Vertreter
Internationale Phase
Vertreter vor der Anmeldebehörde (RO), universeller Vertreter
Grundsatz
Die Vertretung in der internationalen Phase richtet sich nach den Rechtsvorschriften der Anmeldebehörde (RO) (R90.1.a PCT), unabhängig davon, ob die Vertretung erfolgt vor:
- der Anmeldebehörde (RO) (A27.7 PCT),
- der ISA, der SISA oder der IPEA (A27.7 PCT in Verbindung mit A49 PCT)
- oder auch vor dem IB (A27.7 PCT in Verbindung mit R83.1bis.b PCT).
Die Bestellung als Vertreter vor der Anmeldebehörde (RO) hat somit automatisch die Befugnis zur Vertretung vor den anderen Behörden der internationalen Phase zur Folge.
Fall IB/RO
Wenn das IB als Anmeldebehörde (RO) fungiert, können als Vertreter diejenigen Personen bestellt werden, die berechtigt wären, den Anmelder vor einer der zugelassenen Anmeldebehörden (RO) aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes der Anmelder zu vertreten (A27.7 PCT in Verbindung mit R90.1.a PCT in Verbindung mit R83.1bis.a PCT).
Sondervertreter vor der ISA, der IPEA, der SISA
Darüber hinaus ist es möglich, speziell einen Vertreter zu bestellen, der vor der ISA (R90.1.b PCT), der SISA (R90.1.b-bis PCT) oder der IPEA (R90.1.c PCT) vertretungsbefugt ist, sofern dieser vor der jeweiligen Behörde vertretungsberechtigt ist.
Unterbevollmächtigter
Sofern nicht anders angegeben, kann der vor der Anmeldebehörde (RO) bestellte Vertreter seine Befugnisse an einen anderen Vertreter (Bestellung eines „Unterbevollmächtigten“) delegieren, sofern dieser Unterbevollmächtigte befugt ist, zu handeln:
- vor der Anmeldebehörde (RO) (R90.1.d.i PCT):
- dieser Unterbevollmächtigte kann vor jeder internationalen Behörde handeln;
- vor der ISA, der IPEA oder der SISA (R90.1.d.ii PCT):
- dieser Unterbevollmächtigte kann vor der Behörde handeln, vor der er vertretungsbefugt ist;
Eintritt in die regionale Phase
Grundsatz
Die Anforderungen an die Vertretung werden vom nationalen Amt festgelegt, bei dem der Eintritt in die regionale Phase erfolgt (A27.7 PCT).
Für den eigentlichen Eintritt in die regionale Phase ist jedoch keine Vertretung zwingend erforderlich (R51bis.3.b PCT für benannte Ämter und R76.5 PCT in Verbindung mit R51bis.3.b PCT für gewählte Ämter).
Vertreter für die internationale Phase – für die regionale Phase
Ein für die internationale Phase bestellter Vertreter (gemäß A49 PCT in Verbindung mit R90.1 PCT) ist nicht automatisch Vertreter während der europäischen Phase (Guide des Anmelders, §11.001).
Gemeinsamer Vertreter
Bestellung
Wenn mehrere Anmelder vorhanden sind, können diese einen gemeinsamen Vertreter bestellen, der sie vertritt (R90.2.a PCT).
Dieser gemeinsame Vertreter muss eine Person sein, die ihren Wohnsitz oder ihre Staatsangehörigkeit in einem Vertragsstaat des PCT hat (R90.2.a PCT in Verbindung mit A9.1 PCT): Dieser Anmelder muss nicht zwingend derjenige sein, der das Recht zur Anmeldung bei der gewählten Anmeldebehörde (RO) verleiht.
Gilt als
Wird kein gemeinsamer Vertreter benannt und kein Vertreter bestellt, so gilt der erste Anmelder im Antrag (unter denen, die das Recht zur Anmeldung beim gewählten Anmeldeamt haben, R90.2.b PCT zusammen mit R19.1 PCT) als gemeinsamer Vertreter (R90.2.b PCT).
Der als gemeinsamer Vertreter geltende Anmelder (oder sein Vertreter) kann nicht allein eine Rücknahmeerklärung unterzeichnen (R90.3.c PCT zusammen mit R90bis.5 PCT): In diesem Fall müssen alle Anmelder unterzeichnen.
Wirkung von Handlungen
Handlungen, die vom Vertreter oder dem gemeinsamen Vertreter (oder dessen Vertreter) vorgenommen werden, haben dieselbe Wirkung, als wären sie von allen Anmeldern vorgenommen worden (R90.3.a PCT für den Vertreter und R90.3.c PCT für den gemeinsamen Vertreter).
Gleichwohl kann der als gemeinsamer Vertreter geltende Anmelder (oder sein Vertreter) nicht allein eine Rücknahmeerklärung unterzeichnen (R90.3.c PCT zusammen mit R90bis.5 PCT): In diesem Fall müssen alle Anmelder unterzeichnen.
Vollmacht während der internationalen Phase
Grundsatz
Eine Vollmacht kann vom Anmeldeamt, der ISA, der IPEA oder der SISA verlangt werden (R90.4.b PCT und R90.5.a PCT für eine allgemeine Vollmacht).
Möglichkeit des Verzichts auf die Vorlage einer Vollmacht
Diese Behörden können jedoch auf die Vorlage dieser Vollmacht verzichten (R90.4.d PCT und R90.5.c PCT).
Unmöglichkeit des Verzichts auf die Vorlage einer Vollmacht
Eine Vollmacht muss in Fällen der Rücknahme der internationalen Anmeldung oder einer Benennung verlangt werden (R90.4.e PCT zusammen mit R90bis.1 PCT für die Rücknahme einer Anmeldung oder R90bis.2 PCT für die Rücknahme einer Benennung oder R90bis.3 PCT für die Rücknahme einer Priorität oder R90bis.4 PCT für die Rücknahme eines Antrags auf vorläufige Prüfung oder einer Wahl).
