
Artikel A83 EPÜ bestimmt:
Die Erfindung muss in der europäischen Patentanmeldung so deutlich und vollständig offenbart sein, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Ausreichende Offenbarung
Beurteilungszeitpunkt
Die ausreichende Offenbarung zur Beurteilung der Gültigkeit eines Patents / einer Anmeldung wird zum Anmeldetag der Anmeldung bewertet (Richtlinien F-II 4.1).
Um festzustellen, ob eine Vorveröffentlichung eine Erfindung vorwegnimmt, erfolgt die Beurteilung der ausreichenden Offenbarung zu einem anderen Zeitpunkt: Es ist auf das Veröffentlichungsdatum dieser Vorveröffentlichung abzustellen (oder auf den Anmeldetag für ein Dokument nach A54(3) EPÜ) (T206/83, T26/85 und Richtlinien G-VI 4).
Beurteilungskriterium
Die ausreichende Offenbarung wird bewertet im Hinblick auf (Richtlinien F-II 4.1):
- das allgemeine Grundwissen des Fachmanns;
- die in der Anmeldung beschriebene Erfindung;
- die zitierten Dokumente.
Wenn Erzeugnisse beansprucht werden, muss nur deren Herstellung ausreichend beschrieben sein (T866/00): Es ist nicht erforderlich, deren Verwendung zu beschreiben.
Prüfverfahren zur ausreichenden Offenbarung
Um zu überprüfen, ob die Beschreibung für die Ausführung der Erfindung ausreichend ist, haben die Beschwerdekammern einen Test in 4 Schritten vorgeschlagen (T593/09, T2403/11):
- Identifizierung des durch die Erfindung gelösten Problems;
- Ist das Merkmal, das als nicht ausreichend offenbart beanstandet wird (z. B. Porositätsschwelle eines Materials), relevant für die Lösung dieses Problems?
- Besteht eine mögliche Unklarheit hinsichtlich der Messung / Schätzung dieses Merkmals?
- z. B. mehrere Messmethoden liefern unterschiedliche Ergebnisse, je nach Bedingungen variieren die Messungen (T2096/12);
- eine Messung mittels eines bestimmten Geräts wird in der Beschreibung erwähnt, dieses Gerät wird jedoch nicht mehr hergestellt (T1293/13), und es ist unmöglich festzustellen, ob neue Geräte dasselbe Ergebnis liefern;
- Ist die Unklarheit so groß, dass die Erfindung nicht ausreichend offenbart ist? (z. B. eine Unterscheidung der Materialien, die das technische Problem lösen, ist nicht möglich).
Nach Durchführung dieses Tests lässt sich feststellen, ob die Erfindung unzureichend offenbart ist.
Fall der Messung von Parametern
Es ist zu beachten, dass Ungenauigkeiten bei der Messung eines Parameters oder das Vorhandensein mehrerer Messmethoden nicht zwangsläufig zu einer unzureichenden Offenbarung führen (T608/07, T1768/15), sondern oft zu Klarheitsproblemen.
Wenn jedoch der Parameter entscheidend für die Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems ist, muss die Messmethode konsistente Werte liefern, damit der Fachmann bei der Nacharbeitung der Erfindung weiß, ob das von ihm Hergestellte das Problem löst oder nicht (T815/07, T1305/15): In diesem Fall handelt es sich um ein Problem der ausreichenden Offenbarung.
Fall von neuronalen Netzen
Im Fall einer Erfindung, die ein neuronales Netz verwendet, kann man sich fragen, ob es sinnvoll oder notwendig ist, zu beschreiben, wie das neuronale Netz trainiert wurde.
Dies ist umso relevanter, als das Training von Netzen mehrere Megabyte (oder sogar Gigabyte) erfordert und es nicht wirklich praktikabel ist, diese Daten in den Text der Anmeldung aufzunehmen.
Gemäß der Rechtsprechung (T161/18) reicht es nicht aus, allgemein anzugeben, dass die Trainingsdaten einen breiten Bereich abdecken müssen (z. B. Alter des Patienten, Geschlecht usw.).
Es ist wahrscheinlich erforderlich, genau anzugeben, welche Arten von Daten und welche Parameter/Hyperparameter verwendet werden. Aber in welchem Umfang dies notwendig ist, bleibt eine echte Frage …
Fall von Arzneimitteln / pharmazeutischen Zusammensetzungen
Es kann vorkommen, dass eine Erfindung ein Arzneimittel oder eine pharmazeutische Zusammensetzung betrifft, ohne dass die Anmeldung klinische Tests enthält, die den Nachweis erbringen, dass das Arzneimittel/die pharmazeutische Zusammensetzung die beanspruchte Wirksamkeit/Wirkung hat.
Dennoch reicht dies nicht aus, um einen Einwand wegen unzureichender Offenbarung zu erheben (T2015/20): Eine Erfindung ist nur dann ausreichend offenbart, wenn sie nicht im Widerspruch zu einer vorherrschenden technischen Meinung steht und das Patent mindestens ein reproduzierbares Beispiel liefert.
Es handelt sich daher nicht um eine Frage der Plausibilität (die dann die erfinderische Tätigkeit betrifft).
Beschriebene Ausführungsformen
Anspruch weiter als die beschriebenen Ausführungsformen
Grundsatz
Nach einigen Entscheidungen muss die Beschreibung ausreichend sein, um die Ausführung fast aller von dem Anspruch erfassten Ausführungsformen zu ermöglichen (T409/91).
Andere Entscheidungen sind jedoch der Auffassung, dass das Kriterium der ausreichenden Offenbarung erfüllt ist, wenn mindestens eine Ausführungsform beschrieben ist (T292/85 oder T389/94).
Es ist daher auf die Tatsachen zu achten: Wenn die Erfindung sehr innovativ ist, kann sie oft leicht verallgemeinert werden, sobald der Fachmann zu einer Ausführungsform angeleitet wurde (Richtlinien F-III 1).
Somit wird die Beschreibung einer einzigen Ausführungsform eher akzeptiert, wenn die Erfindung innovativ ist (Richtlinien F-III 1).
Es ist zulässig, in begrenztem Maße Probierverfahren zuzulassen, z. B. wenn es sich um ein noch unerforschtes Gebiet handelt oder wenn zahlreiche technische Schwierigkeiten auftreten (T292/85, T409/91 und Richtlinien F-III 1).
Ein breiter Anspruch kann zulässig sein, wenn es möglich ist, die gegebenen Beispiele durch übliche Experimentier- oder Analysemethoden zu erweitern (Richtlinien F-IV 6.3).
« Verbotener Bereich » eines Anspruchs oder verschleierte Klarheitsrüge
Es kann vorkommen, dass ein Merkmal so unklar ist, dass der Fachmann nicht in der Lage ist zu wissen, ob er im beanspruchten Bereich arbeitet oder nicht (« verbotener Bereich »).
Viele Einsprechende haben oft versucht zu argumentieren, dass dies ein Problem der ausreichenden Offenbarung sei (da Klarheit kein Einspruchsgrund ist).
Heute sind die Beschwerdekammern jedoch weitgehend einig: Die Definition des beanspruchten Bereichs war eher eine Frage des Art. 84 EPÜ als des Art. 83 EPÜ (T1811/13).
Es ist darauf zu achten, dass ein Einwand wegen unzureichender Offenbarung, der aus einer Unklarheit resultiert, nicht lediglich eine verschleierte Klarheitsrüge darstellt (T608/07, 2.5.2).
Ausführungsform oder Funktionsbereich …
… nicht im gesamten Umfang des Anspruchs funktionierend
Beweislast
Wird geltend gemacht, dass bei Einhaltung der in der Beschreibung gegebenen Einzelheiten bestimmte Bereiche oder Ausführungsformen nicht funktionieren, muss die Partei, die dieses Problem aufwirft, die ihre Position stützenden Elemente vorlegen (d. h. ernsthafte Bedenken, gestützt auf überprüfbare Tatsachen, T409/91, T1057/22 und T694/92).
Dies bedeutet jedoch nicht, dass bereits dann eine unzureichende Offenbarung vorliegt, wenn ein vom Anspruch erfasster Bereich nicht funktioniert. Wenn nämlich für den Fachmann offensichtlich ist, dass ein solcher Bereich nicht sinnvoll ist oder nicht funktioniert (die technische Wirkung nicht erreicht), besteht kein Problem (T1943/15, T2773/18).
Allerdings – und genau hier liegt die Schwierigkeit – kann ein einschränkendes Merkmal, das nur in der Beschreibung enthalten ist, nicht als in den Ansprüchen implizit angesehen werden (T989/16).
Einwand der unzureichenden Offenbarung
Erfasst ein Anspruch mehrere Ausführungsformen und funktionieren einige davon nicht, so ist der Anspruch als unzureichend offenbart anzusehen, selbst wenn die anderen Ausführungsformen ordnungsgemäß funktionieren (T1173/00, T239/13).
Alternative zu diesem Einwand
Ein Einwand wegen fehlender gewerblicher Anwendbarkeit (A52(1) EPÜ) kann ebenfalls erhoben werden (Richtlinien F-III 3).
… nicht mehr funktionierend
Es kann vorkommen, dass eine Ausführungsform nicht mehr durchgeführt werden kann.
Dies ist der Fall, wenn sie so präzise ist, dass eine bestimmte Maschine zu ihrer Durchführung erforderlich ist und diese Maschine nicht mehr existiert (z. B. Energie eines Stoßes gemessen mit dem Gerät Drop-Weight Tester RTD-5000 von Rheometrics, Inc., T1714/15).
In diesem Fall liegt ein Problem der unzureichenden Offenbarung vor.
… nicht immer funktionierend (zufallsabhängig)
Es kann vorkommen, dass die erfolgreiche Ausführung der Erfindung vom Zufall abhängt (Richtlinien F-III 3).
So ermöglichen die in der Beschreibung gegebenen Einzelheiten nicht systematisch das gewünschte Ergebnis (Richtlinien F-III 3):
- Herstellung von Elektronikchips;
- mikrobiologisches Verfahren mit Mutationen;
- usw.
Diese Erfindungen gelten nur dann als ausreichend offenbart, wenn (Richtlinien F-III 3):
- zufriedenstellende Ergebnisse wiederholt erzielt werden können, auch wenn es Misserfolge gibt; und
- es möglich ist, mit zerstörungsfreien Prüfmethoden festzustellen, ob das Ergebnis zufriedenstellend ist.
… nicht immer funktionierend (Zuverlässigkeit unter 100%)
Es kann vorkommen, dass bestimmte mechanische Vorrichtungen keine absolute Zuverlässigkeit aufweisen (z. B. mechanische Sortiervorrichtung).
Der Fachmann muss sich daher bemühen, einen konstruktiven und nicht destruktiven Geist zu zeigen, um zu einer Auslegung des Anspruchs zu gelangen, die technisch sinnvoll ist und die gesamte Offenbarung der Erfindung im Patent berücksichtigt (T383/14).
Selbst wenn eine mechanische Sortiermaschine gelegentlich Sortierfehler macht, gilt die Erfindung daher als ausreichend offenbart.
… schwer umsetzbar oder unvollkommen
Die Schwierigkeit bei der Umsetzung einer Erfindung bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Erfindung unzureichend beschrieben ist (Richtlinien F-III 5.3).
So wird eine Ausführungsform, die nicht perfekt funktioniert (z. B. ein elektrischer Schalter, der im geöffneten Zustand einen geringen Reststrom durchlässt) und bestimmte Anwendungen der Erfindung nur in bestimmten Fällen unbrauchbar macht (z. B. ein Stromkreis, der beim Öffnen des Schalters einen absolut stromlosen Zustand erfordert), als ausreichend beschrieben angesehen (Richtlinien F-III 5.3).
… das technische Problem nicht lösend
Wenn die Erfindung den behaupteten technischen Effekt nicht erzielt, kann die Anmeldung nur dann wegen unzureichender Offenbarung zurückgewiesen werden, wenn dieser technische Effekt beansprucht wird (G1/03, Punkt 2.5.2 oder T2001/12).
Wenn das Nichterreichen des technischen Effekts jedoch zusammenhängt (T2001/12):
- mit dem Fehlen eines wesentlichen Merkmals, kann ein Einwand wegen mangelnder Klarheit erhoben werden;
- mit der technischen Unmöglichkeit, den Effekt im Hinblick auf die Aussagen des Standes der Technik zu erreichen, kann ein Einwand wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit erhoben werden.
Wir können die Entscheidung G1/03, Punkt 2.5.2, wie folgt zusammenfassen:

… Marken, Eigennamen, Handelsnamen zitierend
Diese Begriffe stellen lediglich eine Herkunftsangabe dar und können sich auf eine ganze Reihe unterschiedlicher Produkte beziehen.
Um ausreichend beschrieben zu sein, muss das Produkt ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Marke, einen Eigennamen oder Handelsnamen ausreichend identifiziert werden, um die Umsetzung der Erfindung zu ermöglichen, es sei denn, diese Begriffe haben für den Fachmann eine präzise Bedeutung (z. B. Kabel „Bowden“, Scheibe „Belleville“, Stange „Panhard“, Raupenkette „Caterpillar“) (Richtlinien F-III 7).
Wird ein Produkt einer Marke erwähnt, dessen Zusammensetzung und Herstellungsverfahren geheim sind, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Voraussetzung der ausreichenden Offenbarung nicht erfüllt ist (T797/14).
Anzahl der beschriebenen Ausführungsformen
Die Beschreibung muss mindestens die Beschreibung einer von den Ansprüchen erfassten Ausführungsform enthalten (Richtlinien F-III 1), wobei diese Ausführungsform funktionieren muss (siehe oben, Richtlinien F-III 5.1).
Obwohl eine Ausführungsform ausreichen kann, ist es ratsam, mehrere anzugeben, insbesondere wenn die Formulierung der Ansprüche sehr breit ist und das allgemeine Fachwissen nicht ausreicht, um die Umsetzung der nicht beschriebenen, aber von den Ansprüchen erfassten Ausführungsformen zu extrapolieren (T727/95).
Nicht „klassische“ Methode
Wenn der Anmelder sich für die Verwendung nicht üblicher Methoden (z. B. Messmethoden) entscheidet, sollten diese besonders detailliert beschrieben werden, um sicherzustellen, dass sie ausreichend offenbart sind (T602/10).
Inkorporierung durch Bezugnahme
Eine Anmeldung gilt nicht als unzureichend beschrieben, wenn ein wesentlicher Bestandteil der Beschreibung lediglich durch Bezugnahme erwähnt und nicht wörtlich wiedergegeben wird.
Die Sprache des zitierten Dokuments ist unerheblich (T920/92).
Die Bezugnahme ist gültig, wenn (Richtlinien H-V 2.5 zusammen mit Richtlinien H-IV 2.3.1):
- zum Anmeldetag eine Kopie dieses Dokuments beim EPA verfügbar war (was der Fall ist, wenn es sich um eine andere europäische Patentanmeldung handelt, T737/90);
- zum Veröffentlichungstag dieses Dokument der Öffentlichkeit zugänglich war (T426/96).
Beweislast
Zunächst obliegt es dem Einsprechenden/der Prüfungsabteilung, auf der Grundlage der Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass ein Fachmann nicht in der Lage wäre, die Erfindung nachzuarbeiten, und wenn der Einsprechende/die Prüfungsabteilung dieser Beweislast nachgekommen ist, geht diese auf den Inhaber über, der versucht, die endgültig festgestellten Tatsachen durch Gegenargumente zu widerlegen (Richtlinien F-III 1, Richtlinien F-III 4, T518/17).
Sanktion
Bei unzureichender Beschreibung sind die Ansprüche so einzuschränken, dass die unzureichend beschriebenen Ausführungsformen ausgeschlossen werden (Richtlinien F-III 2).
Darüber hinaus ist es nach der Anmeldung nicht möglich, die fehlende Beschreibung in die Anmeldung aufzunehmen, um die Erfindung „nachträglich“ ausreichend zu beschreiben: Eine solche Änderung wäre nämlich mit Artikel A123(2) EPÜ unvereinbar.
Ausreichende Offenbarung der Ansprüche
Wie Sie alle wissen, sind die Ansprüche in Europa Teil der Beschreibung. Daher tragen sie zur ausreichenden Offenbarung der Beschreibung bei (A83 EPÜ).
Tatsächlich kann ein Problem der ausreichenden Offenbarung aufgeworfen werden, wenn die Ansprüche die Erfindung nicht hinreichend vollständig darstellen, sodass die Erfindung ausgeführt werden kann (d. h., wenn beispielsweise wesentliche Merkmale fehlen R43(1) EPÜ).
Der Fachmann muss nämlich in den Ansprüchen Hinweise auf die wesentlichen Merkmale für die Ausführung der Erfindung in ihrem gesamten Umfang finden. Und wenn er dies nicht kann, liegt ein Problem der ausreichenden Offenbarung vor (T623/16).
Regeln für die Abfassung der Beschreibung
Grundsatz
Die R42 EPÜ definiert genau die Regeln, denen die Beschreibung entsprechen muss.
Diese Regel hat zum Ziel (Richtlinien F-II 4.1)
- sicherzustellen, dass die Patentanmeldung ausreichende technische Informationen enthält, damit ein Fachmann die beanspruchte Erfindung ausführen kann,
- dem Leser der Beschreibung der Erfindung zu ermöglichen, den Beitrag zum Stand der Technik durch die beanspruchte Erfindung zu verstehen.
Stand der Technik
Falls der Recherchenbericht relevante Dokumente aufweist, kann ein Verweis auf diese Dokumente verlangt werden (R42(1) b) EPÜ) sowie eine kurze Zusammenfassung.
Diese nachträgliche Einführung verstößt nicht gegen A123(2) EPÜ (T11/82).
Falls der Prüfer verlangt, dass ein Verweis eingefügt wird, muss dieser Forderung nachgekommen werden, andernfalls droht die Zurückweisung der Anmeldung (A97(2) EPÜ) oder der Widerruf des Patents (A101(3) b) EPÜ).
Falls ein Stand der Technik nach A54(3) EPÜ vorliegt, ist es sinnvoll, diesen in der Anmeldung zu erwähnen (Richtlinien F-II 4.3).
Technisches Problem und Lösungen
Gemäß R42(1) c) EPÜ muss aus der Anmeldung das technische Problem ableitbar sein.
Die Darstellung des Problems darf keine abwertenden Aussagen enthalten (Richtlinien F-II 4.5).
Es ist möglich, diese Lösung unter Bezugnahme auf die Ansprüche zu formulieren: „Dieses Problem wird durch die Vorrichtung des Anspruchs 1 gelöst“ (dies ist in Frankreich möglich).
Beschreibung mindestens einer Ausführungsform
Hierzu sollte das Kapitel zur ausreichenden Offenbarung bezüglich dieser Beschreibung herangezogen werden (R42(1) e) EPÜ).
Ein einfaches Kopieren und Einfügen eines Computerprogramms reicht nicht aus, um diese Bedingung zu erfüllen (Richtlinien F-II 4.12), auch wenn dies zur Veranschaulichung der Erfindung möglich ist.
Gewerbliche Anwendbarkeit
Meist ergibt sich die gewerbliche Anwendbarkeit (R42(1) f) EPÜ) direkt aus der Anmeldung, und es ist nicht erforderlich, sie ausdrücklich anzugeben.
Falls sie nicht offensichtlich ist (z. B. Prüfverfahren), muss sie explizit dargelegt werden (Richtlinien F-II 4.9).
Ihre Angabe ist für eine Erfindung, die eine Gensequenz betrifft, zwingend (R29(3) EPÜ).
Einbeziehung durch Bezugnahme
Grundsatz
Es ist möglich, in einen Anspruch ein Merkmal aufzunehmen, das in einem in der Anmeldung zitierten Dokument enthalten ist, sofern offensichtlich ist, dass dieses Dokument Teil der Erfindung ist, für die Schutz begehrt wird (T6/84).
Die Sprache des Zitats ist unerheblich (T920/92).
A123(2) EPÜ
Wenn diese Einbeziehung durch Bezugnahme für die Erfindung wesentlich ist, muss der Anmelder diese Merkmale ausdrücklich in die Beschreibung aufnehmen (Richtlinien F-III 8).
Damit diese Aufnahme nicht gegen A123(2) EPÜ verstößt, ist Folgendes erforderlich (Richtlinien H-V 2.5, T689/90):
- dass für diese Merkmale Schutz angestrebt wird oder angestrebt werden könnte;
- dass solche Merkmale zur Erreichung des technischen Ziels der Erfindung beitragen und somit Teil der Lösung des technischen Problems sind, das der in der Anmeldung beanspruchten Erfindung zugrunde liegt;
- dass solche Merkmale offensichtlich implizit in der Beschreibung der Erfindung enthalten sind, die die Anmeldung bei der Einreichung enthalten muss (A78(1) b) EPÜ), und daher Teil des Inhalts der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung sind (A123(2) EPÜ);
- dass die genannten Merkmale präzise definiert sind und unter den technischen Informationen des Bezugsdokuments identifiziert werden können.
Die bloße Zitierung eines Dokuments ist grundsätzlich nicht ausreichend (T276/99). Hingegen ist die Angabe « das Polymer aus Dokument D1 ist vorteilhaft » hinreichend präzise.
Öffentliche Zugänglichkeit der Bezugnahme
Die Bezugnahme ist gültig, wenn (Richtlinien H-V 2.5 in Verbindung mit Richtlinien H-IV 2.3.1):
- zum Anmeldetag eine Kopie dieses Dokuments beim EPA verfügbar war (was der Fall ist, wenn es sich um eine andere europäische Patentanmeldung handelt, T737/90);
- das Dokument zum Veröffentlichungstag öffentlich zugänglich war (T426/96).
Unzulässige Elemente
Die Beschreibung darf nicht enthalten (R48(1) EPÜ):
- Elemente, die gegen die öffentliche Ordnung verstoßen;
- herabsetzende Äußerungen;
- fremde oder überflüssige Elemente.
Die Eingangsstelle prüft diese Bedingungen (A90(3) EPÜ) und lässt diese Elemente bei der Veröffentlichung der Anmeldung weg (Richtlinien A-III 8.1).
Falls solche Elemente erst im Prüfungsstadium festgestellt werden, fordert die Prüfungsabteilung deren Streichung (Richtlinien F-II 7.5).
Hinterlegung von biologischem Material
Einleitung
Dieses Thema wird hier behandelt, da die Hinterlegung von biologischem Material, obwohl sie nicht genau zur Beschreibung gehört, ein Schlüsselelement für die ausreichende Offenbarung darstellt.
Definition von biologischem Material
Von biologischem Material spricht man, wenn dieses Material (R26(3) EPÜ):
- genetische Informationen enthält;
- und in einem biologischen System:
- selbstreproduzierbar ist oder
- reproduzierbar ist.
Zu erfüllende Bedingungen
Grundsatz
Um die Erfordernisse der ausreichenden Offenbarung zu erfüllen, ist Folgendes erforderlich:
- dass eine Probe des biologischen Materials bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt wurde (R31(1) a) EPÜ):
- vgl. Budapester Vertrag vom 28. April 1977;
- spätestens zum Anmeldetag der Anmeldung (um dem Prüfer Zugang zu ermöglichen, Richtlinien F-III 6.2);
- die anerkannten Hinterlegungsstellen (etwa 40) sind aufgeführt (« 4.2 Internationale Hinterlegungsstellen gemäß Artikel 7 des Budapester Vertrags« , JO 2012, 324, II.1.4 und I.4.2):
- dass die Anmeldung die relevanten Informationen enthält, über die der Anmelder hinsichtlich der Merkmale des biologischen Materials verfügt (R31(1) b) EPÜ). Im Allgemeinen sind diese relevanten Informationen (Richtlinien F-III 6.3):
- die Klassifizierung des biologischen Materials (z. B. für Bakterien ist die relevante Literatur für die Klassifizierung R.E. Buchanan, N.E. Gibbons: Bergey’s Manual of Determinative Bacteriology);
- die wesentlichen Unterschiede zu bekannten biologischen Materialien;
- die morphologischen und biochemischen Merkmale, soweit der Anmelder über diese Informationen verfügt;
- die nützlichen Informationen zur Erkennung und Reproduktion oder Vermehrung des biologischen Materials, z. B. geeignete Medien (Zusammensetzung der Inhaltsstoffe);
- die vorgeschlagene taxonomische Beschreibung, soweit der Anmelder über diese Informationen verfügt;
- falls sich das hinterlegte biologische Material nicht selbst reproduzieren kann, sondern in einem biologischen System reproduziert werden muss (z. B. Viren oder freie RNA), die oben genannten Informationen für dieses biologische System (gegebenenfalls verbunden mit einer Hinterlegung dieses biologischen Systems);
- dass für das hinterlegte biologische Material Folgendes angegeben wird:
- die Angabe der Hinterlegungsstelle (R31(1) c) EPÜ);
- die Angabe der Hinterlegungsnummer (R31(1) c) EPÜ).
- falls das biologische Material von einer anderen Person als dem Anmelder hinterlegt wurde, dass Folgendes vorgelegt wird (R31(1) d) EPÜ):
- Name und Adresse des Hinterlegers;
- ein Dokument, das belegt, dass der Hinterleger
- dem Anmelder gestattet hat, in der Anmeldung auf das hinterlegte biologische Material Bezug zu nehmen, und
- unwiderruflich und vorbehaltlos zugestimmt hat, das hinterlegte Material der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Allerdings kann die bloße Hinterlegung eines biologischen Materials für sich genommen keine Patentanmeldung darstellen (T418/89).
Verweis auf eine frühere Anmeldung
Wird eine Anmeldung unter Bezugnahme auf eine frühere Anmeldung eingereicht, gelten die folgenden Bedingungen zum Anmeldetag als erfüllt, sofern sie zum Anmeldetag der früheren Anmeldung erfüllt waren (Richtlinien A-IV 4.1.2):
- relevante Informationen, über die der Anmelder hinsichtlich der Merkmale des biologischen Materials verfügt (R31(1) b) EPÜ);
- Angabe der Hinterlegungsstelle des hinterlegten biologischen Materials (R31(1) c) EPÜ);
- Angabe der Hinterlegungsnummer des hinterlegten biologischen Materials (R31(1) c) EPÜ).
Verfahren
Prüfung
Die Anmeldeabteilung prüft bei der Prüfung auf bestimmte Unregelmäßigkeiten (A90(3) EPÜ), ob die Anmeldung die Erfordernisse nach R31(1) c) EPÜ und R31(1) d) EPÜ erfüllt (Richtlinien A-III 1.2 iv).
Stellt die Anmeldeabteilung fest, dass Angaben fehlen, so unterrichtet sie den Anmelder darüber (Richtlinien A-IV 4.2).
Frist für die Berichtigung
Die Frist zur Behebung dieser Unregelmäßigkeit beträgt (R31(2) EPÜ, kürzeste der folgenden Fristen) :
- 16 Monate ab der Priorität (oder zumindest vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung) ;
- vor jedem Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung gemäß A93(1) b) EPÜ ;
- 1 Monat nach der Mitteilung an den Anmelder, dass ein Dritter das Aktenmaterial einsehen kann, weil gegen ihn Klage erhoben wurde (A128(2) EPÜ).
Es gilt A122 EPÜ.
Diese Frist beginnt daher nicht mit der Mitteilung über die Unregelmäßigkeit zu laufen.
Falls die Angaben nach R31(1) c) EPÜ und R31(1) d) EPÜ nachträglich eingereicht werden, gilt die Anmeldung als unzureichend offenbart (Richtlinien F-III 6.3), selbst wenn sie später eingereicht werden :
- durch eine Berichtigung nach R56 EPÜ,
- durch die Vorlage einer früheren Anmeldung, auf die gemäß R40 EPÜ Bezug genommen wird.
Zurückweisung der Anmeldung
Wird eine Bestimmung nach R31(1) EPÜ nicht eingehalten, ist die Offenbarung unzureichend, und die Anmeldung wird gemäß A97(2) EPÜ zurückgewiesen (Richtlinien F-III 6.3).
In diesem Fall tritt der Rechtsverlust bereits mit der Anmeldung ein (auch wenn ein Anmeldetag zuerkannt wird).
Selbst wenn die Anmeldung zurückgewiesen wird, kann die Priorität dieser ersten Anmeldung für eine zweite Anmeldung wirksam in Anspruch genommen werden, wenn und nur wenn für diese erste Anmeldung eine Probe spätestens am Anmeldetag der ersten Anmeldung hinterlegt wurde (d. h. R31(1) a) EPÜ war erfüllt) gemäß A88(4) EPÜ (T193/95).
Zugang zum biologischen Material
Grundsatz
Normalerweise ist das biologische Material ab der Veröffentlichung der Patentanmeldung für jede Person, die es anfordert, zugänglich (oder bereits vorher für einen Dritten, wenn gegen diesen Dritten eine Klage gemäß A128(2) EPÜ erhoben wird) (R33(1) EPÜ):
- falls der Anmelder dies vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung beantragt hat (R32(1) EPÜ):
- wird eine Probe an einen Sachverständigen übergeben, wenn der Zugangsantrag gestellt wird:
- vor der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung (R32(1) a) EPÜ);
- vor Ablauf einer Frist von 20 Jahren ab der Anmeldung, falls die Anmeldung zurückgewiesen / zurückgenommen / als zurückgenommen gilt (R32(1) b) EPÜ);
- die Sachverständigen können sein:
- jede natürliche Person, die von der Person, die Zugang zum biologischen Material wünscht, benannt wird, sofern diese bei dem Zugangsantrag nachweist, dass der Anmelder zustimmt (R32(2) a) EPÜ);
- eine vom Präsidenten des EPA zugelassene Person (weniger als 20 Sachverständige, die seit 1992 unverändert sind, Liste in „1.5 Vom Präsidenten des EPA gemäß Regel 32 Absatz 2 Buchstabe b EPÜ zugelassene Sachverständige für Mikrobiologie“, ABl. 2012, 324, das auf „Liste der für die Zwecke der R28 EPÜ zugelassenen Sachverständigen“, ABl. 1992, 470 verweist) (R32(2) b) EPÜ);
- wird eine Probe an einen Sachverständigen übergeben, wenn der Zugangsantrag gestellt wird:
- andernfalls:
- wird eine Probe direkt an diese Person übergeben.
Einschränkung hinsichtlich der Nutzung
Die Person, die Zugang zu diesem Material erhält, muss sich jedoch verpflichten (R33(2) EPÜ) (bis das Patent in allen Staaten erloschen ist oder bis die Anmeldung zurückgewiesen / zurückgenommen / als zurückgenommen gilt):
- dieses nicht an Dritte weiterzugeben (auch nicht in abgeleiteter Form):
- es sei denn, der Anmelder genehmigt dies,
- es sei denn, das davon abgeleitete Material wird zur Hinterlegung von biologischem Material für ein Patenterteilungsverfahren weitergegeben (R33(3) EPÜ);
- es nur zu Versuchszwecken zu verwenden:
- es sei denn, der Anmelder genehmigt dies;
- es sei denn, diese Person besitzt eine Zwangslizenz.
[…] (4) « Suffisance de description et règles de rédaction » (rubrique « Les brevets en Europe », « Les conditions de la brevetabilité »), sur le site SedLex, https://www.sedlex.fr/brevets-ep/conditions-de-brevetabilite/suffisance-de-description/ […]