Nach Abschluss des mündlichen Verfahrens können die Richter eine Entscheidung in der Sache treffen.
Inhalt der Entscheidung
Diese Entscheidung in der Sache kann Folgendes umfassen:
- dauerhafte Anordnungen (Regel 118.1 der Verfahrensordnung und Artikel 63 des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht);
- Abhilfemaßnahmen (Regel 118.1 der Verfahrensordnung und Artikel 64 des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht) wie:
- Rückruf der Produkte;
- Vernichtung;
- usw.
- Offenlegung von Informationen (Regel 118.1 der Verfahrensordnung und Artikel 67 des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht) bezüglich der Herkunft der Produkte oder des Umfangs der Verletzung;
- Zuerkennung von Schadensersatz (Regel 118.1 der Verfahrensordnung und Artikel 68 des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht);
- Veröffentlichung der Entscheidung (Regel 118.1 der Verfahrensordnung und Artikel 80 des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht).
Auch wenn normalerweise ein separates Verfahren für die Festsetzung der Kosten existiert (Regel 150 und folgende der Verfahrensordnung), ist es möglich, dass das Gericht die Parteien im Voraus auffordert, die Kosten anzugeben, die sie erstattet haben möchten (Regel 118.5 der Verfahrensordnung).
Für weitere Einzelheiten zu Schadensersatz, Abhilfemaßnahmen und Anordnungen lesen Sie bitte den Artikel über Anordnungen und Abhilfemaßnahmen.
Präzisierungen
Entscheidung zur Verletzung
Es ist durchaus möglich, dass die Entscheidung (d. h. zur Verletzung) davon abhängig gemacht wird, dass das Patent nicht für nichtig erklärt wird (Regel 118.2 a der Verfahrensordnung).
Entscheidung zur Nichtigkeit
Bei Nichtigkeitsklagen können die Richter durchaus Entscheidungen über eine vollständige oder teilweise Nichtigkeit treffen (Regel 118.3 der Verfahrensordnung und Artikel 65 des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht).
Insbesondere wenn die Nichtigkeitsgründe das Patent nur teilweise betreffen, muss eine Änderung der Ansprüche vorgenommen werden, um eine teilweise Nichtigerklärung zu ermöglichen. Dies ist von Bedeutung, da dies nicht der Ansatz des EPA ist.
