Ausreichende Offenbarung

Grundsatz

Ein Patent / eine Anmeldung muss die „Erfindung so deutlich und vollständig offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann“ (L613-25 CPI / L612-5 CPI).

Dies ist die Gegenleistung für die Gewährung des Monopols: Der Anmelder muss den Stand der Technik mit einer ausführbaren Erfindung bereichern.

Beurteilungszeitpunkt

Die ausreichende Offenbarung ist zum Anmeldetag der Anmeldung zu beurteilen (Tribunal de grande instance de Paris, 3e ch., 1re sect., 7. April 2009), wobei der Fachmann mit dem Wissen der damaligen Zeit zu betrachten ist.

Beurteilungsmaßstab

Der Fachmann muss sich der Beschreibung und der Zeichnungen bedienen können, um die beanspruchte Erfindung auszuführen (C. Cass. com., 20. März 2007, Nr. 05-12626): Wenn nur die Zeichnungen die Erfindung definieren und diese die Ausführung der Erfindung ermöglichen, ist die Erfindung ausreichend offenbart (C. Cass. com., 7. April 1965, Nr. 61-13 592).

Zur Beurteilung der ausreichenden Offenbarung ist davon auszugehen, dass der Fachmann bestimmte Lücken in der Beschreibung „unter Rückgriff auf sein theoretisches und praktisches Fachwissen schließen kann, ohne dass er einen erfinderischen Aufwand betreiben muss, der über seine gewöhnlichen Fähigkeiten hinausgeht“ (Tribunal de grande instance de Paris, 3e ch., 3e sect., 2. Mai 2014, IMV Technologies c. Ecopor et al), wobei einfache Ausführungsmaßnahmen überschritten werden müssen (Cour d’appel de Paris, Pôle 5, 1re ch., 9. September 2014).

Es liegt eine unzureichende Offenbarung vor, wenn ein Anspruch ein funktionales Merkmal enthält (z. B. Glasfasern „die frei von karzinogenen Eigenschaften sind“), dieses Merkmal jedoch nicht in der Beschreibung definiert ist (z. B. präzise Definition, Verweis auf eine Norm usw.) (Cour d’appel de Paris, Pôle 5, 2e ch., 16. Mai 2014). Gleiches gilt für ein Merkmal „geeignet für“, wenn in der Beschreibung keine Angaben gemacht werden, wie dieses zu bestimmen ist (Cour d’appel de Paris, Pôle 5, 2e ch., 21. März 2014).

Die bloße Wiedergabe des beanspruchten Merkmals in der Beschreibung, ohne weitere Einzelheiten, genügt in der Regel nicht der Anforderung der ausreichenden Offenbarung (Cour d’appel de Paris, 4e ch., sect. B, 8. März 2005).

Es ist unerheblich, ob die Beschreibung Fehler enthält, solange der Fachmann diese mit Hilfe der Beschreibung oder seines allgemeinen Fachwissens einfach korrigieren kann (Cour d’appel de Paris, 4e ch., sect. B, 28. September 2001 oder Cour d’appel de Paris, 4e ch., sect. B, 25. April 2003).

Beschriebene Ausführungsformen

Mindestens eine Ausführungsform beschrieben?

Die einzige Anforderung besteht darin, dass der Fachmann die Erfindung ausführen kann. Daher besteht keine gesetzliche Verpflichtung, auch nur eine einzige Ausführungsform zu beschreiben (Tribunal de Grande Instance de Paris, ch. 03, 8. April 1998), auch wenn dies hilfreich ist…

Fehlende Aspekte

Dass eine Ausführungsform gefährlich ist, dies jedoch in der Patentanmeldung nicht angegeben wird, ist unerheblich (Tribunal de Grande Instance de Paris, 3e ch., 3e sect., 29. Juni 2012).

Einbeziehung durch Verweis

Ein Verweis auf ein genaues und leicht zugängliches Dokument kann das Kriterium der ausreichenden Offenbarung erfüllen (Tribunal de Grande Instance de Lille, 1re ch., 15. März 2007).

Überwundenes Vorurteil

Behauptet der Anmelder, dass seine Erfindung ein Vorurteil überwindet, wird die Prüfungsabteilung besonders strenge Anforderungen an die Offenbarung der Erfindung stellen (T419/12).

Regeln zur Abfassung der Beschreibung

Technisches Gebiet

Die Beschreibung enthält eine Angabe des technischen Gebiets der Erfindung (R612-12 CPI, 1°).

Meistens wird dieses Gebiet im ersten Satz der Beschreibung angegeben.

Stand der Technik

Der in der Anmeldung zitierte Stand der Technik ist derjenige, der dem Anmelder zum Zeitpunkt der Anmeldung bekannt war (R612-12 CPI, 2°).

Im Gegensatz zur europäischen Praxis verlangt das INPI nicht, die Beschreibung zu ändern, um die im vorläufigen Recherchenbericht zitierten Dokumente aufzunehmen.

Beschreibung der Erfindung

Die Beschreibung enthält einen Teil, der die Ansprüche wiedergibt und nach Möglichkeit die Vorteile der dargestellten Merkmale erläutert (R612-12 CPI, 3°).

Beschreibung der Zeichnungen

Darüber hinaus ist es erforderlich, die Zeichnungen zu beschreiben (R612-12 CPI, 4°), wobei alle Bezugszeichen dieser Zeichnungen in der Beschreibung wiederzufinden sein müssen (Verordnung vom 19. September 1979, Artikel 13).

Beschreibung mindestens einer Ausführungsform

Die Beschreibung muss mindestens eine Ausführungsform detailliert darlegen (R612-12 CPI, 5°), allerdings stellt die Nichterfüllung dieser Anforderung keinen Grund dar, die Anmeldung wegen unzureichender Offenbarung zurückzuweisen (Tribunal de Grande Instance de Paris, ch. 03, 8. April 1998).

Industrielle Anwendbarkeit

Es ist erforderlich, die industrielle Anwendbarkeit der Anmeldung anzugeben (R612-12 CPI, 6°).

Meistens ergibt sich diese industrielle Anwendbarkeit direkt aus der Anmeldung, und es ist nicht erforderlich, sie ausdrücklich anzugeben.

Hinterlegung von biologischem Material

Einleitung

Dieses Thema wird hier behandelt, da die Hinterlegung von biologischem Material, obwohl sie nicht genau zur Beschreibung gehört, ein Schlüsselelement für die ausreichende Offenbarung darstellt.

Definition von biologischem Material

Biologisches Material ist Material, das (L611-10 CPI):

  • genetische Informationen enthält; 
  • und in einem biologischen System:
    • selbstreproduzierbar ist oder
    • reproduzierbar ist.

Zu erfüllende Bedingungen

Wenn eine Erfindung, die biologisches Material betrifft, in der Anmeldung nicht so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann diese Erfindung ausführen kann, gilt die Beschreibung nur dann als ausreichend, wenn das biologische Material hinterlegt wurde (L612-5 CPI, Absatz 2).

Um der Anforderung der ausreichenden Offenbarung zu genügen, ist Folgendes erforderlich:

  • dass eine Probe des biologischen Materials bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt wurde (L612-5 CPI, Absatz 2);
    • zum Anmeldetag (R612-24 CPI);
    • die anerkannten Hinterlegungsstellen werden vom Generaldirektor des INPI bestimmt (R612-25 CPI, letzter Absatz).
  • dass die Anmeldung die relevanten Informationen enthält, über die der Anmelder hinsichtlich der Merkmale des biologischen Materials verfügt (R612-24 CPI, 1°);
  • dass für das hinterlegte biologische Material die Angabe der Hinterlegungsstelle sowie die Hinterlegungsnummer mitgeteilt wird (R612-24 CPI, 2°);
    • innerhalb einer Frist von 16 Monaten ab dem frühesten Prioritätstag (R612-24 CPI, 4. Absatz);
    • jedenfalls jedoch spätestens bei Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung der Anmeldung (R612-24 CPI, 4. Absatz in Verbindung mit L612-21 CPI).

Zugang zum biologischen Material

Normalerweise ist das biologische Material ab der Veröffentlichung der Patentanmeldung für jede Person zugänglich, die dies beantragt.

Der Anmelder kann jedoch vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung beantragen, dass der Zugang über einen Sachverständigen erfolgt (siehe das Antragsformular auf Erteilung).