Nationale Validierung und einheitliche Wirkung

Nach der Erteilung des europäischen Patents ist der Prozess noch nicht abgeschlossen… Das Patent muss in den gewünschten Ländern wirksam gemacht werden.

Nationale Validierung

Tatsächlich hat das europäische Patent ohne weitere Maßnahmen keinerlei Wirkung.

Obwohl Artikel 2(2) EPÜ besagt, dass das europäische Patent dieselben Wirkungen wie ein nationales Patent hat, sind einige Formalitäten erforderlich, um diese Wirkungen sicherzustellen.

Um ein europäisches Patent in einem Land zu validieren, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • das Land während der Prüfungsphase wirksam benannt worden sein, und
  • die nationalen Anforderungen erfüllt worden sein.

Vorherige Benennung der Länder

Formelle Benennungshandlung

Im Rahmen des Erteilungsverfahrens eines europäischen Patents ist es erforderlich, alle Länder zu benennen, für die Schutz begehrt wird.

Diese Benennung erfolgt bei der Anmeldung im Antrag auf Patenterteilung.

Heute gelten alle Mitgliedstaaten des Übereinkommens im Antrag auf Patenterteilung als benannt (Artikel 79(1) EPÜ). Vor dem 13. Dezember 2007 war es erforderlich, die verschiedenen Länder einzeln zu benennen (Artikel 79(1) EPÜ 1973).

Zahlung der Benennungsgebühren

Nach der Benennung muss für jedes Land eine Benennungsgebühr entrichtet werden.

Die Benennungsgebühr ist innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab dem Datum zu zahlen, an dem das Europäische Patentblatt die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts erwähnt (Regel 39(1) EPÜ oder Artikel 79(2) EPÜ 1973).

Beachten Sie jedoch, dass für eine Anmeldung ab dem 1. April 2009 die Höhe der Benennungsgebühr fest ist und nicht von der Anzahl der Länder abhängt (Artikel 2(1) GebO).

Vor diesem Datum hing die Höhe von der Anzahl der Länder ab (Artikel 2 GebO 1973, wobei die Benennungsgebühren für alle Staaten als entrichtet galten, wenn ein Betrag in Höhe des Siebenfachen der Einheitsgebühr gezahlt wurde).

Nationale Anforderungen

Mögliche Übersetzung des europäischen Patents

Jeder Staat kann verlangen, dass, falls das Patent nicht in einer seiner Amtssprachen verfasst ist, eine Übersetzung in eine seiner Amtssprachen vorgelegt wird (Artikel 65(1) EPÜ).

Die Übersetzung muss innerhalb einer Frist von mindestens 3 Monaten ab der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung vorgelegt werden, wobei eine längere Frist gewährt werden kann (Artikel 65(1) EPÜ).

Es können Veröffentlichungskosten erhoben werden (Artikel 65(2) EPÜ).

Londoner Übereinkommen

Das Londoner Übereinkommen ist ein internationales Abkommen (erlassen in Anwendung von Artikel 65(1) EPÜ), das für die Vertragsstaaten den Umfang der erforderlichen Übersetzung bei der Validierung eines europäischen Patents in ihrem Staat begrenzt.

Dieses Übereinkommen ist am 1. Mai 2008 in Kraft getreten (und anwendbar auf noch nicht erteilte Anmeldungen).

Maximale Anforderungen für die Validierung

Jedes Land, das eine Amtssprache mit einer der Sprachen des EPA gemeinsam hat, verzichtet auf die Übersetzungspflicht (A1(1) des Protokolls).

Jedes Land, das keine Amtssprache mit einer der Sprachen des EPA gemeinsam hat, muss mindestens eine Amtssprache des EPA wählen und auf die Übersetzungspflicht der Anmeldung verzichten (außer Ansprüche) wenn diese in dieser Sprache eingereicht wird (A1(2) des Protokolls). Dennoch kann die Übersetzung der Ansprüche verlangt werden (A1(3) des Protokolls).

Natürlich können auch flexiblere Regelungen eingeführt werden (A1(4) des Protokolls).

Mögliche Anforderungen im Streitfall

In jedem Fall können die Staaten im Falle von Streitigkeiten über ein europäisches Patent auf Kosten des Inhabers eine vollständige Übersetzung des Patents in eine Amtssprache des Landes verlangen (A2 des Protokolls):

  • auf Antrag des vermeintlichen Verletzers;
  • auf Antrag eines zuständigen Gerichts oder einer quasi-juristischen Behörde.

Nur Frankreich, die Schweiz und Liechtenstein haben entsprechende Bestimmungen.

Zusammenfassung

Ich habe versucht, Ihnen eine Übersichtstabelle der nationalen Anforderungen auf Basis der Tabelle IV zu erstellen.

Land (Erstreckung, falls *) Validierungsgebühren Frist für Gebühr (ab Veröffentlichung der Erteilungsbekanntmachung) Ratifizierung des Londoner Übereinkommens Vollst. Übers. (Landessprache) Übers. d. Anspr. (Landessprache) Übers. d. Anspr. (Landessprache) und Beschr. auf Englisch Frist für Übers. (ab Veröffentlichung der Erteilungsbekanntmachung)
Albanien ALL 10000 3 Monate X X 3 Monate
Deutschland X
Österreich 186€ + 135€ pro Block von 15 Seiten ab der 16. 3 Monate X 3 Monate
Belgien X
Bosnien-Herzegowina* Veröffentlichungsgebühr 3 Monate X 3 Monate
Bulgarien 50 BGN + 80 BGN + 10 BGN pro Seite (Zeichnungen eingeschlossen) ab der 11. 3 Monate X 3 Monate
Zypern 100 3 Monate X 3 Monate
Kroatien Ja 3 Monate X X 3 Monate
Dänemark 1 050 DKK + 80 DKK pro Seite (Zeichnungen eingeschlossen) ab der 36. 3 Monate X X (Beschr. kann auf Dänisch sein) 3 Monate
Spanien 317.75€ + 12.77€ pro Seite ab der 23. (Ermäßigung bei elektronischem Träger) 1 Monat (ab Einreichung der Übersetzung) X 3 Monate
Estland 44.73€ + Zuschlag von 31.95€ 3 Monate X 3 Monate (+2 Monate mit Zuschlag)
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien 3 000 MKD 3 Monate X X 3 Monate
Finnland 450€ oder 350€ auf elektronischem Weg 3 Monate X X (Beschr. kann auf Schwedisch sein, wenn der Anmelder Schwede ist) 3 Monate
Frankreich X
Griechenland 350 3 Monate (jedoch nicht später als die Einreichung der Übersetzung) X 3 Monate
Ungarn 23500 HUF + 3500 HUF pro Seite ab der 6. Seite 2 Monate (ab Einreichung der Übersetzung) X X (Beschr. kann auf Ungarisch sein) 3 Monate (+ 3 Monate mit Zuschlag)
Irland X
Island 22 000 ISK 4 Monate X X (Beschr. kann auf Isländisch sein) 4 Monate
Italien X 3 Monate
Lettland 35 LVL (25 LVL für eine elektronische Anmeldung) 3 Monate X X 3 Monate
Litauen 160 LTL + 50 LTL pro Anspruch ab dem 16. 3 Monate X X 3 Monate
Luxemburg X
Malta X 3 Monate
Monaco X
Montenegro* Ja 3 Monate X 3 Monate
Norwegen 1200 NOK + 250 NOK pro Seite (einschließlich Zeichnungen) ab der 15. 3 Monate X X 3 Monate
Niederlande 25 3 Monate X X (Beschr. kann auf Niederländisch sein) 3 Monate
Polen 90 PLN + 10 PLN pro Seite ab der 11. 3 Monate (ab Aufforderung zur Zahlung) X 3 Monate
Portugal 104.50€ (52.25€ für eine elektronische Anmeldung) 3 Monate (+1 Monat mit

surtaxe von 50%)

X 3 Monate (+1 Monat mit Zuschlag von 50%)
Tschechische Republik 2000 CZK (Zuschlag: 3000 CZK) 3 Monate (+3 Monate mit Zuschlag) X 3 Monate (+3 Monate mit Zuschlag)
Rumänien 100€ (x2 bei Zuschlag) + 5€ pro Seite ab der 21. 3 Monate (+3 Monate mit Zuschlag) X 3 Monate (+3 Monate mit Zuschlag)
Vereinigtes Königreich X
San Marino 100€ + 15€ pro Seite ab der 21. 6 Monate X 6 Monate
Serbien Ja 3 Monate X 3 Monate
Slowakei 116€ (x2 bei Zuschlag) 3 Monate (+3 Monate mit Zuschlag) X 3 Monate (+3 Monate mit Zuschlag)
Slowenien 100 3 Monate X X 3 Monate
Schweden 1 400 SEK + 175 SEK pro Übersetzungsseite (Zeichnungen eingeschlossen) ab der 9. 3 Monate X X (die Beschreibung kann auf Schwedisch sein) 3 Monate
Schweiz / Liechtenstein X
Türkei 600 TRY (+400 TRY bei Zuschlag) 3 Monate (+3 Monate mit Zuschlag) X 3 Monate (+3 Monate mit Zuschlag)

Diese Tabelle wurde am 30. August 2013 aktualisiert.

Einfach, nicht?

Für Gerichtsverfahren maßgeblicher Text

Im Zusammenhang mit Nichtigkeitsklagen ist der maßgebliche Text derjenige der Anmeldung (A70(2) EPÜ) oder andernfalls der Text in der Verfahrenssprache (A70(1) EPÜ).

In anderen Fällen (insbesondere bei Verletzungsklagen) können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass, wenn die eingereichten Übersetzungen einen geringeren Schutzumfang gewähren als das in der Verfahrenssprache erteilte Patent, diese Übersetzungen als maßgeblicher Text gelten können (A70(3) EPÜ).

Heute haben alle Mitgliedstaaten diese Möglichkeit in ihr nationales Recht umgesetzt, mit Ausnahme von Deutschland und Belgien.

In jedem Fall muss dem Inhaber die Möglichkeit eingeräumt werden, eine überarbeitete Übersetzung vorzulegen (A70(4) a) EPÜ). Diese Übersetzung kann (je nach nationalem Recht) keine Wirkung für die Zukunft haben für Personen, die gutgläubig begonnen haben, die tatsächliche Erfindung zu nutzen (oder ernsthafte und wirksame Vorbereitungen für die Nutzung getroffen haben) (A70(4) b) EPÜ).

Nationale Autonomie

Die verschiedenen nationalen „Teile“ des europäischen Patents sind völlig autonom: Die Nichtigerklärung eines Schutzrechts in einem der Mitgliedsländer hat KEINE Auswirkungen auf die anderen nationalen „Teile“ dieses Patents.

Wenn ein Dritter die Nichtigerklärung eines europäischen Patents erreichen möchte, muss er in allen Ländern, in denen er die Erfindung frei nutzen möchte, gerichtliche Verfahren einleiten.

Validierung außerhalb der Mitgliedsländer

Marokko

Es ist möglich, das europäische Patent in Marokko zu „validieren“, obwohl dieses Land kein Mitglied des EPÜ ist.

Diese Validierung ist für europäische und PCT-Anmeldungen möglich, die ab dem 1. März 2015 eingereicht wurden („Validierung europäischer Patente in Marokko (MA) ab dem 1. März 2015“, JO 2015, A20, Punkt 4.1);

Der Validierungsantrag erfolgt durch Zahlung einer Validierungsgebühr von [montant_epo default= »240 € » name= »Validation maroc – JO 2015, A20″] an das EPA („Validierung europäischer Patente in Marokko (MA) ab dem 1. März 2015“, JO 2015, A20, Punkt 4.2):

  • für eine direkte EP-Anmeldung,
    • innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts,
  • für eine Euro-PCT-Anmeldung,
    • innerhalb der für den Eintritt in die europäische Phase vorgesehenen Frist.

Nach Ablauf dieser Frist wird eine zusätzliche Frist von 2 Monaten für die Zahlung der Validierungsgebühr zuzüglich eines Zuschlags von 50 % eröffnet („Validierung europäischer Patente in Marokko (MA) ab dem 1. März 2015“, JO 2015, A20, Punkt 4.3).

Moldau

Gleiches gilt für die Moldau (« Validierung europäischer Patente in der Republik Moldau (MD) ab dem 1.er November 2015 » ABl. 2015, A85).

Der Validierungsantrag erfolgt durch Zahlung einer Validierungsgebühr in Höhe von [montant_epo default= »200 € » name= »Validation moldavie – JO 2015, A85″] an das EPA (« Validierung europäischer Patente in der Republik Moldau (MD) ab dem 1.er November 2015 » ABl. 2015, A85, Punkt 4.2):

  • für eine direkte EP-Anmeldung,
    • innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts,
  • für eine Euro-PCT-Anmeldung,
    • innerhalb der für den Eintritt in die europäische Phase vorgesehenen Frist.

Nach Ablauf dieser Frist wird eine zusätzliche Frist von 2 Monaten eröffnet, um die Validierungsgebühr zuzüglich eines Zuschlags von 50 % zu zahlen (« Validierung europäischer Patente in der Republik Moldau (MD) ab dem 1.er November 2015 » ABl. 2015, A85, Punkt 4.3).

Kambodscha

Gleiches gilt für Kambodscha (« Validierung europäischer Patente in Kambodscha (KH) ab dem 1.er März 2018« , ABl. 2018, A16).

Der Validierungsantrag erfolgt durch Zahlung einer Validierungsgebühr in Höhe von [montant_epo default= »180 € » name= »Validation Cambodge – JO 2018, A16″] an das EPA (« Validierung europäischer Patente in Kambodscha (KH) ab dem 1.er März 2018« , ABl. 2018, A16, Punkt 4.2):

  • für eine direkte EP-Anmeldung,
    • innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts,
  • für eine Euro-PCT-Anmeldung,
    • innerhalb der für den Eintritt in die europäische Phase vorgesehenen Frist.

Nach Ablauf dieser Frist wird eine zusätzliche Frist von 2 Monaten eröffnet, um die Validierungsgebühr zuzüglich eines Zuschlags von 50 % zu zahlen (« Validierung europäischer Patente in Kambodscha (KH) ab dem 1.er März 2018« , ABl. 2018, A16, Punkt 4.3).

Tunesien

Gleiches gilt für Tunesien (« Validierung europäischer Patente in Tunesien (TN) ab dem 1. Dezember 2017« , ABl. 2017, A85).

Der Validierungsantrag erfolgt durch Zahlung einer Validierungsgebühr in Höhe von [montant_epo default= »180 € » name= »Validation Tunisie – JO 2017, A85″] an das EPA (« Validierung europäischer Patente in Tunesien (TN) ab dem 1. Dezember 2017« , ABl. 2017, A85, Punkt 4.2):

  • für eine direkte EP-Anmeldung,
    • innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts,
  • für eine Euro-PCT-Anmeldung,
    • innerhalb der für den Eintritt in die europäische Phase vorgesehenen Frist.

Nach Ablauf dieser Frist wird eine zusätzliche Frist von 2 Monaten eröffnet, um die Validierungsgebühr zuzüglich eines Zuschlags von 50 % zu zahlen (« Validierung europäischer Patente in Tunesien (TN) ab dem 1. Dezember 2017« , ABl. 2017, A85, Punkt 4.3).

Einheitlicher Effekt

Der Ursprung des Einheitspatents

Angesichts der Komplexität der Nichtigerklärung eines Patents und der Validierungskosten für die Anmelder haben die Mitgliedstaaten seit über 60 Jahren versucht, das System zu vereinfachen. Die diplomatischen Verhandlungen scheiterten jedoch immer wieder an den nationalen Anforderungen der verschiedenen Mitgliedstaaten (Wahl der Amtssprachen, zuständige Instanzen und deren Standort usw.).

Glücklicherweise haben einige Mitgliedstaaten (alle außer Italien und Spanien) eine Einigung erzielt, um das zu definieren, was heute als « Einheitspatent » bezeichnet wird: ein echtes einheitliches Patent für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten.

Die Grundsätze

Es ist heute komplex, die genauen Grenzen zu definieren, da nicht alles in Stein gemeißelt ist, aber die grundlegenden Prinzipien sind bekannt.

Im Großen und Ganzen bleibt das Erteilungsverfahren dasselbe wie beim europäischen Patent. Anstatt dieses jedoch in einem bestimmten Land zu validieren, wird es möglich sein, den « einheitlichen Effekt » (eine Art « Metavalidierung ») zu wählen.

Übersetzungsanforderungen

A priori wird es nur notwendig sein, die Ansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Amts zu übersetzen.

Keine weiteren Übersetzungen werden erforderlich sein.

Höhe der Gebühren

Heute ist noch nichts entschieden, daher ziehe ich es vor, Ihnen nichts zu sagen.

Schwerpunkt auf die Jahresgebühren nach der Erteilung

Grundsatz

Normalerweise sind ab der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung die nationalen Ämter für die Erhebung der Jahresgebühren zuständig (A141(1) EPÜ zusammen mit A86(2) EPÜ).

Verspätete Zahlung

Jeder Staat muss eine verspätete Zahlung der Jahresgebühren während eines Mindestzeitraums von 6 Monaten nach Fälligkeit ermöglichen (Art. 5bis PVÜ).

Ein Zuschlag kann verlangt werden (Art. 5bis PVÜ).

Mindestens 2 Monate für die erste Fälligkeit

Falls eine Jahresgebühr innerhalb von 2 Monaten nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung fällig wird, kann sie ohne Zuschlag innerhalb dieser Frist von 2 Monaten gezahlt werden (A141(2) EPÜ).

Mindestens 2 Monate für die Zahlung der ersten nationalen Fälligkeit
Mindestens 2 Monate für die Zahlung der ersten nationalen Fälligkeit Mindestens 2 Monate für die Zahlung der ersten nationalen Fälligkeit

Un commentaire :

  1. Etudiante en DU de PI, je consulte avec toujours beaucoup d’intérêt votre site. C’est en effet une mine de renseignements techniques très bien expliqués.
    Vous vous retrouvez donc dans la sitographie de mon mémoire.
    Alors MERCI !

Laisser un commentaire

Votre adresse e-mail ne sera pas publiée. Les champs obligatoires sont indiqués avec *