Entgegen der landläufigen Meinung ist die Europäische Menschenrechtskonvention keine Norm der Europäischen Union.
Sie verdient daher ein eigenes kleines Kapitel 🙂
Historischer Hintergrund
Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, allgemein bekannt als Europäische Menschenrechtskonvention (oder EMRK), ist ein internationales Abkommen, das von den Mitgliedstaaten des Europarats am 4. November 1950 unterzeichnet wurde.
Der Europarat ist keine Institution der Europäischen Union – im Gegensatz zum Rat der Europäischen Union und zum Europäischen Rat… hier ist größte Vorsicht geboten!
Anwendung der EMRK
Keine direkte Anwendung
Die EMRK ist im Bereich der Patente nicht direkt anwendbar, sei es für ein klassisches europäisches Patent, ein Einheitspatent oder unabhängig davon, ob das Einheitliche Patentgericht (EPG) zuständig ist oder nicht.
Tatsächlich sind weder das EPA noch die Union Unterzeichner der EMRK (zumindest vorerst Artikel 6(2) EUV), sondern nur die Mitgliedstaaten.
Indirekte Anwendung?
Dennoch kann das EPA durchaus allgemeine Rechtsgrundsätze anerkennen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind (D11/91 und Artikel 6(3) EUV).
Die Europäische Menschenrechtskonvention enthält Regeln, die allgemeine Rechtsgrundsätze ausdrücken, die den Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation gemeinsam sind. Solche Regeln müssen daher als Teil der Rechtsordnung dieser Organisation betrachtet werden und von allen ihren Instanzen beachtet werden.
Zur Veranschaulichung ist es durchaus möglich und nachvollziehbar, Prinzipien der EMRK in Fällen geltend zu machen, die Folgendes betreffen:
- die öffentliche Ordnung (T149/11);
- pharmazeutische Produkte und deren Auswirkungen auf die Gesundheit;
- die Menschenwürde (T149/11 und T369/13);
- die Patentierbarkeit von Lebewesen (C-377/98 EuGH) und/oder Embryonen (C-34/10 EuGH).
Auslegung der EMRK
Nur der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kann die Europäische Menschenrechtskonvention auslegen.
Der Gerichtshof kann von jeder Person angerufen werden, die sich als Opfer einer Verletzung ihrer Rechte oder Freiheiten betrachtet, die durch die Konvention garantiert sind, und die Beschwerden müssen sich notwendigerweise gegen einen Vertragsstaat der Konvention richten.
Um den Gerichtshof anzurufen, muss der Beschwerdeführer alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft haben (Artikel 35 EMRK).
Rechtsquellen
Die Rechtsquellen sind relativ begrenzt:
- Die Europäische Menschenrechtskonvention selbst;
- 13 Zusatzprotokolle (die größtenteils den Text der Konvention ändern).
Abwägung der verschiedenen Prinzipien der EMRK
Wie beim Recht der Europäischen Union können wir bestimmte « Konflikte » zwischen den in der EMRK festgelegten Prinzipien haben.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat (wie der EuGH) den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit übernommen, um diese Konflikte zu lösen: Für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist zu prüfen, ob das Gesetz der Staaten ausgewogen mit dem Prinzip ist, das es in Frage stellt.
Den Gesetzgebern der verschiedenen Länder wird jedoch ein großer Ermessensspielraum eingeräumt (Chassagnou u. a. gegen Frankreich, Große Kammer, 21. April 1999).
Darüber hinaus wird das Prinzip je nach dem Bereich, auf den es angewendet wird, als mehr oder weniger « grundlegend » angesehen: Zum Beispiel wird die Meinungsfreiheit im politischen Bereich nahezu sakrosankt sein, während sie im kommerziellen Bereich weniger Gewicht hat (Ashby Donald u. a. gegen Frankreich, 10. Januar 2013 oder „Pirate Bay“, 19. Februar 2013).
Als Beispiel hat die EMRK entschieden, dass eine Zwangslizenz nicht gegen das Eigentumsprinzip verstößt (Smith Kline gegen die Niederlande, 4. Oktober 1990), da diese Lizenz ein legitimes Ziel verfolgte.
