Änderung des Anmelders, Vertreters usw.

Änderung

Grundsatz

Auf Antrag des Anmelders ist es möglich, die Eintragung von Änderungen zu beantragen (R92bis.1.a PCT):

Neuer Anmelder

Wenn die Änderung einen neuen Anmelder betrifft (z. B. Übertragung), ist es nicht erforderlich, dass dieser neue Anmelder seinen Wohnsitz oder seine Staatsangehörigkeit in einem Vertragsstaat hat (Leitfaden für Anmelder §11.019).

Allerdings kann der Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit des neuen Anmelders für die Einreichung eines Antrags auf internationale vorläufige Prüfung von Bedeutung sein (siehe Internationale vorläufige Prüfung). Es ist nämlich erforderlich, dass einer der Anmelder (A31.2.a PCT und R54.2 PCT) zum Zeitpunkt der Einreichung des Prüfungsantrags (z. B. bei der vom IB eingetragenen Übertragung, R92bis.1.a.i PCT):

  • entweder seinen Wohnsitz in einem der durch Kapitel II gebundenen Vertragsstaaten hat;
  • oder Staatsangehöriger eines der durch Kapitel II gebundenen Vertragsstaaten ist.

Besonderer Fall der Erfinder-Anmelder für die USA

Für die Vereinigten Staaten und für vor dem 16. September 2012 eingereichte Anmeldungen mussten die Erfinder als Anmelder für das US-Verfahren benannt werden und dies während des gesamten internationalen Verfahrens bis zum Eintritt in die nationale Phase (Leitfaden für Anmelder, Nationales Kapitel, US, Punkt US.02).

Es ist nicht möglich, einen neuen Anmelder für die USA einzutragen, da bei einer Anmeldung, die die Erfinder nicht als Anmelder angibt, nur „assignments“ für die nationale Phase eingetragen werden können.

Verfahren

Frist

Das IB kann die Änderung des Anmelders eintragen, wenn es einen Antrag auf Eintragung vor Ablauf einer Frist von 30 Monaten ab der Priorität erhält (R92bis.1.b PCT), unabhängig von der Frist für den Eintritt in die nationale Phase der verschiedenen Staaten.

Gebühr

Diese Eintragung ist gebührenfrei (Leitfaden für Anmelder §11.018).

Form des Antrags

Der Antrag auf Eintragung der Änderung muss schriftlich erfolgen (Leitfaden für Anmelder §11.020) und kann gesendet werden (R92bis.1.a PCT):

  • an das Anmeldeamt (das es an das IB weiterleitet);
  • an das IB.

Maßgeblich für die oben genannte Frist ist jedoch der tatsächliche Eingang beim IB.

Betrifft die Änderung mehrere Anmeldungen, kann dieser Antrag in einem einzigen Antrag zusammengefasst werden. Die Liste der Anmeldungen muss jedoch ausdrücklich angegeben werden (PCT Newsletter Nr. 5/2007), und eine allgemeine Angabe wie „alle Anmeldungen des Anmelders XXX“ ist nicht ausreichend.

Nachweis der Änderung

Änderung auf Veranlassung des Anmelders

Stammt der Antrag auf Änderung vom Anmelder oder seinem Vertreter, ist kein Nachweis der Übertragung erforderlich (Leitfaden für Anmelder §11.018).

Die Übertragungsurkunden und andere Dokumente zum Recht auf Einreichung einer Anmeldung können jedoch in der nationalen Phase angefordert werden.

Änderung auf Veranlassung eines Dritten

Stammt der Antrag auf Änderung nicht vom Anmelder oder seinem Vertreter, muss eine Kopie der Übertragungsurkunde oder ein anderes Dokument, das die Übertragung nachweist, zusammen mit dem Antrag vorgelegt werden (PCT Newsletter 06/2002 und Leitfaden für Anmelder §11.021).

Stammt der Antrag zudem vom Vertreter des neuen Anmelders, muss gleichzeitig eine vom neuen Anmelder unterzeichnete Vollmacht eingereicht werden (R90.4.a PCT), die den neuen Vertreter benennt.

Mitteilung der Änderung

Auf Antrag kann das IB diese Änderung auch allen benannten Ämtern und den betroffenen PCT-Behörden mitteilen (Verwaltungsanweisungen 422.a).

Rechtswirkungen

Die Rechtswirkungen können von Amt zu Amt unterschiedlich sein (Leitfaden für Anmelder §11.020).

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