
Definition der erfinderischen Tätigkeit
Damit eine Erfindung patentierbar ist, muss sie eine erfinderische Tätigkeit aufweisen (A52(1) EPÜ).
Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (A56 EPÜ).
Opponierbarer Stand der Technik
Zur Definition des Standes der Technik verweisen wir auf Die Definition des opponierbaren Standes der Technik.
Nachweis einer Offenbarung
Zum Nachweis einer Offenbarung verweisen wir auf die Seite Nachweise einer Offenbarung.
Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit
Kombination von Dokumenten
Es ist durchaus möglich, mehrere Dokumente zu kombinieren (selten mehr als zwei, Richtlinien G-VII 6), wenn diese Kombination für den Fachmann naheliegend ist (T2/81): z. B. wenn eines der beiden Dokumente ausdrücklich auf das andere verweist.
Ausnahmen von diesem Grundsatz können bei Teilproblemen auftreten, bei denen jedes der Probleme separat behandelt werden muss (Richtlinien G-VII 6).
Es ist ebenfalls möglich, zwei Ausführungsformen desselben Dokuments zu kombinieren, wenn nichts den Fachmann von dieser Kombination abbringt (d. h. „teach away“, T95/90).
„Problem-Lösung“-Ansatz
Das EPA hat einen Ansatz entwickelt, der es ermöglicht, quasi wissenschaftlich zu bestimmen, ob eine Erfindung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Dieser Ansatz ist nicht verbindlich, wird jedoch weitgehend empfohlen (T465/92, Richtlinien G-VII 5).
Dieser Ansatz besteht aus 5 Schritten:
- Bestimmung des technischen Gebiets der Erfindung, um den Stand der Technik einzugrenzen;
- Bestimmung des Fachmanns;
- Bestimmung des nächstliegenden Standes der Technik;
- Bestimmung des objektiven technischen Problems;
- Bestimmung der Naheliegbarkeit der Erfindung.
Schritt 1: Technisches Gebiet und Eingrenzung des Standes der Technik
Wie wird bestimmt, ob ein technisches Gebiet für den Problem-Lösungs-Ansatz zu berücksichtigen ist?
Ein technisches Gebiet wird als relevant für das technische Gebiet der Erfindung angesehen:
- wenn dieses Gebiet das gleiche technische Gebiet wie das der Erfindung darstellt;
- wenn dieses technische Gebiet die allgemeinen Kenntnisse des Fachmanns darstellt (T195/84);
- wenn dieses Gebiet ein Teilgebiet des Gebiets der Erfindung ist (d. h. ein engeres, spezifisches technisches Gebiet) und wenn die hauptsächliche bekannte Anwendung der Erfindung in diesem Teilgebiet liegt (T955/90);
- wenn dieses Gebiet ein „benachbartes“ Gebiet ist, d. h.:
- wenn identische oder ähnliche Probleme wie die im Gebiet der Erfindung auftretenden vorliegen und der Fachmann diese normalerweise ebenfalls kennen sollte (T176/84);
- wenn die verwendeten Materialien verwandt sind oder wenn in der Öffentlichkeit über das technische Problem diskutiert wurde, das in beiden Gebieten auftritt (T560/89).
Es ist zu beachten, dass das technische Gebiet, das die meisten Merkmale mit der Erfindung gemeinsam hat, nicht zwangsläufig das zu berücksichtigende ist (auch wenn es in der Regel gut passt, Richtlinien G-VII 5.1).
Darüber hinaus ist ein vom Anmelder selbst zitierter Stand der Technik nicht zwangsläufig relevant für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit (T28/87).
Des Weiteren erlaubt die bloße Tatsache, dass die Beschreibung auf ein Dokument aus einem entfernten technischen Gebiet verweist, nicht, dieses technische Gebiet als benachbart zu betrachten (T28/87).
Schritt 2: Technisches Gebiet und Fachmann
Der Fachmann ist der Fachmann des technischen Gebiets der Erfindung (Richtlinien G-VII 3) (nämlich ihres technischen Problems und nicht ihrer Lösung, T422/93).
Wenn beispielsweise das technische Problem lautet „ein elastisches Material zu finden, das nicht leicht bricht“, ist der Fachmann ein Spezialist auf dem Gebiet der Materialien, selbst wenn dieses Material für die Herstellung von Förderbändern bestimmt ist (T32/81).
Der Fachmann wird verstanden (Richtlinien G-VII 3):
- als ein normal qualifizierter Praktiker, der Experte auf seinem Gebiet ist;
- der über allgemeine Kenntnisse auf dem betreffenden Gebiet verfügt;
- und der eine allwissende Kenntnis aller Elemente des Stands der Technik hat (wie zuvor begrenzt),
über die Mittel und die Fähigkeit verfügt, übliche Arbeiten und Experimente durchzuführen.
Wie wir sehen, ist der Fachmann eine reine Fiktion des Geistes.
Diese Fiktion ist umso ausgeprägter, als anerkannt ist, dass der Fachmann nicht unbedingt eine einzelne Person sein muss: Es kann sich auch um ein multidisziplinäres Team handeln (z. B. zur Lösung mehrerer aufeinanderfolgender Probleme, T141/87 und Richtlinien G-VII 3).
Wenn dieser Fachmann oft eine Person mit durchschnittlicher Ausbildung ist (d. h. kein Nobelpreisträger, T60/89), die den Stand der Technik nach einer Komponente mit derselben Funktion durchsucht (T142/84), kann er dennoch ein Doktorand sein, wenn es das technische Gebiet erfordert (z. B. DNA-Sequenzierung, T412/93, Richtlinien G-VII 3.1).
Schritt 3: Bestimmung des nächstliegenden Stands der Technik
Prinzip: Gleiches Ziel oder gleiche Wirkungen
Um diesen nächstliegenden Stand der Technik zu bestimmen (d. h. der den vielversprechendsten Ausgangspunkt für eine naheliegende Weiterentwicklung darstellt, die zur Erfindung führt, Richtlinien G-VII 5.1), muss:
- diese Offenbarung darauf abzielen, das gleiche Ziel zu erreichen oder die gleichen Wirkungen wie die Erfindung zu erzielen (T482/92, T2255/10);
- oder zumindest demselben technischen Gebiet wie die Erfindung (oder einem eng verwandten Gebiet) angehören.
Wenn diese Offenbarung im Allgemeinen derjenigen entspricht, die eine ähnliche Verwendung betrifft und die geringsten strukturellen und funktionalen Änderungen erfordert, um zur beanspruchten Erfindung zu gelangen (T606/89), ist dies keine Regel (T1666/16): Es ist daher dem ursprünglichen Problem, dem Verwendungszweck und den erzielten Wirkungen mehr Gewicht beizumessen als der Anzahl gemeinsamer Merkmale bei der Auswahl des nächstliegenden Stands der Technik (T1019/13).
Einheitlichkeit des nächstliegenden Stands der Technik?
Aufgrund der Formulierung „nächstliegend“ könnte man versucht sein zu schließen, dass dieser Stand der Technik zwangsläufig einzigartig ist.
Das ist nicht der Fall: Es kann mehrere nächstliegende Stände der Technik geben (T405/14) oder es kann Zweifel hinsichtlich des nächstliegenden Stands der Technik geben (T1148/15).
Die relevante Frage bei der Auswahl eines Ausgangspunkts ist daher im Wesentlichen, ob er eine realistische Einwendung ermöglicht oder nicht.
Ein als nächstliegender Stand der Technik ausgewähltes Dokument kann nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil ein anderes, scheinbar vielversprechenderes Dokument verfügbar ist.
Dieselben Wirkungen explizit oder inhärent?
Es kann vorkommen, dass ein Dokument ein völlig anderes Problem als die Erfindung lösen soll (z. B. die antipelliculäre Wirkung eines Shampoos), aber alle Merkmale enthält, die zur Lösung des Problems der Erfindung erforderlich sind (z. B. Silikon mit bekannter konditionierender Wirkung).
In diesem Fall kann es durchaus als nächstliegender Stand der Technik ausgewählt werden (T2304/16).
Somit ist es nicht zwingend erforderlich, die technische Wirkung in den Dokumenten des Standes der Technik explizit zu suchen: Es reicht aus, dass der Stand der Technik die Wirkung inhärent aufweist.
Ermittlung des Ziels der Erfindung
Die Bestimmung des Ziels der Erfindung darf nicht auf einer subjektiven Auswahl beruhen, sondern muss das berücksichtigen, was beansprucht wird (T2255/10).
Fall des besten Ausgangspunkts
Es ist nicht ausgeschlossen, selbst wenn ein Dokument D1 existiert, das sich mit demselben allgemeinen technischen Problem (PG) befasst, einen anderen Stand der Technik D2, der sich mit einem ähnlichen Problem (PS) befasst, als bessere Wahl oder zumindest als gleichermaßen plausible Wahl zu betrachten, sofern dem Fachmann sofort ersichtlich ist, dass das in diesem Dokument D2 Gelehrte auf einfache Weise und unter Verwendung seines allgemeinen Fachwissens an das Ziel der Erfindung angepasst werden kann (T1841/11).
In dieser Situation ist es jedoch nicht möglich zu argumentieren, dass der Fachmann nicht motiviert gewesen wäre, das allgemeine Problem PG ausgehend von D2 zu lösen, da der Problem-Lösungs-Ansatz voraussetzt, dass der Fachmann von Anfang des Erfindungsprozesses an PG lösen möchte.
Begründung des nächstliegenden Standes der Technik
Man kann sich fragen, ob der nächstliegende Stand der Technik begründet werden muss oder infrage gestellt werden könnte.
In diesem Zusammenhang besagen einige Entscheidungen, dass keine Begründung erforderlich ist (T1112/19) und dass alle Dokumente unterschiedslos verwendet werden können.
Fokus auf einen nächstliegenden Stand der Technik in einem anderen Bereich
Es kann vorkommen, dass die vorangegangene Analyse dazu führt, ein Dokument aus einem anderen technischen Bereich als nächstliegenden Stand der Technik auszuwählen.
Unter dieser Voraussetzung darf nicht vergessen werden, dass ein nächstliegender Stand der Technik, der sich nicht mit demselben Ziel oder derselben Wirkung wie die Erfindung befasst, den Fachmann nicht in naheliegender Weise zur beanspruchten Erfindung führen kann (T473/15).
Schritt 4: Bestimmung des objektiven technischen Problems
Einführung
Das objektive technische Problem ist das Problem, das sich für den Fachmann aus der eingereichten Anmeldung im Hinblick auf den objektiven Stand der Technik ergibt (T13/84).
Dieses Problem muss daher mit der Anmeldung übereinstimmen.
Wie ist es zu formulieren?
Nach der Identifizierung des nächstliegenden Stands der Technik ist es erforderlich, die technischen Unterschiede (ob struktureller oder funktionaler Art) zwischen dieser Offenbarung und den Ansprüchen zu betrachten.
Diese technischen Unterschiede ermöglichen es, ein Problem zu formulieren, das sich der Fachmann stellen müsste, um den nächstliegenden Stand der Technik anzupassen, um die technischen Wirkungen zu erzielen, die den Beitrag der Erfindung darstellen (Richtlinien G-VII 5.2): Dieses Problem muss nicht zwingend das in der Anmeldung dargestellte sein (es kann weniger ambitioniert sein).
Grundsätzlich kann jede durch die Erfindung erzielte Wirkung als Grundlage für die Formulierung des technischen Problems herangezogen werden, sofern die Wirkung aus der Anmeldung in der eingereichten Fassung abgeleitet werden kann (T386/89).
Selbstverständlich ist das objektive technische Problem nicht das ursprünglich in der Anmeldung gestellte technische Problem und muss nicht explizit in der Anmeldung formuliert sein: Es ist daher möglich, es umzuformulieren (T13/84), sogar in einem späten Stadium (z. B. im Einspruchsverfahren, T162/86).
Das umformulierte technische Problem kann sich sogar auf neue Wirkungen stützen, sofern der Fachmann erkennen kann, dass diese Wirkungen implizit im ursprünglichen technischen Problem enthalten waren (T1329/04).
Hingegen ist es zu vermeiden, eine a posteriori-Betrachtung anzustellen, indem in das technische Problem Lösungselemente eingeführt werden (T229/85), selbst wenn dieses Problem in der Beschreibung selbst gestellt wird (T686/18). Ebenso ist es wichtig, bei der Formulierung des Problems keinen Beitrag des Patents zur Identifizierung einer Problematik einzuführen (z. B. die Lösung eines Problems, das nur selten auftritt und das vom Stand der Technik nie erkannt wurde, T605/20).
Ferner muss der Anmelder, wenn er das umformulierte technische Problem in die Beschreibung aufnehmen möchte, Art. 123(2) EPÜ berücksichtigen (Richtlinien G-VII 11).
Unmöglichkeit der Formulierung
Es kann vorkommen, dass die Formulierung der Ansprüche so breit ist, dass die Formulierung des technischen Problems angesichts der Vielzahl möglicher Implementierungsfälle unmöglich ist.
In diesem Fall kann die Erfindung keine erfinderische Tätigkeit aufweisen (T1766/16).
Fall des Bonus-Effekts
Eine zusätzliche kleine Schwierigkeit: der Fall des „Bonus-Effekts“.
Man spricht von einem Bonus-Effekt, wenn eine zusätzliche technische Wirkung erzielt wird, selbst wenn sie überraschend ist, diese Wirkung jedoch zwangsläufig erzielt werden muss.
Wenn wir beispielsweise nur eine Option (oder eine bestimmte Anzahl von Optionen) zur Herstellung einer Pille haben und diese Option zwangsläufig eine technische Wirkung der Vereinheitlichung der Bestandteile der Pille mit sich bringt, ist diese Vereinheitlichung ein Bonus-Effekt.
In diesem Fall darf dieser Bonus-Effekt nicht bei der Formulierung des technischen Problems oder im Rahmen der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit berücksichtigt werden (T1936/13).
Das technische Problem notwendigerweise technisch?
Es kann vorkommen, dass einige Prüfer anmerken: „Das technische Problem, das Sie darlegen (z. B. Vereinfachung einer Interaktion), ist nicht technisch und stellt daher kein echtes technisches Problem dar“ (erlebte Situation)…
Da niemand eine präzise Definition eines „technischen Problems“ zu geben wagt, muss die Rechtsprechung analysiert werden. Ein gültiges technisches Problem ist demnach ein Problem, das Folgendes ermöglicht:
- die Kosten zu senken (T255/00, Punkt 2.1.2 – tatsächlich sollte das Problem eher als Verringerung eines „Zwangs“ analog zur Entscheidung T102/08 betrachtet werden);
- die Audioqualität zu verbessern (subjektives Merkmal) (T255/00, Punkt 2.1.2);
- einen Herstellungsprozess zu vereinfachen (T551/09, Punkt 11);
- eine interaktive Mensch-Maschine-Schnittstelle zu schaffen, die einfach zu bedienen ist (T333/95, Punkt 4.2);
- einfache Darstellung und Vereinfachung der Auswertung von Bildsuchergebnissen (T634/00, Punkte 14 und 15);
- das Erscheinungsbild eines Glases zu verbessern (T1852/09);
- einen guten Kompromiss zwischen mehreren Merkmalen zu ermöglichen (T672/21).
Somit ist es durchaus möglich, dass ein technisches Problem subjektiv ist (z. B. einen Gegenstand schöner zu gestalten) (T1852/09 oder T255/00).
Darüber hinaus hat die Tatsache, dass das technische Problem durch nichttechnische Entscheidungen oder Präferenzen eines Benutzers motiviert ist, keinen Einfluss darauf, ob das Problem nichttechnisch ist (T634/00, Punkt 15).
Teilweise technische Probleme
Wenn die identifizierten technischen Unterschiede nicht alle zur Lösung desselben technischen Problems beitragen (Richtlinien G-VII 6 und T389/86), spricht man von teilweise technischen Problemen.
Dies kann insbesondere bei einer einfachen „Nebeneinanderstellung von Merkmalen“ vorkommen (d. h., es besteht keine Synergie zwischen den verschiedenen Merkmalen, Richtlinien G-VII 7).
Jedes teilweise technische Problem wird separat behandelt, und ein „Problem-Lösungs-Ansatz“ wird auf jede Gruppe von Merkmalen angewendet, die zu diesen teilweise technischen Problemen beitragen (gegebenenfalls mit unterschiedlichen Dokumenten des nächstliegenden Stands der Technik) (Richtlinien G-VII 6).
Es reicht aus, dass eine dieser Merkmalsgruppen eine erfinderische Tätigkeit beinhaltet, damit der Gegenstand des Anspruchs erfinderisch ist (Richtlinien G-VII 6).
Nachweis der technischen Wirkung
In bestimmten Fällen können die Prüfer oder Mitglieder der Beschwerdekammern den technischen Problembereich anzweifeln (indem sie die behauptete Wirkung des Merkmals in Frage stellen): Dies ist insbesondere in der Chemie, Biologie, Kosmetik sowie bei Arzneimitteln usw. der Fall.
Dies kann auch in anderen Bereichen vorkommen, wenn die beanspruchte technische Wirkung nicht glaubhaft ist (T339/13) oder nicht über den gesamten Umfang der Ansprüche glaubhaft ist (T279/17).
Man spricht dann von der Plausibilität der technischen Wirkung (T2015/20).
Es ist dann möglich, vergleichende Versuche vorzulegen (T1127/10, gegebenenfalls auf Anforderung T609/02), sofern diese überprüfbar und reproduzierbar sind.
Insbesondere wenn „*die Beschreibung des Verfahrens und die Auswertung der Vergleichstests […] sowohl mangelhaft als auch unzureichend aussagekräftig sind, um glaubhaft das Vorliegen einer Verbesserung nachzuweisen*“, können diese Tests als unzulässig angesehen werden (T826/11).
Es ist daher eine Analyse der statistischen Verteilung der Ergebnisse vorzunehmen, insbesondere in Fällen, in denen (T826/11):
- die experimentellen Ergebnisse nahe beieinander liegen und/oder
- die Testgruppe oder die Stichprobe zahlenmäßig begrenzt ist.
Es gibt keine Anforderungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Vorlage dieser Tests: Sie können in der Anmeldung enthalten sein oder auch nach der Anmeldung während der Prüfung oder im Einspruchsverfahren vorgelegt werden (T2371/13).
Die Beweislast liegt beim Inhaber (T1265/17). Andernfalls stützt sich der Prüfer auf die Plausibilität dieser technischen Wirkung.
Schritt 5: Bestimmung der Offensichtlichkeit der Erfindung
„Would“-Ansatz
Nach der Formulierung des technischen Problems ist zu prüfen, ob es für den Fachmann naheliegend gewesen wäre, den nächstliegenden Stand der Technik zu verändern, um zur Erfindung zu gelangen.
Es wird als naheliegend angesehen, wenn der Stand der Technik insgesamt eine Lehre enthält, die den Fachmann veranlasst hätte, den nächstliegenden Stand der Technik so zu verändern, dass er zur Erfindung gelangt (Richtlinien G-VII 5.3, T90/84).
Diese Anregung oder dieser Hinweis kann beispielsweise sein:
- das zweite Dokument des Standes der Technik schlägt vor, dasselbe technische Problem oder ein ähnliches Problem zu lösen;
- das zweite Dokument des Standes der Technik schlägt (auch implizit, T257/98) eine solche Veränderung vor.
Wenn das Dokument des nächstliegenden Standes der Technik von einer Lösung abrät (d. h. „teach away“ im Englischen, T95/90), wird davon ausgegangen, dass der Fachmann nicht versuchen wird, dieses Dokument in dieser Richtung zu verändern. Dies kann auch der Fall sein, wenn die Lösung der Erfindung im Widerspruch zur Hauptlehre des Dokuments des nächstliegenden Standes der Technik steht, im Hinblick auf das von diesem Stand der Technik verfolgte Ziel (T2201/10).
Es kann auch vorkommen, dass die Kluft zwischen dem nächstliegenden Stand der Technik und der Erfindung so groß ist, dass es für den Fachmann nicht vernünftig möglich ist, diese zu überwinden (T1571/19).
Missbräuchliche „would“-Herangehensweise?
Es kann vorkommen, dass einige der Ansicht sind, der unterscheidende Merkmal Ihrer Erfindung sei „naheliegend“ und eine „klare Wahl für den Fachmann“, der mit Ihrem Problem konfrontiert ist…
Ich gebe zu, dass es schwer ist, sich gegen ein solches Argument zu verteidigen.
Zur Veranschaulichung gibt das EPA an, dass ein Prüfer durchaus kein Dokument zitieren muss, wenn er der Auffassung ist, dass das Merkmal zum allgemeinen Fachwissen gehört („Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 1. Oktober 2007 zu Methoden auf dem Gebiet der geschäftlichen Tätigkeiten“, ABl. 2007, 592).
Glücklicherweise können Sie dies anfechten (T766/91): Wenn jemand behauptet, dieses Merkmal gehöre zum allgemeinen Fachwissen oder das Merkmal sei naheliegend, können Sie verlangen, dass dies nachgewiesen wird (ich gebe zu, vor den Prüfungsabteilungen nicht viel Erfolg damit gehabt zu haben, aber… gegenteilige Entscheidungen T1370/15 oder T1090/12).
„Could“-Herangehensweise: Das Problem der Suche nach einer Alternative oder der Auswahl unter naheliegenden Optionen
Ein technisches Problem kann durchaus in der Suche nach einer Alternative („Ersatzlösung“) zu einem bekannten Merkmal bestehen (Richtlinien G-VII 5.2, T12/07, T1968/08, T894/19).
Dieses Problem stellt sich, wenn der technische Unterschied zum Stand der Technik dieselben (oder ähnliche) Wirkungen wie ein Merkmal dieses Stands der Technik erzielt (z. B. besteht das technische Problem darin, eine Alternative zur Verwendung einer Feder zu finden – wobei der Stand der Technik Gummi offenbart, der Stöße dämpft, ähnlich wie eine Feder) (Richtlinien G-VII 5.2).
In diesem Fall genügt es einfach nachzuweisen, dass der Fachmann den Stand der Technik hätte abwandeln können (und nicht hätte abwandeln müssen), um zur beanspruchten Lösung zu gelangen (T1419/10).
„Could“-Herangehensweise: Doppelte Auswahl von Werten ohne technische Wirkung
Wie wir im Zusammenhang mit der Neuheit gesehen haben, kann es sein, dass die Neuheit gegenüber einem Dokument darin besteht, dass eine doppelte Auswahl vorgenommen werden muss.
Wenn diese Auswahl jedoch keine technische Wirkung erzielt, kann die Erfindung nicht als erfinderisch angesehen werden (T1984/15).
„Could“-Herangehensweise: Die Auswahl unter naheliegenden Optionen
Negative Indizien
Ergänzung einer unvollständigen Offenbarung
Die Erfindung stellt eine der Lösungen dar, die dem Fachmann leicht und/oder natürlich in den Sinn kommen würde, um eine Lücke/Ungenauigkeit einer Offenbarung zu schließen (Richtlinien G-VII 14).
Verwendung eines bekannten Äquivalents
z. B. Ersatz einer elektrischen Pumpe durch eine Benzinpumpe (Richtlinien G-VIIA 1).
Verwendung eines Materials mit bekannten Eigenschaften
z. B. Verwendung eines Detergens wegen seiner bekannten Eigenschaften zur Verringerung der Oberflächenspannung von Wasser (Richtlinien G-VIIA 1).
Nebeneinanderstellung von Merkmalen
Wenn die Merkmale unabhängig voneinander bekannt sind, in normaler Weise funktionieren und keine Wirkung erzielen, die über die Summe der zuvor bekannten Wirkungen hinausgeht, ist es wahrscheinlich, dass diese Nebeneinanderstellung nicht erfinderisch ist (Richtlinien G-VIIA 2).
Positive Indizien
Vorhersehbarer Nachteil und Vorurteil
Die bloße Erzielung eines nachteiligen Effekts impliziert keine erfinderische Tätigkeit (T119/82).
Wenn dieser nachteilige Effekt jedoch tatsächlich nur ein Vorurteil darstellt (d. h. eine weit verbreitete, aber unzutreffende Meinung über eine technische Tatsache), kann die erfinderische Tätigkeit anerkannt werden (sofern das Vorliegen des Vorurteils nachgewiesen wird, T60/82).
Unerwarteter Effekt
Die Erzielung eines unerwarteten technischen Effekts kann als Indiz für erfinderische Tätigkeit angesehen werden (Richtlinien G-VII 10.2).
Gibt es jedoch keine möglichen Alternativen zu den unterscheidenden Merkmalen der Erfindung, wird das EPA eine « Einbahnstraßen-Situation » annehmen, in der die Verwendung des Mittels offensichtlich zu vorhersehbaren Vorteilen führt und daher keine erfinderische Tätigkeit vorliegt (T192/82).
Lange bestehendes Bedürfnis
Wenn die Erfindung ein technisches Problem löst, an dessen Lösung Fachleute seit langem arbeiten, oder ein lange bestehendes Bedürfnis erfüllt, kann dies als Indiz für erfinderische Tätigkeit angesehen werden (Richtlinien G-VII 10.3).
Problemfindung
Erfinderische Tätigkeit kann anerkannt werden, wenn die Erfindung in der Identifizierung eines Problems besteht, das im Stand der Technik zuvor nicht erkannt wurde (T2/83, T1641/09, T1201/13).
Besonderer Fall der « gemischten » Erfindungen
Ich lade Sie ein, die Seite über gemischte Erfindungen anzusehen.


Bonjour,
Votre définition de l’approche problème-solution en 5 étapes est bien meilleure que la définition en 3 étapes qui est utilisée habituellement. Si vous me répondez, je vous ferai part d’autres commentaires.
Cordialement
Francis Hagel
Thank you for the instruction on the EP practice.
I found your site in searching to overcome an inventive step rejection of a GCC application. (As I am sure you know the GCC will cease operation and only processes prior pending applications) The application was granted in the US without any substantive rejections and the ISR found inventive step in all claims. The GCC examiner will not consider any of the benefits of the invention described in the application without data to support them. After multiple attempts the GCC agent provided no definite answer on the necessity of such data or means to overcome the requirement and so far I find nothing on line. Unfortunately the client wants to fight the rejection without data for now.