturen an das EPA senden (Richtlinien D-IV 1.3.3), auch nach Ablauf der Einspruchsfrist.

Die A121 EPÜ oder die A122 EPÜ sind auf diese festgesetzten Fristen nicht anwendbar.

Verfahren bei Zurückweisung des Einspruchs

Nach Ablauf der festgesetzten Frist und wenn der Unregelmäßigkeit nicht abgeholfen wurde, weist der Formalprüfer den Einspruch als unzulässig zurück (R77(2) EPÜ und Richtlinien D-IV 1.4.2).

Die Einspruchsgebühr wird nicht erstattet.

Die Zurückweisung des Einspruchs wird dem Inhaber mitgeteilt (R77(3) EPÜ).

Wenn der Einspruch für zulässig erklärt wird

Bevor der Einspruch für zulässig oder unzulässig erklärt wird, erhält der Inhaber die Einspruchsschrift (R79(1) EPÜ).

Er kann somit die mögliche Zulässigkeit des Einspruchs bestreiten (Richtlinien D-IV 5.5), indem er die detaillierten Gründe für die geltend gemachte Unzulässigkeit darlegt.

In diesem Fall kann eine begründete Entscheidung über die Zulässigkeit zusammen mit der Endentscheidung ergehen.

  • In diesem Fall stellt die Annahme eines Einspruchs zu Beginn des Einspruchsverfahrens keine Entscheidung des EPA dar (Richtlinien D-IV 5.1).
  • Somit ist eine spätere Unzulässigkeit (d. h. während des Einspruchsverfahrens) durchaus möglich (T222/85).

Falls alle Einsprüche bestritten werden, kann die Einspruchsabteilung auch eine begründete und anfechtbare Entscheidung über die Zulässigkeit treffen, bevor das Einspruchsverfahren beginnt, sofern das Verfahren dadurch nicht unangemessen verzögert wird (Richtlinien D-IV 5.5).

Darüber hinaus kann die Unzulässigkeit auch im Beschwerdeverfahren entschieden werden (T289/91), selbst wenn diese Unzulässigkeit erstmals in diesem Stadium geltend gemacht wird (T522/94).

Falls der Einspruch für unzulässig erklärt wird

Falls ein Einspruch für unzulässig erklärt wird, können mehrere Situationen vorliegen:

  • falls ein weiterer zulässiger Einspruch vorliegt und dessen Prüfung direkt zu einer Entscheidung über die Zurückweisung des oder der Einsprüche oder zu einer Entscheidung über den Widerruf des Patents führt, wird die Entscheidung über die Unzulässigkeit gleichzeitig mit der Endentscheidung erlassen (Directives D-IV 5.5);
  • andernfalls wird die Unzulässigkeit direkt in Form einer begründeten Entscheidung festgestellt. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel möglich.

Falls die Entscheidung über die Unzulässigkeit ergeht:

  • vor dem Versand der in R79(1) EPÜ vorgesehenen Mitteilung an den Inhaber, handelt es sich beim Rechtsmittel um ein ex-parte-Verfahren: Somit ist die Person, die Einspruch einlegen möchte, alleinige Partei im Verfahren (T295/01, die ex-parte ist).
  • nach dem Versand der in R79(1) EPÜ vorgesehenen Mitteilung an den Inhaber, handelt es sich beim Rechtsmittel um ein inter partes-Verfahren (d. h. der Inhaber und die Person, die Einspruch einlegen möchte, nehmen am Beschwerdeverfahren teil, T1062/99, die inter partes ist).

Falls kein Einspruch zulässig ist, muss sich die Einspruchsabteilung jeder Stellungnahme zur Sache enthalten (T925/91, indirekt aus Art. 101(1) EPÜ).

Wenn alle Einsprüche endgültig zurückgewiesen werden, ist das Einspruchsverfahren beendet. Die Parteien werden darüber informiert (Directives D-IV 4).

Mitteilung des Einspruchs an den Inhaber

Die Einspruchsschriftsätze werden dem Inhaber mitgeteilt (R79(1) EPÜ), selbst wenn die erforderliche Übersetzung nicht eingereicht wurde (Directives A-VII 5) und gelten somit als nicht eingereicht.

Prüfung des Patents

Die Einspruchsabteilung prüft sodann die Gründe des Art. 100 EPÜ und fordert die Parteien auf, auf Mitteilungen des EPA oder auf Stellungnahmen der anderen Parteien zu reagieren (Art. 101(1) EPÜ).

Der Einspruch kann auch dann fortgesetzt werden, wenn:

  • das Patent in allen Staaten erloschen ist: Hierzu muss der Einsprechende innerhalb von 2 Monaten ab Erhalt der Mitteilung über das Erlöschen einen Antrag stellen (R84(1) EPÜ).
  • der Einspruch vom Einsprechenden zurückgenommen wird oder der Einsprechende verstirbt: In diesem Fall kann das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden (R84(2) EPÜ). Diese Situation ist beispielsweise denkbar, wenn das Verfahren ohne Kosten zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents führt.

Umfang / angegriffene Ansprüche

Grundsatz

Die Einspruchsabteilung kann nur die von den Einsprechenden angegriffenen Ansprüche prüfen: Eine Prüfung von Amts wegen nicht angegriffener Ansprüche ist nicht möglich (G9/91, ne ultra petita).

Ein Patent kann daher nicht widerrufen werden, wenn nur ein Teil der Ansprüche angegriffen wird (T809/21).

Unabhängige Ansprüche, die nicht angeführt, aber geändert wurden

Gemäß G9/91 können nur Änderungen an unabhängigen Ansprüchen, die ursprünglich nicht in den Umfang eines Einspruchs einbezogen waren, geprüft werden, nicht jedoch deren inhärente Validität. Eine enge Ausnahme wird zugelassen, wenn der Anspruch „indirekt“ mit den angegriffenen Ansprüchen verbunden ist, jedoch werden Einwände, die nicht mit den Änderungen zusammenhängen, zurückgewiesen (gemäß T486/23).

Abhängige Ansprüche

Dennoch können abhängige Ansprüche ebenfalls geprüft werden, selbst wenn sie nicht ausdrücklich in der Einspruchsschrift erwähnt wurden, sofern Zweifel an ihrer Validität bestehen (Richtlinien D-V 2.1 und G9/91).

Dieser Grundsatz scheint infrage gestellt zu werden, wenn nur bestimmte abhängige Ansprüche angegriffen werden: Ein solches Vorgehen wird von der Beschwerdekammer als künftiger Verzicht auf die Anfechtung der übrigen abhängigen Ansprüche ausgelegt (T653/02).

Kombination nicht angegriffener Ansprüche

Kombiniert der Inhaber angegriffene und nicht angegriffene Ansprüche, kann die Einspruchsabteilung nicht über die Validität der so geänderten Ansprüche entscheiden und darf das Patent nur in dieser Form aufrechterhalten (T364/18).

Product-by-process

Ebenso kann ein „product-by-process“-Anspruch, der sich auf das Verfahren eines angegriffenen Anspruchs bezieht, angegriffen werden, sofern Zweifel an seiner Validität bestehen (T525/96).

Eingewandte Gründe

Mögliche Gründe

Die möglichen Gründe für einen Einspruch sind in A100 EPÜ dargelegt:

  • der Gegenstand des Patents ist nicht (A100 a) EPÜ) :
  • das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (A100 b) EPÜ).
    • dieser Grund betrifft tatsächlich die unzureichende Offenbarung gemäß A83 EPÜ.
    • für diese Beurteilung ist der Inhalt der Patentschrift zu berücksichtigen (Richtlinien D-V 4), auch wenn der ursprünglich eingereichte Text zur Behebung dieser unzureichenden Offenbarung herangezogen werden kann.
  • der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (A100 c) EPÜ).
    • dieser Grund betrifft tatsächlich
      • den A123(2) EPÜ oder,
      • den A76(1) EPÜ, wenn das Patent auf der Grundlage einer Teilanmeldung erteilt wurde, oder
      • den A61(2) EPÜ in Verbindung mit A76(1) EPÜ, wenn das Patent auf der Grundlage einer neuen Anmeldung erteilt wurde, die im Rahmen einer früher von einer nicht berechtigten Person eingereichten Erfindung gemäß A61(1) EPÜ eingereicht wurde.

Getrennte Gründe

Jeder Grund stellt eine eigenständige rechtliche Grundlage dar (Richtlinien D-III 5).

Insbesondere gliedert sich A100 a) EPÜ in mehrere Gründe (G1/95) : So reicht es beispielsweise nicht aus, nur den Mangel an Neuheit und erfinderischer Tätigkeit geltend zu machen, um sich wirksam auf die anderen Gründe dieses Absatzes zu berufen (z. B. den Ausschluss von der Patentierbarkeit).

Ausgeschlossene Einspruchsgründe

Insbesondere können folgende Gründe nicht als Einspruchsgrund dienen:

  • die Klarheit oder Prägnanz (A84 EPÜ, auch wenn dieser Artikel bei geänderten Ansprüchen im Einspruchsverfahren geltend gemacht werden kann);
  • der Mangel an Einheitlichkeit der Erfindung (A82 EPÜ);
  • das Bestehen älterer nationaler Rechte (A139 EPÜ, auch wenn Änderungen in Bezug auf diese möglich sind);
  • das Recht auf das Patent (A61 EPÜ);
  • die Form der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen (jeweils R42 EPÜ, R43 EPÜ und R46 EPÜ);
  • die unrichtige Benennung des Erfinders (R19 EPÜ);
  • allein die Gültigkeit der Priorität (A87 EPÜ und A88 EPÜ);
  • allein die Nichtänderung des Anmeldetags aufgrund der verspäteten Einreichung fehlender Unterlagen (R56(3) EPÜ),
  • usw.

Unbestimmte und unzureichend ausgeführte Einspruchsgründe

Diese Gründe müssen im Einspruchsschriftsatz detailliert dargelegt werden (R76(1) EPÜ): Ein einfacher Angriff der Art „das Patent ist nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann es ausführen kann“ ist unzulässig.

Darlegung mehrerer möglicher Angriffe zur erfinderischen Tätigkeit

Es kann vorkommen, dass Einsprechende mehrere Angriffe auf die erfinderische Tätigkeit vorbringen, wobei jedes zitierte Dokument als nächstliegender Stand der Technik verwendet wird.

In der Praxis wird das EPA nach der Bestimmung des „tatsächlichen“ nächstliegenden Stands der Technik nur die Angriffe erörtern, die von diesem Dokument ausgehen.

Die Weigerung, die anderen Angriffe zu erörtern, stellt keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör dar, da der Problem-Lösungs-Ansatz korrekt angewendet wird (R13/13).

Von der Einspruchsabteilung von Amts wegen erhobene Gründe

Die Einspruchsabteilung ist:

  • weder verpflichtet, alle möglichen Einspruchsgründe zu prüfen (G10/91);
  • noch darauf beschränkt, sich nur auf die von den Parteien vorgebrachten Gründe zu stützen: Die Einspruchsabteilung kann, sofern sie prima facie relevant erscheinen, von Amts wegen weitere Gründe erheben (A114(1) EPÜ und R81(1) EPÜ).

Diese von Amts wegen erhobenen Gründe können sich ergeben (Richtlinien D-V 2.2):

  • aus dem Recherchenbericht,
  • aus dem Prüfungsverfahren,
  • aus dem persönlichen Wissen des Prüfers,
  • aus von Dritten eingereichten Stellungnahmen (A115 EPÜ).
    • wenn Stellungnahmen Dritter in der Regel anonym erfolgen können (« Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 10. Mai 2011 über die Einreichung von Stellungnahmen Dritter gemäß Artikel 115 EPÜ mittels eines elektronischen Formulars« , ABl. 2011, 418, Artikel 2 und « Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 5. Juli 2017 über die Einreichung und Bearbeitung von Stellungnahmen Dritter gemäß Artikel 115 EPÜ« , ABl. 2017, A86),
    • scheint dies in ex-parte-Verfahren, wie dem Einspruchsverfahren (T146/07), nicht der Fall zu sein, da diese Anonymität eine missbräuchliche Umgehung des Einspruchsverfahrens darstellen könnte (z. B. könnte dies einem Einsprechenden ermöglichen, ein verspätetes, aber relevantes Dokument einzureichen). Daher wäre es erforderlich, diese Stellungnahmen gemäß R50(3) EPÜ und R86 EPÜ zu unterzeichnen, um dem EPA zu ermöglichen, festzustellen, dass der Dritte keine Verfahrenspartei ist.

Neue Einspruchsgründe können im Beschwerdeverfahren nur mit Zustimmung des Inhabers berücksichtigt werden (G10/91).

Beweislast

Grundsätzlich trägt jede Partei die Beweislast für die Tatsachen, die sie behauptet. Wenn eine Partei einen überzeugenden Beweis vorbringt, geht die Beweislast auf die andere Partei über (T270/90).

Es kann vorkommen, dass ein Einsprechender ein Beweismittel vorlegt oder eine relevante Tatsache vorträgt (Richtlinien D-V 2.2):

  • wenn eine Behauptung plausibel erscheint und nicht bestritten wird, kann sie ohne weiteren Beweis berücksichtigt werden;
  • wenn eine Behauptung bestritten wird oder nicht plausibel erscheint, muss die Partei, die sie vorträgt, diese beweisen.

Grundsätzlich muss die Abteilung ihre Entscheidung danach treffen, was am wahrscheinlichsten ist (Abwägung der Wahrscheinlichkeiten, T270/90, Richtlinien E-IV 4.3).

Ein verstärkter Beweis ist jedoch erforderlich, wenn:

  • der Einsprechende geltend macht:
    • eine offenkundige Vorbenutzung (T472/92, unanfechtbarer Beweis), es sei denn, diese Vorbenutzung wird von einem Dritten geltend gemacht (T12/00);
    • eine mündliche Offenbarung (unanfechtbarer Beweis, die Aussage einer einzigen Person, die nicht der Lüge verdächtigt wird, ist nicht ausreichend T1210/05).
  • der Inhaber geltend macht:
    • dass die Erfindung ausführbar ist, die Einspruchsabteilung dies jedoch bezweifelt (Nachweis der Plausibilität, T792/00 und Richtlinien F-III 4);
    • dass die nach R139 EPÜ vorgenommenen Änderungen nicht gegen Art. 123(2) EPÜ verstoßen (T383/88);
    • dass die Erfindung bestimmte Vorteile bietet, die Einspruchsabteilung dies jedoch bezweifelt (T97/00).

Mitteilungen, Stellungnahmen und Änderungen des Patents

Mitteilung der Einspruchsschrift der Einsprechenden

Grundsatz

Der Formalprüfer teilt die Einspruchsschrift mit:

Mögliche Stellungnahmen und Änderungen durch den Inhaber

Bei der Zustellung des Einspruchsschriftsatzes an den Inhaber wird dieser aufgefordert, innerhalb einer festgesetzten Frist seine Stellungnahmen und Änderungen vorzulegen (A101(1) EPÜ und R79(1) EPÜ): meist 4 Monate (Richtlinien D-IV 5.2).

Diese Zustellung erfolgt durch den Formalprüfer (R11(3) EPÜ) nach Ablauf der Einspruchsfrist oder der Frist zur Behebung geringfügiger Mängel gemäß R77(2) EPÜ (« Das Einspruchsverfahren beim EPA« , ABl. 2001, 148, §2.2.1 und Richtlinien D-IV 5.2), unabhängig davon, ob die Frage der Zulässigkeit abschließend geklärt wurde.

Es gibt keine Sanktion, wenn innerhalb der Frist keine Antwort eingereicht wird (G1/90).

Somit sind weder A121 EPÜ noch A122 EPÜ auf die festgesetzte Frist anwendbar, da kein Rechtsverlust eintritt.

Die Einspruchsabteilung kann jedoch verspätet eingereichte Stellungnahmen unberücksichtigt lassen (A114(2) EPÜ, Richtlinien E-VIII 1.8).

Die gegebenenfalls vorgelegten Änderungen bilden die Grundlage für den Einspruch (gemäß A113(2) EPÜ, Richtlinien D-VI 2.1).

Benachrichtigungen an andere Einsprechende

Diese Benachrichtigungen (R79(2) EPÜ) fordern die Einsprechenden nicht auf, Stellungnahmen abzugeben, und setzen keine Frist (Richtlinien D-IV 5.2).

Benachrichtigung über den Einspruchsschriftsatz von Beitretenden

Hier besteht keine Verpflichtung seitens des EPA (R79(4) EPÜ). Nach Ermessen:

  • die Einspruchsabteilung unternimmt nichts, oder
  • die Einspruchsabteilung verfährt so, als wäre der Einspruchsschriftsatz von einem tatsächlichen Einsprechenden eingereicht worden (siehe oben).

Mitteilung der Stellungnahmen/Änderungen des Inhabers

Die Stellungnahmen/Änderungen des Inhabers werden den Einsprechenden mitgeteilt (R79(3) EPÜ).

Die Einsprechenden können aufgefordert werden, innerhalb einer gesetzten Frist zu antworten (sofern die Einspruchsabteilung dies für relevant hält und es anfordert, R79(3) EPÜ, z. B. wenn Änderungen eingereicht werden, ohne dass eine mündliche Verhandlung erforderlich ist, „Das Einspruchsverfahren beim EPA“, ABl. 2001, 148 §2.2.2): Meist beträgt diese Frist 4 Monate (Richtlinien D-IV 5.4).

Es gibt keine Sanktion, wenn innerhalb der Frist keine Antwort eingereicht wird (G1/90).

Somit sind weder Art. 121 EPÜ noch Art. 122 EPÜ auf die gesetzte Frist anwendbar, da kein Rechtsverlust eintritt.

Die Einspruchsabteilung kann jedoch verspätet eingereichte Stellungnahmen unberücksichtigt lassen (Art. 114(2) EPÜ, Richtlinien E-VIII 1.8).

Weitere an die Beteiligten gerichtete Mitteilungen

Grundsätzlich werden die Beteiligten so oft wie nötig aufgefordert, zu den ihnen zugestellten Mitteilungen Stellung zu nehmen (Art. 101(1) EPÜ) innerhalb einer gesetzten Frist (R81(2) EPÜ, meist 4 Monate, Richtlinien D-IV 5.4).

Eine etwaige Antwort auf eine Mitteilung wird ihrerseits allen anderen Beteiligten mitgeteilt (R81(2) EPÜ).

Die an den Inhaber gemäß Art. 101(1) EPÜ gerichteten Mitteilungen enthalten stets eine Aufforderung, seinen Antrag zu ändern (Richtlinien D-VI 4.2).

Es gibt keine Sanktion, wenn innerhalb der Frist keine Antwort eingereicht wird (G1/90). Somit sind weder Art. 121 EPÜ noch Art. 122 EPÜ auf die gesetzte Frist anwendbar, da kein Rechtsverlust eintritt.

Die Einspruchsabteilung kann jedoch verspätet eingereichte Stellungnahmen unberücksichtigt lassen (Art. 114(2) EPÜ, Richtlinien E-VIII 1.8).

Interviews und telefonische Gespräche

Interviews oder informelle Telefongespräche sind im Einspruchsverfahren gemäß R81(2) EPÜ nicht zulässig, da nicht alle Beteiligten daran teilnehmen können (Richtlinien E-III 1), es sei denn, sie betreffen nur Fragen, die nicht alle Beteiligten betreffen.

Stellungnahme der Einspruchsabteilung

In den an die Beteiligten übermittelten Mitteilungen kann die Einspruchsabteilung ihre Stellungnahme zur Patentfähigkeit abgeben und insbesondere eine begründete Stellungnahme übermitteln, in der die Gründe dargelegt werden, die der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegenstehen (R81(3) EPÜ).

Eine Begründung ist für formelle Fragen oder für selbstverständliche Vorschläge nicht erforderlich (Richtlinien D-VI 4.1).

Die Einspruchsabteilung kann in Ausnahmefällen eine Suche nach neuen Dokumenten durchführen (z. B. wenn ein Merkmal hervorgehoben wird, das zuvor völlig nebensächlich war, Richtlinien D-VI 5).

Allgemeine Zulässigkeit von Änderungen

Grundsatz

Eine Änderung ist nur dann zulässig, wenn sie durch einen Einspruchsgrund veranlasst ist (R80 EPÜ):

  • geltend gemacht;
  • oder lediglich möglich.

Somit ist eine Bereinigung der Ansprüche oder eine Änderung abhängiger Ansprüche (T406/86) nicht möglich, es sei denn, diese Bereinigung ist aufgrund einer zulässigen Änderung notwendig und angemessen (Richtlinien H-II 3.2).

Es ist nicht möglich, Ansprüche hinzuzufügen (T295/87, T1764/14), es sei denn, diese Hinzufügung ist für die Verteidigung des Patents unerlässlich (z. B. wenn ein abhängiger Anspruch zwei verschiedene Ausführungsformen enthält und zur Bildung zweier unabhängiger Ansprüche aufgeteilt werden muss (T233/97 und Richtlinien H-II 3.1)).

Allgemeine Einhaltung der materiell-rechtlichen Bestimmungen des EPÜ

Selbstverständlich müssen die Änderungen den materiell-rechtlichen Bestimmungen des EPÜ entsprechen (Neuheit, erfinderische Tätigkeit, unzulässige Erweiterung des Gegenstands usw.) (A101(3) a) EPÜ).

Diese Anforderung darf jedoch nicht dazu führen, dass das Patent einer vollständigen Überprüfung unterzogen wird, sei es im Hinblick auf die Klarheit (siehe unten) oder andere Anforderungen des EPÜ (G3/14). Insbesondere ist es nicht möglich, einen Einwand nach A123(2) EPÜ zu erheben, der zuvor nie vorgebracht wurde, wenn der Inhaber lediglich zwei Ansprüche kombiniert (T128/13).

Zur Vermeidung nationaler Rechte

Es ist möglich, Änderungen vorzunehmen, die darauf abzielen, Probleme mit älteren nationalen Rechten zu vermeiden (A123(1) EPÜ in Verbindung mit R80 EPÜ in Verbindung mit A138 EPÜ in Verbindung mit A139(2) EPÜ).

Hilfsanträge

Die Einreichung von Hilfsanträgen ist möglich (Richtlinien D-VI 7.2.2), muss jedoch angemessen bleiben (T907/91).

Dazu muss der Inhaber die Rangfolge seiner Anträge angeben.

Die Einspruchsabteilung prüft diese Anspruchssätze in der angegebenen Reihenfolge (Hauptantrag, dann Hilfsanträge, Richtlinien D-VI 7.2.2) und teilt mit, wenn einer der Anspruchssätze patentfähig erscheint (T234/86), und begründet, warum die vorherigen Anspruchssätze nicht als patentfähig angesehen wurden (Richtlinien H-III 3.4.1).

Klarheit

Änderungen während des Einspruchsverfahrens müssen klar sein (A101(3) EPÜ in Verbindung mit A84 EPÜ), auch wenn dies kein Einspruchsgrund ist (T301/87).

Eine extensive Auslegung des A101(3) EPÜ ist jedoch nicht möglich: Klarheitseinwände müssen ihren Ursprung in den vorgenommenen Änderungen haben (G3/14).

Typischerweise ist es nicht möglich, die Klarheit von Ansprüchen zu prüfen, wenn diese aus der vollständigen Einbeziehung abhängiger Ansprüche in einen unabhängigen Anspruch oder aus einer vollständigen Alternative in einem abhängigen Anspruch in einen unabhängigen Anspruch resultieren (G3/14 oder T260/13).

In anderen Fällen (z. B. wenn der abhängige Anspruch mehrere miteinander verbundene Merkmale enthält und eines dieser Merkmale in den unabhängigen Anspruch übernommen wird) scheint dies möglich, sofern der geltend gemachte Klarheitsmangel mit der Änderung zusammenhängt (G3/14 oder T1977/13).

Gleiches gilt, wenn das unklare Merkmal in einem nicht obligatorischen Teil der Ansprüche enthalten ist und die Änderung der Ansprüche es obligatorisch gemacht hat (T2758/17).

Fehlende Einheitlichkeit

Es ist nicht möglich, Änderungen wegen Problemen der fehlenden Einheitlichkeit anzugreifen (G1/91).

Obwohl die Einheitlichkeit der Erfindung eine materielle Voraussetzung im Sinne des EPÜ ist, handelt es sich tatsächlich nur um eine verwaltungstechnische Vorschrift, deren Hauptziel es ist, zu verhindern, dass Anmelder das Verfahren missbrauchen und nur eine sehr geringe Anzahl von Gebühren an das EPA zahlen (Recherchengebühren, Anmeldegebühren, Prüfungsgebühren usw.) (Richtlinien D-V 2.2).

Mehrere unabhängige Ansprüche derselben Kategorie

Die Bestimmungen der R43(2) EPÜ sind ebenfalls nicht auf Änderungen anwendbar (Analogie zur fehlenden Einheitlichkeit, T263/05).

Erweiterung des Schutzumfangs des Patents

Dieses Verbot basiert auf Artikel 123(3) EPÜ.

Um festzustellen, ob eine Erweiterung des Schutzumfangs eingeführt wurde, ist zu prüfen, ob ein Gegenstand in der ursprünglichen Fassung « nicht verletzend » war und in der geänderten Fassung plötzlich « verletzend » geworden ist.

Nach Darlegung dieses Grundprinzips gibt es einige komplexere Fälle. So wurde eine Erweiterung des Schutzumfangs eines Patents in folgenden Fällen nicht angenommen:

  • die Wiedereinführung von während der Prüfung gestrichenen Definitionen im Einspruchsverfahren (T1481/05);
  • die Änderung der Kategorie eines Anspruchs von « Erzeugnis » zu « Verwendung » (G2/88).

Beschleunigtes Einspruchsverfahren

Verletzungsklage

Wenn eine Verletzungsklage vor einem nationalen Gericht anhängig gemacht wurde, ist es für eine Partei möglich, einen Antrag auf beschleunigte Behandlung zu stellen (Mitteilung des EPA vom 17. März 2008, ABl. 2008, 221, Punkt 1).

Dieser Antrag kann jederzeit eingereicht werden.

Er muss schriftlich eingereicht und begründet werden.

Das EPA bemüht sich dann, den nächsten Verfahrensschritt (unter Berücksichtigung der am spätesten ablaufenden Frist) durchzuführen (« Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 17. März 2008 über die beschleunigte Behandlung von Einsprüchen, wenn eine Verletzungsklage anhängig ist« , ABl. 2008, 221, Punkt 1):

  • innerhalb von 3 Monaten ab Eingang des Antrags;
  • wenn der Antrag innerhalb der Einspruchsfrist gestellt wurde, innerhalb von 3 Monaten ab Eingang der Stellungnahme des Inhabers auf den Einspruchsschriftsatz.

Diese Beschleunigung wird ebenfalls vorgenommen, wenn ein Gericht oder eine zuständige Behörde dem EPA mitteilt, dass eine Verletzungsklage anhängig ist (« Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 17. März 2008 über die beschleunigte Behandlung von Einsprüchen, wenn eine Verletzungsklage anhängig ist« , ABl. 2008, 221, Punkt 2).

Die Zusammenarbeit der Parteien ist wesentlich (« Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 17. März 2008 über die beschleunigte Behandlung von Einsprüchen, wenn eine Verletzungsklage anhängig ist« , ABl. 2008, 221, Punkt 3).

Weitere Fälle

Das EPA beschleunigt das Verfahren ebenfalls, wenn (Richtlinien D-VII 1.2):

  • die Dauer des Prüfungsverfahrens die durchschnittliche Dauer deutlich überschritten hat;
  • die Dauer des Einspruchsverfahrens die durchschnittliche Dauer deutlich überschritten hat;
  • andere Angelegenheiten (z. B. Teilanmeldungen) vom Ergebnis des Einspruchs abhängen;
  • die nächste Phase der Prüfung nur relativ wenig Zeit in Anspruch nimmt.

Verspätetes Vorbringen

Grundsatz

Grundsätzlich, insbesondere in einem Einspruchsverfahren, ist das kontradiktorische Prinzip wünschenswert. Daher wird verspätetes Vorbringen oft als « verdächtig » angesehen, und seine Zulässigkeit im Rahmen des Einspruchs ist häufig umstritten.

Verspätete Gründe

Grundsatz

Ein in der Einspruchsschrift nicht enthaltener Einspruchsgrund stellt einen neuen Grund dar (G1/95, 5.3): „ein Einspruchsgrund, der in der Einspruchsschrift weder geltend gemacht noch ausgeführt wurde und auch nicht durch die Einspruchsabteilung gemäß Artikel 114(1) EPÜ in das Verfahren eingeführt wurde

Zur Veranschaulichung: Wenn in der Einspruchsschrift lediglich mangelnde Neuheit geltend gemacht wird, stellt das Fehlen der gewerblichen Anwendbarkeit einen neuen Grund dar, sofern dieser später im Verfahren vorgebracht wird.

Zulassung eines neuen Grundes

Wird ein neuer Grund vorgebracht (auch verspätet), muss die Einspruchsabteilung diesen prüfen (T736/95) und ihn zulassen, wenn er prima facie für die Patentfähigkeit des Patents relevant erscheint (Richtlinien D-V 2.2).

Neue Einspruchsgründe können im Beschwerdeverfahren nur mit Zustimmung des Inhabers berücksichtigt werden (G10/91), außer:

  • wenn sie von der Einspruchsabteilung von Amts wegen geprüft wurden (T309/92).
  • wenn sie im Einspruchsverfahren vorgebracht und zu Unrecht zurückgewiesen wurden (A114(2) EPÜ) (T986/93).
    • Es ist auch eine gegenteilige Entscheidung zu beachten (T1286/14), die besagt, dass die Beschwerdekammer lediglich prüfen kann, ob die Einspruchsabteilung die prima-facie-Relevanz des neuen Grundes geprüft hat.

Darüber hinaus kann ein Einwand wegen Verspätung ebenfalls verspätet sein (T755/16).

Ausnahmen

Wurde jedoch der Mangel an erfinderischer Tätigkeit mit dem Dokument D1 als nächstliegendem Stand der Technik geltend gemacht, ist es möglich, das Patent wegen mangelnder Neuheit gegenüber D1 anzugreifen, obwohl dies nicht vorgebracht wurde (G7/95).

Ferner gilt: Wenn ein Neuheitsangriff gleichzeitig mit einem Angriff auf die erfinderische Tätigkeit erfolgt, ist es üblich, dass der Mangel an erfinderischer Tätigkeit nicht begründet wird (da dies oft einen Widerspruch darstellt). In diesem Fall kann der Mangel an erfinderischer Tätigkeit geprüft werden, ohne dass dies als neuer Grund angesehen wird (T131/01).

Verspätete Tatsachen (z. B. Veröffentlichungen) und Beweismittel

Im Stadium des Einspruchs

Neue Tatsachen und Beweismittel können bis zum Datum der Übergabe der Entscheidung an den internen Postdienst (bei schriftlichem Verfahren) oder bis zur Verkündung der Entscheidung (mündliches Verfahren) vorgebracht werden (Richtlinien E-VI 2).

Die in der Prüfungsphase oder in der Anmeldung zitierten Dokumente sind nicht automatisch Teil des Einspruchsverfahrens (T198/88), mit Ausnahme des Dokuments des nächstliegenden Stands der Technik, das von der Prüfungsabteilung identifiziert wurde und zum Verständnis des in der Beschreibung dargelegten technischen Problems dient (T536/88).

Diese Tatsachen und Beweismittel können nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn es prima facie gute Gründe gibt anzunehmen, dass diese Mittel der Aufrechterhaltung des Patents entgegenstehen würden (T1002/92 und G9/91).

Darüber hinaus können verspätet vorgebrachte Mittel akzeptiert werden (Richtlinien E-VI 2.1), auch wenn sie nicht prima facie relevant sind:

  • wenn der Anmelder zwei Ansprüche kombiniert, das Patent jedoch eine große Anzahl von Ansprüchen umfasst und der Einsprechende nicht alle möglichen Kombinationen vorhersehen konnte;
  • wenn der Anmelder einen Anspruch mit dem Inhalt der Beschreibung kombiniert.

Die Einspruchsabteilung muss die „Nicht-Relevanz“ verspätet vorgelegter Stand-der-Technik-Dokumente nicht im Detail begründen (T156/84), jedoch ist eine kurze Erläuterung erforderlich (T1278/14).

Wenn jedoch ein Dokument vom Inhaber zur Unterstützung seiner Argumentation eingeführt wird, kann der Einsprechende dieses durchaus verwenden (T2734/16).

Im Stadium der Beschwerde gegen den Einspruch

Ebenso unterliegt die Zulassung neuer Mittel der Beurteilung der Beschwerdekammer: Sie sind nur zulässig, wenn sie prima facie äußerst relevant erscheinen.

Die Argumente des Inhabers, der sich dieser Zulassung wahrscheinlich widersetzen wird, müssen berücksichtigt werden (T1002/92 und G9/91).

Gleichwohl dürfen die neuen Mittel nicht über die Grenzen (identisch oder sehr ähnlich) des in der Einspruchsphase definierten Streitgegenstands hinausgehen (A114(2) EPÜ und A111(1) EPÜ).

Wenn das Dokument äußerst relevant ist, sollte die Beschwerdekammer normalerweise an die erste Instanz zurückverweisen, um dem Inhaber nicht ein Rechtsmittel zu entziehen, es sei denn, eine solche Rückverweisung erscheint ungerechtfertigt (T258/84 und T273/84).

Die Änderung des Ausgangspunkts in einer Argumentation zur erfinderischen Tätigkeit stellt eine Änderung der Mittel dar (T1042/18).

Ablehnung eines in das Verfahren zugelassenen Dokuments

Selbst wenn ein Dokument fälschlicherweise zugelassen wurde, gibt es keine rechtliche Grundlage, die Entscheidung über die Zulassung rückgängig zu machen (T617/16).

Spät vorgebrachte Argumente

Neue Argumente, die zur Untermauerung bereits zuvor dargelegter Tatsachen vorgebracht werden, müssen stets berücksichtigt werden (T131/01, T1914/12, Richtlinien E-VI 2), da Artikel 114(2) EPÜ deren Zurückweisung nicht gestattet.

Ein neues Argument stellt keinen neuen Einspruchsgrund dar (z. B. Einführung eines Angriffs nach Artikel 100 c) EPÜ, wenn dieser Grund nicht im Einspruchsschriftsatz enthalten war, T1875/15), kann jedoch einen neuen Angriffswinkel darstellen (T395/00).

Spät eingereichte Anträge

Ein Antrag (z. B. ein neuer Satz geänderter Ansprüche) kann als verspätet angesehen werden, wenn er beispielsweise während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung eingereicht wird, obwohl der Inhaber bereits zahlreiche Gelegenheiten hatte, neue Anträge einzureichen.

Gleichwohl ist das Ermessen der Einspruchsabteilung nicht unbegrenzt.

Wenn nämlich die Anträge offensichtlich konvergent sind und in gutem Glauben versuchen, die Einwände der Abteilung oder des Einsprechenden zu überwinden, ohne als Versuch angesehen zu werden, das Verfahren ungebührlich zu verlängern, dann muss der Antrag zugelassen werden (T368/16).

Ein solcher Antrag kann beispielsweise durch ein neues Dokument oder eine neue Argumentation des Einsprechenden motiviert sein.

Darüber hinaus scheinen neue Anträge, die zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung als Reaktion auf eine ablehnende Stellungnahme der Einspruchsabteilung eingereicht werden, nicht missbräuchlich zu sein und lassen dem Einsprechenden Zeit zur Reaktion: Diese Anträge müssen daher zugelassen werden (T43/16), und die Einspruchsabteilung kann nicht nach eigenem Ermessen entscheiden, welche neuen Anträge sie zulässt oder nicht (T350/17).

In jedem Fall ist es erforderlich, dass diese verspäteten Änderungen nicht prima facie unzulässig sind (z. B. offensichtlicher Verstoß gegen Artikel 123(2) EPÜ, Richtlinien E-VI 2.1).

Es ist zu beachten, dass es nicht immer möglich ist, konvergente Anträge einzureichen (T222/16, insbesondere zur Beantwortung neuer Einwände nach Artikel 123(3) EPÜ). Somit ist nicht die Konvergenz das Beurteilungskriterium, sondern die Bewertung, ob der Inhaber den Antrag früher hätte einreichen können.

Entscheidung der Einspruchsabteilung

Die Entscheidung der Prüfungsabteilung darf sich nur auf einen vom Anmelder vorgeschlagenen oder gebilligten Text stützen (Artikel 113(2) EPÜ).

In diesem Fall können drei Arten von Entscheidungen getroffen werden.

Widerruf

Der Widerruf wirkt rückwirkend von Anfang an (d. h. ex tunc, Artikel 68 EPÜ).

Aus sachlichen Gründen

Die Einspruchsabteilung kann widerrufen:

Eine Mitteilung wird dann an den Inhaber gesandt (Regel 81(3) EPÜ, letzter Satz) und enthält die Gründe für den Widerruf. Eine Kopie wird an die Einsprechenden gesandt (Regel 81(2) EPÜ).

Auf Initiative des Inhabers

Falls die Rücknahme vom Inhaber selbst beantragt wird (Richtlinien D-VIII 1.2.5 und T237/86), erfolgt keine Sachprüfung.

Wenn der Inhaber einen Antrag auf Aufgabe des Patents oder Verzicht auf das Patent stellt, wird dieser Antrag als Antrag auf Rücknahme ausgelegt (Richtlinien D-VIII 1.2.5).

Falls eine mögliche Unklarheit besteht, wird der Antragsteller aufgefordert, dies zu präzisieren.

Das Einspruchsverfahren wird dann abgeschlossen.

Aus anderen Gründen

Die Rücknahme kann ebenfalls eintreten, wenn:

Zurückweisung des Einspruchs

Die Einspruchsabteilung kann den Einspruch zurückweisen, wenn ihr kein gültiger Grund vorliegt (A101(2) EPÜ).

Die Entscheidung über die Zurückweisung des Einspruchs kann vom Einsprechenden angefochten werden (A106(1) EPÜ).

Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Form

Die Einspruchsabteilung kann das Patent auch in geänderter Form aufrechterhalten, wenn der Inhaber zustimmt (A113(2) EPÜ) und die Einsprechenden Gelegenheit hatten, ihre Argumente vorzubringen (A113(1) EPÜ) (A101(3) a) EPÜ).

Vorschlag zur Aufrechterhaltung in geänderter Form

Wenn das EPA „unverzichtbare redaktionelle Änderungen“ vornehmen möchte, kann die Einspruchsabteilung den Parteien einen geänderten Text mitteilen, in dem sie die Aufrechterhaltung des Patents beabsichtigt, und sie auffordern, innerhalb einer Frist von 2 Monaten Stellung zu nehmen, falls sie mit diesem Text nicht einverstanden sind (R82(1) EPÜ).

Wenn der Inhaber (bzw. der Einsprechende) innerhalb der Frist von 2 Monaten gegen diesen Text Widerspruch einlegt und relevante Änderungen vorgenommen werden (relevante Argumente vorgebracht werden), kann die Prüfung wieder aufgenommen werden (Richtlinien D-VI 7.2.1).

Diese Mitteilung gemäß R82(1) EPÜ ist nicht zwingend erforderlich (Richtlinien D-VI 7.2.1, „Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 14. Juli 1989 über die Anwendung der Regel 58(4) EPÜ im Einspruchsverfahren“, ABl. 1989, 393, Punkt 1.2), wenn:

  • der Inhaber bereits seine Zustimmung erteilt hat und
  • der Einsprechende Gelegenheit hatte, sich zu diesen Änderungen zu äußern.

Es ist zu beachten, dass, wenn der Inhaber sich während der mündlichen Verhandlung nicht zu diesen Änderungen äußert oder erklärt, sich nicht äußern zu wollen, dies keinesfalls als stillschweigende Zustimmung gewertet werden kann (T861/16).

Zwischenentscheidung

Wenn die Einspruchsabteilung der Auffassung ist, dass das Patent auf der Grundlage des vom Inhaber akzeptierten Textes aufrechterhalten werden kann und der Einsprechende ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu diesem Text zu äußern, erlässt die Einspruchsabteilung eine Zwischenentscheidung (Richtlinien D-VI 7.2.2, « Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 14. Juli 1989 über die Anwendung der Regel 58(4) EPÜ im Einspruchsverfahren« , ABl. 1989, 393, Punkt 2.1), die mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann, um den Text zu bestätigen.

Die Zustimmung des Inhabers zum Text kann ausgedrückt werden:

  • ausdrücklich durch den Inhaber;
  • dadurch, dass der Inhaber den Text vorgeschlagen hat;
  • durch die Nichtäußerung des Inhabers auf den Vorschlag des EPA.

Ein unabhängiges Rechtsmittel ist gemäß Art. 106(2) EPÜ vorgesehen (auch wenn der Einsprechende der vorgeschlagenen Fassung zugestimmt hat oder sich nicht dazu geäußert hat, « Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 14. Juli 1989 über die Anwendung der Regel 58(4) EPÜ im Einspruchsverfahren« , ABl. 1989, 393, Punkt 2.2).

Diese Zwischenentscheidung kann auch auf einen Hilfsantrag gestützt werden, der vom Inhaber eingereicht wurde (Richtlinien D-VI 7.2.2).

In diesem Fall muss die Entscheidung darlegen, aus welchen Gründen die Fassung des Hauptantrags (und jedes vorhergehenden Hilfsantrags) die vom EPÜ gestellten Anforderungen nicht erfüllt (T234/86).

Andernfalls könnte ein wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht werden. Der Inhaber kann dann gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einlegen und die Unzulässigkeit der vorhergehenden Anträge anfechten.

Die Zwischenentscheidung dient dazu, dem Inhaber unnötige Übersetzungskosten zu ersparen, die durch eine mögliche Änderung des Textes im Falle eines Rechtsmittels entstehen würden.

Wird innerhalb von 2 Monaten (Art. 108 EPÜ) kein Rechtsmittel eingelegt, wird die Zwischenentscheidung rechtskräftig (Richtlinien D-VI 7.2.2).

Einreichung der Übersetzungen und Zahlung der Gebühren

Sobald die Entscheidung rechtskräftig geworden ist (T89/90 und Richtlinien D-VI 7.2.3), wird der Inhaber (Regel 82(2) EPÜ) innerhalb von 3 Monaten aufgefordert:

  • die verschiedenen Übersetzungen der Ansprüche in den Amtssprachen des EPA einzureichen
  • die Druckgebühren für das neue Patentschrift-Heft zu zahlen (A2(1).8 AOEPÜ): 11 €.

Es ist keine Gebühr für die Anzahl der Ansprüche zu entrichten.

Falls mindestens eine der beiden Handlungen vom Inhaber nicht vorgenommen wird, benachrichtigt die Einspruchsabteilung den Inhaber, und diese Benachrichtigung setzt eine neue Frist von 2 Monaten in Gang (Regel 82(3) EPÜ).

Reagiert der Inhaber auch nach dieser letzten Benachrichtigung nicht oder wird die Verspätungsgebühr nicht gezahlt (A2(1).9 AOEPÜ: 280 €), wird das Patent durch eine neue Entscheidung der Einspruchsabteilung widerrufen (G1/90).

Die Art. 122 EPÜ ist auf beide Fristen anwendbar (G1/90 und Richtlinien E-VIII 3.1.1).

Endgültige Entscheidung

Wenn der Inhaber diese beiden Handlungen fristgerecht vornimmt, erfolgt die Veröffentlichung so bald wie möglich, und es wird eine endgültige Entscheidung erlassen, die besagt, dass das Patent in geänderter Fassung aufrechterhalten wird (unter Angabe des Textes, auf dessen Grundlage sie ergangen ist, R82(4) EPÜ).

Diese endgültige Entscheidung kann selbstverständlich angefochten werden, jedoch nur hinsichtlich der Punkte, die nicht in der Zwischenentscheidung festgestellt wurden. Wenn nämlich gegen die Zwischenentscheidung kein Einspruch eingelegt wird, werden die darin enthaltenen Feststellungen endgültig (Richtlinien D-VI 7.2.2).

Das Einspruchsverfahren ist abgeschlossen, sobald die endgültige Entscheidung erlassen wird (unabhängig davon, wann sie rechtskräftig wird, G4/91).

Veröffentlichung der neuen Patentschrift

Das EPA veröffentlicht so bald wie möglich (gegebenenfalls mit dem Hinweis auf die Entscheidung nach R82(4) EPÜ) die neue Patentschrift (A103 EPÜ).

Die neue Patentschrift umfasst (R87 EPÜ):

  • die Beschreibung,
  • die Ansprüche,
  • die Zeichnungen.

Eine neue Patenturkunde wird erteilt (R87 EPÜ in Verbindung mit R74 EPÜ) unter denselben Bedingungen wie bei der Erteilung.

Zusammenfassung

Denn es ist nie so klar wie mit einem Schema…

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Kostenverteilung

Verfahrensbeteiligte

Grundsätzlich trägt jede Partei die von ihr verursachten Kosten (A104(1) EPÜ).

Verfahrensbeteiligte sind der Inhaber, die Einsprechenden oder die Beigetretenen (gegebenenfalls).

Dieser Grundsatz kann jedoch aus Billigkeitsgründen abgemildert werden (in diesem Fall werden nur die zur angemessenen Verteidigung notwendigen Ausgaben berücksichtigt R88(1) EPÜ und Richtlinien D-IX 1.3): Die Entscheidung der Einspruchsabteilung enthält dann Bestimmungen über die Kostenverteilung.

Zur Veranschaulichung: Ein Einsprechender musste die gesamten Kosten und Honorare des Vertreters des Inhabers tragen, weil der Einsprechende nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen war und nicht einmal auf die Mitteilungen geantwortet hatte. Der Einsprechende war seinerseits aus Japan zur mündlichen Verhandlung im Einspruchsverfahren angereist (T930/92).

Dritte im Verfahren

Hinsichtlich Dritter (Zeugen, Sachverständige usw.) werden deren Kosten erstattet (R122(2) EPÜ), unabhängig davon, ob sie vom EPA oder sogar von einer Verfahrenspartei geladen wurden.

Diese Kosten werden nach Billigkeitsgesichtspunkten auf die Parteien verteilt (Richtlinien D-IX 1.3).

Kostenverteilung und -festsetzung

Mögliche Fälle

Eine Kostenverteilung ist in Fällen möglich, in denen die Billigkeit dies erfordert (Änderung der Formulierung von A104 EPÜ, A104 EPÜ73).

Verhaltensweisen, die eine Kostenverteilung nach sich ziehen können

Eine Kostenverteilung ist möglich, wenn das Verhalten mit der Sorgfalt unvereinbar ist, die bei der Wahrung von Rechten anzuwenden ist (Richtlinien D-IX 1.4).

Dies ist insbesondere der Fall (Richtlinien D-IX 1.4):

  • bei Fahrlässigkeit;
  • bei Bösgläubigkeit;
  • bei Verwendung unangemessener Mittel und Argumente;
  • bei Fristverlängerung (A16(1) VOBK);
  • bei Handlungen oder Unterlassungen, die das mündliche Verfahren beeinträchtigt oder verzögert haben (A16(1) VOBK);
  • wenn der Inhaber auf das Patent erst kurz vor dem mündlichen Verfahren verzichtet, obwohl der Widerruf des Patents aufgrund eines vorgelegten Dokuments schon lange offensichtlich war;
  • bei verspäteter Nennung eines Standes der Technik, von dem nachgewiesen wird, dass er bereits früher bekannt war, wodurch sich das mündliche Verfahren verzögert (T117/86);
  • bei verspäteter Geltendmachung von relevanten Tatsachen oder Beweismitteln ohne triftigen Grund (T867/92);
  • bei Nichterscheinen zum mündlichen Verfahren ohne vorherige Benachrichtigung des EPA (T930/92 und T212/07) oder nur einen Tag vorher (T937/04);
    • umgekehrt sind einige Beschwerdekammern der Auffassung, dass die Teilnahme an einem mündlichen Verfahren für die Parteien nicht obligatorisch ist: Wenn eine verspätete Ankündigung einer geplanten Abwesenheit im mündlichen Verfahren ein « schuldhaftes Verhalten von unverantwortlicher oder sogar böswilliger Art » darstellen kann, wäre es erforderlich, stichhaltige Beweise für eine solche Behauptung zu verlangen (T1079/07 oder T383/13 oder T1699/15).
  • bei Missbrauch des Verfahrens (A16(1) VOBK).

Dies ist nicht der Fall:

  • wenn der Inhaber böswillig ein relevantes Dokument des Standes der Technik nicht zitiert hat. Die Kostenverteilung ist nämlich keine Strafe/Geldbuße, sondern ein Kostenausgleich (T66/18).

Zu berücksichtigende Kosten

Die zu berücksichtigenden Kosten sind (R88(1) EPÜ) „die notwendigen Auslagen, um eine angemessene Wahrung der betroffenen Rechte sicherzustellen“.

Dazu gehören insbesondere (Richtlinien D-IX 1.3):

  • die Kosten für Zeugen;
  • die Kosten für Gutachten;
  • die Vergütung der Vertreter der Parteien (im Falle eines Verfahrens, bei Verzögerungen aufgrund verspäteter Unterlagen usw.);
  • die Reisekosten;
  • die vom Inhaber aufgewendeten Kosten, um Beweise als Reaktion auf sehr verspätete Unterlagen vorzulegen (T416/87);
  • die entstandenen Kosten, um dem zugelassenen Vertreter Anweisungen zu erteilen (T930/92);
  • usw.

Unnötige oder nicht relevante Auslagen dürfen nicht berücksichtigt werden (Richtlinien D-IX 1.3).

Verfahren

1. Schritt: Entscheidung über die Kostenverteilung

In der Einspruchsentscheidung kann die Einspruchsabteilung (gegebenenfalls von Amts wegen, Richtlinien D-IX 1.2) die Kostenverteilung anordnen, ohne zu diesem Zeitpunkt die Beträge festzusetzen (Art. 104(1) EPÜ und R88(1) EPÜ).

Andernfalls trägt jede Partei ihre eigenen Kosten (Art. 104(1) EPÜ).

Ein Antrag kann daher von einer Partei vor der endgültigen Entscheidung gestellt werden, um eine besondere Kostenverteilung zu beantragen (vorzugsweise begründet) (Richtlinien D-IX 1.2). In diesem Fall muss die Einspruchsabteilung in den Gründen ihrer Entscheidung notwendigerweise zu diesem Punkt Stellung nehmen (Richtlinien D-IX 1.2).

Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kostenverteilung

Die Beschwerde gegen diese Entscheidung ist innerhalb von 2 Monaten ab Zustellung der Entscheidung zulässig (Art. 106(1) EPÜ und Art. 108 EPÜ).

Die Entscheidung über die Kostenverteilung ist nicht beschwerdefähig, wenn sie den einzigen Gegenstand der Beschwerde darstellt (Art. 106(3) EPÜ in Verbindung mit R97(1) EPÜ).

Wenn die andere Partei Beschwerde gegen die Entscheidung einlegt (aber nicht speziell gegen die Kostenverteilung), bedeutet dies nicht, dass die Kostenverteilung erneut diskutiert werden kann (T1237/05).

2. Schritt: Festsetzung der Kosten

Um eine Festsetzung der Kosten zu erhalten, ist es erforderlich, einen Antrag zu diesem Zweck einzureichen und die verschiedenen Nachweise beizufügen (R88(2) EPÜ).

Der Formalitätenbeamte (im Auftrag der Einspruchsabteilung, R11(3) EPÜ und „Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 12. Dezember 2013 über die Übertragung bestimmter den Prüfungs- oder Einspruchsabteilungen obliegender Aufgaben auf Bedienstete, die keine Prüfer sind“, ABl. 2014, A6) setzt dann die Kosten fest und teilt dies den Beteiligten mit (Richtlinien D-IX 2.1). Dies stellt keine Entscheidung dar.

Diese Festsetzung gilt nach Ablauf einer 1-monatigen Frist ab der Mitteilung als vollstreckbar, sofern kein Antrag auf Entscheidung gestellt wurde (A104(3) EPÜ, wobei „Entscheidung“ in diesem Fall die „Kostenfestsetzung“ umfasst, Richtlinien D-IX 3).

3. möglicher Schritt: Entscheidung über die Kostenfestsetzung

Eine Entscheidung kann dann innerhalb einer Frist von 1 Monat ab der Mitteilung über die Kostenfestsetzung schriftlich und begründet beantragt werden (R88(3) EPÜ). Zudem ist die Entrichtung einer entsprechenden Gebühr erforderlich (A2(1).16 VEP: 70 €).

Der A122 EPÜ ist nur auf den Inhaber anwendbar.

Anschließend entscheidet die Prüfungsabteilung ohne mündliche Verhandlung über die Kostenfestsetzung (R88(4) EPÜ) und erlässt eine Entscheidung (R88(3) EPÜ).

Diese Entscheidung, die in Rechtskraft erwächst, ist in den verschiedenen Mitgliedstaaten vollstreckbar (A104(3) EPÜ).

Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kostenfestsetzung

Eine Beschwerde gegen die Festsetzung der Kosten des Einspruchsverfahrens wird nur zugelassen, wenn der strittige Betrag die Höhe der Beschwerdegebühr übersteigt (A106(3) EPÜ in Verbindung mit R97(2) EPÜ).

Die Höhe der Beschwerdegebühr beträgt 1240 € (A2(1).11 VEP).

Wird eine Beschwerde unter Missachtung dieser Bedingungen eingelegt, wird sie zurückgewiesen (R101(1) EPÜ).

Der Grundsatz der reformatio in peius findet hier keine Anwendung (T668/99).