
Rechtsgrundlage
Artikel
Die Übergangsbestimmungen zur Feststellung der anwendbaren Rechtsgrundlage für europäische Patentanmeldungen finden sich in:
- dem Revisionsakte (im Folgenden: RAPE) zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973,
- der „Entscheidung des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001 über die Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 7 der Revisionsakte zum Europäischen Patentübereinkommen vom 29. November 2000“, ABl. 2007, Sonderausgabe Nr. 1, S. 197.
Regeln
Falls ein anzuwendender Artikel dem EPÜ-2000-Regime unterliegt (siehe unten), müssen die entsprechenden Regeln des EPÜ 2000 angewendet werden (J 10/07, Begründung 1.3, „Entscheidung des Verwaltungsrats vom 7. Dezember 2006 zur Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen 2000“, ABl. 2007, Sonderausgabe Nr. 1, S. 89, A2).
Eine einzige Ausnahme besteht hinsichtlich der R. 62 EPÜ (Erstellung des Recherchenberichts), die nur für europäische Patentanmeldungen und internationale Anmeldungen, die in die europäische Phase eintreten und ab dem 1. Juli 2005 eingereicht wurden, gilt („Entscheidung des Verwaltungsrats vom 7. Dezember 2006 zur Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen 2000“, ABl. 2007, Sonderausgabe Nr. 1, S. 89, A2).
Zusammenfassung der Übergangsbestimmungen
Grundsatz
Das EPÜ 2000 ist auf alle Patentanmeldungen anwendbar, die ab dem 13. Dezember 2007 eingereicht wurden (A7(1) RAPE), sowie auf die auf dieser Grundlage erteilten Patente.
Für am 13. Dezember 2007 anhängige Anmeldungen und für vor dem 13. Dezember 2007 erteilte Patente gilt, dass die Bestimmungen des EPÜ 1973 anzuwenden sind, auch wenn bestimmte Bestimmungen des EPÜ 2000 anwendbar sein können (A7(1) RAPE).
Am 13. Dezember 2007 anhängige Anmeldungen
Die folgenden Bestimmungen des EPÜ 2000 sind auf am 13. Dezember 2007 anhängige Anmeldungen anwendbar („Entscheidung des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001 über die Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 7 der Revisionsakte zum Europäischen Patentübereinkommen vom 29. November 2000“, ABl. 2007, Sonderausgabe Nr. 1, S. 197, A3):
- A54(5) EPÜ:
- Zweite therapeutische Anwendung;
Anmeldungen anhängig zum 13. Dezember 2007 und vor dem 13. Dezember 2007 erteilte Patente
Die folgenden Bestimmungen des EPÜ 2000 sind auf die zum 13. Dezember 2007 anhängigen Anmeldungen und die vor dem 13. Dezember 2007 erteilten Patente anwendbar (Beschluss des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001 über die Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 7 des Revisionsakts vom 29. November 2000 zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
- A135 EPÜ :
- Umwandlung ;
- A137 EPÜ :
- Formvorschrift für die Umwandlung ;
- A141 EPÜ :
- Jahresgebühr für das Patent.
Darüber hinaus sind die folgenden Bestimmungen des EPÜ 2000 auf diese Anmeldungen und Patente anwendbar, sofern die Fristen für die Stellung eines Antrags auf Weiterbehandlung oder Wiedereinsetzung nicht abgelaufen sind (Beschluss des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001 über Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 7 des Revisionsakts vom 29. November 2000 zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Zusammenfassung der Artikel
Besonderer Fall der „harmonisierten“ und nicht „geänderten“ Artikel
Einige Artikel wurden zwischen den verschiedenen Sprachen harmonisiert, ohne dass ihr allgemeiner Inhalt geändert wurde. Dies ist beispielsweise bei Artikel A24(3) EPÜ der Fall, dessen deutsche Fassung an die anderen Sprachen angeglichen wurde.
Es wurde entschieden (T49/11), dass Artikel A7(1) des Revisionsakts nicht auf lediglich harmonisierte Artikel anwendbar ist: Somit sind harmonisierte Artikel auf jede Patentanmeldung anwendbar, unabhängig von ihrem Anmeldedatum.




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