Die Veröffentlichung und der vorläufige Schutz

Internationale Veröffentlichung

Fälle der Nichtveröffentlichung

Die internationale Anmeldung wird vom IB veröffentlicht, außer:

  • wenn kein Anmeldetag vom Anmeldeamt (RO) zugeteilt wurde (R20.4 PCT);
  • wenn die Anmeldung vor Abschluss der technischen Vorbereitung der Veröffentlichung zurückgenommen oder als zurückgenommen gilt (A21.5 PCT);
  • wenn am Ende der technischen Vorbereitungen nur die USA als benannter Staat verbleiben (A64.3.a PCT, da dieses Land einen Vorbehalt eingelegt hat).

Abschluss der technischen Vorbereitung

Die technische Vorbereitung der Veröffentlichung ist in der Regel 15 Tage vor dem Veröffentlichungstermin abgeschlossen (Leitfaden für Anmelder §9.013).

Datum der internationalen Veröffentlichung

Regelmäßige Frist

Die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgt nach Ablauf einer Frist von 18 Monaten ab dem Prioritätstag (A21.1 PCT).

Diese Veröffentlichung erfolgt in der Regel an einem Donnerstag.

Vorzeitige Veröffentlichung

Die Anmeldung wird vom IB vorzeitig veröffentlicht, wenn der Anmelder dies beantragt (A21.2.b PCT, vorzeitige Veröffentlichung oder A64.3.c.i PCT, trotz der Vorbehalte der USA).

Eine Sondergebühr wird vom IB erhoben, wenn der internationale Recherchenbericht (ISR) noch nicht verfügbar ist (R48.4.a PCT): 200 Schweizer Franken (Verwaltungsanweisungen 113.a).

Inhalt und Form der Veröffentlichung

Inhalt

Die Veröffentlichung enthält:

Falls die Frist für die Änderung der Ansprüche noch nicht abgelaufen ist, wird dies in der Veröffentlichung vermerkt, und etwaige Änderungen werden später veröffentlicht (R48.2.h PCT).

Falls der ISR noch nicht verfügbar ist, wird dies in der Veröffentlichung vermerkt, und dieser wird veröffentlicht, sobald er verfügbar ist (R48.2.g PCT).

Form der Veröffentlichung

Die Form der Veröffentlichung ist in den Verwaltungsanweisungen 406 geregelt (ausschließlich in elektronischer Form, siehe PCT Newsletter Nr. 3/2006).

Das IB sendet keine Papierkopie der Veröffentlichung, es sei denn, der Anmelder beantragt dies (kostenlos, PCT Newsletter Nr. 3/2006).

Veröffentlichungsnummer

Jede internationale Anmeldung erhält eine Veröffentlichungsnummer, die aus dem Code WO, der Jahresangabe und einer fortlaufenden Nummer besteht (Verwaltungsanweisungen 404).

PCT-Gazette

Gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Anmeldung wird dies in der Gazette vermerkt (A55.4 PCT), wobei bestimmte Angaben detailliert werden (Verwaltungsanweisungen 407).

Die Gazette wird in elektronischer Form veröffentlicht (R86.2.c PCT in Verbindung mit Verwaltungsanweisungen 407.a).

Die Gazette wird in Französisch und Englisch veröffentlicht (R86.2.a PCT).

Sprache der Veröffentlichung

Anmeldung in einer Veröffentlichungssprache

Wird die internationale Anmeldung in einer Veröffentlichungssprache eingereicht, so erfolgt die Anmeldung in dieser Sprache (A21.4 PCT und R48.3.a PCT).

Die Veröffentlichungssprachen sind (R48.3.a PCT):

  • Deutsch,
  • Englisch,
  • Arabisch,
  • Chinesisch,
  • Koreanisch,
  • Spanisch,
  • Französisch,
  • Japanisch,
  • Portugiesisch oder
  • Russisch.

Bestimmte Elemente werden vom IB übersetzt:

  • der Titel und die Zusammenfassung werden ins Englische übersetzt (R48.3.c PCT) und ins Französische (R86.1.i PCT, da sie im Amtsblatt veröffentlicht werden, das in diesen beiden Sprachen erscheint);
  • der ISR wird ins Englische übersetzt (R48.3.c PCT und R45.1 PCT).

Anmeldung in einer anderen Sprache als einer Veröffentlichungssprache

Von der ISA akzeptierte Sprache

In diesem Fall muss der Anmelder eine Übersetzung in eine Veröffentlichungssprache einreichen, die zu diesem Zweck vom Anmeldeamt (RO) akzeptiert wird (R12.4 PCT).

Die Veröffentlichung erfolgt dann nur in dieser Übersetzungssprache (A21.4 PCT in Verbindung mit R48.3.b PCT).

Von der ISA nicht akzeptierte Sprache

In diesem Fall muss der Anmelder eine Übersetzung in eine Veröffentlichungssprache einreichen, die von der ISA akzeptiert wird (R12.3 PCT).

Die Veröffentlichung erfolgt dann nur in dieser Übersetzungssprache (A21.4 PCT in Verbindung mit R48.3.b PCT).

Wirkung der Veröffentlichung und vorläufiger Schutz

Der PCT gewährt ab der Veröffentlichung einen vorläufigen Schutz der Anmeldung, der dem durch das nationale Recht für eine nicht geprüfte nationale Anmeldung gewährten Schutz entspricht (A29.1 PCT).

Dieser vorläufige Schutz kann abhängig sein:

  • von der Einreichung einer Übersetzung (A29.2 PCT);
  • vom Ablauf der Frist von 18 Monaten ab der Priorität (A29.3 PCT);
  • vom Eingang der Kopie der veröffentlichten Anmeldung beim nationalen Amt (A29.4 PCT).

Laisser un commentaire

Votre adresse e-mail ne sera pas publiée. Les champs obligatoires sont indiqués avec *