
Drittbeobachtungen während des PCT-Verfahrens
Rechtsgrundlage
Derzeit gibt es keine gesetzliche Bestimmung (d. h. in den Verträgen), die Drittbeobachtungen während des PCT-Verfahrens ermöglicht.
Dennoch bietet die WIPO diese Möglichkeit seit Juli 2012 in ihrem ePCT-Dienst an (Drittbeobachtungen über den ePCT-Dienst).
Identifizierung des Beobachters
Es ist möglich, anonyme Beobachtungen einzureichen (auch wenn die Identität gegenüber der WIPO angegeben werden muss).
Sprache und Form
Sprache
Die Sprache muss eine internationale Veröffentlichungssprache sein (beliebige Sprache, nicht notwendigerweise die der Veröffentlichung der betreffenden Anmeldung).
Die WIPO empfiehlt jedoch, die Beobachtungen in einer Sprache einzureichen, die wahrscheinlich vom Anmelder und den Ämtern verstanden wird.
Form
A priori werden nur Beobachtungen berücksichtigt, die über das ePCT-Tool von PATENTSCOPE (Internetseite) eingereicht werden.
Vertretung
Es scheint keine Verpflichtung zur Vertretung zu geben (es ist ohnehin nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage).
Personen, die Beobachtungen einreichen können
Grundsätzlich kann jede Person Beobachtungen einreichen, außer der Anmelder und gegebenenfalls dessen Vertreter.
Inhalt
Es können freie Beobachtungen zu den verschiedenen Anspruchssätzen eingereicht werden.
Darüber hinaus kann der Beobachter bis zu 10 Dokumente anführen, die er für relevant hält, und dabei die wichtigsten Passagen und/oder Zeichnungen angeben. Eine kurze Begründung ist möglich.
Zeitraum
Es ist nicht möglich, Beobachtungen einzureichen:
- wenn die internationale Anmeldung noch nicht veröffentlicht wurde;
- wenn die Frist von 28 Monaten ab der Priorität abgelaufen ist;
- wenn die Anmeldung zurückgezogen wurde;
- wenn der Beobachter bereits eine Beobachtung zu dieser Anmeldung eingereicht hat;
- wenn bereits mehr als 10 Beobachtungen zu dieser Anmeldung eingereicht wurden.
Verfahren
Nach Einreichung der Beobachtung wird diese vom Internationalen Büro überprüft, um sicherzustellen, dass es sich tatsächlich um eine Beobachtung zur Patentfähigkeit der betreffenden Anmeldung handelt.
Nach der Validierung
- wird der Anmelder über diese Beobachtung benachrichtigt;
- wird die ISA benachrichtigt, falls der Recherchenbericht noch nicht beim IB eingegangen ist;
- wird der SIS benachrichtigt, falls der vorläufige Prüfungsbericht, obwohl beantragt, noch nicht beim IB eingegangen ist;
- wird die Drittbeobachtung öffentlich im Dossier zugänglich sein;
- erhalten die benannten oder ausgewählten Ämter (die um den Erhalt dieser Information gebeten haben) die Beobachtung und jede Antwort des Anmelders nach Ablauf der Frist von 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum oder auf spezifischen Antrag im Zusammenhang mit einer nationalen Phase.
Der Anmelder kann auf diese Beobachtung bis zum Ablauf der Frist von 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum antworten.
Drittbeobachtungen beim EPA
Rechtsgrundlage
Drittbeobachtungen sind in jedem Verfahren vor dem EPA möglich (Art. 115 EPÜ).
Identifizierung des Beobachters
Grundsatz
Drittbeobachtungen können anonym eingereicht werden (« Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 5. Juli 2017 über die Einreichung und Bearbeitung von Drittbeobachtungen gemäß Artikel 115 EPÜ« , ABl. 2017, A86).
Besonderer Fall des Einspruchs
Um jedoch eine missbräuchliche Nutzung des Verfahrens zu vermeiden, werden anonyme Drittbeobachtungen während eines Einspruchsverfahrens (T146/07) und generell während eines inter-partes-Verfahrens (T1336/09) als unzulässig angesehen.
Sprache und Form
Sprache
Die Einwendungen müssen in einer der Amtssprachen des EPA verfasst sein (R114(1) EPÜ, „Bekanntmachung des Europäischen Patentamts vom 5. Juli 2017 über die Einreichung und Bearbeitung von Einwendungen Dritter gemäß Artikel 115 EPÜ“, ABl. 2017, A86).
Die Bestimmungen des Art. 14(4) EPÜ finden keine Anwendung, da eine Einwendung Dritter nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden muss.
Reicht ein nicht anonymer Dritter eine Einwendung in einer anderen Sprache ein, fordert das EPA ihn auf, eine Übersetzung in eine Amtssprache des EPA vorzulegen („Bekanntmachung des Europäischen Patentamts vom 5. Juli 2017 über die Einreichung und Bearbeitung von Einwendungen Dritter gemäß Artikel 115 EPÜ“, ABl. 2017, A86).
Belegunterlagen, z. B. Zitate aus dem Stand der Technik, können in jeder beliebigen Sprache verfasst sein. Das EPA kann jedoch vom Dritten verlangen, eine Übersetzung in eine der Amtssprachen vorzulegen. Wird die geforderte Übersetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht, kann das EPA die Einwendung und/oder die Belegunterlage unberücksichtigt lassen („Bekanntmachung des Europäischen Patentamts vom 5. Juli 2017 über die Einreichung und Bearbeitung von Einwendungen Dritter gemäß Artikel 115 EPÜ“, ABl. 2017, A86).
Zeitpunkt für die Einreichung einer Einwendung Dritter
Eine Einwendung kann eingereicht werden, wenn ein Verfahren beim EPA anhängig ist (Art. 115 EPÜ, „Bekanntmachung des Europäischen Patentamts vom 5. Juli 2017 über die Einreichung und Bearbeitung von Einwendungen Dritter gemäß Artikel 115 EPÜ“, ABl. 2017, A86).
Form
Die Einwendungen müssen schriftlich eingereicht werden (R114(1) EPÜ).
Die Einwendungen können auch eingereicht werden:
- auf elektronischem Weg („Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 10. November 2015 über die elektronische Einreichung von Unterlagen“, ABl. 2015, A91, Art. 1(1)) oder
- per Telefax, wobei jedoch auf Aufforderung des EPA eine Bestätigung verlangt werden kann („Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 20. Februar 2019 über die Einreichung von Patentanmeldungen und anderen Unterlagen per Telefax“, ABl. 2019, A18). Wird diese Bestätigung nicht fristgerecht eingereicht, gelten die Einwendungen als nicht eingereicht.
Ein PDF-Formular und ein Online-Einreichungsformular sind auf der Website des EPA verfügbar („Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 10. Mai 2011 über die Einreichung von Einwendungen Dritter gemäß Artikel 115 EPÜ mittels eines elektronischen Formulars“, ABl. 2011, 418 und „Bekanntmachung des Europäischen Patentamts vom 5. Juli 2017 über die Einreichung und Bearbeitung von Einwendungen Dritter gemäß Artikel 115 EPÜ“, ABl. 2017, A86), dies ist jedoch nicht zwingend.
Vertretung
Es gibt keine Bestimmung, die eine Ausnahme von der Vertretung für Personen vorsieht, die die Voraussetzungen des Art. 133(2) EPÜ erfüllen (d. h., wenn sie weder Wohnsitz noch Sitz in einem Vertragsstaat haben).
Aber gut… da die Einwendungen anonym eingereicht werden können (siehe oben)…
Inhalt
Die Einwendungen müssen sich auf Fragen der Patentierbarkeit (Art. 115 EPÜ) im weiteren Sinne beziehen, wie z. B. Klarheit, ausreichende Offenbarung oder unzulässige Änderungen (Richtlinien E-V 3).
Formalfragen sind nicht Gegenstand von Einwendungen Dritter („Bekanntmachung des Europäischen Patentamts vom 5. Juli 2017 über die Einreichung und Bearbeitung von Einwendungen Dritter gemäß Artikel 115 EPÜ“, ABl. 2017, A86).
Frist
Grundsatz
Stellungnahmen können während des gesamten Verfahrens nach der Veröffentlichung der Anmeldung eingereicht werden (A115 EPÜ).
Beispielsweise sind solche Stellungnahmen möglich während:
- des Erteilungsverfahrens;
- des Einspruchsverfahrens (T156/84);
- des Beschränkungsverfahrens;
- der Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer (A10 VOBK, z. B. Überprüfungsverfahren).
Zeitpunkt, bis zu dem keine Stellungnahmen mehr eingereicht werden können
Stellungnahmen Dritter können bis zur Entscheidung eingereicht werden (Richtlinien C-V 6.1), da die Prüfungsabteilung die Prüfung jederzeit bis zur Erteilung wieder aufnehmen kann (R71a(2) EPÜ).
Da der Stellungnehmende nicht Partei des Verfahrens ist, scheint es, dass Stellungnahmen nicht als verspätet im Sinne des A114(2) EPÜ angesehen werden können und das EPA sie daher berücksichtigen muss (T156/84).
Stellungnahmen, die nach Abschluss des Verfahrens eingereicht werden, werden nicht berücksichtigt, aber in die Akte aufgenommen (nicht öffentlich zugänglicher Teil, Richtlinien E-V 3).
Missbrauch des Verfahrens – Einspruch
Um jedoch einen Missbrauch des Verfahrens zu vermeiden, werden anonyme Stellungnahmen Dritter während eines Einspruchsverfahrens (T146/07) und generell während eines inter-partes-Verfahrens (T1336/09) als unzulässig angesehen.
Verfahren
Das EPA bestätigt dem Dritten den Eingang seiner Stellungnahmen, informiert ihn jedoch nicht über die in Bezug auf diese Stellungnahmen getroffenen Ermittlungsmaßnahmen (Richtlinien E-V 3): Um Kenntnis von den getroffenen Maßnahmen zu erhalten, kann der Dritte die Akteneinsicht nach A128(4) EPÜ beantragen (« Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 5. Juli 2017 über die Einreichung und Behandlung von Stellungnahmen Dritter gemäß Artikel 115 EPÜ« , ABl. 2017, A86).
Die Stellungnahmen werden sodann unverzüglich dem Anmelder oder dem Inhaber übermittelt, der dazu Stellung nehmen kann (R114(2) EPÜ).
Wird der Anmelder/Inhaber aufgefordert, innerhalb einer gesetzten Frist Stellung zu nehmen, und kommt er dieser Aufforderung nicht nach, gilt die Anmeldung/das Patent als zurückgenommen (A94(4) EPÜ oder R100(3) EPÜ). Wird der Einsprechende aufgefordert, innerhalb einer gesetzten Frist Stellung zu nehmen, und kommt er dieser Aufforderung nicht nach, gibt es keine Sanktion.
Die zuständige Abteilung nimmt dann in der nächsten Mitteilung Stellung zur Relevanz der Stellungnahmen (« Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 5. Juli 2017 über die Einreichung und Behandlung von Stellungnahmen Dritter gemäß Artikel 115 EPÜ« , ABl. 2017, A86).
Wenn die Stellungnahmen einen nicht-dokumentarischen Stand der Technik (z. B. offenkundige Vorbenutzung) geltend machen, wird dieser Stand der Technik nicht berücksichtigt (Richtlinien E-V 3):
- wenn der Anmelder oder der Inhaber dies bestreitet;
- wenn dessen Existenz vernünftigerweise bezweifelt werden kann.
Diese Stellungnahmen sind Teil der Akte und somit der öffentlichen Einsicht zugänglich: Ein Dritter kann nicht verlangen, dass seine Stellungnahmen vertraulich behandelt werden. Gegebenenfalls wird der Dritte über diese Unmöglichkeit informiert (Richtlinien A-XI 2.1).
