Erlangung eines Anmeldetags

Erlangung eines Anmeldetags

Um einen Anmeldetag zu erhalten, müssen bestimmte Bedingungen überprüft werden. Es ist ebenfalls möglich, die Anmeldung unter bestimmten Voraussetzungen zu korrigieren.

Bedingungen für die Zuerkennung eines Anmeldetags

Die drei Mindestbedingungen

Allgemeines

Um einen Anmeldetag zu erhalten, ist es lediglich erforderlich, Folgendes vorzulegen (L612-2 CPI):

  • eine Angabe, dass ein Patent beantragt wird;
  • Angaben, die die Identifizierung oder Kontaktaufnahme mit dem Anmelder ermöglichen;
  • eine Beschreibung oder ein Verweis auf eine früher eingereichte Anmeldung.

Angabe, dass ein Patent beantragt wird

Es sind keine besonderen Formerfordernisse notwendig.

Diese Angabe kann somit auf dem vom INPI bereitgestellten Formular erfolgen (Prüfungsrichtlinien des INPI, I-B I.1.1), aber es steht auch frei, sie auf einem formlosen Blatt vorzunehmen.

Diese Angabe muss in französischer Sprache verfasst sein (R612-8 CPI).

Identifizierung des Anmelders

Ausreichend sind (Prüfungsrichtlinien des INPI, I-B I.1.2):

  • für eine natürliche Person:
    • Name und Vornamen;
    • falls für eine in Gründung befindliche juristische Person gehandelt wird, zusätzlich der Name dieser juristischen Person;
  • für eine juristische Person:
    • der offizielle Name der juristischen Person (Firmenbezeichnung usw.),
    • ihre Rechtsform und ihr Sitz, oder
    • jede Angabe, die ihre sichere Identifizierung ermöglicht (z. B. SIREN-Nummer).
  • eine Korrespondenzadresse.

Diese Identifizierung muss in französischer Sprache verfasst sein (R612-8 CPI).

Beschreibung und Zeichnungen

Hinsichtlich der Beschreibung sind keine besonderen Anforderungen erforderlich: Selbst wenn diese nicht den Formerfordernissen oder inhaltlichen Anforderungen entspricht (L612-2 CPI).

Kurz gesagt, reicht ein vager Text, der einer Beschreibung ähnelt…

Es bestehen keine Anforderungen hinsichtlich:

  • der Sprache der Beschreibung (R612-21 CPI und Prüfungsrichtlinien des INPI, I-B I.1.4);
    • eine Übersetzung ins Französische wird jedoch später angefordert (innerhalb von 2 Monaten nach einer Aufforderung, R612-21 CPI);
  • das Vorhandensein von Ansprüchen.

Verweis auf eine frühere Anmeldung

Grundsatz

Anstelle einer Beschreibung kann auf eine frühere Anmeldung verwiesen werden (L612-2 CPI).

Anforderungen bei der Anmeldung

Für diesen Verweis ist es erforderlich, Folgendes für die frühere Anmeldung anzugeben (R612-8 CPI, vierter Absatz):

  • das Anmeldedatum,
  • die Nummer dieser Anmeldung,
  • das Amt, bei dem sie eingereicht wurde,
  • eine Angabe, dass dieser Verweis die Beschreibung und gegebenenfalls die Zeichnungen ersetzt.

Einreichung einer Kopie und Übersetzung

Darüber hinaus ist es erforderlich, innerhalb von 2 Monaten ab der Einreichung der Anmeldung eine Kopie der früheren Anmeldung und gegebenenfalls deren Übersetzung ins Französische vorzulegen (R612-8 CPI, fünfter Absatz).

Diese Kopie muss nicht zwingend konform sein.

Diese Frist kann durch ein Wiedereinsetzungsverfahren in Anspruch genommen werden: Der Antrag muss innerhalb von 2 Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden, jedoch nicht später als 1 Jahr nach Ablauf der versäumten Frist (L612-16 CPI). Die unterlassenen Handlungen müssen innerhalb dieser Frist nachgeholt werden.

Korrektur von Unregelmäßigkeiten

Nichteinhaltung der Mindestvoraussetzungen

Bei Nichteinhaltung der zuvor genannten Mindestvoraussetzungen wird dem Anmelder die Unregelmäßigkeit mitgeteilt: Er hat dann eine Frist von 2 Monaten, um diese zu beheben (R612-8 CPI, zweiter Absatz) ab Erhalt der Mitteilung (Prüfungsrichtlinien des INPI, I-B I.3).

Reicht der Anmelder die fehlenden Unterlagen innerhalb dieser Frist ein, so gilt als Anmeldetag der Tag, an dem alle Unterlagen eingereicht wurden (R612-8 CPI, dritter Absatz).

Andernfalls wird die Patentanmeldung für unzulässig erklärt, und die gegebenenfalls gezahlten Gebühren werden nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist erstattet (R612-8 CPI, dritter Absatz) (Prüfungsrichtlinien des INPI, I-B I.3).

Diese Frist kann durch einen Wiedereinsetzungsantrag verlängert werden: Der Antrag muss innerhalb von 2 Monaten nach Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens 1 Jahr nach Ablauf der versäumten Frist gestellt werden (L612-16 CPI). Die unterlassenen Handlungen müssen innerhalb dieser Frist nachgeholt werden.

Besonderer Fall fehlender Teile in der Beschreibung oder den Zeichnungen

Grundsatz

Bei der Anmeldung kann es vorkommen, dass sich der Anmelder in seiner Beschreibung oder seinen Zeichnungen irrt (z. B. nur jede zweite Seite eingereicht wird).

In diesem Fall kann eine Berichtigung unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein.

Korrektur von Unregelmäßigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen

Feststellung des Fehlers/der Auslassung und zeitliche Bedingungen

Eine Berichtigung ist nur möglich:

  • wenn der Anmelder seinen Fehler bemerkt und innerhalb von 2 Monaten nach der Anmeldung eine Berichtigung beantragt (R612-9 CPI, zweiter Absatz), oder
  • wenn das INPI den Fehler des Anmelders bemerkt (was jedoch nicht garantiert ist, R612-9 CPI, erster Absatz) und dieser daraufhin die Berichtigung innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt der Mitteilung des INPI beantragt (R612-9 CPI, zweiter Absatz und Prüfungsrichtlinien des INPI, I-B I.4).

Diese Frist kann durch einen Wiedereinsetzungsantrag verlängert werden: Der Antrag muss innerhalb von 2 Monaten nach Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens 1 Jahr nach Ablauf der versäumten Frist gestellt werden (L612-16 CPI). Die unterlassenen Handlungen müssen innerhalb dieser Frist nachgeholt werden.

Berichtigung mithilfe eines Prioritätsdokuments

Falls der fehlende Teil vollständig in einem Dokument enthalten ist, für das die Priorität beansprucht wird, ist es möglich, die Anmeldung zu berichtigen, ohne das ursprüngliche Anmeldedatum zu verlieren (R612-9 CPI, dritter Absatz).

Hierfür ist es erforderlich, innerhalb der oben genannten Frist von 2 Monaten (R612-9 CPI, dritter Absatz) Folgendes einzureichen:

  • einen Antrag auf Berichtigung;
  • eine Kopie der Prioritätsanmeldung (sofern diese nicht bereits beim INPI vorliegt):
    • unter Angabe der Stelle, an der sich die fehlenden Teile in dieser Kopie befinden;
  • falls erforderlich, eine Übersetzung der Prioritätsanmeldung in die französische Sprache:
    • unter Angabe der Stelle, an der sich die fehlenden Teile in dieser Übersetzung befinden.

Weitere Berichtigungen

In allen anderen Fällen kann die Berichtigung nicht vorgenommen werden, ohne das Anmeldedatum zu ändern (d. h., dieses wird zum Datum, an dem die Berichtigung erfolgt).

Sobald das INPI die Berichtigungsunterlagen erhält, wird es den Anmelder darauf hinweisen, dass diese Berichtigung eine Änderung des Anmeldedatums nach sich zieht (R612-9 CPI, zweiter Absatz).

Der Anmelder hat dann eine Frist von 1 Monat ab Einreichung der Unterlagen, um durch Rücknahme seiner Berichtigungen Einspruch dagegen zu erheben (R612-9 CPI, zweiter Absatz) und somit auf die von ihm selbst vorgeschlagenen Berichtigungen zu verzichten.

Falls schließlich keine Änderung vorgenommen (oder vom Anmelder akzeptiert) wird, ist eine „Bereinigung“ der Anmeldung erforderlich (R612-9 CPI, vierter Absatz): Es müssen dann alle Verweise auf fehlende Zeichnungen aus der Beschreibung entfernt werden, damit sich Dritte nach der Veröffentlichung der Anmeldung zurechtfinden können!

2 commentaires :

  1. Merci beaucoup pour ce site !!

  2. KOTRIKLAS Evangelos

    An International Application of mine within the PCT system has been bublished containing International Search Report and Written Opinion of the International Search Authority. I am informed that my Application now enters the so called National Phase. Is this application of any use so that a french patent be granted to me ( the applicant )?

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