Grundsatz

Dieser in Artikel 123(3) EPÜ genannte Grundsatz gilt erst nach der Erteilung.

Sobald ein Patent erteilt ist, kann eine Handlung eines Dritten, die keine Verletzung darstellt, nicht durch eine nach der Erteilung vorgenommene Änderung zu einer Verletzung werden (T1149/97 und Richtlinien H-IV 3.1), selbst wenn die Beschreibung eine solche Änderung stützen würde.

Beurteilungsgrundlage

Die Erweiterung des Schutzumfangs muss im Vergleich zum vorherigen Anspruchssatz betrachtet werden (Richtlinien H-IV 3.3), unabhängig davon, ob es sich handelt um

  • den erteilten Anspruchssatz;
  • den nach Einspruch geänderten aufrechterhaltenen Anspruchssatz;
  • oder den aus einer Beschränkung hervorgegangenen Anspruchssatz.

Beweispflicht

Die Beweislast dafür, dass die Änderungen den Schutzumfang nicht erweitern, liegt beim Inhaber und nicht beim Einsprechenden (T2275/17).

Beispiele

Änderung der Ansprüche

Grundsatz

Dieser Fall ist der einfachste: Wenn eine Beschränkung in einem Anspruch gestrichen (bzw. ersetzt) wird, erweitert (bzw. verschiebt) sich der durch die Ansprüche gewährte Schutz und verstößt somit gegen Artikel 123(3) EPÜ (Richtlinien H-IV 3.1).

A priori, aber ohne Gewissheit, gilt dies nur für unabhängige Ansprüche.

Es ist möglich, eine einschränkende Formulierung durch eine weniger einschränkende zu ersetzen, wenn (T371/88):

  • dadurch Klarheitsprobleme gelöst werden;
  • eindeutig aus der Anmeldung hervorgeht, dass die weniger einschränkende Ausführungsform Teil der Erfindung ist und nie ausgeschlossen werden sollte.

Es ist möglich, in einem Anspruch eine unrichtige Angabe durch die richtige Angabe zu ersetzen, die im gesamten Rest der Anmeldung enthalten ist (T108/91).

Fall einer nicht-einschränkenden Merkmals

Man kann sich fragen, was im Falle der Streichung eines nicht-einschränkenden Merkmals geschieht.

Dies kann insbesondere dann vorkommen, wenn ein Merkmal einen Gegenstand betrifft, der nicht der beanspruchte ist (z. B. „Fernbedienung, die zur Verwendung an einem OLED-Fernseher geeignet ist“ – die Streichung des Merkmals „OLED“ hat a priori keine Auswirkung auf die Fernbedienung).

In diesem Fall und normalerweise liegt keine Erweiterung des Schutzumfangs vor.

Dennoch sollte eine ganzheitliche Auslegung des Anspruchs erfolgen (d. h. der Anspruch als Ganzes analysiert werden, um die Absicht des Verfassers zu ermitteln) (T1825/13).

Beispielsweise versuchte ein Inhaber, den Begriff „durch Wärme“ in dem Anspruch „Vorrichtung zur Kontrolle der Druckqualität eines Druckers, wobei der Drucker zwei Trocknungsvorrichtungen zum Trocknen der Tinte durch Wärme umfasst“ zu streichen. Sein Argument war, dass der Drucker, der durch Wärme trocknet, „außerhalb der Erfindung“ liege und daher dessen Merkmale für die Vorrichtung nicht einschränkend seien.

Die Beschwerdekammer teilte diese Auffassung nicht, da nach ihrer Ansicht und gemäß der Beschreibung der Anspruch so zu verstehen ist, dass er den Drucker „mit einer Vorrichtung zur Kontrolle der Druckqualität und zwei Trocknungsvorrichtungen zum Trocknen der Tinte durch Wärme“ umfasst. Die Streichung von „durch Wärme“ verstößt daher gegen Artikel 123(3) EPÜ.

Einschränkung eines Merkmals in einer „offenen“ Zusammensetzung

Stellen wir uns folgende Situation vor, in der der Anspruch lautet: „die Zusammensetzung enthält weniger als 5 % Metallsalze“.

Wird dieses Merkmal geändert in „die Zusammensetzung enthält weniger als 5 % MetallZinksalze“, liegt hinter dieser scheinbaren Einschränkung eine Erweiterung des Schutzbereichs vor (T1360/11 oder T287/11).

Denn Kupfersalze (beispielsweise), deren Gehalt in der ursprünglichen Formulierung begrenzt war, sind nun nicht mehr begrenzt.

Die gleiche Situation tritt ein, wenn wir das Merkmal „die Zusammensetzung enthält weniger als 5 % Metallsalze, ausgewählt aus Kupfersalzen oder Zinksalzen“ einschränken auf „die Zusammensetzung enthält weniger als 5 % Metallsalze, ausgewählt aus Zinksalzen“: Die Zinksalze können nun in beliebiger Menge vorhanden sein.

Änderung der Anspruchskategorien

Grundsatz

Eine Änderung der Kategorie ist nicht zwangsläufig unzulässig im Sinne des Art. 123(3) EPÜ (G2/88).

Zulässige Änderungen

Zulässig sind:

  • Produktanspruch → Anspruch auf Verwendung des Produkts ohne Herstellung anderer Produkte (Richtlinien H-V 7.1)
  • Produktanspruch → Anspruch auf Herstellung dieses Produkts, sofern nur dieses Produkt entsteht (Richtlinien H-V 7.2 und T5/90)
  • Verfahrensanspruch unter Verwendung eines Produkts → Anspruch auf Verwendung des Produkts zur Durchführung des Verfahrens (T332/94 und Richtlinien H-V 7.4).

Unzulässige Änderungen

Unzulässig sind:

Änderung der Beschreibung/Geschmacksmuster

Änderungen an der Beschreibung und den Geschmacksmustern können ebenfalls den durch die Ansprüche gewährten Schutz über deren Auslegung erweitern, und zwar in Bezug auf

Es ist daher verboten, während eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens einen Teil der Beschreibung oder der Geschmacksmuster hinzuzufügen, der während der Prüfung entfernt wurde (Richtlinien H-IV 3.4).

Die Entscheidung T241/02 mildert dieses Verbot ab, indem sie feststellt, dass dies möglich ist, wenn der Inhaber einen Mangel in der Beschreibung beheben möchte.

Ferner kann es, wenn der Inhaber Änderungen vornimmt, um Geschmacksmuster bereitzustellen und die ursprünglich eingereichten zu ersetzen, ebenfalls zu einer Erweiterung des Schutzbereichs kommen (T1360/13), insbesondere in Fällen, in denen die vorherigen Figuren „unklarer“ und damit weniger beschränkend waren.

Abhängiger Anspruch mit weiterem Schutzbereich

Es kann vorkommen, dass abhängige Ansprüche „scheinbar“ weiter gefasst sind als Anspruch 1. Nehmen wir beispielsweise an, dass Anspruch 1 eine Abmessung von mindestens 20 nm angibt und ein abhängiger Anspruch eine Abmessung von mindestens 15 nm (T2174/16).

Ist es dann so zu interpretieren, dass die nachträgliche Änderung von Anspruch 1 auf 15 nm als zulässig angesehen wird?

Die Entscheidung T2174/16 stellt fest, dass dies nicht möglich ist, da der Fachmann diese Unstimmigkeit als Fehler und Redundanz interpretiert hätte.

Tatsächlich besteht der Zweck von Artikel A123(3) EPÜ darin, die Rechtssicherheit Dritter zu gewährleisten, und es ist davon auszugehen, dass der Dritte die Ansprüche „konservativ“ liest.

Zange A123(2)-A123(3)

Grundsatz

Wenn der Anmelder/Inhaber seine Anmeldung/seinen Patent mit einem technischen Merkmal beschränkt hat, das in der ursprünglich eingereichten Anmeldung nicht offenbart wurde (und somit gegen A123(2) EPÜ verstößt), kann er dieses nicht entfernen, ohne den Schutzbereich zu erweitern (was gegen A123(3) EPÜ verstoßen würde) (G1/93, Richtlinien H-IV 3.5).

Selbstverständlich muss es sich bei diesem Merkmal um ein technisches Merkmal handeln. Ein Merkmal, das lediglich einen Teil des beanspruchten Gegenstands ausschließt, ohne einen technischen Beitrag zu leisten, erweitert den Gegenstand nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus (G1/93).

Es ist nicht möglich, diese Zange zu umgehen, indem das Merkmal entfernt und der Schutzbereich mithilfe eines Disclaimers eingeschränkt wird (T1180/05).

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Ausnahmen bezüglich nichttechnischer Merkmale

Es kann vorkommen, dass die Ansprüche im Laufe des Verfahrens in nichttechnischer Weise eingeschränkt werden (z. B. Beschränkung des beanspruchten Verfahrens auf bestimmte Zeitpunkte oder nur bestimmte Parameter).

In diesem Fall scheinen die Beschwerdekammern der Auffassung zu sein, dass solche Einschränkungen nicht durch Art. 123(2) EPÜ (T1779/09) verboten zu sein: Der Grundsatz scheint hier darin zu bestehen, den Inhaber davor zu bewahren, in die „Zange“ von Art. 123(2) EPÜ und Art. 123(3) EPÜ zu geraten.