Übergangsbestimmungen EPÜ 73 - EPÜ 2000

Rechtsgrundlage

Artikel

Die Übergangsbestimmungen, die festlegen, welche Rechtsgrundlage auf europäische Patentanmeldungen anwendbar ist, finden sich in:

  • dem Revisionsakt zur Europäischen Patentübereinkunft (im Folgenden: RAPÜ) über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973.
  • der „Entscheidung des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001 über die Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 7 des Revisionsakts zum Europäischen Patentübereinkommen vom 29. November 2000“, ABl. 2007, Sonderausgabe Nr. 1, S. 197.

Regeln

Falls ein anzuwendender Artikel dem EPÜ-2000-Regime unterliegt (siehe unten), müssen die entsprechenden Regeln die des EPÜ 2000 sein (J 10/07, Begründung 1.3, „Entscheidung des Verwaltungsrats vom 7. Dezember 2006 zur Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen 2000“, ABl. 2007, Sonderausgabe Nr. 1, S. 89, A2).

Eine einzige Ausnahme besteht hinsichtlich der R. 62 EPÜ (Erstellung des Recherchenberichts) die nur auf europäische Patentanmeldungen und internationale Anmeldungen, die in die europäische Phase eintreten, anwendbar ist, die ab dem 1. Juli 2005 eingereicht wurden („Entscheidung des Verwaltungsrats vom 7. Dezember 2006 zur Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen 2000“, ABl. 2007, Sonderausgabe Nr. 1, S. 89, A2).

Zusammenfassung der Übergangsbestimmungen

Grundsatz

Das EPÜ 2000 ist auf alle Patentanmeldungen anwendbar, die ab dem 13. Dezember 2007 eingereicht wurden (A7(1) RAPÜ), sowie auf die auf dieser Grundlage erteilten Patente.

Für die am 13. Dezember 2007 anhängigen Anmeldungen und für die vor dem 13. Dezember 2007 erteilten Patente gilt, dass die Bestimmungen des EPÜ 73 anwendbar sind, auch wenn bestimmte Bestimmungen des EPÜ 2000 anwendbar sein können (A7(1) RAPÜ).

Am 13. Dezember 2007 anhängige Anmeldungen

Die folgenden Bestimmungen des EPÜ 2000 sind auf am 13. Dezember 2007 anhängige Anmeldungen anwendbar („Entscheidung des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001 über die Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 7 des Revisionsakts zum Europäischen Patentübereinkommen vom 29. November 2000“, ABl. 2007, Sonderausgabe Nr. 1, S. 197, A3):

Anmeldungen anhängig zum 13. Dezember 2007 und vor dem 13. Dezember 2007 erteilte Patente

Die folgenden Bestimmungen des EPÜ 2000 sind auf die zum 13. Dezember 2007 anhängigen Anmeldungen und die vor dem 13. Dezember 2007 erteilten Patente anwendbar (Beschluss des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001 über die Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 7 des Revisionsakts des Europäischen Patentübereinkommens vom 29. November 2000, ABl. 2007, Sonderausgabe Nr. 1, S. 197, A1) :

Darüber hinaus sind die folgenden Bestimmungen des EPÜ 2000 auf diese Anmeldungen und Patente anwendbar, soweit die Fristen für die Stellung eines Antrags auf Weiterbehandlung oder Wiedereinsetzung nicht abgelaufen sind (Beschluss des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001 über die Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 7 des Revisionsakts vom 29. November 2000 zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente, ABl. 2007, Sonderausgabe Nr. 1, S. 197, A5) :

Am 13. Dezember 2007 anhängige PCT-Anmeldungen

Die folgenden Bestimmungen des EPÜ 2000 sind anwendbar (Beschluss des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001 über die Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 7 des Revisionsakts vom 29. November 2000 zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente, ABl. 2007, Sonderausgabe Nr. 1, S. 197, A6) :

Darüber hinaus sind die Bestimmungen des EPÜ 1973 auf diese Anmeldungen weiterhin anwendbar :

  • A154(3) EPÜ 1973 und A155(3) EPÜ 1973 :
    • Zuständigkeit der Beschwerdekammern des EPA zur Anfechtung der Einheitlichkeit der Erfindung im internationalen Stadium (EPA als ISA oder IPEA).

Am 13. Dezember 2007 erteilte oder später erteilte Patente

Die folgenden Bestimmungen des EPÜ 2000 sind auf die am 13. Dezember 2007 erteilten Patente sowie auf die für am 13. Dezember 2007 anhängige Anmeldungen erteilten Patente anwendbar (Beschluss des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001 über die Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 7 des Revisionsakts vom 29. November 2000 zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente, ABl. 2007, Sonderausgabe Nr. 1, S. 197, A2) :

Ab dem 13. Dezember 2007 ergangene Entscheidungen der Beschwerdekammern

Die folgenden Bestimmungen des EPÜ 2000 sind auf die ab dem 13. Dezember 2007 ergangenen Entscheidungen der Beschwerdekammern anwendbar (Beschluss des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001 über die Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 7 des Revisionsakts vom 29. November 2000 zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente, ABl. 2007, Sonderausgabe Nr. 1, S. 197, A4) :

  • A112a EPÜ :
    • Überprüfung von Entscheidungen durch die Große Beschwerdekammer.

Zusammenfassung der Artikel

Übergangsbestimmungen - Artikel (Tabelle Nr. 1)
Übergangsbestimmungen - Artikel (Tabelle Nr. 1) Übergangsbestimmungen – Artikel (Tabelle Nr. 1)
Übergangsbestimmungen - Artikel (Tabelle Nr. 2)
Übergangsbestimmungen - Artikel (Tabelle Nr. 2) Übergangsbestimmungen – Artikel (Tabelle Nr. 2)
Übergangsbestimmungen - Artikel (Tabelle Nr. 3)
Übergangsbestimmungen - Artikel (Tabelle Nr. 3) Übergangsbestimmungen – Artikel (Tabelle Nr. 3)
Übergangsbestimmungen - Artikel (Tabelle Nr. 4)
Übergangsbestimmungen - Artikel (Tabelle Nr. 4) Übergangsbestimmungen – Artikel (Tabelle Nr. 4)

Besonderer Fall der „harmonisierten“ und nicht „geänderten“ Artikel

Einige Artikel wurden zwischen den verschiedenen Sprachen harmonisiert, ohne dass ihr allgemeiner Inhalt geändert wurde. Dies ist beispielsweise bei Artikel A24(3) EPÜ der Fall, dessen deutsche Fassung an die anderen Sprachen angeglichen wurde.

Es wurde entschieden (T49/11), dass Artikel 7(1) der Revisionsakte nicht auf lediglich harmonisierte Artikel anwendbar ist: Somit sind harmonisierte Artikel auf jede Patentanmeldung anwendbar, unabhängig von ihrem Anmeldedatum.

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