Verfahrensaspekte

Dauer des Verfahrens

Das Verfahren darf maximal 1 Jahr dauern (Punkt 7 der Präambel der Verfahrensordnung).

Übermittlung von Unterlagen

Alle Kommunikation erfolgt auf elektronischem Wege (Regel 4 der Verfahrensordnung).

Verfahrensführung

Die Verfahrensführung durch das Gericht muss verhältnismäßig zur Bedeutung des Rechtsstreits erfolgen (Artikel 44 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht), um ein Gleichgewicht im Interesse der Parteien zu wahren (Artikel 41(3) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht).

Selbstverständlich muss das Gericht bei der Verfahrensführung und der Suche nach Lösungen gerecht und fair vorgehen (Artikel 44 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht).

Vertretung

Die Vertretung einer Partei ist möglich durch (Artikel 48 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht):

  • einen vor einem Gericht eines Vertragsmitgliedstaats zugelassenen Rechtsanwalt;
  • einen beim EPA zugelassenen Vertreter mit entsprechender Qualifikation (d. h. im Streitverfahren ist die Liste der Qualifikationen in der Entscheidung des Verwaltungsausschusses in den Regeln 11 bis 14 enthalten).
    • Es ist zu beachten, dass keine Anforderungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes bestehen.
    • Somit kann ein beim EPA zugelassener Vertreter türkischer Staatsangehörigkeit durchaus eine Partei vor dem EPG vertreten (das keine türkische Gerichtsbarkeit ist…).
    • Seltsam, nicht?

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