
Mitteilung
Stellt das EPA fest, dass der Inhaber / Anmelder ein Recht verloren hat, wird ihm eine Mitteilung zugesandt (R112(1) EPÜ).
Selbstverständlich ist diese Mitteilung nicht erforderlich, wenn das EPA eine Entscheidung trifft (R112(1) EPÜ), da diese ebenfalls an den Inhaber / Anmelder gesandt wird.
Verhält sich das EPA in einer Weise, die den Eindruck erweckt, dass der Rechtsverlust nicht eingetreten ist, so liegt kein effektiver Rechtsverlust vor (z. B. wenn der Inhaber eine verspätete Zahlung bei einer Frist geleistet hat, das EPA jedoch alle folgenden Fristen ohne Kommentar akzeptiert hat J14/94).
Ein abweichendes Verhalten würde nämlich gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, der das Verfahren vor dem EPA beherrscht (J14/94).
Antrag auf Entscheidung
Der Inhaber / Anmelder kann das EPA jederzeit auffordern, eine förmliche Entscheidung über den Rechtsverlust zu treffen (R112(2) EPÜ).
Dieser Antrag muss innerhalb von 2 Monaten ab der Mitteilung gestellt werden (R112(2) EPÜ).
Die Entscheidung muss dann begründet werden (im Gegensatz zur einfachen Mitteilung über den Rechtsverlust) (R111(1) EPÜ).
Nur gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel zulässig (A106(1) EPÜ).
