
Definition der industriellen Anwendbarkeit
Nur Erfindungen, die eine mögliche industrielle Anwendbarkeit aufweisen, sind patentierbar (L611-10 CPI).
Eine Erfindung gilt als industriell anwendbar, wenn ihr Gegenstand in irgendeiner Art von Industrie, einschließlich der Landwirtschaft, hergestellt oder verwendet werden kann (L611-15 CPI).
Beurteilung der industriellen Anwendbarkeit
Grundsatz
Eine industrielle Anwendbarkeit liegt vor:
- wenn die Erfindung ausgeführt werden kann (Cour d’appel de Paris, 4e ch., sect. A, 20. September 2006); auch wenn das Ergebnis nicht perfekt ist (Cour d’appel de Paris, 4e ch., sect. A, 20. September 2006 oder Cour d’appel de Paris, 4e ch., sect. B, 6. Januar 2006); auch wenn bestimmte industrielle Anpassungen erforderlich sind (Cour d’appel de Paris, 4e ch., sect. B, 28. Oktober 2005).
Besonderer Fall der technischen Anwendung eines Elements des menschlichen Körpers
Obwohl Elemente des menschlichen Körpers nicht patentierbar sind, ist es möglich, die „technische Anwendung einer Funktion eines Elements des menschlichen Körpers“ durch ein Patent zu schützen (L611-18 CPI).
Die Anwendung muss in der Patentanmeldung genau angegeben werden (L611-18 CPI): Wenn die Anwendung zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht identifiziert wurde, ist die Erfindung nicht patentierbar (z. B. ein DNA-Abschnitt, dessen Funktion oder Produkt unbekannt ist, Prüfungsrichtlinien des INPI, I-C VII-2.3).
