Vor einer lokalen oder regionalen Kammer
Mögliche Sprachen
Die Standardsprache des Verfahrens ist (Artikel 49(1) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht) die Amtssprache (oder die Amtssprachen) des Mitgliedstaats, in dem sich die lokale Kammer befindet, oder eine der Amtssprachen (oder mehrere oder alle) der Mitgliedstaaten dieser regionalen Kammer.
Eine oder mehrere Amtssprachen des EPA können hinzugefügt werden (Artikel 49(2) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht).
Es ist möglich, nur eine oder mehrere Amtssprachen des EPA auszuwählen (Artikel 49(2) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht).
Darüber hinaus ist es möglich, die Sprache des Erteilungsverfahrens zu verwenden, sofern die Parteien einverstanden sind (Artikel 49(4) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht).
Ausgewählte Sprache für das Verfahren
Für das Verfahren vor dieser Kammer können die Parteien nach Zustimmung der Richter die zu verwendende Sprache aus den möglichen Sprachen vor dieser Kammer vereinbaren (Artikel 49(3) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht). Im Falle einer Uneinigkeit zwischen den Parteien und der Kammer kann beantragt werden, dass der Fall an die Zentralkammer verwiesen wird.
Können sich die Parteien nicht einigen, kann der Präsident der Kammer entscheiden, die Sprache des Erteilungsverfahrens zu verwenden und gegebenenfalls Übersetzungsregelungen vorzusehen (Artikel 49(5) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht).
Vor der Zentralkammer
Die Sprache vor der Zentralkammer ist die Sprache des Erteilungsverfahrens (Artikel 49(6) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht).
Vor dem Berufungsgericht
Die Sprache ist dann die Sprache des Verfahrens in erster Instanz (Artikel 50(1) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht), es sei denn:
- die Parteien entscheiden sich für die Verwendung der Erteilungssprache des Patents (Artikel 50(2) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht);
- wenn nach Zustimmung der Parteien das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass die Verwendung einer anderen Amtssprache eines der Mitgliedstaaten angemessener ist (Artikel 50(3) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht).
