Die Anmeldung eines internationalen Antrags

Art einer internationalen Anmeldung

Eine Patentanmeldung ist eine PCT-Anmeldung, wenn sie unter Bezugnahme auf den PCT eingereicht wird (A2.vii PCT).

Diese „internationale“ Patentanmeldung kann in jedem Vertragsstaat eingereicht werden (A3.1 PCT).

Gegenstand einer internationalen Anmeldung

Eine PCT-Anmeldung muss eine Anmeldung zum Schutz einer Erfindung sein, um Folgendes zu erhalten (A2.i PCT und A2.ii PCT):

  • ein Erfindungspatent, ein Urheberschein (zusätzlich oder nicht), ein Gebrauchszertifikat (zusätzlich oder nicht), ein Gebrauchsmuster, ein Zusatzpatent oder ein Zusatzzertifikat.

Ein Schutzantrag für eine andere Form des gewerblichen Rechtsschutzes ist daher nicht möglich (z. B. Geschmacksmuster).

Wirkungen einer internationalen Anmeldung

Reguläre nationale Anmeldung

Grundsatz

Die Einreichung einer internationalen Anmeldung hat die gleichen Wirkungen wie eine reguläre nationale Anmeldung (A11.3 PCT) in jedem der benannten Staaten.

Dies wird wirksam, sobald ein Anmeldetag gültig zugewiesen wurde.

Ausnahme

Dieser Grundsatz kennt jedoch eine Ausnahme: der Eintritt der internationalen Anmeldung in den Stand der Technik (A64.4 PCT).

Ein Staat kann nämlich erklären, dass die Einreichung einer internationalen Anmeldung außerhalb seines Hoheitsgebiets, die ihn benennt, nicht dazu führt, dass dieses Dokument zum Stand der Technik zum Anmeldetag wird.

Dazu muss die Gesetzgebung dieses Staates (A64.4 PCT) Folgendes vorsehen:

  • anerkennen, dass ein Patent vor der Veröffentlichung in den Stand der Technik eintreten kann, ohne dass dieser Eintritt in den Stand der Technik zum Prioritätstag erfolgt.

Diese Ausnahme galt für die Vereinigten Staaten (Leitfaden für Anmelder, nationales Kapitel, US, Punkte US.22 und US.23). Eine internationale Anmeldung tritt in den USA in den Stand der Technik ein:

  • wenn die internationale Anmeldung vor dem 29. November 2000 eingereicht wurde: wenn die Anmeldung veröffentlicht wird oder wenn der Anmelder alle folgenden Handlungen vorgenommen hat: Zahlung der nationalen Grundgebühr, Einreichung einer Kopie der internationalen Anmeldung, gegebenenfalls Einreichung der Übersetzung der internationalen Anmeldung und Einreichung der eidesstattlichen Erklärung oder der Erklärung des Erfinders; wenn die internationale Anmeldung ab dem 29. November 2000, aber vor dem 16. März 2013 eingereicht wurde: wenn die Anmeldung veröffentlicht wird, sofern die Anmeldung nicht in englischer Sprache veröffentlicht wird; zum Anmeldetag der internationalen Anmeldung, wenn die Anmeldung in englischer Sprache veröffentlicht wird und die Vereinigten Staaten benennt (zwangsläufig der Fall seit dem 1. Januar 2004); wenn die internationale Anmeldung ab dem 16. März 2013 eingereicht wurde: zum Prioritätstag der internationalen Anmeldung, ohne Sprachbedingung (wenn sie die Vereinigten Staaten benennt, was seit dem 1. Januar 2004 zwangsläufig der Fall ist).

Wirkungen im Sinne der PVÜ

Eine Anmeldung, die die Wirkung einer „regulären nationalen Anmeldung“ hat, kann zur Inanspruchnahme einer Priorität im Sinne der PVÜ (A11.4 PCT) geltend gemacht werden, selbst im Rahmen einer späteren internationalen Anmeldung (A8.1 PCT in Verbindung mit A11.4 PCT).

Von den nationalen Ämtern nicht bearbeitete Anmeldung

Die Einreichung einer internationalen Anmeldung unterbricht das Verfahren vor den nationalen Ämtern für diese Anmeldung: Kein nationales Amt darf (außer mit Zustimmung des Inhabers) die Anmeldung vor Ablauf einer Frist von 30 Monaten ab dem Prioritätstag bearbeiten oder prüfen (A23.1 PCT und A40.1 PCT).

Somit können vor Ablauf dieser Frist von 30 Monaten keine Gebühren und keine Übersetzung verlangt werden (A22.1 PCT).