Das französische Patent verliert seine Wirkung

Grundsatz

Artikel L614-13 CPI legt den Grundsatz der Ersetzung des französischen Patents durch ein europäisches Patent für dieselbe Erfindung fest:

Soweit ein französisches Patent eine Erfindung schützt, für die ein europäisches Patent demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger mit demselben Anmelde- oder Prioritätsdatum erteilt wurde, verliert das französische Patent seine Wirkung entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Frist für die Einlegung eines Einspruchs gegen das europäische Patent abgelaufen ist, ohne dass ein Einspruch eingelegt wurde, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem das Einspruchsverfahren abgeschlossen ist und das europäische Patent aufrechterhalten wurde.
[…]
Das spätere Erlöschen oder die Nichtigerklärung des europäischen Patents berührt die Bestimmungen dieses Artikels nicht.

Voraussetzungen

Somit gibt es fünf Voraussetzungen für die Ersetzung:

  • ein französisches Patent wurde erteilt;
  • ein europäisches Patent wurde erteilt;
  • das europäische Patent schützt dieselbe Erfindung wie das französische Patent;
  • der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger ist identisch;
  • beide Patente haben dasselbe Anmeldedatum (auch wenn keine Prioritätsbeanspruchung erfolgt).

Wirkungsdatum

Wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, verliert das französische Patent seine Wirkung:

  • wenn kein Einspruch eingelegt wird:
    • 9 Monate (A99(1) EPÜ) nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung im EPA-Blatt (A97(3) EPÜ).
  • wenn ein Einspruch eingelegt wird:
    • am Ende der Rechtsmittelfrist gegen den Einspruch (d. h. 2 Monate (A108 EPÜ) ab der schriftlichen Zustellung der Entscheidung (R111(1) EPÜ)), wenn kein Rechtsmittel eingelegt wird;
    • zum Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung (A111(1) EPÜ), wenn ein Rechtsmittel eingelegt wird.

Problem der Benennung Frankreichs

Man könnte sich fragen, ob der Verzicht auf die Benennung Frankreichs in einer europäischen Patentanmeldung Auswirkungen auf diese Ersetzung hat.

Ich würde dazu neigen, dies zu verneinen: Artikel L614-13 CPI schweigt sich nämlich vollständig zur Benennung Frankreichs aus.

Das ist zwar etwas unsinnig, aber so ist es nun einmal …

Problem des Schutzumfangs der Ansprüche

Ansprüche EP = Ansprüche FR

Hier gibt es keine Schwierigkeiten …

Das französische Patent erlischt einfach!

Ansprüche EP > Ansprüche FR

Wenn die europäischen Ansprüche weiter gefasst sind, sind die Gerichte ebenfalls der Auffassung, dass das französische Patent seine Wirkung verliert (Berufungsgericht Paris, 4. November 2014).

Obwohl stricto sensu die beiden Patente nicht genau dieselbe Erfindung schützen, ist die Haltung der Gerichte verständlich, da das europäische Patent einen Gegenstand abdeckt, der auch vom französischen Patent geschützt wird.

Ansprüche EP < Ansprüche FR

Falls die europäischen Ansprüche enger gefasst sind, hat der Kassationshof entschieden, dass auch das französische Patent seine Wirkung verliert (C. Cass. com., 7. Januar 2014, Nr. 12-28883).

In Wirklichkeit ist dies höchst fragwürdig (und ich bin mir nicht einmal sicher, ob die Richter bemerkt haben, dass der Schutzumfang im konkreten Fall eingeschränkt wurde).

Tatsächlich tendiert die Lehre eher dazu, dass der französische Titel in Kraft bleibt, allerdings nur insoweit, als der Gegenstand nicht vom europäischen Patent erfasst wird (d. h. eine Art „Löcherkäse“).

In einem anderen Fall haben die Richter zwar erkannt, dass das europäische Patent eingeschränkt worden war (d. h. Kombination der Ansprüche 1+2+4), aber sie haben entschieden, dass eine Substitution vorlag (Cour d’appel de Paris, Pôle 5, 1re ch., 30. Juni 2015): Auch dies ist fragwürdig, hier jedoch noch mehr. Denn im konkreten Fall war das französische „Patent“ FR 09 50127 nicht einmal erteilt worden: Die Patentanmeldung wurde vor der Erteilung zurückgewiesen (d. h. im Widerspruch zur Formulierung von L614-13 CPI, die das Bestehen eines französischen Patents und nicht nur einer einfachen Anmeldung verlangt).

Problematik des Erlöschens des europäischen Patents

Problemstellung

Es kann vorkommen, dass ein Inhaber sein europäisches Patent durch Nichtzahlung einer französischen Jahresgebühr kurz nach der Erteilung aufgibt (der Inhaber kann sein Patent in anderen Ländern aufrechterhalten wollen).

Aufgrund der automatischen Validierung europäischer Patente in Frankreich stellt sich die Frage, ab wann das europäische Patent in Frankreich seine Wirkung verliert, um zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der möglichen Substitution das europäische Patent nicht mehr besteht (und so diese automatische Substitution zu vermeiden).

Mehrere Daten kämen für dieses Erlöschen des europäischen Patents aufgrund der Nichtzahlung einer Jahresgebühr in Betracht:

  • das reguläre Zahlungsdatum der Jahresgebühr;
  • das Zahlungsdatum der Nachfrist für die Jahresgebühr;
  • das Datum der Entscheidung des Direktors des INPI, mit der das Erlöschen des französischen Teils des europäischen Patents festgestellt wird.

Die Lösung des Kassationshofs

Die Richter des höchsten Gerichts haben entschieden: Ein Patent verliert seine Wirkung aufgrund der Nichtzahlung einer Jahresgebühr ab dem Datum der Entscheidung des Direktors des INPI, mit der das Erlöschen festgestellt wird (C. Cass. com., 18. Oktober 2011, Nr. 10-24326).

Diese Entscheidung ist daher nicht nur eine einfache Feststellung eines bereits eingetretenen Sachverhalts, sondern entfaltet eine rechtliche Wirkung.