Das Einheitspatent ist ein Titel des geistigen Eigentums, der sich im Gegensatz zum europäischen Patent in den rechtlichen Rahmen der Europäischen Union einfügt.
Verstärkte Zusammenarbeit
Um das „Einheitspatent“ zu schaffen, hat die Europäische Union eine verstärkte Zusammenarbeit eingeführt.
Die „verstärkte Zusammenarbeit“ ist ein europäisches Verfahren, das im Vertrag von Amsterdam von 1997 vorgesehen ist und es der Union ermöglicht, Richtlinien oder Verordnungen zu erlassen, die nicht für alle Mitgliedstaaten gelten, sondern nur für diejenigen, die dies wünschen.
Diese „Zusammenarbeit“ ist insbesondere in Fällen nützlich, in denen Einstimmigkeit schwer zu erreichen ist (was im Bereich der Einheitspatente der Fall ist, da Spanien und Italien dieses System historisch ablehnten).
Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat die Union zwei Verordnungen erlassen:
- Verordnung Nr. 1257/2012: Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes.
- Verordnung Nr. 1260/2012: Übersetzung im Rahmen des Einheitspatents.
Diese Verordnungen sind am 20. Januar 2013 in Kraft getreten, werden jedoch erst mit der Umsetzung des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht Anwendung finden (Artikel 18, Verordnung Nr. 1257/2012).
Europäisches Übereinkommen oder internationaler Vertrag
Es ist wichtig zu verstehen, dass das Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit steht und daher kein Rechtsinstrument ist, das automatisch in die Rechtsordnung der Union eingegliedert wird (wie eine Verordnung oder eine Richtlinie in anderer Hinsicht).
Genauer gesagt ist es erforderlich, dass die an dieser verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten dieses Übereinkommen wie jeden internationalen Vertrag ratifizieren.
Selbstverständlich können die Ratifizierungsverfahren von jedem Mitgliedstaat abhängen.
Teilnehmende Mitgliedstaaten
| Mitgliedstaaten | Teilnahme an der Zusammenarbeit | Ratifizierungsdatum |
| Deutschland | x | |
| Österreich | x | 06/08/2013 |
| Belgien | x | 06/06/2014 |
| Bulgarien | x | 03/06/2016 |
| Zypern | x | |
| Kroatien | ||
| Dänemark | x | 20/06/2014 |
| Spanien | ||
| Estland | x | 01/08/2017 |
| Finnland | x | 19/01/2016 |
| Frankreich | x | 14/03/2014 |
| Griechenland | x | |
| Ungarn | x | |
| Irland | x | |
| Italien | x | 10/02/2017 |
| Lettland | x | 11/01/2018 |
| Litauen | x | 24/08/2017 |
| Luxemburg | x | 22/05/2015 |
| Malta | x | 09/12/2014 |
| Niederlande | x | 14/09/2016 |
| Polen | x | (wird nicht unterzeichnen) |
| Portugal | x | 28/08/2015 |
| Rumänien | x | |
| Vereinigtes Königreich | x | 26/04/2018 |
| Slowakei | x | |
| Slowenien | x | |
| Schweden | x | 05/06/2014 |
| Tschechien | x | (wird nicht unterzeichnen) |
Anwendbare Rechte
Um das Einheitspatent richtig zu verstehen, müssen zahlreiche Normen angewendet werden:
- die Regeln des europäischen Rechts (insbesondere die Verordnung 1257/2012 zum Einheitspatent);
- das Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht: direkte Verletzung (Artikel 25 des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht)
- indirekte Verletzung (Artikel 26 des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht), Beschränkung (Artikel 27 des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht)
- Vorbenutzungsrecht (Artikel 28 des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht)
- Erschöpfung der Rechte (Artikel 29 des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht)
- die Patentierbarkeitsregeln
- das Eigentum am Patent (z. B. Arbeitnehmererfindungen)
- die Regeln zur Einhaltung der Schutzrechte (z. B. Zwangslizenzen, Vorbenutzungsrecht usw.)
