
Damit eine Erfindung patentierbar ist, muss sie gewerblich anwendbar sein (A52(1) EPÜ).
Der Begriff der industriellen Anwendbarkeit ist von dem zuvor definierten Begriff der Erfindung zu unterscheiden (auch wenn diese beiden Begriffe sich manchmal überschneiden oder decken können).
Definition der industriellen Anwendbarkeit
Damit eine Erfindung gewerblich anwendbar ist, muss sie in irgendeinem gewerblichen Bereich, einschließlich der Landwirtschaft, verwendet oder hergestellt werden können (A57 EPÜ).
Der Begriff « Industrie » ist als Ausübung jeder Tätigkeit technischer Art zu verstehen (im Gegensatz zu den schönen Künsten, Richtlinien G-III 1).
Beispielsweise ist eine Erfindung mit technischem Zweck patentierbar (auch wenn die Erfindung eine Simulation ist oder kein greifbares/materielles Ergebnis erzielt wird) (T1227/05).
Beurteilung der industriellen Anwendbarkeit
Darlegung der Anwendung
Die industrielle Anwendbarkeit der Erfindung muss in der Anmeldung dargelegt werden, sofern sie nicht offensichtlich ist (R42(1) EPÜ).
Zeitpunkt der Beurteilung
Der Zeitpunkt der Anmeldung ist maßgeblich für die Beurteilung der industriellen Anwendbarkeit.
Beispielsweise, wenn ein Kunststoff beansprucht wird, der gegen geschmolzenes Metall beständig ist, dieser Kunststoff jedoch zum Anmeldetag nicht existiert (auch wenn er am Tag nach der Anmeldung erfunden wird), dann liegt keine industrielle Anwendbarkeit der Erfindung vor.
Klassische Ausschlüsse
Der Begriff der industriellen Anwendbarkeit ermöglicht somit die Zurückweisung von:
- einer nicht funktionierenden Erfindung (z. B. Perpetuum Mobile, Richtlinien G-III 1); einer Erfindung, die auf unbekannten und nicht nachgewiesenen physikalischen Prinzipien beruht; einer Erfindung, die eine Werbeidee verfolgt; usw.
Zwischenprodukte
Ein Produkt, dessen einzige Funktion darin besteht, die Herstellung eines Endprodukts zu ermöglichen (und das eine industrielle Anwendbarkeit besitzt), wird ebenfalls als industriell anwendbar angesehen (T22/82).
Prüfverfahren (mechanisch, therapeutisch usw.)
Auch wenn ein Prüfprotokoll häufig vor der Industrialisierungsphase eingesetzt wird (Protokoll zur mechanischen Festigkeit, Protokoll zum Test allergischer Wirkungen usw.), gelten diese Verfahren als industriell anwendbar (Richtlinien G-III 2).
Gensequenz
Für diese Art von Erfindungen ist es wichtig, die angestrebte industrielle Anwendung konkret und präzise darzulegen (R29(3) EPÜ, T898/05 und Richtlinien G-III 4).
Beispielsweise hat eine bloße DNA-Sequenz ohne Angabe einer Funktion keine industrielle Anwendbarkeit (Richtlinie der EU 98/44/EG, Erwägungsgrund 23).
