Nichtigkeitsklage

Definition

Eine Nichtigkeitsklage ist ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Präsidenten des INPI (Erteilung, Zurückweisung oder Aufrechterhaltung eines Patents), wobei die Person, die diesen Rechtsbehelf einlegt, der Ansicht ist, dass die Entscheidung nicht hätte getroffen werden dürfen (L411-4 CPI, 2. Absatz).

Durchführung des Rechtsbehelfs

Zuständiges Gericht

Die Nichtigkeitsklage muss beim Berufungsgericht Paris eingereicht werden (L411-4 CPI, 2. Absatz in Verbindung mit D411-19-2 CPI), das in Patentsachen ausschließlich zuständig ist.

Person, die den Rechtsbehelf einlegt

Jede interessierte Person kann den Rechtsbehelf einlegen (R411-24 CPI).

Selbstverständlich wird, falls der Inhaber oder der Anmelder nicht die Person ist, die den Rechtsbehelf einlegt, dieser per Einschreiben mit Rückschein zur Sache hinzugezogen (R411-24 CPI).

Parteien im Verfahren

Da sich der Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Präsidenten des INPI und nicht gegen den Präsidenten selbst richtet, ist der Präsident nicht Partei im Verfahren.

Er kann daher weder nach Artikel 696 ZPO (Kosten) (Kassationshof, Kammer für Handelssachen, 13. Dezember 1994, Nr. 93-11643) noch (folglich) nach Artikel 700 ZPO verurteilt werden.

Frist

Grundsatz

Die Rechtsbehelfsfrist beträgt 1 Monat (R411-20 CPI) und verlängert sich auf 2 Monate, wenn der Beklagte im Ausland ansässig ist (R411-20 CPI in Verbindung mit 643 ZPO).

Fristverlängerung für die Einlegung des gerichtlichen Rechtsbehelfs?

Üblicherweise ermöglicht ein formloser Rechtsbehelf die Verlängerung der Frist zur Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs: Die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs beginnt dann mit der Entscheidung über die Ablehnung des formlosen Rechtsbehelfs (Staatsrat, 7. Oktober 2009, Nr. 322581).

Dies scheint hier jedoch nicht der Fall zu sein (Prüfungsrichtlinien des INPI, I-E 3.1).

Denn es darf nicht vergessen werden, dass der gegen Entscheidungen des Direktors des INPI eröffnete gerichtliche Rechtsbehelf ein zivilrechtlicher Rechtsbehelf und kein verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf ist (L411-4 CPI): Daher scheint die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung zur Fristverlängerung nicht anwendbar zu sein.

Vertretungspflicht?

Während dieses Verfahrens scheint es nicht zwingend erforderlich zu sein, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (R411-25 CPI), auch wenn dies möglich bleibt.

Form

Der Rechtsbehelf wird durch eine Erklärung eingereicht, die in zweifacher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts eingereicht oder dorthin gesandt wird (R411-21 CPI).

Der Präsident des INPI kann dann, falls gewünscht, Stellungnahmen abgeben (R411-23 CPI).

Die Erklärung muss zwingend enthalten (R411-21 CPI):

  • falls der Antragsteller eine natürliche Person ist:
    • Name,
    • Vornamen,
    • Beruf,
    • Wohnsitz,
    • Staatsangehörigkeit,
    • Geburtsdatum und -ort;
  • falls der Antragsteller eine juristische Person ist:
    • Rechtsform,
    • Firma,
    • Sitz und
    • das Organ, das sie gesetzlich vertritt;
  • Datum und Gegenstand der angefochtenen Entscheidung;
  • Name und Adresse des Inhabers des Schutzrechts oder des Anmelders, falls der Antragsteller nicht eine dieser Personen ist;
  • eine Kopie der Entscheidung;
  • die vorgebrachten Gründe (auch wenn der Antragsteller einen Monat Zeit hat, diese bei der Geschäftsstelle einzureichen).

Revision

Das Urteil des Berufungsgerichts kann mit einem Revisionsantrag beim Kassationshof angefochten werden (L411-4 CPI, 2. Absatz).

Der Revisionsantrag steht sowohl dem INPI als auch dem Antragsteller offen (L411-4 CPI, 2. Absatz).

Die Frist für den Revisionsantrag beträgt 2 Monate (612 ZPO) ab der Zustellung des Urteils an den Antragsteller und das INPI (641 ZPO in Verbindung mit 678 ZPO, 3. Absatz).

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