
Allgemeines
Der Berater für gewerblichen Rechtsschutz (CPI) unterliegt einem absoluten Berufsgeheimnis.
Tatsächlich sieht Artikel L422-11 CPI vor:
In allen Angelegenheiten und für alle in Artikel L. 422-1 genannten Dienstleistungen beachtet der Berater für gewerblichen Rechtsschutz das Berufsgeheimnis. Dieses Geheimnis erstreckt sich auf die an seinen Mandanten gerichteten oder für diesen bestimmten Konsultationen, auf den beruflichen Schriftverkehr mit seinem Mandanten, einem Kollegen oder einem Rechtsanwalt, auf Gesprächsnotizen und allgemein auf alle Unterlagen der Akte.
Daher (und das ist nur normal) darf der CPI keine Informationen über seine Beratungen, die ihm von seinem Mandanten anvertrauten Informationen usw. preisgeben.
Erweiterung des Berufsgeheimnisses
Dennoch ist der CPI nicht der Einzige, der von seinem Berufsgeheimnis betroffen ist.
Gegenüber Rechtsanwälten / Kollegen
In einem Urteil des Berufungsgerichts Paris, Pôle 1, Kammer 3, 24. November 2015, RG Nr. 14/16359 wurde das Berufsgeheimnis für den Schriftverkehr mit einem Rechtsanwalt in Erinnerung gerufen.
In diesem Fall wurde ein zwischen einem CPI und einem Rechtsanwalt ausgetauschter Brief aus den Verhandlungen ausgeschlossen, da dieser Schriftverkehr dem Berufsgeheimnis unterlag.
Gegenüber einem Gerichtsvollzieher?
In einem Urteil des Berufungsgerichts Paris, Pôle 5, Kammer 2, 18. November 2016, RG Nr. 14/16970 haben die Richter jedoch entschieden, dass der Gerichtsvollzieher nicht an das Berufsgeheimnis gebunden ist und daher einen Schriftverkehr zwischen einem CPI und seinem Mandanten beschlagnahmen darf.
Diese Analyse des Berufungsgerichts ist überraschend, da das Berufsgeheimnis hier an das Dokument selbst gebunden ist, gemäß dem Wortlaut des Gesetzes (L422-11 CPI). Selbst wenn der Gerichtsvollzieher nicht vom Code de la propriété industrielle erfasst wird, hätten die Richter meiner Meinung nach einfach feststellen müssen, dass das Dokument vertraulich ist, und es aus den Verhandlungen ausschließen sollen.
Gegenüber seinem Mandanten?
Die Frage kann sich stellen, wenn der CPI sensible Informationen bei einer Beschlagnahme, einer Begutachtung bei einem Dritten usw. erlangt.
Das Urteil des Berufungsgerichts Paris, Pôle 1, 5. Kammer, 25. Oktober 2018, RG Nr. 2018/15706 erinnert daran, dass der CPI in diesen Fällen weiterhin dem Berufsgeheimnis unterliegt und vertrauliche Informationen auch nicht an seinen Mandanten weitergeben darf.
Ist der Mandant an das Berufsgeheimnis gebunden?
Der Mandant des Beraters für gewerblichen Rechtsschutz ist jedoch befugt, das Berufsgeheimnis, das an die verschiedenen von seinem Berater erstellten Dokumente gebunden ist, selbst aufzuheben.
Er kann somit jedes Dokument ohne Schwierigkeiten an einen Dritten weitergeben (auch wenn es von seinem Berater erstellt wurde).
