Schritt 1: Ermittlung des Fristbeginns
Grundsatz
Der Fristbeginn läuft normalerweise ab dem auf das maßgebliche Ereignis folgenden Tag (R80.1 PCT, R80.2 PCT und R80.3 PCT).
Handelt es sich bei dem maßgeblichen Ereignis um die Versendung eines Dokuments oder eines Schreibens durch ein Amt oder eine Behörde (R80.6 PCT), so ist das maßgebliche Datum der Versand und nicht der Empfang des Schreibens durch den Anmelder oder den Empfänger.
Lokales Datum (Zeitzone)
Das für die Bestimmung des Fristbeginns maßgebliche Datum (zur Lösung von Zeitzonenproblemen) ist das Datum des Ortes, an dem das betreffende Ereignis stattfindet (R80.4.a PCT).
Schritt 2: Ermittlung des Ablaufdatums/-zeitpunkts
Ablaufdatum
In Jahren ausgedrückte Frist
Die R80.1 PCT bestimmt (wie für das EPÜ):
Wenn eine Frist in einem oder mehreren Jahren ausgedrückt ist, beginnt sie am Tag nach dem Tag, an dem das betreffende Ereignis stattgefunden hat, und läuft in dem folgenden zu berücksichtigenden Jahr in dem Monat mit demselben Namen und an dem Tag mit demselben Datum wie der Monat und der Tag, an dem das genannte Ereignis stattgefunden hat ab; wenn jedoch der folgende zu berücksichtigende Monat keinen Tag mit demselben Datum hat, läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab.
Zur Vereinfachung betrachten wir einige Beispiele, wobei wir von einer Frist von einem Jahr ausgehen:
- wenn der Fristbeginn der 05.03.12 ist, läuft die Frist am 05.03.13 ab;
- wenn der Fristbeginn der 29.02.12 ist, läuft die Frist am 28.02.13 ab (da der Monat Februar im Jahr 2013 keinen 29. Tag hat).
In Monaten ausgedrückte Frist
Die R80.2 PCT bestimmt (wie für das EPÜ):
Wenn eine Frist in einem oder mehreren Monaten ausgedrückt ist, beginnt sie am Tag nach dem Tag, an dem das betreffende Ereignis stattgefunden hat, und läuft in dem folgenden zu berücksichtigenden Monat an dem Tag mit demselben Datum wie der Tag, an dem das genannte Ereignis stattgefunden hat, ab; wenn jedoch der folgende zu berücksichtigende Monat keinen Tag mit demselben Datum hat, läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab.
Das Prinzip ist dem der in Jahren ausgedrückten Fristen sehr ähnlich.
Betrachten wir dies anhand einiger Beispiele, wobei wir von einer Frist von einem Monat ausgehen:
- wenn der Fristbeginn der 06.03.12 ist, läuft die Frist am 06.04.12 ab;
- wenn der Fristbeginn der 31.01.12 ist, läuft die Frist am 29.02.12 ab (da der Monat Februar keinen 31. Tag hat, wird der letzte Tag des Monats Februar genommen).
In Tagen ausgedrückte Frist
Die R80.3 PCT bestimmt:
Wenn eine Frist in einer bestimmten Anzahl von Tagen ausgedrückt ist, beginnt sie am Tag nach dem Tag, an dem das betreffende Ereignis stattgefunden hat, und läuft an dem Tag ab, an dem der letzte Tag der Zählung erreicht ist.
Lokales Datum (Zeitzone)
Das für die Bestimmung des Fristablaufs maßgebliche Datum (zur Lösung von Zeitzonenproblemen) ist das Datum des Ortes, an dem das geforderte Dokument eingereicht oder die geforderte Gebühr gezahlt werden muss (R80.4.b PCT).
Ablaufzeitpunkt
Die Frist läuft zu dem Zeitpunkt ab, zu dem die Behörde, bei der das geforderte Dokument eingereicht oder die geforderte Gebühr gezahlt werden muss, ihre Büros schließt (R80.7.a PCT).
Jedes Amt kann von dieser Regel abweichen, indem es die Frist bis Mitternacht verlängert (R80.7.b PCT).
Schritt 3: Gegebenenfalls Fristverlängerung
Schritt 3.a : 7-Tage-Regel (Zustellung)
Wenn der von der zuständigen Behörde abgesandte Brief mehr als 7 Tage für die Zustellung benötigt (R80.6 PCT), wird die ab diesem Schreiben laufende Frist um die Anzahl der Tage verlängert, die über die 7 Tage hinausgehen.
Die Anzahl der Tage muss am Ende der Frist und nicht zu Beginn hinzugefügt werden.
Schritt 3.b : Ruhetag oder Feiertag
Die oben berechnete Frist wird verlängert, solange die Frist abläuft :
- an einem Tag, an dem das Amt oder die Organisation geschlossen ist (R80.5.i PCT) (für mindestens eine der Dienststellen, sofern dies durch die nationale Gesetzgebung für nationale Anmeldungen vorgesehen ist, R80.5.iii PCT)) ;
- an einem Tag, an dem die gewöhnliche Post in dem Ort, an dem sich dieses Amt oder diese Organisation befindet, nicht zugestellt wird (R80.5.ii PCT) ;
- an einem Tag, der in einem Teil des betreffenden Vertragsstaats ein Feiertag ist, und falls die nationale Gesetzgebung eine Fristverlängerung für nationale Anmeldungen vorsieht (R80.5.iv PCT).
Grafische Zusammenfassung
Schritt 4 : Verspätung entschuldigen
5-Tage-Regel
Falls ein von einer Partei abgesandter Brief verspätet ankommt oder verloren geht, kann diese Verspätung oder dieser Verlust möglicherweise von der zuständigen Behörde entschuldigt werden (A48.1 PCT in Verbindung mit R82.1 PCT) :
- wenn der Brief mindestens 5 Tage vor Ablauf der Frist abgesandt wurde (R82.1.a PCT) ;
- wenn der Brief
- per Einschreiben (R82.1.a PCT) ;
- durch ein Zustellunternehmen versandt wurde, sofern die zuständige Behörde dieses Unternehmen anerkannt hat (R82.1.d PCT und R82.1.e PCT) ;
- wenn der Versand auf dem Luftweg erfolgte (R82.1.a PCT), es sei denn :
- ein Versand auf dem Luftweg ist nicht möglich ;
- der Versand auf dem Land- oder Seeweg normalerweise innerhalb von zwei Tagen ankommt ;
- wenn die Partei den Nachweis der vorgenannten Tatsachen erbringt (R82.1.c PCT) :
- innerhalb von 1 Monat ab Feststellung (oder ab dem Zeitpunkt, zu dem eine sorgfältige Partei den Verlust oder die Verspätung festgestellt hätte),
- jedoch nicht später als 6 Monate.
Im Falle des Verlusts ist zusätzlich ein neues Exemplar des Briefes sowie ein überzeugender Nachweis, dass dieses Exemplar identisch ist, vorzulegen (R82.1.b PCT).
Höhere Gewalt
Im Falle höherer Gewalt (z. B. Krieg, Revolution, Bürgerunruhen, Streik, Naturkatastrophe usw.) kann die Verspätung entschuldigt werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen so bald wie vernünftigerweise möglich ergriffen wurden (R82quater.1.a PCT).
Der Nachweis der höheren Gewalt muss innerhalb von 6 Monaten ab Ablauf der Frist erbracht werden (R82quater.1.b PCT).
Diese Bestimmungen sind nicht anwendbar :
- auf die Prioritätsfrist (festgelegt in der PVÜ) ;
- auf die Frist für den Eintritt in die nationale Phase (festgelegt in den Artikeln).

