
Der Einspruch ist ein äußerst nützliches Verfahren für Dritte.
Tatsächlich kann nach der Erteilung eines Patents ein Dritter gegen diese Erteilung Einspruch einlegen und das EPA auffordern, das Patent zu widerrufen.
In der Praxis führt ein Einspruch zu folgenden Ergebnissen:
- 1/3 der Patente werden aufrechterhalten;
- 1/3 der Patente werden in geänderter (d. h. eingeschränkter) Form aufrechterhalten;
- 1/3 der Patente werden widerrufen.
Die Einspruchsabteilung
Grundsatz
Die Einspruchsabteilung besteht aus drei technischen Prüfern (A19(2) EPÜ), von denen zwei nicht der Prüfungsabteilung angehört haben.
Wenn die Einspruchsabteilung zwei Mitglieder der Prüfungsabteilung umfasst, kann ihre Entscheidung wegen eines Verfahrensmangels aufgehoben werden (T285/11).
Sie können sich gegebenenfalls von einem Juristen unterstützen lassen, der nicht an der Erteilung beteiligt war (A19(2) EPÜ). Falls die Einspruchsabteilung auf 4 Mitglieder erweitert wurde, kann sie ihr Ermessen ausüben, um die Abteilung auf 3 Mitglieder zu reduzieren (wenn die Umstände, die die Erweiterung begründet haben, weggefallen sind, T1254/11).
Der Prüfer, der die Prüfung der Anmeldung während des Prüfungsverfahrens durchgeführt hat, kann nicht Vorsitzender sein (A19(2) EPÜ).
Der Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit eine ausschlaggebende Stimme (A19(2) EPÜ).
Ablehnung eines Mitglieds der Einspruchsabteilung
Auch wenn die Bestimmungen des A24(3) EPÜ zur Ablehnung nur für Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer gelten sollten, hat die Entscheidung G5/91 klargestellt, dass die Pflicht zur Unparteilichkeit auch für Bedienstete der erstinstanzlichen Organe des EPA gilt.
Die Tatsache, dass ein Mitglied der Einspruchsabteilung ein ehemaliger Mitarbeiter des Anmelders ist, stellt jedoch keinen ausreichenden Grund dar, um dieses Mitglied als befangen zu erklären (T143/91).
Wenn ein Mitglied einer Kammer eine enge familiäre Beziehung zu einer Partei hat, sollte sich dieses Mitglied zurückziehen (G1/05).
Territoriale Reichweite und Wirkungen
Der Einspruch ist die letzte Möglichkeit für einen Dritten, die Nichtigkeit (oder eine Einschränkung) des Patents zu erreichen:
- zentral für alle Länder (A99(2) EPÜ), und
- mit rückwirkender Kraft (A68 EPÜ).
Territoriale Reichweite
Der Einspruch erfasst alle benannten Staaten (A99(2) EPÜ, einschließlich der Erweiterungsstaaten).
Es ist nicht möglich, den Einspruch nur für bestimmte Länder einzulegen: In diesem Fall gilt der Einspruch als für alle benannten Staaten erhoben (Richtlinien D-I 3).
Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Einspruch alle benannten Staaten gleich behandeln muss. Es können nämlich mehrere Sätze von erteilten Ansprüchen existieren aufgrund:
- einer teilweisen Übertragung (R18(2) EPÜ);
- vorbestehender nationaler Rechte (R138 EPÜ);
- eines für bestimmte Staaten relevanten Standes der Technik aufgrund ihrer Benennung (A54(4) EPÜ73).
Somit können die an den Ansprüchen vorgenommenen Änderungen je nach betrachtetem Anspruchssatz unterschiedlich sein: Das Patent kann sogar für bestimmte Staaten widerrufen werden, während es für die anderen aufrechterhalten wird (Richtlinien D-I 3).
Gleichwohl ist es nicht möglich, ein vorbestehendes nationales Recht im Rahmen eines Einspruchs geltend zu machen.
Erlöschen oder Verzicht auf das Patent in allen benannten Staaten
Ein Einspruch ist auch dann möglich, wenn auf das Patent in allen benannten Staaten verzichtet wurde oder wenn das Patent in allen diesen Staaten erloschen ist (R75 EPÜ, Richtlinien D-I 2).
Der Einsprechende kann nämlich von der Rückwirkung des Widerrufs profitieren wollen, um sich zu schützen.
Rückwirkung
Bestimmte Rechte können bereits durch die bloße Patentanmeldung (vorläufiger Schutz) und deren Erteilung entstanden sein: Es kann daher nützlich sein, diese rückwirkend aufheben zu lassen (A68 EPÜ, die Wirkungen des Patents gelten als nie eingetreten).
Parteifähigkeit und Frist
Inhaber
Selbstverständlich ist der Inhaber zwingend an dem Einspruchsverfahren beteiligt (A99(3) EPÜ).
Gibt es mehrere unterschiedliche Inhaber in Abhängigkeit von den benannten Staaten, so gelten sie im Einspruchsverfahren als Miteigentümer (A118 EPÜ).
Einsprechender
Jeder Dritte
Einsprechender kann jeder Dritte sein (A99(1) EPÜ), ohne dass ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich ist (G3/97 und Richtlinien D-I 4).
Es ist sogar möglich, dass mehrere Personen gemeinsam Einspruch einlegen (R151(1) EPÜ), sofern sie vor Ablauf der Einspruchsfrist ordnungsgemäß benannt werden (T25/85 und G3/99). In diesem Fall muss ein gemeinsamer Vertreter benannt werden. Wird dieser nicht benannt, so benennt das EPA ihn (R151(1) EPÜ):
- den Vertreter des an erster Stelle in dem Antrag genannten Anmelders;
- andernfalls den Vertreter eines anderen Anmelders, der für das weitere Verfahren einen Vertreter bestellen muss;
- andernfalls den an erster Stelle in dem Antrag genannten Anmelder.
Auch wenn das Logo eines anderen Unternehmens im Einspruchsschriftsatz verwendet wird, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass ein Widerspruch vorliegt, der Unsicherheit über den tatsächlichen Einsprechenden schafft (T1121/21).
Einschränkung des Begriffs « alle Dritten »
Die einzige Einschränkung dieses Grundsatzes besteht darin, dass der Inhaber selbst keinen Einspruch gegen sein eigenes Patent einlegen kann (G9/93), auch wenn dies zeitweise zulässig war (G1/84).
Keine Einschränkung des Begriffs « alle Dritten »
Es ist durchaus möglich, Einspruch gegen ein Patent einzulegen, um zu üben (T798/93).
Eine Nichtangriffsklausel in einem Lizenzvertrag führt in der Regel nicht zur Unzulässigkeit des Einspruchs (G3/97).
Ein Erfinder oder ein Aktionär der Inhabergesellschaft kann durchaus einen zulässigen Einspruch einlegen (T864/04).
Strohmann
Abschließend ist zu beachten, dass die Verwendung eines Strohmanns möglich ist, um die wahre Identität des Dritten zu verbergen, der Einspruch einlegen möchte. Diese Verwendung ist jedoch begrenzt (G3/97 und G4/97):
- ein Einsprechender darf den Inhaber des Patents nicht verschleiern;
- ein Einsprechender, der kein Vertreter ist, darf keine Handlungen vornehmen, die insgesamt für die eines zugelassenen Vertreters charakteristisch sind (da dies eine missbräuchliche Umgehung der Pflicht wäre, sich durch einen Vertreter vertreten zu lassen).
Es besteht kein Problem:
- wenn ein Vertreter in eigenem Namen, aber im Auftrag seines Mandanten handelt;
- wenn der Einsprechende seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat hat und im Auftrag eines Dritten handelt, der diese Voraussetzung nicht erfüllt;
- wenn der « Strohmann »-Einsprechende bestätigt, dass er für einen Dritten (identifiziert oder nicht) handelt (T2365/11).
Der Nachweis einer Umgehung des Verfahrens muss von demjenigen erbracht werden, der sie geltend macht: Dieser Nachweis muss klar und eindeutig sein (G3/97).
Identifizierung
Der Einsprechende muss vor Ablauf der Einspruchsfrist eindeutig identifiziert werden.
Eine Fehler bei der Identifizierung kann jedoch gemäß R139 EPÜ berichtigt werden (T579/16). Dafür müssen drei Bedingungen erfüllt sein (Analogie zu G1/12):
- die Berichtigung muss die wahre Absicht widerspiegeln.
- die Beweislast liegt beim Einsprechenden,
- die Beweisanforderungen sind hoch (z. B. Anweisungs-E-Mails);
- der Fehler kann eine ungenaue Angabe sein: Dies ist der Fall bei einem Identifizierungsfehler des Einsprechenden;
- der Antrag auf Berichtigung muss unverzüglich gestellt werden.
Vertretung
Hat ein Einsprechender weder Wohnsitz noch Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, so muss er sich vertreten lassen (A133(2) EPÜ).
Sind die Voraussetzungen für die Notwendigkeit eines Vertreters erfüllt, aber kein Vertreter bestellt, liegt ein Verfahrensmangel vor (R77(2) EPÜ). Das EPA teilt dies dem Einsprechenden mit und fordert ihn auf, innerhalb einer gesetzten Frist Abhilfe zu schaffen.
Achtung: Wird ein Einspruch durch einen Vertreter oder einen Angestellten des Einsprechenden eingelegt, kann es erforderlich sein, dass dieser eine unterzeichnete Vollmacht einreicht (R152(1) EPÜ und „Beschluss der Präsidentin des Europäischen Patentamts vom 12. Juli 2007 über die Einreichung von Vollmachten“, ABl. 2007, Sonderausgabe Nr. 3, L.1):
- für einen zugelassenen Vertreter:
- im Falle der Ersetzung eines früheren Vertreters, dessen Mandatsende dem EPA nicht mitgeteilt wurde, es sei denn:
- es wird auf eine beim EPA bereits registrierte allgemeine Vollmacht Bezug genommen;
- das EPA wird vor Ablauf der gesetzten Frist über das Ende des Mandats des früheren Vertreters unterrichtet.
- wenn die Umstände es erfordern (z. B. bei Zweifeln des EPA).
- im Falle der Ersetzung eines früheren Vertreters, dessen Mandatsende dem EPA nicht mitgeteilt wurde, es sei denn:
- für einen Rechtsanwalt:
- in allen Fällen, es sei denn, es wird auf eine beim EPA bereits registrierte allgemeine Vollmacht Bezug genommen;
- für einen Angestellten des Einsprechenden:
- in allen Fällen, es sei denn, es wird auf eine beim EPA bereits registrierte allgemeine Vollmacht Bezug genommen.
Wird die Vollmacht nicht eingereicht, wird der Vertreter oder der Angestellte aufgefordert, diesen Mangel innerhalb einer gesetzten Frist zu beheben.
Wird die Vollmacht innerhalb dieser Frist nicht eingereicht, gilt der Einspruch als nicht eingelegt (Richtlinien D-IV 1.2.1 iv).
Verliert der Einsprechende im Laufe des Einspruchsverfahrens seinen Vertreter (z. B. durch Löschung, Tod usw.), wird er aufgefordert, einen neuen zu benennen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, erhält er dennoch die Ladung zur mündlichen Verhandlung, wird jedoch darauf hingewiesen, dass er, falls er allein erscheint, nicht verhandeln kann (Richtlinien A-VIII 1.1).
Übertragung der Einsprechendenstellung
Die Übertragung ist nur in folgenden Fällen möglich (Richtlinien D-I 4):
- durch Erbfolge (R84(2) EPÜ);
- durch Gesamtrechtsnachfolge (z. B. Fusion einer juristischen Person);
- auch wenn die Fusion nicht im Europäischen Patentregister gemäß R22(3) EPÜ eingetragen ist, wird der Gesamtrechtsnachfolger dennoch sofort Einsprechender (T15/01).
- durch Teilrechtsnachfolge (d. h. Übertragung eines Geschäftsbereichs);
- wenn der Einspruch im Interesse des übertragenen Vermögensgegenstands eingelegt wurde (G4/88).
- dies ist nicht möglich, wenn der Vermögensgegenstand eine Tochtergesellschaft ist (G2/04), da diese eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt.
- es ist erforderlich, den Nachweis zu erbringen, dass die Einsprechendenstellung zusammen mit dem übertragenen Vermögensgegenstand übergegangen ist (T298/97): das bloße Interesse an der Nichtigerklärung des Patents ist nicht ausreichend.
Die Subrogation der Muttergesellschaft gegenüber den Tochtergesellschaften ist ebenfalls möglich (Richtlinien D-I 4).
Diese Bestimmungen gelten auch in folgenden Phasen:
- des Beschwerdeverfahrens (G4/88);
- der Frist zur Einlegung der Beschwerde (T563/89 in Verbindung mit G4/88). Es ist durchaus möglich, eine Beschwerde im Namen einer Person (der vermeintlich richtigen Person nach Auslegung des Antragstellers) und hilfsweise im Namen einer anderen Person (d. h. andere mögliche Auslegung, G2/04) einzulegen.
Es ist zu beachten, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Übertragung der Einsprechendenstellung der Zeitpunkt der Vorlage der Nachweisdokumente für die Rechtsnachfolge/Übertragung beim EPA ist (T1563/13): Wenn ein Einsprechender seinen Geschäftsbereich überträgt, dann Beschwerde einlegt und schließlich die Nachweisdokumente für die Übertragung vorlegt, ist die Beschwerde im Einspruchsverfahren gültig und die Übertragung kann erfolgen.
Überprüfung der Einsprechendenstellung
Das EPA muss in jedem Verfahrensstadium die Stellung des Einsprechenden überprüfen: Es kann durchaus vorkommen, dass dem Einsprechenden, der Beschwerde eingelegt hat, seine Einsprechendenstellung von der Beschwerdekammer aberkannt wird (T1178/04).
Verfahrensbeteiligte und Verfahrensende
Der Einsprechende ist Beteiligter im Einspruchsverfahren (A99(3) EPÜ), jedoch nur bis zu seinem möglichen Rückzug oder der rechtskräftigen Zurückweisung seines Einspruchs (Richtlinien D-I 6).
Intervenient
Interventionsvoraussetzung
Grundsatz
Ein Dritter kann in einem bereits anhängigen Einspruch « intervenieren« , sofern (A105(1) EPÜ):
- dieser Dritte wegen Verletzung verklagt wurde (A105(1) a) EPÜ); oder
- dieser Dritte aufgefordert wurde, seine verletzenden Handlungen einzustellen, und er eine negative Feststellungsklage erhoben hat (A105(1) b) EPÜ).
- Allerdings darf die Aufforderung nicht nur ein Schreiben sein, das vor einer möglichen Verletzung warnt und sich das Recht vorbehält, in Zukunft rechtliche Schritte einzuleiten (T392/97).
Es ist zu beachten, dass eine Verletzungssicherung (T305/08) oder ein Beweissicherungsverfahren (deutsches Äquivalent zur Verletzungssicherung, T1746/15) keine Grundlage für eine Intervention darstellen.
Auf Grundlage dieses Patents / Erweiterungsstaaten
Die Verletzungsklage oder die Aufforderung zur Einstellung muss sich auf « dieses Patent » stützen (A105(1) a) EPÜ und A105(1) b) EPÜ).
Somit ermöglicht eine Verletzungsklage in einem Erweiterungsstaat auf Grundlage eines durch Erweiterung erlangten Patents nicht die wirksame Einreichung einer Intervention (T1196/08).
Die Intervention muss auf einer in einem benannten Staat und nicht in einem Erweiterungsstaat eingeleiteten gerichtlichen Klage beruhen (T7/07 und T1196/08).
Dritter im Verfahren
Grundsatz
Der Intervenient muss ein Dritter im Verfahren sein: Ein Einsprechender, der keine Beschwerde eingelegt hat, aber intervenieren möchte (da mehr Freiheit hinsichtlich der vorzubringenden Argumente und Anträge besteht), kann nicht intervenieren, da er gemäß A107 EPÜ bereits Verfahrensbeteiligter ist (T1038/00).
Fall von Unternehmensgruppen
Wenn die Muttergesellschaft Einsprechende ist, hindert dies die Tochtergesellschaft nicht daran, eine Intervention vorzunehmen, sofern die Voraussetzungen des A105(1) EPÜ erfüllt sind (T305/08 oder T435/17).
Fall von Strohmännern
Ebenso kann, wenn eine Person in ihrem Namen einen Strohmann einsetzt, um einen Einspruch einzulegen, und anschließend selbst einen Einspruch einreicht, die Frage aufkommen, ob diese Person tatsächlich ein Dritter im Verfahren ist: Im vorliegenden Fall handelt es sich um rechtlich eigenständige Einheiten, sodass der Intervenient tatsächlich ein Dritter ist (T384/15).
Es kann die Frage des Rechtsmissbrauchs aufgeworfen werden, jedoch muss man die Einzelfälle betrachten.
Voraussetzungen für den laufenden Einspruch
Ein Beitritt kann erfolgen, solange ein Einspruchsverfahren anhängig ist (A105(1) EPÜ), d. h.:
- es liegt ein zulässiges und anhängiges Einspruchsverfahren vor (G4/91 und Richtlinien D-VII 6);
- die endgültige Entscheidung ist noch nicht ergangen (G4/91, d. h. Übergabe an die interne Poststelle der Entscheidung, also 3 Tage vor dem auf der Entscheidung angegebenen Datum G12/91, sofern nicht ein Datum der Übergabe an die interne Poststelle auf der Entscheidung klar angegeben ist, T2573/11).
- wenn kein Rechtsmittel eingelegt wird, ist ein Beitritt in dem Zeitraum zwischen der endgültigen Entscheidung und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht möglich (G4/91).
- wenn ein Rechtsmittel eingelegt wird, gilt der Beitretende als « Beitretender im Rechtsmittelstadium » (siehe unten, Richtlinien D-VII 6), da das Rechtsmittel aufschiebende Wirkung hat.
Wird die Beitrittserklärung vor Ablauf der Einspruchsfrist eingereicht, so wird sie als Einspruch gewertet (A105(1) EPÜ).
Im Falle des Rückzugs des Einspruchs durch den letzten Einsprechenden und eines Beitritts am selben Tag durch einen Dritten scheint der Beitritt zulässig zu sein, da der Rückzug eines Einspruchs nicht automatisch das Ende des Einspruchsverfahrens bedeutet (R84(2) EPÜ).
Frist
Der Beitretende muss innerhalb von 3 Monaten ab der ersten (T296/93) oben genannten gerichtlichen Handlung (d. h. Klageerhebung, R89(1) EPÜ) eine Beitrittserklärung einreichen.
In der Sache T452/05 wurde diese erste Handlung als Zustellung der Klage (« injunctive order was served« ) angesehen, dies kann jedoch vom jeweiligen nationalen Recht abhängen.
Weder A121 EPÜ noch A122 EPÜ finden auf diese Frist Anwendung, da der Dritte weder Anmelder noch Inhaber ist.
Verfahren
In der Praxis muss der Beitretende innerhalb der oben genannten Frist eine schriftliche und begründete Erklärung in Form eines Einspruchsschriftsatzes einreichen (R89(2) EPÜ in Verbindung mit R76 EPÜ).
Der Nachweis der gerichtlichen Handlung muss erbracht werden (A105(1) EPÜ).
Die Einspruchsgebühr muss innerhalb derselben Frist entrichtet werden, damit der Beitritt ordnungsgemäß eingereicht ist (R89(2) EPÜ und A2(1).10 VOBK: [montant_epo default= »745 € » name= »A2(1).10 VOBK »]).
Die Einspruchsabteilung kann entscheiden, diese Beitrittserklärung nicht an den Inhaber/die anderen Einsprechenden weiterzuleiten und/oder dem Inhaber nicht vorzuschlagen, seine Stellungnahme abzugeben und seinen Antrag zu ändern (R79(4) EPÜ).
Der Formalsachbearbeiter unterrichtet den Beitretenden über den Stand des Verfahrens und fordert ihn auf, innerhalb von 1 Monat mitzuteilen, ob ihm bestimmte von den anderen Parteien übermittelte Unterlagen benötigt werden (und übermittelt diese gegebenenfalls) (Richtlinien D-IV 5.6).
Wirkungen
Grundsatz
Der Intervenient ist Partei im Einspruchsverfahren (A105(1) EPÜ) bis zu dessen etwaigem Rückzug oder zur rechtskräftigen Zurückweisung seiner Intervention (Richtlinien D-I 6).
Ist die Intervention zulässig, wird der Intervenient einem Einsprechenden gleichgestellt (A105(2) EPÜ) und hat dieselben Rechte (wie z. B. das Recht, Beschwerde einzulegen): Wenn daher alle anderen Einsprechenden ihren Einspruch zurückziehen, kann der Intervenient das Verfahren fortsetzen (G3/04).
Keine neuen Angriffe
Es scheint jedoch für den Intervenienten unmöglich, neue Ansprüche anzugreifen, die zuvor von den „echten“ Einsprechenden verschont geblieben waren (G9/91, Punkt 10).
Neue Gründe / Argumente / Beweismittel
Ein Intervenient kann jeden neuen Einspruchsgrund, jedes neue Argument oder Beweismittel in seine Intervention einführen, selbst wenn die Frist zur Einlegung des Einspruchs bereits abgelaufen ist (andernfalls würde dies den Grundsatz der Intervention selbst und die R89(2) EPÜ zusammen mit R76 EPÜ gegenstandslos machen) (T2951/18).
Bereits entschiedene Punkte
Sind jedoch bestimmte Aspekte des Einspruchs bereits entschieden, kann der Intervenient diese nicht mehr aufgreifen (T694/01). Wenn die Einspruchsabteilung entschieden hat, das Patent in geänderter Fassung aufrechtzuerhalten, kann der Intervenient daher nur noch Fragen der Anpassung der Beschreibung und der Zeichnungen an die Ansprüche erörtern.
Rückzug einer Intervention
Der Intervenient wird durch seine Intervention zum Einsprechenden (siehe oben). Daher hat der Rückzug einer Intervention dieselbe Wirkung wie der Rückzug eines Einspruchs (T1665/16).
Die von einem Intervenienten zitierten Dokumente werden somit Teil des Verfahrens, ohne dass ihre Zulässigkeit diskutiert werden muss, sei es in erster Instanz oder im Beschwerdeverfahren (T1665/16).
Intervention im Beschwerdeverfahren
Grundsatz
Erfolgt die Intervention im Beschwerdeverfahren, wird der Intervenient einem Beschwerdeführer gleichgestellt, der keine Beschwerde eingelegt hat (G3/04). Wenn sich daher alle Beschwerdeführer zurückziehen, entfällt das Verfahren.
Er muss die Einspruchsgebühr entrichten (A105(1) EPÜ und R89(2) EPÜ sowie A2(1).10 GebO: [montant_epo default= »745 € » name= »A2(1).10 GebO »]).
Rückzug des Einspruchs am selben Tag
Zieht der letzte Beschwerdeführer seine Beschwerde am selben Tag zurück, an dem der Intervenient seine Erklärung einreicht, ist die genaue chronologische Reihenfolge dieser Ereignisse maßgeblich, um festzustellen, ob die Intervention zulässig ist (T517/97):
- wird die Intervention für zulässig erklärt, entfällt das Beschwerdeverfahren (G3/04), und die Einspruchsgebühr wird nicht erstattet;
- andernfalls wird die Einspruchsgebühr erstattet, da die Intervention unzulässig ist.
Keine neuen Angriffe
Es scheint nicht möglich, neue Ansprüche anzugreifen, d. h. Ansprüche, die bisher nicht angegriffen worden waren (G9/91).
Neue Gründe / Argumente / Beweismittel
Der Beteiligte kann neue Argumente und neue Gründe nach A100 EPÜ vorbringen, die nicht geltend gemacht wurden (G1/94). Werden neue Gründe vorgebracht, ist die Sache in der Regel an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen (außer in besonderen Fällen G1/94).
Bereits entschiedene Punkte
Wenn bestimmte Aspekte des Einspruchs bereits entschieden wurden, kann der Beteiligte nicht mehr auf das bereits Entschiedene zurückkommen (T694/01). Wenn die Beschwerdekammer entschieden hat, das Patent in geänderter Fassung aufrechtzuerhalten, kann der Beteiligte daher nur noch Fragen der Anpassung der Beschreibung und der Zeichnungen an die Ansprüche erörtern (auch wenn die Sache an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen wird, A111 EPÜ, Rechtskraft der entschiedenen Sache).
Parteien und Aussetzung des Verfahrens
Aussetzung
Der Einsprechende oder der Beteiligte kann keine Aussetzung des Verfahrens beantragen: Es muss sich um einen Dritten im Verfahren handeln (R78(1) EPÜ).
Darüber hinaus kann diese Aussetzung nur beschlossen werden, wenn die Einspruchsabteilung den Einspruch als zulässig erachtet (R78(1) EPÜ und Richtlinien D-VII 4.1).
Teilweise Substitution
Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens und wenn der Dritte anstelle des Inhabers (A99(4) EPÜ) nur für einen Teil der benannten Staaten eingesetzt wird (da das Anerkennungsprotokoll nicht anwendbar ist, hat eine Substitution durch ein französisches Gericht keine Wirkung in den anderen Ländern), kann das aufrechterhaltene europäische Patent mehrere Sätze Beschreibung-Zeichnungen für verschiedene benannte Staaten enthalten (R78(2) EPÜ).
Die Einheitlichkeit des Patents ist somit beeinträchtigt.
Der frühere Inhaber und der neue „teilweise“ Inhaber des Patents werden nicht als Miteigentümer betrachtet (A99(4) EPÜ), es sei denn, sie beantragen dies.
Die beiden Einspruchsverfahren können somit unterschiedliche Ergebnisse haben (Richtlinien D-VII 3.2).
Rücknahme des Einspruchs, Verzicht auf das Patent und Amtsfortsetzung
Der Einspruch kann zurückgenommen werden (R84(2) EPÜ).
Rücknahme aller Einsprüche
Wenn alle Einsprüche zurückgenommen werden, bedeutet dies nicht, dass das Einspruchsverfahren beendet wird (siehe die Amtsfortsetzung unten, R84 EPÜ).
Der Einsprechende, der seinen Einspruch zurückgenommen hat, ist nicht mehr Partei des Verfahrens und kann seine Rücknahme nicht mehr korrigieren oder Beschwerde gegen die bevorstehende Entscheidung einlegen (T283/02).
Die Einspruchsabteilung kann das Einspruchsverfahren nur durch eine Entscheidung beenden (Richtlinien D-VIII 1.1 zusammen mit A101(2) EPÜ, A101(3) EPÜ):
- Widerruf des Patents;
- Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung;
- Zurückweisung des Einspruchs;
- Förmliche Entscheidung über die Rücknahme aller Einsprüche (R84(2) EPÜ, letzter Satz).
Rücknahme durch einen der Einsprechenden
Rücknahme durch einen Einsprechenden, der allein Einspruch eingelegt hat
Zieht ein Einsprechender seinen Einspruch zurück, während andere zulässige Einsprüche bestehen, wird das Einspruchsverfahren normal fortgesetzt.
Der Einsprechende, der seinen Einspruch zurückgenommen hat, scheidet aus dem Verfahren aus und kann seine Rücknahme nicht mehr korrigieren oder gegen die anstehende Entscheidung Beschwerde einlegen (T283/02).
Rücknahme durch einen Einsprechenden, der einen gemeinsamen Einspruch eingelegt hat
Zieht ein Einsprechender, der einen gemeinsamen Einspruch eingelegt hat, seinen Einspruch zurück (und verbleiben weitere Einsprechende in diesem gemeinsamen Einspruch), wird das Einspruchsverfahren normal fortgesetzt (G3/99).
Nur der gemeinsame Vertreter dieses gemeinsamen Einspruchs kann diese Rücknahme mitteilen: Falls die Person, die ihren Einspruch zurücknehmen möchte (und nicht der gemeinsame Vertreter ist), ein Schreiben an das EPA sendet, gilt dieses Schreiben als nicht eingereicht, da es nicht vom gemeinsamen Vertreter unterzeichnet ist (R86 EPÜ in Verbindung mit R50(3) EPÜ und G3/99).
Zieht der gemeinsame Vertreter seinen Einspruch zurück, muss ein neuer Vertreter benannt werden, oder das EPA benennt diesen gemäß R151 EPÜ (G3/99).
Verzicht, Widerruf, Erlöschen des Patents
Vor dem EPA
Wenn der Inhaber beschließt, den Verzicht/Rücknahme seines Patents vor dem EPA zu beantragen (entweder vor der Einspruchsabteilung in einem besonderen Antrag oder mittels des Widerrufsverfahrens nach Art. 105a EPÜ), legt das EPA diesen Antrag stets als Widerrufsantrag mit rückwirkender Wirkung aus (Richtlinien D-VII 5.1).
Besteht eine Unklarheit, wird der Inhaber aufgefordert, seinen Antrag zu präzisieren (Richtlinien D-VIII 1.2.5).
Im Falle eines Widerrufs vor dem EPA wird das Patent ex tunc (rückwirkend) für nichtig erklärt, und das Einspruchsverfahren ist (da gegenstandslos) zu beenden.
In den benannten Staaten
Es ist möglich, dass während des Einspruchsverfahrens (R84(1) EPÜ):
- der Inhaber auf das Patent in allen benannten Staaten (nicht jedoch vor dem EPA) verzichtet oder
- das Patent in allen benannten Staaten (nicht jedoch vor dem EPA) erlischt.
Der Verzicht oder das Erlöschen in den benannten Staaten hat keine rückwirkende Wirkung, sondern nur ex nunc (d. h. für die Zukunft).
Häufig wird der Inhaber aufgefordert, diesen Umstand durch Vorlage von Auszügen aus den Registern der Vertragsstaaten nachzuweisen (Richtlinien D-VII 5.1).
Der Einsprechende kann beantragen, dass das Einspruchsverfahren fortgesetzt wird (R84(1) EPÜ): Hierfür ist innerhalb von 2 Monaten ab der Mitteilung des EPA, die den Einsprechenden über diesen Umstand informiert, ein Antrag zu stellen. Andernfalls wird das Verfahren abgeschlossen (Richtlinien D-VII 5.1).
Diese 2-Monats-Frist unterliegt nicht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 122 EPÜ (T1403/16): Die Nichteinhaltung der Frist führt nämlich zu keinem Rechtsverlust, da das EPA gemäß Art. 114 EPÜ nach eigenem Ermessen entscheiden kann, ob es das Verfahren fortsetzt oder nicht. Daher hat das Ende der 2-Monats-Frist an sich keine rechtlichen Folgen für den Einspruch.
Hat der Inhaber vor den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten auf alle mit dem Patent verbundenen Rechte (einschließlich früherer Rechte, z. B. vorläufiger Schutz usw.) verzichtet, besteht für den Einsprechenden keine Möglichkeit, das Einspruchsverfahren fortzusetzen, und dieses wird von Amts wegen abgeschlossen (Richtlinien D-VII 5.1).
Amtswegige Fortsetzung des Einspruchsverfahrens
Sobald ein Einsprechender seinen Einspruch zurücknimmt, verstirbt oder handlungsunfähig wird, muss die Einspruchsabteilung die anderen Beteiligten (Inhaber, weitere Einsprechende, Beigetretene usw.) darüber informieren, dass das Verfahren amtswegig fortgesetzt wird (R84(2) EPÜ und Richtlinien D-VII 5.2, wobei die amtswegige Fortsetzung des Verfahrens nur dann nicht erfolgt, wenn keine Einsprechenden mehr vorhanden sind).
Andernfalls wird das Verfahren abgeschlossen (Richtlinien D-VII 5.2), und diese Abschlussentscheidung ist durch den Inhaber anfechtbar (T197/88).
Die amtswegige Fortsetzung des Einspruchsverfahrens wird ohne Einsprechenden ausgesprochen, wenn (Richtlinien D-VII 5.2):
- der Inhaber Änderungen vorgeschlagen hat (T560/90);
- das Verfahren ohne besonderen Aufwand oder kostspielige Ermittlungen zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents führen kann (T197/88).
Eintragungen im Europäischen Patentregister
Bei fehlendem Einspruch
Wird innerhalb der Frist von 9 Monaten kein Einspruchsschriftsatz eingereicht, wird der Inhaber darüber informiert, und dies wird im Europäischen Patentblatt (EPB) vermerkt (Richtlinien C-V 13).
Eine Eintragung erfolgt ebenfalls im Europäischen Patentregister.
Bei Einspruch
Wird Einspruch eingelegt, wird das entsprechende Datum im Europäischen Patentregister eingetragen (R143(1) q) EPÜ).
Darüber hinaus werden das Datum des Verfahrensabschlusses sowie der Ausgang des Verfahrens im Europäischen Patentregister eingetragen (R143(1) r) EPÜ).
Formelle Aspekte
Einspruchsfrist
Die Frist zur Einlegung eines wirksamen Einspruchs beträgt 9 Monate (A99(1) EPÜ) ab Veröffentlichung der Erteilungsbekanntmachung im Europäischen Patentblatt (A97(3) EPÜ).
Die A122 EPÜ oder A121 EPÜ sind auf die Einspruchsfrist nicht anwendbar.
Wird der Einspruch:
- nach dieser Frist eingelegt, wird er als unzulässig erklärt (R77(1) EPÜ);
- vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung eingereicht, gilt er nicht als Einspruch, sondern als Drittbeobachtung gemäß A115 EPÜ (Richtlinien D-IV 1.1):
- die gezahlte Einspruchsgebühr wird erstattet;
- der Einspruchsschriftsatz wird zu den Akten genommen und zur öffentlichen Einsichtnahme freigegeben.
Einspruchsgebühr
Grundsatz
Die Einspruchsgebühr muss innerhalb der Einspruchsfrist entrichtet werden, andernfalls gilt der Einspruch als nicht eingelegt (A99(1) EPÜ).
Diese Gebühr beträgt [montant_epo default= »745 € » name= »A2(1).10 RRT »] (A2(1).10 RRT).
Wird ein gemeinsamer Einspruch von mehreren Einsprechenden eingelegt, ist nur eine Gebühr erforderlich (G3/99).
Unvollständige Zahlung
Fehlt nur ein kleiner Teil des Betrags (ca. 10 %, J11/85), kann der Formalprüfer dennoch davon ausgehen, dass die Zahlung ordnungsgemäß erfolgt ist (A8 AOEPÜ und Richtlinien D-IV 1.2.1 i).
Selbstverständlich muss der Anmelder den fehlenden Betrag innerhalb einer festgesetzten Frist nachzahlen (T290/90), häufig 2 Monate.
Rückerstattung der Gebühr
Im Falle eines als nicht eingelegt geltenden Einspruchs wird die Gebühr zurückerstattet (T323/87 und Richtlinien D-IV 1.4.1).
Gebührenermäßigung
Ermäßigung vor dem 1. April 2014
Hat der Einsprechende seinen Wohnsitz (oder seinen Sitz) in einem der Vertragsstaaten (oder ist er Staatsangehöriger eines dieser Staaten mit Wohnsitz im Ausland) und hat dieser eine andere Amtssprache als Deutsch, Englisch oder Französisch, so kann er die Einspruchserklärung (gemäß R76(2) c) EPÜ) in dieser Sprache einreichen (A14(4) EPÜ).
In diesem Fall wird die Einspruchsgebühr um 20 % ermäßigt (R6(3) EPÜ in Verbindung mit A14(1) AOEPÜ).
Ermäßigung ab dem 1. April 2014
Für Einsprüche, die ab dem 1. April 2014 eingelegt werden, ist keine Ermäßigung mehr möglich (« Beschluss des Verwaltungsrats vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Regel 6 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen und des Artikels 14(1) der Gebührenordnung« , ABl. 2014, A4).
Form des Einspruchs
Verpflichtung
Der Einspruch muss schriftlich eingelegt und begründet werden (R76(1) EPÜ). Grundsätzlich muss dieses Schriftstück maschinengeschrieben oder gedruckt sein (R76(3) EPÜ und R50(2) EPÜ).
Wird der Einspruch nicht schriftlich eingelegt, ist er unzulässig (R77(2) EPÜ).
Ein Rand von 2,5 cm muss auf der linken Seite des Blattes freigehalten werden (R76(3) EPÜ und R50(2) EPÜ).
Bevorzugte Form
Ein Formblatt 2300 ist auf der Website des EPA verfügbar.
Vorzugsweise sollte der Einspruch die Bedingungen der R49(3) EPÜ (Richtlinien D-III 3.1) erfüllen:
- die Blätter sollten vorzugsweise im Format A4 und im Hochformat verwendet werden (außer ggf. für Zeichnungen, Tabellen oder mathematische Formeln);
- die Blätter sollten vorzugsweise mit einer arabischen Ziffer oben in der Mitte des Blattes nummeriert werden (jedoch nicht im Rand);
- bei maschinengeschriebenen Texten sollte der Zeilenabstand vorzugsweise 1,5 betragen;
- alle Texte sollten vorzugsweise in einer Schriftart verfasst sein, bei der die Großbuchstaben mindestens 2,1 mm hoch sind (die Größe hängt von der gewählten Schriftart ab, daher ist Vorsicht geboten) und in Schwarz;
- die Ränder sollten vorzugsweise nicht kleiner sein als in der folgenden Abbildung dargestellt:
Einspruchseinlegung auf elektronischem Weg
Der Einspruch kann auf elektronischem Weg eingereicht werden (« Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 9. Mai 2018 über die elektronische Einreichung von Dokumenten« , ABl. 2018, A45).
Einspruchseinlegung per Telefax
Ein Einspruch kann normalerweise per Telefax eingereicht werden (Richtlinien D-III 3.3 und „Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 20. Februar 2019 über die Einreichung von Patentanmeldungen und anderen Schriftstücken per Telefax“, ABl. 2019, A18).
Eine Bestätigung per Post kann dann angefordert werden. Wenn der Einsprechende dieser Aufforderung nicht nachkommt, gilt das Telefax als nicht eingegangen und der Einspruch als nicht eingelegt (Richtlinien D-IV 1.2.1 iii).
Wenn die Einspruchsschrift fristgerecht übermittelt wird, muss auf die Uhrzeit der Übermittlung der letzten Seite geachtet werden: Das EPA geht nämlich davon aus, dass das Dokument erst übermittelt ist, wenn die letzte Seite übermittelt wurde. Wenn die letzte Seite um 00:01 Uhr am Tag nach Ablauf der Frist übermittelt wird, ist die Einspruchsschrift verspätet (T858/18) und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vor Mitternacht eingegangenen Seiten eine zulässige Einspruchsschrift darstellen.
Unterschriften der Einspruchsschrift
Die Einspruchsschrift muss vom Einsprechenden oder seinem Vertreter eigenhändig unterzeichnet sein (R. 76(3) EPÜ in Verbindung mit R. 50(3) EPÜ).
Eine Paraphe oder Initialen sind nicht ausreichend (Richtlinien D-III 3.4).
Wenn die Schrift nicht unterzeichnet ist, fordert der Formalsachbearbeiter den Einsprechenden/Vertreter auf, diesen Mangel innerhalb einer gesetzten Frist zu beheben (R. 50(3) EPÜ).
Wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, gilt der Einspruch als nicht eingelegt (Richtlinien D-IV 1.2.1 ii).
Die Art. 122 EPÜ oder Art. 121 EPÜ sind auf die gesetzte Frist nicht anwendbar.
Sprachen
Einspruchsschrift
Die Einspruchsschrift muss in einer Amtssprache des EPA (d. h. Deutsch, Französisch, Englisch, R. 3(1) EPÜ) eingereicht werden.
Es ist jedoch möglich, den Einspruch in der Amtssprache eines Vertragsstaats einzureichen, wenn der Einsprechende seinen Wohnsitz (oder Sitz) in diesem Staat hat oder Staatsangehöriger dieses Staates mit Wohnsitz im Ausland ist und dieser Staat eine Amtssprache hat, die nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist (Art. 14(4) EPÜ).
Eine Übersetzung muss eingereicht werden (Art. 14(4) EPÜ) spätestens gleichzeitig mit dem nicht übersetzten Schriftstück (G 6/91) in einer der Amtssprachen des Amts, unabhängig von der Verfahrenssprache (Richtlinien A-VII 2), und innerhalb der Frist, die zuletzt abläuft unter:
- einer Frist von 1 Monat ab dem Datum der Einreichung des Schriftstücks (R. 6(2) EPÜ, und nicht ab dem Ende der Frist).
- der Einspruchsfrist (R. 6(2) EPÜ).
Diese Fristen profitieren nicht von der Art. 121 EPÜ oder Art. 122 EPÜ.
Wird die erforderliche Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, gilt der Einspruch als nicht eingelegt (Art. 14(4) EPÜ, letzter Satz).
Beweismittel, Stand der Technik usw.
Andere Dokumente, die als Beweismittel dienen, können in jeder Sprache eingereicht werden (auch wenn eine Übersetzung innerhalb einer Frist verlangt werden kann, die nicht kürzer als 1 Monat sein darf, R3(3) EPÜ).
Einreichungsort
Der Einspruch muss direkt beim EPA eingereicht werden (A99(1) EPÜ): Berlin, Den Haag oder München (Richtlinien D-III 1).
Wird der Einspruch an anderer Stelle eingereicht (z. B. nationales Amt, Wiener Büro usw.), ist eine Weiterleitung möglich (es besteht jedoch keine Verpflichtung Richtlinien D-IV 1.2.2.1 i)), aber das maßgebliche Datum bleibt das Datum des endgültigen Eingangs beim EPA (T522/94).
Inhalt der Einspruchsschrift
Die Einspruchsschrift bestimmt den « Umfang » des Einspruchs.
Allgemeine Erwägungen
Sie muss enthalten:
- R76(2) a) EPÜ:
- den Namen,
- die Anschrift,
- die Staatsangehörigkeit und den Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Einsprechenden (R41(2) c) EPÜ);
- R76(2) b) EPÜ:
- die Nummer des europäischen Patents, gegen das Einspruch erhoben wird,
- den Namen des Patentinhabers,
- den Titel der Erfindung.
- R76(2) c) EPÜ:
- die Nummern der angegriffenen Ansprüche einschließlich der abhängigen Ansprüche (der « Umfang »);
- die Gründe, auf die sich der Einspruch stützt (d. h. die Gründe des A100 EPÜ).
- Wenn Gründe vergessen werden, gilt ihre spätere Einführung als verspätet.
- Ein verspätetes Vorbringen unterliegt dem Test der « prima-facie-Erheblichkeit« , d. h., es ist zulässig, wenn auf den ersten Blick die Patentfähigkeit in Frage gestellt wird, indem man 10 Minuten nachdenkt (G 10/91 und Richtlinien D-V 2.2).
- die Tatsachen und Beweismittel, die zur Stützung dieser Gründe vorgebracht werden.
- R76(2) c) EPÜ:
- Angaben zum Vertreter, falls ein solcher bestellt wurde (R41(2) d) EPÜ).
Probleme bei der Identifizierung des Einsprechenden
Ein schwerwiegender Fehler bei der Identifizierung des Einsprechenden (z. B. wenn der Einsprechende überhaupt nicht identifiziert werden kann): Es liegt ein Verfahrensmangel vor (gemäß R77(1) EPÜ) und der Einspruch muss als unzulässig zurückgewiesen werden (es sei denn, der Einsprechende hat den Mangel innerhalb der Einspruchsfrist behoben, Richtlinien D-IV 1.2.2.1 vi)).
Eine Berichtigung des Fehlers kann jedoch auch nach Ablauf der Einspruchsfrist gemäß R139 EPÜ beantragt werden (T219/86 oder T615/14): Der Einsprechende muss Beweismittel vorlegen, um nachzuweisen, dass die ursprüngliche Absicht bestand, den Einspruch im Namen des berichtigten Einsprechenden einzulegen.
Ein geringfügiger Fehler bei der Identifizierung des Einsprechenden (z. B. Nichteinhaltung von Formvorschriften) stellt einen Verfahrensmangel dar (gemäß R77(2) EPÜ) und kann nach Aufforderung durch das EPA auch nach Ablauf der Einspruchsfrist innerhalb einer gesetzten Frist berichtigt werden (Richtlinien D-IV 1.2.2.2 i)).
Diese gesetzte Frist unterliegt nicht den Bestimmungen des A121 EPÜ oder A122 EPÜ.
Probleme bei der Identifizierung des Patents
Wenn es wirklich nicht möglich ist, das angegriffene Patent zu identifizieren (z. B. reicht allein der Name des Inhabers aus, wenn dieser nur ein Patent besitzt), liegt ein Verfahrensmangel vor (gemäß R77(1) EPÜ) und der Einspruch muss als unzulässig zurückgewiesen werden (es sei denn, der Einsprechende hat den Mangel innerhalb der Einspruchsfrist behoben, Richtlinien D-IV 1.2.2.1 ii)).
Ein geringfügiger Fehler bei der Identifizierung des Patents stellt einen Verfahrensmangel dar (gemäß R77(2) EPÜ) und kann nach Aufforderung durch das EPA auch nach Ablauf der Einspruchsfrist berichtigt werden (Richtlinien D-IV 1.2.2.2 ii)).
Einige Entscheidungen gehen sogar so weit, dass kein Verfahrensmangel vorliegt, wenn die angegebenen Informationen eine problemlose Bestimmung des angegriffenen Patents ermöglichen (z. B. die Patentnummer ist angegeben, aber nicht der Titel T317/86, nur die Veröffentlichungsnummer ist angegeben T335/00).
Problem bei der Identifizierung des Vertreters
Wenn Name und berufliche Anschrift des Vertreters nicht in der Form der R41(2) d) EPÜ angegeben sind, liegt ein Verfahrensmangel im Sinne von R77(2) EPÜ vor.
Fokus auf den Umfang
Wenn aus dem Einspruch nicht hervorgeht, in welchem Umfang das Patent angegriffen wird (alle Ansprüche, nur ein Teil usw.), liegt ein Verfahrensmangel vor (Richtlinien D-IV 1.2.2.1 iii)).
Wenn ein unabhängiger Anspruch angegriffen wird, können die davon abhängigen Ansprüche geprüft werden (G9/91 und Richtlinien D-V 2.1), es sei denn, nur einige von ihnen werden ausdrücklich angegriffen (T653/02).
Ebenso gilt, wenn ein Verfahrensanspruch angegriffen wird, dass der Produktanspruch „product-by-process“ implizit angegriffen wird, sofern er sich auf dasselbe Verfahren bezieht (T525/96 und Richtlinien D-V 2.1).
Dieser Umfang bindet den Einsprechenden für ein mögliches Beschwerdeverfahren, da die Entscheidung den Ansprüchen des Einsprechenden hinsichtlich der nicht angegriffenen Ansprüche zwangsläufig stattgeben wird (A107 EPÜ).
Schwerpunkt auf den Einspruchsgründen
Es liegt ein Verfahrensmangel vor, wenn der Einspruchsschriftsatz nicht mindestens einen in Art. 100 EPÜ genannten Grund erwähnt (Richtlinien D-IV 1.2.2.1 iv).
Die bloße Angabe „mangelnde Patentfähigkeit“ reicht nicht aus, es sei denn, sie bezieht sich implizit auf einen der Gründe (Richtlinien D-IV 1.2.2.1 iv).
Wenn wir dies gesagt haben, haben wir noch nichts zur detaillierten Begründung der Gründe ausgeführt. Denn wenn der Einsprechende einen Grund geltend macht, diesen aber nicht (oder unzureichend) ausführt, bedeutet dies nicht, dass der Einspruch nicht eingelegt wurde (T623/18).
Schwerpunkt auf Dokumenten des Stands der Technik
Bei der Abfassung eines Einspruchs können zahlreiche Dokumente zitiert werden, da dies die einfachsten und unanfechtbarsten Beweismittel sind.
Dennoch ist Vorsicht geboten, da ein Dokument, das lediglich zitiert wird, ohne dass seine Relevanz dargelegt wird, von der Einspruchsabteilung zurückgewiesen werden kann (T32/10).
Darüber hinaus muss der Einsprechende die Teile der Dokumente angeben, auf die er sich stützt (sofern die Dokumente nicht sehr kurz sind, Richtlinien D-IV 1.2.2.1 v) und T222/85).
Der Nachweis des Inhalts des Dokuments (z. B. Übersetzung) oder sogar die Dokumente selbst können nach Ablauf der Einspruchsfrist auf Anforderung des EPA innerhalb einer gesetzten Frist vorgelegt werden (Regel 83 EPÜ und T94/84), auch wenn es ratsam ist, sie so früh wie möglich einzureichen (Richtlinien D-III 6 iii)). Werden sie nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, können die auf diese Argumente gestützten Einwände von der Einspruchsabteilung zurückgewiesen werden (Regel 83 EPÜ).
Ein einziges Exemplar der Dokumente ist ausreichend (Richtlinien D-III 6 iii)).
Darüber hinaus werden die in der Prüfungsverfahren (d. h. von der Prüfungsabteilung und der Recherchenabteilung) zitierten Dokumente nicht automatisch in das Einspruchsverfahren einbezogen (T198/88). Nur die folgenden Dokumente können einbezogen werden, auch wenn sie nicht im Einspruchsschriftsatz zitiert werden (Richtlinien D-V 2.2):
- das in der Anmeldung als nächstliegender Stand der Technik zitierte Dokument. Gleiches gilt für relevante Dokumente, die in der Patentschrift zitiert werden und die, auch wenn sie nicht den nächstliegenden Stand der Technik darstellen, für das Verständnis des Problems wesentlich sind (T536/88, insbesondere Punkt 2.1),
- das Dokument des nächstliegenden Stands der Technik (z. B. das Dokument D1 aus dem Prüfungsverfahren).
Wenn die einzigen zitierten Dokumente ältere nationale Rechte oder Dokumente sind, die nicht zum Stand der Technik gehören, muss der Einspruch als unzulässig zurückgewiesen werden (Regel 77(1) EPÜ in Verbindung mit Regel 76(2) c) EPÜ und T550/88).
Fokus auf Vorbenutzung oder mündliche Beschreibung
Wenn vom Einsprechenden oder einem Beteiligten eine Vorbenutzung/mündliche Beschreibung geltend gemacht wird, ist es erforderlich, Beweise vorzulegen, die insbesondere die Feststellung ermöglichen (Richtlinien G-IV 7.2 und T328/87):
- das Datum der Vorbenutzung/mündlichen Beschreibung,
- den Gegenstand der Vorbenutzung/mündlichen Beschreibung (d. h. identisch oder ähnlich),
- die Umstände der Vorbenutzung/mündlichen Beschreibung (d. h. Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit).
Diese Beweise müssen nicht zwingend innerhalb der Einspruchsfrist vorgelegt werden (T328/87 und T28/93).
Die vorgelegten Beweise werden sehr kritisch und streng geprüft (Richtlinien E-IV 4.3), und die Gewissheit der Einspruchsabteilung muss über jeden vernünftigen Zweifel hinausgehen (T97/94).
Fokus auf das Wissen des Fachmanns
Auch wenn es keine offizielle Definition gibt, umfasst das allgemeine Wissen des Fachmanns (Richtlinien G-VII 3.1) insbesondere:
- Grundlagenhandbücher und -monografien (T171/84),
- in Grundlagenhandbüchern und -monografien referenzierte oder zitierte Artikel (T206/83),
- in Fachzeitschriften veröffentlichte Artikel (T595/90),
- Informationen in Patentschriften oder wissenschaftlichen Veröffentlichungen, wenn die Erfindung ein so neues Forschungsgebiet betrifft, dass es noch keine relevanten technischen Informationen dazu in Handbüchern gibt (T51/87).
Wenn der Einspruch das allgemeine Wissen des Fachmanns erwähnt, ist es nicht erforderlich, den Nachweis dieses Wissens innerhalb der Einspruchsfrist zu erbringen (T151/05).
Wenn jedoch der Patentinhaber dieses Wissen bestreitet, muss der Einsprechende den Nachweis seiner Behauptungen erbringen, indem er beispielsweise ein Dokument zitiert, das sich mit diesem speziellen Thema befasst.
Fokus auf die Sprache der Beweise
Beweise können in jeder Sprache vorgelegt werden (R3(3) EPÜ), jedoch kann das EPA eine Übersetzung in eine der Amtssprachen innerhalb einer festgesetzten Frist anfordern.
Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, kann das Dokument von der Einspruchsabteilung zurückgewiesen werden (R3(3) EPÜ).
Bildung und Zulässigkeit des Einspruchs
Zuständigkeit
Normalerweise ist die Einspruchsabteilung zuständig (A19(1) EPÜ).
Allerdings ist der Formalprüfer für die Überprüfung der Formvorschriften verantwortlich (« Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 12. Dezember 2013 über die Übertragung bestimmter den Prüfungs- oder Einspruchsabteilungen obliegender Aufgaben auf Bedienstete, die keine Prüfer sind« , ABl. 2014, A6, Punkt 1, erlassen gemäß R11(3) EPÜ).
Selbstverständlich prüft dieser weder die vorgebrachten Einspruchsgründe noch die Beweise usw. (d. h. Fehlen oder Unzulänglichkeit, R76(2) c) EPÜ), da deren Prüfung einen Techniker erfordert.
In diesem Zusammenhang prüft die Einspruchsabteilung diesen Punkt (Richtlinien D-IV 1.2.2).
Teilweise Zulässigkeit
Es gibt keine teilweise Unzulässigkeit.
Die Tatsache, dass die vorgenannten Bedingungen für mindestens einen Grund erfüllt sind, macht den Einspruch insgesamt zulässig (Richtlinien D-IV 1.2.2.1 v)).
Mängel, die einen Einspruch als « nicht eingelegt » gelten lassen
Fälle der « Nichteinlegung »
Ein Einspruch gilt als nicht eingelegt, wenn (Richtlinien D-IV 1.2.1):
- Die Einspruchsgebühr nicht innerhalb der Einspruchsfrist gezahlt oder nur teilweise gezahlt wurde (A99(1) EPÜ, letzter Satz);
- Wenn der nicht gezahlte Betrag jedoch geringfügig ist, kann der Einspruch dennoch angenommen werden (Richtlinien A-X 7.1.1 und A8 AOEPÜ);
- Die Person, die Einspruch einzulegen versucht, nicht über diesen Mangel benachrichtigt wird.
- Die Unterschrift am Ende der Einspruchsschrift fehlt (R50(3) EPÜ). In diesem Fall wird der Person, die Einspruch einzulegen versucht, eine Benachrichtigung übermittelt und eine Frist zur Behebung gesetzt (2 Monate in der Regel, Richtlinien E-VIII 1.2).
- Der Einspruch per Telefax eingelegt wurde, eine Bestätigung vom EPA angefordert wurde, diese jedoch nicht innerhalb der gesetzten Frist einging („Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 20. Februar 2019 über die Einreichung von Patentanmeldungen und anderen Schriftstücken per Telefax“, ABl. 2019, A18);
- Die Vollmacht des Vertreters nicht fristgerecht eingereicht wurde (R152 EPÜ, „Beschluss der Präsidentin des Europäischen Patentamts vom 12. Juli 2007 über die Einreichung von Vollmachten“, ABl. 2007, Sonderausgabe Nr. 3, L.1, siehe oben zu den Fällen der Einreichung dieser Vollmacht);
- Die Einspruchsschrift in einer nichtamtlichen Sprache verfasst ist und die oben genannten Bedingungen (d. h. der Einsprechende hat seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der Vertragsstaaten oder ist Staatsangehöriger eines dieser Staaten mit Wohnsitz im Ausland und hat eine andere Amtssprache als Deutsch, Englisch oder Französisch) nicht erfüllt sind (z. B. ein Chinese reicht eine Einspruchsschrift in Chinesisch ein);
- Die Einspruchsschrift in einer nichtamtlichen Sprache verfasst ist (und der Einsprechende seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der Vertragsstaaten hat oder Staatsangehöriger eines dieser Staaten mit Wohnsitz im Ausland ist und eine andere Amtssprache als Deutsch, Englisch oder Französisch hat) und die Übersetzung nicht vor Ablauf der später endenden der beiden folgenden Fristen eingereicht wird:
- 1 Monat nach Einreichung der Einspruchsschrift;
- 9 Monate nach Veröffentlichung der Erteilungsbekanntmachung.
Benachrichtigung
Stellt der Formalprüfer einen Mangel fest (was nicht garantiert ist, Richtlinien D-IV 1.3.3) und ist eine Behebung noch möglich, so benachrichtigt er den Einsprechenden und teilt ihm mit, dass die Mängel innerhalb der oben genannten Fristen zu beheben sind (falls keine Frist gesetzt wurde, muss die Behebung innerhalb von 9 Monaten ab Veröffentlichung der Erteilungsbekanntmachung im ABl. EPA erfolgen) (Richtlinien D-IV 1.3.1).
Die einzige Benachrichtigungspflicht des Formalprüfers betrifft die Unterschrift (Richtlinien D-IV 1.3.3).
Verfahren, wenn der Einspruch als nicht erhoben gilt
Der Sachbearbeiter teilt dem Einsprechenden (R112(1) EPÜ) mit, dass der Einspruch als nicht erhoben gilt. Es besteht die Möglichkeit, eine Entscheidung zu beantragen.
Nach Ablauf der 2-Monats-Frist zur Beantragung dieser Entscheidung werden die Parteien darüber informiert, dass das Verfahren beendet wird.
In solchen Fällen wird, sofern die Einspruchsgebühr gezahlt wurde, diese erstattet (Richtlinien D-IV 1.4.1).
Die eingereichten Unterlagen werden dann als Drittbeobachtung behandelt und sind in der Akte zugänglich (Richtlinien D-IV 1.4.1).
Unregelmäßigkeiten, die einen « unzulässigen » Einspruch bewirken
Unzulässigkeit ab Ablauf der Einspruchsfrist
Unzulässigkeitsgründe
Der Einspruch wird für unzulässig erklärt, wenn (R77(1) EPÜ) [Gruppe 1]:
- Die Einspruchsschrift nicht schriftlich beim EPA innerhalb der 9-Monats-Frist eingereicht wird (A99(1) EPÜ);
- Die Bezeichnung des Patents unzureichend ist (d. h. das Patent kann nicht eindeutig identifiziert werden);
- Der Umfang, in dem das Patent angegriffen wird, fehlt, die Einspruchsgründe fehlen oder die Beweismittel nicht vorliegen (R77(1) EPÜ in Verbindung mit R76(2) c) EPÜ):
- z. B. hat der Einsprechende keine Identifizierung des Dokuments zur Unterstützung eines Neuheitsangriffs vorgelegt (auch wenn dieses hochrelevant ist);
- hier ist auf die Beweismittel zu achten: Es wird nicht verlangt, dass diese überzeugend sind, um zulässig zu sein (T2037/18, z. B. wird ein vertrauliches Dokument vorgelegt, und es wird kein Beweis für das Fehlen einer Geheimhaltungsvereinbarung erbracht). Die Beweiskraft des Beweismittels ist eine Frage der Sachprüfung.
- Der Einsprechende nicht identifiziert werden kann.
Mitteilung
Stellt der Formalprüfer eine Unregelmäßigkeit fest (was nicht garantiert ist, Richtlinien D-IV 1.3.3) und ist es noch möglich, diese zu beheben, so teilt dieser dem Einsprechenden dies mit und informiert ihn darüber, dass die Mängel innerhalb der Einspruchsfrist zu beheben sind (Richtlinien D-IV 1.3.2).
Verfahren, wenn der Einspruch zurückgewiesen wird
Das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit der [Groupe 1] am Ende der Einspruchsfrist führt zur Unzulässigkeit des Einspruchs (R77(1) EPÜ):
- wenn diese Unregelmäßigkeiten dem Einsprechenden bereits mitgeteilt wurden:
- eine Zurückweisung wird durch den Formalprüfer (oder durch die Einspruchsabteilung, wenn dies die Tatsachen und Beweismittel betrifft) ausgesprochen (Richtlinien D-IV 1.4.2).
- wenn diese Unregelmäßigkeiten dem Einsprechenden nicht mitgeteilt wurden:
- teilt der Formalprüfer ihm dies mit und gewährt ihm in der Regel 2 Monate, um Stellung zu nehmen (A113(1) EPÜ, dies bedeutet nicht, dass der Einsprechende die Mängel beheben kann) und weist ihn darauf hin, dass der Einspruch wahrscheinlich als unzulässig zurückgewiesen wird (Richtlinien D-IV 1.4.2).
- der Einsprechende kann dann das Vorliegen dieser Unregelmäßigkeit bestreiten;
- eine Zurückweisung wird durch den Formalprüfer (oder durch die Einspruchsabteilung, wenn dies die Tatsachen und Beweismittel betrifft) ausgesprochen (Richtlinien D-IV 1.4.2).
Die Einspruchsgebühr wird nicht erstattet.
Die Zurückweisung des Einspruchs wird dem Inhaber mitgeteilt (R77(3) EPÜ).
Unzulässigkeit, die innerhalb einer neuen Frist behoben werden kann
Unzulässigkeitsgrund
Darüber hinaus wird der Einspruch auch für unzulässig erklärt, wenn eine der Formerfordernisse außerhalb derjenigen der [Groupe 1] fehlt (R77(2) EPÜ) [Groupe 2] (siehe insbesondere die oben genannten Formerfordernisse für R76(2) EPÜ):
- die fehlerhafte Identifizierung des Einsprechenden (z. B. Formproblem gemäß R41(2) c) EPÜ, es ist jedoch trotzdem möglich, den Einsprechenden zu identifizieren),
- das Fehlen der Nummer des Patents, gegen das Einspruch eingelegt wird (Richtlinien D-IV 1.2.2.2 ii)),
- das Fehlen des Titels der Erfindung (Richtlinien D-IV 1.2.2.2 ii)),
- das Fehlen der Identifizierung des Patentinhabers (Richtlinien D-IV 1.2.2.2 ii)),
- das Fehlen der Identifizierung des Vertreters (Name und Adresse, R41(2) d) EPÜ), wenn ein solcher bestellt wurde oder bestellt werden muss (A133(2) EPÜ),
- die Einspruchsschrift erfüllt nicht die Formerfordernisse des EPÜ, die nicht unter R77(1) EPÜ fallen (z. B. Randproblem, nicht maschinengeschrieben, etc. R50(2) EPÜ).
Mitteilung
Stellt der Formalprüfer eine Unregelmäßigkeit fest, teilt er dies dem Einsprechenden mit und informiert ihn darüber, dass diese innerhalb einer gesetzten Frist zu beheben sind, andernfalls der Einspruch zurückgewiesen wird (R77(2) EPÜ und Richtlinien D-IV 1.3.2).
Selbstverständlich kann der Einsprechende auch ohne vorherige Mitteilung von sich aus seine Korrekturen an das EPA senden (Richtlinien D-IV 1.3.3), auch nach Ablauf der Einspruchsfrist.
Die A121 EPÜ oder die A122 EPÜ sind auf diese gesetzten Fristen nicht anwendbar.
Verfahren, wenn der Einspruch zurückgewiesen wird
Nach Ablauf der gesetzten Frist und wenn dem Mangel nicht abgeholfen wurde, weist der Formalprüfer den Einspruch als unzulässig zurück (R77(2) EPÜ und Richtlinien D-IV 1.4.2).
Die Einspruchsgebühr wird nicht erstattet.
Die Zurückweisung des Einspruchs wird dem Inhaber mitgeteilt (R77(3) EPÜ).
Wenn der Einspruch für zulässig erklärt wird
Bevor der Einspruch für zulässig oder unzulässig erklärt wird, erhält der Inhaber die Einspruchsschrift (R79(1) EPÜ).
Er kann somit die mögliche Zulässigkeit des Einspruchs bestreiten (Richtlinien D-IV 5.5), indem er die detaillierten Gründe für die geltend gemachte Unzulässigkeit darlegt.
In diesem Fall kann eine begründete Entscheidung über die Zulässigkeit zusammen mit der Endentscheidung ergehen.
- In diesem Fall stellt die Annahme eines Einspruchs zu Beginn des Einspruchsverfahrens keine Entscheidung des EPA dar (Richtlinien D-IV 5.1).
- Somit ist eine spätere Unzulässigkeit (d. h. während des Einspruchsverfahrens) durchaus möglich (T222/85).
Falls alle Einsprüche bestritten werden, kann die Einspruchsabteilung auch eine begründete und anfechtbare Entscheidung über die Zulässigkeit vor jedem Einspruchsverfahren treffen, sofern das Verfahren dadurch nicht unangemessen verzögert wird (Richtlinien D-IV 5.5).
Darüber hinaus kann die Unzulässigkeit im Beschwerdeverfahren entschieden werden (T289/91), selbst wenn diese Unzulässigkeit erstmals in diesem Stadium geltend gemacht wird (T522/94).
Wenn der Einspruch für unzulässig erklärt wird
Wenn ein Einspruch für unzulässig erklärt wird, können mehrere Situationen eintreten:
- falls ein anderer Einspruch zulässig ist und dessen Prüfung direkt zu einer Entscheidung über die Zurückweisung des oder der Einsprüche oder zu einer Entscheidung über den Widerruf des Patents führt, wird die Entscheidung über die Unzulässigkeit zusammen mit der Endentscheidung erlassen (Richtlinien D-IV 5.5);
- andernfalls wird die Unzulässigkeit direkt in Form einer begründeten Entscheidung festgestellt. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel möglich.
Wenn die Entscheidung über die Unzulässigkeit ergeht:
- bevor die in R79(1) EPÜ genannte Mitteilung an den Inhaber versandt wurde, handelt es sich beim Rechtsmittel um ein ex-parte-Verfahren: Somit ist nur die Person, die Einspruch einlegen möchte, Partei des Verfahrens (T295/01, die ex-parte ist).
- nachdem die in R79(1) EPÜ genannte Mitteilung an den Inhaber versandt wurde, handelt es sich beim Rechtsmittel um ein inter partes-Verfahren (d. h., der Inhaber und die Person, die Einspruch einlegen möchte, nehmen am Beschwerdeverfahren teil, T1062/99, die inter partes ist).
Wenn kein Einspruch zulässig ist, muss sich die Einspruchsabteilung jeder Stellungnahme zur Sache enthalten (T925/91, indirekt aus A101(1) EPÜ).
Wenn alle Einsprüche endgültig zurückgewiesen werden, endet das Einspruchsverfahren. Die Parteien werden darüber informiert (Richtlinien D-IV 4).
Zustellung des Einspruchs an den Inhaber
Einspruchshandlungen werden dem Inhaber zugestellt (R79(1) EPÜ), selbst wenn die erforderliche Übersetzung nicht eingereicht wurde (Richtlinien A-VII 5) und gelten daher als nicht eingereicht.
Betroffenheit des Patents
Die Einspruchsabteilung prüft sodann die Gründe des Art. 100 EPÜ und fordert die Beteiligten auf, auf die Mitteilungen des EPA bzw. die Stellungnahmen der anderen Beteiligten zu reagieren (Art. 101(1) EPÜ).
Der Einspruch kann auch dann fortgesetzt werden, wenn:
- das Patent in allen Ländern erloschen ist: Hierzu muss der Einsprechende innerhalb von 2 Monaten ab Erhalt der Mitteilung über das Erlöschen einen Antrag stellen (R. 84(1) EPÜ).
- der Einspruch vom Einsprechenden zurückgenommen wird oder der Einsprechende verstirbt: In diesem Fall kann das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden (R. 84(2) EPÜ). Diese Situation ist beispielsweise denkbar, wenn das Verfahren ohne Kosten zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents führt.
Umfang / angegriffene Ansprüche
Grundsatz
Die Einspruchsabteilung kann nur die von den Einsprechenden angegriffenen Ansprüche prüfen: Eine Prüfung von Amts wegen nicht angegriffener Ansprüche ist nicht möglich (G 9/91, ne ultra petita).
Ein Patent kann daher nicht widerrufen werden, wenn nur ein Teil der Ansprüche angegriffen wird (T 809/21).
Abhängige Ansprüche
Allerdings können abhängige Ansprüche ebenfalls als betroffen angesehen werden, selbst wenn sie im Einspruchsschriftsatz nicht ausdrücklich erwähnt wurden, sofern Zweifel an ihrer Rechtsbeständigkeit bestehen (Richtlinien D-V 2.1 und G 9/91).
Dieser Grundsatz scheint jedoch infrage gestellt zu werden, wenn nur bestimmte abhängige Ansprüche angegriffen werden: Ein solches Vorgehen wird von der Beschwerdekammer als künftiger Verzicht auf die Anfechtung der übrigen abhängigen Ansprüche ausgelegt (T 653/02).
Kombination nicht angegriffener Ansprüche
Kombiniert der Inhaber angegriffene und nicht angegriffene Ansprüche, kann die Einspruchsabteilung nicht über die Rechtsbeständigkeit der so geänderten Ansprüche entscheiden und kann das Patent nur in dieser Form aufrechterhalten (T 364/18).
Product-by-Process
Ebenso wird ein „product-by-process“-Anspruch, der sich auf das Verfahren eines angegriffenen Anspruchs bezieht, als angegriffen angesehen, sofern Zweifel an seiner Rechtsbeständigkeit bestehen (T 525/96).
Vorgebrachte Gründe
Mögliche Einspruchsgründe
Die möglichen Einspruchsgründe sind in Artikel 100 EPÜ aufgeführt:
- der Gegenstand des Patents ist nicht (Artikel 100 a) EPÜ):
- neu (Artikel 52(1) EPÜ, Artikel 54 EPÜ und Artikel 55 EPÜ),li>
- erfinderisch (Artikel 52(1) EPÜ, Artikel 56 EPÜ),
- weist keine gewerbliche Anwendbarkeit auf (Artikel 52(1) EPÜ, Artikel 57 EPÜ),
- gilt nicht als patentfähig (Artikel 52(1) EPÜ bis Artikel 52(3) EPÜ),
- ist durch eine spezifische Bestimmung von der Patentierbarkeit ausgeschlossen (z. B. therapeutische Verfahren, nicht patentfähige Gegenstände, gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßende Gegenstände usw.) (Artikel 53 EPÜ).
- das Patent offenbart die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Artikel 100 b) EPÜ).
- dieser Grund umfasst tatsächlich die unzureichende Offenbarung gemäß Artikel 83 EPÜ.
- es ist der Inhalt der Patentschrift zur Beurteilung heranzuziehen (Richtlinien D-V 4), auch wenn der ursprünglich eingereichte Text zur Behebung dieser unzureichenden Offenbarung verwendet werden kann.
- der Gegenstand des europäischen Patents geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Artikel 100 c) EPÜ).
- dieser Grund umfasst tatsächlich
- den Artikel 123(2) EPÜ oder,
- den Artikel 76(1) EPÜ, wenn das Patent auf der Grundlage einer Teilanmeldung erteilt wurde, oder
- den Artikel 61(2) EPÜ in Verbindung mit Artikel 76(1) EPÜ, wenn das Patent auf der Grundlage einer neuen Anmeldung erteilt wurde, die im Rahmen einer früher eingereichten Erfindung durch eine nicht berechtigte Person gemäß Artikel 61(1) EPÜ eingereicht wurde.
- dieser Grund umfasst tatsächlich
Unterschiedliche Einspruchsgründe
Jeder Einspruchsgrund stellt eine eigenständige rechtliche Grundlage dar (Richtlinien D-III 5).
Insbesondere gliedert sich der Artikel 100 a) EPÜ in mehrere Einspruchsgründe (G 1/95): Beispielsweise reicht es nicht aus, sich lediglich auf mangelnde Neuheit und erfinderische Tätigkeit zu berufen, um sich wirksam auf die anderen Gründe dieses Absatzes (z. B. Ausschluss von der Patentierbarkeit) zu stützen.
Ausgeschlossene Einspruchsgründe
Insbesondere können folgende Gründe nicht als Einspruchsgrund dienen:
- die Klarheit oder Prägnanz (A84 EPÜ, auch wenn dieser Artikel bei geänderten Ansprüchen im Einspruchsverfahren geltend gemacht werden kann);
- der Mangel an Einheitlichkeit der Erfindung (A82 EPÜ);
- das Bestehen älterer nationaler Rechte (A139 EPÜ, auch wenn Änderungen in Bezug auf diese möglich sind);
- das Recht auf das Patent (A61 EPÜ);
- die Form der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen (jeweils R42 EPÜ, R43 EPÜ und R46 EPÜ);
- die unrichtige Benennung des Erfinders (R19 EPÜ);
- allein die Gültigkeit der Priorität (A87 EPÜ und A88 EPÜ);
- allein die Nichtänderung des Anmeldetags aufgrund der verspäteten Einreichung fehlender Unterlagen (R56(3) EPÜ),
- usw.
Unbestimmte und unzureichend ausgeführte Einspruchsgründe
Diese Gründe müssen im Einspruchsschriftsatz detailliert dargelegt werden (R76(1) EPÜ): Ein einfacher Angriff wie *„das Patent ist nicht ausreichend offenbart, sodass es der Fachmann nicht ausführen kann“* ist unzulässig.
Darlegung mehrerer möglicher Angriffe zur erfinderischen Tätigkeit
Es kann vorkommen, dass Einsprechende mehrere Angriffe auf die erfinderische Tätigkeit vorbringen, wobei jedes zitierte Dokument als nächstliegender Stand der Technik verwendet wird.
In der Praxis wird das EPA nach der Bestimmung des *„tatsächlichen“* nächstliegenden Stands der Technik nur die Angriffe diskutieren, die von diesem Dokument ausgehen.
Die Weigerung, andere Angriffe zu diskutieren, stellt keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör dar, da der Problem-Lösungs-Ansatz korrekt angewendet wird (R13/13).
Von der Einspruchsabteilung von Amts wegen erhobene Gründe
Die Einspruchsabteilung ist:
- weder verpflichtet, alle möglichen Einspruchsgründe zu prüfen (G10/91);
- noch darauf beschränkt, sich nur auf die von den Parteien vorgebrachten Gründe zu stützen: Die Einspruchsabteilung kann, sofern sie prima facie relevant erscheinen, von Amts wegen Gründe erheben (A114(1) EPÜ und R81(1) EPÜ).
Diese von Amts wegen erhobenen Gründe können sich ergeben (Richtlinien D-V 2.2):
- aus dem Recherchenbericht,
- aus dem Prüfungsverfahren,
- aus dem persönlichen Wissen des Prüfers,
- aus von Dritten eingereichten Stellungnahmen (A115 EPÜ).
- wenn Stellungnahmen Dritter normalerweise anonym erfolgen können (« Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 10. Mai 2011 über die Einreichung von Stellungnahmen Dritter gemäß Artikel 115 EPÜ mittels eines elektronischen Formulars« , ABl. 2011, 418, Artikel 2 und « Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 5. Juli 2017 über die Einreichung und Bearbeitung von Stellungnahmen Dritter gemäß Artikel 115 EPÜ« , ABl. 2017, A86),
- scheint dies in ex-parte-Verfahren, wie dem Einspruch (T146/07), nicht der Fall zu sein, da diese Anonymität eine missbräuchliche Umgehung des Einspruchsverfahrens darstellen könnte (z. B. könnte dies einem Einsprechenden ermöglichen, ein verspätetes, aber relevantes Dokument einzureichen). Daher wäre es erforderlich, diese Stellungnahmen gemäß den R50(3) EPÜ und R86 EPÜ zu unterzeichnen, um dem EPA zu ermöglichen, festzustellen, dass der Dritte keine Verfahrenspartei ist.
Neue Einspruchsgründe können im Beschwerdeverfahren nur mit Zustimmung des Inhabers berücksichtigt werden (G10/91).
Beweislast
Grundsätzlich trägt jede Partei die Beweislast für die Tatsachen, die sie behauptet. Wenn eine Partei einen überzeugenden Beweis vorlegt, geht die Beweislast auf die andere Partei über (T270/90).
Es kann vorkommen, dass ein Einsprechender ein Beweismittel vorlegt oder eine relevante Tatsache vorträgt (Richtlinien D-V 2.2):
- wenn eine Behauptung plausibel erscheint und nicht bestritten wird, kann sie ohne weiteren Beweis berücksichtigt werden;
- wenn eine Behauptung bestritten wird oder nicht plausibel erscheint, muss die Partei, die sie vorträgt, diese beweisen.
Grundsätzlich muss die Abteilung ihre Entscheidung danach treffen, was am wahrscheinlichsten ist (Abwägung der Wahrscheinlichkeiten, T270/90, Richtlinien E-IV 4.3).
Ein verstärkter Beweis ist jedoch erforderlich, wenn:
- der Einsprechende geltend macht:
- der Inhaber behauptet:
- dass die Erfindung ausführbar ist, die Einspruchsabteilung dies jedoch bezweifelt (Nachweis der Plausibilität, T792/00 und Richtlinien F-III 4);
- dass die nach R139 EPÜ vorgenommenen Änderungen nicht gegen Art. 123(2) EPÜ verstoßen (T383/88);
- dass die Erfindung bestimmte Vorteile bietet, die Einspruchsabteilung dies jedoch bezweifelt (T97/00).
Mitteilungen, Stellungnahmen und Änderungen des Patents
Mitteilung der Einspruchsschrift der Einsprechenden
Grundsatz
Der Formalitätenbeamte teilt die Einspruchsschrift mit:
- dem Inhaber (R79(1) EPÜ),
- den anderen Einsprechenden, falls mehrere vorhanden sind (R79(2) EPÜ).
Mögliche Stellungnahmen und Änderungen durch den Inhaber
Bei der Zustellung des Einspruchsschriftsatzes an den Inhaber wird dieser aufgefordert, seine Stellungnahmen und Änderungen innerhalb einer festgesetzten Frist vorzulegen (A101(1) EPÜ und R79(1) EPÜ): meist 4 Monate (Richtlinien D-IV 5.2).
Diese Zustellung erfolgt durch den Formalprüfer (R11(3) EPÜ) nach Ablauf der Einspruchsfrist oder der Frist zur Behebung geringfügiger Mängel gemäß R77(2) EPÜ (« Das Einspruchsverfahren beim EPA« , ABl. 2001, 148, §2.2.1 und Richtlinien D-IV 5.2), unabhängig davon, ob die Frage der Zulässigkeit abschließend geklärt wurde oder nicht.
Es gibt keine Sanktion, wenn innerhalb der Frist keine Antwort eingereicht wird (G1/90).
Somit sind weder A121 EPÜ noch A122 EPÜ auf die festgesetzte Frist anwendbar, da kein Rechtsverlust eintritt.
Die Einspruchsabteilung kann jedoch verspätet eingereichte Stellungnahmen unberücksichtigt lassen (A114(2) EPÜ, Richtlinien E-VIII 1.8).
Die gegebenenfalls vorgelegten Änderungen bilden die Grundlage für den Einspruch (gemäß A113(2) EPÜ, Richtlinien D-VI 2.1).
Benachrichtigungen an andere Einsprechende
Diese Benachrichtigungen (R79(2) EPÜ) fordern die Einsprechenden nicht auf, Stellungnahmen abzugeben, und setzen keine Frist (Richtlinien D-IV 5.2).
Zustellung des Einspruchsschriftsatzes der Beitretenden
Hier besteht keine Verpflichtung seitens des EPA (R79(4) EPÜ). Nach Ermessen:
- die Einspruchsabteilung unternimmt nichts, oder
- die Einspruchsabteilung verfährt so, als ob der Einspruchsschriftsatz von einem tatsächlichen Einsprechenden eingereicht worden wäre (siehe oben).
Zustellung der Stellungnahmen/Änderungen des Inhabers
Die Stellungnahmen/Änderungen des Inhabers werden den Einsprechenden zugestellt (R79(3) EPÜ).
Die Einsprechenden können aufgefordert werden, innerhalb einer festgesetzten Frist zu antworten (falls die Einspruchsabteilung dies für sachdienlich hält und anfordert, R79(3) EPÜ, z. B. wenn Änderungen vorgelegt werden, ohne dass eine mündliche Verhandlung erforderlich ist, « Das Einspruchsverfahren beim EPA« , ABl. 2001, 148 §2.2.2): meist beträgt diese Frist 4 Monate (Richtlinien D-IV 5.4).
Es gibt keine Sanktion, wenn innerhalb der Frist keine Antwort eingereicht wird (G1/90).
Somit sind weder A121 EPÜ noch A122 EPÜ auf die festgesetzte Frist anwendbar, da kein Rechtsverlust eintritt.
Die Einspruchsabteilung kann jedoch verspätet eingereichte Stellungnahmen unberücksichtigt lassen (A114(2) EPÜ, Richtlinien E-VIII 1.8).
Weitere an die Parteien gerichtete Mitteilungen
Grundsätzlich werden die Parteien so oft wie erforderlich aufgefordert, zu den ihnen zugestellten Mitteilungen Stellung zu nehmen (A101(1) EPÜ) innerhalb einer gesetzten Frist (R81(2) EPÜ, häufig 4 Monate, Richtlinien D-IV 5.4).
Eine etwaige Antwort auf eine Mitteilung wird ihrerseits allen anderen Parteien zugestellt (R81(2) EPÜ).
Die an den Inhaber gemäß A101(1) EPÜ gerichteten Mitteilungen enthalten stets eine Aufforderung, seinen Antrag zu ändern (Richtlinien D-VI 4.2).
Es gibt keine Sanktion, wenn innerhalb der Frist keine Antwort eingereicht wird (G1/90). Daher sind weder A121 EPÜ noch A122 EPÜ auf die gesetzte Frist anwendbar, da kein Rechtsverlust eintritt.
Gleichwohl kann die Einspruchsabteilung verspätet eingereichte Stellungnahmen unberücksichtigt lassen (A114(2) EPÜ, Richtlinien E-VIII 1.8).
Interviews und telefonische Gespräche
Informelle Interviews oder telefonische Gespräche sind im Einspruchsverfahren gemäß R81(2) EPÜ nicht zulässig, da nicht alle Parteien daran teilnehmen können (Richtlinien E-III 1), es sei denn, sie betreffen nur Fragen, die nicht alle Parteien berühren.
Stellungnahme der Einspruchsabteilung
In den an die Parteien übermittelten Mitteilungen kann die Einspruchsabteilung ihre Stellungnahme zur Patentfähigkeit abgeben und insbesondere eine begründete Stellungnahme übermitteln, in der die Gründe dargelegt werden, die der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegenstehen (R81(3) EPÜ).
Eine Begründung ist für formelle Fragen oder für selbstverständliche Vorschläge nicht erforderlich (Richtlinien D-VI 4.1).
Die Einspruchsabteilung kann in Ausnahmefällen eine Suche nach neuen Dokumenten durchführen (z. B. wenn ein Merkmal hervorgehoben wird, das zuvor völlig nebensächlich war, Richtlinien D-VI 5).
Allgemeine Zulässigkeit von Änderungen
Grundsatz
Eine Änderung ist nur zulässig, wenn sie durch einen Einspruchsgrund veranlasst ist (R80 EPÜ):
- geltend gemacht;
- oder lediglich möglich.
Somit ist eine Bereinigung der Ansprüche oder eine Änderung abhängiger Ansprüche (T406/86) nicht möglich, es sei denn, diese Bereinigung ist aufgrund einer zulässigen Änderung notwendig und angemessen (Richtlinien H-II 3.2).
Es ist nicht möglich, Ansprüche hinzuzufügen (T295/87, T1764/14), es sei denn, dieser Zusatz ist für die Verteidigung des Patents unerlässlich (z. B. wenn ein abhängiger Anspruch zwei verschiedene Ausführungsformen enthält und zur Bildung zweier unabhängiger Ansprüche aufgeteilt werden muss (T233/97 und Richtlinien H-II 3.1).
Allgemeine Einhaltung der materiell-rechtlichen Bestimmungen des EPÜ
Selbstverständlich müssen die Änderungen die materiell-rechtlichen Bestimmungen des EPÜ (Neuheit, erfinderische Tätigkeit, unzulässige Erweiterung usw.) einhalten (A101(3) a) EPÜ).
Diese Anforderung darf jedoch nicht dazu führen, dass das Patent einer vollständigen Überprüfung unterzogen wird, sei es im Hinblick auf die Klarheit (siehe unten) oder andere Anforderungen des EPÜ (G3/14): Insbesondere ist es nicht möglich, einen Einwand nach A123(2) EPÜ zu erheben, der zuvor nie vorgebracht wurde, während der Inhaber lediglich zwei Ansprüche kombiniert (T128/13).
Vermeidung nationaler Rechte
Es ist möglich, Änderungen vorzunehmen, die darauf abzielen, Probleme mit älteren nationalen Rechten zu vermeiden (A123(1) EPÜ in Verbindung mit R80 EPÜ in Verbindung mit A138 EPÜ in Verbindung mit A139(2) EPÜ).
Hilfsanträge
Die Einreichung von Hilfsanträgen ist möglich (Richtlinien D-VI 7.2.2), muss jedoch angemessen bleiben (T907/91).
Dazu muss der Inhaber die Rangfolge seiner Anträge angeben.
Die Einspruchsabteilung prüft diese Anspruchssätze in der angegebenen Reihenfolge (Hauptantrag, dann Hilfsanträge, Richtlinien D-VI 7.2.2) und teilt mit, wenn einer der Sätze patentfähig erscheint (T234/86), und begründet, warum die vorherigen Sätze nicht als patentfähig angesehen wurden (Richtlinien H-III 3.4.1).
Klarheit
Änderungen, die während des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden, müssen klar sein (A101(3) EPÜ in Verbindung mit A84 EPÜ), auch wenn dies kein Einspruchsgrund ist (T301/87).
Eine extensive Auslegung des A101(3) EPÜ ist jedoch nicht möglich: Klarheitseinwände müssen ihren Ursprung in den vorgenommenen Änderungen haben (G3/14).
Typischerweise ist es nicht möglich, die Klarheit der Ansprüche zu prüfen, wenn diese aus der Einfügung ganzer abhängiger Ansprüche in einen unabhängigen Anspruch oder aus einer vollständigen Alternative, die in einem abhängigen Anspruch enthalten ist, in einen unabhängigen Anspruch resultieren (G3/14 oder T260/13).
In anderen Fällen (z. B. wenn der abhängige Anspruch mehrere miteinander verbundene Merkmale enthält und eines dieser Merkmale in den unabhängigen Anspruch eingefügt wird) scheint dies möglich, sofern der behauptete Klarheitsmangel mit der Änderung zusammenhängt (G3/14 oder T1977/13).
Gleiches gilt, wenn das unklare Merkmal in einem nicht zwingenden Ast der Ansprüche enthalten ist und die Änderung der Ansprüche es zwingend gemacht hat (T2758/17).
Mangelnde Einheitlichkeit
Es ist nicht möglich, Änderungen wegen Problemen der mangelnden Einheitlichkeit anzugreifen (G1/91).
Tatsächlich ist die Einheitlichkeit der Erfindung zwar eine materielle Voraussetzung im Sinne des EPÜ, handelt es sich jedoch in Wirklichkeit nur um eine einfache Verwaltungsvorschrift, deren Hauptziel es ist, zu verhindern, dass Anmelder das Verfahren missbrauchen und nur eine sehr geringe Anzahl von Gebühren an das EPA zahlen (Recherchengebühren, Anmeldegebühren, Prüfungsgebühren, …) (Richtlinien D-V 2.2).
Mehrere unabhängige Ansprüche derselben Art
Die Bestimmungen des R43(2) EPÜ sind ebenfalls nicht auf Änderungen anwendbar (Analogie zur mangelnden Einheitlichkeit, T263/05).
Erweiterung des Schutzumfangs des Patents
Dieses Verbot beruht auf dem Artikel 123(3) EPÜ.
Um festzustellen, ob eine Erweiterung des Schutzumfangs eingeführt wurde, ist zu prüfen, ob ein Gegenstand in der ursprünglichen Fassung nicht verletzend war und plötzlich in der geänderten Fassung verletzend geworden ist.
Nach Darlegung dieses Grundprinzips gibt es einige komplexere Fälle. So wurde nicht als Erweiterung des Schutzumfangs eines Patents angesehen:
- die Wiedereinführung von während der Prüfung gestrichenen Definitionen im Einspruchsverfahren (T1481/05);
- die Änderung der Kategorie eines Anspruchs von „Erzeugnis“ zu „Verwendung“ (G2/88).
Beschleunigtes Einspruchsverfahren
Verletzungsklage
Wenn eine Verletzungsklage vor einem nationalen Gericht anhängig gemacht wurde, ist es für eine Partei möglich, einen Antrag auf beschleunigte Behandlung zu stellen (Mitteilung des EPA vom 17. März 2008, ABl. 2008, 221, Punkt 1).
Dieser Antrag kann jederzeit eingereicht werden.
Er muss schriftlich eingereicht und begründet werden.
Das EPA bemüht sich dann, den nächsten Verfahrensschritt (unter Berücksichtigung der am spätesten ablaufenden Frist) durchzuführen („Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 17. März 2008 über die beschleunigte Behandlung von Einsprüchen, wenn eine Verletzungsklage anhängig ist“, ABl. 2008, 221, Punkt 1):
- innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Eingang des Antrags;
- wenn der Antrag innerhalb der Einspruchsfrist gestellt wurde, innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Eingang der Erwiderung des Inhabers auf den Einspruch.
Diese Beschleunigung wird ebenfalls durchgeführt, wenn ein Gericht oder eine zuständige Behörde dem EPA mitteilt, dass eine Verletzungsklage anhängig ist („Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 17. März 2008 über die beschleunigte Behandlung von Einsprüchen, wenn eine Verletzungsklage anhängig ist“, ABl. 2008, 221, Punkt 2).
Die Zusammenarbeit der Parteien ist wesentlich („Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 17. März 2008 über die beschleunigte Behandlung von Einsprüchen, wenn eine Verletzungsklage anhängig ist“, ABl. 2008, 221, Punkt 3).
Weitere Fälle
Das EPA wird das Verfahren ebenfalls beschleunigen, wenn (Richtlinien D-VII 1.2):
- die Dauer des Prüfungsverfahrens die durchschnittliche Dauer deutlich überschritten hat;
- die Dauer des Einspruchsverfahrens die durchschnittliche Dauer deutlich überschritten hat;
- andere Verfahren (z. B. Teilanmeldungen) vom Ergebnis des Einspruchs abhängen;
- die nächste Phase der Prüfung nur relativ wenig Zeit in Anspruch nimmt.
Verspätetes Vorbringen
Grundsatz
Grundsätzlich, insbesondere in einem Einspruchsverfahren, ist der kontradiktorische Grundsatz wünschenswert. Daher wird der verspätete Charakter einer Information oft als „verdächtig“ angesehen, und ihre Zulässigkeit im Rahmen des Einspruchs ist häufig umstritten.
Verspätete Gründe
Grundsatz
Ein Grund, der nicht im Einspruchsschriftsatz enthalten ist, stellt einen neuen Grund dar (G1/95, 5.3): „ein Einspruchsgrund, der nicht im Einspruchsschriftsatz vorgebracht und ausgeführt wurde und auch nicht durch die Einspruchsabteilung gemäß Artikel 114(1) EPÜ in das Verfahren eingeführt wurde“
Zur Veranschaulichung: Wenn der Einspruchsschriftsatz lediglich einen Mangel an Neuheit geltend macht, stellt das Fehlen der gewerblichen Anwendbarkeit einen neuen Grund dar, sofern dieser später im Verfahren vorgebracht wird.
Zulassung eines neuen Grundes
Wird ein neuer Grund vorgebracht (auch verspätet), muss die Einspruchsabteilung diesen prüfen (T736/95) und zulassen, wenn er prima facie im Hinblick auf die Patentfähigkeit des Patents relevant erscheint (Richtlinien D-V 2.2).
Neue Einspruchsgründe können im Beschwerdeverfahren nur mit Zustimmung des Inhabers berücksichtigt werden (G10/91), es sei denn:
- sie wurden von der Einspruchsabteilung von Amts wegen geprüft (T309/92).
- sie wurden im Einspruchsverfahren vorgebracht und zu Unrecht zurückgewiesen (A114(2) EPÜ) (T986/93).
- Es ist auch eine gegenteilige Entscheidung zu beachten (T1286/14), die besagt, dass die Beschwerdekammer nur prüfen kann, ob die Einspruchsabteilung die prima-facie-Relevanz des neuen Grundes geprüft hat.
Darüber hinaus kann ein Einwand gegen die Verspätung ebenfalls verspätet sein (T755/16).
Ausnahmen
Wenn jedoch der Mangel an erfinderischer Tätigkeit mit dem Dokument D1 als nächstliegendem Stand der Technik geltend gemacht wurde, ist es möglich, das Patent wegen mangelnder Neuheit gegenüber D1 anzugreifen, obwohl dies nicht vorgebracht wurde (G7/95).
Ferner ist es üblich, dass bei einem Angriff auf die Neuheit gleichzeitig ein Angriff auf die erfinderische Tätigkeit erfolgt, wobei der Mangel an erfinderischer Tätigkeit nicht begründet wird (da dies oft einen Widerspruch darstellt). In diesem Fall kann der Mangel an erfinderischer Tätigkeit geprüft werden, ohne dass dies als neuer Grund angesehen wird (T131/01).
Verspätete Tatsachen (z. B. Veröffentlichungen) und Beweismittel
Im Stadium des Einspruchs
Neue Tatsachen und Beweismittel können bis zum Datum der Übergabe der Entscheidung an den internen Postdienst (bei schriftlichem Verfahren) oder bis zur Verkündung der Entscheidung (mündliches Verfahren) vorgebracht werden (Richtlinien E-VI 2).
Die in der Prüfungsphase oder in der Anmeldung zitierten Dokumente sind nicht automatisch Teil des Einspruchsverfahrens (T198/88), mit Ausnahme des Dokuments des nächstliegenden Stands der Technik, das von der Prüfungsabteilung identifiziert wurde, um das in der Beschreibung dargelegte technische Problem zu verstehen (T536/88).
Diese Tatsachen und Beweismittel können nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn es prima facie gute Gründe gibt anzunehmen, dass diese Mittel der Aufrechterhaltung des Patents entgegenstehen würden (T1002/92 und G9/91).
Darüber hinaus können verspätet vorgebrachte Mittel zugelassen werden (Richtlinien E-VI 2.1), auch wenn sie nicht prima facie relevant sind:
- wenn der Anmelder zwei Ansprüche kombiniert, das Patent jedoch eine große Anzahl von Ansprüchen umfasst und der Einsprechende nicht alle möglichen Kombinationen vorhersehen konnte;
- wenn der Anmelder einen Anspruch mit dem Inhalt der Beschreibung kombiniert.
Die Einspruchsabteilung muss die „Nicht-Relevanz“ der verspätet vorgelegten Stand-der-Technik-Dokumente nicht im Detail begründen (T156/84), jedoch ist eine kurze Erläuterung erforderlich (T1278/14).
Wenn jedoch ein Dokument vom Inhaber zur Unterstützung seiner Argumentation eingeführt wird, kann der Einsprechende dieses durchaus verwenden (T2734/16).
Im Stadium der Beschwerde gegen den Einspruch
Ebenso unterliegt die Zulassung neuer Mittel der Beurteilung der Beschwerdekammer: Sie sind nur zulässig, wenn sie prima facie äußerst relevant erscheinen.
Die Argumente des Inhabers, der sich dieser Zulassung wahrscheinlich widersetzen wird, müssen berücksichtigt werden (T1002/92 und G9/91).
Gleichwohl dürfen die neuen Mittel nicht über die Grenzen (identisch oder sehr ähnlich) des in der Einspruchsphase definierten Streitgegenstands hinausgehen (A114(2) EPÜ und A111(1) EPÜ).
Wenn das Dokument äußerst relevant ist, sollte die Beschwerdekammer normalerweise an die erste Instanz zurückverweisen, um dem Inhaber kein Rechtsmittel zu entziehen, es sei denn, eine solche Zurückverweisung erscheint ungerechtfertigt (T258/84 und T273/84).
Die Änderung des Ausgangspunkts in einer Argumentation zur erfinderischen Tätigkeit stellt eine Änderung der Mittel dar (T1042/18).
Ablehnung eines im Verfahren zugelassenen Dokuments
Selbst wenn ein Dokument fälschlicherweise zugelassen wurde, gibt es keine rechtliche Grundlage, die Entscheidung über die Zulassung rückgängig zu machen (T617/16).
Spät vorgebrachte Argumente
Neue Argumente, die zur Untermauerung bereits zuvor dargelegter Tatsachen vorgebracht werden, müssen stets berücksichtigt werden (T131/01, T1914/12, Richtlinien E-VI 2), da Artikel 114(2) EPÜ deren Zurückweisung nicht gestattet.
Ein neues Argument stellt keinen neuen Einspruchsgrund dar (z. B. Einführung eines Angriffs nach Artikel 100 c) EPÜ, wenn dieser Grund nicht bereits in der Einspruchsschrift enthalten war, T1875/15), kann jedoch einen neuen Angriffswinkel darstellen (T395/00).
Spät eingereichte Anträge
Ein Antrag (z. B. ein neuer Satz geänderter Ansprüche) kann als verspätet angesehen werden, wenn er beispielsweise während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung eingereicht wird, obwohl der Inhaber bereits zahlreiche Gelegenheiten hatte, neue Anträge einzureichen.
Gleichwohl ist das Ermessen der Einspruchsabteilung nicht unbegrenzt.
Wenn die Anträge offensichtlich konvergent sind und in gutem Glauben versuchen, die Einwände der Abteilung oder des Einsprechenden zu überwinden, ohne als Versuch einer unangemessenen Verfahrensverzögerung angesehen zu werden, dann muss der Antrag zugelassen werden (T368/16).
Ein solcher Antrag kann beispielsweise durch ein neues Dokument oder eine neue Argumentation des Einsprechenden begründet sein.
Darüber hinaus scheinen neue Anträge, die zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung als Reaktion auf eine ablehnende Stellungnahme der Einspruchsabteilung eingereicht werden, nicht missbräuchlich zu sein und lassen dem Einsprechenden Zeit zur Reaktion: Diese Anträge müssen daher zugelassen werden (T43/16), und die Einspruchsabteilung kann nicht nach eigenem Ermessen entscheiden, welche neuen Anträge sie zulässt oder nicht (T350/17).
In jedem Fall ist es erforderlich, dass diese verspäteten Änderungen nicht prima facie unzulässig sind (z. B. offensichtlicher Verstoß gegen Artikel 123(2) EPÜ, Richtlinien E-VI 2.1).
Es ist zu beachten, dass es nicht immer möglich ist, konvergente Anträge einzureichen (T222/16, insbesondere zur Beantwortung neuer Einwände nach Artikel 123(3) EPÜ). Somit ist nicht die Konvergenz das Beurteilungskriterium, sondern die Bewertung der Möglichkeit des Inhabers, den Antrag früher einzureichen.
Entscheidung der Einspruchsabteilung
Die Entscheidung der Prüfungsabteilung darf sich nur auf einen vom Anmelder vorgeschlagenen oder gebilligten Text stützen (Artikel 113(2) EPÜ).
In diesem Fall können drei Arten von Entscheidungen getroffen werden.
Widerruf
Der Widerruf wirkt rückwirkend von Anfang an (d. h. ex tunc, Artikel 68 EPÜ).
Aus sachlichen Gründen
Die Einspruchsabteilung kann das Patent widerrufen:
- in der erteilten Fassung (Artikel 101(2) EPÜ);
- in der vom Inhaber geänderten Fassung (Artikel 101(3) b) EPÜ).
Eine Mitteilung wird dann an den Inhaber gesandt (Regel 81(3) EPÜ, letzter Satz) und begründet die Gründe für diesen Widerruf. Eine Kopie wird an die Einsprechenden gesandt (Regel 81(2) EPÜ).
Auf Initiative des Inhabers
Falls der Widerruf vom Inhaber selbst beantragt wird (Richtlinien D-VIII 1.2.5 und T237/86), erfolgt keine Sachprüfung.
Legt der Inhaber einen Antrag auf Aufgabe des Patents oder Verzicht auf das Patent vor, wird dieser Antrag als Antrag auf Widerruf ausgelegt (Richtlinien D-VIII 1.2.5).
Besteht eine mögliche Unklarheit, wird der Antragsteller aufgefordert, diese zu präzisieren.
Das Einspruchsverfahren wird dann abgeschlossen.
Aus anderen Gründen
Der Widerruf kann auch eintreten, wenn:
- der Inhaber den geänderten/erteiltem Text ablehnt, aber keine relevanten neuen Änderungen vorschlägt (T73/84 und Richtlinien D-VI 7.2.1);
- der Inhaber die Veröffentlichungstaxe nicht fristgerecht zahlt oder die übersetzten Ansprüche nicht einreicht (R82(3) EPÜ und Richtlinien D-VIII 1.2.4).
Zurückweisung des Einspruchs
Die Einspruchsabteilung kann den Einspruch zurückweisen, wenn ihr kein gültiger Grund vorliegt (A101(2) EPÜ).
Die Entscheidung über die Zurückweisung des Einspruchs kann vom Einsprechenden angefochten werden (A106(1) EPÜ).
Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Form
Die Einspruchsabteilung kann das Patent auch in geänderter Form aufrechterhalten, wenn der Inhaber zustimmt (A113(2) EPÜ) und die Einsprechenden Gelegenheit hatten, ihre Argumente vorzubringen (A113(1) EPÜ) (A101(3) a) EPÜ).
Vorschlag zur Aufrechterhaltung in geänderter Form
Wenn das EPA „unverzichtbare redaktionelle Änderungen“ vornehmen möchte, kann die Einspruchsabteilung den Parteien einen geänderten Text mitteilen, in dem sie die Aufrechterhaltung des Patents beabsichtigt, und sie auffordern, innerhalb einer Frist von 2 Monaten Stellung zu nehmen, falls sie mit diesem Text nicht einverstanden sind (R82(1) EPÜ).
Wenn der Inhaber (bzw. der Einsprechende) innerhalb der Frist von 2 Monaten gegen diesen Text Widerspruch einlegt und relevante Änderungen vorgenommen werden (relevante Argumente vorgebracht werden), kann die Prüfung wieder aufgenommen werden (Richtlinien D-VI 7.2.1).
Diese Mitteilung gemäß R82(1) EPÜ ist nicht zwingend erforderlich (Richtlinien D-VI 7.2.1, „Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 14. Juli 1989 über die Anwendung der Regel 58(4) EPÜ im Einspruchsverfahren“, ABl. 1989, 393, Punkt 1.2), wenn:
- der Inhaber bereits seine Zustimmung erteilt hat und
- der Einsprechende Gelegenheit hatte, sich zu diesen Änderungen zu äußern.
Es ist zu beachten, dass, wenn der Inhaber sich zu diesen Änderungen im mündlichen Verfahren nicht äußert oder erklärt, sich nicht äußern zu wollen, dies keinesfalls als stillschweigende Zustimmung gewertet wird (T861/16).
Zwischenentscheidung
Wenn die Einspruchsabteilung der Auffassung ist, dass das Patent auf der Grundlage des vom Inhaber akzeptierten Textes aufrechterhalten werden kann und der Einsprechende ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu diesem Text zu äußern, erlässt die Einspruchsabteilung eine Zwischenentscheidung (Richtlinien D-VI 7.2.2, « Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 14. Juli 1989 über die Anwendung der Regel 58(4) EPÜ im Einspruchsverfahren« , ABl. 1989, 393 Punkt 2.1), die mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann, um den Text zu bestätigen.
Die Zustimmung des Inhabers zum Text kann ausgedrückt werden:
- ausdrücklich durch den Inhaber;
- dadurch, dass der Inhaber den Text vorgeschlagen hat;
- durch die Nichtäußerung des Inhabers auf den Vorschlag des EPA.
Ein unabhängiges Rechtsmittel ist gemäß Artikel 106(2) EPÜ vorgesehen (auch wenn der Einsprechende der vorgeschlagenen Fassung zugestimmt hat oder sich nicht dazu geäußert hat, « Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 14. Juli 1989 über die Anwendung der Regel 58(4) EPÜ im Einspruchsverfahren« , ABl. 1989, 393, Punkt 2.2).
Diese Zwischenentscheidung kann auch auf einen Hilfsantrag gestützt werden, der vom Inhaber eingereicht wurde (Richtlinien D-VI 7.2.2).
In diesem Fall muss die Entscheidung darlegen, aus welchen Gründen die Fassung des Hauptantrags (und jedes vorrangigen Hilfsantrags) die Anforderungen des EPÜ nicht erfüllt (T234/86).
Andernfalls könnte ein wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht werden. Der Inhaber kann dann gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einlegen und die Unzulässigkeit der vorherigen Anträge anfechten.
Die Zwischenentscheidung dient dazu, dem Inhaber unnötige Übersetzungskosten zu ersparen, die durch eine mögliche Änderung des Textes im Falle eines Rechtsmittels entstehen würden.
Wird innerhalb von 2 Monaten (Artikel 108 EPÜ) kein Rechtsmittel eingelegt, wird die Zwischenentscheidung rechtskräftig (Richtlinien D-VI 7.2.2).
Einreichung der Übersetzungen und Zahlung der Gebühren
Sobald die Entscheidung rechtskräftig geworden ist (T89/90 und Richtlinien D-VI 7.2.3), wird der Inhaber (Regel 82(2) EPÜ) innerhalb von 3 Monaten aufgefordert:
- die verschiedenen Übersetzungen der Ansprüche in den Amtssprachen des EPA einzureichen
- dies gilt für jeden Anspruchssatz, falls mehrere vorhanden sind (Richtlinien D-VI 7.2.3),
- die Druckgebühren für das neue Patentschrift-Heft zu zahlen (A2(1).8 AOEPÜ): [montant_epo default= »70 € » name= »A2(1).8 AOEPÜ »].
Es ist keine Gebühr für die Anzahl der Ansprüche zu entrichten.
Falls mindestens eine der beiden Handlungen vom Inhaber nicht vorgenommen wird, benachrichtigt die Einspruchsabteilung den Inhaber, und diese Benachrichtigung setzt eine neue Frist von 2 Monaten in Gang (Regel 82(3) EPÜ).
Reagiert der Inhaber auch nach dieser letzten Benachrichtigung nicht oder wird die Verspätungsgebühr nicht gezahlt (A2(1).9 AOEPÜ: [montant_epo default= »115 € » name= »A2(1).9 AOEPÜ »]), wird das Patent durch eine neue Entscheidung der Einspruchsabteilung widerrufen (G1/90).
Die Wiedereinsetzung gemäß Artikel 122 EPÜ ist auf beide Fristen anwendbar (G1/90 und Richtlinien E-VIII 3.1.1).
Endentscheidung
Wenn der Inhaber diese beiden Handlungen fristgerecht vornimmt, erfolgt die Veröffentlichung so bald wie möglich, und es wird eine Endentscheidung erlassen, die besagt, dass das Patent in geänderter Fassung aufrechterhalten wird (unter Angabe des Textes, auf dessen Grundlage sie ergangen ist, R82(4) EPÜ).
Diese Endentscheidung kann selbstverständlich angefochten werden, allerdings nur hinsichtlich der Punkte, die nicht in der Zwischenentscheidung festgestellt wurden. Wenn nämlich die Zwischenentscheidung nicht angefochten wird, werden die darin enthaltenen Feststellungen rechtskräftig (Richtlinien D-VI 7.2.2).
Das Einspruchsverfahren ist abgeschlossen, sobald die Endentscheidung erlassen wird (unabhängig davon, wann sie in Rechtskraft erwächst, G4/91).
Veröffentlichung der neuen Patentschrift
Das EPA veröffentlicht so bald wie möglich (gegebenenfalls zusammen mit dem Hinweis auf die Entscheidung nach R82(4) EPÜ) die neue Patentschrift (A103 EPÜ).
Die neue Patentschrift umfasst (R87 EPÜ):
- die Beschreibung,
- die Ansprüche,
- die Zeichnungen.
Eine neue Patenturkunde wird erteilt (R87 EPÜ in Verbindung mit R74 EPÜ) unter denselben Bedingungen wie bei der Erteilung.
Zusammenfassung
Denn es ist nie so klar wie mit einem Schema…
Kostenverteilung
Verfahrensbeteiligte
Grundsätzlich trägt jede Partei die von ihr verursachten Kosten (A104(1) EPÜ).
Verfahrensbeteiligte sind der Inhaber, die Einsprechenden oder die Beigetretenen (gegebenenfalls).
Dieser Grundsatz kann jedoch aus Billigkeitsgründen abgemildert werden (in diesem Fall werden nur die zur angemessenen Verteidigung notwendigen Ausgaben berücksichtigt, R88(1) EPÜ und Richtlinien D-IX 1.3): Die Entscheidung der Einspruchsabteilung enthält dann Bestimmungen über die Kostenverteilung.
Beispielhaft musste ein Einsprechender die gesamten Kosten und Honorare des Vertreters des Inhabers tragen, weil der Einsprechende nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen war und nicht einmal auf die Mitteilungen geantwortet hatte. Der Einsprechende war seinerseits aus Japan zur mündlichen Verhandlung im Einspruchsverfahren angereist (T930/92).
Dritte im Verfahren
Hinsichtlich Dritter (Zeugen, Sachverständige usw.) werden deren Kosten erstattet (R122(2) EPÜ), unabhängig davon, ob sie vom EPA oder von einer Verfahrenspartei geladen wurden.
Diese Kosten werden nach Billigkeit auf die Parteien verteilt (Richtlinien D-IX 1.3).
Kostenverteilung und -festsetzung
Mögliche Fälle
Eine Kostenverteilung ist in Fällen denkbar, in denen die Billigkeit dies erfordert (Änderung der Formulierung des A104 EPÜ, A104 EPÜ73).
Verhaltensweisen, die eine Kostenverteilung nach sich ziehen können
Eine Kostenverteilung ist möglich, wenn das Verhalten mit der Sorgfalt unvereinbar ist, die bei der Wahrung von Rechten geboten ist (Richtlinien D-IX 1.4).
Dies ist insbesondere der Fall (Richtlinien D-IX 1.4):
- bei Fahrlässigkeit;
- bei Bösgläubigkeit;
- bei Verwendung unangemessener Mittel und Argumente;
- bei Fristverlängerung (A16(1) VOBK);
- bei Handlungen oder Unterlassungen, die das mündliche Verfahren beeinträchtigt oder verzögert haben (A16(1) VOBK);
- bei Verzicht auf das Patent kurz vor dem mündlichen Verfahren, obwohl der Widerruf des Patents aufgrund eines vorgelegten Dokuments seit Langem offensichtlich war;
- bei verspäteter Zitierung eines Standes der Technik, von dem nachgewiesen wird, dass er bereits früher bekannt war, wodurch sich das mündliche Verfahren verzögert hat (T117/86);
- bei verspäteter Geltendmachung von Tatsachen oder Beweismitteln ohne triftigen Grund (T867/92);
- bei Nichterscheinen zum mündlichen Verfahren ohne vorherige Benachrichtigung des EPA (T930/92 und T212/07) oder nur einen Tag vorher (T937/04);
- umgekehrt sind einige Beschwerdekammern der Auffassung, dass die Teilnahme an einem mündlichen Verfahren für die Parteien nicht obligatorisch ist: Wenn eine verspätete Ankündigung einer geplanten Abwesenheit im mündlichen Verfahren ein « schuldhaftes Verhalten von unverantwortlicher oder sogar böswilliger Art » darstellen kann, wäre es erforderlich, stichhaltige Beweise für eine solche Behauptung zu verlangen (T1079/07 oder T383/13 oder T1699/15).
- bei Missbrauch des Verfahrens (A16(1) VOBK).
Dies ist nicht der Fall:
- wenn der Inhaber vorsätzlich ein relevantes Dokument des Standes der Technik nicht zitiert hat. Die Kostenverteilung ist nämlich keine Sanktion/Geldstrafe, sondern ein Ausgleich von Kosten (T66/18).
Zu berücksichtigende Kosten
Zu berücksichtigende Kosten sind (R88(1) EPÜ) « die notwendigen Auslagen, um eine angemessene Verteidigung der betroffenen Rechte sicherzustellen« .
Dazu gehören insbesondere (Richtlinien D-IX 1.3):
- die von Zeugen verursachten Kosten;
- die Kosten für Gutachten;
- die Vergütung der Vertreter der Parteien (im Falle eines Verfahrens, bei Verzögerungen aufgrund verspäteter Dokumente usw.);
- die Reisekosten;
- die vom Inhaber aufgewendeten Kosten, um Beweise als Reaktion auf sehr verspätete Dokumente vorzulegen (T416/87);
- die entstandenen Kosten, um dem zugelassenen Vertreter Anweisungen zu erteilen (T930/92);
- usw.
Überflüssige oder nicht relevante Auslagen dürfen nicht berücksichtigt werden (Richtlinien D-IX 1.3).
Verfahren
1. Schritt: Entscheidung über die Kostenverteilung
In der Einspruchsentscheidung kann die Einspruchsabteilung (gegebenenfalls von Amts wegen, Richtlinien D-IX 1.2) die Kostenverteilung anordnen, ohne zu diesem Zeitpunkt die Beträge festzusetzen (Art. 104(1) EPÜ und Regel 88(1) EPÜ).
Andernfalls trägt jede Partei ihre eigenen Kosten (Art. 104(1) EPÜ).
Ein Antrag kann somit von einer Partei vor der endgültigen Entscheidung gestellt werden, um eine besondere Kostenverteilung zu beantragen (vorzugsweise begründet) (Richtlinien D-IX 1.2). In diesem Fall muss sich die Einspruchsabteilung in den Gründen ihrer Entscheidung notwendigerweise zu diesem Punkt äußern (Richtlinien D-IX 1.2).
Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kostenverteilung
Die Beschwerde gegen diese Entscheidung ist innerhalb von 2 Monaten ab Zustellung der Entscheidung zulässig (Art. 106(1) EPÜ und Art. 108 EPÜ).
Die Entscheidung über die Kostenverteilung ist nicht beschwerdefähig, wenn sie den einzigen Gegenstand der Beschwerde darstellt (Art. 106(3) EPÜ in Verbindung mit Regel 97(1) EPÜ).
Wenn die andere Partei Beschwerde gegen die Entscheidung einlegt (jedoch nicht speziell gegen die Kostenverteilung), bedeutet dies nicht, dass die Kostenverteilung erneut erörtert werden kann (T1237/05).
2. Schritt: Festsetzung der Kosten
Um eine Festsetzung der Kosten zu erwirken, ist ein entsprechender Antrag unter Beifügung der verschiedenen Nachweise erforderlich (Regel 88(2) EPÜ).
Der Formalsachbearbeiter (im Auftrag der Einspruchsabteilung, Regel 11(3) EPÜ und „Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 12. Dezember 2013 über die Übertragung bestimmter den Prüfungs- oder Einspruchsabteilungen obliegender Aufgaben auf andere Bedienstete als Prüfer“, ABl. 2014, A6) setzt dann die Kosten fest und teilt dies den Parteien mit (Richtlinien D-IX 2.1). Dies stellt keine Entscheidung dar.
Diese Festsetzung gilt nach Ablauf einer Frist von 1 Monat ab Zustellung und sofern kein Antrag auf Entscheidung gestellt wurde als vollstreckbar in den verschiedenen Mitgliedstaaten (Art. 104(3) EPÜ, wobei „Entscheidung“ in diesem Fall als „Festsetzung der Kosten“ zu verstehen ist, Richtlinien D-IX 3).
3. Schritt (gegebenenfalls): Entscheidung über die Festsetzung
Eine Entscheidung kann dann innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zustellung der Mitteilung über die Kostenfestsetzung schriftlich und begründet beantragt werden (Regel 88(3) EPÜ). Zudem ist die Entrichtung einer entsprechenden Gebühr erforderlich (Art. 2(1).16 GebO: [montant_epo default= »70 € » name= »A2(1).16 RRT »]).
Der Art. 122 EPÜ ist nur auf den Inhaber anwendbar.
Die Prüfungsabteilung entscheidet sodann über die Festsetzung der Kosten ohne mündliche Verhandlung (Regel 88(4) EPÜ) und erlässt eine Entscheidung (Regel 88(3) EPÜ).
Diese Entscheidung, die in Rechtskraft erwächst, ist in den verschiedenen Mitgliedstaaten vollstreckbar (Art. 104(3) EPÜ).
Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kostenfestsetzung
Eine Beschwerde gegen die Festsetzung der Kosten des Einspruchsverfahrens wird nur zugelassen, wenn der strittige Betrag höher ist als die Beschwerdegebühr (A106(3) EPÜ in Verbindung mit R97(2) EPÜ).
Die Höhe der Beschwerdegebühr beträgt [montant_epo default= »1240 € » name= »A2(1).11 RRT »] (A2(1).11 RRT).
Wird eine Beschwerde unter Nichteinhaltung dieser Bedingungen eingelegt, so wird diese zurückgewiesen (R101(1) EPÜ).
Der Grundsatz non reformatio in pejus findet hier Anwendung (T668/99).


