Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer

Obwohl das geltende Recht hauptsächlich im Übereinkommen und seiner Ausführungsordnung enthalten ist, sollte man die Klarstellungen der Großen Beschwerdekammer zu den verschiedenen Texten nicht außer Acht lassen.

Hier finden Sie daher die Liste der Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer nach Nummern (Stand: 28/03/14).

G1/83 – Zweite therapeutische Anwendung

Die Entscheidung G1/83 wurde am 05. Dezember 1984 erlassen.

Die Große Beschwerdekammer hatte zu klären, ob ein Anspruch auf „Verwendung einer Verbindung zur therapeutischen Anwendung“ zulässig sein könnte. Diese Frage war für die Pharmaindustrie von entscheidender Bedeutung.

Zunächst (Punkt 13 der Gründe) erinnert die Große Beschwerdekammer daran, dass jede Formulierung „Verwendung einer Substanz zur Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers“ eine therapeutische Methode darstellen würde, die jedoch als nicht patentfähig gilt (A52(4) EPÜ73 und heute durch A53 c) EPÜ von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist): eine solche Formulierung ist daher auszuschließen.

Die Große Beschwerdekammer stellt jedoch fest, dass die Formulierung „Verwendung einer Verbindung X zur Herstellung eines Arzneimittels für eine therapeutische Anwendung Y“ zulässig ist, da keine Ausschlussbestimmung auf die Herstellung von Arzneimitteln anwendbar ist. Selbstverständlich muss die Anwendung Y neu und erfinderisch sein (Punkt 23 der Gründe).

Diese letztere Formulierung wird als „Schweizer Anspruch“ bezeichnet.

Es ist zu beachten, dass diese Entscheidung aufgrund der Änderung von Artikel A54(5) EPÜ nicht mehr gültig ist, der ausdrücklich eine zweite therapeutische Anwendung zulässt.

Die Entscheidung G2/08 bestätigte das Ende der Schweizer Ansprüche.

G5/83 – Zweite therapeutische Anwendung

Die Entscheidung G5/83 (5. Dezember 1984) ist in jeder Hinsicht mit der Entscheidung G1/83 identisch (abgesehen davon, dass sie in englischer Sprache verfasst wurde).

G6/83 – Zweite therapeutische Anwendung

Die Entscheidung G6/83 (5. Dezember 1984) ist in jeder Hinsicht mit der Entscheidung G1/83 identisch (abgesehen davon, dass sie in französischer Sprache verfasst wurde).

G1/84 – Einspruch durch den Inhaber

Die Entscheidung G1/84 wurde am 24. Juli 1985 erlassen.

Im vorliegenden Fall hatte der Inhaber eines Patents gegen sein eigenes Patent Einspruch eingelegt, und dieser Einspruch war für unzulässig erklärt worden.

Die Große Beschwerdekammer widerspricht dieser Unzulässigkeit und stellt klar, dass ein Einspruch nicht allein deshalb unzulässig ist, weil er vom Inhaber des betreffenden Patents eingelegt wurde (Punkt 8 der Gründe).

Es erscheint nämlich wünschenswert, jeder Person (A99(1) EPÜ73) die Möglichkeit zu geben, Einspruch einzulegen, um „sicherzustellen, dass das EPA europäische Patente nur dann erteilt und aufrechterhält, wenn diese als gültig angesehen werden“, selbst wenn dieser Einspruch vom Inhaber mit dem Ziel eingelegt wird, sein Patent einzuschränken (Punkt 3 der Gründe).

Es ist zu beachten, dass diese Entscheidung seit der Entscheidung G9/93 nicht mehr gültig ist, die diese Rechtsprechung mit der Begründung aufhebt, dass A99 EPÜ73 durchgehend vorsieht, dass das Einspruchsverfahren ein inter-partes-Verfahren ist (insbesondere A99(4) EPÜ73).

G1/86 – Wiedereinsetzung eines Einsprechenden in den vorigen Stand

Die Entscheidung G1/86 wurde am 24. Juni 1987 erlassen.

Wie Sie wissen, kann bei der Einlegung eines Einspruchsbeschwerdeverfahrens ein Einsprechender oder der Inhaber eine Beschwerde einlegen, indem er eine Beschwerdeschrift (innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab Zustellung der Gründe, A108 EPÜ73 oder A108 EPÜ) einreicht und anschließend eine Beschwerdebegründung (innerhalb einer Frist von 4 Monaten ab Zustellung der Gründe) vorlegt.

Wenn der Wortlaut des A122(1) EPÜ73 (d. h. „Der Anmelder oder der Inhaber eines europäischen Patents“) dem Inhaber die Möglichkeit einer restitutio in integrum einräumt, wie verhält es sich dann mit dem Einsprechenden?

Die Große Beschwerdekammer stellt fest, dass der A122(1) EPÜ73 nicht streng auszulegen ist. Somit kann ein Einsprechender gemäß A122(1) EPÜ73 wiedereingesetzt werden, wenn er die Beschwerdebegründung nicht fristgerecht eingereicht hat (Punkt 15 der Gründe), da jede andere Auslegung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen würde (Punkt 3 der Gründe).

Achtung: Der Einsprechende profitiert nicht von den Bestimmungen des A122(1) EPÜ73 für die Frist zur Einlegung der Beschwerde (d. h. die erste Frist von 2 Monaten für die Einreichung der Beschwerdeschrift, siehe Punkt 5 der Gründe). Wenn der Inhaber jedoch für beide genannten Fristen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhält, erklärt die Große Beschwerdekammer diese „Bevorzugung“ damit, dass:

  • der Inhaber nicht über einen längeren Zeitraum im Ungewissen über den Umfang seiner Rechte bleiben kann;
  • der Einsprechende stets eine Nichtigkeitsklage erheben kann.

Da der A122 EPÜ im Wesentlichen identisch ist, bleibt diese Entscheidung a priori mit dem EPÜ 2000 anwendbar.

G1/88 – Schweigen des Einsprechenden

Die Entscheidung G1/88 wurde am 27. Januar 1989 erlassen.

Nehmen wir folgende Situation an: Ein Einsprechender hat nach Erhalt einer Mitteilung gemäß R58(4) EPÜ73 (heute R82(1) EPÜ) innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme zu dem Text abgegeben, in dem das EPA die Aufrechterhaltung des Patents beabsichtigt.

Bedeutet dies jedoch, dass der Einsprechende mit diesem Text einverstanden ist („Qui tacet consentire videtur“) und macht dies eine mögliche Beschwerde des Einsprechenden unzulässig?

Die Große Beschwerdekammer ist der Auffassung, dass es unverhältnismäßig wäre, den schweigenden Einsprechenden zu bestrafen und ihm sein Beschwerderecht zu entziehen (Punkt 7 der Gründe). Unter anderem führt die Große Beschwerdekammer an, dass eine solche Sanktion nicht dem Geist des EPÜ entsprechen würde:

  • wenn das Unterlassen einer Handlung einen Rechtsverlust zur Folge hat, sieht das EPÜ dies ausdrücklich vor (Punkt 3.1 der Gründe);
  • es wäre dann erforderlich, eine Mitteilung über den Rechtsverlust (R69(1) EPÜ73 oder nunmehr R112(1) EPÜ) zu versenden, was hier jedoch nicht der Fall ist (Punkt 3.2 der Gründe).

G2/88

Die Entscheidung G2/88 wurde am 11. Dezember 1989 erlassen.

Wie Sie feststellen können, wurden der Großen Beschwerdekammer zahlreiche Fragen vorgelegt.

Änderung von Anspruchskategorien

Im vorliegenden Fall hatte der Inhaber der Rechte im Laufe eines Einspruchs versucht, die Kategorie eines Anspruchs zu ändern. Ist diese Änderung zulässig und nicht im Widerspruch zu A123(2) EPÜ73?

Die Große Beschwerdekammer stellt fest, dass die Änderung der Kategorie (z. B. „Verbindung“ oder „Verwendung der Verbindung“), sei es in der Prüfung oder im Einspruch (ohne dass ein nationales Recht geprüft werden müsste, siehe Punkt 3.3 der Gründe), a priori nicht verboten ist, jedoch in concreto geprüft werden muss, ob durch diese Änderung eine Erweiterung des Schutzbereichs eintritt (Punkt 4.1 der Gründe).

So ist beispielsweise die Umwandlung eines Anspruchs auf eine „Verbindung“ in einen Anspruch auf eine „Verwendung dieser Verbindung“ zur Erzielung einer bestimmten Wirkung nicht im Widerspruch zu A123(2) EPÜ73 (Punkt 5.1 der Gründe). Achtung, denn wenn der Verwendungsanspruch auf die Erzielung eines Erzeugnisses abzielt, wäre dieser unzulässig, da er den Schutz dieses Erzeugnisses aufgrund der Bestimmungen des A64 EPÜ73 ermöglichen würde.

Zweite nicht-therapeutische Anwendung

Im vorliegenden Fall bezog sich ein Anspruch auf die Verwendung eines vollkommen bekannten Additivs zur Verringerung der Reibung in einem Motor. Diese Wirkung war nicht bekannt, da das Additiv nur zur Begrenzung der Korrosion bekannt war.

Ist A54 EPÜ73 so auszulegen, dass ein Verwendungsanspruch zulässig ist, wenn das einzige neue Merkmal im Zweck dieser Verwendung liegt?

Die Große Beschwerdekammer ist der Auffassung, dass die „neue Verwendung einer bekannten Verbindung“ in Wirklichkeit die Erzielung einer neuen technischen Wirkung betrifft, die der neuen Verwendung zugrunde liegt (siehe Punkt 9 der Gründe). Folglich ist ein neues implizites technisches Merkmal (d. h. die Funktion, die in der Erreichung des angestrebten Zwecks besteht) im Anspruch enthalten (Punkt 9.1 der Gründe).

Letztlich wird die „neue Verwendung einer bekannten Verbindung“ von der Großen Beschwerdekammer bestätigt (siehe Punkt 10.3 der Gründe).

G4/88 – Übertragung des Einspruchs

Die Entscheidung G4/88 wurde am 24. April 1989 erlassen.

Die der Großen Beschwerdekammer vorgelegte Frage war, ob ein Einspruch:

  • nur auf die Erben des verstorbenen Einsprechenden übertragen werden kann;
  • frei übertragen werden kann;
  • mit dem Unternehmen oder einem Teil des Unternehmens übertragen werden kann, das an dem Bereich der betreffenden Erfindung interessiert ist.

Für die Große Beschwerdekammer (Punkt 6 der Gründe) ist klar, dass die Übertragung des Einspruchs „naturgemäß“ bei der Übertragung eines Teils des Unternehmens (im weitesten Sinne, im wirtschaftlichen Sinne, Punkt 5 der Gründe) erfolgt, da der Einspruch ein Zubehör dieses Unternehmensteils darstellt, wenn der Einspruch im Interesse dieses Teils eingelegt wurde (siehe Tenor der Gründe).

G5/88 – Befugnis des Präsidenten des EPA zum Abschluss administrativer Vereinbarungen

Die Entscheidung G5/88 wurde am 16. November 1990 erlassen.

Zur kleinen Anekdote: Das Deutsche Patent- und Markenamt (Gitschiner Straße 97, 10969 Berlin) und das Europäische Patentamt (Gitschiner Strasse 103, 10969 Berlin) haben benachbarte Räumlichkeiten in Berlin.

Deutsche und europäische Ämter in Berlin
Deutsche und europäische Ämter in Berlin Deutsche und europäische Ämter in Berlin

Daher reichten sehr häufig etwas zerstreute Personen europäische Anmeldungen (oder andere Dokumente wie Einspruchsschriften) beim Deutschen Patent- und Markenamt ein und umgekehrt.

Der Präsident des EPA hatte versucht, dieses Problem durch den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Deutschen Patent- und Markenamt am 29. Juni 1981 zu lösen. Diese Vereinbarung sieht insbesondere vor, dass Dokumente, die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht werden, als zum Zeitpunkt des Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt beim EPA eingegangen gelten.

Im vorliegenden Fall war ein Einspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden, jedoch erst nach Ablauf der 9-Monats-Frist beim EPA eingegangen. Es ist verständlich, dass der Inhaber diesen Einspruch für unzulässig erklären lassen möchte.

Die der Großen Beschwerdekammer vorgelegte Frage war daher, ob der Präsident des EPA die Befugnis hatte, eine solche Vereinbarung abzuschließen, die Auswirkungen auf die durch das EPÜ verliehenen Rechte hat. Es ist anzumerken, dass diese Vereinbarung nicht vom Verwaltungsrat genehmigt wurde.

Nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer ermächtigt weder die in Artikel 5(3) EPÜ 1973 definierte Vertretungsbefugnis des Präsidenten (Punkt 2.2 der Gründe) noch seine Verpflichtung, „alle zweckdienlichen Maßnahmen … zur Sicherstellung des Funktionierens des Europäischen Patentamts“ gemäß Artikel 10(2) EPÜ 1973 (Punkte 2.6 und 2.7 der Gründe) zum Abschluss einer solchen Vereinbarung.

Dennoch entschied die Große Beschwerdekammer im Grundsatz des „Schutzes von Treu und Glauben und des berechtigten Vertrauens“, dass die Unwirksamkeit der Vereinbarung nicht rückwirkend gelten solle.

G6/88 – Zweite nicht-therapeutische Anwendung

Die Entscheidung G6/88 wurde am 11. Dezember 1989 erlassen.

Diese Entscheidung folgt denselben Gründen wie die am selben Tag erlassene Entscheidung G2/88.

G7/88 – Befugnis des Präsidenten des EPA zum Abschluss administrativer Vereinbarungen

Die Entscheidung G7/88 wurde am 16. November 1990 erlassen.

Diese Entscheidung folgt denselben Gründen wie die am selben Tag erlassene Entscheidung G5/88.

G8/88 – Befugnis des Präsidenten des EPA zum Abschluss administrativer Vereinbarungen

Die Entscheidung G8/88 wurde am 16. November 1990 erlassen.

Diese Entscheidung folgt denselben Gründen wie die am selben Tag erlassene Entscheidung G5/88.

G1/89 – Nachträgliche mangelnde Einheitlichkeit und PCT-Anmeldung

Die Entscheidung G1/89 wurde am 2. Mai 1990 erlassen.

In dieser Entscheidung erinnert die Große Beschwerdekammer daran (siehe Punkt 3 der Gründe), dass selbst im Stadium der PCT-Recherche die Recherchenabteilung als ISA die Neuheit und erfinderische Tätigkeit der Ansprüche prüfen muss, um die Einheitlichkeit der Erfindung gemäß Artikel 17.3.a PCT zu beurteilen (auch wenn diese Beurteilung keine eigentliche „Prüfung“ im Sinne des EPÜ oder PCT darstellt).

Folglich ist es der ISA durchaus möglich, Einwände wegen nachträglicher mangelnder Einheitlichkeit (Punkt 5 der Gründe) zu erheben, und das EPA kann vom Anmelder die Zahlung einer zusätzlichen Recherchengebühr verlangen (Punkt 7 der Gründe).

G2/89 – Nachträgliche mangelnde Einheitlichkeit und PCT-Anmeldung

Die Entscheidung G2/89 wurde am 2. Mai 1990 erlassen.

Diese Entscheidung folgt denselben Gründen wie die am selben Tag erlassene Entscheidung G1/89.

G3/89 – Berichtigung offensichtlicher Fehler

Die Entscheidung G3/89 wurde am 19. November 1992 erlassen.

Die R88 EPÜ73 (nunmehr R139 EPÜ) sieht vor, dass Fehler in den Ansprüchen, der Beschreibung oder den Zeichnungen berichtigt werden können, wenn die Berichtigung offensichtlich geboten ist.

Nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer ist Art. 123(2) EPÜ73 vollumfänglich auf die Berichtigung anwendbar: Es ist daher zum Anmeldetag zu prüfen, was der Fachmann objektiv aus der Beschreibung ableiten konnte (Punkt 2 der Gründe).

Der Fachmann muss daher zum Anmeldetag (d. h. ohne Berücksichtigung späterer Veröffentlichungen) und auf der Grundlage des allgemeinen Fachwissens auf dem betreffenden Gebiet in der Lage sein:

  • den Fehler objektiv und eindeutig festzustellen und
  • die vorzunehmende Berichtigung einfach abzuleiten.

Folglich hat diese Berichtigung keine rückwirkende Kraft: Sie stellt eine einfache Feststellung dar (Punkt 4 der Gründe).

Jedes Beweismittel ist zulässig (Punkt 8 der Gründe), sofern es (schriftlich, Zeugenaussage usw.) das allgemeine Fachwissen des Fachmanns zum Anmeldetag und nicht danach nachweist (Punkt 7 der Gründe).

G1/90 – Widerruf eines Patents wegen Nichtzahlung der Druckkostengebühr

Die Entscheidung G1/90 wurde am 5. März 1991 erlassen.

Im vorliegenden Fall hatte der Inhaber eines soeben in geänderter Fassung aufrechterhaltenen Patents (d. h. nach Einspruch) die in Art. 102(3) b) EPÜ73 vorgeschriebene Druckkostengebühr nicht innerhalb der in R58(5) EPÜ73 vorgesehenen Frist von drei Monaten entrichtet.

Die Frage, die sich stellte, war, ob der in Art. 102(4) EPÜ73 oder Art. 102(5) EPÜ73 vorgesehene Widerruf des Patents durch eine Entscheidung (die beschwerdefähig ist, Art. 106 EPÜ73) erfolgen muss oder durch eine einfache Feststellung gemäß R69 EPÜ73 (die nicht direkt beschwerdefähig ist).

Die Große Beschwerdekammer stellt eingangs fest, dass, wenn das Übereinkommen zum Ausdruck bringen wollte, dass die Sanktion für die Nichtzahlung der Druckkostengebühr der Amtsverlust sei, der Wortlaut des Artikels wahrscheinlich „gilt als widerrufen“ (Punkt 4 der Gründe) oder „gilt als zurückgenommen“ (Punkt 6 der Gründe) gelautet hätte, wie an anderen Stellen des Übereinkommens.

Nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer muss der Widerruf eines Patents wegen Nichtzahlung der Druckkostengebühr (Art. 102(4) EPÜ73) oder wegen Nichtvorlage von Übersetzungen der Ansprüche (Art. 102(5) EPÜ73) in Form einer Entscheidung erfolgen. Denn:

  • eine Widerrufsentscheidung wäre nicht „sinnlos“ (Punkt 13 der Gründe) – entgegen den Ausführungen der Beschwerdekammer –, selbst wenn der Rechtsverlust nicht das materielle Patentrecht (d. h. Neuheit, erfinderische Tätigkeit usw.) betrifft. Die Beschwerde kann insbesondere nützlich sein, um Sachverhaltsfragen anzufechten (z. B. das tatsächliche Zahlungsdatum).
  • die Einreichung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führt nicht zu einer Rechtsunsicherheit (Punkt 14 der Gründe), selbst wenn die Entscheidung noch nicht ergangen ist. Die Entscheidung über eine spätere Beschwerde (die gegen die Entscheidung eingelegt würde) wird mit der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zusammengefasst.
  • es besteht kein zwingendes Bedürfnis, den Rechtsverlust so früh wie möglich eintreten zu lassen, auch nicht zum Schutz Dritter (Punkt 15 der Gründe).
  • die Widerrufsentscheidung ist rechtlich einfacher (ein einziger Schritt im Gegensatz zu Benachrichtigung + Entscheidung über den Antrag, Punkt 17 der Gründe).

Die Bestimmungen der R82 EPÜ sind im Wesentlichen identisch mit denen des Art. 102(4) EPÜ73 und Art. 102(5) EPÜ73. Daher bleibt diese Entscheidung auch unter dem EPÜ 2000 anwendbar.

G2/90 – Zuständigkeit der Juristischen Beschwerdekammer für Entscheidungen, die von einer Einspruchsabteilung erlassen wurden

Die Entscheidung G2/90 wurde am 4. August 1991 erlassen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Patentinhaber vergessen, die Veröffentlichungstaxen für sein Patent nach der Veröffentlichung zu zahlen. Der Formalprüfer hatte ihm zwei zusätzliche Monate gewährt und anschließend das Patent widerrufen. Für den Inhaber, der Beschwerde einlegte, hatte der Formalprüfer keine rechtliche Grundlage dafür.

Diese Behauptung war eindeutig rein rechtlicher Natur.

Die Rechtsfrage, die sich stellte, war, ob die Juristische Beschwerdekammer für Beschwerden gegen Entscheidungen zuständig war, die den Formalprüfern übertragen wurden.

Die Zuständigkeit der Beschwerdekammern ist in Artikel 21 EPÜ 1973 definiert. Wenn die Juristische Beschwerdekammer gegen Entscheidungen einer Prüfungsabteilung eingreifen kann (Artikel 21(3) c) EPÜ 1973, Punkt 3.2 der Gründe), so ist keineswegs vorgesehen, dass sie bei Entscheidungen einer Einspruchsabteilung eingreifen kann (Artikel 21(4) EPÜ 1973, Punkt 3.3 der Gründe).

Nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer ist der Text klar, und es ist kein Versehen anzunehmen (Punkte 3.3 und 3.4 der Gründe): Nur die Technische Beschwerdekammer ist für Entscheidungen zuständig, die von einer Einspruchsabteilung erlassen wurden.

Da der Artikel 21 EPÜ identisch ist, scheint diese Entscheidung auch unter dem EPÜ 2000 weiterhin anwendbar zu sein.

G1/91 – Einheitlichkeit der Erfindung und Aufrechterhaltung in geänderter Fassung nach Einspruch

Die Entscheidung G1/91 wurde am 9. Dezember 1991 erlassen.

Falls nach einem Einspruch das Patent so geändert wird, dass die Ansprüche kein gemeinsames erfinderisches Konzept mehr aufweisen (Artikel 82 EPÜ 1973), ist es dann möglich, es in geänderter Fassung aufrechtzuerhalten? Denn Artikel 102(3) EPÜ 1973 sieht vor, dass « das Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens entsprechen ». Umfassen diese Erfordernisse auch die Einheitlichkeit der Erfindung (Punkt 2.1 der Gründe)?

Nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer ist der Zweck des Erfordernisses der « Einheitlichkeit der Erfindung » verwaltungsrechtlicher Natur (Punkt 4.1 der Gründe): Es dient der Klassifizierung der Patente nach der internationalen Patentklassifikation, aber auch dazu, zu verhindern, dass der Anmelder missbräuchlich mehrere Erfindungen in einer einzigen Anmeldung einreicht und dadurch hohe Recherche- und Anmeldegebühren umgeht.

Die Große Beschwerdekammer stellt zudem fest, dass die ursprünglich in den vorbereitenden Arbeiten der Konvention bis zum Ende des Einspruchsverfahrens vorgesehene Prüfung auf die bloßen Patentanmeldungen beschränkt wurde (Punkt 6.2 der Gründe), da sie « überflüssig » war, weil ein Einspruch wegen mangelnder Einheitlichkeit der Erfindung nicht möglich ist.

Folglich ist die mangelnde Einheitlichkeit nicht zu berücksichtigen, wenn es um die Aufrechterhaltung von Patenten in geänderter Fassung nach einem Einspruch geht.

Diese Entscheidung bleibt unter dem EPÜ 2000 weiterhin gültig.

G2/91

Die Entscheidung G2/91 wurde am 29. November 1991 erlassen.

Rückerstattung der Beschwerdegebühren bei mehreren Beschwerdeführern

Im vorliegenden Fall behielten einige Beschwerdekammern die erste gezahlte Beschwerdegebühr ein und erstatteten die nachfolgenden Beschwerdegebühren zurück, da « die anderen Beteiligten an diesem Verfahren von Rechts wegen Beteiligte des Beschwerdeverfahrens sind », wie Artikel 107 EPÜ 1973 festlegt.

Andere Kammern behielten alle von den jeweiligen Beschwerdeführern gezahlten Gebühren ein.

Wer hatte Recht?

Nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer muss jeder Beschwerdeführer zahlen… und dies wird durch den folgenden Absatz begründet.

Eigenes Recht zur Fortführung einer Beschwerde bei Rücknahme einer Beschwerde durch einen Beschwerdeführer

Die Große Beschwerdekammer betont nämlich, dass ein Beschwerdeführer, der nicht gezahlt hat, kein Recht hat, die Beschwerde allein fortzuführen, wenn sich der einzige zahlende Beschwerdeführer zurückzieht.

Denn nur dieser kann über die Aufrechterhaltung seiner Beschwerde entscheiden (Punkt 6.1 der Gründe).

Somit würde eine Rückerstattung der Beschwerdegebühr die Beschwerdeführer ihrer Rechte berauben.

Diese Entscheidung bleibt unter dem EPÜ 2000 weiterhin gültig, da sich Artikel 107 EPÜ nicht geändert hat.

G3/91 – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Entscheidung G3/91 wurde am 7. September 1992 erlassen.

Wie Sie sicher auswendig wissen, sieht das EPÜ vor:

  • dass für europäische Anmeldungen:
    • die Recherchengebühr (A78(2) EPÜ73) innerhalb eines Monats nach der Anmeldung gezahlt werden muss und
    • die Benennungsgebühren (A79(2) EPÜ73) innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts (EESR) gezahlt werden müssen;
    • ein Prüfungsantrag (A94(2) EPÜ73) innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung des EESR gestellt werden muss;
  • dass für Euro-PCT-Anmeldungen:

Wie Sie sehen können, gibt es gewisse Ähnlichkeiten…

Doch die ersten drei Fristen sind ausdrücklich durch den A122(5) EPÜ73 ausgeschlossen, während die letzten drei Fristen dort nicht aufgeführt sind… Handelt es sich um ein Versehen? Sollte man davon ausgehen, dass diese ebenfalls von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen sind?

Nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer sind alle diese Fristen gleich zu behandeln: Daher kommen die Fristen für die Zahlung der Recherchengebühr, der nationalen Gebühr und die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags nicht in den Genuss der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (für europäische Anmeldungen, aber auch für Euro-PCT-Anmeldungen).

Diese Entscheidung ist mit dem EPÜ 2000 nicht mehr anwendbar, da die oben genannten Fristen nunmehr in den Genuss der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommen.

G4/91 – Intervention

Die Entscheidung G4/91 wurde am 3. November 1992 erlassen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Dritter (gegen den eine Verletzungsklage erhoben worden war) eine Interventionserklärung gemäß A105(1) EPÜ73 eingereicht, während die Einspruchsabteilung einige Wochen zuvor beschlossen hatte, das Patent in geänderter Fassung aufrechtzuerhalten…

Ist die Intervention gültig, wenn die Beschwerdefrist noch läuft (d. h., wenn die Entscheidung noch nicht rechtskräftig geworden ist)?

Nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer ist die Intervention in diesem Fall nicht möglich, es sei denn, eine der Parteien des Einspruchsverfahrens legt Beschwerde ein: Ohne diese Beschwerde ist das Einspruchsverfahren nicht anhängig.

Diese Entscheidung ist auch mit dem EPÜ 2000 weiterhin anwendbar, da die R89 EPÜ dieselben Bestimmungen enthält.

G5/91 – Beschwerdefähige Entscheidungen

Die Entscheidung G5/91 wurde am 5. Mai 1992 erlassen.

Im vorliegenden Fall hatte der Inhaber einer Anmeldung geltend gemacht, dass ein Mitglied der Einspruchsabteilung nicht unparteiisch sei, doch der Direktor hatte sich geweigert, die Kammer neu zu besetzen.

Unabhängigkeit der Bediensteten der erstinstanzlichen Organe des EPA

Die Große Beschwerdekammer stellt fest (Punkt 2 der Gründe), dass der A24(1) EPÜ73 die Unparteilichkeit für die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer vorsieht, nicht jedoch ausdrücklich für die Bediensteten der erstinstanzlichen Organe wie:

  • die Prüfungsabteilung,
  • die Einspruchsabteilung,
  • usw.

Gleichwohl (Punkt 3 der Gründe) ist diese Verpflichtung in Wahrheit ein allgemeiner Grundsatz und muss für alle gelten.

Beschwerdefähige Entscheidungen

Kann der Inhaber gegen die Weigerung des Direktors, die Kammer für den Einspruch neu zusammenzusetzen, Beschwerde einlegen?

Die Große Beschwerdekammer stellt fest (Punkt 5 der Gründe), dass es keine rechtliche Grundlage für eine solche Beschwerde gibt.

Wie im A106(3) EPÜ73 ausgeführt, ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, die ein Verfahren nicht abschließt (wie die vorliegende Entscheidung), nicht möglich, es sei denn, die Entscheidung sieht eine unabhängige Beschwerde vor.

Selbstverständlich kann diese Frage mit der Endentscheidung angefochten werden (Punkt 6 der Gründe).

Diese Entscheidung bleibt mit dem EPÜ 2000 gültig, da der A106 EPÜ in diesem Punkt unverändert geblieben ist.

G6/91 – Gebührenermäßigung

Die Entscheidung G6/91 wurde am 6. März 1992 erlassen.

Der A14(4) EPÜ73 und A14(4) EPÜ73 sieht vor, dass Personen mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats Unterlagen in ihrer Sprache (außer Französisch, Englisch, Deutsch) einreichen können und dadurch eine Gebührenermäßigung erhalten (R6(3) EPÜ73).

Gleichzeitige Einreichung der Übersetzung

Im vorliegenden Fall hatte eine Person gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt und gleichzeitig ein in ihrer Sprache verfasstes Schriftstück sowie eine Übersetzung eingereicht.

Die Große Beschwerdekammer stellt zunächst fest, dass es keine Bedenken gibt, eine Übersetzung der eingereichten Unterlagen gleichzeitig mit diesen Unterlagen einzureichen (Punkt 9 der Gründe). Dennoch ist Vorsicht geboten, da diese Übersetzungen nicht als Originale angesehen werden dürfen und beispielsweise: Übersetzungen dürfen nicht VOR den Originalen übermittelt werden, da sie sonst als diese angesehen werden könnten (Punkt 12 der Gründe).

Mehrere Dokumente und auf bestimmte Dokumente beschränkte Übersetzung

Was passiert, wenn der Inhaber mehrere Dokumente einreicht, um einen Verfahrensakt vorzunehmen, von denen nur einige in seiner Sprache verfasst sind?

A priori besteht kein Grund zu der Annahme, dass alle Dokumente in der Sprache des Anmelders eingereicht werden müssen, um die Ermäßigung zu erhalten (Punkt 15 der Gründe). Wenn nämlich bestimmte Dokumente nach Zahlung der Gebühr eingereicht werden können, wie kann dann die Höhe der zu zahlenden Gebühr bestimmt werden (es geht nicht um Gebührenerstattung, sondern um Ermäßigung, Punkt 16 der Gründe)?

Nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer reicht es aus, das wesentliche Dokument des ersten Verfahrensakts in der eigenen Sprache einzureichen, um die Gebührenermäßigung zu erhalten (Punkt 21):

  • der Prüfungsantrag für die Prüfungsgebühr (Punkt 19 der Gründe),
  • die Beschwerdeschrift für die Beschwerdegebühr (und nicht die Beschwerdebegründung, Punkt 24 der Gründe),
  • usw.

Diese Entscheidung ist nach wie vor mit dem EPÜ 2000 gültig, da sich die A14 EPÜ und R6 EPÜ in diesem Punkt kaum geändert haben.

G7/91 – Rücknahme der Beschwerde

Die Entscheidung G7/91 wurde am 5. November 1992 erlassen.

Sie verweist wörtlich auf die folgende Entscheidung, die Entscheidung G8/91.

G8/91 – Rücknahme des Einspruchs

Die Entscheidung G8/91 wurde am 5. November 1992 erlassen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Einsprechender Einspruch eingelegt, ohne dass der Inhaber dies tat, und diesen anschließend zurückgenommen… kann das Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortgesetzt werden (ähnlich wie beim Einspruch R60(2) EPÜ73, Punkt 6 der Gründe)?

Auch wenn die Nicht-Fortsetzung von Amts wegen dazu führen kann, dass fehlerhafte Entscheidungen der ersten Instanz „überleben“, ist die Große Beschwerdekammer nicht der Ansicht, dass es sinnvoll sei, den Beschwerdekammern zu erlauben, ein eingelegtes Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen.

Denn:

  • Es besteht ein für alle offenes Einspruchsverfahren, wenn ein Dritter der Meinung ist, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist (Punkt 10.1 der Gründe);
  • A priori gibt es nicht so viele Fehler in der ersten Instanz (Punkt 10.2 der Gründe);
  • Obwohl das Amt bestrebt ist, gültige und nicht mit Mängeln behaftete Schutzrechte zu erteilen, ist es notwendig, das Verfahren irgendwann abzuschließen, um die Ressourcen des Amts gut zu verwalten (Punkt 10.3 der Gründe);
  • Nationale Verfahren zur Nichtigerklärung eines Patents bleiben offen (Punkt 11.1 der Gründe);

Diese Entscheidung bleibt mit dem EPÜ 2000 gültig, da die Grundsätze des Beschwerdeverfahrens gleich geblieben sind.

G9/91 – Zuständigkeit zur Prüfung der Gültigkeit von Ansprüchen

Die Entscheidung G9/91 wurde am 31. März 1993 erlassen.

Umfang des Angriffs

Können die Einspruchsabteilungen oder die Beschwerdekammern die Gültigkeit von Ansprüchen prüfen, die nicht vom Einsprechenden oder Beschwerdeführer angegriffen wurden? Sind sie an die Erklärung des Einsprechenden gemäß R55 c) EPÜ73 (jetzt R76(2) c) EPÜ) gebunden?

Für die Große Beschwerdekammer wäre die Verpflichtung des Anmelders, in seiner Erklärung anzugeben, in welchem Umfang er das Patent angreifen möchte (R55 c) EPÜ73), sinnlos, wenn dieser Umfang später erweitert werden könnte (Punkt 10 der Gründe).

Folglich hat die Einspruchsabteilung oder die Beschwerdekammer kein Recht, nicht angegriffene Ansprüche zu prüfen (Punkt 11 der Gründe).

Hingegen ist es durchaus möglich, nicht angegriffene abhängige Ansprüche zu prüfen (Punkt 11 der Gründe):

  • wenn der unabhängige „Hauptanspruch“ angegriffen wurde;
  • wenn deren Gültigkeit prima facie zweifelhaft ist.

Gründe des Angriffs

Gilt die gleiche Argumentation für die Gründe des Angriffs? Sind die Einspruchsabteilungen oder die Beschwerdekammern an die Erklärung des Einsprechenden gebunden?

Für die Große Beschwerdekammer erlaubt Art. 114 EPÜ73 der Einspruchsabteilung, bestimmte nicht vorgebrachte Gründe von Amts wegen zu prüfen, jedoch sollte dies Ausnahme bleiben, insbesondere wenn prima facie diese Gründe ganz oder teilweise der Aufrechterhaltung des Patents entgegenstehen (Punkt 16 der Gründe).

Für das Verfahren vor den Beschwerdekammern ist der Grundsatz des Art. 114 EPÜ73 viel restriktiver anzuwenden, da es sich um ein nicht-inquisitorisches Gerichtsverfahren handelt (Punkt 18 der Gründe).

Somit kann ein Argument, das im Einspruchsverfahren vom Einsprechenden nicht vorgebracht wurde, nicht im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden (es sei denn, es wird natürlich vom Inhaber akzeptiert, Punkt 18 der Gründe).

G10/91 – Zuständigkeit zur Prüfung der Gültigkeit von Ansprüchen

Die Entscheidung G10/91 wurde am 31. März 1993 erlassen.

Diese Entscheidung übernimmt die Gründe der Entscheidung G9/91.

G11/91 – Berichtigung offensichtlicher Fehler

Die Entscheidung G11/91 wurde am 19. November 1992 erlassen.

Diese Entscheidung hat den wesentlichen Inhalt der am selben Tag erlassenen Entscheidung G3/89 übernommen.

G12/91 – Endgültige Entscheidung

Die Entscheidung G12/92 wurde am 17. Dezember 1993 erlassen.

Im vorliegenden Fall gestalteten sich die Tatsachen chronologisch wie folgt:

  • gegen ein Patent war Einspruch eingelegt worden;
  • die Einspruchskammer beschloss, den Einspruch zurückzuweisen, und die drei Mitglieder der Kammer unterzeichneten das dafür vorgesehene Formular;
  • der Inhaber schlug vor, die Ansprüche 1 und 2 zu kombinieren;
  • das Formular wurde von der Einspruchskammer an den internen Postdienst übergeben, ohne diesen letzten Vorschlag zu berücksichtigen.
  • das Formular wurde vom internen Postdienst an die Post weitergeleitet.
    finProcessusInterneDecision

Die Frage, die sich daraufhin stellt, ist, zu welchem Zeitpunkt der interne Entscheidungsprozess abgeschlossen ist.

Die Große Beschwerdekammer erinnert daran, dass bei einem mündlichen Verfahren (Punkt 2 der Gründe) der interne Entscheidungsprozess mit der Verkündung, d. h. am Ende des mündlichen Verfahrens, eintritt. Tatsächlich kann die entscheidende Instanz ihre Entscheidung nicht mehr ändern (außer im Falle eines Vorabentscheidungsersuchens).

Nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer kann bei einem schriftlichen Verfahren das Ende des internen Prozesses nicht sein:

  • das Datum der Übergabe der Entscheidungsgründe an die Post durch den internen Postdienst (Punkt 6.2 der Gründe), da es nicht das Datum der Entscheidungsfindung widerspiegelt;
  • das Datum der Unterzeichnung durch die drei Mitglieder (Punkt 7.1 der Gründe), da sie ihre Entscheidung noch ändern können, wenn ihnen ein wichtiger Umstand zur Kenntnis gebracht wird;
  • das Datum der Übergabe der Reinschrift durch die Abteilung an die Formalprüfungsstelle zur Zustellung (Punkt 8 der Gründe), da es nicht aus der Akte ersichtlich ist.

Somit bleibt nur noch „das Datum der Übergabe an den internen Postdienst des EPA durch die Formalprüfungsstelle der Abteilung“ (Punkt 9 der Gründe). Dieses Datum kann nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer sehr leicht aus der Akte entnommen werden, da es nach dem Präsidenten des EPA immer drei Tage vor dem gestempelten Datum liegt.

G1/92 – Öffentlichkeitliche Zugänglichkeit der Zusammensetzung oder Struktur eines offenbarten Erzeugnisses

Die Entscheidung G1/92 wurde am 18. Dezember 1992 erlassen.

Die Frage, die sich im vorliegenden Fall stellte, war, ob die Zusammensetzung eines Erzeugnisses allein dadurch öffentlich zugänglich ist, dass das Erzeugnis selbst öffentlich zugänglich ist (wobei Analysen erforderlich sind, um die Zusammensetzung zu ermitteln)?

Nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer ist, wenn der Fachmann in der Lage ist, die Zusammensetzung oder die innere Struktur des Erzeugnisses zu ermitteln und ohne unzumutbaren Aufwand nachzubilden, das Erzeugnis und seine Zusammensetzung oder innere Struktur zum Stand der Technik gehören (siehe Punkt 1.4 der Gründe).

Das EPÜ sieht keineswegs vor, dass der Fachmann dazu veranlasst werden muss, die Zusammensetzung oder die innere Struktur eines Erzeugnisses zu analysieren, und es ist daher nicht möglich, diese Bedingung hinzuzufügen (Punkt 2 der Gründe), zumal diese Bedingung subjektiv wäre (Punkt 2.1 der Gründe).

Somit offenbart jede Offenbarung eines Erzeugnisses auch dessen Zusammensetzung oder Struktur (vorausgesetzt, dass die Ermittlung durch den Fachmann keinen unzumutbaren Aufwand darstellt).

Diese Entscheidung hatte keinen Grund, durch das EPÜ 2000 infrage gestellt zu werden.

G2/92 – Nichtzahlung zusätzlicher Recherchengebühren und nicht recherchierte Ansprüche

Die Entscheidung G2/92 wurde am 6. Juli 1993 erlassen.

Stellen wir uns folgende Situation vor:

  • eine Anmeldung enthält zwei Erfindungen in den Ansprüchen;
  • eine Einrede der mangelnden Einheitlichkeit wird im Recherchenstadium erhoben (A82 EPÜ73), und die Recherchenabteilung fordert die Zahlung einer zusätzlichen Recherchengebühr (R46(1) EPÜ73);
  • der Anmelder zahlt diese Recherchengebühr nicht;

Kann der Anmelder in diesem Fall eine Prüfung der zweiten Erfindung (die nicht recherchiert wurde) beantragen?

Die Große Beschwerdekammer ist der Auffassung (Punkt 2 der Gründe), dass, wenn der Anmelder trotz der Aufforderung der Recherchenabteilung beschließt, keine zusätzliche Recherchengebühr zu entrichten, es ihm später nicht möglich sein wird, diese Erfindung zum Gegenstand der Ansprüche seiner Anmeldung zu machen.

Nur eine Teilanmeldung ist möglich.

G3/92 – Nicht berechtigter Anmelder

Die Entscheidung G3/92 wurde am 13. Juni 1994 erlassen.

Der A61(1) b) EPÜ73 sieht insbesondere vor, dass im Fall einer „gestohlenen“ Erfindung durch einen nicht berechtigten Anmelder (z. B. Anmeldung durch einen Arbeitnehmer, obwohl die Erfindung dem Arbeitgeber zustand) die Person, der die Erfindung entwendet wurde, eine neue Anmeldung einreichen kann.

Die Frage, die sich stellte, war, ob der A61(1) b) EPÜ73 auch dann Anwendung findet, wenn die Anmeldung des nicht berechtigten Anmelders nicht mehr anhängig war (z. B. Fehlen des Prüfungsantrags, Vergessen einer Gebühr usw.). Denn in diesem Fall wäre die Rechtssicherheit Dritter nicht gewährleistet, die berechtigterweise davon ausgehen, dass die Erfindung, die Gegenstand der Patente ist, frei ist.

Nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer würde es, wenn das Verfahren nach A61 EPÜ73 nicht mehr anwendbar wäre, sobald die erste Anmeldung nicht mehr anhängig ist, bedeuten, dass ein Gericht einer Person das Recht auf das Patent zuerkennt, das EPA jedoch ein solches Recht aus verfahrensinternen Gründen verweigert (Punkt 5 der Gründe).

Daher besteht kein Grund, einer Person, der von einer nationalen Instanz ein Recht an einer Erfindung zuerkannt wurde, die Einreichung einer Anmeldung nach A61(1) b) EPÜ73 zu verweigern (Punkt 5.2 der Gründe).

G4/92 – Entscheidungsgründe und neue Argumente in mündlichen Verfahren

Die Entscheidung G4/92 wurde am 29. Oktober 1993 erlassen.

In einem inter partes-Verfahren: Verzichtet eine Partei, die nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint, auf ihr Recht, gehört zu werden? Kann man dann neue Dokumente oder neue Argumente gegen ihre Anmeldung oder ihr Patent vorbringen?

Tatsächlich ist diese Frage viel weiter gefasst, da sie (Punkt 3 der Gründe) den Grundsatz des rechtlichen Gehörs bei der Begründung von Entscheidungen betrifft. Denn der A113(1) EPÜ73 bestimmt: „Entscheidungen […] dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten“.

Um das rechtliche Gehör zu wahren, darf eine Entscheidung nicht gestützt werden auf:

  • Tatsachen, die erstmals in dieser mündlichen Verhandlung vorgebracht werden;
  • neue Beweismittel (die nicht einmal angekündigt wurden, Punkt 9 der Gründe).

Eine Entscheidung kann jedoch gestützt werden auf:

  • Beweismittel, die vor der mündlichen Verhandlung angekündigt wurden (und die die Behauptungen einer Partei bestätigen), aber erst während dieser mündlichen Verhandlung vorgelegt werden;
  • neue Argumente (Punkt 10 der Gründe), sofern sie die Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, nicht ändern (da es sich lediglich um eine neue Argumentation zur Unterstützung der bereits vorgebrachten rechtlichen und tatsächlichen Mittel handelt).

Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass das EPÜ 2000 diese Entscheidung geändert hat.

G5/92 – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Entscheidung G5/92 wurde am 27. September 1993 erlassen.

In dieser Entscheidung sind die gestellten Fragen im Wesentlichen dieselben wie in G3/91, daher werden die Gründe der Entscheidung nicht näher ausgeführt (sie sind identisch :)).

G6/92 – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Entscheidung G6/92 wurde am 27. September 1993 erlassen.

In dieser Entscheidung sind die gestellten Fragen im Wesentlichen dieselben wie in G3/91, daher werden die Gründe der Entscheidung nicht näher ausgeführt (sie sind identisch :)).

G9/92 – Nicht beschwerdeführende Partei und reformatio in pejus

Die Entscheidung G9/92 wurde am 14. Juli 1994 erlassen.

Kann in dem Fall, dass eine Person Beschwerde einlegt, eine andere Partei des Verfahrens (ein nicht beschwerdeführender Einsprechender, der nicht beschwerdeführende Inhaber, die Beschwerdekammer usw.) beantragen, die angefochtene Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers zu ändern?

Nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer muss sich die Beschwerdekammer bei ihrer Entscheidung ultra petita (d. h. ohne über das hinauszugehen, was mit der Beschwerde beantragt wird) stützen.

Wenn der Inhaber der einzige Beschwerdeführer ist, können der Einsprechende oder die Beschwerdekammer daher nicht die Zurückweisung eines von der Einspruchsabteilung gewährten Anspruchssatzes beantragen (Punkt 14 der Gründe).

Wenn der Einsprechende der einzige Beschwerdeführer ist, kann der Patentinhaber nicht nachträglich den Schutzbereich seiner Ansprüche erweitern (Punkt 16 der Gründe).

G10/92 – Teilanmeldung und Stammanmeldung kurz vor der Erteilung

Die Entscheidung G10/92 wurde am 28. April 1994 erlassen.

In dieser Entscheidung stellte sich die Frage nach der Frist für die Einreichung einer Teilanmeldung. Mit anderen Worten: Wie lange ist eine Stammanmeldung anhängig, wenn diese kurz vor der Erteilung steht?

Es ist zu beachten, dass die R25(1) EPÜ73 während der Geltungsdauer des EPÜ73 mehrfach geändert wurde. Im vorliegenden Fall lautete R25(1) zum Zeitpunkt dieser Entscheidung wie folgt:

(1) Der Anmelder kann eine Teilanmeldung zu einer noch anhängigen europäischen Patentanmeldung bis zu dem Zeitpunkt einreichen, zu dem er gemäß Regel 51 Absatz 4 seine Zustimmung zu dem Text erteilt, in dem die Erteilung des europäischen Patents vorgesehen ist.

Nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer besteht somit keine Auslegungsschwierigkeit, und wenn der Anmelder seine Zustimmung zum Text der Stammanmeldung erteilt hat, ist eine Teilung nicht mehr möglich.

Diese Entscheidung ist nicht mehr aktuell, da der Wortlaut der R25(1) EPÜ73 (später R36(1) a) EPÜ, heute aufgehoben) vollständig geändert wurde.

G1/93 – Einschränkendes Merkmal, die „123(2)-123(3)“-Zange

Die Entscheidung G1/93 wurde am 2. Februar 1994 erlassen.

Stellen wir uns vor, dass der Inhaber während der Prüfung ein einschränkendes Merkmal zu einem Anspruch hinzufügt. Dieses Merkmal ist tatsächlich nicht durch die Beschreibung gestützt.

Kann der Inhaber dieses Merkmal im Einspruchsverfahren einfach streichen?

Die Große Beschwerdekammer betont, dass die A123(2) EPÜ73 und A123(3) EPÜ73 keine voneinander abhängigen Bestimmungen sind (Punkt 13 der Gründe), ein Prinzip, das bedeuten würde, dass je nach Fall die eine oder die andere Bestimmung anzuwenden wäre. Diese Bestimmungen sind vielmehr unabhängig und müssen beide im Falle einer Änderung eines Patents angewendet werden.

Wenn also aufgrund des Vorhandenseins eines Merkmals in den Ansprüchen, das gegen die Bestimmungen des A123(2) EPÜ73 verstößt, eine Änderung in Betracht gezogen wird, muss diese Änderung den A123(3) EPÜ73 erfüllen:

  • Die Änderung wird zurückgewiesen, wenn sie den Schutzbereich der Ansprüche erweitert;
  • Die Änderung kann akzeptiert werden, wenn sie im Ersatz des Merkmals durch ein „einschränkenderes“ und gestütztes Merkmal besteht.

Diese Entscheidung ist nach wie vor aktuell im Rahmen des EPÜ2000, da die A123(2) EPÜ und A123(3) EPÜ identisch sind.

G2/93 – Hinterlegung biologischen Materials und Hinterlegungsnummer

Die Entscheidung G2/93 wurde am 21. Dezember 1994 erlassen.

In bestimmten Anmeldungen kann auf bestimmtes biologisches Material Bezug genommen werden, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist (R28(1) EPÜ73 oder R31(1) EPÜ), sofern eine Angabe der Hinterlegungsstelle und die Hinterlegungsnummer des hinterlegten biologischen Materials innerhalb einer Frist von 16 Monaten ab der ältesten Priorität mitgeteilt wird.

Die Frage, die sich stellte, war, ob die Bestimmungen des A91 EPÜ73 (d. h. zusätzliche Frist zur Behebung eines Mangels, insbesondere für die Einreichung der Prioritätsunterlagen R38(3) EPÜ73) anwendbar waren, obwohl dieser Artikel diesen Fall nicht ausdrücklich erwähnte.

Für die Große Beschwerdekammer besteht ein grundlegender Unterschied zwischen der Anforderung der Angabe der « Hinterlegungsnummer » (materielle Voraussetzung für die ausreichende Offenbarung) und der Anforderung der Einreichung der Prioritätsunterlagen (formelle Voraussetzung). Daher ist keine Analogie möglich.

Folglich ist die in R28(2) a) EPÜ73 festgelegte Frist nicht verlängerbar.

G3/93 – Einspruchsfähigkeit und Gültigkeit der Priorität

Die Entscheidung G3/93 wurde am 16. August 1994 erlassen.

Die Frage, die sich stellte, war, ob eine während der Prioritätsfrist veröffentlichte Druckschrift als Stand der Technik gemäß A54(2) EPÜ73 gegen eine europäische Patentanmeldung geltend gemacht werden kann, wenn der Prioritätsanspruch ungültig ist (die Anmeldung enthält Elemente, die in der Prioritätsunterlage nicht offenbart wurden).

Wir erinnern daran, dass A87(1) EPÜ73 das Prioritätsrecht definiert. Dieses wird gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft für die gleiche Erfindung gewährt, die in der Prioritätsunterlage enthalten ist.

A89 EPÜ73 bestimmt, dass bei einer gültigen Inanspruchnahme der Priorität das Prioritätsdatum für die Anwendung von A54(2) EPÜ73, A54(3) EPÜ73 (einspruchsfähiger Stand der Technik) und A60(2) EPÜ73 (das Recht auf das Patent steht dem ersten Anmelder zu) als Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung gilt.

Wenn eine Priorität somit ungültig ist, wird jede zwischenzeitliche Offenbarung einspruchsfähig (Punkt 9 der Entscheidungsgründe).

G4/93 – Nicht beschwerdeführende Partei und reformatio in pejus

Die Entscheidung G4/93 (nur auf Englisch verfügbar) wurde am 14. Juli 1994 erlassen.

Diese Entscheidung ist die englische « Version » der Gründe G9/92.

G5/93 – Restitutio in integrum

Die Entscheidung G5/93 wurde am 18. Januar 1994 erlassen.

Wie Sie wissen, hat die Entscheidung G3/91 hervorgehoben, dass die folgenden Fristen nicht von der Restitutio in integrum (Euro-PCT-Anmeldung) profitieren:

  • Zahlung der Recherchegebühr (A157(2) b) EPÜ73) innerhalb von 31 Monaten nach der Anmeldung der ältesten Priorität (R107(1) e) EPÜ73);
  • Zahlung der nationalen Gebühr (einschließlich der Benennungsgebühren, A158(2) EPÜ73) innerhalb von 31 Monaten nach der Anmeldung der ältesten Priorität (R107(1) d) EPÜ73);
  • Einreichung des Prüfungsantrags (A150(2) EPÜ73) innerhalb von 31 Monaten nach der Anmeldung der ältesten Priorität (A39.1.b PCT).

Die Große Beschwerdekammer bestätigt ihre Analyse, stellt jedoch fest, dass das EPA selbst in den „Hinweisen für PCT-Anmelder“ (ABl. EPA 1991, 333) eine gegenteilige Information veröffentlicht hatte. Darin hieß es, „im Falle des Verlusts eines Rechts [aufgrund der Nichtzahlung der nationalen Grundgebühr, der Benennungsgebühren, der Recherchegebühr und der Anspruchsgebühren] kann der Anmelder gemäß Artikel 122 EPÜ in dieses Recht wiedereingesetzt werden“ (Punkt 2.1 der Gründe).

Es wäre daher unbillig, wenn A122 in solchen Fällen zumindest bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung G3/91 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, nicht anwendbar wäre (Punkt 2.3 der Gründe).

Folglich stellt die Große Beschwerdekammer fest, dass die Restitutio in integrum für die oben genannten Fristen tatsächlich nicht möglich ist, es sei denn, der Antrag auf Restitutio wurde gestellt, bevor die Entscheidung G3/91 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

G7/93 – Späte Änderungen nach Zustimmung zum Erteilungstext

Die Entscheidung G7/93 wurde am 13. Mai 1994 erlassen.

Wenn ein Anmelder seine Zustimmung gemäß R51(4) EPÜ73 (jetzt R71(3) EPÜ) erteilt hat, kann er dann vor der endgültigen Erteilungsentscheidung eine Änderung der Ansprüche beantragen und seine Zustimmung zum zuvor gebilligten Text zurückziehen?

Nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer gewährt A113(1) EPÜ73 dem Anmelder kein besonderes Recht in Bezug auf seine Zustimmung (insbesondere kein Änderungsrecht), sondern verbietet dem EPA vielmehr, eine Entscheidung über einen anderen Anmeldungstext als „den vom Anmelder oder vom Patentinhaber vorgelegten oder gebilligten Text“ zu treffen (Punkt 2.1 der Gründe).

Im vorliegenden Fall betont die Große Beschwerdekammer, dass R86(3) EPÜ73 (jetzt R137(3) EPÜ) dem EPA einen Ermessensspielraum einräumt, die vom Inhaber während des Prüfungsverfahrens vorgeschlagenen Änderungen zu akzeptieren (Punkt 2.3 der Gründe). Dieses Ermessen muss jedoch konstruktiv ausgeübt werden. Dabei sind sowohl zu berücksichtigen (Punkt 2.5 der Gründe):

  • das Interesse des Anmelders, ein in allen benannten Staaten rechtlich gültiges Patent zu erhalten, und
  • das Interesse des EPA, das Prüfungsverfahren durch Erteilung des Patents abzuschließen.

Somit ist es dem EPA möglich, die „Rücknahme“ der Zustimmung des Anmelders zu übergehen, wenn das EPA den Anmelder aufgefordert hat, die Erteilungs- und Druckgebühren zu zahlen und die Übersetzung der Ansprüche einzureichen, und die vorgeschlagenen Änderungen nicht zu berücksichtigen. Es kann diese jedoch ebenfalls berücksichtigen, wenn es sie für relevant hält.

Diese Entscheidung wurde möglicherweise durch die neue Fassung von R71(3) EPÜ infrage gestellt: Die Modalitäten der Zustimmung des Anmelders zum Text haben sich tatsächlich geändert. Die Rücknahme dieser Zustimmung scheint jedoch gleich geblieben zu sein: Das EPA behielte ein vollständiges Ermessen bei der Berücksichtigung neuer Ansprüche, sobald diese Zustimmung erteilt wurde.

G8/93 – Rücknahme der Beschwerde durch den Beschwerdeführer und Beendigung des Beschwerdeverfahrens

Die Entscheidung G8/93 wurde am 13. Juni 1994 erlassen.

Was geschieht, wenn ein Einsprechender, der alleiniger Beschwerdeführer ist, seine Beschwerde zurücknimmt? Wird das Einspruchsverfahren von Amts wegen beendet, oder kann die Einspruchsabteilung den Einspruch gemäß Artikel 114(1) EPÜ 1973 weiterverfolgen, insbesondere wenn sie der Auffassung ist, dass ernsthafte Gründe für den Widerruf oder die Beschränkung des Patents vorliegen?

Die Große Beschwerdekammer betont zunächst, dass es im Beschwerdeverfahren nicht möglich ist, den „Einspruch zurückzunehmen“: Nur die Rücknahme der Beschwerde ist möglich (die von der Beschwerdekammer gestellte Frage vermischte diese Konzepte, Punkt 2 der Gründe).

Schließlich bestätigt die Große Beschwerdekammer ihre Entscheidung G8/91 und stellt fest, dass es den Beschwerdekammern nicht gestattet ist, eine Beschwerde von Amts wegen fortzuführen, wenn die Beschwerde vom alleinigen Beschwerdeführer zurückgenommen wird, unabhängig von der Meinung des Patentinhabers.

G9/93 – Einspruch durch den Inhaber

Die Entscheidung G9/93 wurde am 6. Juli 1994 erlassen.

Wie in der Entscheidung G1/84 stellte sich die Frage nach der Zulässigkeit des Einspruchs des Inhabers gegen sein eigenes Patent. Diese Frage ergab sich, da die Große Beschwerdekammer in der Entscheidung G9/91 ihre Analyse zur Grundlage des Einspruchsverfahrens in der Entscheidung G1/84 für falsch hielt (siehe Punkt 2 der Gründe):

Es stellt sich die Frage nach der Richtigkeit der Aussage, zumindest als Verallgemeinerung, die die Große Beschwerdekammer im Fall G1/84 (ABl. EPA 1985, 299, Punkt 4 der Gründe) getroffen hat: „… es wäre verfehlt, sie (die in der EPÜ vorgesehenen Einspruchsverfahren) als im Wesentlichen streitige Verfahren anzusehen, die zwischen Parteien mit widerstreitenden Interessen ausgetragen werden […]“.

Jedenfalls ist die Große Beschwerdekammer in ihrer jetzigen Zusammensetzung der Auffassung, dass das Einspruchsverfahren nach Erteilung gemäß dem EPÜ grundsätzlich als streitiges Verfahren zwischen Parteien, die normalerweise entgegengesetzte Interessen vertreten, anzusehen ist und diesen ein faires Verfahren gewährt werden muss.

Blieben somit die Grundlagen der Gründe der Entscheidung G1/84, die einen Einspruch gegen das eigene Patent zuließen, anwendbar?

Die Antwort lautet nein! (Punkt 5 der Gründe)

Nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer ist der Begriff „jede Person“ in Artikel 99(1) EPÜ 1973 im Lichte des Zwecks des Verfahrens auszulegen (Punkt 3 der Gründe). Insbesondere scheint das Argument, das EPA müsse sich bemühen, „nur gültige Patente zu erteilen und aufrechtzuerhalten“, nicht ausreichend zu sein (Punkt 4.2 der Gründe).

Fehlt es an einer Einschränkung (damals), so ist dies, falls es sich um ein Problem handelt, eher durch den Gesetzgeber und nicht durch juristische Auslegungskunstgriffe zu lösen (Punkt 4.1 der Gründe).

G10/93 – Umfang der Prüfung und Beschwerdeverfahren ex-parte gegen eine Zurückweisungsentscheidung

Die Entscheidung G10/93 wurde am 30. November 1994 erlassen.

Führt die Beschwerdekammer im Falle einer Beschwerde gegen eine Zurückweisungsentscheidung im Prüfungsverfahren eine vollständige Prüfung der Patentfähigkeit durch oder beschränkt sie sich auf die Zurückweisungsgründe der Vorinstanz (d. h. ohne diejenigen Patentfähigkeitsvoraussetzungen erneut zu prüfen, die die Prüfungsabteilung als erfüllt angesehen hat)?

Die Große Beschwerdekammer stellt zunächst fest, dass für ein inter-partes-Verfahren die eingeschränkte Berücksichtigung neuer Mittel durch den streitigen Charakter des Verfahrens (Punkt 2 der Gründe) und den gerichtlichen Charakter dieses Rechtsbehelfs gerechtfertigt war.

Im Gegensatz dazu ist das ex-parte-Verfahren ein Verwaltungsverfahren und daher stärker inquisitorisch (Punkt 3 der Gründe). Somit können die Beschwerdekammern neue Gründe, neue Beweismittel oder neue Tatsachen berücksichtigen.

Gleichwohl ist eine vollständige Prüfung nicht erforderlich (Punkt 4 der Gründe), da dies in die Zuständigkeit der Prüfungsabteilungen fällt. Wenn die Beschwerdekammer der Auffassung ist, dass eine Patentfähigkeitsvoraussetzung nicht erfüllt ist, kann sie:

  • diese in das Beschwerdeverfahren einführen;
  • die Prüfungsabteilung auffordern, die Frage zu prüfen.

Dieser Grundsatz verstößt nicht gegen das Verbot der reformatio in pejus (Punkt 6 der Gründe), da keine Entscheidung schlechter ausfallen kann als die Zurückweisung der Anmeldung.

G1/94 – Intervention in einem Beschwerdeverfahren

Die Entscheidung G1/94 wurde am 11. Mai 1994 erlassen.

Artikel A105 EPÜ73 sieht vor, dass ein mutmaßlicher Verletzer in ein Einspruchsverfahren eingreifen kann. Aber kann er dies auch in einem Beschwerdeverfahren über den Einspruch (das einen anderen rechtlichen Charakter hat als das Einspruchsverfahren: gerichtlich und nicht administrativ G8/91!) tun? Kann der Intervenient alle Einspruchsgründe geltend machen oder ist er an die bereits vorgebrachten gebunden?

In einer früheren Entscheidung (G4/91) hatte die Große Beschwerdekammer lediglich festgestellt, dass, wenn keine der Parteien des Einspruchsverfahrens Beschwerde einlegt, jeder Eingriff wirkungslos bleibt (Punkt 1 der Gründe).

Unter Bezugnahme auf die vorbereitenden Arbeiten zum EPÜ (Punkt 8 der Gründe) betont die Große Beschwerdekammer, dass die Diskussionen zwischen den Vertragsstaaten den Beschwerdeweg ausdrücklich in den Anwendungsbereich des A105 EPÜ73 einbeziehen wollten und sogar die Regel R57(4) EPÜ73 verabschiedet hatten, um einige negative Auswirkungen durch die R57(4) EPÜ73 abzumildern.

Die Große Beschwerdekammer bestätigt somit, dass der Ausdruck „Einspruchsverfahren“ in A105(1) EPÜ73 so zu verstehen ist, dass er auch das Beschwerdeverfahren über den Einspruch umfasst (Punkt 10 der Gründe).

Darüber hinaus betont die Große Beschwerdekammer, dass der Intervenient in einem solchen Beschwerdeverfahren alle Gründe, Argumente oder Beweismittel vorbringen kann, die er wünscht, auch wenn diese zuvor nicht geltend gemacht wurden (Punkt 13 der Gründe): In diesem Fall kann eine Zurückverweisung an die erste Instanz möglich sein. Denn es wäre mit dem Zweck der Intervention unvereinbar, dem Intervenienten diese Verteidigungsmittel zu versagen (da er der Verletzung beschuldigt wird).

G2/94 – Stellungnahme vor der Beschwerdekammer und ex-parte-Verfahren

Die Entscheidung G2/94 wurde am 19. Februar 1996 erlassen.

Im vorliegenden Fall hatte ein zugelassener Vertreter bei einer Beschwerdekammer die Genehmigung beantragt, dass ein ehemaliges Mitglied der Kammer (in diesem Fall ein ehemaliger Präsident, der seine Tätigkeit zwei Jahre zuvor beendet hatte) sprechen dürfe.

Welche Regeln gelten für die Stellungnahme durch einen Nicht-Vertreter? Insbesondere, wenn dieser ein ehemaliger Präsident ist?

Zunächst verweist die Große Beschwerdekammer auf die Entscheidung G4/95 (die zuvor ergangen war) hinsichtlich der Stellungnahme durch einen Assistenten (Punkt 1 der Gründe). Obwohl sich die Entscheidung G4/95 auf ein Einspruchsverfahren bezieht, gelten die Grundsätze auch für ein ex-parte-Verfahren: Die Kammer hat ein vollständiges Ermessen, dies zuzulassen, wenn sie es wünscht.

Um jedoch die Stellungnahme eines Intervenienten zuzulassen, muss die Kammer rechtzeitig darüber informiert werden, indem Name, Stellung und das Thema der Stellungnahme des Intervenienten angegeben werden (Punkt 2 der Gründe).

Wird die Stellungnahme genehmigt, hält der Assistent seinen mündlichen Vortrag unter der ständigen Verantwortung und Kontrolle des zugelassenen Vertreters (Punkt 3 der Gründe).

Hinsichtlich der Stellungnahme durch ein ehemaliges Mitglied der Kammer gibt es keine Regel, die dies ausdrücklich verbietet: Es ist jedoch darauf zu achten, zumindest den „Anschein der Befangenheit“ (Punkt 4 der Gründe) bei einfachen Stellungnahmen zu vermeiden. Daher haben die Beschwerdekammern (mangels anderer Regeln) ein Ermessen, um zu bestimmen, ab wann sich ein ehemaliges Mitglied vor der Kammer äußern darf (Punkt 7): Voraussichtlich sollten 3 Jahre ein guter Kompromiss sein (Punkt 8).

G1/95 – Anzahl der Einspruchsgründe nach A100 a) EPÜ73

Die Entscheidung G1/95 wurde am 19. Juli 1996 erlassen.

In diesem Fall hatte die Beschwerdekammer eine Anmeldung zurückgewiesen, da der beanspruchte Gegenstand keine gewerbliche Anwendbarkeit aufwies und keine Erfindung darstellte (A52(1) EPÜ73 und A52(2) EPÜ73). Dennoch hatte der Einsprechende nur Neuheit (A54 EPÜ73) und erfinderische Tätigkeit (A56 EPÜ73) geltend gemacht.

Tatsächlich sind alle vorgenannten Artikel unter einem einzigen Punkt des A100 EPÜ73 (Auflistung der möglichen Einspruchsgründe) aufgeführt:

a) der Gegenstand des europäischen Patents ist nach den Artikeln 52 bis 57 nicht patentfähig;

Die sich somit stellende Frage: Ist A100 a) EPÜ73 ein einziger Grund oder mehrere Gründe (Punkt 2 der Gründe)?

Für die Große Beschwerdekammer stellt der Punkt a) des A100 EPÜ73 nur einen einzigen Grund dar, da die „Rechtsgrundlagen“ der Neuheit, der erfinderischen Tätigkeit usw. unterschiedlich sind (Punkt 4 der Gründe).

Folglich kann die Beschwerdekammer keinen neuen Grund (wie in der Entscheidung G9/91 dargelegt) einführen, der vom Einsprechenden nicht vorgebracht wurde, selbst wenn dieser Grund die gewerbliche Anwendbarkeit betrifft und der Einsprechende Neuheit oder erfinderische Tätigkeit geltend gemacht hatte.

G2/95 – Ersetzung der gesamten Anmeldung aufgrund eines Fehlers

Die Entscheidung G2/95 wurde am 14. Mai 1996 erlassen.

Stellen wir uns vor, ein Anmelder reicht eine erste Anmeldung in Frankreich ein und reicht anschließend eine zweite EP-Anmeldung unter Inanspruchnahme der Priorität der französischen Anmeldung ein. Die Einreichung dieser zweiten Anmeldung misslingt vollständig, und die eingereichte Beschreibung entspricht in keiner Weise der Erfindung der ersten Anmeldung (kein Scherz… das kommt vor).

Ist es im Rahmen einer Fehlerberichtigung gemäß R88 EPÜ73 möglich, die gesamten Unterlagen einer Anmeldung durch andere Unterlagen (d. h. diejenigen, die der Anmelder tatsächlich einreichen wollte) zu ersetzen?

Die Große Beschwerdekammer erinnert daran, dass die Bestimmungen des A123(2) EPÜ73 Vorrang vor den Bestimmungen der R88 EPÜ73 haben (Punkt 2 der Gründe). Daher ist es aufgrund des Verbots der Erweiterung des Gegenstands einer Anmeldung nur möglich, auf Unterlagen zurückzugreifen, die nicht die Beschreibung, die Ansprüche und die Zeichnungen sind, oder auf Unterlagen, die das allgemeine Fachwissen des Fachmanns zum Anmeldetag bestätigen, der durch A80 EPÜ73 festgelegt ist (G3/89): Es ist daher nicht zulässig, für eine Berichtigung auf andere Unterlagen zurückzugreifen, selbst wenn diese bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung vorgelegt wurden, insbesondere Prioritätsunterlagen, die Zusammenfassung usw. (G3/89).

Also nein! Das ist nicht möglich…

G3/95 – Unzulässige Vorlage

Die Entscheidung G3/95 wurde am 27. November 1995 erlassen.

Sie ist nicht sehr interessant, da die vom Präsidenten aufgeworfene Frage für unzulässig befunden wurde, da die zitierten Entscheidungen nicht widersprüchlich waren.

G4/95 – Mündliche Äußerung im mündlichen Verfahren durch eine andere Person als den Vertreter

Die Entscheidung G4/95 wurde am 19. Februar 1996 erlassen.

Die Frage, die sich stellte, war, ob ein Dritter (anders als der Vertreter) während eines mündlichen Einspruchsverfahrens das Wort ergreifen durfte.

Die Große Beschwerdekammer sieht darin kein Problem, regelt diese Praxis jedoch unabhängig von der Person, die das Wort ergreift: Die betreffende Instanz muss ihre Zustimmung erteilen, die nach freiem Ermessen erfolgt.

Die wichtigsten Bedingungen für diese Zustimmung sind:

  • eine Genehmigung muss beantragt werden, und sie muss den Namen und die Qualifikation der Person, die das Wort ergreifen möchte, sowie den Gegenstand des mündlichen Vortrags enthalten;
  • diese Genehmigung muss dem EPA rechtzeitig vor dem mündlichen Verfahren vorliegen: Die gegnerischen Parteien müssen in der Lage sein, sich auf diesen Vortrag vorzubereiten. Andernfalls muss die Genehmigung verweigert werden (es sei denn, die Gegner stimmen zu) (Punkt 10 der Gründe);
  • die mündliche Äußerung erfolgt unter der ständigen Verantwortung und Kontrolle des zugelassenen Vertreters (Punkt 8 der Gründe).

Wenn diese Entscheidung vor allem im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren gegen einen Einspruch (Verfahren inter partes) Anwendung findet, gibt es keinen Grund, warum sie nicht auch im ex parte-Verfahren gelten sollte, wie die spätere Entscheidung G2/94 betont hat.

G6/95 – Anwendung der R71bis auf die Beschwerdekammern

Die Entscheidung G6/95 wurde am 24. Juli 1996 erlassen.

Im vorliegenden Fall hatte der Verwaltungsrat des EPA eine Regel R71bis EPÜ73 aufgrund der ihm durch Artikel 33(1) b) EPÜ73 verliehenen Befugnisse eingefügt. Die R71bis(1) EPÜ73 sieht insbesondere eine Mitteilung vor, die zusammen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung versandt wird und die zu prüfenden Fragen im Einzelnen darlegt.

Eine Beschwerdekammer zeigte sich jedoch über diesen neuen Artikel verwundert (nicht so sehr inhaltlich, sondern eher formal): Der Verwaltungsrat ändert zwar die Ausführungsordnung auf der Grundlage von Artikel 33(1) b) EPÜ73 (allgemeine Befugnis), scheint aber den Verfahrensregeln der Beschwerdekammern (oder VOBK, die er selbst gemäß Artikel 23(4) EPÜ73 erlassen hat, besondere Befugnis) zu widersprechen, da die R11(2) VOBK eine solche Mitteilung nicht zwingend vorsieht (sondern nur die Möglichkeit).

Kurz gesagt, die Beschwerdekammer ist etwas ratlos… Was ist anzuwenden?

Die Beschwerdekammer betont, dass die VOBK nicht „stets der jeweils geltenden Fassung der Ausführungsordnung entsprechen muss“ (Punkt 2 der Gründe). Der Verwaltungsrat kann nämlich die Ausführungsordnung (d. h. die Einführung der R71bis(1) EPÜ73) nicht in der Weise ändern, dass die Wirkung einer geänderten Regel im Widerspruch zum EPÜ selbst steht (d. h. die Bestätigung der VOBK, wobei die Artikel den Regeln übergeordnet sind, Artikel 164(2) EPÜ73, Punkt 4 der Gründe).

Somit kann die R71bis(1) EPÜ73 nicht auf die Beschwerdekammern angewendet werden, da sonst genau der oben genannte Widerspruch entstehen würde (Punkt 5 der Gründe).

G7/95 – Angriff auf die Neuheit im Einspruchsverfahren, obwohl der geltend gemachte Grund die erfinderische Tätigkeit ist

Die Entscheidung G7/95 wurde am 19. Juli 1996 erlassen.

Tatsächlich wurde diese Entscheidung am selben Tag wie die Entscheidung G1/95 (über die Anzahl der Gründe des Artikels 100 a) EPÜ73) erlassen und weist weitgehend dieselben Gründe auf.

Hier stellt die Große Beschwerdekammer fest, dass, obwohl die erfinderische Tätigkeit und die Neuheit zwei unterschiedliche Gründe darstellen, es möglich ist, die Neuheit der Erfindung anzugreifen, ohne dies ausdrücklich geltend gemacht zu haben (indem nur die erfinderische Tätigkeit geltend gemacht wurde), sofern diese Neuheit im Verhältnis zum nächstliegenden Stand der Technik geprüft wird.

G8/95 – Berichtigung einer Erteilungsentscheidung und Zuständigkeit der Rechts- bzw. Technischen Beschwerdekammern

Die Entscheidung G8/95 wurde am 16. April 1996 erlassen.

Falls ein « Antrag auf Änderung der Erteilungsgründe » (R89 EPÜ73) vom Inhaber gestellt und von der Prüfungsabteilung zurückgewiesen wurde.

Die Frage, die sich stellte, war, welche Beschwerdekammer (technisch oder juristisch) zuständig ist. Hängt dies vom Gegenstand der Beschwerde ab?

Die Große Beschwerdekammer erinnert daran, dass die Zuständigkeit der Beschwerdekammern gegen Entscheidungen der Prüfungsabteilung durch A21(3) EPÜ73 definiert ist (Punkt 2 der Gründe). Buchstabe a) besagt, dass die Technische Beschwerdekammer zuständig ist, wenn die angefochtene Entscheidung « die Erteilung eines europäischen Patents betrifft« .

Die Frage ist daher, ob die Entscheidung über einen Antrag auf Berichtigung der Erteilungsgründe « die Erteilung betrifft ».

Die Große Beschwerdekammer stellt fest (Punkt 3 der Gründe), dass Beschwerden gegen Erteilungsentscheidungen darauf abzielen, das zu erhalten, was verweigert wurde (A113(2) EPÜ73), und somit darauf abzielen, einen sachlichen Fehler zu korrigieren: Dies ist übrigens der Grund, warum eine Beschwerde eingelegt werden kann (A107 EPÜ73). Der « Antrag auf Änderung der Erteilungsgründe » (R89 EPÜ73) zielt ebenfalls auf die Änderung einer Entscheidung ab, betrifft jedoch einen formalen Fehler (Punkt 3.2 der Gründe).

Auch wenn er nur die Form betrifft, ist es klar, dass ein Antrag auf Berichtigung der Erteilungsgründe sich auf die Patenterteilung bezieht (Punkt 3.3 der Gründe): Folglich ist die Technische Beschwerdekammer zuständig (Punkt 6 der Gründe)!

G1/97

Die Entscheidung G1/97 wurde am 10. Dezember 1999 erlassen.

Beschwerde gegen eine Beschwerde / Antrag auf Überprüfung

Nach einer Zurückweisungsentscheidung durch eine Beschwerdekammer hatte ein Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass die Aufhebungsentscheidung von einer Kammer getroffen worden sei, die die Befugnisse der Einspruchsabteilung gemäß A111(1) EPÜ73 ausgeübt habe und dass deren Entscheidung daher beschwerdefähig sei.

Die Große Beschwerdekammer ist jedoch nicht dieser Ansicht: Entscheidungen der Beschwerdekammern erlangen Rechtskraft, sobald sie erlassen werden, eine Beschwerde gemäß A106 EPÜ73 gegen diese Entscheidungen ist daher ausgeschlossen (Punkt 2.a der Gründe). A111(1) EPÜ73 verpflichtet die Beschwerdekammern keineswegs, die Angelegenheiten an die erste Instanz zurückzuverweisen, damit die Parteien ein Beschwerderecht behalten: Die Beschwerdekammern behalten ein Ermessen, die Entscheidungen abzuändern.

Eine solche Beschwerde ist von der Beschwerdekammer, die die Entscheidung getroffen hat, deren Überprüfung beantragt wird, für unzulässig zu erklären: Die Unzulässigkeitsentscheidung kann sofort ohne verfahrensrechtliche Formalitäten ergehen.

A122 und A121 zur Korrektur einer Verletzung eines grundlegenden Verfahrensprinzips

Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (A122 EPÜ73) und auf Weiterbehandlung (A121 EPÜ73) gestellt. Er argumentierte nämlich, dass ihm trotz aller Sorgfalt, die er auf die Sache verwendet habe, keine Gelegenheit gegeben worden sei, zusätzliche Anspruchssätze einzureichen, da die Beschwerdekammer nie ihre Absicht zur Zurückweisung angezeigt habe.

Dieser Argumentation kann die Große Beschwerdekammer nicht folgen, da diese beiden Artikel die Versäumung einer Frist voraussetzen, was in der vorliegenden Situation nicht der Fall ist (Punkt 2.b der Gründe).

R89 zur Korrektur einer Verletzung eines grundlegenden Verfahrensprinzips

Der Beschwerdeführer hatte außerdem geltend gemacht, dass eine Überprüfung der Gründe auf der Grundlage von R89 EPÜ73 möglich sei (gleiche Argumente wie zuvor).

Die Große Beschwerdekammer stellt fest, dass R89 EPÜ73 formale Fehler in Entscheidungen zulässt, nicht jedoch sachliche Fehler (Punkt 2.c der Gründe).

Revisionsinstanz

EuGH

Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass die vorbereitenden Arbeiten zum Übereinkommen erkennen ließen, dass der EuGH im Falle einer fundamentalen Verletzung des Verfahrens angerufen werden müsse.

Die Große Beschwerdekammer teilt diese Auffassung nicht. Im Gegenteil, die Anrufung des EuGH wurde vom Gesetzgeber zugunsten der Großen Beschwerdekammer aufgegeben, die als regulierende Instanz ausreichen sollte (Punkt 2.e der Gründe).

Schaffung eines spezifischen Rechtswegs

Da zudem die große Mehrheit der Vertragsstaaten des Übereinkommens eine Kassation bei fundamentaler Verletzung des Verfahrens vorsieht, machte der Beschwerdeführer geltend, dass Art. 125 EPÜ 1973 die Rechtsgrundlage für eine solche Kassation im System des EPÜ biete:

Fehlt in diesem Übereinkommen eine Verfahrensvorschrift, so berücksichtigt das Europäische Patentamt die in den Vertragsstaaten hierfür allgemein anerkannten Grundsätze.

Die Große Kammer ist nicht der Ansicht, dass dieser Artikel ausreichend ist: Er bezieht sich nämlich auf „Grundsätze“ und würde nicht die vollständige Schaffung eines spezifischen Kassationsrechtswegs ermöglichen (Punkte 3.a bis 3.d der Gründe).

Widerspruch zum TRIPS-Übereinkommen

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass, wenn kein Kassationsmittel möglich wäre, Art. 32 TRIPS (der dem Übereinkommen übergeordnet ist) verletzt sei:

Für jede Entscheidung über den Widerruf oder die Nichtigerklärung eines Patents muss die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung gegeben sein.

Die Große Beschwerdekammer teilt diese Auffassung nicht, da Art. 62(5) TRIPS (eine spezifische Regelung für Verwaltungsentscheidungen im Gegensatz zu Art. 32 TRIPS, der auf alle Entscheidungen anwendbar ist, siehe Punkt 5.d der Gründe) tatsächlich der im vorliegenden Fall anwendbare Artikel ist:

Endgültige Verwaltungsentscheidungen in einem der in Absatz 4 genannten Verfahren können von einer gerichtlichen oder quasigerichtlichen Behörde überprüft werden. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, die Möglichkeit einer Überprüfung von Entscheidungen im Falle eines erfolglosen Einspruchs oder eines administrativen Widerrufs vorzusehen, sofern die Gründe für diese Verfahren Gegenstand von Nichtigkeitsverfahren sein können.

Tatsächlich kann eine Verwaltungsentscheidung (hier die Entscheidung der Einspruchskammer), die ein Patent aufrechterhält, von einer gerichtlichen oder quasigerichtlichen Behörde (hier eine Beschwerdekammer) überprüft werden. Nichts deutet darauf hin, dass Art. 32 TRIPS auf die Überprüfungsentscheidung anwendbar sein muss (andernfalls würden sich die Rechtsmittel endlos überschneiden…).

G2/97 – Grundsatz von Treu und Glauben und Nichtzahlung der Beschwerdegebühr

Die Entscheidung G2/97 wurde am 12. November 1998 erlassen.

Verlangt der Grundsatz von Treu und Glauben, dass das EPA den „potenziellen Beschwerdeführer“ auf sein Versäumnis hinweist, wenn dieser die Beschwerdegebühr nicht zahlt?

Nach Auffassung der Großen Kammer (Punkt 4.1 der Gründe) erfordert der „Schutz des berechtigten Vertrauens der Nutzer des europäischen Patentsystems“, dass das EPA dem Anmelder jeden (möglicherweise potenziellen) Rechtsverlust mitteilt, wenn dieser mit einer solchen Benachrichtigung rechnen kann.

Wenn das EPA beispielsweise ein Schreiben erhält, in dem es heißt: „anbei finden Sie einen Scheck“, und kein Scheck beiliegt, muss das EPA auf diese mögliche Unregelmäßigkeit hinweisen. Ebenso muss das EPA den Anmelder auffordern, seinen Antrag zu präzisieren, wenn der Antrag des Anmelders unklar ist.

Dieser Grundsatz geht jedoch nicht weiter: Das EPA ist nicht verpflichtet, den Anmelder zu warnen, wenn nichts Anlass zu Zweifeln gibt.

G3/97 – Einspruch und « Strohmann »

Die Entscheidung G3/97 wurde am 21. Januar 1999 erlassen.

Die Frage war, ob die Verwendung eines « Strohmanns » (üblicherweise als « Strohmann » bezeichnet) eine zulässige Praxis im Einspruchsverfahren darstellt, um den wahren Einsprechenden zu verbergen?

Die Große Beschwerdekammer betont, dass der Begriff des « wahren Einsprechenden » rechtlich unsinnig ist, da jeder Dritte Einspruch einlegen kann und der Begriff des Einsprechenden ein verfahrensrechtlicher Begriff ist (Punkt 2.1 der Gründe). Daher hat die Große Beschwerdekammer entschieden, dass ein Einspruch nicht allein deshalb unzulässig ist, weil der Einsprechende ein Strohmann ist.

Allerdings bedeutet dies nicht, dass diese Praxis keine Umgehung des Gesetzes darstellt:

  • der Einsprechende handelt im Auftrag des Inhabers des Patents (Umgehung des in G9/93, Punkt 4.1 der Gründe, aufgestellten Prinzips);
  • der Einsprechende handelt im Auftrag eines Mandanten im Rahmen von Tätigkeiten, die insgesamt für die eines zugelassenen Vertreters charakteristisch sind, ohne die in Artikel 134 EPÜ 1973 geforderten Qualifikationen zu besitzen (Punkt 4.2.1 der Gründe).

Folgende Situationen sind jedoch weiterhin möglich:

  • ein zugelassener Vertreter handelt im eigenen Namen für einen Mandanten (Punkt 4.2.2 der Gründe);
  • ein Einsprechender mit Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat des EPÜ handelt im Auftrag eines Dritten, der diese Bedingung nicht erfüllt (Punkt 4.2.3 der Gründe).

Bei der Feststellung, ob eine missbräuchliche Umgehung des Gesetzes vorliegt, ist der Grundsatz der freien Beweiswürdigung anzuwenden: Die Beweise müssen von demjenigen erbracht werden, der die Unzulässigkeit geltend macht, und sie müssen klar und eindeutig sein.

G4/97 – Einspruch und « Strohmann »

Die Entscheidung G4/97 wurde am 21. Januar 1999 erlassen.

Sie übernimmt dieselben Gründe und Entscheidungen wie die Entscheidung G3/97.

G1/98

Die Entscheidung G1/98 wurde am 20. Dezember 1999 erlassen.

Patentansprüche, die eine Pflanzensorte umfassen

Im vorliegenden Fall war die Beschwerdekammer im Unklaren darüber, ob ein Anspruch auf eine « transgene Pflanze » zurückgewiesen werden sollte, da:

  • dieser Anspruch tatsächlich bestimmte spezifische Pflanzensorten umfasste (ohne sie einzeln zu beanspruchen);
  • Artikel 53 b) EPÜ 1973 Ansprüche auf « Pflanzensorten » verbietet.

Wir erinnern daran, dass eine Pflanzensorte (Punkt 3.1 der Gründe) eine pflanzliche Gesamtheit eines botanischen Taxons der niedrigsten bekannten Rangstufe ist, die:

  • durch die Ausprägung der Merkmale definiert werden kann, die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergibt,
  • von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit durch die Ausprägung mindestens eines dieser Merkmale unterschieden werden kann und
  • als Einheit im Hinblick auf ihre Eignung zur sortenechten Vermehrung betrachtet wird.

Nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer (Punkt 3.1 der Gründe) verwechselt die Beschwerdekammer den Schutzbereich und den Gegenstand (d. h. die zugrundeliegende Erfindung) des Anspruchs. Verboten sind nur Ansprüche, deren Gegenstand eine Pflanzensorte ist: Das Verbot des Artikels 53 b) EPÜ 1973 betrifft den Gegenstand der Ansprüche und nicht deren Schutzbereich.

Tatsächlich erscheint ein Verbot hinsichtlich des Schutzbereichs überzogen, denn wenn man eine ähnliche Argumentation auf die Bestimmungen des Artikels 53 a) EPÜ 1973 anwenden würde, könnte ein Fotokopiergerät von der Patentierbarkeit ausgeschlossen werden (z. B. Kopieren von Banknoten usw.).

Darüber hinaus (Punkt 3.4 der Gründe) erinnert die Große Beschwerdekammer daran, dass dieses Verbot geschaffen wurde, um eine Doppelschutz (durch Patent und durch das Sortenschutzrecht des UPOV-Übereinkommens) zu vermeiden. Wenn dieses Verbot eher verwaltungstechnischer Natur ist, verbietet das UPOV-Übereinkommen von 1991 einen Doppelschutz nicht mehr. In jedem Fall spricht diese Historie für eine enge Auslegung des Artikels 53 b) EPÜ 1973, um eine unangemessene Einschränkung des Patentierbarkeitsbereichs zu vermeiden (Punkt 3.10 der Gründe).

Durch ein Verfahren zur Züchtung einer Pflanzensorte erhaltenes Erzeugnis

Die Frage stellte sich ebenfalls, ob ein Anspruch auf Züchtung einer Pflanzensorte aufgrund von A64(2) EPÜ73 ausgeschlossen werden müsste. Dieser Artikel sieht vor, dass Erzeugnisse, die durch ein Verfahren hergestellt werden, ebenfalls durch einen solchen Anspruch geschützt sind, was indirekt zur Folge hätte, dass Pflanzensorten geschützt würden, die jedoch durch A53 b) EPÜ73 ausgeschlossen sind.

Für die Große Beschwerdekammer (Punkt 4 der Gründe) besteht kein Problem, da der so gewährte Schutz für Erzeugnisse nicht so weitreichend ist wie der durch einen Produktanspruch als solchen gewährte Schutz. Tatsächlich ist das geschützte Erzeugnis ein „product-by-process“, das durch seine Herstellungsweise gekennzeichnet ist.

Somit ist A64(2) EPÜ73 nicht anwendbar, um die Patentfähigkeit eines Anspruchs zu beurteilen.

G2/98 – Priorität und Bedingungen für das Vorliegen der „gleichen Erfindung“

Die Entscheidung G2/98 wurde am 31. Mai 2001 erlassen.

Der Präsident bat um einige Präzisierungen zum Begriff der „gleichen Erfindung“.

Zunächst stellt die Große Beschwerdekammer fest, dass das EPÜ (A87 EPÜ73 und A88 EPÜ73 insbesondere) eine „besondere Vereinbarung“ im Sinne der PVÜ (vorgesehen durch Art. 19 PVÜ) darstellt und daher dieser Übereinkunft entsprechen muss (Punkt 3 der Gründe).

Insbesondere entsprechen A88(2) EPÜ73, erster Satz, und A88(3) EPÜ73 dem Art. 4F PVÜ, und A88(4) EPÜ73 entspricht fast wortwörtlich dem Art. 4H PVÜ (Punkt 6.1 der Gründe).

Tatsächlich sind für die Auslegung der „gleichen Erfindung“ mehrere Interpretationen möglich (wobei E die europäische Anmeldung ist, die die Priorität der Anmeldung P in Anspruch nimmt):

  • eine strenge Auslegung: Wenn der Gegenstand A in der Anmeldung E beansprucht wird, dann ist die Priorität gültig, wenn A allein in P offenbart ist. Wenn der Gegenstand A+B in der Anmeldung E beansprucht wird, dann ist die Priorität ungültig, wenn A+B nicht als solches in P offenbart ist.
  • eine weite Auslegung: Wenn der Gegenstand A+B in der Anmeldung E beansprucht wird, dann kann die Priorität gültig sein, wenn A allein in P offenbart ist, aber B keinen Bezug zur Funktion und Wirkung von A hat und somit zum Wesen und zur Natur von A.

Bei einer strengen Auslegung entspricht die „gleiche Erfindung“ in A87(1) EPÜ73 dem Begriff des „gleichen Gegenstands“ in A87(4) EPÜ73. Diese strenge Auslegung steht im Einklang mit A87(4) EPÜ73 oder A88(2) EPÜ73 bis A88(4) EPÜ73 (Punkt 6.8). (Punkt 6.8).

Bei einer strengen Auslegung ergeben sich größere Schwierigkeiten. Denn:

  • A54(3) wäre sinnentleert… (Punkt 8.1 der Gründe)
  • der Begriff der Erstanmeldung (A87(4) EPÜ73) würde schwerer fassbar (Punkt 8.2 der Gründe): Wenn ein Anmelder A+B und dann A+B+C einreicht, müsste man sich fragen, ob C kein unwesentliches Merkmal ist, bevor man feststellt, ob A+B+C eine Erstanmeldung darstellt (und somit die Prioritäten, die sie in Anspruch nehmen, ungültig sein könnten).
  • der Begriff der Erstanmeldung (A87(4) EPÜ73) würde subjektiv (Punkt 8.3 der Gründe): Je nach den zitierten Dokumenten können bestimmte Merkmale unwesentlich werden oder zu unterschiedlichen technischen Problemen beitragen;

Folglich ist eine strenge Auslegung erforderlich: „gleiche Erfindung“ bedeutet, dass einer in einer europäischen Patentanmeldung enthaltenen Anspruch nur dann die Priorität zuerkannt werden kann, wenn der Fachmann unter Heranziehung seines allgemeinen Fachwissens den Gegenstand dieses Anspruchs direkt und eindeutig aus der früheren Anmeldung in ihrer Gesamtheit entnehmen kann.

G3/98 – 6-Monats-Frist und nicht entgegenhaltbare Offenbarungen bei Missbrauch gegenüber dem Anmelder

Die Entscheidung G3/98 wurde am 12. Juli 2000 erlassen.

Der A55(1) EPÜ73 sieht eine Art „Neuheitsschonfrist“ für die Anmeldung vor, falls Offenbarungen auf einen Missbrauch gegenüber dem Anmelder zurückgehen (z. B. Diebstahl, Verletzung einer Geheimhaltungsvereinbarung usw.).

Die Frage war, ob diese Frist berechnet werden sollte:

  • ausgehend vom Prioritätsdatum (d. h. unter Berücksichtigung des A89 EPÜ73)
  • oder ausgehend vom Datum, an dem die europäische Patentanmeldung tatsächlich eingereicht wurde.

Zunächst findet sich im A89 EPÜ73 kein Verweis auf den A55 EPÜ73, obwohl dieser zahlreiche andere Artikel erwähnt (Punkt 2.1 der Gründe).

Darüber hinaus spricht der A55(1) EPÜ73 nicht von einem „Anmeldedatum“, sondern von der „Anmeldung“ (die eher den Akt als ein möglicherweise davon abweichendes Datum bezeichnet) (Punkt 2.2 der Gründe). Die Bedeutung des Begriffs „Anmeldung“ wird durch dessen Verwendung im A55(2) EPÜ73 unterstrichen, die keinen Zweifel daran lässt, dass er sich vom Ausdruck „Anmeldedatum“ unterscheidet (Punkt 2.3).

Ferner zeigen die vorbereitenden Arbeiten (Punkt 2.4 der Gründe), dass ursprünglich der Ausdruck „Anmeldedatum“ verwendet wurde, dieser jedoch auf Antrag der niederländischen Delegation geändert wurde, um klarzustellen, dass das Datum gemeint ist, an dem die Patentanmeldung tatsächlich eingereicht wurde.

Folglich ist das maßgebliche Datum für die Berechnung der Sechsmonatsfrist das Datum, an dem die europäische Patentanmeldung tatsächlich eingereicht wurde (ohne Berücksichtigung etwaiger Prioritäten).

G4/98 – Rückwirkung der Benennung und Nichtzahlung der Benennungsgebühren

Die Entscheidung G4/98 wurde am 27. November 2000 erlassen.

In diesem Vorlageverfahren des Präsidenten stellte sich die Frage nach der Wirkung der Nichtzahlung der Benennungsgebühren… Denn sowohl das Anmeldedatum als auch die Liste der benannten Staaten könnten betroffen sein, und es ist wichtig, diesen Punkt zu verstehen.

Tatsächlich sieht der A91(4) EPÜ73 vor, dass die Benennung eines Staates als „zurückgenommen gilt“, wenn die entsprechende Benennungsgebühr nicht gezahlt wird (Punkt 3.1 der Gründe). Die vorbereitenden Arbeiten zeigen deutlich, dass die Nichtzahlung der Benennungsgebühren keine Auswirkungen auf das Anmeldedatum hat (A90 EPÜ73).

Wenn das EPÜ eine Rückwirkung beabsichtigt, verwendet es nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer (Punkt 3.2 der Gründe) die Terminologie „nicht entstanden“ oder „nicht eingereicht“ (vgl. A94(2) EPÜ73 für die Prüfung, A99(1) EPÜ73 für den Einspruch, A108 EPÜ73 für die Beschwerde und A136(1) EPÜ73 für eine Umwandlung), anstatt „als zurückgenommen gilt“ zu sagen.

Darüber hinaus hatte die Entscheidung G1/90 (Punkt 6) bereits festgestellt, dass „als zurückgenommen gilt“ bedeutet, dass der Rechtsverlust am Ende der betreffenden Frist eintritt (Punkt 3.3 der Gründe). Eine unterschiedliche Auslegung desselben Ausdrucks im EPÜ wäre gefährlich.

Die Rückwirkung könnte folgende Auswirkungen haben (Punkt 5 der Gründe):

  • Verlust des Anmeldedatums (was gegen Art. 4A(3) PVÜ verstoßen würde, da diese Bedingung keine Voraussetzung für eine ordnungsgemäße nationale Anmeldung ist);
  • rückwirkende Vernichtung von Teilanmeldungen, die aus dieser Anmeldung hervorgegangen sind, da diese Anmeldung am Tag der Einreichung der Teilanmeldung nicht existierte (was gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit der Anmeldungen verstoßen würde);
  • rückwirkende Vernichtung von Umwandlungen.

Somit ist nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer die Nichtzahlung von Benennungsgebühren nicht rückwirkend auf die Liste der benannten Staaten anwendbar (Punkt 6 der Gründe).

Die Große Beschwerdekammer weist darauf hin, dass es Mechanismen zur Fristverlängerung (R85 EPÜ73) gibt. Dennoch tritt die Nichtbenennung nicht am Ende der verlängerten Frist in Kraft, sondern am Ende der „normalen“ Frist (Punkt 7.2 der Gründe)!

G1/99 – Ausnahmen vom Grundsatz der non reformatio in pejus

Die Entscheidung G1/99 wurde am 2. April 2001 erlassen.

Im vorliegenden Fall war ein Einsprechender der einzige Beschwerdeführer und griff die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung an. Das Patent war im Einspruchsverfahren durch Hinzufügen eines Merkmals geändert worden.

Ist es dem Inhaber gestattet, dieses Merkmal während des Beschwerdeverfahrens zu streichen (unter Verstoß gegen den Grundsatz der non reformatio in pejus, da der Schutzumfang erweitert wird), wenn dieses Merkmal Probleme für die Patentfähigkeit des Patents darstellt?

Es wird daran erinnert, dass die Entscheidung G9/92 (oder G4/93, die englische Fassung) sich gerade mit der reformatio in pejus befasst, einem ungeschriebenen richterrechtlichen Grundsatz (Punkt 6 der Gründe), der sich aus dem Grundsatz der Entscheidung ultra petita ableitet.

Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, um auf einen neu erhobenen Einwand im Laufe des Beschwerdeverfahrens zu reagieren, wenn das Patent in der geänderten Fassung andernfalls widerrufen werden müsste, wobei dieser Widerruf die direkte Folge einer unzulässigen Änderung (A123(2) EPÜ73) wäre, die die Einspruchsabteilung zugelassen hatte.

Unter diesen Umständen kann der Patentinhaber ermächtigt werden, um dieser Situation abzuhelfen, folgende Anträge in dieser Reihenfolge zu stellen:

  • Änderungen, die den Schutzumfang des aufrechterhaltenen Patents einschränken (und die nicht gegen A123(2) EPÜ73 verstoßen);
  • Änderungen, die den Schutzumfang des aufrechterhaltenen Patents erweitern (jedoch innerhalb der Grenzen von A123(3) EPÜ73);
  • Streichung der unzulässigen Änderung (jedoch innerhalb der Grenzen von A123(3) EPÜ73).

G2/99 – Frist von 6 Monaten und nicht entgegenhaltbare Offenbarungen bei Missbrauch gegenüber dem Anmelder

Die Entscheidung G2/99 wurde am 12. Juli 2000 erlassen.

Es handelt sich um dieselbe Entscheidung wie die Entscheidung G3/98 (deutsche Fassung).

G3/99 – Zulässigkeit eines gemeinsamen Einspruchs

Die Entscheidung G3/99 wurde am 18. Februar 2002 erlassen.

Im vorliegenden Fall hatten mehrere Parteien einen gemeinsamen Einspruch eingelegt und nur eine Einspruchsgebühr entrichtet. Ist diese Praxis zulässig?

Nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer besteht kein Grund, diese Praxis abzulehnen, solange die formellen Anforderungen erfüllt sind (d. h. die Anforderungen von A99 EPÜ73 und R55 EPÜ73) (Punkte 9 und 10 der Gründe).

Bei einem gemeinsamen Einspruch muss der gemäß R100 EPÜ73 bestellte gemeinsame Vertreter die Beschwerde einlegen (andernfalls muss die Kammer die Beschwerde als nicht ordnungsgemäß unterzeichnet betrachten und den gemeinsamen Vertreter auffordern, sie innerhalb einer bestimmten Frist zu unterzeichnen). Die nicht berechtigte Person, die die Beschwerde zunächst eingelegt hat, muss darüber informiert werden. Wenn der bisherige gemeinsame Vertreter nicht mehr am Verfahren teilnimmt, muss ein neuer gemeinsamer Vertreter gemäß R100 EPÜ73 bestellt werden (Punkte 14 und 20 der Gründe).

Wenn sich einer der Mit-Einsprechenden aus dem Verfahren zurückzieht, muss das EPA vom gemeinsamen Vertreter darüber informiert werden, damit dieser Rückzug wirksam wird (Punkt 19 der Gründe).

G1/02 – Zuständigkeit der Formalprüfer

Die Entscheidung G1/02 wurde am 22. Januar 2003 erlassen.

Im vorliegenden Fall war eine Einspruchsgebühr außerhalb der in A99 EPÜ73 festgelegten Frist gezahlt worden, und der Formalprüfer hatte eine Entscheidung erlassen, mit der der Einspruch als nicht eingelegt galt (nach einer Mitteilung über den Rechtsverlust und einem Antrag auf Entscheidung gemäß R69(2) EPÜ73).

Diese Entscheidung wurde vom Formalprüfer gemäß dem Rundschreiben des für Generaldirektion 2 zuständigen Vizepräsidenten vom 28. April 1999 (S. 507, Punkt 4 und Punkt 6) erlassen und „zur Übertragung bestimmter, normalerweise den Einspruchsabteilungen des EPA obliegender Aufgaben auf Formalprüfer“.

Nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer gestattet R9(3) EPÜ73 dem Präsidenten des Amts durchaus, bestimmte Aufgaben an Bedienstete des EPA zu delegieren, die nicht als Juristen oder Ingenieure qualifiziert sind (Punkt 3 der Gründe). Darüber hinaus gestattet A10(2) i) EPÜ73 dem Präsidenten, seine Befugnisse, insbesondere an seine Vizepräsidenten, zu delegieren, sofern er dies wünscht (Punkt 3.2 der Gründe).

Nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer gibt es keine „besondere technische oder rechtliche Schwierigkeit“, die eine solche Delegation an Formalprüfer verhindern würde (Punkt 6 der Gründe).

Folglich stehen die zugelassenen Delegationen nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des EPÜ.

G2/02 – Priorität einer Anmeldung aus einem Nichtmitgliedstaat der PVÜ, aber mit TRIPS-Abkommen

Die Entscheidung G2/02 wurde am 26. April 2004 erlassen.

Im vorliegenden Fall versuchte ein Anmelder, eine Priorität aus Indien in Anspruch zu nehmen, wobei Indien zum Zeitpunkt der Einreichung der indischen Anmeldung nicht Mitglied der PVÜ, aber Mitglied der TRIPS-Abkommen war (Achtung, das EPA ist nicht Teil der TRIPS-Abkommen, sondern nur der PVÜ).

Obwohl der Inhalt der PVÜ und des TRIPS-Abkommens hinsichtlich der Prioritäten im Wesentlichen identisch ist, ist A87(1) EPÜ73 eindeutig (Punkt 2 der Gründe): Die Priorität ist nur für Mitglieder der PVÜ möglich. Eine weite Auslegung oder Änderung dieser Bestimmung käme einer unzulässigen Ersetzung des Gesetzgebers gleich, der allein befugt ist, diesen Fehler zu korrigieren (Punkte 8.3 und 8.6 der Gründe).

Obwohl die Bestimmungen des A87(5) EPÜ73 eine „ad-hoc“- und gegenseitige Priorität ermöglichen, hat der Verwaltungsrat niemals eine solche Priorität mit Indien bestätigt (Punkt 3.2 der Gründe).

Diese Entscheidung ist nicht mehr aktuell, da sich A87(1) EPÜ geändert hat und nun die „Mitglieder der Welthandelsorganisation“ (die alle das TRIPS-Abkommen ratifiziert haben) erwähnt.

G3/02 – Priorität einer Anmeldung aus einem Nichtmitgliedstaat der PVÜ, aber mit TRIPS-Abkommen

Die Entscheidung G3/02 wurde am 26. April 2004 erlassen.

Diese Entscheidung ist identisch mit der Entscheidung G2/02.

G1/03 – Disclaimer

Die Entscheidung G1/03 wurde am 8. April 2004 erlassen.

Die Frage war, ob ein Disclaimer zulässig sein kann, selbst wenn er nicht durch die Beschreibung gestützt wird (A123(2) EPÜ73).

Ein « Disclaimer » ist eine Änderung eines Anspruchs, die den Effekt hat, ein « negatives » technisches Merkmal in den Anspruch einzuführen, das normalerweise bestimmte Ausführungsformen oder spezifische Bereiche aus einem allgemeinen Merkmal ausschließt (Punkt 2 der Gründe).

Ein Disclaimer kann zugelassen werden, wenn er darauf abzielt:

  • die Neuheit gegenüber einem Stand der Technik A54(3) EPÜ73 und A54(4) EPÜ73 (also heute nur noch A54(3) EPÜ) wiederherzustellen;
  • die Neuheit gegenüber einer zufälligen Offenbarung A54(2) EPÜ73 (d. h. wenn sie für die beanspruchte Erfindung fremd und so weit entfernt ist, dass der Fachmann sie niemals in Betracht gezogen hätte) wiederherzustellen (Punkt 2.3.4 der Gründe); und
  • einen Gegenstand auszuschließen, der unter eine Ausnahme von der Patentierbarkeit gemäß A52 EPÜ73 bis A57 EPÜ73 aus nicht-technischen Gründen fällt (Punkt 2.4.3 der Gründe, insbesondere im PCT kann die Kenntnis aller Ausschlüsse für den Anmelder komplex sein).

Ein Disclaimer darf nicht mehr ausschließen als notwendig.

Wenn ein Disclaimer für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit oder der ausreichenden Offenbarung relevant ist, dann verstößt dieser gegen A123(2) EPÜ73 (Punkt 2.6.1 der Gründe).

G2/03 – Disclaimer

Die Entscheidung G2/03 wurde am 8. April 2004 erlassen.

Diese Entscheidung ist identisch mit der Entscheidung G1/03.

G3/03 – Rückerstattung der Beschwerdegebühr und vorläufige Überprüfung

Die Entscheidung G3/03 wurde am 28. Januar 2005 erlassen.

Gemäß R67 EPÜ73 kann im Falle einer vorläufigen Überprüfung die Beschwerdegebühr von der Instanz, deren Entscheidung angefochten wurde, zurückerstattet werden. Kann diese Instanz jedoch die Rückerstattung ablehnen?

Zunächst stellt die Große Beschwerdekammer fest (Punkt 2 der Gründe), dass die vorläufige Überprüfung dazu dient, der Beschwerde stattzugeben (wenn « die Rückerstattung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels billig ist« ), aber die Instanz, deren Entscheidung angefochten wurde, kann die Beschwerde weder ablehnen noch für unzulässig oder unbegründet erklären (A109(1) EPÜ73 und A109(2) EPÜ73).

Selbstverständlich ist es erforderlich, dass der Antragsteller die Rückerstattung beantragt, damit dieser stattgegeben werden kann (Punkt 3 der Gründe).

Aus Gründen der Verfahrensökonomie (Punkt 3.4.3 der Gründe) ist die Große Beschwerdekammer der Ansicht, dass es vorzuziehen ist, der Beschwerdekammer die Entscheidung über die Ablehnung oder Gewährung des Rückerstattungsantrags zu überlassen, selbst wenn der Instanz, deren Entscheidung angefochten wurde, durch vorläufige Überprüfung stattgegeben wurde.

Somit ist die Instanz erster Instanz, deren Entscheidung angefochten wurde, nicht zuständig, den Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr abzulehnen. Die Beschwerdekammer ist zuständig (in der durch A21 EPÜ73 festgelegten Zusammensetzung, als ob der vorläufigen Überprüfung nicht stattgegeben worden wäre).

G1/04 – Diagnostisches Verfahren

Die Entscheidung G1/04 wurde am 16. Dezember 2005 erlassen.

Der Grund für diese Vorlage war „lediglich“ die mangelnde Klarheit des Ausschlusses nach A52(4) EPÜ73 (nunmehr A53 c) EPÜ): Was ist also „ein diagnostisches Verfahren“?

Nach ausführlichen Ausführungen stellt die Große Beschwerdekammer fest, dass ein Anspruch ausgeschlossen ist, der ALLE folgenden Merkmale umfasst:

  • die deduktive Entscheidungsphase in der Medizin als rein geistige Tätigkeit (Punkt 5.2 der Gründe),
  • die vorhergehenden Schritte, die für die Stellung dieser Diagnose konstitutiv sind (Punkt 5.3 der Gründe), und
  • die spezifischen Wechselwirkungenam menschlichen oder tierischen Körper angewandt“ (ohne Bedingung hinsichtlich Art oder Intensität, d. h. lediglich die Anwesenheit des Körpers erforderlich), die auftreten, wenn jene der vorhergehenden Schritte technischer Natur durchgeführt werden.

Fehlt ein Schritt, handelt es sich höchstens um eine Datenverarbeitung (Punkt 6.2.2 der Gründe) oder eine Datenerfassung.

Es ist unerheblich, um festzustellen, ob ein Verfahren als „diagnostisches Verfahren“ ausgeschlossen werden muss, ob ein Praktiker an den Vorgängen beteiligt ist oder beteiligt sein muss (Anwesenheit oder Verantwortung, Punkt 6.1 der Gründe).

G2/04

Die Entscheidung G2/04 wurde am 25. Mai 2005 erlassen.

Übertragung/Übergang eines Einspruchs

Wie in der Entscheidung G4/88 hat sich eine Beschwerdekammer die Frage gestellt, ob ein Einspruch frei übertragen werden kann. Für die vorlegende Beschwerdekammer war die Entscheidung G4/88 nicht auf den Fall der Übertragung einer zu 100 % gehaltenen Tochtergesellschaft anwendbar, da der Einspruch von der Muttergesellschaft eingeleitet worden war.

Nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer (Punkt 2.1.1 der Gründe) hat sich die Entscheidung G4/88 nicht dazu geäußert, ob ein Einspruch übertragen werden kann. Hingegen hat die Entscheidung G3/97 (Punkt 2.2 dieser Entscheidung) klar festgestellt, dass eine Übertragung eines Einspruchs nicht frei möglich ist.

Es ist klar (Punkt 2.1.2 der Gründe), dass die Stellung eines Inhabers ein Zubehör eines Patents ist. Dennoch können Inhaber und Einsprechender nicht gleich behandelt werden, da die rechtlichen Situationen unterschiedlich sind: Der Einspruch ist eine Handlung ohne Titel und daher kein Zubehör irgendeiner Einheit.

In der Entscheidung G4/88 bestätigte die Große Beschwerdekammer die Übertragung der Stellung als Einsprechender bei der Übertragung eines Teils der wirtschaftlichen Tätigkeiten eines Unternehmens. Allerdings kann nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer der Begriff „Teil der wirtschaftlichen Tätigkeiten eines Unternehmens“ nicht mit dem Verkauf einer Tochtergesellschaft gleichgesetzt werden, die selbst über eigene Tätigkeiten verfügt (Punkt 2.2 der Gründe).

Denn die Tochtergesellschaft hätte durchaus einen Einspruch (gegebenenfalls einen Mit-Einspruch) einlegen können, was in der Situation der Gründe G4/88 nicht möglich war (da „die Tätigkeit eines Unternehmens“ keine Rechtspersönlichkeit besitzt, Punkt 2.2.1 der Gründe).

Folglich kann die Stellung als Einsprechender nicht frei übertragen werden, selbst wenn der Einspruch im Interesse einer ihrer veräußerten Tochtergesellschaften liegt.

Identität des Antragstellers bei einer Beschwerde über die Inhaberschaft einer Handlung

Wie Sie verstanden haben, war hier unklar, ob der Einspruch übertragen werden konnte und daher auch, wer die Möglichkeit hatte, die Handlung einzuleiten.

Die Große Beschwerdekammer schlägt einen pragmatischen Ansatz vor: Auch wenn Verfahrenshandlungen normalerweise keine Bedingungen enthalten dürfen (Punkt 3.2.1 der Gründe), ist es möglich, um jegliche Rechtsunsicherheit zu vermeiden, die Beschwerde im Namen der wahrscheinlichsten Person (subjektive Auslegung also…) und hilfsweise im Namen einer anderen Person gemäß einer anderen möglichen Auslegung einzureichen.

G3/04 – Intervention während des Einspruchsverfahrens und anschließender Rücknahme des Einspruchs

Die Entscheidung G3/04 wurde am 22. August 2005 erlassen.

In diesem Fall stellte sich die Frage, ob ein Einspruchsverfahren mit einem Intervenienten fortgesetzt werden kann, nachdem der einzige Beschwerdeführer seinen Einspruch zurückgenommen hatte.

Nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer (Punkt 5 der Gründe) muss der Intervenient zwingend die Einspruchsgebühr (A105(2) EPÜ73) entrichten, um intervenieren zu können, selbst wenn dies erst im Beschwerdeverfahren geschieht.

Allerdings sieht A107 EPÜ73 nicht vor, dass der Intervenient den Status eines Beschwerdeführers erlangen kann, wenn er in diesem Verfahrensstadium interveniert (Punkt 6 der Gründe). Denn nur die am Einspruchsverfahren Beteiligten (und der Intervenient war dies nicht) können Beschwerde einlegen.

Die Tatsache, dass der Intervenient von Rechts wegen am Verfahren beteiligt ist, bedeutet nicht, dass er Beschwerdeführer ist.

Somit kann das Verfahren nicht mit einer Partei fortgesetzt werden, die während des Beschwerdeverfahrens interveniert hat, wenn die einzige Beschwerde zurückgenommen wurde.

G1/05 (1) – Ausschluss und Ablehnung

Wenn ein Mitglied einer Beschwerdekammer in seiner Erklärung zur Selbstablehnung einen Grund angibt, der an sich einen möglichen Ablehnungsgrund wegen Befangenheit darstellen könnte, muss die Entscheidung über die Ersetzung des betreffenden Mitglieds der Kammer dies normalerweise gebührend berücksichtigen (Punkt 7 der Gründe).

Im Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer kann ein Mitglied der Großen Beschwerdekammer keinen Verdacht der Befangenheit erwecken, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die Zweifel an der Fähigkeit des Mitglieds aufkommen lassen, die Argumente einer Partei später unparteiisch zu würdigen, nur weil eine Beschwerdekammer, der das betreffende Mitglied angehörte, in einer früheren Entscheidung zu der Frage Stellung genommen hat (Punkt 27 der Gründe).

G1/05 (2) – Berichtigung einer Teilanmeldung, wenn die Stammanmeldung nicht mehr anhängig ist

Die Entscheidung G1/05 wurde am 28. Juni 2007 erlassen.

Zur Erinnerung: A76(1) EPÜ73 bestimmt:

Eine Teilanmeldung […] darf nur für Gegenstände eingereicht werden, die nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinausgehen.

In diesem Fall stellte sich die Frage, ob eine Teilanmeldung, die zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Anmeldung über den Inhalt der Stammanmeldung hinausgeht (d. h. Nichteinhaltung von A76(1) EPÜ73), nachträglich berichtigt werden kann, selbst wenn die Stammanmeldung nicht mehr anhängig ist.

Die Große Beschwerdekammer stellt fest (Punkt 2.6 der Gründe), dass das EPÜ ursprünglich zwei Bestimmungen enthielt, die jeweils darauf abzielten, Konflikte mit den Anforderungen der nationalen Sicherheit (da Teilanmeldungen direkt beim EPA eingereicht werden) zu behandeln und zu verhindern, dass die anhängige Anmeldung zusätzliche Elemente enthält. Die aktuelle Bestimmung des A76(1) EPÜ73 ist das Ergebnis der Zusammenführung dieser Bestimmungen, und es gibt keinen besonderen Grund, diese Bestimmung anders auszulegen. Ziel dieser Bestimmung ist daher (Punkt 2.7 der Gründe):

  • eine Formvorschrift festzulegen, um zu verhindern, dass Anmelder einer Teilanmeldung neue Elemente hinzufügen, die Einwände aus Gründen der nationalen Sicherheit hervorrufen könnten, und
  • die materiell-rechtliche Voraussetzung für die Patentfähigkeit von Teilanmeldungen zu definieren, nämlich dass diese keine zusätzlichen Elemente im Vergleich zu der Anmeldung enthalten dürfen, von der sie abgeleitet sind.

Somit stellt nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer die Tatsache, dass eine Teilanmeldung bei ihrer Einreichung die Anforderungen des A76(1) EPÜ73 nicht erfüllt, keinen Grund für die Unwirksamkeit dieser Anmeldung dar (Punkt 2.9 der Gründe).

A priori findet A96(2) EPÜ73 Anwendung (Punkt 3.4 der Gründe), und es ist möglich, die Teilanmeldung zu ändern, um sie an A76(1) EPÜ73 anzupassen (Punkt 3.6 und Punkt 7 der Gründe). Die vorbereitenden Arbeiten bestätigen dies (Punkt 4.2 der Gründe).

Die Tatsache, ob die Stammanmeldung anhängig ist oder nicht, hat keine Auswirkungen (Punkt 8.1 der Gründe), da die Teilanmeldung eine neue, unabhängige Anmeldung darstellt.

G1/06 – Kaskade von Teilanmeldungen

Die Entscheidung G1/06 wurde am 28. Juni 2007 erlassen.

Sie greift dieselben Tatsachen und dieselben Gründe wie die Entscheidung G1/05 auf, ist jedoch eine eigenständige Entscheidung.

Die Frage, die sich hier stellte, war, wie Kaskaden von Teilanmeldungen im Hinblick auf Artikel 76(1) EPÜ 1973 zu behandeln sind: Muss man nur die vorhergehende Anmeldung oder die gesamte Kaskade der Teilanmeldungen betrachten, um die „Bestandteile der ursprünglichen Anmeldung“ zu ermitteln?

Zunächst stellt die Große Beschwerdekammer fest, dass, obwohl in Artikel 76(1) EPÜ 1973 nicht ausdrücklich erwähnt, Teilanmeldungen von Teilanmeldungen (d. h. Kaskaden von Teilanmeldungen) möglich erscheinen, da eine Teilanmeldung eine Anmeldung wie jede andere ist (Punkt 10.2 der Gründe).

Nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer kann das Anmeldedatum der ursprünglichen Anmeldung nur dann zugeschrieben werden, wenn die Teilanmeldung tatsächlich Bestandteile dieser ursprünglichen Anmeldung enthält und alle dazwischenliegenden Teilanmeldungen diese Bestandteile ebenfalls enthalten.

Ein Bestandteil, der bei der Anmeldung einer früheren Anmeldung der Serie weggelassen wurde, kann weder in diese Anmeldung noch in eine nachfolgende Teilanmeldung der Serie wieder eingeführt werden (Punkt 11.2 der Gründe).

G2/06 – Verwendung von Embryonen

Die Entscheidung G2/06 wurde am 25. November 2008 erlassen.

Infolge der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments wurden die Regeln R. 23b EPÜ 1973 bis R. 23e EPÜ 1973 in die Ausführungsordnung aufgenommen (Beschluss des Verwaltungsrats vom 16. Juni 1999, in Kraft getreten am 1. September 1999). Insbesondere sieht R. 23d c) EPÜ 1973 vor, dass europäische Patente nicht für „Verwendungen menschlicher Embryonen für industrielle oder kommerzielle Zwecke“ erteilt werden, da diese gegen die öffentliche Ordnung verstoßen (Artikel 53 a) EPÜ 1973).

Die Frage war, ob R. 23d c) EPÜ 1973 rückwirkend auf Anmeldungen anzuwenden ist, die vor dem Inkrafttreten dieser Regel eingereicht wurden.

Zu dieser Frage wurde die Große Beschwerdekammer um eine Vorabentscheidung des EuGH ersucht. Die Große Beschwerdekammer ist der Ansicht, dass sie dazu weder verpflichtet noch berechtigt ist (Punkte 3 bis 11 der Gründe): Während dies für nationale Gerichte der Fall ist (Artikel 234 EG-Vertrag), handelt es sich bei der Großen Beschwerdekammer eher um eine internationale Organisation, deren Vertragsstaaten nicht alle Mitglieder der EU sind (Punkt 4 der Gründe).

Nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer (Punkt 13 der Gründe) ist die Tatsache, dass der Verwaltungsrat keine Übergangsbestimmung vorsieht, ein untrügliches Zeichen dafür, dass diese Regeln sofort auf alle anhängigen Anmeldungen anzuwenden sind. Dies wird durch den Verweis auf Artikel 53 a) EPÜ 1973 untermauert: Diese Liste dient lediglich der Präzisierung eines bereits bestehenden Artikels, und nichts deutet darauf hin, dass die kommerzielle Nutzung menschlicher Embryonen jemals als patentierbar angesehen wurde.

R. 23d c) EPÜ 1973 schließt ausdrücklich „die Verwendungen menschlicher Embryonen“ aus: Sollte man daraus schließen, dass Produkte, die nur durch die Verwendung menschlicher Embryonen (zumindest zum Anmeldetag) gewonnen werden können, zulässig sind?

Nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer darf die Formulierung des Anspruchs (d. h. Produkt vs. Verfahren) keine Rolle spielen (Punkt 22 der Gründe). Andernfalls würde es genügen, den Anspruch geschickt und zweckmäßig zu formulieren, um den Ausschluss zu umgehen … was dem verfolgten Ziel, der Achtung der Menschenwürde, zuwiderlaufen würde.

Somit müssen auch Produkte, die durch die Verwendung menschlicher Embryonen gewonnen werden, verboten werden (selbst wenn nach dem Anmeldetag eine Methode gefunden wird, die keine menschlichen Embryonen verwendet, Punkte 33 bis 35).

G1/07 – Chirurgisches Verfahren

Die Entscheidung G1/07 wurde am 15. Februar 2010 erlassen (der französische Text ist nicht in HTML verfügbar, daher hier die Entscheidung G1/07 im PDF-Format, die im ABl. 2011, 134 veröffentlicht wurde).

Die Frage, die sich hier stellte, war, ob in einem überwiegend nicht-chirurgischen Verfahren eine „geringfügige Interaktion“ mit dem menschlichen Körper (wie die Injektion eines Kontrastmittels in eine Vene) aufgrund der Ausschlussbestimmung für „chirurgische Verfahren“ (A52(4) EPÜ73 oder A53 c) EPÜ) ausgeschlossen werden sollte, selbst wenn ihr Zweck nicht darin bestand, die Person zu heilen oder am Leben zu erhalten.

Für die Große Beschwerdekammer ist klar, dass der Anspruch mit einem einzigen „chirurgischen“ Schritt unter das Verbot des A53 c) EPÜ fällt (Punkt 3.2.5 der Gründe).

Es ist nicht von Bedeutung, den Zweck dieses „chirurgischen“ Schrittes zu kennen: Ob er zur Heilung, zur Diagnose oder zu ästhetischen Zwecken durchgeführt wird, die Antwort ist dieselbe (Punkt 3.3.2.5 bis Punkt 3.3.10 der Gründe). Denn wenn „chirurgisches Verfahren“ als „chirurgisches Verfahren zu therapeutischen Zwecken“ verstanden werden müsste, wäre dieser Ausschluss bereits durch das Verbot der „therapeutischen Verfahren“ abgedeckt und somit überflüssig.

Die Tatsache, dass die Entscheidung G1/04 (Punkt 6.2.1 dieser Entscheidung) feststellte, dass „Chirurgische Verfahren im Sinne des Artikels 52(4) EPÜ alle physischen Eingriffe am menschlichen oder tierischen Körper umfassen, bei denen die Erhaltung des Lebens und der Gesundheit des Subjekts von vorrangiger Bedeutung ist“, bedeutet tatsächlich (Punkt 3.3.5 der Gründe), dass chirurgische Verfahren Verfahren sind, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, weil sie eine Gefahr für die Person darstellen, die dem Eingriff unterzogen wird.

Klar gesagt (Punkt 3.4.2.7 der Gründe) betrachtet die Große Beschwerdekammer einen chirurgischen Schritt als:

  • invasiven Schritt,
  • der einen substantiellen physischen Eingriff in den Körper darstellt,
  • der professionelle medizinische Expertise erfordert,
  • und ein Gesundheitsrisiko darstellt, selbst wenn er mit der erforderlichen professionellen Sorgfalt und Expertise durchgeführt wird.

Achtung, das Risiko für die Gesundheit muss mit der Art der Verabreichung verbunden sein und nicht mit einem anderen Element (z. B. dem Kontrastmittel selbst, das allergen sein könnte) (Punkt 3.4.2.3 der Gründe).

Es ist natürlich möglich, einen „Disclaimer“ vorzusehen, um eine chirurgische Anwendung am menschlichen oder tierischen Körper auszuschließen.

Es ist ebenfalls möglich, einen Schritt wegzulassen, wenn der Anspruch klar bleibt (Punkt 4.3.1 der Gründe). Insbesondere kann man Formulierungen wie „voreingespritzt“ usw. verwenden.

G2/07 – Im Wesentlichen biologisches Verfahren

Die Entscheidung G2/07 wurde am 9. Dezember 2010 erlassen (der französische Text ist nicht in HTML verfügbar, daher hier die Entscheidung G2/07 im PDF-Format, die im ABl. 2012, 130 veröffentlicht wurde).

Man nennt sie die „Brokkoli“-Entscheidung 🙂

Wie Sie wissen, bestimmt A53 b) EPÜ, dass „im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren“ von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sind, auch wenn „mikrobiologische Verfahren“ zugelassen werden.

Gemäß R26(5) EPÜ ist ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren im Wesentlichen biologisch, „wenn es ausschließlich aus natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion besteht“.

Im vorliegenden Fall wurde ein nicht-mikrobiologisches Verfahren zur Züchtung von Pflanzen beansprucht, das einen Kreuzungsschritt, aber auch einen Selektionsschritt umfasste. Ist dieses Verfahren patentierbar, wenn es einen „technischen“ Schritt (zusätzlich zu oder innerhalb eines Kreuzungs-/Selektionsschritts) enthält?

Für die Große Beschwerdekammer (Punkt 6.4.2.3 der Gründe):

  • ausgeschlossen werden muss ein Verfahren, das einen Kreuzungsschritt und einen Selektionsschritt umfasst und bei dem der menschliche Eingriff darauf abzielt, die Durchführung dieser Schritte zu ermöglichen.
  • nicht ausgeschlossen werden darf ein Verfahren, das einen Kreuzungsschritt, einen Selektionsschritt und einen zusätzlichen technischen Schritt umfasst:
    • der eigenständig ein Merkmal in das Genom einführt oder ein Merkmal im Genom verändert (die Einführung oder Veränderung dieses Merkmals ergibt sich nicht aus der Mischung der Gene der für die geschlechtliche Kreuzung ausgewählten Pflanzen);
    • der im Rahmen der Kreuzungs- und Selektionsschritte durchgeführt wird (es ist daher von jedem zusätzlichen technischen Schritt abzusehen, der entweder vor oder nach dem Kreuzungs- und Selektionsverfahren durchgeführt wird).

G1/08 – Im Wesentlichen biologisches Verfahren

Die Entscheidung G1/08 wurde am 9. Dezember 2010 erlassen (der französische Text ist nicht in HTML verfügbar, daher hier die Entscheidung G1/08 im PDF-Format, die im ABl. 2012, 206 veröffentlicht wurde).

Sie greift dieselben Tatsachen und Gründe auf wie die Entscheidung G2/07.

G2/08

Die Entscheidung G2/08 wurde am 19. Februar 2010 erlassen (der französische Text ist nicht in HTML verfügbar, daher hier die Entscheidung G2/08 im PDF-Format, die im ABl. 2010, 456 veröffentlicht wurde).

Dosierung/Dosierschema eines Arzneimittels

Im vorliegenden Fall stellte sich die Beschwerdekammer die Frage, ob eine „Verwendung eines Produkts X zur Herstellung eines Arzneimittels zur Behandlung der Krankheit Y auf oralem Weg einmal täglich“ patentierbar sein könnte, wenn diese Verwendung bekannt war, mit Ausnahme des Dosierschemas.

Wie Sie wissen, sieht Art. 54(5) EPÜ (ehemals Art. 54(5) EPÜ 1973) vor, dass eine bekannte Substanz patentierbar sein kann, wenn sie als Arzneimittel verwendet werden kann (man spricht vom „ersten therapeutischen Effekt“).

Darüber hinaus sieht Art. 54(5) EPÜ (der im EPÜ 1973 kein Äquivalent hatte) vor, dass eine bekannte Substanz „für jede spezifische Verwendung“ patentierbar sein kann, sofern diese bisher unbekannt war (man spricht vom „zweiten therapeutischen Effekt“). Somit besteht die zuvor bestehende Rechtslücke (die durch die Entscheidung G6/83 der Großen Beschwerdekammer geschlossen wurde) nicht mehr (Punkt 5.9 der Gründe).

Für die Große Beschwerdekammer besteht kein Anlass, „für jede spezifische Verwendung“ einschränkend auszulegen (d. h. „zur Behandlung einer neuen Krankheit“, Punkt 5.9.1.1 der Gründe, Punkt 5.10 der Gründe), da dies der üblichen Auslegung dieses Begriffs widersprechen würde.

Daher ist die Patentierbarkeit einer „unterschiedlichen therapeutischen Behandlung“ anzuerkennen, sofern natürlich die Voraussetzungen der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit erfüllt sind (Punkt 5.10.9 der Gründe).

Diese unterschiedliche therapeutische Behandlung kann durchaus ein „Dosierschema“ sein (Punkt 6.1 der Gründe). Somit kann ein neues Dosierschema die Patentierbarkeit eines Anspruchs ermöglichen (Punkt 6.2 der Gründe).

Ende der Schweizer Ansprüche

Da Art. 54(5) EPÜ unter dem Regime des EPÜ 1973 nicht existierte, hatte die Große Beschwerdekammer in der Entscheidung G6/83 die Schweizer Ansprüche zugelassen (Punkt 7.1.1 der Gründe):

  • statt „Arzneimittel enthaltend die Verbindung X für eine therapeutische Verwendung Y“ zu beanspruchen,
  • beanspruchte man „Verwendung einer Verbindung X zur Herstellung eines Arzneimittels für eine therapeutische Verwendung Y“.

Tatsächlich ermöglichte die erste Formulierung nicht, die Neuheitsprobleme zu überwinden. Seit dem EPÜ 2000 ist diese Problematik entfallen, und es besteht kein Anlass mehr, die bisherige Rechtsprechung anzuwenden (Punkt 7.1.2 der Gründe).

Die Schweizer Ansprüche warfen nämlich das Problem auf (Punkt 7.1.3 der Gründe), dass keine funktionale Beziehung bestand zwischen:

  • den therapeutischen Merkmalen (die möglicherweise Neuheit und erfinderische Tätigkeit begründen) und
  • dem beanspruchten Herstellungsverfahren.

Daher sollte die Formulierung der „Schweizer Ansprüche“ nicht mehr verwendet werden (anwendbar ab 3 Monate nach den Gründen der Großen Beschwerdekammer).

G3/08 – Computerprogramm

Die Entscheidung G3/08 wurde am 12. Mai 2010 erlassen (der französische Text ist nicht als HTML verfügbar, daher hier die Entscheidung G3/08 im PDF-Format, die im ABl. 2011, 10 veröffentlicht wurde).

Im vorliegenden Fall hatte der Präsident die Große Beschwerdekammer (gemäß A112(1) b) EPÜ) angerufen, da ihm einige Entscheidungen zur Patentierbarkeit von Software „divergierend“ erschienen:

  • T 1173/97: Diese Entscheidung legt den Schwerpunkt auf die Funktion des Computerprogramms (besitzt das beanspruchte Programm technischen Charakter?) und ignoriert vollständig die Formulierung des Anspruchs (im vorliegenden Fall akzeptiert die Kammer die Formulierung „Computerprogramm“, da dieses potentiell die Fähigkeit besitzt, eine „zusätzliche“ technische Wirkung zu erzielen);
  • T 424/03: Diese Entscheidung legt den Schwerpunkt auf die Formulierung des Anspruchs (im vorliegenden Fall lehnt die Kammer die Formulierung „Computerprogramm“ ab, akzeptiert jedoch „Computerprogrammprodukt“ oder „computerimplementiertes Verfahren“).

Für die Große Beschwerdekammer sind „divergierende Entscheidungen“ und „Rechtsentwicklung“ nicht zu verwechseln: Die Rechtsentwicklung ermöglicht keine wirksame Anrufung der Großen Beschwerdekammer gemäß A112(1) b) EPÜ (Punkt 7.3.1 der Gründe).

Tatsächlich kann es vorkommen, dass die Beschwerdekammern ihre Meinung ändern (gegebenenfalls radikal), indem sie erklären, dass die bisherige Praxis nicht mehr relevant ist (Punkt 7.3.5): In diesem Fall liegt keine Divergenz vor, da klar ist, dass die alte Praxis nicht mehr befolgt werden muss.

Nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer (Punkte 10.9 bis 10.12 der Gründe) ist nicht von einer Divergenz zwischen diesen beiden Entscheidungen auszugehen, sondern vielmehr von einer natürlichen Entwicklung der Rechtsprechung (da sich lediglich die rechtliche Grundlage für die Zurückweisung oder Erteilung ändert und nicht die Entscheidung als solche, Punkt 10.13 der Gründe).

Folglich ist die Anrufung durch den Präsidenten nicht zulässig.

G4/08 – Verfahrenssprache bei Eintritt in die nationale Phase des PCT

Die Entscheidung G4/08 wurde am 16. Februar 2010 erlassen (obwohl die Entscheidung auf Französisch vorliegt, ist hier auch die Entscheidung G4/08 im PDF-Format verfügbar, die im ABl. 2010, 572 veröffentlicht wurde).

Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage, ob es möglich war, die Verfahrenssprache frei zu wählen (gegebenenfalls durch Einreichung einer Übersetzung), wenn die PCT-Anmeldung bereits in einer Amtssprache des Amts veröffentlicht worden war.

Der A14(3) EPÜ sieht vor, dass „die Amtssprache des Europäischen Patentamts, in der die europäische Patentanmeldung eingereicht oder in die sie übersetzt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden ist“ (Punkt 3.2 der Gründe).

Nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer (Punkt 3.4 der Gründe) lässt die Tatsache, dass der A153 EPÜ klar zwischen den Amtssprachen des Amts und anderen Sprachen unterscheidet, erkennen, dass der Ausdruck „eine andere Sprache“ des A153(4) EPÜ sich auf „eine andere Sprache als die Amtssprachen des Amts“ bezieht und nicht auf „eine andere Sprache als die vom Anmelder gewünschte Verfahrenssprache“. Darüber hinaus untermauert der Hinweis auf den vorläufigen Schutz diesen Punkt: Wie sonst wäre zu verstehen, dass der vorläufige Schutz verweigert wird, weil die Veröffentlichung auf Französisch erfolgte, während die gewünschte Verfahrenssprache Englisch ist?

Keine Bestimmung des PCT (insbesondere dessen R49.2 PCT) sieht die Möglichkeit vor, die Amtssprache zu wählen, wenn die Anmeldung bereits in einer der zugelassenen Sprachen vorliegt (Punkte 2.8 und 3.6 der Gründe).

Somit ist es nicht möglich, die Verfahrenssprache frei zu wählen (gegebenenfalls durch Übersetzung der Anmeldung), wenn die PCT-Veröffentlichungssprache bereits eine der Amtssprachen ist (Punkt 3.10 der Gründe).

Ebenso kann das EPA nicht im Laufe des Verfahrens die Ersetzung der Verfahrenssprache durch eine seiner anderen Amtssprachen als neue Verfahrenssprache gestatten. Diese Möglichkeit wurde nämlich 1991 aus der R3(1) EPÜ73 gestrichen und kann nicht durch Richterrecht wieder eingeführt werden (Punkt 4.5 der Gründe).

G1/09 – Anhängige Anmeldung und Teilanmeldung

Die Entscheidung G1/09 wurde am 27. September 2010 erlassen (der französische Text ist nicht in HTML verfügbar, daher hier die Entscheidung G1/09 im PDF-Format, die im ABl. 2011, 336 veröffentlicht wurde).

Wie Sie wissen, sieht R36(1) EPÜ vor, dass es möglich ist, „eine Teilanmeldung zu jeder früheren europäischen Patentanmeldung einzureichen, die noch anhängig ist“.

Die Frage, die sich stellte, war, ob eine zurückgewiesene Anmeldung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist anhängig bleibt, wenn keine Beschwerde eingelegt wurde. Oder davor?

Tatsächlich gibt es im EPÜ keine Definition von „anhängiger Anmeldung“ (Punkt 3.1 der Gründe).

Zunächst ist darauf zu achten, dass „anhängiges Verfahren“ und „anhängige Anmeldung“ nicht verwechselt werden (Punkt 3.2.2 der Gründe), da das Verfahren ausgesetzt sein kann, während die Anmeldung weiterhin anhängig ist.

Die Bedeutung von „anhängiger Anmeldung“ in R36(1) EPÜ bezieht sich auf das Verfahrensrecht des Anmelders, eine Handlung vorzunehmen: die Teilung (Punkt 3.2.3 der Gründe). Somit bestehen die materiellen Rechte, die das EPÜ der Anmeldung verleiht, weiterhin, solange die Anmeldung geteilt werden kann (Punkt 3.2.4 der Gründe).

Allerdings zeigt A67(4) EPÜ deutlich, dass die materiellen Rechte, die die Patentanmeldung verleiht, erlöschen, nachdem sie „durch eine rechtskräftige Entscheidung zurückgewiesen wurde“. Somit ist es erforderlich, dass die Zurückweisungsentscheidung rechtskräftig ist, damit die materiellen Rechte erlöschen (Punkt 4.2.1 der Gründe).

Folglich kann eine Anmeldung geteilt werden, selbst wenn sie zurückgewiesen wurde, jedoch nur bis zum Ablauf der Beschwerdefrist (Punkt 4.2.4 der Gründe), auch wenn keine Beschwerde eingelegt wird.

G1/10 – Berichtigung eines Patents durch Berichtigung einer Entscheidung

Die Entscheidung G1/10 wurde am 23. Juli 2012 erlassen (der französische Text ist nicht in HTML verfügbar, daher hier die Entscheidung G1/10 im PDF-Format, die im ABl. 2013, 194 veröffentlicht wurde).

R140 EPÜ lautet:

In den Entscheidungen des Europäischen Patentamts können nur Ausdrucks-, Schreib- und offensichtliche Fehler berichtigt werden.

Im vorliegenden Fall konnte ein Anmelder R140 EPÜ geltend machen, um den erteilten Text eines Patents zu berichtigen (z. B. in einem Einspruchsverfahren). Die Abgrenzung zum anhängigen Verfahren (ex parte vs. inter partes) warf insbesondere Fragen für die Beschwerdekammer auf.

Für die Große Beschwerdekammer (Punkt 5 der Gründe) ist es nicht möglich, ein Patent mit Hilfe von R140 EPÜ zu berichtigen (dies war bereits für R89 EPÜ 1973 in der Entscheidung G1/97 gesagt worden). Denn aus den vorbereitenden Arbeiten geht hervor, dass der Gesetzgeber vermeiden wollte, dass Dritte einen Nachteil erleiden.

In jedem Fall fällt ein europäisches Patent ab seiner Erteilung nicht mehr in die Zuständigkeit des EPA (Punkt 6 der Gründe).

Es ist zu beachten, dass der Anmelder einen offensichtlichen Fehler vor der Erteilung durchaus mit Hilfe von R139 EPÜ berichtigen kann (Punkt 9 der Gründe). Darüber hinaus hat der Anmelder eine Frist von 4 Monaten, um seine Zustimmung zum erteilten Text zu geben (Punkt 10 der Gründe). Wenn das EPA eine Entscheidung trifft, die nicht mit der Zustimmung des Anmelders übereinstimmt, kann dieser Beschwerde einlegen, da er durch die Verletzung von A113(2) EPÜ beschwert ist (Punkt 12 der Gründe).

Zusammenfassend ermöglicht R140 EPÜ die Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen des EPA (außer Erteilungsentscheidungen), nicht jedoch von Fehlern in Unterlagen, die von einem Patentanmelder oder dem Inhaber eines Patents eingereicht wurden (Punkt 11 der Gründe).

G2/10 – Disclaimer und A123(2)

Die Entscheidung G2/10 wurde am 30. August 2011 erlassen (der französische Text ist nicht als HTML verfügbar, daher hier die Entscheidung G2/10 PDF, die im ABl. 2012, 376 veröffentlicht wurde).

Die Frage war, ob ein Disclaimer gegen den A123(2) EPÜ verstoßen kann, wenn die ausgeschlossene Ausführungsform ausdrücklich in der Anmeldung beschrieben war.

Nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer wurde das Thema der Disclaimer zwar in der Entscheidung G1/03 (Punkt 3.9 der Gründe) ausführlich erörtert, diese Entscheidung behandelt jedoch nicht die Problematik der vorliegenden Frage: nämlich die eines Disclaimers, der sich dennoch auf eine beschriebene Ausführungsform (oder allgemeiner ein beschriebenes Objekt) bezieht.

Auf jeden Fall hat die Entscheidung G1/03 nie behauptet, dass die Einführung eines Disclaimers niemals den technischen Inhalt der Anmeldung verändert (Punkt 4.4.2 der Gründe).

Daher ist gemäß der Anwendung des A123(2) EPÜ zu prüfen, ob die Einführung des Disclaimers dem Fachmann keine neuen technischen Informationen vermittelt (Punkt 4.5.1 der Gründe, unmittelbare und eindeutige Ableitung aus der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung unter Berücksichtigung seines allgemeinen Fachwissens).

Wenn beispielsweise die Einführung eines Disclaimers faktisch die Auswahl eines nicht beschriebenen Teilbereichs aus einem Bereich bewirkt, ist es wahrscheinlich, dass dieser Disclaimer nicht zulässig sein sollte (Punkt 4.5.4 der Gründe).

Um festzustellen, ob dies der Fall ist oder nicht, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, die alle technischen Aspekte berücksichtigt, und zwar unter Beachtung:

  • der Art und des Umfangs der Offenbarung in der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung,
  • der Art und des Umfangs des ausgeschlossenen Gegenstands,
  • sowie dessen Beziehung zum verbleibenden Gegenstand im geänderten Anspruch.

A priori ist die Tatsache, dass die ausgeschlossene Ausführungsform in der Beschreibung offenbart ist, ohne Bedeutung (Punkt 4.5.5 der Gründe): Der Anmelder kann nämlich die Ausführungsform wählen, die er wünscht, und ist nicht verpflichtet, alle zu integrieren.

G1/11 – Zuständigkeit der Juristischen Beschwerdekammern

Die Entscheidung G1/11 wurde am 19. März 2014 erlassen.

In dieser Sache war eine Juristische Beschwerdekammer mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst, mit der eine Prüfungsabteilung die Rückerstattung von Recherchengebühren abgelehnt hatte (Problem der mangelnden Einheitlichkeit der Erfindung).

Die Juristische Kammer hatte Bedenken, da sie zwar formal nach A21(3) c) EPÜ zuständig war (da A21(3) a) EPÜ und A21(3) b) EPÜ nicht anwendbar waren), die mangelnde Einheitlichkeit der Erfindung jedoch eine technische Beurteilungsfrage darstellt.

Die Große Beschwerdekammer teilt die Auffassung dieser Juristischen Beschwerdekammer: Sie betont, dass der Geist des A21(3) c) EPÜ darin bestand, der Juristischen Kammer nur rein rechtliche Fragen zu übertragen.

Angesichts dieser Rechtslücke stellt die Große Kammer daher fest, dass für Probleme der Rückerstattung der Recherchengebühr gemäß R64(2) EPÜ eine Technische Beschwerdekammer zuständig sein muss.

G1/12 – Berichtigung des Namens des Beschwerdeführers

Die Entscheidung G1/12 wurde am 30. April 2014 erlassen.

In dieser Sache fragte sich eine Beschwerdekammer, ob es möglich sei, den Namen des Beschwerdeführers zu berichtigen (gemäß R101(2) EPÜ oder gemäß R139 EPÜ), wenn die wahre Absicht darin bestand, die Beschwerde im Namen der Person einzulegen, die den Rechtsbehelf hätte einlegen sollen.

Nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer ist es durchaus möglich, den Namen des Beschwerdeführers zu berichtigen:

  • mit Hilfe der R101(2) EPÜ, wenn innerhalb der für den Rechtsbehelf eröffneten Frist der Beschwerdeführer identifizierbar ist:
    • es ist die wahre Absicht des Beschwerdeführers zu bewerten, wobei diese Absicht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen ist;
  • mit Hilfe der R139 EPÜ, unter den in der Rechtsprechung vorgesehenen Bedingungen, selbst außerhalb der Rechtsbehelfsfrist:
    • der Beschwerdeführer trägt die Beweislast, die ein hohes Niveau erreichen muss.

G2/12 – Durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnenes Erzeugnis

Die Entscheidung G1/12 wurde am 23. März 2015 erlassen.

Sie wird als Entscheidung „Tomatoes II“ bezeichnet.

In diesem Fall fragten sich die Mitglieder einer Beschwerdekammer, ob der Ausschluss der Patentierbarkeit von im Wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung von Pflanzen (A53 b) EPÜ) auch den Ausschluss der durch diese Verfahren gewonnenen Erzeugnisse nach sich zieht.

Die Große Beschwerdekammer sieht keinen Grund für diesen Ausschluss: Die durch ausgeschlossene Verfahren gewonnenen Erzeugnisse können durchaus patentiert werden (auch wenn diese in Form eines product-by-process beansprucht werden).

G1/13 – Parteistatus / Anwendung des nationalen Rechts

Die Entscheidung G1/13 wurde am 25. November 2014 erlassen.

In diesem Fall erinnert die Große Beschwerdekammer an den Vorrang des nationalen Rechts der Staaten hinsichtlich der Qualifizierung juristischer Personen.

Wird eine Gesellschaft aufgelöst, aber rückwirkend ihre Rechtspersönlichkeit wiederhergestellt, haben die Beschwerdekammern keinen Grund, diese rückwirkende Wiederherstellung nicht zu berücksichtigen.

G2/13 – Durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnenes Erzeugnis

Die Entscheidung G2/13 wurde am 23. März 2015 erlassen.

Sie wird als Entscheidung „Broccoli II“ bezeichnet.

Diese Entscheidung ist identisch mit der Entscheidung G2/12.

G1/14 – Zustellung mit einem anderen Mittel als Einschreiben mit Rückschein

Die Entscheidung G1/14 wurde am 19. November 2015 erlassen.

Tatsächlich hat die Große Beschwerdekammer in diesem Fall die Frage für unzulässig erachtet und daher nicht auf die gestellte Frage geantwortet.

Gleichwohl stellt die Große Beschwerdekammer klar, dass, wenn eine Entscheidung nicht per Einschreiben mit Rückschein zugestellt wird, wie in R126(1) EPÜ gefordert (sondern z. B. mit UPS), ein Zustellungsmangel vorliegt.

Tatsächlich kann der erste Satz von R126(2) EPÜ nicht erfüllt werden: Daher kann keine Frist zu laufen beginnen, selbst wenn nachgewiesen ist, dass der Empfänger das Dokument erhalten hat.

G3/14 – Klarheit im Einspruchsverfahren

Die Entscheidung G3/14 wurde am 24. März 2015 erlassen.

In diesem Fall war eine Juristische Beschwerdekammer mit Fragen zur Prüfung der Klarheit im Einspruchsverfahren befasst. Die Frage war, inwieweit die Klarheit eines geänderten Anspruchs geprüft werden kann.

Es ist bekannt, dass Änderungen während des Einspruchsverfahrens klar sein müssen (A101(3) EPÜ in Verbindung mit A84 EPÜ), auch wenn dies kein Einspruchsgrund ist (T301/87).

Kann die Einspruchsabteilung jedoch die Klarheit einer einfachen Kombination zweier bestehender Ansprüche prüfen, oder kann sie lediglich die Klarheit der vorgenommenen Änderung prüfen (z. B. Änderung eines Begriffs)?

Die Große Beschwerdekammer ist der Auffassung, dass A101(3) EPÜ nicht weit ausgelegt werden kann: Klarheitsmängel müssen ihren Ursprung in den vorgenommenen Änderungen haben.

3 commentaires :

  1. Bonjour,

    Merci bcp pour votre blog. C’est un trés bon résumé !
    Petite remarque concernant G2/98:
    Dans l’hypothèse d’une interprétation large (et non stricte), il existe plus de difficulté…
    Bien à vous,

  2. C’est juste ! rien à redire

  3. Bonjour,
    Bravo pour votre blog qui est une référence dans le domaine.
    Concernant la G1/99, les deux dernière modifications possible pour le titulaire ne se font pas dans le respect de 123(2) mais de 123(3) il me semble.

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