Nationales Patentregister und öffentliche Einsichtnahme

Nationales Patentregister

Eintragung im nationalen Patentregister

Folgende Angaben werden im nationalen Patentregister eingetragen (R613-53 CPI):

  • die Identifizierung des Anmelders (sowie Änderungen des Namens, der Rechtsform oder der Adresse);
  • die Rechtshandlungen, die die Inhaberschaft des Patents / der Patentanmeldung ändern;
  • die Rechtshandlungen, die die Nutzung des Patents / der Patentanmeldung ändern (d. h. die Lizenzen);
  • die Angaben zur Patentanmeldung oder zum Patent;
  • die späteren Rechtshandlungen, die die Existenz oder den Umfang beeinflussen (d. h. Beschränkungen, Widerruf oder Nichtigerklärung – die Nichtigerklärung wird erst eingetragen, wenn sie rechtskräftig ist, R613-54 CPI);
  • im Falle der Geltendmachung des Eigentums: die entsprechende Klage sowie die Aussetzung und Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens;
  • die Berichtigung von materiellen Fehlern, die die Eintragungen betreffen.

Eintragungsmodalitäten

Übertragungsurkunde

Für die Eintragung einer Rechtshandlung, die die Inhaberschaft des Patents / der Anmeldung ändert, ist es erforderlich, dass der im Dokument genannte bisherige Inhaber derjenige ist, der beim INPI eingetragen ist (R613-55 CPI): kurz gesagt, die Kette der Rechte muss lückenlos sein.

Für die Eintragung ist die Vorlage einer Kopie oder eines Auszugs der Urkunde erforderlich (R613-55 CPI).

Zusätzlich ist eine Eintragungsgebühr zu entrichten (R613-55 CPI): [montant_epo default= »27 € » name= »INPI – Antrag auf Eintragung im nationalen Register »] (Verordnung vom 24. April 2008 über die vom INPI erhobenen Verfahrensgebühren), pro Titel, mit einem Höchstbetrag von [montant_epo default= »270 € » name= »INPI – Antrag auf Eintragung im nationalen Register – Maximum bei mehreren Titeln »].

Namensänderung usw. ohne Übertragung

Änderungen des Namens, der Rechtsform, der Adresse sowie die Berichtigung von materiellen Fehlern werden auf Antrag des eingetragenen Inhabers eingetragen (R613-57 CPI).

Eine Begründung kann verlangt werden.

Die Eintragung einer Namens-, Rechtsform- oder Adressänderung ist kostenfrei ([montant_epo default= »0 € » name= »INPI – Antrag auf Eintragung im nationalen Register »]) (Verordnung vom 24. April 2008 über die vom INPI erhobenen Verfahrensgebühren).

Seit dem Inkrafttreten des Londoner Übereinkommens am 1. Mai 2008 ist die Einreichung einer französischen Übersetzung der Anmeldung nicht mehr erforderlich: tatsächlich lehnt das INPI deren Einreichung sogar ab (C. Cass. com., 9. Juni 2015, Nr. 13-22529).

Öffentliche Einsichtnahme

Keine Eintragung wird im Register vorgenommen, solange die Patentanmeldung nicht veröffentlicht ist (R613-53 CPI), d. h. 18 Monate nach der Einreichung der Anmeldung oder der ältesten Prioritätsanmeldung (R612-59 CPI in Verbindung mit L612-21 CPI).

Un commentaire :

  1. bonjour, je souhaiterais savoir ou je peux me renseigné si un brevet existe sur mon idée que j’ai et se que je peux faire ou pas?
    merci

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