
Prinzip
Dieses in Artikel 123(3) EPÜ genannte Prinzip gilt erst nach Erteilung.
Sobald ein Patent erteilt ist, kann eine Handlung eines Dritten, die keine Verletzung darstellt, nicht durch eine nach der Erteilung vorgenommene Änderung zu einer Verletzung werden (T1149/97 und Richtlinien H-IV 3.1), selbst wenn die Beschreibung eine solche Änderung stützen würde.

Beurteilungsgrundlage
Die Erweiterung des Schutzumfangs muss im Vergleich zum vorherigen Anspruchssatz betrachtet werden (Richtlinien H-IV 3.3), sei es
- der erteilte Anspruchssatz;
- der nach Einspruch geänderte aufrechterhaltene Anspruchssatz;
- oder der aus einer Beschränkung hervorgegangene Anspruchssatz.
Beweislast
Die Beweislast dafür, dass die Änderungen den Schutzumfang nicht erweitern, liegt beim Inhaber und nicht beim Einsprechenden (T2275/17).
Beispiele
Änderung der Ansprüche
Prinzip
Dieser Fall ist der einfachste: Wird eine Beschränkung in einem Anspruch gestrichen (bzw. ersetzt), so erweitert (bzw. verschiebt) sich der durch die Ansprüche gewährte Schutz und verstößt somit gegen Artikel 123(3) EPÜ (Richtlinien H-IV 3.1).

A priori, aber ohne Gewissheit, gilt dies nur für unabhängige Ansprüche.
Es ist möglich, eine einschränkende Formulierung durch eine weniger einschränkende Formulierung zu ersetzen, wenn (T371/88):
- dadurch Probleme der Klarheit gelöst werden;
- eindeutig aus der Anmeldung hervorgeht, dass die weniger einschränkende Ausführungsform Teil der Erfindung ist und nie ausgeschlossen werden sollte.
Es ist möglich, in einem Anspruch eine unrichtige Angabe durch die richtige Angabe zu ersetzen, die im gesamten Rest der Anmeldung enthalten ist (T108/91).
Fall einer nicht-einschränkenden Merkmals
Man kann sich fragen, was im Falle der Streichung eines nicht-einschränkenden Merkmals passiert.
Dies kann insbesondere dann vorkommen, wenn ein Merkmal einen Gegenstand betrifft, der nicht der beanspruchte ist (z. B. „Fernbedienung, die zur Verwendung an einem OLED-Fernseher geeignet ist“ – die Streichung des Merkmals „OLED“ hat a priori keine Auswirkung auf die Fernbedienung).
In diesem Fall und normalerweise liegt keine Erweiterung des Schutzumfangs vor.
Dennoch sollte eine ganzheitliche Auslegung des Anspruchs erfolgen (d. h. der Anspruch als Ganzes analysiert werden, indem das Ziel des Verfassers gesucht wird) (T1825/13).
Zum Beispiel versuchte ein Inhaber, den Begriff „durch Hitze“ in dem Anspruch „Vorrichtung zur Kontrolle der Druckqualität eines Druckers, wobei der Drucker zwei Trocknungsvorrichtungen zum Trocknen der Tinte durch Hitze umfasst“ zu streichen. Sein Argument war, dass der Drucker, der durch Hitze trocknet, „außerhalb der Erfindung“ liege und daher dessen Merkmale für die Vorrichtung nicht einschränkend seien.
Die Beschwerdekammer teilte diese Auffassung nicht, da nach ihrer Meinung und gemäß der Beschreibung der Anspruch so zu verstehen ist, dass er den Drucker „Drucker mit einer Vorrichtung zur Kontrolle der Druckqualität und zwei Trocknungsvorrichtungen zum Trocknen der Tinte durch Hitze“ umfasst. Daher verstößt die Streichung von „durch Hitze“ gegen Artikel 123(3) EPÜ.
Einschränkung eines Merkmals in einer „offenen“ Zusammensetzung
Stellen wir uns folgende Situation vor, in der der Anspruch lautet: „die Zusammensetzung enthält weniger als 5 % Metallsalze“.
Wird dieses Merkmal geändert in „die Zusammensetzung enthält weniger als 5 % Salze metallische von Zink“, so liegt hinter dieser scheinbaren Einschränkung eine Erweiterung des Schutzbereichs vor (T1360/11 oder T287/11).
Denn Kupfersalze (beispielsweise), deren Gehalt in der ursprünglichen Formulierung begrenzt war, sind nun nicht mehr begrenzt.
Dieselbe Situation ergibt sich, wenn wir das Merkmal „die Zusammensetzung enthält weniger als 5 % Metallsalze, ausgewählt aus Kupfersalzen oder Zinksalzen“ einschränken zu „die Zusammensetzung enthält weniger als 5 % Metallsalze, ausgewählt aus Kupfersalzen oder Zinksalzen“: Zinksalze können nun in beliebiger Menge vorhanden sein.
Änderung der Anspruchskategorien
Grundsatz
Eine Änderung der Kategorie ist nicht notwendigerweise unzulässig im Sinne des Art. 123(3) EPÜ (G2/88).
Zulässige Änderungen
Zulässig sind:
- Erzeugnisanspruch → Verwendungsanspruch des Erzeugnisses ohne Herstellung anderer Erzeugnisse (Richtlinien H-V 7.1)
- Erzeugnisanspruch → Herstellungsanspruch dieses Erzeugnisses, der nur zu diesem Erzeugnis führt (Richtlinien H-V 7.2 und T5/90)
- Verfahrensanspruch unter Verwendung eines Erzeugnisses → Verwendungsanspruch des Erzeugnisses zur Durchführung des Verfahrens (T332/94 und Richtlinien H-V 7.4).
Unzulässige Änderungen
Unzulässig sind:
- Erzeugnisanspruch → Verwendungsanspruch des Erzeugnisses mit Herstellung anderer Erzeugnisse (da diese anderen Erzeugnisse dann über Art. 64(2) EPÜ geschützt wären) (T1471/14, Richtlinien H-V 7.1);
- Verwendung eines Erzeugnisses → Erzeugnis (Richtlinien H-V 7.3, T86/90);
- Verfahrensanspruch zum Betreiben einer Vorrichtung → Erzeugnisanspruch (da dann andere Verwendungen der Vorrichtung umfasst wären) (T82/93, es sei denn, alle Merkmale des Erzeugnisses waren im ursprünglichen Anspruch enthalten Richtlinien H-V 7.3, T378/86 und T426/89);
- Herstellungsanspruch eines Erzeugnisses → Verwendungsanspruch des Erzeugnisses (T98/85) (Richtlinien H-V 7.1).
Änderung der Beschreibung/Geschmacksmuster
Änderungen an der Beschreibung und den Geschmacksmustern können ebenfalls den durch die Ansprüche gewährten Schutz über deren Auslegung erweitern, und zwar in Bezug auf
- den A69 EPÜ (T1149/97, G1/93, Richtlinien H-IV 3.2) und
- dessen Auslegungsprotokoll (das integraler Bestandteil des EPÜ ist, A164(1) EPÜ).
Es ist daher verboten, während des Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens einen Teil der Beschreibung oder der Geschmacksmuster hinzuzufügen, der während der Prüfung gestrichen wurde (Richtlinien H-IV 3.4).
Die Entscheidung T241/02 mildert dieses Verbot ab, indem sie feststellt, dass dies möglich ist, wenn der Inhaber einen Mangel in der Beschreibung beheben möchte.
Ferner kann es, wenn der Inhaber Änderungen vornimmt, um Geschmacksmuster bereitzustellen und die ursprünglich eingereichten zu ersetzen, ebenfalls zu einer Erweiterung des Schutzbereichs kommen (T1360/13), insbesondere in Fällen, in denen die vorherigen Figuren „unklarer“ und damit weniger einschränkend waren.

Abhängiger Anspruch mit weiterem Schutzbereich
Es kann vorkommen, dass abhängige Ansprüche „weiter“ erscheinen als Anspruch 1. Nehmen wir beispielsweise an, dass Anspruch 1 eine Abmessung von mindestens 20 nm angibt und ein abhängiger Anspruch eine Abmessung von mindestens 15 nm (T2174/16).
Ist es dann so zu interpretieren, dass die nachträgliche Änderung von Anspruch 1 auf 15 nm als zulässig anzusehen ist?
Die Entscheidung T2174/16 stellt fest, dass dies nicht möglich ist, da der Fachmann diese Unstimmigkeit als Fehler und Redundanz interpretiert hätte.
Tatsächlich besteht der Zweck des Artikels A123(3) EPÜ darin, die Rechtssicherheit Dritter zu gewährleisten, und es ist davon auszugehen, dass der Dritte die Ansprüche „konservativ“ liest.
Zange A123(2)-A123(3)
Grundsatz
Wenn der Anmelder/Inhaber seine Anmeldung/seinen Patent mit einem technischen Merkmal beschränkt hat, das in der ursprünglich eingereichten Anmeldung nicht offenbart war (und somit gegen A123(2) EPÜ verstößt), kann er dieses nicht entfernen, ohne den Schutzbereich zu erweitern (was gegen A123(3) EPÜ verstoßen würde) (G1/93, Richtlinien H-IV 3.5).
Selbstverständlich muss es sich bei diesem Merkmal um ein technisches Merkmal handeln. Ein Merkmal, das lediglich einen Teil des beanspruchten Gegenstands ausschließt, ohne einen technischen Beitrag zu leisten, erweitert den Gegenstand nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus (G1/93).
Es ist nicht möglich, diese Zange zu umgehen, indem das Merkmal entfernt und der Schutzbereich mithilfe eines Disclaimers eingeschränkt wird (T1180/05).

Ausnahmen bezüglich nichttechnischer Merkmale
Es kann vorkommen, dass die Ansprüche im Laufe des Verfahrens in nichttechnischer Weise eingeschränkt werden (z. B. Beschränkung des beanspruchten Verfahrens auf bestimmte Zeitpunkte oder nur bestimmte Parameter).
In diesem Fall scheinen die Beschwerdekammern der Auffassung zu sein, dass solche Einschränkungen nicht durch Art. 123(2) EPÜ (T1779/09) verboten zu sein: Der Grundsatz scheint hier darin zu bestehen, den Inhaber nicht in die „Zange“ von Art. 123(2) EPÜ und Art. 123(3) EPÜ geraten zu lassen.
