
Direkte Anmeldung
Beim EPA
Patentanmeldungen können direkt (R2(1) EPÜ) beim Europäischen Patentamt (A75(1) a) EPÜ) eingereicht werden.
Auch wenn das EPA Gebäude in anderen Städten (wie Wien) besitzt, können Anmeldungen von Patenten nur an drei Orten entgegengenommen werden (R35(1) EPÜ):
- München (EPA), Den Haag (Abteilung des EPA), Berlin (Dienststelle des EPA).
Die Dienststelle in Wien oder Brüssel kann keine Anmeldungen entgegennehmen (Richtlinien A-II 1.1).
Es ist zu beachten, dass die Gebäude in Berlin und München mit automatischen Briefkästen ausgestattet sind, die rund um die Uhr genutzt werden können (« Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 3. Januar 2017 über die Bestimmung der Annahmestellen des EPA« , ABl. 2017, A11).
Bei nationalen Ämtern
Grundsatz
Artikel A75(1) b) EPÜ sieht vor:
Die europäische Patentanmeldung kann eingereicht werden: a) [… ]
b) oder, wenn die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats dies zulassen und vorbehaltlich des Artikels 76 Absatz 1, beim zentralen Amt für den gewerblichen Rechtsschutz oder bei anderen zuständigen Behörden dieses Staats. Eine so eingereichte Anmeldung hat dieselbe Wirkung, als wäre sie am selben Tag beim Europäischen Patentamt eingereicht worden.
Daher ist es erforderlich, die Rechtsvorschriften jedes Staates zu prüfen, um festzustellen, ob dies möglich ist.
Nach den letzten verfügbaren Informationen war es möglich, eine Patentanmeldung in jeder Sprache in allen Vertragsstaaten einzureichen, mit Ausnahme von (Nationales Recht zum EPÜ, Tabelle II):
- Zypern
- Anmeldung nur in Englisch, Deutsch, Französisch und Griechisch.
- Eine Übersetzung ins Griechische muss innerhalb von 2 Monaten eingereicht werden, wenn die Beschreibung nicht in Griechisch verfasst ist;
- Griechenland
- Anmeldung in jeder Sprache,
- eine Übersetzung ins Griechische muss innerhalb von 2 Monaten eingereicht werden, wenn die Beschreibung nicht in Griechisch verfasst ist;
- Spanien
- Anmeldung nur in Englisch, Deutsch, Französisch und Spanisch,
- eine Übersetzung ins Spanische muss gleichzeitig eingereicht werden, wenn die Beschreibung nicht in Spanisch verfasst ist;
- Bulgarien
- Anmeldung nur in Englisch, Deutsch, Französisch und Bulgarisch;
- Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
- Anmeldung nur in Englisch, Deutsch, Französisch und Mazedonisch;
- Norwegen
- Anmeldung nur in Englisch, Deutsch, Französisch und Norwegisch;
- Italien
- Anmeldung in jeder Sprache,
- eine Übersetzung ins Italienische muss gleichzeitig eingereicht werden, wenn die Anmeldung nicht in Italienisch verfasst ist, es sei denn, es besteht eine Priorität einer in Italien vor mehr als 90 Tagen eingereichten Anmeldung oder der Anmelder hat keinen Wohnsitz in Italien;
- Portugal
- Anmeldung in jeder Sprache,
- eine Übersetzung ins Portugiesische muss innerhalb von 1 Monat eingereicht werden, wenn die Anmeldung nicht in Portugiesisch verfasst ist, es sei denn, es besteht eine Priorität einer in Portugal eingereichten Anmeldung;
- Polen
- Anmeldung in jeder Sprache,
- eine Übersetzung ins Polnische muss gleichzeitig eingereicht werden, wenn die Anmeldung nicht in Polnisch verfasst ist.
Übermittlung der Anmeldungen
Vorbehaltlich der Bestimmungen zur nationalen Verteidigung (A77(2) EPÜ), die die Geheimhaltung einer Erfindung ermöglichen, werden die bei einer zugelassenen Stelle für gewerblichen Rechtsschutz eingereichten europäischen Patentanmeldungen an das EPA übermittelt (A77(1) EPÜ).
Diese Übermittlung muss innerhalb der kürzestmöglichen, mit der nationalen Gesetzgebung vereinbaren Frist erfolgen (R37(1) EPÜ, Richtlinien A-II 1.7). Idealerweise sollte diese Übermittlung erfolgen:
- wenn die Erfindung offensichtlich nicht der Geheimhaltung unterliegt, innerhalb von 6 Wochen;
- andernfalls:
- wenn keine Priorität beansprucht wird, innerhalb von 4 Monaten;
- andernfalls innerhalb von 14 Monaten ab dieser Priorität.
Achtung, denn wenn eine Anmeldung nicht innerhalb einer bestimmten Frist beim EPA eingeht, gilt die Anmeldung als zurückgenommen (A77(3) EPÜ und R37(2) EPÜ, Richtlinien A-II 1.7).
- wenn keine Priorität beansprucht wird, innerhalb einer Frist von 14 Monaten ab der Anmeldung;
- andernfalls 14 Monate ab dem Prioritätsdatum.
Die A121 EPÜ und A122 EPÜ sind auf diese Fristen von 14 Monaten nicht anwendbar, da es sich um eine von den nationalen Ämtern einzuhaltende Frist und nicht um eine vom Anmelder einzuhaltende Frist handelt (J3/80).
Die gezahlten Gebühren werden im Falle einer aus diesem Grund als zurückgenommen geltenden Anmeldung erstattet (R37(2) EPÜ).
Anmeldung auf dem Postweg
Falls die Anmeldung durch direkte Abgabe an einer Stelle möglich ist (R2(1) EPÜ), kann sie auch auf dem Postweg an diese Stelle gesendet werden.
Diese Möglichkeit der Anmeldung ist in der R35(1) EPÜ und der R2(1) EPÜ vorgesehen.
Die postalischen Adressen der EPA-Standorte sind in der *„Mitteilung des EPA vom 12. Juli 2007 über die Zugänglichkeit der Annahmestellen des EPA“, ABl. 2007, Sonderausgabe Nr. 3, A.2, Absatz 2) verfügbar.
Die Adressen der nationalen Ämter oder nationalen Stellen, die eine Anmeldung entgegennehmen können, sind in der „Nationales Recht in Bezug auf das EPÜ“, Tabelle II, Spalte 0 angegeben.
Anmeldung per Fax
Grundsatz
Die Anmeldung per Fax ist möglich.
Tatsächlich ist es möglich, während des Erteilungsverfahrens jedes Schriftstück per Fax einzureichen (R2(1) EPÜ in Verbindung mit *„Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 3. Januar 2017 über die Bezeichnung der Annahmestellen des EPA“, ABl. 2017, A11), mit Ausnahme von:
- Prioritätsunterlagen;
- Vollmachten.
Welches Fax?
Es können nur die Faxgeräte folgender Annahmestellen verwendet werden:
- von Berlin, München und Den Haag (*„Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 20. Februar 2019 über die Einreichung von Patentanmeldungen und anderen Schriftstücken per Telefax“, ABl. 2019, A18);
- der nationalen Ämter, die dies zulassen (*„Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 20. Februar 2019 über die Einreichung von Patentanmeldungen und anderen Schriftstücken per Telefax“, ABl. 2019, A18). Aktuell (Richtlinien A-II 1.2 und „Nationales Recht in Bezug auf das EPÜ“, Tabelle II, Spalte 5) sind dies:
- Deutschland (DE),
- Österreich (AT),
- Belgien (BE),
- Bulgarien (BG),
- Dänemark (DK),
- Spanien (ES),
- Finnland (FI),
- Frankreich (FR),
- Griechenland (GR),
- Irland (IE),
- Island (IS),
- Liechtenstein (LI),
- Luxemburg (LU),
- Monaco (MC),
- Norwegen (NO),
- Polen (PL),
- Portugal (PT),
- San Marino (SM),
- Tschechische Republik (CZ),
- Vereinigtes Königreich (GB),
- Slowakei (SK),
- Slowenien (SI),
- Schweden (SE),
- Schweiz (CH).
Empfangsbestätigung
Eine Empfangsbestätigung der übermittelten Unterlagen wird vom Amt systematisch und ohne finanzielle Gegenleistung erstellt (« Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 20. Februar 2019 über die Einreichung von Patentanmeldungen und anderen Unterlagen per Telefax« , JO 2019, A18).
Achtung, dies ist nicht die interne Empfangsbestätigung moderner Faxsysteme.
Schriftliche Bestätigung
Europäische Anmeldung
Es gab eine Zeit, in der das EPA eine systematische schriftliche Bestätigung bei der Übersendung von Dokumenten per Fax verlangte.
Heute wird diese Bestätigung nicht verlangt, es sei denn, das EPA fordert ausdrücklich dazu auf, diese Bestätigung innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab der Mitteilung vorzulegen (bei unzureichender Qualität des Faxes, « Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 20. Februar 2019 über die Einreichung von Patentanmeldungen und anderen Unterlagen per Telefax« , JO 2019, A18 und Richtlinien A-II 1.2).
Der A121 EPÜ ist auf die Frist von 2 Monaten anwendbar.
Wenn der Anmelder dieser Aufforderung nicht nachkommt, wird die Anmeldung zurückgewiesen (« Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 20. Februar 2019 über die Einreichung von Patentanmeldungen und anderen Unterlagen per Telefax« , JO 2019, A18).
PCT-Anmeldung
Für PCT-Anmeldungen ist es nach wie vor erforderlich, ein Exemplar (A151 EPÜ in Verbindung mit R157(2) EPÜ) der Papierkopie der Anmeldeunterlagen sowie des Antrags zu übermitteln (« Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 20. Februar 2019 über die Einreichung von Patentanmeldungen und anderen Unterlagen per Telefax« , JO 2019, A18).
Auf dem Fax muss angegeben werden, dass die Anmeldeunterlagen separat in Papierform übermittelt wurden (« Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 20. Februar 2019 über die Einreichung von Patentanmeldungen und anderen Unterlagen per Telefax« , JO 2019, A18).
Wenn keine Papierunterlagen eingehen, fordert das EPA den Anmelder auf, diese innerhalb einer Frist von 2 Monaten vorzulegen.
Wenn der Anmelder dieser Aufforderung nicht nachkommt, gilt das Fax als nicht eingegangen, d. h., die Anmeldung gilt als zurückgenommen (R92.4.g.i PCT).
Unleserliches Fax
Wenn das übermittelte Dokument unleserlich ist, gilt es als nicht eingegangen (« Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 20. Februar 2019 über die Einreichung von Patentanmeldungen und anderen Unterlagen per Telefax« , JO 2019, A18).
Der Absender wird kurzfristig darüber informiert (Richtlinien A-II 1.2).
Besonderer Fall der Prioritätsunterlagen und Vollmachten
Prioritätsunterlagen oder Vollmachten können nicht per Fax übermittelt werden (« Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 20. Februar 2019 über die Einreichung von Patentanmeldungen und anderen Unterlagen per Telefax« , JO 2019, A18).
Empfangsdatum
Das Empfangsdatum ist das Datum, an dem das EPA alle Seiten des Faxes erhalten hat (« Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 20. Februar 2019 über die Einreichung von Patentanmeldungen und anderen Unterlagen per Telefax« , JO 2019, A18).
Wenn einige Seiten vor Mitternacht und andere nach Mitternacht eingehen, hat der Anmelder die Wahl (« Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 20. Februar 2019 über die Einreichung von Patentanmeldungen und anderen Unterlagen per Telefax« , JO 2019, A18). Er kann wählen:
- das Datum des Vortags in Anspruch zu nehmen, jedoch unter Verzicht auf die nach Mitternacht eingegangenen Seiten;
- alle Seiten zu behalten, jedoch nur das Datum des Folgetags in Anspruch zu nehmen.
Elektronische Anmeldung
Anmeldeunterlagen
Grundsatz
Die elektronische Anmeldung ist seit der R2(1) EPÜ zusammen mit der „Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 9. Mai 2018 über die elektronische Einreichung von Dokumenten“, ABl. 2018, A45, möglich.
Mögliche Software
Die Anmeldung kann gemäß („Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 9. Mai 2018 über die elektronische Einreichung von Dokumenten“, ABl. 2018, A45) erfolgen:
- der Software EPOLINE®;
- dem CMS-Internetportal;
- den dafür vorgesehenen Online-Formularen;
- einem zugelassenen Datenträger, d. h. CD-R, DVD-R oder DVD+R (gemäß „Entscheidung der Präsidentin des Europäischen Patentamts vom 12. Juli 2007 über elektronische Signaturen und Datenträger sowie über die für die elektronische Einreichung von Patentanmeldungen und anderen Unterlagen zu verwendende Software“, ABl. 2007, Sonderausgabe Nr. 3, A.5, Art. 2);
- einer anderen vom EPA zugelassenen Software:
- z. B. ist die Software PaTrAS für die Einreichung europäischer Anmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zugelassen („Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 12. Juli 2007 über die elektronische Einreichung europäischer Patentanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)“, ABl. 2007, Sonderausgabe Nr. 3, A.6).
Einreichung bei nationalen Ämtern
Eine Einreichung europäischer Anmeldungen bei den nationalen Ämtern, die dies zulassen, ist ebenfalls möglich („Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 9. Mai 2018 über die elektronische Einreichung von Dokumenten“, ABl. 2018, A45, Nationales Recht zum EPÜ, Tabelle II, Spalte 5):
- Deutschland (DE),
- Dänemark (DK),
- Spanien (ES),
- Finnland (FI),
- Frankreich (FR),
- Ungarn (HU), Island (IS),
- Vereinigtes Königreich (GB),
- Polen (PL),
- Portugal (PT),
- Slowakei (SK).
Anmeldetag
Der Anmeldetag ist das Datum des Eingangs der Anmeldeunterlagen beim EPA.
Empfangsbestätigung
Eine Empfangsbestätigung wird ausgestellt, mit der nachgewiesen werden kann, welche Unterlagen eingereicht wurden („Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 9. Mai 2018 über die elektronische Einreichung von Dokumenten“, ABl. 2018, A45).
Zu verwendende Formate
Die zu verwendenden Formate sind in der „Entscheidung der Präsidentin des Europäischen Patentamts vom 12. Juli 2007 über elektronische Signaturen und Datenträger sowie über die für die elektronische Einreichung von Patentanmeldungen und anderen Unterlagen zu verwendende Software“, ABl. 2007, Sonderausgabe Nr. 3, A.5, Art. 3) angegeben.
Papierbestätigung
Es ist nicht erforderlich, eine Papierbestätigung der eingereichten Dokumente einzureichen.
Besonderheiten bei Prioritätsunterlagen
Prioritätsunterlagen können nicht auf elektronischem Weg eingereicht werden, wenn sie keine elektronische Signatur der ausstellenden Behörde tragen („Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 9. Mai 2018 über die elektronische Einreichung von Dokumenten“, ABl. 2018, A45).
Beispielsweise können Prioritätsunterlagen, die vom USPTO nach einem speziellen Verfahren beglaubigt wurden, auf elektronischem Weg eingereicht werden („Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. September 2004 über die elektronische Einreichung von Prioritätsunterlagen des US-amerikanischen Patent- und Markenamts“, ABl. 2004, 562).
Einreichung per Telex, Telegramm, Teletext (d. h. E-Mail) usw.
Diese Arten der Einreichung sind nicht möglich („Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 20. Februar 2019 über die Einreichung von Patentanmeldungen und anderen Unterlagen per Telefax“, ABl. 2019, A18).
Auf diese Weise eingereichte Unterlagen gelten als nicht eingegangen (Richtlinien A-II 1.4).
Anmeldung mit einem vom EPA nicht akzeptierten Mittel
Falls die Anmeldung beim EPA mit einem von diesem nicht akzeptierten Mittel erfolgt, wird kein Anmeldetag zugewiesen.
Wird die Anmeldung jedoch bei einem nationalen Amt mit einem vom EPA nicht akzeptierten, aber von diesem Amt anerkannten Mittel eingereicht, so gilt als Anmeldetag der Tag, an dem die Anmeldung bei dieser Behörde eingereicht wurde (J20/84).

