
Wenn das geltende Recht hauptsächlich in der Konvention und ihrer Durchführungsverordnung enthalten ist, sollte man die Klarstellungen der Großen Beschwerdekammer zu den verschiedenen Texten nicht vernachlässigen.
Hier ist die Liste der Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer nach Nummern geordnet (Stand: 28.03.14).
G1/83 – Zweite therapeutische Anwendung
Die Entscheidung G1/83 wurde am 05. Dezember 1984 erlassen.
Die Frage, die sich der Großen Beschwerdekammer stellte, war, ob ein Anspruch auf « die Verwendung einer Verbindung zur Herstellung eines Arzneimittels für eine therapeutische Anwendung » akzeptiert werden könnte. Diese Frage war für die Arzneimittelhersteller von entscheidender Bedeutung.
Zunächst stellt die Große Beschwerdekammer fest (Punkt 13 der Gründe), dass jede Formulierung « Verwendung eines Stoffes zur Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers » einem Anspruch auf ein therapeutisches Verfahren gleichkäme, das jedoch als keine Erfindung angesehen wird (A52(4) EPÜ73 und heute von der Patentierbarkeit durch A53 c) EPÜ ausgeschlossen ist): eine solche Formulierung ist daher auszuschließen.
Die Große Beschwerdekammer weist jedoch darauf hin, dass die Formulierung « Verwendung einer Verbindung X, um ein Arzneimittel zur therapeutischen Anwendung Y herzustellen » akzeptabel ist, da kein Ausschluss auf die Herstellung von Arzneimitteln anwendbar ist. Natürlich muss die Anwendung Y neu und erfinderisch sein (Punkt 23 der Gründe).
Diese letzte Formulierung wird als « Schweizer Typ Anspruch » bezeichnet.
Es ist zu beachten, dass diese Entscheidung aufgrund der Änderung des Artikels A54(5) EPÜ, der eine zweite therapeutische Anwendung ausdrücklich zulässt, nicht mehr gültig ist.
Die Entscheidung G2/08 hat das Ende der Schweizer Typ Ansprüche bestätigt.
G5/83 – Zweite therapeutische Anwendung
Die Entscheidung G5/83 (5. Dezember 1984) ist in jeder Hinsicht mit der Entscheidung G1/83 vergleichbar (außer dass sie auf Englisch verfasst wurde).
G6/83 – Zweite therapeutische Anwendung
Die Entscheidung G6/83 (5. Dezember 1984) ist in jeder Hinsicht mit der Entscheidung G1/83 vergleichbar (außer dass sie auf Französisch verfasst wurde).
G1/84 – Einspruch durch den Patentinhaber
Die Entscheidung G1/84 wurde am 24. Juli 1985 erlassen.
In diesem Fall hatte der Inhaber eines Patents Einspruch gegen sein eigenes Patent eingelegt, und dieser Einspruch war für unzulässig erklärt worden.
Die Große Beschwerdekammer widerspricht dieser Unzulässigkeit und präzisiert, dass ein Einspruch nicht allein aus dem Grund unzulässig ist, dass er vom Inhaber des Patents eingelegt wurde (Punkt 8 der Gründe).
Tatsächlich scheint es wünschenswert zu sein, jeder Person (A99(1) EPÜ73) zu erlauben, Einspruch einzulegen, um « so weit wie möglich sicherzustellen, dass das Europäische Patentamt nur europäische Patente erteilt und aufrechterhält, wenn diese als gültig erachtet werden« , selbst wenn dieser Einspruch vom Inhaber eingelegt wird, der sein Patent beschränken möchte (Punkt 3 der Gründe).
Es ist zu beachten, dass diese Entscheidung seit der Entscheidung G9/93 nicht mehr gültig ist, die diese Rechtsprechung mit der Begründung umkehrt, dass A99 EPÜ73 durchgehend vorsieht, dass das Einspruchsverfahren ein inter-partes-Verfahren ist (insbesondere A99(4) EPÜ73).
G1/86 – Wiedereinsetzung eines Einsprechenden in den vorigen Stand
Die Entscheidung G1/86 wurde am 24. Juni 1987 erlassen.
Wie Sie wissen, kann bei der Einlegung eines Einspruchs sowohl der Einsprechende als auch der Inhaber innerhalb von zwei Monaten ab der Begründung eine Beschwerde einlegen, indem er eine Beschwerdeschrift einreicht (A108 EPÜ 1973 oder A108 EPÜ), und dann innerhalb von vier Monaten ab der Begründung eine Begründungsschrift einreicht.
Wenn der Wortlaut des Art. 122(1) EPÜ 1973 (d. h. « Der Anmelder oder der Inhaber eines europäischen Patents ») dem Inhaber eine restitutio in integrum ermöglicht, wie verhält es sich dann mit dem Einsprechenden?
Die Große Beschwerdekammer weist darauf hin, dass Art. 122(1) EPÜ 1973 nicht streng ausgelegt werden sollte. Daher kann ein Einsprechender nach Art. 122(1) EPÜ 1973 in seinen vorigen Stand wieder eingesetzt werden, wenn er nicht fristgerecht die Begründungsschrift eingereicht hat, in der die Gründe der Beschwerde dargelegt werden (Punkt 15 der Gründe), da jede andere Auslegung dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechen würde (Punkt 3 der Gründe).
Achtung, der Einsprechende kann die Bestimmungen des Art. 122(1) EPÜ 1973 nicht für die Frist zur Einlegung der Beschwerde in Anspruch nehmen (d. h. die erste Frist von zwei Monaten zur Einreichung der Beschwerdeschrift, siehe Punkt 5 der Gründe). Wenn der Inhaber jedoch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die beiden genannten Fristen erhält, erklärt die Große Beschwerdekammer diesen « Favoritismus » damit, dass:
- der Inhaber nicht für einen langen Zeitraum in Ungewissheit über den Umfang seiner Rechte bleiben kann;
- der Einsprechende immer eine Nichtigkeitsklage einreichen kann.
Da Art. 122 EPÜ im Wesentlichen identisch ist, bleibt diese Entscheidung a priori mit dem EPÜ 2000 anwendbar.
G1/88 – Schweigen des Einsprechenden
Die Entscheidung G1/88 wurde am 27. Januar 1989 erlassen.
Angenommen, ein Einsprechender hat nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Regel 58(4) EPÜ 1973 (heute Regel 82(1) EPÜ) innerhalb einer Frist von einem Monat keine Anmerkungen zum Text vorgelegt, in dem das EPA beabsichtigt, das Patent aufrechtzuerhalten.
Bedeutet dies, dass der Einsprechende mit diesem Text einverstanden ist (« Qui tacet consentire videtur« ) und dass eine mögliche Beschwerde des Einsprechenden unzulässig wird?
Die Große Beschwerdekammer ist der Ansicht, dass es unverhältnismäßig wäre, den schweigenden Einsprechenden zu bestrafen und ihm sein Beschwerderecht zu entziehen (Punkt 7 der Gründe). Tatsächlich betont die Große Beschwerdekammer unter anderem, dass diese Sanktion einfach nicht im Sinne des EPÜ wäre:
- wenn das Unterlassen einer Handlung zum Verlust eines Rechts führt, sieht das EPÜ dies ausdrücklich vor (Punkt 3.1 der Gründe);
- es wäre dann notwendig, eine Mitteilung über den Verlust des Rechts zu senden (Regel 69(1) EPÜ 1973 oder jetzt Regel 112(1) EPÜ), was in diesem Fall nicht zutrifft (Punkt 3.2 der Gründe).
G2/88
Die Entscheidung G2/88 wurde am 11. Dezember 1989 erlassen.
Wie Sie feststellen können, wurden der Großen Beschwerdekammer viele Fragen gestellt.
Änderung der Anspruchskategorien
In diesem Fall hatte der Inhaber der Rechte versucht, während des Einspruchsverfahrens die Kategorie eines Anspruchs zu ändern. Ist diese Änderung akzeptabel und verstößt sie nicht gegen A123(2) EPÜ73.
Die Große Beschwerdekammer weist darauf hin, dass die Änderung der Kategorie (z. B. « Verbindung » oder « Verwendung der Verbindung« ), sei es während der Prüfung oder des Einspruchs (ohne dass ein nationales Recht berücksichtigt werden muss, siehe Punkt 3.3 der Gründe), a priori nicht verboten ist, aber es muss in concreto analysiert werden, ob eine Erweiterung des Schutzumfangs durch diese Änderung entsteht (Punkt 4.1 der Gründe).
Zum Beispiel ist die Umwandlung eines Anspruchs von einer « Verbindung » in einen Anspruch für eine « Verwendung dieser Verbindung » zur Erzielung einer bestimmten Wirkung nicht im Widerspruch zu A123(2) EPÜ73 (Punkt 5.1 der Gründe). Vorsicht, denn wenn der Verwendungsanspruch auf die Herstellung eines Produkts abzielt, wäre dies verboten, da es ermöglichen würde, dieses Produkt aufgrund der Bestimmungen von A64 EPÜ73 zu schützen.
Zweite nicht-therapeutische Anwendung
In diesem Fall bezog sich ein Anspruch auf die Verwendung eines vollkommen bekannten Zusatzstoffs, um die Reibung in einem Motor zu reduzieren. Diese Wirkung war nicht bekannt, da dieser Zusatzstoff nur zur Begrenzung der Korrosion bekannt war.
Muss A54 EPÜ73 so ausgelegt werden, dass ein Verwendungsanspruch zulässig ist, wenn das einzige neue Merkmal im Zweck dieser Verwendung besteht?
Die Große Beschwerdekammer ist der Ansicht, dass sich die « neue Verwendung einer bekannten Verbindung » tatsächlich auf die Erzielung einer neuen technischen Wirkung bezieht, die der neuen Verwendung zugrunde liegt (siehe Punkt 9 der Gründe). Folglich liegt ein neues implizites technisches Merkmal (d. h. die Funktion, die in der Verwirklichung des angestrebten Zwecks besteht) im Anspruch vor (Punkt 9.1 der Gründe).
Letztlich wird die « neue Verwendung einer bekannten Verbindung » von der Großen Beschwerdekammer bestätigt (siehe Punkt 10.3 der Gründe).
G4/88 – Übertragung des Einspruchs
Die Entscheidung G4/88 wurde am 24. April 1989 erlassen.
Die Frage, die der Großen Beschwerdekammer vorgelegt wurde, war, ob ein Einspruch:
- nur an die Erben des verstorbenen Einsprechenden übertragen werden kann;
- frei übertragen werden kann;
- mit dem Unternehmen oder einem Teil des Unternehmens, der mit dem Bereich der betreffenden Erfindung verbunden ist, übertragen werden kann.
Für die Große Beschwerdekammer (Punkt 6 der Gründe) ist klar, dass die Übertragung des Einspruchs « natürlich » bei einer Übertragung eines Teils des Unternehmens erfolgt (im weitesten Sinne, im wirtschaftlichen Sinne, Punkt 5 der Gründe), da der Einspruch ein Zubehör dieses Teils des Unternehmens darstellt, wenn der Einspruch im Interesse dieses Teils eingereicht wurde (siehe Tenor der Gründe).
G5/88 – Befugnis des Präsidenten des EPA zur Unterzeichnung von Verwaltungsvereinbarungen
Die Entscheidung G5/88 wurde am 16. November 1990 erlassen.
Der historischen Anekdote nach haben das Deutsche Patentamt (Gitschiner Straße 97, 10969 Berlin) und das Europäische Patentamt (Gitschiner Strasse 103, 10969 Berlin) benachbarte Gebäude in Berlin.
So kam es sehr häufig vor, dass unaufmerksame Anmelder europäische Anmeldungen (oder andere Dokumente wie Einspruchsschriften) beim Deutschen Patentamt einreichten und umgekehrt.
Der Präsident des EPA hatte versucht, dieses Problem zu lösen, indem er am 29. Juni 1981 eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Deutschen Patentamt schloss. Diese Vereinbarung sieht insbesondere vor, dass Dokumente, die beim Deutschen Patentamt eingereicht wurden, als am Tag des Eingangs beim Deutschen Patentamt vom EPA erhalten gelten.
In diesem Fall wurde ein Einspruch beim Deutschen Patentamt eingereicht, aber vom EPA erst nach Ablauf der 9-Monats-Frist erhalten. Es ist verständlich, dass der Inhaber diesen Einspruch für unzulässig erklären lassen möchte.
Die der Großen Beschwerdekammer vorgelegte Frage war daher, ob der Präsident des EPA befugt ist, eine solche Vereinbarung abzuschließen, die Auswirkungen auf die durch das EPÜ verliehenen Rechte hat. Es ist anzumerken, dass diese Vereinbarung nicht vom Verwaltungsrat genehmigt wurde.
Nach Ansicht der Großen Beschwerdekammer erlaubt weder die Vertretungsbefugnis des Präsidenten, wie in Art. 5(3) EPÜ 1973 definiert (Punkt 2.2 der Gründe), noch seine Verpflichtung, « alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das Funktionieren des Europäischen Patentamts zu gewährleisten », wie in Art. 10(2) EPÜ 1973 (Punkte 2.6 und 2.7 der Gründe) festgelegt, eine solche Vereinbarung zu rechtfertigen.
Dennoch entschied die Große Beschwerdekammer im Sinne des Prinzips des « Schutzes des guten Glaubens und des berechtigten Vertrauens« , dass die Unwirksamkeit der Vereinbarung nicht rückwirkend gelten sollte.
G6/88 – Zweite nicht-therapeutische Anwendung
Die Entscheidung G6/88 wurde am 11. Dezember 1989 erlassen.
Diese Entscheidung übernimmt die gleichen Gründe wie die Entscheidung G2/88, die am selben Tag erlassen wurde.
G7/88 – Befugnis des Präsidenten des EPA zur Unterzeichnung von Verwaltungsvereinbarungen
Die Entscheidung G7/88 wurde am 16. November 1990 erlassen.
Diese Entscheidung übernimmt die gleichen Gründe wie die Entscheidung G5/88, die am selben Tag erlassen wurde.
G8/88 – Befugnis des Präsidenten des EPA zur Unterzeichnung von Verwaltungsvereinbarungen
Die Entscheidung G8/88 wurde am 16. November 1990 erlassen.
Diese Entscheidung übernimmt die gleichen Gründe wie die Entscheidung G5/88, die am selben Tag erlassen wurde.
G1/89 – A-posteriori-Einheitlichkeit und PCT-Anmeldung
Die Entscheidung G1/89 wurde am 2. Mai 1990 erlassen.
In dieser Entscheidung erinnert die Große Beschwerdekammer daran, dass (siehe Punkt 3 der Gründe) selbst im Stadium der PCT-Recherche die Rechercheabteilung, die als ISA handelt, die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit der Ansprüche bewerten muss, um die Einheitlichkeit der Erfindung gemäß Art. 17.3.a PCT zu bewerten (auch wenn diese Bewertung keine eigentliche « Prüfung » im Sinne des EPÜ oder des PCT darstellt).
Folglich ist es für die ISA durchaus möglich, a-posteriori-Einheitlichkeitsmängel zu erheben (Punkt 5 der Gründe), und das EPA kann vom Anmelder die Zahlung einer zusätzlichen Recherchegebühr verlangen (Punkt 7 der Gründe).
G2/89 – A-posteriori-Einheitlichkeit und PCT-Anmeldung
Die Entscheidung G2/89 wurde am 2. Mai 1990 erlassen.
Diese Entscheidung übernimmt die gleichen Gründe wie die Entscheidung G1/89, die am selben Tag erlassen wurde.
G3/89 – Berichtigung offensichtlicher Fehler
Die Entscheidung G3/89 wurde am 19. November 1992 erlassen.
Die R88 CBE73 (jetzt R139 CBE) sieht vor, dass Fehler in Bezug auf die Ansprüche, die Beschreibung oder die Zeichnungen korrigiert werden können, wenn die Berichtigung offensichtlich ist.
Nach Ansicht der Großen Beschwerdekammer ist A123(2) CBE73 durchaus auf die Berichtigung anwendbar: Es ist daher zum Anmeldetag zu prüfen, was der Fachmann objektiv aus der Beschreibung ableiten konnte (Punkt 2 der Gründe).
Der Fachmann muss daher in der Lage sein, zum Anmeldetag (d.h. unabhängig von jeder späteren Veröffentlichung) und auf der Grundlage der allgemeinen Kenntnisse auf dem betreffenden Gebiet:
- den Fehler objektiv und eindeutig festzustellen, und
- die vorzunehmende Berichtigung einfach abzuleiten.
Folglich hat diese Berichtigung keine rückwirkende Kraft: Sie ist eine einfache Feststellung (Punkt 4 der Gründe).
Jedes Beweismittel ist möglich (Punkt 8 der Gründe), vorausgesetzt, dass dieses Mittel (schriftlich, Zeugenaussage usw.) die allgemeinen Kenntnisse des Fachmanns zum Anmeldetag und nicht danach nachweist (Punkt 7 der Gründe).
G1/90 – Patentwiderruf wegen Nichtzahlung der Druckgebühr
Die Entscheidung G1/90 wurde am 5. März 1991 erlassen.
In diesem Fall hatte der Inhaber eines Patents, das gerade in geänderter Form aufrechterhalten worden war (d.h. nach Einspruch), die in A102(3) b) CBE73 vorgeschriebene Druckgebühr nicht innerhalb der in R58(5) CBE73 vorgesehenen Frist von drei Monaten gezahlt.
Die Frage, die sich damals stellte, war, ob der in A102(4) CBE73 oder A102(5) CBE73 vorgesehene Widerruf des Patents Gegenstand einer Entscheidung (die anfechtbar ist, A106 CBE73) oder einer einfachen Feststellung nach R69 CBE73 (die nicht direkt anfechtbar ist) sein sollte.
Die Große Beschwerdekammer stellt einleitend fest, dass, wenn die Konvention zum Ausdruck bringen wollte, dass die Sanktion für die Nichtzahlung der Druckgebühr der automatische Rechtsverlust ist, die Formulierung des Artikels wahrscheinlich « gilt als widerrufen » (Punkt 4 der Gründe) oder « gilt als zurückgenommen » (Punkt 6 der Gründe) gewesen wäre, wie es an anderen Stellen der Konvention der Fall ist.
Nach Ansicht der Großen Beschwerdekammer muss der Widerruf eines Patents wegen Nichtzahlung der Druckgebühr (A102(4) CBE73) oder Vorlage von Übersetzungen der Ansprüche (A102(5) CBE73) in Form einer Entscheidung erfolgen. In der Tat:
- eine Widerrufsentscheidung wäre nicht « sinnlos » (Punkt 13 der Gründe), entgegen den Behauptungen der Beschwerdekammer, auch wenn der Rechtsverlust nicht das materielle Patentrecht betrifft (d.h. Neuheit, erfinderische Tätigkeit usw.). Der Rechtsbehelf kann insbesondere nützlich sein, um tatsächliche Probleme zu bestreiten (z.B. das tatsächliche Datum der Zahlung).
- die Einreichung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht wirklich eine Quelle der Rechtsunsicherheit (Punkt 14 der Gründe), auch wenn die Entscheidung noch nicht ergangen ist. Die Entscheidung über einen späteren Rechtsbehelf (der gegen die Entscheidung eingelegt werden könnte) wird mit der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zusammengeführt.
- es besteht kein dringender Bedarf, den Rechtsverlust so früh wie möglich eintreten zu lassen, auch nicht zum Schutz Dritter (Punkt 15 der Gründe).
- die Widerrufsentscheidung ist juristisch einfacher (ein einziger Schritt im Gegensatz zu Benachrichtigung + Entscheidung über den Antrag, Punkt 17 der Gründe).
Die Bestimmungen des Art. 82 EPÜ sind im Wesentlichen identisch mit den Bestimmungen des Art. 102(4) EPÜ73 und Art. 102(5) EPÜ73. Somit bleibt diese Entscheidung mit dem EPÜ 2000 anwendbar.
G2/90 – Zuständigkeit der Juristischen Beschwerdekammer für Entscheidungen der Einspruchsabteilung
Die Entscheidung G2/90 wurde am 4. August 1991 erlassen.
In diesem Fall hatte ein Patentinhaber vergessen, die Veröffentlichungsgebühren für sein Patent nach der Veröffentlichung zu zahlen. Der Formality Officer hatte ihm zwei zusätzliche Monate gegeben und dann sein Patent widerrufen. Für den Patentinhaber, der Beschwerde eingelegt hatte, hatte der Formality Officer keine gesetzliche Grundlage dafür.
Diese Behauptung war eindeutig rein rechtlicher Natur.
Die Rechtsfrage, die sich damals stellte, war, ob die Juristische Beschwerdekammer für Beschwerden gegen Entscheidungen zuständig ist, die den Formalitätsbeamten übertragen wurden.
Die Zuständigkeit der Beschwerdekammern ist in Art. 21 EPÜ73 definiert. Wenn die Juristische Beschwerdekammer gegen eine Entscheidung der Prüfungsabteilung vorgehen kann (Art. 21(3) c) EPÜ73, Punkt 3.2 der Entscheidungsgründe), ist nirgends vorgesehen, dass sie für Entscheidungen einer Einspruchsabteilung zuständig ist (Art. 21(4) EPÜ73, Punkt 3.3 der Entscheidungsgründe).
Nach Ansicht der Großen Beschwerdekammer ist der Text klar und es sollte nicht als eine Auslassung angesehen werden (Punkt 3.3 und 3.4 der Entscheidungsgründe): Nur die Technische Beschwerdekammer ist für Entscheidungen zuständig, die von einer Einspruchsabteilung erlassen wurden.
Da der Art. 21 EPÜ identisch ist, scheint diese Entscheidung mit dem EPÜ 2000 weiterhin anwendbar zu sein.
G1/91 – Einheitlichkeit der Erfindung und Aufrechterhaltung in geänderter Form nach Einspruch
Die Entscheidung G1/91 wurde am 9. Dezember 1991 erlassen.
Wenn nach einem Einspruch das Patent so geändert wird, dass die Ansprüche keinen gemeinsamen erfinderischen Gedanken mehr aufweisen (Art. 82 EPÜ73), ist es möglich, es in geänderter Form aufrechtzuerhalten? Tatsächlich sieht Art. 102(3) EPÜ73 vor, dass « das Patent und die darin beanspruchte Erfindung den Bedingungen dieses Übereinkommens entsprechen ». Beinhalten diese Bedingungen die Einheitlichkeit der Erfindung (Punkt 2.1 der Entscheidungsgründe)?
Nach Ansicht der Großen Beschwerdekammer ist der Grund für die Anforderung der « Einheitlichkeit der Erfindung » von verwaltungsrechtlicher Natur (Punkt 4.1 der Entscheidungsgründe): Der Nutzen liegt in der Klassifizierung von Patenten mit der internationalen Nomenklatur, aber auch darin, zu verhindern, dass der Anmelder missbräuchlich mehrere Erfindungen in eine einzige Anmeldung aufnimmt und dadurch erhebliche Recherche- und Anmeldegebühren umgeht.
Übrigens stellt die Große Beschwerdekammer fest, dass die Abteilung, obwohl sie in den vorbereitenden Arbeiten der Konvention bis zum Ende des Einspruchsverfahrens vorgesehen war, auf einfache Patentanmeldungen beschränkt wurde (Punkt 6.2 der Entscheidungsgründe), weil sie « unnötig » war, da « kein Einspruch wegen mangelnder Einheitlichkeit der Erfindung möglich ist« .
Folglich darf die mangelnde Einheitlichkeit nicht für die Aufrechterhaltung von Patenten in geänderter Form nach einem Einspruch berücksichtigt werden.
Diese Entscheidung bleibt unter dem EPÜ 2000 gültig.
G2/91
Die Entscheidung G2/91 wurde am 29. November 1991 erlassen.
Erstattung der Beschwerdegebühren bei Vorhandensein mehrerer Beschwerdeführer
In diesem Fall behielten einige Beschwerdekammern die erste eingegangene Beschwerdegebühr und erstatteten die folgenden Beschwerdegebühren, da die « anderen Parteien in diesem Verfahren von Rechts wegen Parteien im Beschwerdeverfahren sind », wie es im Art. 107 EPÜ73 heißt.
Andere Kammern behielten alle von jedem der Beschwerdeführer gezahlten Gebühren.
Wer hatte Recht?
Nach Ansicht der Großen Beschwerdekammer muss jeder der Beschwerdeführer zahlen… und dies wird durch den nächsten Absatz gerechtfertigt.
Eigenes Recht zur Fortführung eines Rechtsmittels bei Rücknahme eines Rechtsmittels durch einen Antragsteller
In der Tat betont die Große Beschwerdekammer, dass ein Antragsteller, der nicht gezahlt hat, kein Recht hat, das Rechtsmittel allein fortzuführen, wenn sich der einzige Antragsteller, der gezahlt hat, zurückzieht.
In der Tat kann nur Letzterer über die Aufrechterhaltung seines Rechtsmittels entscheiden (Punkt 6.1 der Gründe).
Daher würde jede Rückerstattung der Rechtsmittelgebühr die Antragsteller ihrer Rechte berauben.
Diese Entscheidung bleibt unter dem EPÜ 2000 gültig, da sich Art. 107 EPÜ nicht geändert hat.
G3/91 – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Die Entscheidung G3/91 wurde am 7. September 1992 erlassen.
Wie Sie sicherlich auswendig wissen, sieht das EPÜ vor:
- dass für europäische Anmeldungen:
- die Recherchegebühr (Art. 78(2) EPÜ73) innerhalb eines Monats nach der Anmeldung der Anmeldung zu zahlen ist und
- die Benennungsgebühren (Art. 79(2) EPÜ73) innerhalb von sechs Monaten ab der Erwähnung der Veröffentlichung des Europäischen Recherchenberichts zu zahlen sind;
- ein Prüfungsantrag (Art. 94(2) EPÜ73) innerhalb von sechs Monaten ab der Erwähnung der Veröffentlichung des Europäischen Recherchenberichts zu stellen ist;
- dass für Euro-PCT-Anmeldungen:
- die Recherchegebühr (Art. 157(2) b) EPÜ73) innerhalb von 31 Monaten nach der Anmeldung der ältesten Priorität (Regel 107(1) e) EPÜ73) zu zahlen ist;
- die nationale Gebühr (die die Benennungsgebühren abdeckt, Art. 158(2) EPÜ73) innerhalb von 31 Monaten nach der Anmeldung der ältesten Priorität (Regel 107(1) d) EPÜ73) zu zahlen ist;
- ein Prüfungsantrag (Art. 150(2) EPÜ73) innerhalb von 31 Monaten nach der Anmeldung der ältesten Priorität (Art. 39.1.b PCT) zu stellen ist.
Wie Sie sehen können, gibt es bestimmte Ähnlichkeiten…
Aber die ersten drei Fristen sind ausdrücklich durch Art. 122(5) EPÜ73 ausgeschlossen, während die letzten drei Fristen nicht darin enthalten sind… Ist das ein Versehen? Sollte man annehmen, dass diese ebenfalls von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen sind?
Nach Ansicht der Großen Beschwerdekammer sind alle diese Fristen auf die gleiche Weise zu betrachten: Daher kommen die Fristen für die Zahlung der Recherchegebühr, der nationalen Gebühr und die Frist für die Einreichung des Prüfungsantrags nicht in den Genuss der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (für europäische Anmeldungen, aber auch für Euro-PCT-Anmeldungen).
Diese Entscheidung ist nicht mehr auf das EPÜ 2000 anwendbar, da die verschiedenen oben genannten Fristen nun von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand profitieren.
G4/91 – Intervention
Die Entscheidung G4/91 wurde am 3. November 1992 erlassen.
In diesem Fall hatte ein Dritter (gegen den eine Verletzungsklage eingereicht wurde) eine Interventionserklärung gemäß Art. 105(1) EPÜ73 eingereicht, während die Einspruchsabteilung einige Wochen zuvor entschieden hatte, das Patent in geänderter Form aufrechtzuerhalten…
Ist die Intervention gültig, wenn die Rechtsmittelfrist noch läuft (d.h. wenn die Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist)?
Nach Ansicht der Großen Beschwerdekammer ist die Intervention in diesem Fall nicht möglich, es sei denn, eine der Parteien des Einspruchsverfahrens legt ein Rechtsmittel ein: Ohne dieses Rechtsmittel ist das Einspruchsverfahren nicht anhängig.
Diese Entscheidung ist immer noch auf das EPÜ 2000 anwendbar, da die Regel 89 EPÜ die gleichen Bestimmungen enthält.
G5/91 – Anfechtbare Entscheidungen
Die Entscheidung G5/91 wurde am 5. Mai 1992 erlassen.
In diesem Fall hatte der Inhaber einer Anmeldung behauptet, dass eines der Mitglieder der Einspruchsabteilung nicht unparteiisch sei, aber der Direktor hatte sich geweigert, die Kammer neu zusammenzusetzen.
Unabhängigkeit der Vertreter der Organe der ersten Instanz des EPA
Die Große Beschwerdekammer stellt fest, dass (Punkt 2 der Gründe) A24(1) EPÜ73 eine Unparteilichkeit für die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer vorsieht, aber nicht ausdrücklich für die Vertreter der Organe der ersten Instanz wie:
- die Prüfungsabteilung,
- die Einspruchsabteilung,
- usw.
Gleichwohl (Punkt 3 der Gründe) ist diese Verpflichtung in Wahrheit ein allgemeiner Grundsatz und muss auf alle angewendet werden.
Anfechtbare Entscheidungen
Kann der Inhaber einen Rechtsbehelf gegen die Weigerung des Direktors einlegen, die Kammer für den Einspruch neu zusammenzusetzen?
Die Große Beschwerdekammer weist darauf hin (Punkt 5 der Gründe), dass es keine gesetzliche Grundlage für einen solchen Rechtsbehelf gibt.
Wie in A106(3) EPÜ73 präzisiert, ist es nicht möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung einzulegen, die ein Verfahren nicht beendet (wie die vorliegende Entscheidung), es sei denn, die genannte Entscheidung sieht einen unabhängigen Rechtsbehelf vor.
Selbstverständlich kann diese Frage Gegenstand eines Rechtsbehelfs mit der endgültigen Entscheidung sein (Punkt 6 der Gründe).
Diese Entscheidung bleibt mit dem EPÜ 2000 gültig, da A106 EPÜ in diesem Punkt unverändert geblieben ist.
G6/91 – Reduzierung von Gebühren
Die Entscheidung G6/91 wurde am 6. März 1992 erlassen.
A14(4) EPÜ73 und A14(4) EPÜ73 sehen vor, dass Personen mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats Schriftstücke in ihrer Sprache (andere als Französisch, Englisch, Deutsch) einreichen und dadurch eine Reduzierung von Gebühren erhalten können (R6(3) EPÜ73).
Einreichung der Übersetzung gleichzeitig
In diesem Fall hatte eine Person einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung eingelegt und gleichzeitig ein in ihrer Sprache verfasstes Schriftstück sowie eine Übersetzung eingereicht.
Einleitend betrachtet die Große Beschwerdekammer, dass es keine Gegenanzeige gibt, eine Übersetzung der eingereichten Schriftstücke gleichzeitig mit diesen Schriftstücken einzureichen (Punkt 9 der Gründe). Dennoch muss man vorsichtig sein, denn diese Übersetzungen dürfen nicht als die Originale angesehen werden und zum Beispiel: zur Veranschaulichung können die Übersetzungen nicht VOR den Originalen übermittelt werden, da sie sonst als diese betrachtet werden könnten (Punkt 12 der Gründe).
Mehrzahl von Dokumenten und Übersetzung beschränkt auf nur bestimmte Dokumente
Was passiert, wenn der Inhaber mehrere Dokumente einreicht, um einen Verfahrensakt durchzuführen, wobei nur einige davon in seiner Sprache verfasst sind?
Grundsätzlich gibt es keinen Anlass zu der Annahme, dass alle Dokumente in der Sprache des Anmelders eingereicht werden müssen, um die Reduzierung zu erhalten (Punkt 15 der Gründe). Tatsächlich, wenn bestimmte Dokumente nach Zahlung der Gebühr eingereicht werden können, wie kann man dann den Betrag der zu zahlenden Gebühr kennen (man spricht nicht von der Rückerstattung der Gebühr, sondern von einer Reduzierung, Punkt 16 der Gründe)?
Für die Große Beschwerdekammer reicht es aus, das wesentliche Dokument des ersten Verfahrensakts in seiner Sprache einzureichen, um die Gebührenreduzierung zu erhalten (Punkt 21):
- der Prüfungsantrag für die Prüfungsgebühr (Punkt 19 der Gründe),
- die Beschwerdeschrift für die Beschwerdegebühr (und nicht die Beschwerdebegründung, Punkt 24 der Gründe),
- usw.
Diese Entscheidung ist voraussichtlich weiterhin mit dem EPÜ 2000 gültig, da A14 EPÜ und R6 EPÜ sich in diesem Punkt kaum weiterentwickelt haben.
G7/91 – Zurücknahme der Beschwerde
Die Entscheidung G7/91 wurde am 5. November 1992 erlassen.
Sie verweist wörtlich auf die folgende Entscheidung, die Entscheidung G8/91.
G8/91 – Zurücknahme der Beschwerde
Die Entscheidung G8/91 wurde am 5. November 1992 erlassen.
In diesem Fall hatte ein Einsprechender eine Beschwerde eingelegt, ohne dass der Inhaber dies tat, und sie dann zurückgezogen… Kann das Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortgesetzt werden (etwas ähnlich wie bei der Einspruchsregelung R60(2) EPA73, Punkt 6 der Gründe)?
Auch wenn die Nichtfortsetzung von Amts wegen « überleben » lassen kann, dass erstinstanzliche Entscheidungen mit Fehlern behaftet sind, ist die Große Beschwerdekammer der Ansicht, dass es nicht nützlich ist, den Beschwerdekammern zu erlauben, eine eingereichte Beschwerde von Amts wegen fortzusetzen.
Tatsächlich:
- Es gibt ein Einspruchsverfahren, das für alle offen ist, wenn ein Dritter der Ansicht ist, dass ein Fehler in einer Entscheidung vorliegt (Punkt 10.1 der Gründe).
- A priori gibt es nicht so viele Fehler in der ersten Instanz (Punkt 10.2 der Gründe);
- Obwohl sich das Amt verpflichtet, gültige und nicht mit Fehlern behaftete Titel zu erteilen, ist es notwendig, das Verfahren zu einem bestimmten Zeitpunkt abzuschließen, um die Mittel des Amtes gut zu verwalten (Punkt 10.3 der Gründe);
- Nationale Verfahren zur Annullierung eines Patents bleiben offen (Punkt 11.1 der Gründe);
Diese Entscheidung bleibt mit dem EPA 2000 gültig, da die Prinzipien der Beschwerde gleich bleiben.
G9/91 – Zuständigkeiten zur Analyse der Gültigkeit von Ansprüchen
Die Entscheidung G9/91 wurde am 31. März 1993 erlassen.
Umfang der Anfechtung
Können die Einspruchsabteilungen oder die Beschwerdekammern die Gültigkeit von Ansprüchen analysieren, die nicht von einem Einsprechenden oder einem Antragsteller angegriffen wurden? Sind sie an die Erklärung des Einsprechenden gemäß R55 c) EPA73 (jetzt R76(2) c) EPA) gebunden?
Für die Große Beschwerdekammer wäre die Verpflichtung des Anmelders, zu erklären, inwieweit er das Patent anfechten möchte (R55 c) EPA73), sinnlos, wenn dieser Umfang später erweitert werden könnte (Punkt 10 der Gründe).
Folglich hat die Einspruchsabteilung oder die Beschwerdekammer kein Recht, nicht angegriffene Ansprüche zu analysieren (Punkt 11 der Gründe).
Es ist jedoch durchaus möglich, nicht angegriffene abhängige Ansprüche zu analysieren (Punkt 11 der Gründe):
- wenn der unabhängige « Mutter »-Anspruch angegriffen wurde;
- wenn ihre Gültigkeit prima facie zweifelhaft ist.
Gründe für die Anfechtung
Ist die Argumentation dieselbe für die Gründe der Anfechtung? Sind die Einspruchsabteilungen oder die Beschwerdekammern an die Erklärung des Einsprechenden gebunden?
Für die Große Beschwerdekammer erlaubt A114 EPA73 der Einspruchsabteilung, bestimmte nicht vorgebrachte Gründe von Amts wegen zu prüfen, aber dies muss Ausnahme bleiben, insbesondere wenn prima facie diese Gründe ganz oder teilweise der Aufrechterhaltung des Patents entgegenstehen (Punkt 16 der Gründe).
Für das Verfahren vor den Beschwerdekammern ist es angemessen, das Prinzip von A114 EPA73 viel restriktiver anzuwenden, da es sich um ein nicht inquisitorisches Gerichtsverfahren handelt (Punkt 18 der Gründe).
Daher kann ein Argument, das im Stadium des Einspruchs vom Einsprechenden nicht vorgebracht wurde, nicht im Stadium der Beschwerde vorgebracht werden (außer wenn es natürlich vom Inhaber akzeptiert wird, Punkt 18 der Gründe).
G10/91 – Zuständigkeiten zur Analyse der Gültigkeit von Ansprüchen
Die Entscheidung G10/91 wurde am 31. März 1993 erlassen.
Diese Entscheidung übernimmt die Gründe der Entscheidung G9/91.
G11/91 – Korrektur offensichtlicher Fehler
Die Entscheidung G11/91 wurde am 19. November 1992 erlassen.
Diese Entscheidung hat den wesentlichen Inhalt der Gründe von G3/89 übernommen, die am selben Tag erlassen wurden.
G12/91 – Endgültige Entscheidung
Die Entscheidung G12/92 wurde am 17. Dezember 1993 erlassen.
Im vorliegenden Fall waren die Tatsachen chronologisch wie folgt:
- ein Einspruch war gegen ein Patent eingelegt worden;
- die Einspruchsabteilung entscheidet, den Einspruch zurückzuweisen, und die drei Mitglieder der Abteilung unterschreiben das dafür vorgesehene Formular;
- der Inhaber schlägt vor, die Ansprüche 1 und 2 zu kombinieren;
- das Formular wird von der Einspruchsabteilung an den internen Postdienst weitergeleitet, ohne diesen letzten Vorschlag zu berücksichtigen.
- das Formular wird vom internen Postdienst zur Post gebracht.

Die Frage, die sich dann stellt, ist, zu welchem Zeitpunkt der interne Entscheidungsprozess abgeschlossen ist.
Die Große Beschwerdekammer erinnert daran, dass für ein mündliches Verfahren (Punkt 2 der Gründe) der interne Entscheidungsprozess mit seiner Verkündung, d.h. am Ende des mündlichen Verfahrens, eintritt. Tatsächlich kann die Instanz, die sie erlassen hat, nicht mehr darauf zurückkommen (außer im Falle einer Vorabentscheidung).
Nach Ansicht der Großen Beschwerdekammer kann für ein schriftliches Verfahren das Ende des internen Prozesses nicht sein:
- das Datum der Übergabe der Gründe an die Post durch den internen Postdienst (Punkt 6.2 der Gründe), da es nicht das Datum der Entscheidungsfindung widerspiegelt;
- das Datum der Unterzeichnung durch die drei Mitglieder (Punkt 7.1 der Gründe), da sie noch von ihrer Entscheidung zurückkommen können, wenn ein wichtiges Element zu ihrer Kenntnis gelangt;
- das Datum der Übergabe der Reinschrift durch die Abteilung an die Formalitätenabteilung zur Zustellung (Punkt 8 der Gründe), da es nicht aus der Akte bestimmt werden kann.
Somit bleibt nur noch « das Datum der Übergabe an den internen Postdienst des EPA durch die Formalitätenabteilung der Abteilung » (Punkt 9 der Gründe). Dieses Datum kann nach Ansicht der Großen Beschwerdekammer sehr leicht aus der Akte bekannt sein, da es nach Angaben des Präsidenten des EPA immer drei Tage vor dem gestempelten Datum liegt.
G1/92 – Öffentliche Zugänglichkeit einer Zusammensetzung oder Struktur eines offenbarten Produkts
Die Entscheidung G1/92 wurde am 18. Dezember 1992 erlassen.
Die Frage, die sich in diesem Fall stellte, war, ob die Zusammensetzung eines Produkts für die Öffentlichkeit zugänglich ist, nur weil dieses Produkt für die Öffentlichkeit zugänglich ist (wobei Analysen erforderlich sind, um die Zusammensetzung zu finden)?
Für die Große Beschwerdekammer ist, wenn der Fachmann in der Lage ist, die Zusammensetzung oder die interne Struktur des Produkts zu entdecken und zu reproduzieren, ohne übermäßige Schwierigkeiten, dann das Produkt und seine Zusammensetzung oder seine interne Struktur im Stand der Technik enthalten (siehe Punkt 1.4 der Gründe).
Das EPÜ sieht in keiner Weise vor, dass der Fachmann dazu angeregt wird, die Zusammensetzung oder die interne Struktur eines Produkts zu analysieren, und es ist daher nicht möglich, diese Bedingung hinzuzufügen (Punkt 2 der Gründe), umso mehr, als diese Bedingung subjektiv wäre (Punkt 2.1 der Gründe).
Somit offenbart jede Offenbarung eines Produkts auch seine Zusammensetzung oder Struktur (vorbehaltlich der Tatsache, dass diese Entdeckung durch den Fachmann keine übermäßigen Schwierigkeiten darstellt).
Diese Entscheidung hat keinen Grund, durch das EPÜ 2000 in Frage gestellt zu werden.
G2/92 – Nichtzahlung neuer Recherchegebühren und nicht recherchierte Ansprüche
Die Entscheidung G2/92 wurde am 6. Juli 1993 erlassen.
Stellen wir uns folgende Situation vor:
- eine Anmeldung enthält zwei Erfindungen in den Ansprüchen;
- ein Einwand der mangelnden Einheit wird im Stadium der Recherche erhoben (A82 EPÜ73) und die Rechercheabteilung fordert die Zahlung einer zusätzlichen Recherchegebühr (R46(1) EPÜ73);
- der Anmelder zahlt diese Recherchegebühr nicht;
In dieser Hypothese kann der Anmelder eine Prüfung der zweiten Erfindung (die nicht recherchiert wurde) beantragen?
Die Große Beschwerdekammer ist der Ansicht, dass (Punkt 2 der Gründe), wenn der Anmelder trotz der Aufforderung der Rechercheabteilung beschließt, keine neue Recherchegebühr zu zahlen, es ihm nicht möglich sein wird, diese Erfindung später zum Gegenstand der Ansprüche seiner Anmeldung zu machen.
Nur eine Teilanmeldung wird möglich sein.
G3/92 – Nicht berechtigter Anmelder
Die Entscheidung G3/92 wurde am 13. Juni 1994 erlassen.
Der A61(1) b) EPÜ73 sieht insbesondere vor, dass im Falle einer « gestohlenen » Erfindung durch einen nicht berechtigten Anmelder (z.B. Anmeldung durch einen Arbeitnehmer, obwohl die Erfindung dem Arbeitgeber zustand), die Person, der die Erfindung gestohlen wurde, eine neue Anmeldung einreichen kann.
Die Frage, die sich stellte, war, ob der A61(1) b) EPÜ73 auch dann anwendbar ist, wenn die Anmeldung des nicht berechtigten Anmelders nicht mehr anhängig ist (z.B. Fehlen der Prüfungsantragstellung, Versäumnis einer Gebühr, etc.). In der Tat wäre die Rechtssicherheit Dritter in dieser Hypothese nicht gewahrt, da sie legitim davon ausgehen könnten, dass die Erfindung, die Gegenstand der Patente ist, frei ist.
Für die Große Beschwerdekammer würde es, wenn das Verfahren des A61 EPÜ73 nicht mehr anwendbar wäre, wenn die erste Anmeldung nicht mehr anhängig ist, bedeuten, dass ein Gericht das Recht auf ein Patent für eine Person anerkennt, das EPA jedoch ein solches Recht aus Gründen des internen Verfahrens verweigert (Punkt 5 der Gründe).
Daher gibt es keinen Grund, einer Person, der von einer nationalen Instanz ein Recht an einer Erfindung zuerkannt wurde, die Einreichung einer Anmeldung gemäß A61(1) b) EPÜ73 zu verweigern (Punkt 5.2 der Gründe).
G4/92 – Begründung von Entscheidungen und neue Argumente in mündlichen Verfahren
Die Entscheidung G4/92 wurde am 29. Oktober 1993 erlassen.
In einem inter partes Verfahren, wenn eine Partei, die sich nicht zur mündlichen Verhandlung einfindet, verzichtet sie dann auf ihr Recht, gehört zu werden? Können dann neue Dokumente oder neue Argumente gegen ihre Anmeldung oder ihr Patent vorgebracht werden?
In Wirklichkeit ist diese Frage viel weiter gefasst, denn (Punkt 3 der Gründe) sie betrifft das Prinzip des rechtlichen Gehörs bei der Begründung von Entscheidungen. In der Tat sieht A113(1) EPÜ73 vor, dass « Entscheidungen […] nur auf Gründe gestützt werden können, zu denen die Parteien Stellung nehmen konnten ».
Daher kann eine Entscheidung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht gestützt werden auf:
- Tatsachen, die zum ersten Mal während dieser mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden;
- neue Beweismittel (die nicht einmal angekündigt wurden, Punkt 9 der Gründe).
Dennoch kann eine Entscheidung gestützt werden auf:
- Beweismittel, die vor der mündlichen Verhandlung angekündigt wurden (und die die Behauptungen einer Partei bestätigen), aber erst während dieser mündlichen Verhandlung vorgelegt werden;
- neue Argumente (Punkt 10 der Gründe), sofern sie die Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, nicht ändern (denn es handelt sich nur um eine neue Argumentation zur Unterstützung der bereits vorgebrachten rechtlichen und tatsächlichen Mittel).
Es gibt keinen Grund, dass das EPÜ 2000 diese Entscheidung geändert hat.
G5/92 – Restitutio in integrum
Die Entscheidung G5/92 wurde am 27. September 1993 erlassen.
In dieser Entscheidung sind die gestellten Fragen im Wesentlichen die gleichen wie die in G3/91 gestellten Fragen, daher werden die Gründe der Entscheidung nicht im Detail erläutert (sie sind also identisch 🙂 ).
G6/92 – Restitutio in integrum
Die Entscheidung G6/92 wurde am 27. September 1993 erlassen.
In dieser Entscheidung sind die gestellten Fragen im Wesentlichen die gleichen wie die in G3/91 gestellten Fragen, daher werden die Gründe der Entscheidung nicht im Detail erläutert (sie sind also identisch 🙂 ).
G9/92 – Nicht beschwerdeführende Partei und reformatio in pejus
Die Entscheidung G9/92 wurde am 14. Juli 1994 erlassen.
In dem Fall, dass eine Person ein Rechtsmittel einlegt, kann eine andere Partei des Verfahrens (ein nicht beschwerdeführender Einsprechender, der nicht beschwerdeführende Inhaber, die Beschwerdekammer usw.) verlangen, die angefochtene Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers zu ändern?
Nach Ansicht der Großen Beschwerdekammer muss die Beschwerdekammer ihre Entscheidung ultra petita (d.h. ohne über das hinauszugehen, was durch das Rechtsmittel beantragt wird) treffen.
Wenn der Inhaber der einzige Beschwerdeführer ist, können weder der Einsprechende noch die Beschwerdekammer die Zurückweisung eines Anspruchssatzes beantragen, der von der Einspruchsabteilung gewährt wurde (Punkt 14 der Gründe).
Wenn der Einsprechende der einzige Beschwerdeführer ist, kann der Patentinhaber nicht nebenbei den Umfang seiner Ansprüche erweitern (Punkt 16 der Gründe).
G10/92 – Teilanmeldung und Stamm-Anmeldung, die kurz vor der Erteilung steht
Die Entscheidung G10/92 wurde am 28. April 1994 erlassen.
In dieser Entscheidung stellte sich die Frage nach der Frist für die Einreichung einer Teilanmeldung. Mit anderen Worten, bis wann eine Stamm-Anmeldung noch anhängig ist, wenn diese kurz vor der Erteilung steht.
Es ist zu wissen, dass die R25(1) EPÜ73 während der Geltungsdauer des EPÜ73 zahlreiche Änderungen erfahren hat. In diesem Fall lautete die R25(1) zum Zeitpunkt dieser Entscheidung wie folgt:
(1) Der Anmelder kann eine Teilanmeldung in Bezug auf eine ursprüngliche europäische Patentanmeldung, die noch anhängig ist, bis zu dem Zeitpunkt einreichen, zu dem er gemäß Regel 51 Absatz 4 seine Zustimmung zu dem Text gibt, in dem das europäische Patent erteilt werden soll.
Für die Große Beschwerdekammer gibt es daher keine Auslegungsprobleme, und wenn der Anmelder dem Text der Stamm-Anmeldung zugestimmt hat, ist eine Teilung nicht mehr möglich.
Diese Entscheidung ist nicht mehr aktuell, da die Fassung der R25(1) EPÜ73 (und später der R36(1) a) EPÜ, die heute aufgehoben ist) vollständig geändert wurde.
G1/93 – Einschränkendes Merkmal, die « 123(2)-123(3) »-Zange
Die Entscheidung G1/93 wurde am 2. Februar 1994 erlassen.
Stellen wir uns vor, dass während der Prüfung der Inhaber ein einschränkendes Merkmal zu einem Anspruch hinzufügt. Dieses Merkmal wird in Wirklichkeit nicht durch die Beschreibung unterstützt.
Kann der Inhaber dieses Merkmal im Einspruchsverfahren einfach entfernen?
Die Große Beschwerdekammer betont, dass die A123(2) EPÜ73 und A123(3) EPÜ73 keine voneinander abhängigen Bestimmungen sind (Punkt 13 der Gründe), ein Prinzip, das bedeuten würde, dass je nach Einzelfall die eine oder andere Bestimmung anzuwenden ist. Diese Bestimmungen sind jedoch unabhängig und beide müssen bei Änderungen eines Patents angewendet werden.
Wenn also aufgrund des Vorhandenseins eines Merkmals in den Ansprüchen, das gegen die Bestimmungen von A123(2) EPÜ73 verstößt, eine Änderung in Betracht gezogen wird, muss diese Änderung A123(3) EPÜ73 entsprechen:
- die Änderung wird abgelehnt, wenn sie den Umfang der Ansprüche erweitert;
- die Änderung kann akzeptiert werden, wenn die Änderung darin besteht, das Merkmal durch ein « restriktiveres » und unterstütztes Merkmal zu ersetzen.
Diese Entscheidung bleibt mit dem EPÜ2000 aktuell, da die A123(2) EPÜ und A123(3) EPÜ identisch sind.
G2/93 – Hinterlegung von biologischem Material und Hinterlegungsnummer
Die Entscheidung G2/93 wurde am 21. Dezember 1994 erlassen.
In bestimmten Anmeldungen kann auf bestimmtes biologisches Material Bezug genommen werden, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist (R28(1) EPÜ73 oder R31(1) EPÜ), vorausgesetzt, dass eine Angabe der Hinterlegungsbehörde und die Ordnungsnummer des bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegten biologischen Materials innerhalb einer Frist von 16 Monaten ab dem frühesten Prioritätstag mitgeteilt wird.
Die Frage, die sich stellte, war, ob die Bestimmungen von A91 EPÜ73 (d.h. zusätzliche Frist zur Korrektur eines Mangels, insbesondere für die Vorlage von Prioritätsdokumenten R38(3) EPÜ73) angewendet werden können, auch wenn dieser Artikel diesen Fall nicht ausdrücklich erwähnt.
Für die Große Beschwerdekammer besteht ein grundlegender Unterschied zwischen der Anforderung, die « Ordnungsnummer » anzugeben (materielle Bedingung für die ausreichende Offenbarung) und der Anforderung, die Prioritätsdokumente vorzulegen (formelle Bedingung). Daher ist keine Analogie möglich.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die in R28(2) a) EPÜ73 festgelegte Frist nicht verlängert werden kann.
G3/93 – Einspruchsfähigkeit und Gültigkeit der Priorität
Die Entscheidung G3/93 wurde am 16. August 1994 erlassen.
Die Frage, die sich stellte, war, ob ein Dokument, das während der Prioritätsfrist veröffentlicht wurde, als Stand der Technik gemäß A54(2) EPÜ73 gegen einen europäischen Patentantrag einspruchsfähig ist, wenn der Prioritätsanspruch (der Antrag enthält Elemente, die in der Prioritätsanmeldung nicht offenbart wurden) nicht gültig ist.
Wir erinnern daran, dass A87(1) EPÜ73 das Prioritätsrecht definiert. Dieses wird gemäß der Pariser Konvention für die gleiche Erfindung wie die in der Prioritätsanmeldung beschriebene gewährt.
Der A89 EPÜ73 bestimmt, dass, wenn ein Antrag gültig eine Priorität beansprucht, das Prioritätsdatum als das Datum der Anmeldung des europäischen Patentantrags für die Anwendung von A54(2) EPÜ73, A54(3) EPÜ73 (einspruchsfähiger Stand der Technik) und A60(2) EPÜ73 (das Recht auf das Patent gehört dem ersten Anmelder) angesehen wird.
Wenn eine Priorität nicht gültig ist, wird jede Zwischenoffenbarung daher einspruchsfähig (Punkt 9 der Gründe).
G4/93 – Nicht antragstellende Partei und reformatio in pejus
Die Entscheidung G4/93 (nur auf Englisch verfügbar) wurde am 14. Juli 1994 erlassen.
Diese Entscheidung ist die « englische Version » der Gründe G9/92.
G5/93 – Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
Die Entscheidung G5/93 wurde am 18. Januar 1994 erlassen.
Wie Sie wissen, hat die Entscheidung G3/91 hervorgehoben, dass die folgenden Fristen nicht von der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Euro-PCT-Anmeldung) profitieren:
- Zahlung der Recherchegebühr (A157(2) b) EPÜ73) innerhalb von 31 Monaten nach der Anmeldung der ältesten Priorität (R107(1) e) EPÜ73);
- Zahlung der nationalen Gebühr (einschließlich der Benennungsgebühren, A158(2) EPÜ73) innerhalb von 31 Monaten nach der Anmeldung der ältesten Priorität (R107(1) d) EPÜ73);
- Einreichung des Prüfungsantrags (A150(2) EPÜ73) innerhalb von 31 Monaten nach der Anmeldung der ältesten Priorität (A39.1.b PCT).
Die Große Beschwerdekammer bestätigt ihre Analyse, stellt jedoch fest, dass das EPA selbst eine gegenteilige Information in der « Mitteilung an PCT-Anmelder » (ABl. EPA 1991, 333) veröffentlicht hatte. In dieser Mitteilung hieß es, dass « im Falle des Verlusts eines Rechts [aufgrund der Nichtzahlung der nationalen Grundgebühr, der Benennungsgebühren, der Recherchegebühr und der Anspruchsgebühren] der Anmelder gemäß Artikel 122 EPÜ in dieses Recht wieder eingesetzt werden kann » (Punkt 2.1 der Gründe).
Es wäre daher ungerecht, wenn A122 in solchen Fällen nicht angewendet werden könnte, zumindest nicht bis zu dem Datum, an dem die Entscheidung G3/91 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (Punkt 2.3 der Gründe).
Folglich weist die Große Beschwerdekammer darauf hin, dass die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand für die oben genannten Fristen nicht möglich ist, es sei denn, der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde vor der öffentlichen Zugänglichkeit der Entscheidung G3/91 eingereicht.
G7/93 – Späte Änderungen nach Zustimmung zum Erteilungstext
Die Entscheidung G7/93 wurde am 13. Mai 1994 erlassen.
Wenn ein Anmelder seine Zustimmung gemäß Regel 51(4) EPÜ 1973 (jetzt Regel 71(3) EPÜ) erteilt, kann er dann vor der endgültigen Erteilungsentscheidung eine Änderung der Ansprüche beantragen und seine Zustimmung zum zuvor genehmigten Text zurückziehen?
Für die Große Beschwerdekammer gibt Artikel 113(1) EPÜ 1973 dem Anmelder kein besonderes Recht in Bezug auf seine Zustimmung (insbesondere kein Recht auf Änderung), sondern verbietet dem EPA vielmehr, eine Entscheidung über einen anderen Anmeldetext zu treffen als « den vom Anmelder oder Patentinhaber vorgeschlagenen oder akzeptierten Text » (Punkt 2.1 der Entscheidungsgründe).
In diesem Fall betont die Große Beschwerdekammer, dass Regel 86(3) EPÜ 1973 (jetzt Regel 137(3) EPÜ) dem EPA ein Ermessen einräumt, die vom Inhaber während der Prüfung vorgeschlagenen Änderungen zu akzeptieren (Punkt 2.3 der Entscheidungsgründe). Allerdings muss dieses Ermessen konstruktiv ausgeübt werden. Dabei sind sowohl (Punkt 2.5 der Entscheidungsgründe) zu berücksichtigen:
- das Interesse des Anmelders, ein rechtlich gültiges Patent in allen benannten Staaten zu erhalten, und
- das Interesse des EPA, das Prüfungsverfahren durch eine Entscheidung über die Patenterteilung abzuschließen.
Daher kann das EPA den « Rückzug » der Zustimmung des Anmelders übergehen, wenn das EPA den Anmelder aufgefordert hat, die Erteilungs- und Druckgebühren zu zahlen und die Übersetzung der Ansprüche einzureichen, und die vorgeschlagenen Änderungen nicht berücksichtigen. Allerdings kann es diese Änderungen auch berücksichtigen, wenn es sie für relevant hält.
Diese Entscheidung wurde wahrscheinlich durch die neue Fassung der Regel 71(3) EPÜ in Frage gestellt: Tatsächlich hat sich die Art und Weise der Zustimmung des Anmelders zum Text geändert. Dennoch scheint der Rückzug dieser Zustimmung gleich geblieben zu sein: Das EPA behält ein vollständiges Ermessen bei der Berücksichtigung neuer Ansprüche, sobald diese Zustimmung erteilt wurde.
G8/93 – Rücknahme der Beschwerde durch den Beschwerdeführer und Abschluss des Beschwerdeverfahrens
Die Entscheidung G8/93 wurde am 13. Juni 1994 erlassen.
Was passiert, wenn ein Einsprechender, der alleiniger Beschwerdeführer ist, seine Beschwerde zurückzieht? Wird das Einspruchsverfahren automatisch abgeschlossen oder kann die Einspruchsabteilung das Einspruchsverfahren gemäß Artikel 114(1) EPÜ 1973 fortsetzen, insbesondere wenn sie der Ansicht ist, dass schwerwiegende Gründe die Widerrufung oder Beschränkung des Patents rechtfertigen?
Die Große Beschwerdekammer stellt zunächst klar, dass es nicht möglich ist, « den Einspruch » auf der Stufe der Beschwerde zurückzuziehen: Nur die Rücknahme der Beschwerde ist möglich (die von der Beschwerdekammer gestellte Frage vermischte diese Konzepte, Punkt 2 der Entscheidungsgründe).
Schließlich bestätigt die Große Beschwerdekammer ihre Entscheidung G8/91 und weist darauf hin, dass es den Beschwerdekammern nicht gestattet ist, eine Beschwerde von Amts wegen fortzuführen, wenn der alleinige Beschwerdeführer die Beschwerde zurückzieht, und zwar unabhängig von der Meinung des Patentinhabers.
G9/93 – Einspruch durch den Inhaber
Die Entscheidung G9/93 wurde am 6. Juli 1994 erlassen.
Wie in der Entscheidung G1/84 stellte sich die Frage der Rechtmäßigkeit des Einspruchs des Inhabers gegen sein eigenes Patent. Diese Frage stellte sich, weil die Große Beschwerdekammer in der Entscheidung G9/91 festgestellt hatte, dass ihre Analyse der Einspruchsverfahren in der Entscheidung G1/84 falsch war (siehe Punkt 2 der Gründe):
man kann sich fragen, ob die Aussage der Großen Beschwerdekammer in der Sache G1/84 (ABl. EPA 1985, 299, Punkt 4 der Gründe: « … es wäre falsch, sie (die im EPÜ vorgesehenen Einspruchsverfahren) als im Wesentlichen streitige Verfahren zu betrachten, die Parteien in Konflikt gegenüberstellen […] ») als Verallgemeinerung richtig ist. […]
Jedenfalls ist die Große Beschwerdekammer in ihrer aktuellen Zusammensetzung der Ansicht, dass das im EPÜ vorgesehene Einspruchsverfahren nach der Erteilung im Prinzip als ein streitiges Verfahren zwischen Parteien angesehen werden muss, die normalerweise gegensätzliche Interessen vertreten und denen ein fairer Prozess gewährt werden muss.
Somit blieb die Frage, ob die Grundlagen der Entscheidung G1/84, die einen Einspruch gegen sich selbst erlaubten, weiterhin anwendbar waren.
Die Antwort ist nein! (Punkt 5 der Gründe)
Nach Ansicht der Großen Beschwerdekammer ist das « jede Person » in Art. 99(1) EPÜ73 im Lichte des Zwecks des Verfahrens auszulegen (Punkt 3 der Gründe). Insbesondere scheint das Argument des Aufwands, den das EPA betreiben muss, um « nur gültige Patente zu erteilen und aufrechtzuerhalten », nicht ausreichend zu sein (Punkt 4.2 der Gründe).
Das Fehlen einer Beschränkung (zu dieser Zeit), wenn es ein Problem darstellt, sollte eher durch den Gesetzgeber und nicht durch juristische Interpretationskunstgriffe gelöst werden (Punkt 4.1 der Gründe).
G10/93 – Umfang der Prüfung und ex-parte Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung, die eine Anmeldung zurückweist
Die Entscheidung G10/93 wurde am 30. November 1994 erlassen.
Führt die Beschwerdekammer bei einer Beschwerde gegen eine Zurückweisungsentscheidung in der Prüfung eine vollständige Analyse der Patentfähigkeit durch oder beschränkt sie sich auf die Zurückweisungsgründe der ersten Instanz (d.h. ohne die Gültigkeitsbedingungen erneut zu prüfen, die die Prüfungsabteilung als erfüllt angesehen hat)?
Die Große Beschwerdekammer stellt zunächst fest, dass in einem Verfahren zwischen Parteien die beschränkte Berücksichtigung neuer Argumente durch das streitige Verfahren (Punkt 2 der Gründe) und den gerichtlichen Charakter dieser Beschwerde gerechtfertigt war.
Im Gegensatz dazu ist das ex-parte-Verfahren ein Verwaltungsverfahren und daher eher ein Inquisitionsverfahren (Punkt 3 der Gründe). Somit können die Beschwerdekammern neue Gründe, neue Beweise oder neue Tatsachen berücksichtigen.
Dennoch ist es nicht notwendig, eine vollständige Prüfung durchzuführen (Punkt 4 der Gründe), da dies in die Zuständigkeit der Prüfungsabteilungen fällt. Wenn die Beschwerdekammer der Ansicht ist, dass eine Patentfähigkeitsbedingung nicht erfüllt ist, kann sie:
- sie in das Beschwerdeverfahren einführen;
- die Prüfungsabteilung bitten, die Frage zu prüfen.
Dieses Prinzip verstößt nicht gegen die non reformatio in pejus (Punkt 6 der Gründe), da keine Entscheidung schlechter sein kann als die Zurückweisung der Anmeldung.
G1/94 – Intervention in einem Einspruchsverfahren
Die Entscheidung G1/94 wurde am 11. Mai 1994 erlassen.
Der Art. 105 EPÜ73 sieht vor, dass ein mutmaßlicher Verletzer in ein Einspruchsverfahren intervenieren kann. Aber kann er dies in einem Einspruchsbeschwerdeverfahren (das eine andere rechtliche Natur als das Einspruchsverfahren hat: gerichtlich und nicht administrativ, G8/91!) tun? Kann der Intervenient alle Einspruchsgründe geltend machen oder ist er an die bereits vorgebrachten gebunden?
In einer früheren Entscheidung (G4/91) hatte die Große Beschwerdekammer lediglich angegeben, dass, wenn keine der Parteien im Einspruchsverfahren Beschwerde einlegt, jede Intervention wirkungslos bleibt (Punkt 1 der Gründe).
Unter Bezugnahme auf die vorbereitenden Arbeiten zum EPÜ (Punkt 8 der Gründe) betont die Große Beschwerdekammer, dass die Diskussionen zwischen den Vertragsstaaten den Wunsch hatten, die Beschwerde in den Geltungsbereich des Art. 105 EPÜ73 einzubeziehen und sogar die Regel 57(4) angenommen hatten, um einige negative Auswirkungen durch die Regel 57(4) EPÜ73 zu mildern.
Die Große Beschwerdekammer bestätigt somit, dass der Ausdruck « Einspruchsverfahren » des Art. 105(1) EPÜ73 so zu verstehen ist, dass er auch das Beschwerdeverfahren im Einspruch umfasst (Punkt 10 der Gründe).
Darüber hinaus betont die Große Beschwerdekammer, dass der Intervenient in einem solchen Beschwerdeverfahren alle Gründe, Argumente oder Beweise vorbringen kann, die er wünscht, auch wenn diese zuvor nicht geltend gemacht wurden (Punkt 13 der Gründe): In diesem Fall kann eine Zurückverweisung in die erste Instanz möglich sein. Tatsächlich wäre es gegen den Zweck der Intervention, dem Intervenienten die Verwendung dieser Verteidigungsmittel zu verbieten (in Anbetracht der Tatsache, dass er der Verletzung beschuldigt wird).
G2/94 – Wortmeldung vor der Beschwerdekammer und Ex-parte-Verfahren
Die Entscheidung G2/94 wurde am 19. Februar 1996 erlassen.
In diesem Fall hatte ein zugelassener Vertreter eine Beschwerdekammer um Erlaubnis gebeten, dass ein ehemaliges Mitglied der Kammer (in diesem Fall ein ehemaliger Präsident, der seine Funktionen zwei Jahre zuvor niedergelegt hatte) sprechen durfte.
Welche Regeln gelten für die Wortmeldung durch einen Nichtvertreter? Insbesondere, wenn es sich um einen ehemaligen Präsidenten handelt?
Zunächst verweist die Große Beschwerdekammer auf die Entscheidung G4/95 (die zuvor erlassen wurde) in Bezug auf die Wortmeldung durch einen Assistenten (Punkt 1 der Gründe). Obwohl die Entscheidung G4/95 für ein Einspruchsverfahren gilt, bleiben die Prinzipien für ein Ex-parte-Verfahren dieselben: Die Kammer hat das volle Ermessen, dies zuzulassen, wenn sie es wünscht.
Um jedoch eine Intervention eines Intervenienten zuzulassen, muss die Kammer frühzeitig über den Namen, die Qualität und das Thema des Intervenienten informiert werden (Punkt 2 der Gründe).
Wenn die Intervention genehmigt wird, führt der Assistent seine mündliche Darstellung unter der ständigen Verantwortung und Kontrolle des zugelassenen Vertreters durch (Punkt 3 der Gründe).
Was die Wortmeldung durch ein ehemaliges Mitglied der Kammer betrifft, gibt es keine Regel, die dies formal verbietet: Es ist daher Vorsicht geboten, um zumindest den « Anschein von Bevorzugung » (Punkt 4 der Gründe) bei einfachen Wortmeldungen zu vermeiden. Daher haben die Beschwerdekammern (in Ermangelung anderer Regeln) ein Ermessensrecht, um zu bestimmen, ab wann ein ehemaliges Mitglied vor der Kammer sprechen kann (Punkt 7): A priori sollten 3 Jahre ein guter Kompromiss sein (Punkt 8).
G1/95 – Anzahl der Einspruchsgründe nach A100 a) EPA73
Die Entscheidung G1/95 wurde am 19. Juli 1996 erlassen.
In diesem Fall hatte die Beschwerdekammer einen Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass der beanspruchte Gegenstand keine gewerbliche Anwendbarkeit aufwies und keine Erfindung war (A52(1) EPA73 und A52(2) EPA73). Dennoch bezog sich der Einspruch nur auf die Neuheit (A54 EPA73) und die erfinderische Tätigkeit (A56 EPA73).
Tatsächlich werden alle vorherigen Artikel unter einem einzigen Punkt des A100 EPA73 (Auflistung der möglichen Einspruchsgründe) erwähnt:
a) der Gegenstand des europäischen Patents ist nach den Artikeln 52 bis 57 nicht patentfähig;
Die Frage, die sich stellt: Ist A100 a) EPA73 ein einzelner Grund oder mehrere Gründe (Punkt 2 der Gründe)?
Für die Große Beschwerdekammer kann der Punkt a) des A100 EPA73 nur einen einzigen Grund enthalten, da die « rechtlichen Grundlagen » der Neuheit, der erfinderischen Tätigkeit usw. unterschiedlich sind (Punkt 4 der Gründe).
Folglich kann die Beschwerdekammer keinen neuen Grund einführen (wie in der Entscheidung G9/91 angegeben), der nicht vom Einsprechenden vorgebracht wurde, selbst wenn dieser Grund die gewerbliche Anwendbarkeit betrifft und der Einsprechende die Neuheit oder die erfinderische Tätigkeit geltend gemacht hat.
G2/95 – Ersatz des gesamten Anmeldungsunterlagen aufgrund eines Fehlers
Die Entscheidung G2/95 wurde am 14. Mai 1996 erlassen.
Stellen Sie sich vor, ein Anmelder reicht eine erste Anmeldung in Frankreich ein und dann eine zweite EP-Anmeldung unter Inanspruchnahme der Priorität der französischen Anmeldung. Die Einreichung dieser zweiten Anmeldung ist vollständig fehlgeschlagen und die eingereichte Beschreibung entspricht in keiner Weise der Erfindung der ersten Anmeldung (lachen Sie nicht… das passiert).
Ist es im Rahmen einer Fehlerkorrektur nach R88 EPA73 möglich, die gesamten Unterlagen einer Anmeldung durch andere Unterlagen zu ersetzen (d.h. die, die der Anmelder tatsächlich einreichen wollte)?
Die Große Beschwerdekammer weist darauf hin, dass die Bestimmungen des A123(2) EPA73 Vorrang vor den Bestimmungen des R88 EPA73 haben (Punkt 2 der Gründe). Daher ist es aufgrund des Verbots der Erweiterung des Gegenstands einer Anmeldung nur möglich, auf Dokumente zurückzugreifen, die andere als die Beschreibung, die Ansprüche und die Zeichnungen sind, oder auf Dokumente, die die allgemeinen Kenntnisse des Fachmanns zum Zeitpunkt der Einreichung bestätigen, die durch A80 EPA73 festgelegt wird (G3/89): Es ist daher nicht zulässig, für eine Berichtigung auf andere Dokumente zurückzugreifen, selbst wenn sie bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung vorgelegt wurden, insbesondere auf Prioritätsdokumente, die Zusammenfassung usw. (G3/89).
Also nein! Das ist nicht möglich…
G3/95 – Unzulässige Anrufung
Die Entscheidung G3/95 wurde am 27. November 1995 erlassen.
Sie ist nicht sehr interessant, da die vom Präsidenten aufgeworfene Frage als unzulässig erachtet wurde, da die zitierten Entscheidungen nicht widersprüchlich waren.
G4/95 – Wortmeldung im mündlichen Verfahren durch eine andere Person als den Vertreter
Die Entscheidung G4/95 wurde am 19. Februar 1996 erlassen.
Die Frage, die sich stellte, war, ob eine dritte Person (andere als der Vertreter) während eines mündlichen Einspruchsverfahrens das Wort ergreifen darf.
Die Große Beschwerdekammer sieht darin kein Problem, regelt diese Praxis jedoch, unabhängig davon, wer das Wort ergreift: das betreffende Gremium muss seine Zustimmung erteilen, wobei diese Zustimmung nach Ermessen erteilt wird.
Die Hauptbedingungen für diese Zustimmung sind:
- eine Genehmigung muss beantragt werden, und diese muss den Namen und die Qualifikationen der Person enthalten, die das Wort ergreifen möchte, und den Gegenstand der mündlichen Darstellung angeben;
- diese Genehmigung muss dem EPA ausreichend früh vor dem mündlichen Verfahren vorliegen: die gegnerischen Parteien müssen in der Lage sein, ihre Antwort auf diese Darstellung vorzubereiten. Andernfalls muss die Genehmigung verweigert werden (sofern keine Zustimmung der Gegner vorliegt) (Punkt 10 der Gründe);
- die Wortmeldung erfolgt unter der ständigen Verantwortung und Kontrolle des zugelassenen Vertreters (Punkt 8 der Gründe).
Obwohl diese Entscheidung hauptsächlich auf Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren gegen Einsprüche anwendbar ist (inter partes Verfahren), gibt es keinen Grund, warum sie nicht auch im ex parte Verfahren anwendbar sein sollte, wie die Entscheidung G2/94 (die später erlassen wurde) hervorgehoben hat.
G6/95 – Anwendung der R71 bis auf die Beschwerdekammern
Die Entscheidung G6/95 wurde am 24. Juli 1996 erlassen.
In diesem Fall hatte der Verwaltungsrat des EPA eine Regel R71bis EPÜ73 aufgrund der Befugnisse, die ihm durch Art. 33(1) b) EPÜ73 übertragen wurden, hinzugefügt. Regel 71bis(1) EPÜ73 sieht insbesondere eine Mitteilung vor, die gleichzeitig mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung gesendet wird und die zu prüfenden Fragen detailliert auflistet.
Eine Beschwerdekammer wundert sich jedoch über diesen neuen Artikel (nicht so sehr über den Inhalt, sondern über die Form): Der Verwaltungsrat ändert die Durchführungsverordnung zwar auf der Grundlage von Art. 33(1) b) EPÜ73 (allgemeine Befugnis), scheint aber den Verfahrensregeln der Beschwerdekammern (oder VOBK, die er selbst gemäß Art. 23(4) EPÜ73, besondere Befugnis, erlassen hat) zu widersprechen, da Regel 11(2) der VOBK eine solche Mitteilung nicht zwingend vorsieht (nur die Möglichkeit).
Kurz gesagt, die Beschwerdekammer ist ein wenig verloren… Was soll angewendet werden?
Die Beschwerdekammer betont, dass die VOBK nicht « immer mit der gültigen Fassung der Durchführungsverordnung übereinstimmen muss » (Punkt 2 der Gründe). Tatsächlich kann der Verwaltungsrat die Durchführungsverordnung (d.h. die Einführung von Regel 71bis(1) EPÜ73) nicht in der Weise ändern, dass die Wirkung einer geänderten Regel im Widerspruch zum EPÜ selbst steht (d.h. die Bestätigung der VOBK, wobei die Artikel den Regeln übergeordnet sind, Art. 164(2) EPÜ73, Punkt 4 der Gründe).
Daher kann Regel 71bis(1) EPÜ73 nicht auf die Beschwerdekammern angewendet werden, da wir sonst mitten in dem oben erwähnten Widerspruch wären (Punkt 5 der Gründe).
G7/95 – Angriff auf die Neuheit im Einspruchsverfahren, wenn der angeführte Grund die erfinderische Tätigkeit ist
Die Entscheidung G7/95 wurde am 19. Juli 1996 erlassen.
Tatsächlich wurde diese Entscheidung am selben Tag wie die Entscheidung G1/95 (über die Anzahl der Gründe von Art. 100 a) EPÜ73) erlassen und teilt im Wesentlichen dieselben Gründe.
Hier stellt die Große Beschwerdekammer fest, dass, obwohl die erfinderische Tätigkeit und die Neuheit zwei verschiedene Gründe sind, es möglich ist, die Neuheit der Erfindung anzugreifen, ohne dies explizit vorgebracht zu haben (indem nur die erfinderische Tätigkeit vorgebracht wurde), vorausgesetzt, dass diese Neuheit in Bezug auf das nächstliegende Dokument des Standes der Technik analysiert wird.
G8/95 – Berichtigung einer Patenterteilungsentscheidung und Zuständigkeit der juristischen/technischen Beschwerdekammern
Die Entscheidung G8/95 wurde am 16. April 1996 erlassen.
Wenn ein « Antrag auf Änderung der Patenterteilungsgründe » (R89 EPÜ73) vom Patentinhaber gestellt wird und die Prüfungsabteilung den Antrag abgelehnt hat.
Die Frage, die sich stellte, war, welche Beschwerdekammer zuständig ist (technisch oder juristisch). Hängt dies vom Gegenstand der Beschwerde ab?
Die Große Beschwerdekammer stellt fest, dass die Zuständigkeit der Beschwerdekammern gegen Entscheidungen der Prüfungsabteilung durch Art. 21(3) EPÜ73 definiert wird (Punkt 2 der Gründe). Buchstabe a) besagt, dass die technische Kammer zuständig ist, wenn die angefochtene Entscheidung « […] die Erteilung eines europäischen Patents betrifft ».
Die Frage ist also, ob die Entscheidung über einen Antrag auf Berichtigung der Patenterteilungsgründe « sich auf » die Patenterteilungsentscheidung bezieht.
Die Große Beschwerdekammer stellt fest (Punkt 3 der Gründe), dass Beschwerden gegen Patenterteilungsentscheidungen darauf abzielen, das zu erhalten, was abgelehnt wurde (Art. 113(2) EPÜ73), und daher darauf abzielen, einen materiellen Fehler zu korrigieren: Deshalb kann man überhaupt Beschwerde einlegen (Art. 107 EPÜ73). Der « Antrag auf Änderung der Patenterteilungsgründe » (R89 EPÜ73) zielt ebenfalls darauf ab, eine Entscheidung zu ändern, bezieht sich jedoch auf einen formellen Fehler (Punkt 3.2 der Gründe).
Auch wenn sie sich nur auf die Form bezieht, ist klar, dass ein Antrag auf Berichtigung der Patenterteilungsgründe sehr wohl die Patenterteilung betrifft (Punkt 3.3 der Gründe): Folglich ist die technische Beschwerdekammer zuständig (Punkt 6 der Gründe)!
G1/97
Die Entscheidung G1/97 wurde am 10. Dezember 1999 erlassen.
Beschwerde gegen eine Beschwerde / Antrag auf Überprüfung
Nach einer Zurückweisungsentscheidung durch eine Beschwerdekammer hatte ein Antragsteller gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und angegeben, dass die Widerrufsentscheidung von einer Kammer getroffen wurde, die die Befugnisse der Einspruchsabteilung gemäß Art. 111(1) EPÜ73 ausübte und dass ihre Entscheidung daher anfechtbar sei.
Die Große Beschwerdekammer ist jedoch nicht einverstanden: Die Entscheidungen der Beschwerdekammern erlangen Rechtskraft, sobald sie erlassen werden, eine Beschwerde gemäß Art. 106 EPÜ73 gegen diese Entscheidungen ist daher ausgeschlossen (Punkt 2.a der Gründe). Art. 111(1) EPÜ73 verpflichtet die Beschwerdekammern keineswegs, die Fälle an die erste Instanz zurückzuverweisen, damit die Parteien ein Beschwerderecht behalten: Die Beschwerdekammern behalten ein Ermessen, die Entscheidungen zu reformieren.
Eine solche Beschwerde muss von der Beschwerdekammer, die die Entscheidung erlassen hat, deren Überprüfung beantragt wird, für unzulässig erklärt werden: Die Unzulässigkeitsentscheidung kann sofort ohne verfahrensrechtliche Förmlichkeiten erlassen werden.
Art. 122 und Art. 121 zur Korrektur einer Verletzung eines grundlegenden Verfahrensprinzips
Darüber hinaus hatte der Antragsteller Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Art. 122 EPÜ73) und auf Fortsetzung des Verfahrens (Art. 121 EPÜ73) eingereicht. Er argumentierte nämlich, dass er trotz aller Aufmerksamkeit, die er dem Fall gewidmet hatte, keine Gelegenheit gehabt hatte, zusätzliche Anspruchssätze einzureichen, da die Beschwerdekammer nie ihre Absicht zur Zurückweisung angekündigt hatte.
Diese Argumentation ist für die Große Beschwerdekammer nicht möglich, da diese beiden Artikel die Versäumung einer Frist erfordern, was in der vorliegenden Situation nicht der Fall ist (Punkt 2.b der Gründe).
Regel 89 zur Korrektur einer Verletzung eines grundlegenden Verfahrensprinzips
Der Antragsteller hatte auch argumentiert, dass eine Überprüfung der Gründe auf der Grundlage von Regel 89 EPÜ73 möglich sei (gleiche Argumente wie zuvor).
Die Große Beschwerdekammer weist darauf hin, dass Regel 89 EPÜ73 formelle Fehler in Entscheidungen zulässt, aber keine materiellen Fehler (Punkt 2.c der Gründe).
Revisionsinstanz
EuGH
Der Antragsteller argumentierte auch, dass die vorbereitenden Arbeiten zur Konvention zeigten, dass der EuGH im Falle eines grundlegenden Verfahrensverstoßes angerufen werden sollte.
Die Große Beschwerdekammer teilt diese Meinung nicht. Im Gegenteil, die Anrufung des EuGH wurde vom Gesetzgeber zugunsten der Großen Beschwerdekammer aufgegeben, die als regulierende Instanz ausreichen sollte (Punkt 2.e der Gründe).
Schaffung eines spezifischen Rechtswegs
Darüber hinaus argumentierte der Antragsteller, dass, da die große Mehrheit der Länder der Konvention eine Revision im Falle eines grundlegenden Verfahrensverstoßes vorsehen, der Art. 125 EPÜ 1973 die rechtliche Grundlage für eine solche Revision im System des EPÜ bietet:
Fehlt eine Verfahrensvorschrift in diesem Übereinkommen, so berücksichtigt das Europäische Patentamt die in den Vertragsstaaten allgemein anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts.
Die Große Beschwerdekammer ist der Ansicht, dass dieser Artikel nicht ausreicht: Er bezieht sich auf « Grundsätze » und würde nicht die vollständige Schaffung eines spezifischen Rechtswegs für Revisionen ermöglichen (Punkt 3.a bis 3.d der Gründe).
Widerspruch zum TRIPS-Abkommen
Der Antragsteller argumentierte, dass, wenn kein Revisionsmittel möglich sei, Art. 32 TRIPS (der der Konvention übergeordnet ist) verletzt werde:
Für jede Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf eines Patents muss eine Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung bestehen.
Die Große Beschwerdekammer teilt diese Ansicht nicht, da Art. 62(5) TRIPS (spezifische Regel für Verwaltungsentscheidungen im Gegensatz zu Art. 32 TRIPS, der auf alle Entscheidungen anwendbar ist, siehe Punkt 5.d der Gründe) tatsächlich der anwendbare Artikel für den vorliegenden Fall ist:
Endgültige Verwaltungsentscheidungen in einem der in Absatz 4 genannten Verfahren können von einer gerichtlichen oder quasi-gerichtlichen Behörde überprüft werden. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, eine Überprüfungsmöglichkeit für Entscheidungen über erfolglose Einsprüche oder Verwaltungswiderrufe vorzusehen, sofern die Gründe für diese Verfahren Gegenstand von Nichtigkeitsverfahren sein können.
Tatsächlich kann eine Verwaltungsentscheidung (hier die Entscheidung der Einspruchskammer), die ein Patent aufrechterhält, von einer gerichtlichen oder quasi-gerichtlichen Behörde (hier eine Beschwerdekammer) überprüft werden (hier ein Rechtsmittel). Nichts deutet darauf hin, dass Art. 32 TRIPS auf die Revisionsentscheidung anwendbar sein sollte (sonst würden sich die Rechtsmittel endlos verschachteln…).
G2/97 – Grundsatz von Treu und Glauben und Nichtzahlung der Beschwerdegebühr
Die Entscheidung G2/97 wurde am 12. November 1998 erlassen.
Wenn der Antragsteller keine Beschwerdegebühr zahlt, verlangt der Grundsatz von Treu und Glauben, dass das EPA den « potenziellen Antragsteller » auf sein Versäumnis hinweist?
Nach Ansicht der Großen Beschwerdekammer (Punkt 4.1 der Gründe) erfordert der « Schutz des berechtigten Vertrauens der Nutzer des europäischen Patentsystems », dass das EPA dem Anmelder jeden (möglichen) Rechtsverlust mitteilt, wenn dieser erwarten kann, eine solche Mitteilung zu erhalten.
Zum Beispiel, wenn das EPA einen Brief erhält, in dem steht « anbei finden Sie einen Scheck » und kein Scheck beigefügt ist, muss das EPA diese mögliche Unregelmäßigkeit mitteilen. Ebenso muss das EPA den Anmelder auffordern, seinen Antrag zu klären, wenn der Antrag des Anmelders unklar ist.
Aber dieses Prinzip geht nicht weiter: Das EPA hat keine Verpflichtung, den Anmelder zu warnen, wenn nichts Anlass zum Zweifel gibt.
G3/97 – Einspruch und « Strohmann »
Die Entscheidung G3/97 wurde am 21. Januar 1999 erlassen.
Die Frage, die sich stellte, war, ob die Verwendung eines « Strohmanns » eine akzeptable Praxis im Einspruchsverfahren ist, um den wahren Einsprechenden zu verbergen?
Die Große Beschwerdekammer betont, dass der Begriff des « wahren Einsprechenden » juristisch absurd ist, da jeder Dritte Einspruch einlegen kann und der Begriff des Einsprechenden ein verfahrensrechtlicher Begriff ist (Punkt 2.1 der Gründe). Somit entschied die Große Beschwerdekammer, dass ein Einspruch nicht allein deshalb unzulässig ist, weil der Einsprechende ein Strohmann ist.
Allerdings bedeutet dies nicht, dass diese Praxis eine Umgehung des Gesetzes darstellt:
- der Einsprechende handelt im Namen des Inhabers des Patents (Umgehung des in G9/93 festgelegten Prinzips, Punkt 4.1 der Gründe);
- der Einsprechende handelt im Namen eines Kunden im Rahmen von Aktivitäten, die insgesamt charakteristisch für die eines zugelassenen Vertreters sind, ohne die in A134 EPÜ73 geforderten Qualifikationen zu besitzen (Punkt 4.2.1 der Gründe).
Dies schließt jedoch die folgenden Situationen nicht aus:
- ein zugelassener Vertreter handelt in eigenem Namen im Auftrag eines Kunden (Punkt 4.2.2 der Gründe);
- ein Einsprechender mit Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat des EPÜ handelt im Namen eines Dritten, der diese Bedingung nicht erfüllt (Punkt 4.2.3 der Gründe).
Wenn es darum geht, festzustellen, ob eine missbräuchliche Umgehung des Gesetzes vorliegt, ist der Grundsatz der freien Beweiswürdigung anzuwenden: Diese Beweise müssen von demjenigen erbracht werden, der die Unzulässigkeit geltend macht, sie müssen klar und eindeutig sein.
G4/97 – Einspruch und « Strohmann »
Die Entscheidung G4/97 wurde am 21. Januar 1999 erlassen.
Sie übernimmt die gleichen Gründe und Entscheidungen wie die Entscheidung G3/97.
G1/98
Die Entscheidung G1/98 wurde am 20. Dezember 1999 erlassen.
Ansprüche, die eine Pflanzensorte umfassen
In diesem Fall wusste die Beschwerdekammer nicht, ob sie einen Anspruch auf eine « transgene Pflanze » zurückweisen sollte, wobei:
- dieser Anspruch tatsächlich bestimmte Pflanzensorten umfasste (ohne sie jedoch einzeln zu beanspruchen);
- A53 b) EPÜ73 Ansprüche auf « Pflanzensorten » verbietet.
Wir erinnern daran, dass eine Pflanzensorte (Punkt 3.1 der Gründe) eine Pflanzenmenge eines botanischen Taxons des niedrigsten bekannten Ranges ist, die:
- durch den Ausdruck der Merkmale definiert ist, die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergeben,
- sich von jeder anderen Pflanzenmenge durch den Ausdruck mindestens eines dieser Merkmale unterscheidet und
- als eine Einheit in Bezug auf ihre Fähigkeit, konform reproduziert zu werden, betrachtet wird.
Für die Große Beschwerdekammer (Punkt 3.1 der Gründe) verwechselt die Beschwerdekammer Umfang und Gegenstand (d.h. die zugrunde liegende Erfindung) des Anspruchs. Nur Ansprüche, deren Gegenstand eine Pflanzensorte ist, sind verboten: Das Verbot von A53 b) EPÜ73 ist ein Verbot des Gegenstands der Ansprüche und nicht ihres Umfangs.
Tatsächlich scheint das Verbot hinsichtlich des Umfangs übermäßig, denn wenn man eine ähnliche Argumentation mit den Bestimmungen von A53 a) EPÜ73 anwendet, könnte ein Fotokopierer von der Patentierbarkeit ausgeschlossen werden (z. B. Fotokopie von Banknoten usw.).
Darüber hinaus (Punkt 3.4 der Gründe) erinnert die Große Beschwerdekammer daran, dass dieses Verbot geschaffen wurde, um eine doppelte Schutzfähigkeit (durch Patent und durch das Sortenschutzrecht der UPOV-Konvention) zu vermeiden. Wenn dieses Verbot eher administrativ ist, verbietet die UPOV-Konvention von 1991 die doppelte Schutzfähigkeit nicht mehr. In jedem Fall spricht diese Historie für eine strenge Auslegung von A53 b) EPÜ73, um eine ungebührliche Einschränkung des Bereichs der Patentierbarkeit zu vermeiden (Punkt 3.10 der Gründe).
Durch ein Verfahren zur Erlangung einer Pflanzensorte erhaltenes Produkt
Die Frage, die sich ebenfalls stellte, war, ob ein Anspruch auf eine Pflanzensorte aufgrund von A64(2) EPÜ73 ausgeschlossen werden sollte. Dieser Artikel sieht vor, dass Produkte, die aus einem Verfahren stammen, ebenfalls durch einen solchen Anspruch geschützt sind, was indirekt dazu führen würde, Pflanzensorten zu schützen, die jedoch durch A53 b) EPÜ73 ausgeschlossen sind.
Für die Große Beschwerdekammer (Punkt 4 der Gründe) gibt es kein Problem, da der den Produkten gewährte Schutz nicht so weitreichend ist wie der durch einen Produktanspruch als solchen gewährte Schutz. Tatsächlich ist das geschützte Produkt ein « product by process », das durch sein Herstellungsverfahren gekennzeichnet ist.
Daher ist A64(2) EPÜ73 unbrauchbar, um die Patentfähigkeit eines Anspruchs zu analysieren.
G2/98 – Priorität und Bedingungen für das Vorliegen der « gleichen Erfindung »
Die Entscheidung G2/98 wurde am 31. Mai 2001 erlassen.
Der Präsident bat um einige Klarstellungen zum Begriff der « gleichen Erfindung ».
Zunächst stellt die Große Beschwerdekammer fest, dass das EPÜ (A87 EPÜ73 und A88 EPÜ73 insbesondere) eine « besondere Vereinbarung » im Sinne der PVÜ darstellt (vorgesehen durch A19 PVÜ) und daher diese Konvention einhalten muss (Punkt 3 der Gründe).
Insbesondere A88(2) EPÜ73, erster Satz, und A88(3) EPÜ73 entsprechen A4F der PVÜ, und A88(4) EPÜ73 entspricht fast wortwörtlich A4H der PVÜ (Punkt 6.1 der Gründe).
Tatsächlich gibt es für die Auslegung von « gleiche Erfindung » mehrere Interpretationsmöglichkeiten (wobei E die europäische Anmeldung ist, die die Priorität der Anmeldung P beansprucht):
- eine enge Auslegung: wenn der Gegenstand A in der Anmeldung E beansprucht wird, dann ist die Priorität gültig, wenn A allein in P offenbart wird. Wenn der Gegenstand A+B in der Anmeldung E beansprucht wird, dann ist die Priorität ungültig, wenn A+B nicht als solches in P offenbart wird.
- eine weite Auslegung: Wenn der Gegenstand A+B in der Anmeldung E beansprucht wird, dann ist die Priorität möglicherweise gültig, wenn A allein in P offenbart wird, aber B in keinem Zusammenhang mit der Funktion und Wirkung von A steht und folglich nicht mit dem Charakter und der Natur von A zusammenhängt.
Bei einer engen Auslegung entspricht die « gleiche Erfindung » von A87(1) EPÜ73 dem Begriff des « gleichen Gegenstands » von A87(4) EPÜ73. Diese enge Auslegung steht in vollem Einklang mit A87(4) EPÜ73 oder A88(2) EPÜ73 bis A88(4) EPÜ73 (Punkt 6.8).
Bei einer engen Auslegung gibt es mehr Schwierigkeiten. Tatsächlich:
- A54(3) wäre sinnentleert… (Punkt 8.1 der Gründe)
- der Begriff der ersten Anmeldung (A87(4) EPÜ73) würde komplexer zu erfassen werden (Punkt 8.2 der Gründe): Wenn ein Anmelder A+B und dann A+B+C anmeldet, müsste man sich fragen, ob C nicht ein nicht wesentliches Merkmal ist, bevor man feststellt, ob A+B+C eine erste Anmeldung ist (und daher die Prioritäten, die sie in Anspruch nehmen, ungültig sein könnten).
- der Begriff der ersten Anmeldung (A87(4) EPÜ73) würde subjektiv werden (Punkt 8.3 der Gründe): Je nach den zitierten Dokumenten können bestimmte Merkmale unwesentlich werden oder zu unterschiedlichen technischen Problemen beitragen.
Folglich muss eine strenge Auslegung gelten: « dieselbe Erfindung » bedeutet, dass ein Anspruch in einer europäischen Patentanmeldung nur dann Priorität beanspruchen kann, wenn der Fachmann auf der Grundlage seines allgemeinen Fachwissens den Gegenstand dieses Anspruchs direkt und eindeutig aus der früheren Anmeldung in ihrer Gesamtheit ableiten kann.
G3/98 – 6-Monats-Frist und nicht entgegenhaltbare Offenbarungen bei Missbrauch gegenüber dem Anmelder
Die Entscheidung G3/98 wurde am 12. Juli 2000 erlassen.
Der Art. 55(1) EPÜ73 sieht eine Art « Schonfrist » für die Anmeldung eines Patents im Falle von Offenbarungen vor, die auf einem Missbrauch gegenüber dem Anmelder beruhen (z. B. Diebstahl, Verletzung einer Geheimhaltungsvereinbarung usw.).
Die Frage, die sich stellte, war, ob diese Frist berechnet werden sollte:
- ab dem Prioritätsdatum (d. h. unter Berücksichtigung des Art. 89 EPÜ73)
- oder ab dem Datum, an dem die europäische Patentanmeldung tatsächlich eingereicht wurde.
Zunächst einmal kann kein Verweis auf den Art. 55 EPÜ73 im Art. 89 EPÜ73 gefunden werden, während letzterer zahlreiche andere Artikel erwähnt (Punkt 2.1 der Gründe).
Darüber hinaus spricht der Art. 55(1) EPÜ73 nicht von « Anmeldedatum », sondern von « Anmeldung » (was eher die Handlung als ein mögliches, vom Datum der Handlung abweichendes Datum bezeichnet) (Punkt 2.2 der Gründe). Die Bedeutung des Begriffs « Anmeldung » wird durch seine Verwendung im Art. 55(2) EPÜ73 verstärkt, eine Verwendung, die keinen Zweifel daran lässt, dass es sich vom Ausdruck « Anmeldedatum » unterscheidet (Punkt 2.3).
Darüber hinaus zeigen die vorbereitenden Arbeiten (Punkt 2.4 der Gründe), dass ursprünglich der Ausdruck « Anmeldedatum » verwendet wurde, dies jedoch auf Antrag der niederländischen Delegation geändert wurde, um klarzustellen, dass das Datum gemeint war, an dem die Patentanmeldung tatsächlich eingereicht wurde.
Zusammenfassend ist das maßgebliche Datum für die Berechnung der Sechsmonatsfrist das Datum, an dem die europäische Patentanmeldung tatsächlich eingereicht wurde (ohne Berücksichtigung etwaiger Prioritäten).
G4/98 – Rückwirkung der Benennung und Nichtzahlung der Benennungsgebühren
Die Entscheidung G4/98 wurde am 27. November 2000 erlassen.
In dieser Vorlage des Präsidenten stellte sich die Frage nach der Wirkung der Nichtzahlung der Benennungsgebühren… Sowohl das Anmeldedatum als auch die Liste der benannten Länder könnten betroffen sein, und es ist wichtig, diesen Punkt zu verstehen.
Tatsächlich sieht A91(4) EPÜ73 vor, dass die Benennung eines Landes als « zurückgenommen gilt », wenn die entsprechende Benennungsgebühr nicht gezahlt wird (Punkt 3.1 der Gründe). Die vorbereitenden Arbeiten zeigen deutlich, dass die Nichtzahlung der Benennungsgebühren keine Auswirkungen auf das Anmeldedatum hat (A90 EPÜ73).
Wenn das EPÜ eine Rückwirkung anzeigen möchte, verwendet es nach Ansicht der Großen Beschwerdekammer (Punkt 3.2 der Gründe) die Terminologie « nicht gebildet » oder « nicht formuliert » (vgl. A94(2) EPÜ73 für die Prüfung, A99(1) EPÜ73 für den Einspruch, A108 EPÜ73 für die Beschwerde und A136(1) EPÜ73 für eine Umwandlung) eher als « zurückgenommen gilt ».
Darüber hinaus hatte die Entscheidung G1/90 (Punkt 6) bereits angegeben, dass « zurückgenommen gilt » bedeutet, dass der Rechtsverlust am Ende der betreffenden Frist eintritt (Punkt 3.3 der Gründe). Eine unterschiedliche Auslegung desselben Ausdrucks im EPÜ wäre gefährlich.
Die Rückwirkung könnte folgende Auswirkungen haben (Punkt 5 der Gründe) :
- Verlust des Anmeldedatums (was im Widerspruch zu A4A(3) PVÜ stünde, da diese Bedingung keine Bedingung für eine reguläre nationale Anmeldung ist) ;
- Rückwirkende Zerstörung von Teilanmeldungen, die aus dieser Anmeldung hervorgegangen sind, da diese Anmeldung am Tag der Einreichung der Teilanmeldung nicht existierte (was dem Prinzip der Unabhängigkeit der Anmeldungen widersprechen würde) ;
- Rückwirkende Zerstörung von Umwandlungen.
Daher ist die Große Beschwerdekammer der Ansicht, dass die Nichtzahlung von Benennungsgebühren keine rückwirkende Wirkung auf die Liste der benannten Länder haben kann (Punkt 6 der Gründe).
Die Große Beschwerdekammer stellt fest, dass es Mechanismen zur Fristverlängerung gibt (R85 EPÜ73). Dennoch tritt die Nichtbenennung nicht am Ende der verlängerten Frist in Kraft, sondern am Ende der « normalen » Frist (Punkt 7.2 der Gründe) !
G1/99 – Ausnahmen vom Grundsatz der non reformatio in pejus
Die Entscheidung G1/99 wurde am 2. April 2001 erlassen.
In diesem Fall war ein Einsprechender der einzige Antragsteller und griff die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Form an. Das Patent wurde im Einspruchsverfahren durch Hinzufügen eines Merkmals geändert.
Kann der Inhaber dieses Merkmal während des Rechtsmittels entfernen (in Verletzung des Grundsatzes der non reformatio in pejus, da der Umfang erweitert wird), wenn dieses Merkmal ein Problem für die Patentfähigkeit des Patents darstellt?
Es wird daran erinnert, dass die Entscheidung G9/92 (oder G4/93, die englische Version) genau die reformatio in pejus behandelt, ein ungeschriebener Grundsatz der Rechtsprechung (Punkt 6 der Gründe), der vom Grundsatz des ultra-petita-Urteils abgeleitet ist.
Von diesem Grundsatz kann eine Ausnahme gemacht werden, um auf einen neu erhobenen Einwand im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zu reagieren, wenn das Patent, wie es in geänderter Form aufrechterhalten wurde, sonst widerrufen werden müsste, wobei dieser Widerruf die direkte Folge einer unzulässigen Änderung (A123(2) EPÜ73) wäre, die die Einspruchsabteilung zugelassen hatte.
Unter solchen Umständen kann dem Patentinhaber gestattet werden, um diese Situation zu beheben, die folgenden Anträge in der folgenden Reihenfolge zu stellen:
- Änderungen, die darauf abzielen, den Umfang des Patents, wie es aufrechterhalten wurde, zu begrenzen (und die nicht gegen A123(2) EPÜ73 verstoßen);
- Änderungen, die darauf abzielen, den Umfang des Patents, wie es aufrechterhalten wurde, zu erweitern (aber innerhalb der Grenzen von A123(3) EPÜ73);
- Entfernung der unzulässigen Änderung (aber innerhalb der Grenzen von A123(3) EPÜ73).
G2/99 – Sechsmonatsfrist und nicht entgegensetzbare Offenbarungen bei Missbrauch gegenüber dem Anmelder
Die Entscheidung G2/99 wurde am 12. Juli 2000 erlassen.
Es ist dieselbe Entscheidung wie die Entscheidung G3/98 (deutsche Version).
G3/99 – Zulässigkeit des gemeinsamen Einspruchs
Die Entscheidung G3/99 wurde am 18. Februar 2002 erlassen.
In diesem Fall hatten mehrere Parteien einen gemeinsamen Einspruch eingelegt und nur eine Einspruchsgebühr bezahlt. Ist diese Praxis akzeptabel?
Für die Große Beschwerdekammer gibt es keinen Grund, diese Praxis abzulehnen, solange die formellen Anforderungen erfüllt sind (d. h. die Anforderungen von A99 EPÜ73 und R55 EPÜ73) (Punkte 9 und 10 der Gründe).
Bei einem gemeinsamen Einspruch muss der gemäß R100 EPÜ73 bezeichnete gemeinsame Vertreter das Rechtsmittel einlegen (andernfalls muss die Kammer das Rechtsmittel als nicht ordnungsgemäß unterzeichnet betrachten und den gemeinsamen Vertreter auffordern, es innerhalb einer bestimmten Frist zu unterzeichnen). Die nicht befugte Person, die das Rechtsmittel ursprünglich eingelegt hat, muss darüber informiert werden. Wenn der ehemalige gemeinsame Vertreter nicht mehr am Verfahren teilnimmt, muss ein neuer gemeinsamer Vertreter gemäß R100 EPÜ73 bezeichnet werden (Punkte 14 und 20 der Gründe).
Wenn sich einer der Mit-Einsprechenden aus dem Verfahren zurückzieht, muss das EPA darüber vom gemeinsamen Vertreter informiert werden, damit dieser Rückzug wirksam wird (Punkt 19 der Gründe).
G1/02 – Zuständigkeit der Formalitätenbeamten
Die Entscheidung G1/02 wurde am 22. Januar 2003 erlassen.
Im vorliegenden Fall war eine Einspruchsgebühr außerhalb der in A99 EPA73 festgelegten Frist gezahlt worden, und der Formalitätenbeamte hatte eine Entscheidung erlassen, in der der Einspruch für unzulässig erklärt wurde (nach einer Benachrichtigung über den Verlust des Rechts und einem Antrag auf Entscheidung gemäß R69(2) EPA73).
Diese Entscheidung wurde von dem Formalitätenbeamten gemäß der Mitteilung des für die Generaldirektion 2 zuständigen Vizepräsidenten vom 28. April 1999 (S. 507, Punkt 4 und Punkt 6) erlassen, « die darauf abzielt, den Formalitätenbeamten bestimmte Aufgaben zu übertragen, die normalerweise den Einspruchsabteilungen des EPA obliegen« .
Für die Große Beschwerdekammer ermöglicht R9(3) EPA73 dem Präsidenten des Amts, bestimmte Aufgaben an EPA-Beamte zu delegieren, die nicht als Juristen oder Ingenieure qualifiziert sind (Punkt 3 der Gründe). Darüber hinaus ermöglicht A10(2) i) EPA73 dem Präsidenten, seine Befugnisse zu delegieren, insbesondere an seine Vizepräsidenten, wenn er dies wünscht (Punkt 3.2 der Gründe).
Für die Große Beschwerdekammer gibt es keine « besonderen technischen oder rechtlichen Schwierigkeiten », die eine solche Delegation an Formalitätenbeamte verhindern würden (Punkt 6 der Gründe).
Folglich sind die autorisierten Delegationen nicht gegen die Bestimmungen des EPA verstoßend.
G2/02 – Priorität einer Anmeldung aus einem Nicht-CUP-Mitgliedsland, aber mit TRIPS-Abkommen
Die Entscheidung G2/02 wurde am 26. April 2004 erlassen.
Im vorliegenden Fall versuchte ein Anmelder, eine indische Priorität in Anspruch zu nehmen, wobei Indien zum Zeitpunkt der Einreichung der indischen Anmeldung nicht Mitglied der PVÜ war, aber Mitglied der TRIPS-Abkommen war (Achtung, das EPA ist nicht Mitglied der TRIPS-Abkommen, sondern nur Mitglied der PVÜ).
Obwohl der Inhalt der PVÜ und des TRIPS-Abkommens hinsichtlich der Prioritäten im Wesentlichen identisch ist, ist A87(1) EPA73 klar (Punkt 2 der Gründe): Die Priorität ist nur für die Mitglieder der PVÜ möglich. Eine Änderung oder weite Auslegung dieses Punktes würde in Wirklichkeit bedeuten, den Gesetzgeber zu ersetzen, der allein die Befugnis hat, diesen Fehler zu korrigieren (Punkte 8.3 und 8.6 der Gründe).
Obwohl die Bestimmungen von A87(5) EPA73 eine « ad-hoc »-Priorität und Gegenseitigkeit ermöglichen, hat nie eine Mitteilung des Verwaltungsrats diese Priorität mit Indien bestätigt (Punkt 3.2 der Gründe).
Diese Entscheidung ist nicht mehr aktuell, da sich A87(1) EPA geändert hat und nun die « Mitglieder der Welthandelsorganisation » erwähnt (die alle das TRIPS-Abkommen ratifiziert haben).
G3/02 – Priorität einer Anmeldung aus einem Nicht-CUP-Mitgliedsland, aber mit TRIPS-Abkommen
Die Entscheidung G3/02 wurde am 26. April 2004 erlassen.
Diese Entscheidung ist identisch mit der Entscheidung G2/02.
G1/03 – Disclaimers
Die Entscheidung G1/03 wurde am 8. April 2004 erlassen.
Die Frage, die sich stellte, war, ob ein Disclaimer zugelassen werden kann, auch wenn er nicht durch die Beschreibung gestützt wird (A123(2) EPÜ73).
Ein « Disclaimer » ist eine Änderung eines Anspruchs, die dazu führt, dass ein « negatives » technisches Merkmal in den Anspruch aufgenommen wird, das normalerweise bestimmte Ausführungsformen oder Bereiche von einem allgemeinen Merkmal ausschließt (Punkt 2 der Gründe).
Ein Disclaimer kann zugelassen werden, wenn er darauf abzielt:
- die Neuheit gegenüber einem Stand der Technik nach A54(3) EPÜ73 und A54(4) EPÜ73 (heute also nur noch A54(3) EPÜ) wiederherzustellen;
- die Neuheit gegenüber einer zufälligen Offenbarung nach A54(2) EPÜ73 wiederherzustellen (d. h. wenn sie fremd zur beanspruchten Erfindung ist und so weit von ihr entfernt ist, dass der Fachmann sie niemals in Betracht gezogen hätte) (Punkt 2.3.4 der Gründe); und
- ein Objekt auszuschließen, das unter eine Ausnahme von der Patentierbarkeit nach A52 EPÜ73 bis A57 EPÜ73 aus nichttechnischen Gründen fällt (Punkt 2.4.3 der Gründe, da insbesondere für das PCT die Kenntnis aller Ausschlüsse für den Anmelder komplex sein kann).
Ein Disclaimer darf nicht mehr ausschließen als notwendig.
Wenn ein Disclaimer für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit oder der Ausführbarkeit relevant ist, dann ist dieser gegen A123(2) EPÜ73 (Punkt 2.6.1 der Gründe).
G2/03 – Disclaimers
Die Entscheidung G2/03 wurde am 8. April 2004 erlassen.
Diese Entscheidung ist identisch mit der Entscheidung G1/03.
G3/03 – Rückerstattung der Beschwerdegebühr und Vorabentscheidung
Die Entscheidung G3/03 wurde am 28. Januar 2005 erlassen.
Die R67 EPÜ73 sieht vor, dass im Falle einer Vorabentscheidung die Beschwerdegebühr von der Instanz erstattet werden kann, deren Entscheidung angefochten wurde. Aber kann sie diese Erstattung ablehnen?
Zunächst stellt die Große Beschwerdekammer fest (Punkt 2 der Gründe), dass die Vorabentscheidung die Möglichkeit bietet, der Beschwerde stattzugeben (wenn « die Erstattung aufgrund eines wesentlichen Verfahrensmangels gerechtfertigt ist »), aber die Instanz, deren Entscheidung angefochten wurde, kann diese Beschwerde weder ablehnen noch für unzulässig oder unbegründet erklären (A109(1) EPÜ73 und A109(2) EPÜ73).
Selbstverständlich muss der Antragsteller diese Erstattung beantragen, damit ihr stattgegeben wird (Punkt 3 der Gründe).
Aus der Sicht der Effizienz des Verfahrens (Punkt 3.4.3 der Gründe) ist es nach Ansicht der Großen Beschwerdekammer vorzuziehen, der Beschwerdekammer die Entscheidung über die Ablehnung oder Nichtablehnung des Erstattungsantrags zu überlassen, selbst wenn die Instanz, deren Entscheidung angefochten wurde, im Wege der Vorabentscheidung stattgegeben hat.
Daher ist die Instanz der ersten Instanz, deren Entscheidung angefochten wurde, nicht befugt, den Antrag auf Erstattung der Beschwerdegebühr abzulehnen. Die Beschwerdekammer ist zuständig (in der durch A21 EPÜ73 festgelegten Zusammensetzung, als ob keine Vorabentscheidung stattgegeben worden wäre).
G1/04 – Diagnoseverfahren
Die Entscheidung G1/04 wurde am 16. Dezember 2005 erlassen.
Der Grund für diese Vorlage war « einfach » der mangelnde Klarheit des Verbots von A52(4) EPÜ73 (jetzt A53 c) EPÜ) : aber was ist also « ein Diagnoseverfahren » ?
Nach langen Ausführungen gibt die Große Beschwerdekammer an, dass der Anspruch ausgeschlossen ist, der ALLE folgenden Merkmale umfasst :
- die deduktive Entscheidungsphase in der Medizin als rein intellektuelle Tätigkeit (Punkt 5.2 der Gründe),
- die vorherigen Schritte, die für die Erstellung dieser Diagnose konstitutiv sind (Punkt 5.3 der Gründe), und
- die spezifischen Wechselwirkungen « angewendet auf den menschlichen oder tierischen Körper » (ohne Bedingung der Art oder Intensität, d.h. einfach die Anwesenheit des Körpers erforderlich) die auftreten, wenn diejenigen der vorherigen Schritte, die technischer Natur sind, umgesetzt werden.
Wenn ein Schritt fehlt, ist es höchstens eine Datenverarbeitung (Punkt 6.2.2 der Gründe) oder eine Datenerfassung.
Es ist ohne Wirkung zu wissen, um zu wissen, ob ein Verfahren als « Diagnoseverfahren » ausgeschlossen werden soll, ob ein Praktiker an den Operationen teilnimmt oder teilnehmen muss (Anwesenheit oder Verantwortung, Punkt 6.1 der Gründe).
G2/04
Die Entscheidung G2/04 wurde am 25. Mai 2005 erlassen.
Übertragung eines Einspruchs
Wie in der Entscheidung G4/88 hat sich eine Beschwerdekammer die Frage gestellt, ob ein Einspruch frei übertragen werden kann. Für die Beschwerdekammer, die die Vorlage gemacht hat, galt die Entscheidung G4/88 nicht für den Fall einer Übertragung einer 100%igen Tochtergesellschaft, wobei der Einspruch von der Muttergesellschaft eingeleitet wurde.
Für die Große Beschwerdekammer (Punkt 2.1.1 der Gründe) hat die Entscheidung G4/88 nicht entschieden, ob ein Einspruch übertragen werden kann. Im Gegensatz dazu hat die Entscheidung G3/97 (Punkt 2.2 dieser Entscheidung) klar gesagt, dass eine Übertragung eines Einspruchs nicht frei ist.
Es ist klar, dass (Punkt 2.1.2 der Gründe) die Eigenschaft eines Inhabers das Akzessorium eines Patents ist. Dennoch kann man den Inhaber und den Einsprechenden nicht gleich behandeln, da die rechtlichen Situationen unterschiedlich sind: Der Einspruch ist eine Handlung ohne Titel und daher nicht das Akzessorium einer beliebigen Einheit.
In der Entscheidung G4/88 validierte die Große Beschwerdekammer die Übertragung der Eigenschaft des Einsprechenden bei der Übertragung eines Teils der wirtschaftlichen Aktivitäten eines Unternehmens. Dennoch kann für die Große Beschwerdekammer der Begriff « Teil der wirtschaftlichen Aktivitäten eines Unternehmens » nicht mit dem Verkauf einer Tochtergesellschaft gleichgesetzt werden, die selbst ihre eigenen Aktivitäten hat (Punkt 2.2 der Gründe).
Tatsächlich hätte die Tochtergesellschaft sehr wohl einen Einspruch einlegen können (eventuell einen Mit-Einspruch), was in der Situation der Gründe G4/88 nicht möglich war (da « die Tätigkeit eines Unternehmens » keine Rechtspersönlichkeit hat, Punkt 2.2.1 der Gründe).
Folglich kann die Eigenschaft des Einsprechenden nicht frei übertragen werden, selbst wenn der Einspruch im Interesse einer seiner übertragenen Tochtergesellschaften wäre.
Identität des Antragstellers bezüglich einer Beschwerde über die Inhaberschaft einer Handlung
Wie Sie verstanden haben, wusste man hier nicht, ob der Einspruch übertragen werden konnte und daher wusste man nicht, wer die Möglichkeit hatte, die Handlung einzuleiten.
Die Große Beschwerdekammer schlägt einen pragmatischen Ansatz vor: Auch wenn Verfahrenshandlungen normalerweise keine Bedingungen enthalten sollten (Punkt 3.2.1 der Gründe), ist es möglich, um jede Rechtsunsicherheit zu vermeiden, die Beschwerde im Namen der wahrscheinlichsten Person (also subjektive Interpretation…) und hilfsweise im Namen einer anderen Person, gemäß einer anderen möglichen Interpretation, einzureichen.
G3/04 – Intervention während der Beschwerde und anschließende Rücknahme der Beschwerde
Die Entscheidung G3/04 wurde am 22. August 2005 erlassen.
In diesem Fall stellte sich die Frage, ob ein Beschwerdeverfahren mit einem Beigeladenen fortgeführt werden kann, wenn der einzige Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgenommen hat.
Nach Ansicht der Großen Beschwerdekammer (Punkt 5 der Gründe) muss der Beigeladene unbedingt die Einspruchsgebühr (A105(2) EPÜ73) entrichten, um beitreten zu können, selbst wenn dies erst im Stadium der Beschwerde geschieht.
Allerdings sieht A107 EPÜ73 nicht vor, dass der Beigeladene den Status eines Beschwerdeführers erlangen kann, wenn er zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens beitritt (Punkt 6 der Gründe). Tatsächlich können nur die Parteien des Einspruchsverfahrens Beschwerde einlegen (und der Beigeladene war dies nicht).
Die Tatsache, dass man von Rechts wegen Teil des Verfahrens ist, bedeutet nicht, dass der Beigeladene Beschwerdeführer ist.
Folglich kann das Verfahren nicht mit einer Partei fortgeführt werden, die während des Beschwerdeverfahrens beigetreten ist, wenn die einzige Beschwerde zurückgenommen wurde.
G1/05 (1) – Ausschluss und Ablehnung
Wenn ein Mitglied einer Beschwerdekammer in seiner Erklärung der Enthaltung einen Grund angibt, der an sich ein möglicher Grund für die Ablehnung wegen Befangenheit sein könnte, muss die Entscheidung über den Ersatz des betreffenden Mitglieds der Kammer dies normalerweise gebührend berücksichtigen (Punkt 7 der Gründe).
Im Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer kann, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die Zweifel an der Fähigkeit eines Mitglieds der Kammer aufkommen lassen, die Argumente einer Partei später unparteiisch zu würdigen, ein Mitglied der Großen Beschwerdekammer keinen Verdacht der Befangenheit hervorrufen, nur weil eine Beschwerdekammer, der das betreffende Mitglied angehörte, in einer früheren Entscheidung zu der Frage Stellung genommen hat (Punkt 27 der Gründe).
G1/05 (2) – Berichtigung einer Teilanmeldung, wenn die Stammanmeldung nicht mehr anhängig ist
Die Entscheidung G1/05 wurde am 28. Juni 2007 erlassen.
Zur Erinnerung, A76(1) EPÜ73 sieht vor:
Eine Teilanmeldung […] kann nur für Elemente eingereicht werden, die sich nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung in der eingereichten Fassung hinaus erstrecken.
In diesem Fall stellte sich die Frage, ob eine Teilanmeldung, die sich zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Einreichung über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus erstreckt (d.h. Nichtbeachtung von A76(1) EPÜ73), a posteriori berichtigt werden kann, selbst wenn die Stammanmeldung nicht mehr anhängig ist.
Die Große Beschwerdekammer stellt fest (Punkt 2.6 der Gründe), dass das EPÜ ursprünglich zwei Bestimmungen enthielt, die jeweils Konflikte mit den Anforderungen der nationalen Verteidigung behandelten (da Teilanmeldungen direkt beim EPA eingereicht werden) und verhinderten, dass die anhängige Anmeldung hinzugefügte Elemente enthält. Die aktuelle Bestimmung von A76(1) EPÜ73 ergibt sich aus der Zusammenführung dieser Bestimmungen, und es gibt keinen besonderen Grund, diese Bestimmung anders auszulegen. Das Ziel dieser Bestimmung ist daher (Punkt 2.7 der Gründe):
- eine Formbedingung festzulegen, um zu verhindern, dass Anmelder einer Teilanmeldung neue Elemente hinzufügen, die Einwände im Hinblick auf die nationale Sicherheit hervorrufen könnten, und
- die materielle Bedingung der Patentierbarkeit von Teilanmeldungen festzulegen, nämlich dass diese keine im Vergleich zur Anmeldung, von der sie abgeleitet sind, hinzugefügten Elemente enthalten dürfen.
Daher ist für die Große Beschwerdekammer die Tatsache, dass eine Teilanmeldung zum Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht den Anforderungen von A76(1) EPÜ73 entspricht, kein Grund für die Ungültigkeit dieser Anmeldung (Punkt 2.9 der Gründe).
Grundsätzlich gilt A96(2) EPÜ73 (Punkt 3.4 der Gründe), und es ist möglich, die Teilanmeldung so zu ändern, dass sie A76(1) EPÜ73 entspricht (Punkt 3.6 und Punkt 7 der Gründe). Die vorbereitenden Arbeiten gehen in diese Richtung (Punkt 4.2 der Gründe).
Die Tatsache, dass die Stammanmeldung anhängig ist oder nicht, ist ohne Wirkung (Punkt 8.1 der Gründe), da die Teilanmeldung eine neue unabhängige Anmeldung ist.
G1/06 – Kaskade von Teilanmeldungen
Die Entscheidung G1/06 wurde am 28. Juni 2007 erlassen.
Sie behandelt dieselben Fakten und Gründe wie die Entscheidung G1/05, ist jedoch eine separate Entscheidung.
Die hier gestellte Frage war, wie Kaskaden von Teilanmeldungen im Hinblick auf Art. 76(1) EPÜ 1973 zu behandeln sind: Sollte man nur die vorherige Anmeldung oder die gesamte Kaskade der Teilanmeldungen betrachten, um die « Elemente der ursprünglichen Anmeldung » zu kennen?
Zunächst stellt die Große Beschwerdekammer fest, dass, obwohl sie in Art. 76(1) EPÜ 1973 nicht ausdrücklich erwähnt sind, Teilanmeldungen von Teilanmeldungen (d.h. Kaskaden von Teilanmeldungen) möglich zu sein scheinen, da eine Teilanmeldung eine Anmeldung wie jede andere ist (Punkt 10.2 der Gründe).
Für die Große Beschwerdekammer kann das Anmeldedatum der ursprünglichen Anmeldung nur dann zugewiesen werden, wenn die Teilanmeldung tatsächlich Elemente dieser ursprünglichen Anmeldung enthält und alle dazwischenliegenden Teilanmeldungen ebenfalls diese Elemente enthalten.
Ein Element, das bei der Einreichung einer früheren Anmeldung der Reihe weggelassen wurde, kann weder in diese Anmeldung noch in eine der folgenden Teilanmeldungen der Reihe wieder eingeführt werden (Punkt 11.2 der Gründe).
G2/06 – Verwendung von Embryonen
Die Entscheidung G2/06 wurde am 25. November 2008 erlassen.
Infolge der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments wurden die Regeln Regel 23ter EPÜ 1973 bis Regel 23sexies EPÜ 1973 der Ausführungsordnung hinzugefügt (Beschluss des Verwaltungsrats vom 16. Juni 1999, in Kraft getreten am 1. September 1999). Insbesondere sieht Regel 23quinquies c) EPÜ 1973 vor, dass europäische Patente nicht für « Verwendungen von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken » erteilt werden, da diese gegen die öffentliche Ordnung verstoßen (Art. 53 a) EPÜ 1973).
Die Frage war dann, ob Regel 23quinquies c) EPÜ 1973 rückwirkend auf Anmeldungen anzuwenden ist, die vor dem Inkrafttreten dieser Regel eingereicht wurden.
Zu dieser Frage wurde die Große Beschwerdekammer aufgefordert, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten. Die Große Beschwerdekammer ist der Ansicht, dass sie dazu weder verpflichtet noch berechtigt ist (Punkte 3 bis 11 der Gründe): Wenn dies für nationale Gerichtsinstanzen gilt (Artikel 234 des EG-Vertrags), ist die Große Beschwerdekammer eher eine internationale Organisation, deren Vertragsstaaten nicht alle Mitglieder der EU sind (Punkt 4 der Gründe).
Für die Große Beschwerdekammer (Punkt 13 der Gründe) ist das Fehlen einer Übergangsbestimmung durch den Rat ein eindeutiges Zeichen dafür, dass diese Regeln sofort auf alle anhängigen Anmeldungen anzuwenden sind. Dies wird durch den Verweis auf Art. 53 a) EPÜ 1973 verstärkt: Diese Liste dient lediglich der Erläuterung eines bereits vorhandenen Artikels, und nichts deutet darauf hin, dass die kommerzielle Nutzung menschlicher Embryonen jemals als patentfähig angesehen wurde.
Regel 23quinquies c) EPÜ 1973 schließt ausdrücklich « die Verwendungen von menschlichen Embryonen » aus: Muss man davon ausgehen, dass Produkte, die nur durch die Verwendung menschlicher Embryonen (zumindest zum Zeitpunkt der Anmeldung) erhalten werden können, erlaubt sind?
Für die Große Beschwerdekammer sollte die Formulierung des Anspruchs (d.h. Produkt vs. Verfahren) keine Rolle spielen (Punkt 22 der Gründe). Andernfalls würde es ausreichen, den Anspruch geschickt und klug zu formulieren, um die Ausschließung zu vermeiden… was dem verfolgten Ziel zuwiderlaufen würde: die Wahrung der menschlichen Würde.
Daher müssen Produkte, die durch die Verwendung menschlicher Embryonen gewonnen werden, ebenfalls verboten werden (auch wenn nach dem Anmeldedatum eine Methode gefunden wird, die keine menschlichen Embryonen verwendet, Punkte 33 bis 35).
G1/07 – Chirurgisches Verfahren
Die Entscheidung G1/07 wurde am 15. Februar 2010 erlassen (der französische Text ist nicht in HTML verfügbar, daher hier die Entscheidung G1/07 im PDF-Format, die im JO 2011, 134 veröffentlicht wurde).
Die Frage, die sich hier stellte, war, ob in einem überwiegend nicht-chirurgischen Verfahren eine « geringe Interaktion » mit dem menschlichen Körper (wie die Injektion eines Kontrastmittels in eine Vene) von der Ausschlussregelung für « chirurgische Methoden » (A52(4) EPÜ73 oder A53 c) EPÜ) ausgeschlossen werden sollte, selbst wenn ihr Zweck nicht darin bestand, die Person zu heilen oder am Leben zu erhalten.
Für die Große Beschwerdekammer ist klar, dass der Anspruch auf einen einzigen « chirurgischen » Schritt den Anspruch unter das Verbot des A53 c) EPÜ fallen lässt (Punkt 3.2.5 der Gründe).
Es ist nicht wichtig, den Zweck dieses « chirurgischen » Schritts zu kennen: ob er zur Heilung, Diagnose oder aus ästhetischen Gründen durchgeführt wird, die Antwort ist dieselbe (Punkt 3.3.2.5 bis Punkt 3.3.10 der Gründe). Tatsächlich würde, wenn « chirurgische Methode » als « chirurgische Methode zu therapeutischen Zwecken » verstanden würde, dieser Ausschluss bereits durch das Verbot der « therapeutischen Methoden » abgedeckt sein und somit keinen Sinn ergeben.
Die Tatsache, dass die Entscheidung G1/04 (Punkt 6.2.1 dieser Entscheidung) angibt, dass « Chirurgische Methoden im Sinne von Artikel 52(4) EPÜ jeden physischen Eingriff am menschlichen oder tierischen Körper umfassen, bei dem die Aufrechterhaltung des Lebens und der Gesundheit des Subjekts von größter Bedeutung ist » bedeutet in Wirklichkeit (Punkt 3.3.5 der Gründe), dass chirurgische Methoden Methoden sind, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, aufgrund der Gefahr, die sie für die Person darstellen, die sich dem Eingriff unterzieht.
Klar (Punkt 3.4.2.7 der Gründe) betrachtet die Große Beschwerdekammer einen chirurgischen Schritt als:
- invasiven Schritt,
- der einen wesentlichen physischen Eingriff am Körper darstellt,
- der professionelle medizinische Expertise erfordert,
- und der ein Risiko für die Gesundheit darstellt, selbst wenn er mit der notwendigen professionellen Sorgfalt und Expertise durchgeführt wird.
Achtung, das Risiko für die Gesundheit muss mit der Art der Verabreichung verbunden sein und nicht mit einem anderen Element (z.B. mit dem Kontrastmittel selbst, das allergisch wirken könnte) (Punkt 3.4.2.3 der Gründe).
Es ist natürlich möglich, einen « Disclaimer » vorzusehen, um eine chirurgische Anwendung am menschlichen oder tierischen Körper auszuschließen.
Es ist auch möglich, einen Schritt wegzulassen, wenn der Anspruch klar bleibt (Punkt 4.3.1 der Gründe). Insbesondere kann man versuchen, Formulierungen wie « vorinjiziert » usw. zu verwenden.
G2/07 – Im Wesentlichen biologisches Verfahren
Die Entscheidung G2/07 wurde am 9. Dezember 2010 erlassen (der französische Text ist nicht in HTML verfügbar, daher hier die Entscheidung G2/07 im PDF-Format, die im JO 2012, 130 veröffentlicht wurde).
Man nennt sie die « Brokkoli-Entscheidung » 🙂
Wie Sie wissen, sieht Art. 53 b) EPÜ vor, dass « im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren » von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sind, auch wenn « mikrobiologische Verfahren » akzeptiert werden.
Gemäß Regel 26(5) EPÜ ist ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren im Wesentlichen biologisch, « wenn es vollständig aus natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion besteht ».
Im vorliegenden Fall wurde ein nicht-mikrobiologisches Verfahren zur Züchtung von Pflanzen beansprucht, das einen Kreuzungsschritt sowie einen Selektionsschritt umfasst. Ist dieses Verfahren patentierbar, wenn das Verfahren einen « technischen » Schritt umfasst (zusätzlich oder innerhalb eines Kreuzungs-/Selektionsschritts)?
Für die Große Beschwerdekammer (Punkt 6.4.2.3 der Gründe):
- muss ausgeschlossen werden ein Verfahren, das einen Kreuzungsschritt und einen Selektionsschritt umfasst und bei dem der menschliche Eingriff darauf abzielt, die Durchführung dieser Schritte zu ermöglichen.
- muss nicht ausgeschlossen werden ein Verfahren, das einen Kreuzungsschritt, einen Selektionsschritt und einen zusätzlichen Schritt technischer Natur umfasst:
- der autonom ein Merkmal in das Genom einführt oder ein Merkmal im Genom modifiziert (die Einführung oder Modifikation dieses Merkmals ergibt sich nicht aus der Mischung der Gene der Pflanzen, die für die Kreuzung durch sexuelle Fortpflanzung ausgewählt wurden);
- der im Rahmen der Kreuzungs- und Selektionsschritte durchgeführt wird (daher ist von jedem zusätzlichen technischen Schritt, der entweder vor oder nach dem Kreuzungs- und Selektionsverfahren durchgeführt wird, abzusehen).
G1/08 – Im Wesentlichen biologisches Verfahren
Die Entscheidung G1/08 wurde am 9. Dezember 2010 erlassen (der französische Text ist nicht in HTML verfügbar, daher hier die Entscheidung G1/08 im PDF-Format, die im JO 2012, 206 veröffentlicht wurde).
Sie greift die gleichen Tatsachen und Gründe wie die Entscheidung G2/07 auf.
G2/08
Die Entscheidung G2/08 wurde am 19. Februar 2010 erlassen (der französische Text ist nicht in HTML verfügbar, daher hier die Entscheidung G2/08 im PDF-Format, die im JO 2010, 456 veröffentlicht wurde).
Dosierung/Posologie eines Medikaments
Im vorliegenden Fall fragte sich die Beschwerdekammer, ob eine « Verwendung eines Produkts X zur Herstellung eines Medikaments zur Behandlung der Krankheit Y durch orale Verabreichung einmal täglich » patentierbar sein könnte, wenn diese Verwendung bekannt war außer in Bezug auf die Dosierung.
Wie Sie wissen, sieht Art. 54(5) EPÜ (ehemals Art. 54(5) EPÜ73) vor, dass eine bekannte Substanz patentierbar sein kann, wenn sie als Medikament verwendet werden kann (man spricht von « erstem therapeutischen Effekt« ).
Darüber hinaus sieht Art. 54(5) EPÜ (der kein Äquivalent in EPÜ73 hatte) vor, dass eine bekannte Substanz patentierbar sein kann « für jede spezifische Verwendung« , die bisher unbekannt war (man spricht von « zweitem therapeutischen Effekt« ). Somit existiert die bisherige Rechtslücke (die durch die Entscheidung G6/83 der Großen Beschwerdekammer geschlossen wurde) nicht mehr (Punkt 5.9 der Gründe).
Für die Große Beschwerdekammer gibt es keinen Grund, « für jede spezifische Verwendung » restriktiv auszulegen (d.h. « zur Behandlung einer neuen Krankheit« , Punkt 5.9.1.1 der Gründe, Punkt 5.10 der Gründe), da dies der gängigen Interpretation dieses Ausdrucks widersprechen würde.
Daher ist es angebracht, die Patentierbarkeit einer « unterschiedlichen therapeutischen Behandlung » anzuerkennen, wenn natürlich die Bedingungen der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit erfüllt sind (Punkt 5.10.9 der Gründe).
Diese unterschiedliche therapeutische Behandlung kann sehr wohl eine « Dosierung » sein (Punkt 6.1 der Gründe). Somit kann eine neue Dosierung die Patentierbarkeit eines Anspruchs ermöglichen (Punkt 6.2 der Gründe).
Ende der Schweizer Anspruchsformulierungen
Da Art. 54(5) EPÜ unter dem EPÜ 1973 nicht existierte, hatte die Große Beschwerdekammer in der Entscheidung G6/83 (Punkt 7.1.1 der Gründe) Schweizer Anspruchsformulierungen zugelassen:
- statt « Medikament, das die Verbindung X für eine therapeutische Verwendung Y enthält » zu beanspruchen,
- wurde « Verwendung einer Verbindung X zur Herstellung eines Medikaments für eine therapeutische Verwendung Y » beansprucht.
Tatsächlich ermöglichte die erste Formulierung nicht, die Probleme der Neuheit zu überwinden. Seit dem EPÜ 2000 ist dieses Problem verschwunden, und es besteht keine Notwendigkeit mehr, die vorherige Rechtsprechung anzuwenden (Punkt 7.1.2 der Gründe).
Die Schweizer Anspruchsformulierungen warfen tatsächlich das Problem auf (Punkt 7.1.3 der Gründe), dass es keine funktionale Beziehung gab zwischen:
- den therapeutischen Merkmalen (die möglicherweise Neuheit und erfinderische Tätigkeit verleihen) und
- dem beanspruchten Herstellungsverfahren.
Daher sollte die Formulierung der Schweizer Anspruchsformulierungen nicht mehr verwendet werden (anwendbar ab 3 Monaten nach den Gründen der Großen Beschwerdekammer).
G3/08 – Computerprogramm
Die Entscheidung G3/08 wurde am 12. Mai 2010 erlassen (der französische Text ist nicht in HTML verfügbar, daher hier die Entscheidung G3/08 im PDF-Format, die im ABl. 2011, 10 veröffentlicht wurde).
In diesem Fall hatte der Präsident die Große Beschwerdekammer angerufen (gemäß Art. 112(1) b) EPÜ), weil ihm schien, dass bestimmte Entscheidungen « divergierend » hinsichtlich der Patentierbarkeit von Software waren:
- T 1173/97: Diese Entscheidung betont die Funktion des Computerprogramms (hat das beanspruchte Programm einen technischen Charakter?) und ignoriert vollständig die Formulierung des Anspruchs (in diesem Fall akzeptiert die Kammer die Formulierung « Computerprogramm« , da dieses potenziell die Fähigkeit besitzt, eine zusätzliche technische Wirkung zu erzeugen);
- T 424/03: Diese Entscheidung betont die Formulierung des Anspruchs (in diesem Fall lehnt die Kammer die Formulierung « Computerprogramm » ab, akzeptiert aber « Computerprogrammprodukt » oder « computerimplementiertes Verfahren« )
Für die Große Beschwerdekammer dürfen « divergierende Entscheidungen » und « Rechtsentwicklung » nicht verwechselt werden: Die Rechtsentwicklung ermöglicht keine gültige Anrufung der Großen Beschwerdekammer gemäß Art. 112(1) b) EPÜ (Punkt 7.3.1 der Gründe).
Tatsächlich kann es vorkommen, dass die Beschwerdekammern ihre Meinung ändern (eventuell radikal), indem sie erklären, dass die vorherige Praxis nicht mehr relevant ist (Punkt 7.3.5): In dieser Hypothese gibt es keine Divergenzen, da klar ist, dass die alte Praxis nicht mehr befolgt werden sollte.
Nach Ansicht der Großen Beschwerdekammer (Punkte 10.9 bis 10.12 der Gründe) sollte berücksichtigt werden, dass es keine Divergenz zwischen diesen beiden Entscheidungen gibt, sondern eher eine natürliche Entwicklung der Rechtsprechung (denn nur die rechtliche Grundlage für die Zurückweisung oder Erteilung ändert sich, nicht aber die Entscheidung als solche, Punkt 10.13 der Gründe).
Folglich ist die Anrufung durch den Präsidenten nicht gültig.
G4/08 – Verfahrenssprache beim Eintritt in die PCT-Phase
Die Entscheidung G4/08 wurde am 16. Februar 2010 erlassen (obwohl die Entscheidung auf Französisch ist, hier ist die Entscheidung G4/08 im PDF-Format, die im JO 2010, 572 veröffentlicht wurde).
In diesem Fall stellte sich die Frage, ob es möglich ist, die Verfahrenssprache frei zu wählen (eventuell durch Einreichung einer Übersetzung), wenn die PCT-Anmeldung bereits in einer Amtssprache des Amtes veröffentlicht wurde.
Der Art. 14(3) EPÜ sieht vor, dass « die Amtssprache des Europäischen Patentamts, in der die europäische Patentanmeldung eingereicht oder übersetzt wurde, als Verfahrenssprache verwendet werden muss » (Punkt 3.2 der Gründe).
Für die Große Beschwerdekammer (Punkt 3.4 der Gründe) lässt die Tatsache, dass der Art. 153 EPÜ deutlich zwischen den Amtssprachen und anderen Sprachen unterscheidet, erkennen, dass der Ausdruck « eine andere Sprache » in Art. 153(4) EPÜ sich auf « eine andere Sprache als die Amtssprachen » und nicht auf « eine andere Sprache als die vom Anmelder gewünschte Verfahrenssprache » bezieht. Darüber hinaus stärkt der Hinweis auf den vorläufigen Schutz diesen Punkt: Wie könnte man sonst verstehen, dass der vorläufige Schutz unter dem Vorwand verweigert wird, dass die Veröffentlichung auf Französisch erfolgte, während die gewünschte Verfahrenssprache Englisch ist?
Keine Bestimmung des PCT (und insbesondere nicht die Regel 49.2 PCT) sieht die Möglichkeit vor, die Amtssprache zu wählen, wenn die Anmeldung bereits in einer der zugelassenen Sprachen vorliegt (Punkt 2.8 und Punkt 3.6 der Gründe).
Daher ist es nicht möglich, die Verfahrenssprache frei zu wählen (durch eventuelle Übersetzung der Anmeldung), wenn die PCT-Veröffentlichungssprache bereits eine der Amtssprachen ist (Punkt 3.10 der Gründe).
Ebenso kann das EPA im Laufe des Verfahrens nicht die Ersetzung der Verfahrenssprache durch eine seiner anderen Amtssprachen als neue Verfahrenssprache gestatten. Tatsächlich wurde diese Möglichkeit 1991 aus Regel 3(1) EPÜ73 gestrichen und kann nicht durch richterliche Entscheidung wieder hinzugefügt werden (Punkt 4.5 der Gründe).
G1/09 – Anhängige Anmeldung und Teilanmeldung
Die Entscheidung G1/09 wurde am 27. September 2010 erlassen (der französische Text ist nicht in HTML verfügbar, daher hier die Entscheidung G1/09 im PDF-Format, die im JO 2011, 336 veröffentlicht wurde).
Wie Sie wissen, sieht Regel 36(1) EPÜ vor, dass es möglich ist, « eine Teilanmeldung zu jeder früheren europäischen Patentanmeldung einzureichen, die noch anhängig ist « .
Die Frage, die sich stellte, war, ob eine Anmeldung, die zurückgewiesen wurde, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist anhängig bleibt, wenn kein Rechtsmittel eingelegt wurde. Oder davor?
Tatsächlich gibt es keine Definition von « anhängige Anmeldung » im EPÜ (Punkt 3.1 der Gründe).
Zunächst ist es wichtig, « anhängiges Verfahren » und « anhängige Anmeldung » nicht zu verwechseln (Punkt 3.2.2 der Gründe), da das Verfahren ausgesetzt sein kann, während die Anmeldung noch anhängig ist.
Die Bedeutung von « anhängige Anmeldung » in Regel 36(1) EPÜ bezieht sich auf das verfahrensrechtliche Recht des Anmelders, eine Handlung vorzunehmen: die Teilung (Punkt 3.2.3 der Gründe). Daher bestehen die materiellen Rechte, die das EPÜ der Anmeldung verleiht, weiterhin, wenn die Anmeldung geteilt werden kann (Punkt 3.2.4 der Gründe).
Allerdings zeigt Art. 67(4) EPÜ deutlich, dass die materiellen Rechte, die die Patentanmeldung verleiht, verschwinden, nachdem sie « durch eine rechtskräftige Entscheidung zurückgewiesen wurde« . Daher muss die Zurückweisungsentscheidung endgültig sein, damit die materiellen Rechte verschwinden (Punkt 4.2.1 der Gründe).
Folglich kann eine Anmeldung geteilt werden, auch wenn sie zurückgewiesen wurde, aber bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (Punkt 4.2.4 der Gründe), auch wenn kein Rechtsmittel eingelegt wird.
G1/10 – Berichtigung eines Patents durch Berichtigung einer Entscheidung
Die Entscheidung G1/10 wurde am 23. Juli 2012 erlassen (der französische Text ist nicht in HTML verfügbar, daher hier die Entscheidung G1/10 im PDF-Format, die im JO 2013, 194 veröffentlicht wurde).
Die Regel 140 EPÜ sieht vor:
In den Entscheidungen des Europäischen Patentamts können nur Ausdrucksfehler, Abschreibfehler und offensichtliche Fehler berichtigt werden.
In diesem Fall konnte ein Anmelder die Regel 140 EPÜ anrufen, um den erteilten Text eines Patents zu berichtigen (z. B. in einem Einspruchsverfahren). Die Verbindung mit dem anhängigen Verfahren (ex parte vs. inter partes) war insbesondere für die Beschwerdekammer fraglich.
Nach Ansicht der Großen Beschwerdekammer (Punkt 5 der Gründe) ist es nicht möglich, ein Patent mit Hilfe der Regel 140 EPÜ zu berichtigen (und dies wurde bereits für die Regel 89 EPÜ 1973 in der Entscheidung G1/97 gesagt). Tatsächlich geht aus den vorbereitenden Arbeiten hervor, dass der Gesetzgeber vermeiden wollte, dass Dritte einen Schaden erleiden könnten.
In jedem Fall fällt ein europäisches Patent nach seiner Erteilung nicht mehr in die Zuständigkeit des EPA (Punkt 6 der Gründe).
Es ist zu beachten, dass der Anmelder einen offensichtlichen Fehler vor der Erteilung sehr wohl mit Hilfe der Regel 139 EPÜ berichtigen kann (Punkt 9 der Gründe). Darüber hinaus hat der Anmelder eine Frist von 4 Monaten, um seine Zustimmung zum erteilten Text zu geben (Punkt 10 der Gründe). Wenn das EPA eine Entscheidung trifft, die nicht mit der Zustimmung des Anmelders übereinstimmt, kann dieser dann Beschwerde einlegen, da er durch die Verletzung des Artikel 113(2) EPÜ geschädigt wurde (Punkt 12 der Gründe).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Regel 140 EPÜ es ermöglicht, Fehler in Entscheidungen des EPA (außerhalb der Erteilung) zu berichtigen, nicht jedoch Fehler in von einem Patentanmelder oder Patentinhaber eingereichten Unterlagen (Punkt 11 der Gründe).
G2/10 – Disclaimer und Artikel 123(2)
Die Entscheidung G2/10 wurde am 30. August 2011 erlassen (der französische Text ist nicht in HTML verfügbar, daher hier die Entscheidung G2/10 im PDF-Format, die im JO 2012, 376 veröffentlicht wurde).
Die Frage, die sich stellte, war, ob ein Disclaimer gegen Artikel 123(2) EPÜ verstoßen kann, wenn die ausgenommene Ausführungsform in der Anmeldung ausdrücklich beschrieben ist.
Nach Ansicht der Großen Beschwerdekammer wurde das Thema der Disclaimer zwar ausführlich in der Entscheidung G1/03 (Punkt 3.9 der Gründe) diskutiert, diese Entscheidung behandelt jedoch nicht die Problematik der vorliegenden Frage: die eines Disclaimers, der sich auf eine beschriebene Ausführungsform (oder allgemein auf ein beschriebenes Objekt) bezieht.
In jedem Fall hat die Entscheidung G1/03 nie behauptet, dass die Einführung eines Disclaimers niemals den technischen Inhalt der Anmeldung ändert (Punkt 4.4.2 der Gründe).
Daher und in Übereinstimmung mit der Anwendung des Artikel 123(2) EPÜ, ist zu überprüfen, ob die Einführung des Disclaimers dem Fachmann keine neuen technischen Informationen liefert (Punkt 4.5.1 der Gründe, direkte und eindeutige Ableitung aus der Anmeldung in ihrer ursprünglichen Fassung unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens).
Wenn beispielsweise die Einführung eines Disclaimers tatsächlich die Auswahl eines nicht schriftlich festgelegten Teilintervalls innerhalb eines Intervalls bewirkt, ist es wahrscheinlich, dass dieser Disclaimer nicht zugelassen werden sollte (Punkt 4.5.4 der Gründe).
Um festzustellen, ob dies der Fall ist oder nicht, ist es notwendig, eine Einzelfallbewertung durchzuführen, die alle technischen Aspekte berücksichtigt, unter Berücksichtigung:
- der Art und des Umfangs der Offenbarung in der Anmeldung in ihrer ursprünglichen Fassung,
- der Art und des Umfangs des ausgenommenen Gegenstands,
- sowie seiner Beziehung zu dem verbleibenden Gegenstand in dem geänderten Anspruch.
A priori ist es unerheblich, dass die ausgenommene Ausführungsform in der Beschreibung offenbart ist (Punkt 4.5.5 der Gründe): Der Anmelder kann tatsächlich die Ausführungsform wählen, die er bevorzugt, und ist nicht verpflichtet, alle einzubeziehen.
G1/11 – Zuständigkeit der Rechtsbeschwerdekammern
Die Entscheidung G1/11 wurde am 19. März 2014 erlassen.
In diesem Fall wurde eine Rechtsbeschwerdekammer angerufen, um über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung zu entscheiden, mit der eine Prüfungsabteilung die Rückerstattung von Recherchegebühren abgelehnt hatte (Problem der mangelnden Einheitlichkeit der Erfindung).
Die Rechtsbeschwerdekammer war verunsichert, denn obwohl sie gemäß A21(3) c) EPÜ formell zuständig war (da A21(3) a) EPÜ und A21(3) b) EPÜ nicht anwendbar sind), ist die mangelnde Einheitlichkeit der Erfindung ein Problem der technischen Beurteilung.
Die Große Beschwerdekammer teilt die Ansicht dieser Rechtsbeschwerdekammer: Sie betont, dass der Geist von A21(3) c) EPÜ darin bestand, der Rechtsbeschwerdekammer nur rein rechtliche Fragen zu übertragen.
Angesichts dieser Rechtslücke und dieser Situation gibt die Große Beschwerdekammer an, dass für Probleme der Rückerstattung der Recherchegebühr gemäß R64(2) EPÜ eine technische Beschwerdekammer zuständig sein sollte.
G1/12 – Korrektur des Namens des Beschwerdeführers
Die Entscheidung G1/12 wurde am 30. April 2014 erlassen.
In diesem Fall fragte sich eine Beschwerdekammer, ob es möglich ist, den Namen des Beschwerdeführers zu korrigieren (gemäß R101(2) EPÜ oder gemäß R139 EPÜ), wenn die wahre Absicht darin bestand, die Beschwerde im Namen der Person einzureichen, die die Beschwerde hätte einreichen sollen.
Nach Ansicht der Großen Beschwerdekammer ist es durchaus möglich, den Namen des Beschwerdeführers zu korrigieren:
- mit Hilfe von R101(2) EPÜ, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der für die Beschwerde geöffneten Frist identifizierbar ist:
- es muss die wahre Absicht des Beschwerdeführers bewertet werden, wobei die Absicht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bewertet wird;
- mit Hilfe von R139 EPÜ, unter den Bedingungen, die von der Rechtsprechung auch außerhalb der Beschwerdefrist vorgesehen sind:
- der Beschwerdeführer trägt die Beweislast, die auf einem hohen Niveau liegen muss.
G2/12 – Durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnenes Produkt
Die Entscheidung G1/12 wurde am 23. März 2015 erlassen.
Man nennt sie die Entscheidung « Tomatoes II ».
In diesem Fall fragten sich die Mitglieder einer Beschwerdekammer, ob der Ausschluss der Patentierbarkeit von im Wesentlichen biologischen Verfahren zur Gewinnung von Pflanzen (A53 b) EPÜ) auch den Ausschluss der durch diese Verfahren gewonnenen Produkte mit sich bringt.
Die Große Beschwerdekammer sieht keinen Grund für diesen Ausschluss: Produkte, die durch ausgeschlossene Verfahren gewonnen werden, können durchaus patentiert werden (auch wenn sie in Form eines product-by-process beansprucht werden).
G1/13 – Status einer Partei / Anwendung des nationalen Rechts
Die Entscheidung G1/13 wurde am 25. November 2014 erlassen.
In diesem Fall erinnert die Große Beschwerdekammer an die Vorherrschaft des nationalen Rechts der Staaten in Bezug auf die Qualifikation von juristischen Personen.
Wenn eine Gesellschaft aufgelöst wird, aber rückwirkend ihre Rechtspersönlichkeit wiederhergestellt wird, gibt es für die Beschwerdekammern keinen Grund, diese rückwirkende Wiederherstellung nicht zu berücksichtigen.
G2/13 – Durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnenes Produkt
Die Entscheidung G2/13 wurde am 23. März 2015 erlassen.
Man nennt sie die Entscheidung « Broccoli II ».
Diese Entscheidung ist identisch mit der Entscheidung G2/12.
G1/14 – Bedeutung durch ein anderes Mittel als Einschreiben mit Rückschein
Die Entscheidung G1/14 wurde am 19. November 2015 erlassen.
Tatsächlich hat die Große Kammer in dieser Angelegenheit die Frage für unzulässig erklärt und daher nicht auf die gestellte Frage geantwortet.
Dennoch präzisiert die Große Kammer, dass, wenn eine Entscheidung nicht durch Einschreiben mit Rückschein, wie in Regel 126(1) EPÜ gefordert, zugestellt wird (sondern beispielsweise durch UPS), ein Zustellungsmangel vorliegt.
Tatsächlich kann der erste Satz von Regel 126(2) EPÜ nicht erfüllt werden: In diesem Fall kann keine Frist zu laufen beginnen, selbst wenn bestätigt wird, dass der Empfänger dieses Dokument erhalten hat.
G3/14 – Klarheit im Einspruchsverfahren
Die Entscheidung G3/14 wurde am 24. März 2015 erlassen.
In dieser Angelegenheit wurde eine juristische Beschwerdekammer angerufen, um Fragen zur Prüfung der Klarheit im Einspruchsverfahren zu klären. Die Frage war, inwieweit die Klarheit eines geänderten Anspruchs geprüft werden kann.
Wir wissen, dass die im Laufe des Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen klar sein müssen (Artikel 101(3) EPÜ zusammen mit Artikel 84 EPÜ), auch wenn dies kein Einspruchsgrund ist (T301/87).
Kann die Einspruchsabteilung dennoch die Klarheit einer einfachen Kombination von zwei bestehenden Ansprüchen prüfen oder kann sie einfach die Klarheit im Zusammenhang mit der vorgenommenen Änderung prüfen (z.B. Änderung eines Begriffs)?
Die Große Kammer ist der Ansicht, dass Artikel 101(3) EPÜ nicht extensiv interpretiert werden kann: Einwände gegen die Klarheit müssen ihren Ursprung in den vorgenommenen Änderungen haben.
G2/21 — Simulation von Erfindungen
Die Entscheidung G2/21 wurde am 23. März 2023 erlassen.
Die gestellte Frage war, ob eine durch Computer simulierte Erfindung als eine Erfindung im Sinne von Artikel 52(1) EPÜ angesehen werden kann.
Die Große Kammer hat dies bejaht, vorausgesetzt, dass die durch Computer simulierte Erfindung einen technischen Charakter aufweist und einen zusätzlichen technischen Effekt erzeugt, der über die normalen Wechselwirkungen zwischen dem Programm und dem Computer hinausgeht.

Bonjour,
Merci bcp pour votre blog. C’est un trés bon résumé !
Petite remarque concernant G2/98:
Dans l’hypothèse d’une interprétation large (et non stricte), il existe plus de difficulté…
Bien à vous,
C’est juste ! rien à redire
Bonjour,
Bravo pour votre blog qui est une référence dans le domaine.
Concernant la G1/99, les deux dernière modifications possible pour le titulaire ne se font pas dans le respect de 123(2) mais de 123(3) il me semble.