Voraussetzungen für die Gültigkeit eines Patents

Für alle Staaten geltende Nichtigkeitsgründe

Nichtigkeitsgründe

Die Nichtigkeitsgründe eines europäischen Patents sind abschließend in A138(1) EPÜ aufgeführt:

  • der Gegenstand des europäischen Patents ist nach den Artikeln nicht patentfähig:
  • das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (im Sinne von A83 EPÜ);
  • der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (A123(2) EPÜ) oder, wenn das Patent auf der Grundlage einer Teilanmeldung oder einer neuen Anmeldung nach Artikel 61 erteilt wurde, wenn der Gegenstand des Patents über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (A76(1) EPÜ);
  • der durch das europäische Patent gewährte Schutz erweitert worden ist (A123(3) EPÜ); oder
  • der Inhaber des europäischen Patents nicht berechtigt war, es zu erhalten (A60(1) EPÜ).

Teilnichtigkeit

Eine Teilnichtigkeit eines Patents ist möglich (A138(2) EPÜ) und muss als Änderung der Ansprüche erklärt werden. Eine Teilnichtigkeit kann daher nur durch Änderung der Ansprüche, nicht jedoch durch bloße Änderung der Beschreibung oder der Zeichnungen erfolgen.

Möglichkeit der Beschränkung

In nationalen Verfahren muss dem Patentinhaber die Gelegenheit gegeben werden, sein Patent durch Änderung der Ansprüche zu beschränken (A138(3) EPÜ), um auf die erhobenen Einwände reagieren zu können. Diese Beschränkung dient dann als Grundlage für das Verfahren. Die Beschränkung hat selbstverständlich rückwirkende Kraft (A68 EPÜ).

Relative oder absolute Nichtigkeit

Hinsichtlich des letzten Grundes betrachten einige nationale Rechtsordnungen diesen Grund als relativ (d. h., er kann nur von der Person geltend gemacht werden, die tatsächlich die Erfindung gemacht hat):

  • deutsches Recht (Art. II§6 IntPatÜG),
  • niederländisches Recht (Art. 75(3)), schweizerisches Recht (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente), spanisches Recht (Art. 113 des Patentgesetzes), Recht des Vereinigten Königreichs (Art. 72 Patent Act),
  • schwedisches Recht (Art. 52).

Das französische Recht schweigt zu diesem Punkt (L614-12 CPI). Nach einigen Schwankungen (CA Lyon, 1re chambre civile, 2. Dezember 2010, 09/08133) hat der Kassationshof entschieden, dass dieser in A138(1) e) EPÜ genannte Nichtigkeitsgrund in Frankreich relativ ist (C. Cass. com, 14. Februar 2012 Nr. 11-14288).

Nur für bestimmte Staaten geltende Nichtigkeitsgründe

Nationaler Stand der Technik

Ein europäisches Patent kann in einem bestimmten Vertragsstaat durchaus einem älteren Recht (z. B. einem nationalen Patent) entgegengehalten werden, als ob es sich um ein nationales Patent handelte (A139(1) EPÜ). Somit kann ein europäisches Patent in einem Staat aufgrund eines Rechts, das nur in diesem Staat existiert, widerrufen, beschränkt usw. werden. In jedem Fall kann das europäische Patent auch ein älteres nationales Recht darstellen (A139(2) EPÜ).

Nationaler Stand der Technik für Erweiterungsstaaten

In den Erweiterungsstaaten (« Ausdehnung der Wirkung europäischer Patente auf Slowenien« , JO 1994, 75, A7, der auch für die anderen Erweiterungsstaaten gilt), wird ein europäisches Patent, wenn die Erweiterungsgebühr entrichtet wurde, als Teil des Standes der Technik für spätere nationale Anmeldungen betrachtet. Ebenso wird eine nationale Anmeldung als Teil des Standes der Technik für in diesem Land erweiterte europäische Anmeldungen betrachtet.

Kumulierung von Rechten

Falls eine nationale Anmeldung/ein nationales Patent in einem Vertragsstaat eingereicht/erteilt wurde, kann dieser Staat die Bedingungen für die Kumulierung des Schutzes mit einem europäischen Patent festlegen, das dieselbe Erfindung betrifft und denselben Anmeldetag hat (A139 EPÜ). Beispielsweise:

  • mögliche Kumulierung der Schutzrechte;
  • Erlöschen der Anmeldung/des Patents und Fortbestand des nationalen Teils des europäischen Patents;
  • usw.

Diese Kumulierung ist im nationalen Recht zur EPÜ in Tabelle X, Spalte 1, angegeben. In den Erweiterungsstaaten (« Ausdehnung der Wirkung europäischer Patente auf Slowenien« , JO 1994, 75, A8, der auch für die anderen Erweiterungsstaaten gilt) hat das europäische Patent Vorrang vor nationalen Patenten mit demselben Anmeldetag, die dieselbe Erfindung schützen.

Unterschiedliche Anspruchssätze

Es ist durchaus möglich, mehrere unterschiedliche Anspruchssätze zu besitzen, wenn nationale Rechte bestehen. Der Recherchenprüfer wird jedoch nicht gezielt nach solchen älteren Rechten suchen (Richtlinien B-VI 4.2).

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