Industrielle Anwendbarkeit

Definition der industriellen Anwendbarkeit

Nur Erfindungen, die eine mögliche industrielle Anwendbarkeit aufweisen, sind patentierbar (L611-10 CPI).

Eine Erfindung gilt als industriell anwendbar, wenn ihr Gegenstand in irgendeiner Art von Industrie, einschließlich der Landwirtschaft, hergestellt oder verwendet werden kann (L611-15 CPI).

Beurteilung der industriellen Anwendbarkeit

Grundsatz

Eine industrielle Anwendbarkeit liegt vor:

Besonderer Fall der technischen Anwendung eines Elements des menschlichen Körpers

Obwohl Elemente des menschlichen Körpers nicht patentierbar sind, ist es möglich, die „technische Anwendung einer Funktion eines Elements des menschlichen Körpers“ durch ein Patent zu schützen (L611-18 CPI).

Die Anwendung muss in der Patentanmeldung genau angegeben werden (L611-18 CPI): Wenn die Anwendung zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht identifiziert wurde, ist die Erfindung nicht patentierbar (z. B. ein DNA-Abschnitt, dessen Funktion oder Produkt unbekannt ist, Prüfungsrichtlinien des INPI, I-C VII-2.3).

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