Zusammenfassende Übersicht
Hier sind die Hauptphasen eines schriftlichen Verfahrens erster Instanz für eine Verletzungsklage:

Man erkennt schnell, dass der Zweck dieses Verfahrens darin besteht, den Austausch und damit die Zeit zu begrenzen, die erforderlich ist, um den Fall « in den Zustand der Entscheidungsreife » zu versetzen (siehe Punkt 7 der Präambel der Verfahrensordnung).
Erklärung des Klägers

Erklärung
Die Erklärung des Klägers beschreibt die Anträge oder Ansprüche der angreifenden Partei.
Diese Erklärung ist durch Regel 13 der Verfahrensordnung geregelt.
Im Wesentlichen muss diese Erklärung bei der vom Kläger gewählten Kammer eingereicht werden (natürlich nur, wenn diese zuständig ist) und muss gemäß Regel 13.1 der Verfahrensordnung folgende Punkte enthalten:
- bezüglich des Klägers:
- seinen Namen und den Ort seiner Niederlassung (falls zutreffend);
- die Post- und E-Mail-Adresse sowie die Namen der zur Entgegennahme von Schriftstücken berechtigten Personen;
- den Namen des Vertreters;
- bezüglich des Beklagten:
- seinen Namen und den Ort seiner Niederlassung (falls zutreffend);
- die Post- und E-Mail-Adresse sowie die Namen der zur Entgegennahme von Schriftstücken berechtigten Personen (sofern diese Informationen bekannt sind);
- bezüglich des/der Inhaber(s) des Patents (falls der Kläger nicht der Inhaber ist oder im Falle einer Mitinhaberschaft):
- die Post- und E-Mail-Adresse sowie die Namen der zur Entgegennahme von Schriftstücken berechtigten Personen;
- den Nachweis, dass der Kläger berechtigt ist, eine Erklärung einzureichen;
- bezüglich des Patents:
- die Informationen zum Patent (insbesondere seine Nummer);
- bezüglich des Verfahrens:
- eine Angabe über jedes Verfahren, vergangen oder anhängig, vor einer beliebigen Behörde (einschließlich EPA oder national) in Verbindung mit dem Patent;
- eine Angabe der gewählten Kammer und die Einzelheiten, warum die Zuständigkeit dieser Kammer korrekt ist;
- eine Angabe, ob die Parteien damit einverstanden sind, dass die Kammer mit einem Einzelrichter besetzt wird (ein Nachweis dieses Einverständnisses ist erforderlich);
- bezüglich des Rechtsstreits:
- die Art des Anspruchs des Klägers und die Maßnahmen, die er zu erreichen sucht;
- die Tatsachen, auf denen dieser Anspruch beruht (z. B. die beanstandeten Verletzungshandlungen und Daten, Nummer der verletzten Ansprüche);
- die Beweismittel oder einen Hinweis auf die Beweismittel, die vorgelegt werden könnten;
- eine Argumentation, warum die vorgebrachten Tatsachen als Verletzungen anzusehen sind (einschließlich der Auslegung der Ansprüche);
- eine Angabe zu den vorläufigen Maßnahmen, die das Gericht während des einstweiligen Verfahrens anordnen sollte;
- eine Angabe zu den Schadensersatzansprüchen, falls diese einen festgelegten Schwellenwert überschreiten;
- eine Liste der Dokumente und Zeugenaussagen (mit Angabe eines Antrags auf Befreiung von der Übersetzung, ganz oder teilweise, falls dies relevant ist).
Selbstverständlich müssen die Dokumente und Zeugenaussagen gleichzeitig vorgelegt werden (Regel 13.2 der Verfahrensordnung).
Zahlung einer Verfahrensgebühr
Damit die Anmeldung gültig ist, muss der Antragsteller eine Verfahrensgebühr entrichten (Regel 15 der Verfahrensordnung).
Diese Verfahrensgebühr hängt von der Höhe des geforderten Schadensersatzes ab (Regel 370.2 der Verfahrensordnung in Verbindung mit der Gebührentabelle aus der Konsultation zu den Regeln über Verfahrensgebühren):
- 11.000 €
- und zusätzlich ein variabler Betrag (d. h. Schadensersatz = S&E)
- +2.500 € wenn 500.000 € < S&E <= 750.000 €
- +4.000 € wenn 500.000 € < S&E <= 1.000.000 €
- +8.000 € wenn 500.000 € < S&E <= 1.500.000 €
- +13.000 € wenn 500.000 € < S&E <= 2.000.000 €
- +20.000 € wenn 500.000 € < S&E <= 3.000.000 €
- +26.000 € wenn 500.000 € < S&E <= 4.000.000 €
- +32.000 € wenn 500.000 € < S&E <= 5.000.000 €
- +39.000 € wenn 500.000 € < S&E <= 6.000.000 €
- +46.000 € wenn 500.000 € < S&E <= 7.000.000 €
- +52.000 € wenn 500.000 € < S&E <= 8.000.000 €
- +58.000 € wenn 500.000 € < S&E <= 9.000.000 €
- +65.000 € wenn 500.000 € < S&E <= 10.000.000 €
- +75.000 € wenn 500.000 € < S&E <= 15.000.000 €
- +100.000 € wenn 500.000 € < S&E <= 20.000.000 €
- +125.000 € wenn 500.000 € < S&E <= 25.000.000 €
- +150.000 € wenn 500.000 € < S&E <= 30.000.000 €
- +250.000 € wenn 500.000 € < S&E <= 50.000.000 €
- +325.000 € wenn x > 50.000.000 €
Das ergibt in etwa:

Diese Gebühr ist nur einmal pro Verfahren fällig, unabhängig von der Anzahl der Patente oder Parteien (Regel 370.7 der Verfahrensordnung in Verbindung mit der Konsultation zu den Regeln über Verfahrensgebühren).
Allerdings scheint es, dass der Berichterstatter den Betrag des strittigen Schadensersatzes durch eine vorläufige Entscheidung während des einstweiligen Verfahrens festlegt (Regel 22 der Verfahrensordnung): Die Höhe der fälligen Gebühr kann somit neu bewertet werden (?).
Information des Beklagten
Es ist zu beachten, dass der Beklagte direkt durch die Kammer über die Klage informiert wird (Regel 270 der Verfahrensordnung), und zwar:
- per E-Mail, wenn eine E-Mail-Adresse zu diesem Zweck angegeben wurde;
- gemäß den Vorschriften der Verordnung 1393/2007 oder des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965.
Prüfung der formellen Zulässigkeit
Sobald wie möglich prüft die Kammer, ob:
- das betreffende Patent tatsächlich ein Patent ist, für das kein Opt-out erklärt wurde (Regel 16.1 der Verfahrensordnung).
- die oben genannten formellen Voraussetzungen (d. h. bis Punkt 6, erster Punkt, Gebühren, Vorlage der Unterlagen) eingehalten wurden (Regel 16.2 der Verfahrensordnung).
Falls eine der soeben genannten formellen Voraussetzungen nicht erfüllt wurde, fordert die Kammer den Antragsteller auf, seine Erklärung innerhalb von 14 Tagen ab der Mitteilung der Unregelmäßigkeit zu korrigieren (Regel 16.3 der Verfahrensordnung).
Andernfalls kann die Klage für unzulässig erklärt werden (Regel 16.4 der Verfahrensordnung).
Bestellung eines Berichterstatters
Der Vorsitzende der Kammer (die für diese Klage gerade gebildet wurde, gemäß Regel 17 der Verfahrensordnung) bestellt sodann einen Berichterstatter.
Dieser Berichterstatter kann durchaus der Vorsitzende selbst sein.
Der Berichterstatter entscheidet nach seiner Bestellung über den Antrag auf Befreiung von der Übersetzung der vorgelegten Unterlagen – siehe oben (Regel 13.2 der Verfahrensordnung).
Verteidigung des Beklagten

Vorläufige Einrede
Vorläufige Einreden sind durch Regel 19 der Verfahrensordnung geregelt.
Tatsächlich ist es dem Beklagten durchaus möglich, vorläufige Einreden zu erheben: Die Frist hierfür beträgt 1 Monat ab Zustellung der Klage (Regel 19.1 der Verfahrensordnung).
Diese Einreden können zum Gegenstand haben:
- die Zuständigkeit des Gerichts (einschließlich eines Opt-out);
- die Zuständigkeit der vom Kläger angegebenen Kammer;
- die Verfahrenssprache.
Der Beklagte wird aufgefordert, so bald wie möglich innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung auf diese Einreden zu erwidern. Im Falle einer Berichtigung der Klageschrift durch Änderung der zuständigen Kammer verweist der Berichterstatter den Fall an diese Kammer (Regel 19.5 der Verfahrensordnung).
Werden keine vorläufigen Einreden erhoben, gilt dies als Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichts und der vom Kläger gewählten Kammer (Regel 19.7 der Verfahrensordnung).
Die Entscheidung über etwaige vorläufige Einreden des Beklagten wird so schnell wie möglich nach Gelegenheit zur Erwiderung des Klägers getroffen (Regel 20.1 der Verfahrensordnung).
Die vorläufigen Einreden können mit dem Hauptverfahren verbunden werden (Regel 20.1 der Verfahrensordnung).
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Ein Ruhen des Hauptverfahrens kann angeordnet werden (Regel 20.2 der Verfahrensordnung).
Verteidigung im eigentlichen Sinne
Diese Verteidigung ist durch die Regeln 23, 24 und 25 der Verfahrensordnung geregelt.
Der Beklagte muss seine Verteidigung (d. h. Klageerwiderung) innerhalb von 3 Monaten ab Zustellung der Klageschrift einreichen (Regel 23 der Verfahrensordnung).
Die Verteidigung muss enthalten (Regel 24 der Verfahrensordnung):
- bezüglich des Beklagten:
- seinen Namen und den Ort seiner Niederlassung (gegebenenfalls);
- die Post- und E-Mail-Adresse sowie die Namen der zur Entgegennahme von Schriftstücken berechtigten Personen;
- das Aktenzeichen;
- bezüglich des Verfahrens:
- einen Hinweis auf eine etwaig erhobene vorläufige Einrede;
- bezüglich des Rechtsstreits:
- die Tatsachen, auf denen die Verteidigung beruht;
- eine etwaige Bestreitung der Tatsachen des Klägers;
- die Beweismittel oder einen Hinweis auf die Beweismittel, die vorgelegt werden könnten;
- eine Argumentation, warum die vorgebrachten Tatsachen nicht als Verletzung anzusehen sind (einschließlich einer etwaigen fehlerhaften Auslegung der Ansprüche durch den Kläger);
- einen Hinweis auf die einstweiligen Maßnahmen, die das Gericht während des einstweiligen Verfahrens anordnen sollte;
- eine Erklärung, warum die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht begründet sind;
- eine Liste der Dokumente und Zeugenaussagen (mit Angabe eines Antrags auf Befreiung von der Übersetzung, ganz oder teilweise, sofern dies relevant ist).
Selbstverständlich müssen bezüglich des letzten Punktes die Dokumente und Zeugenaussagen gleichzeitig vorgelegt werden (Regel 24 in Verbindung mit Regel 13.2 der Verfahrensordnung).
Der Berichterstatter entscheidet so bald wie möglich über den Antrag auf Befreiung von der Übersetzung der vorgelegten Dokumente (Regel 24 in Verbindung mit Regel 13.2 der Verfahrensordnung).
Formelle Zulässigkeitsprüfung
Die Abteilung prüft (Regel 27.1 der Verfahrensordnung), ob die Punkte 1 und 2 (d. h. Informationen zum Beklagten und zu einer möglichen Widerklage) ordnungsgemäß eingehalten wurden.
Falls dies nicht der Fall ist, wird der Beklagte benachrichtigt, dass er über eine Frist von 14 Tagen verfügt, um seine Erwiderung zu korrigieren (Regel 27.2 der Verfahrensordnung).
Andernfalls kann ein Versäumnisurteil ergehen (Regel 27.3 der Verfahrensordnung).
Festlegung des Verfahrenskalenders
Nach der Antwort des Beklagten legt der berichterstattende Richter nach Anhörung der Parteien den Kalender für das Zwischenverfahren fest (d. h. Beginn und Dauer gemäß Regel 28 der Verfahrensordnung) und setzt einen Termin für die mündliche Verhandlung fest (ein alternativer Termin kann vorgesehen werden).
Widerklage
Widerklageantrag

Im Rahmen der Verteidigung kann eine Widerklage auf Nichtigerklärung des Patents erhoben werden (Regel 25.1 der Verfahrensordnung).
Diese Widerklage muss enthalten (Regel 25.1 der Verfahrensordnung):
- den Umfang der begehrten Nichtigerklärung;
- die Nichtigkeitsgründe, gestützt auf eine Argumentation;
- eine Angabe der Tatsachen, die die Argumentation stützen;
- die Beweismittel oder einen Hinweis auf die Beweismittel, die vorgelegt werden könnten;
- eine Angabe zu den vorläufigen Maßnahmen, die das Gericht während des Zwischenverfahrens anordnen sollte;
- eine Angabe der im Rahmen der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzansprüche, sofern diese einen festgelegten Schwellenwert überschreiten;
- eine Angabe zur Zuständigkeit der Abteilung aufgrund dieser Widerklage oder die Zuweisung eines technischen Richters;
- eine Liste der Dokumente und Zeugenaussagen (mit Angabe eines Antrags auf Befreiung von der Übersetzung, ganz oder teilweise, sofern dies relevant ist).
Selbstverständlich müssen die Dokumente und Zeugenaussagen zu diesem letzten Punkt gleichzeitig vorgelegt werden (Regel 25.1 in Verbindung mit Regel 13.2 der Verfahrensordnung).
Der berichterstattende Richter entscheidet so bald wie möglich über den Antrag auf Befreiung von der Übersetzung der vorgelegten Dokumente (Regel 25.1 in Verbindung mit Regel 13.2 der Verfahrensordnung).
Falls der Patentinhaber nicht der Kläger ist, müssen zusätzlich folgende Angaben gemacht werden:
- sein Name und der Ort seiner Niederlassung (falls zutreffend);
- die Post- und E-Mail-Adresse sowie die Namen der zur Entgegennahme von Schriftstücken berechtigten Personen (sofern diese Informationen bekannt sind).
War der Kläger nicht der alleinige Patentinhaber oder war er überhaupt nicht der Inhaber des Patents, sendet die Abteilung eine Kopie der Widerklage an den/die Patentinhaber (Regel 25.2 in Verbindung mit Regel 13.2 der Verfahrensordnung), und diese werden in Bezug auf die Widerklage Parteien des Verfahrens.
Zahlung einer Widerklagegebühr
Damit die Widerklage wirksam ist, muss der Beklagte eine Widerklagegebühr entrichten (Regel 26 der Verfahrensordnung).
Diese Widerklagegebühr entspricht der vom Kläger gezahlten Verfahrensgebühr (Regel 370.4 der Verfahrensordnung in Verbindung mit der Gebührentabelle aus der Konsultation zu den Regeln über Verfahrensgebühren und erstattungsfähige Kosten), ohne 20.000 € zu überschreiten.
Prüfung der formellen Zulässigkeit
Die Abteilung prüft, ob der Beklagte die Gebühr für die Widerklage ordnungsgemäß entrichtet hat (Regel 27.1 der Verfahrensordnung).
Falls dies nicht der Fall ist, wird der Beklagte benachrichtigt, dass er über eine Frist von 14 Tagen verfügt, um die Zahlung vorzunehmen (Regel 27.1 der Verfahrensordnung).
Andernfalls kann ein Versäumnisurteil ergehen (Regel 27.3 der Verfahrensordnung).
Reaktion des Klägers / des Inhabers
Falls keine Widerklage vorliegt

Innerhalb von 2 Monaten ab Zustellung der Klageerwiderung kann der Kläger replizieren (Regel 29(b) der Verfahrensordnung).
Falls eine Widerklage vorliegt

Erwiderung auf die Widerklage
Innerhalb von 2 Monaten ab Zustellung der Klageerwiderung und der Widerklage kann der Kläger eine Erwiderung einreichen (Regel 29(a) der Verfahrensordnung).
Die Erwiderung auf die Widerklage (Regel 29A der Verfahrensordnung) muss enthalten:
- eine Angabe zu den Tatsachen, die diese Erwiderung stützen, sowie die Bestreitung der Tatsachen des Beklagten;
- die Beweismittel oder einen Hinweis auf die Beweismittel, die vorgelegt werden könnten;
- die Argumente, die dafür sprechen, dass die Widerklage zurückgewiesen werden sollte, sowie eine Angabe zu jedem abhängigen Anspruch, der individuell seine Gültigkeit rechtfertigt;
- eine Angabe zu den einstweiligen Maßnahmen, die das Gericht während des Zwischenverfahrens anordnen sollte;
- eine Stellungnahme zu den Wahlmöglichkeiten des Beklagten hinsichtlich der Zuständigkeit der Abteilung aufgrund dieser Widerklage oder der Zuweisung eines technischen Richters;
- eine Stellungnahme zur Behauptung des Beklagten hinsichtlich des Streitwerts;
- eine Liste der Dokumente und Zeugenaussagen (mit Angabe eines Antrags auf Befreiung von der Übersetzung, ganz oder teilweise, falls dies relevant ist).
Änderung der Ansprüche
Der Patentinhaber kann ebenfalls Änderungen seiner Ansprüche innerhalb derselben Fristen vorschlagen (Regel 29(a) der Verfahrensordnung).
Der Änderungsvorschlag muss enthalten (Regel 30.1 der Verfahrensordnung):
- einen oder mehrere Anspruchssätze (und gegebenenfalls die Beschreibung) in der Sprache der Patenterteilung;
- falls die Erteilungssprache nicht die Verfahrenssprache ist, muss auch eine Übersetzung vorgelegt werden;
- falls das Patent einheitliche Wirkung hat, in der Sprache des Wohnsitzes des Beklagten oder des Mitgliedstaats, in dem die Verletzung geltend gemacht wird (falls dies vom Beklagten verlangt wird);
- eine Erläuterung zu den Artikeln A84 EPÜ, A123(2) EPÜ und A123(3) EPÜ hinsichtlich der Gültigkeit der Ansprüche und des Verletzungsgrunds;
- eine Angabe zum bedingten Charakter der Anträge (die Anzahl der Bedingungen darf nicht unangemessen sein).
Jeder spätere Änderungsvorschlag bedarf der Genehmigung durch das Gericht (Regel 30.2 der Verfahrensordnung).
Falls ein anderes Verfahren (das die Ansprüche ändern könnte) anhängig ist, muss das Gericht darüber informiert werden, und die in diesem Verfahren gestellten Anträge müssen vorgelegt werden (Regel 30.3 der Verfahrensordnung).
Reaktion des Beklagten
Wenn keine Einrede gegen die Widerklage vorliegt

Innerhalb von 1 Monat ab Zustellung der Erwiderung des Klägers kann der Beklagte eine Gegenerwiderung einreichen (Regel 29(c) der Verfahrensordnung).
Diese Gegenerwiderung darf nur auf die in der Antwort des Klägers enthaltenen Punkte eingehen.
Wenn eine Einrede gegen die Widerklage vorliegt

Innerhalb von 2 Monaten ab der Einrede gegen die Widerklage kann der Kläger (Regeln 29(d) und 32.1 der Verfahrensordnung) vorlegen:
- eine Gegenerwiderung auf die Erwiderung des Klägers;
- eine Erwiderung auf die Einrede gegen die Widerklage;
- gegebenenfalls eine Einrede gegen die Änderung der Ansprüche.
Die Einrede gegen die Änderung der Ansprüche (Regeln 32.1 und 32.2 der Verfahrensordnung) muss die Gründe enthalten, aus denen:
- die Änderungen nicht annehmbar sind;
- das Patent mit diesen Änderungen nicht aufrechterhalten werden kann;
- gegebenenfalls die Verletzung nicht mehr aktuell ist.
Gegenerwiderung des Klägers

Innerhalb von 1 Monat ab Zustellung der Erwiderung des Beklagten kann der Kläger eine Gegenerwiderung einreichen (Regel 29(e) der Verfahrensordnung).
Diese Gegenerwiderung darf nur auf die in der Antwort des Beklagten enthaltenen Punkte eingehen.
Darüber hinaus kann gleichzeitig eine Erwiderung auf die Einrede des Beklagten bezüglich der Änderung der Ansprüche eingereicht werden (Regeln 29(e) und 32.3 der Verfahrensordnung) vom Inhaber des Patents.
Abschließende Gegenerwiderung des Beklagten zu den Änderungen

Innerhalb von 1 Monat ab Zustellung der Erwiderung des Patentinhabers kann der Beklagte eine Gegenerwiderung einreichen (Regel 32.3 der Verfahrensordnung).
Diese Gegenerwiderung darf nur auf die in der Antwort des Beklagten enthaltenen Punkte eingehen.
Schluss des schriftlichen Verfahrens
Das schriftliche Verfahren wird (Regel 35a der Verfahrensordnung) nach Abschluss der oben beschriebenen Austauschrunden vom berichterstattenden Richter nach Unterrichtung der Parteien geschlossen.
Der berichterstattende Richter gibt die festgelegten Termine für das Zwischenverfahren (gegebenenfalls) bekannt oder weist darauf hin, dass kein Zwischenverfahren stattfinden wird (Regel 35b der Verfahrensordnung).
Ausnahmsweise kann der berichterstattende Richter zusätzliche Austauschrunden innerhalb festgelegter Fristen genehmigen (Regel 36 der Verfahrensordnung).
Fall der vor einer Lokalkammer erhobenen Widerklage
Wie wir im Rahmen der Zuständigkeit des EPG gesehen haben, kann eine Lokalkammer/Regionalkammer, wenn vor ihr eine Widerklage erhoben wird, Folgendes tun:
- über die Widerklage auf Nichtigerklärung entscheiden, jedoch unter Hinzuziehung eines technischen Richters (Artikel 33.3 a) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht).
- die Widerklage an die Zentralkammer verweisen (Artikel 33.3 b) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht)
- wenn die Nichtigerklärung des Patents höchstwahrscheinlich ist, wird ein Ruhen des Verfahrens hinsichtlich der Verletzungsklage angeordnet (Regel 37 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (18. Entwurf)).
- wenn kein Ruhen des Verfahrens hinsichtlich der Verletzungsklage angeordnet wird, der Berichterstatter (Regel 40(b) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (18. Entwurf)).
- auf Antrag der Parteien den gesamten Fall an die Zentralkammer verweisen (Artikel 33.3 c) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht).
Sobald das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, muss die Kammer diese Frage entscheiden (Regel 37.1 der Verfahrensordnung), indem sie eine begründete Entscheidung trifft und die Parteien zuvor anhört, sofern dies beantragt wird).
Je nach Entscheidung:
- ernennt die Kammer einen technischen Richter (falls dies nicht bereits geschehen ist, (Regel 37.3 der Verfahrensordnung);
- ordnet das Ruhen des Verfahrens der Verletzungsklage an (Regel 37.4 der Verfahrensordnung) oder teilt andernfalls der Zentralkammer die Termine für das Zwischenverfahren und die mündliche Verhandlung mit.
Wenn nur die Widerklage verwiesen wird
Wird die Widerklage an die Zentralkammer verwiesen, behandelt diese die Verweisung wie eine klassische Nichtigkeitsklage, jedoch so, als ob das schriftliche Verfahren bereits abgeschlossen wäre: Nur das Zwischenverfahren muss vom Berichterstatter festgelegt werden (Regel 38 der Verfahrensordnung).
Darüber hinaus behandelt die Zentralkammer die Widerklage beschleunigt (Regel 40 der Verfahrensordnung), und der Berichterstatter wird sich bemühen, den Termin für die mündliche Verhandlung der Widerklage vor dem Termin der mündlichen Verhandlung der Nichtigkeitsklage festzulegen.
Wenn der gesamte Fall verwiesen wird
Wird der gesamte Fall an die Zentralkammer verwiesen, bestätigt diese so bald wie möglich die bereits festgelegten Termine für das Zwischenverfahren (Regel 39 der Verfahrensordnung) und gibt den Parteien Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf.
Fall einer Verletzungsklage, die nach einer Nichtigkeitsklage erhoben wird
Es kann vorkommen, dass eine Verletzungsklage vor einer Lokal- oder Regionalkammer erhoben wird, während eine Nichtigkeitsklage bereits vor der Zentralkammer anhängig ist (Regel 75.1 der Verfahrensordnung).
Unter dieser Voraussetzung und nach Prüfung der formalen Zulässigkeit sowie nach Eintragung des Antrags wird der Präsident der Zentralkammer so bald wie möglich von der Lokal- oder Regionalkammer informiert (Regel 75.2 der Verfahrensordnung).
Wird eine Widerklage auf Nichtigkeit im Rahmen des Verletzungsverfahrens erhoben und besteht Identität der Parteien mit der bereits vor der Zentralkammer anhängigen Nichtigkeitsklage, so wird – sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren – ein Ruhen des Verfahrens hinsichtlich der Nichtigkeitsklage vor der Zentralkammer angeordnet, bis eine Entscheidung über die Zuständigkeit der Kammer in Bezug auf die Verletzung ergangen ist (Regel 75.3 der Verfahrensordnung). Diese Entscheidung berücksichtigt den Fortgang der Verletzungsklage (Regel 75.3 der Verfahrensordnung). Denn ich erinnere Sie daran, dass die Lokal-/Regionalkammer:
- über die Widerklage auf Nichtigkeit entscheiden kann, jedoch unter Beiziehung eines technischen Richters (Artikel 33.3 a) des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht).
- die Widerklage an die Zentralkammer verweisen kann (Artikel 33.3 b) des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht)
- wenn die Nichtigerklärung des Patents höchstwahrscheinlich ist, wird ein Ruhen des Verfahrens hinsichtlich der Verletzungsklage angeordnet (Regel 37 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (18. Entwurf)).
- wenn kein Ruhen des Verfahrens hinsichtlich der Verletzungsklage angeordnet wird, der Berichterstatter (Regel 40(b) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (18. Entwurf)).
- auf Antrag der Parteien den gesamten Rechtsstreit an die Zentralkammer verweisen kann (Artikel 33.3 c) des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht).
Fall einer Verletzungsklage, die nach einer Feststellungsklage auf Nichtverletzung erhoben wird
Es kann vorkommen, dass eine Verletzungsklage vor einer Lokal- oder Regionalkammer erhoben wird, während eine Feststellungsklage auf Nichtverletzung bereits vor der Zentralkammer anhängig ist (Regel 76.1 der Verfahrensordnung).
Unter dieser Voraussetzung und nach Prüfung der formalen Zulässigkeit sowie nach Eintragung des Antrags wird der Präsident der Zentralkammer so bald wie möglich von der Lokal- oder Regionalkammer informiert (Regel 76.2 der Verfahrensordnung).
Sind weniger als 3 Monate zwischen der Erhebung der Verletzungsklage und der Feststellungsklage auf Nichtverletzung vergangen (Regel 76.3 der Verfahrensordnung), setzt die Zentralkammer, die über die Feststellungsklage auf Nichtverletzung entscheidet, das Verfahren aus. Andernfalls (d. h. bei mehr als 3 Monaten) einigen sich die Präsidenten der Kammern auf den Verfahrensablauf, einschließlich der Möglichkeit eines Ruhens des Verfahrens zur ordnungsgemäßen Rechtspflege (Regel 295(k) der Verfahrensordnung).
