Europäisches Patentregister und öffentliche Einsichtnahme

Europäisches Patentregister

Sprachen

Die Eintragungen im Europäischen Patentregister (EPR) erfolgen in den drei Amtssprachen des EPA (A14(8) EPÜ), auch wenn die Eintragung in der Verfahrenssprache maßgeblich ist.

Zuständigkeit

Die Rechtsabteilung ist für alle Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Eintragung im EPR zuständig (A20(1) EPÜ).

Eintragungen im EPR

Folgende Angaben werden im EPR eingetragen (A127 EPÜ in Verbindung mit R143(1) EPÜ):

  • die Nummer der europäischen Patentanmeldung (R143(1) a) EPÜ);
  • das Anmeldedatum der Anmeldung (R143(1) b) EPÜ);
  • der Titel der Erfindung (R143(1) c) EPÜ);
  • die Klassifizierung der Anmeldung (R143(1) d) EPÜ);
  • die benannten Vertragsstaaten (R143(1) e) EPÜ);
  • die Bezeichnung:
  • die Angaben zur Priorität (R143(1) i) EPÜ);
  • die Nummer der Teilanmeldungen (falls zutreffend) (R143(1) j) EPÜ);
  • bei einer Teilanmeldung oder einer neuen Anmeldung gemäß A61(1) b) EPÜ in Bezug auf die frühere Anmeldung (R143(1) k) EPÜ):
    • die Nummer der europäischen Patentanmeldung;
    • das Anmeldedatum der Anmeldung;
    • die Angaben zur Priorität;
  • das Datum der Veröffentlichung (R143(1) l) EPÜ):
    • der Anmeldung und
    • des europäischen Recherchenberichts;
  • das Datum der Stellung des Prüfungsantrags (R143(1) m) EPÜ);
  • das Datum, an dem die Anmeldung zurückgewiesen, zurückgenommen oder als zurückgenommen gilt (R143(1) n) EPÜ);
  • das Datum der Veröffentlichung der Erteilung des europäischen Patents (R143(1) o) EPÜ);
  • das Datum des Erlöschens des europäischen Patents in einem Vertragsstaat (R143(1) p) EPÜ):
    • während der Einspruchsfrist und
    • gegebenenfalls bis die Einspruchsentscheidung rechtskräftig wird;
  • das Datum der Einreichung des Einspruchs (R143(1) q) EPÜ);
  • das Datum und die Art der Entscheidung über den Einspruch (R143(1) r) EPÜ);
  • die Daten der Aussetzung und der Wiederaufnahme des Verfahrens (R143(1) s) EPÜ);
  • die Daten der Unterbrechung und der Wiederaufnahme des Verfahrens (R143(1) t) EPÜ);
  • das Datum der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sofern eine Eintragung gemäß den Buchstaben n) oder r) erfolgt ist (d. h. Widerruf eines Patents im Einspruchsverfahren oder Zurückweisung, Rücknahme oder Fiktion der Rücknahme der Anmeldung, R143(1) u) EPÜ)

 ;

  • die Einreichung eines Antrags auf Umwandlung (R143(1) v) EPÜ) ;
  • die Begründung von Rechten an der Anmeldung oder am europäischen Patent und die Übertragung dieser Rechte (sofern die Eintragung in der Ausführungsordnung vorgesehen ist, R143(1) w) EPÜ) ;
  • das Datum und die Art der Entscheidung über den Antrag auf Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents (R143(1) x) EPÜ) ;
  • das Datum und die Art der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer über den Antrag auf Überprüfung (R143(1) t) EPÜ).
  • Darüber hinaus gibt es weitere Eintragungen, die vom Präsidenten des EPA vorgesehen sind (R143(2) EPÜ zusammen mit der „Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 15. Juli 2014 über die im Europäischen Patentregister einzutragenden Angaben“, ABl. 2014, A86):

    • gegebenenfalls die Tatsache, dass kein Einspruch eingelegt wurde,
    • das etwaige Datum der Berichtigung der Patentschrift,
    • das Datum der Übersendung eines ergänzenden europäischen Recherchenberichts,
    • das Datum der Übersendung der ersten Mitteilung des Prüfers,
    • das Eingangsdatum des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (restitutio in integrum),
    • die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (restitutio in integrum),
    • die Bezeichnung:
      • des Einsprechenden,
      • des Vertreters des Einsprechenden,
    • die Liste der nach Erstellung des ergänzenden europäischen Recherchenberichts aufgefundenen neuen Dokumente,
    • für PCT-Anmeldungen, für die das EPA Bestimmungsamt ist:
      • die internationale Anmeldenummer,
      • die internationale Veröffentlichungsnummer und
      • das internationale Veröffentlichungsdatum.
    • das Datum, an dem ein Antrag auf Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents gestellt wurde,
    • die Bezeichnung des Antragstellers, der den Antrag auf Beschränkung oder Widerruf stellt,
    • das Datum, an dem ein Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer gestellt wurde,
    • die Bezeichnung des Antragstellers, der den Antrag auf Überprüfung stellt,
    • die Nummer des Antrags auf Überprüfung,
    • das Datum, an dem eine Teilanmeldung zurückgewiesen, zurückgenommen oder als zurückgenommen gilt, sofern dies zur Nichtveröffentlichung derselben führt,
    • das Datum der Übersendung der ersten Mitteilung der Prüfungsabteilung zur ältesten Anmeldung (falls vor dem 1. April 2014 ergangen),
    • Datum der Übersendung einer Mitteilung der Prüfungsabteilung, der die Ergebnisse der Recherche nach Regel 164(2) EPÜ beigefügt sind.

    Ende der Eintragungsmöglichkeit

    Eintragungen sind nur bis zum Ende der Einspruchsfrist oder bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens möglich (Richtlinien A-XI 4).

    Es gibt jedoch einige Ausnahmen:

    • wenn ein Antrag auf Beschränkung/Widerruf gestellt wird, sind Eintragungen während dieses Verfahrens bis zu dessen Abschluss möglich;
    • die Berichtigung eines Erfinders kann jederzeit vorgenommen werden (Richtlinien A-XI 4).

    Zeitpunkt der Eintragung

    Betrifft die Eintragung eine beschwerdefähige Entscheidung, so wird sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist oder im Falle einer Beschwerde erst mit der Beschwerdeentscheidung in das Europäische Patentregister eingetragen (Richtlinien E-XII 1).

    Einsichtnahme in das Europäische Patentregister

    Auszüge aus dem Europäischen Patentregister können gegen eine Verwaltungsgebühr angefordert werden (A3(1) GebO zusammen mit dem „Gebühren- und Kostenverzeichnis“, Beilage zum ABl. 3/2012, Punkt 2.1.5): [montant_epo default= »40 € » name= »Gebühren- und Kostenverzeichnis – Auszug aus dem Europäischen Patentregister »].

    Es bestehen jedoch weitere kostenlose Zugangswege:

    • Register Plus (Internetseite, enthält mehr Informationen als das Register, „Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. August 2006 über die Modalitäten der Akteneinsicht und der Online-Einsichtnahme in das Europäische Patentregister“, ABl. 2006, 535);
    • Einsichtnahme vor Ort im Dienstgebäude München über öffentlich zugängliche Terminals;
    • Telefonisch bei den Dienststellen München, Den Haag, Berlin oder Wien (Richtlinien A-XI 4).

    Öffentliche Einsichtnahme

    Öffnung für die öffentliche Einsichtnahme

    Grundsatz

    Die Akte wird ab der Veröffentlichung der Patentanmeldung zur öffentlichen Einsichtnahme freigegeben (A128(4) EPÜ).

    Einsichtnahme vor der Veröffentlichung der Anmeldung

    Durch den Anmelder

    Der Anmelder kann vor der Veröffentlichung eine Akte einsehen (A128(1) EPÜ).

    Diese Einsichtnahme ist online über die MailBox-Funktion möglich (« Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 13. Dezember 2011 zu den Online-Diensten des EPA« , ABl. 2012, 22 und Richtlinien A-XI 2.5).

    Durch einen Dritten

    Ein Dritter kann Zugang zu einer Akte erhalten:

    • wenn der Anmelder seine Zustimmung erteilt (A128(1) EPÜ), oder
    • wenn dieser Dritte den Nachweis erbringt, dass sich der Anmelder auf seine europäische Patentanmeldung ihm gegenüber « berufen » hat (A128(2) EPÜ).
      • dies ist der Fall, wenn der Anmelder eine Patentanmeldung (z. B. US-amerikanische) geltend macht, die die Priorität dieser europäischen Patentanmeldung in Anspruch nimmt (J14/91 und Richtlinien A-XI 2.5);
      • wenn der Nachweis nicht gleichzeitig mit dem Antrag vorgelegt wird, fordert das EPA den Dritten auf, diesen Nachweis innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen, andernfalls wird der Antrag zurückgewiesen (Richtlinien A-XI 2.5);
      • der Anmelder hat dann das Recht, die Identität des Dritten zu erfahren, der diesen Antrag stellt (Richtlinien A-XI 2.5);
      • der Anmelder wird angehört, um über den Antrag zu entscheiden: im Falle eines Widerspruchs wird eine Entscheidung erlassen (beschwerdefähig), wahrscheinlich durch die Rechtsabteilung (Richtlinien A-XI 2.5).

    Besonderer Fall der Teilanmeldungen

    Wird eine Teilanmeldung oder eine nach A61(1) EPÜ eingereichte Anmeldung veröffentlicht, ist die Akte der Stammanmeldung für jedermann zugänglich (A128(3) EPÜ, d. h. auch wenn sie zurückgenommen wurde).

    Der Öffentlichkeit zugängliche Unterlagen

    Grundsatz

    Normalerweise sind der Öffentlichkeit zugänglich (A128(4) EPÜ zusammen mit R145 EPÜ) und können übermittelt werden (R146 EPÜ) (Richtlinien A-XI 2.1):

    • alle Unterlagen aus dem Prüfungsverfahren;
    • alle Unterlagen aus dem Einspruchsverfahren;
    • alle Unterlagen aus dem Beschwerdeverfahren;
    • der Recherchenbericht.

    Ebenfalls zu den der Öffentlichkeit zugänglichen Unterlagen gehören:

    • das EPÜ (A127 EPÜ);
    • Drittstellungnahmen (Richtlinien A-XI 2.1);
    • alle mit dem EPA ausgetauschten Unterlagen, insbesondere die Korrespondenz mit der Direktion « Qualitätssicherung » (DQS), die für Dritte von Interesse sein könnten (T1691/15).

    Ausschluss

    Vom öffentlichen Einsichtsrecht ausgeschlossen (R144 a) EPÜ bis R144 c) EPÜ):

    • Unterlagen betreffend den Verzicht oder die Ablehnung von Mitgliedern der Beschwerdekammern oder der Großen Beschwerdekammer;
    • Entwürfe von Entscheidungen und Mitteilungen oder Unterlagen, die zu deren Vorbereitung dienen;
    • Unterlagen betreffend die Benennung des Erfinders, wenn dieser auf das Recht zur Nennung verzichtet hat.

    Darüber hinaus sind ebenfalls ausgeschlossen (R144 d) EPÜ in Verbindung mit der „Entscheidung der Präsidentin des Europäischen Patentamts vom 12. Juli 2007 über vom öffentlichen Einsichtsrecht ausgeschlossene Unterlagen“, ABl. 2007, Sonderausgabe Nr. 3, J.3, A1):

    • von Amts wegen:
      • ärztliche Atteste;
      • Unterlagen betreffend
        • die Erstellung von Prioritätsbelegen,
        • die Verfahren zur Akteneinsicht
        • oder die aus den Akten gewonnenen Informationen,
      • Anträge auf Ausschluss von Unterlagen vom öffentlichen Einsichtsrecht;
      • Anträge auf beschleunigte Recherche und beschleunigte Prüfung nach dem Programm „PACE“ (sofern mittels Formblatt EPA 1005 oder einer separaten Unterlage eingereicht).
    • auf begründeten Antrag einer Partei oder ihres Vertreters (oder von Amts wegen, wenn die nachstehende Bedingung offensichtlich ist):
      • wenn die Akteneinsicht persönliche oder wirtschaftliche Interessen (T1534/16) natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigt, die schutzwürdig sind.

    Wird ein Antrag auf Ausschluss einer Unterlage vom öffentlichen Einsichtsrecht gestellt, so sind diese Unterlagen vorläufig ausgeschlossen, bis eine endgültige Entscheidung ergeht („Entscheidung der Präsidentin des Europäischen Patentamts vom 12. Juli 2007 über vom öffentlichen Einsichtsrecht ausgeschlossene Unterlagen“, ABl. 2007, Sonderausgabe Nr. 3, J.3, A1).

    Ist eine Unterlage mit dem Vermerk „vertraulich“ versehen, obwohl sie nicht vom öffentlichen Einsichtsrecht ausgeschlossen ist, wird sie an den Absender zurückgesandt (T516/89 und Richtlinien A-XI 2.3).

    Wird beantragt, eine Unterlage vom öffentlichen Einsichtsrecht auszuschließen (z. B. weil sie Fabrikationsgeheimnisse offenbaren würde), obwohl diese die Öffentlichkeit über das Patent informieren könnte, ist der Antrag auf Ausschluss abzulehnen (T2522/10).

    Modalitäten der Akteneinsicht

    Freie Einsichtnahme

    Modalität

    Ein Dritter kann die Akte frei einsehen:

    • im Internet (über Register Plus, „Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 20. Februar 2019 über die Modalitäten der Akteneinsicht“, ABl. 2019, A16);
    • durch die Übermittlung einer Papierkopie oder eines elektronischen Datenträgers, wenn die Akte mehr als 100 Seiten umfasst („Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 20. Februar 2019 über die Modalitäten der Akteneinsicht“, ABl. 2019, A16).

    Es ist zu beachten, dass die Akte nicht mehr vor Ort in Papierform eingesehen werden kann, sondern nur noch an den bereitgestellten Computern.

    Gebühr

    Die Einsichtnahme im Internet oder vor Ort ist kostenlos („Gebühren- und Tarifverzeichnis“, Beilage zum ABl. 3/2012, Punkt 2.1.6) sowie die Übermittlung der Akte in Papierform („Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 20. Februar 2019 über die Überarbeitung der Verwaltungsgebühren des Europäischen Patentamts und verschiedener damit zusammenhängender Entscheidungen des Präsidenten des Amts“, ABl. 2019, A15).

    Übermittlung von Unterlagen

    Modalität

    Auf Antrag kann das EPA übermitteln:

    Die Fristen für die Erteilung dieser Kopien betragen in der Regel 4 Wochen („Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 20. Februar 2019 über die Modalitäten der Akteneinsicht“, ABl. 2019, A16).

    Antrag

    Für den Antrag nach A128(4) EPÜ bestehen keine besonderen Formerfordernisse (auch wenn ein mögliches Formular existiert, Richtlinien A-XI 2.2).

    Er muss bei einer der Annahmestellen des EPA eingereicht werden und einen Hinweis auf die Zahlung der Gebühr enthalten (siehe unten) (Richtlinien A-XI 2.2).

    Anträge, die per Fax oder über das Internet eingereicht werden, müssen nicht bestätigt werden (Richtlinien A-XI 2.2).

    Dieser Antrag wird zu den Akten genommen, jedoch in einem nicht öffentlich zugänglichen Teil, der auch nicht für den Anmelder/Inhaber einsehbar ist (Richtlinien A-XI 2.4).

    Gebühr

    Für jede Kopie (R. 146 EPÜ in Verbindung mit der „Gebühren- und Tarifordnung“, Beilage zum ABl. 3/2012, Punkt 2.1.7) oder für die angeforderten Informationen (R. 145(1) EPÜ in Verbindung mit der „Gebühren- und Tarifordnung“, Beilage zum ABl. 3/2012, Punkt 2.1.9) ist eine Gebühr zu entrichten:

    • [montant_epo default= »50 € » name= »Gebühren- und Tarifordnung – Papierkopie für die ersten 100 Seiten »] für die ersten 100 Seiten;
    • [montant_epo default= »0,5 € » name= »Gebühren- und Tarifordnung – Papierkopie pro Seite ab der 101. Seite »] für jede weitere Seite ab der 101. Seite;
    • [montant_epo default= »4,5 € » name= »Gebühren- und Tarifordnung – Zusatzgebühr für Faxübermittlung in Europa »] zusätzlich für eine Übermittlung per Fax in Europa;
    • [montant_epo default= »6 € » name= »Gebühren- und Tarifordnung – Zusatzgebühr für Faxübermittlung außerhalb Europas »] zusätzlich für eine Übermittlung per Fax außerhalb Europas;
    • [montant_epo default= »40 € » name= »Gebühren- und Tarifordnung – Auszug aus dem Europäischen Patentregister »] für die Übermittlung von im Akteninhalt enthaltenen Informationen.

    Das EPA kann vom Antragsteller verlangen, stattdessen die kostenlose Akteneinsicht zu nutzen (und nicht die Übermittlung der Unterlagen), insbesondere aufgrund der Menge der bereitzustellenden Informationen (Richtlinien A-XI 3).

    Aktenaufbewahrung

    Das EPA bewahrt die Akten mindestens 5 Jahre nach Ablauf des Jahres auf, in dem (R. 147(4) EPÜ):

    • die Anmeldung zurückgewiesen, zurückgenommen oder als zurückgenommen gilt;
    • das Patent vom EPA widerrufen wurde;
    • das Patent in allen benannten Staaten erloschen ist (d. h. ein Jahr nach der letzten Zahlung der Jahresgebühr).

    Allerdings besagt die „Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 1. Juni 1990 über die Aufbewahrung der Akten europäischer Patentanmeldungen und europäischer Patente“, ABl. 1990, 365, dass Akten, die ein Beschwerde- oder Einspruchsverfahren durchlaufen haben, 25 Jahre ab dem Anmeldetag aufbewahrt werden.

    Wird eine Akte vernichtet, ist sie auch dann nicht mehr einsehbar, wenn das Europäische Patentregister (EPR) weiterhin zugänglich ist. Jede Gebührenzahlung für den Zugang zur Akte wird dann erstattet, da sie ohne Rechtsgrund geleistet wurde („Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 1. Juni 1990 über die Aufbewahrung der Akten europäischer Patentanmeldungen und europäischer Patente“, ABl. 1990, 365).

    Die Vernichtung der Akte wird nicht im EPR vermerkt („Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 1. Juni 1990 über die Aufbewahrung der Akten europäischer Patentanmeldungen und europäischer Patente“, ABl. 1990, 365).

    Erteilung beglaubigter Abschriften der Akte

    Auf Antrag kann dem Anmelder oder Dritten (sofern die Akteneinsicht öffentlich möglich ist) eine beglaubigte Abschrift der Patentanmeldung, der Patentschrift oder von Aktenbestandteilen erteilt werden (Richtlinien A-XI 5 und « Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 20. Februar 2019 über die Modalitäten der Akteneinsicht« , ABl. EPA 2019, A16).

    Für beglaubigte Abschriften werden Gebühren erhoben (« Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 20. Februar 2019 zur Änderung der Höhe der Gebühren und Jahresgebühren des Europäischen Patentamts« , ABl. EPA 2019, A14): [montant_epo default= »50 € » name= »Gebühren- und Tarifverzeichnis – Erteilung beglaubigter Abschriften einer Anmeldung »] pro Stück.

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