
Allgemeines
Grundsatz
Der Nachweis der Verletzung kann mit allen Mitteln erbracht werden (L615-5 CPI).
Beweislast
Die Beweislast für die Verletzung trägt der Inhaber der Rechte nach dem Grundsatz „actori incumbit probatio“ (9 CPC, da die Verletzung eine Tatsachenfrage ist) (Tribunal de grande instance de Paris, 3e ch., 2e sect., 29. November 2013 oder auch Cour d’appel de Paris, Pôle 5, 2e ch., 21. Dezember 2012).
Die Beweislast kann ausnahmsweise auf Antrag des Gerichts umgekehrt werden, im Fall eines Verfahrens zur Herstellung eines Produkts (L615-5-1 CPI): Das Gericht kann den Beklagten auffordern, nachzuweisen, dass das zur Herstellung eines Produkts verwendete Verfahren sich von dem patentierten Verfahren unterscheidet (dieser Antrag liegt im Ermessen des Gerichts, Tribunal de grande instance de Paris, 3e ch., 1re sect., 9. März 2005).
Kaufprotokoll
Es ist möglich, einen Gerichtsvollzieher mit der Erstellung eines Kaufprotokolls zu beauftragen.
Warnung
Achtung, es ist riskant, den Gerichtsvollzieher mit dem Kauf selbst zu beauftragen, da dies zur Nichtigkeit des Beweises führen kann, weil diese Vorgehensweise als arglistig angesehen werden könnte (d. h. Provokation der Verletzung, Cour d’appel de Paris, 4. Dezember 1862 oder C. Cass. civ. 1, 20. März 2014, Nr. 12-18518).
Darüber hinaus darf der Gerichtsvollzieher nicht ohne Angabe seiner Funktion handeln (Art. 17 des Dekrets Nr. 56-222 vom 29. Februar 1956). Daher ist es im Falle eines Kaufprotokolls erforderlich, dass der Gerichtsvollzieher bei dem Kauf oder der Eröffnung eines Internetkontos seine Funktion offenlegt (Cour d’appel de Paris, Pôle 5, 1re ch., 27. Februar 2013).
Dennoch kann der Richter im Beschwerdeverfahren den Gerichtsvollzieher ermächtigen, seine wahre Identität erst nach Durchführung der relevanten Feststellungen offenzulegen (und die Zustellung des Beschlusses an den Verkäufer zu verzögern) (C. Cass., 2e ch. civ., 4. September 2014, Nr. 13-22971).
Beschreibung des durch einen Dritten durchgeführten Kaufs
Grundsatz
Es scheint jedoch möglich zu sein, einen Dritten mit dem Kauf zu beauftragen, wobei der Gerichtsvollzieher dann feststellt, dass dieser Dritte mit leeren Händen das Geschäft betreten und es mit dem Produkt verlassen hat (Tribunal de Grande Instance de Paris, 3e ch., 1e sect., 31. Mai 2011). Der Gerichtsvollzieher kann dann ein beschreibendes Protokoll über dieses Produkt erstellen und es zur späteren Verwendung versiegeln (Cour d’appel de Paris, Pôle 5, 1re ch., 7. November 2012).
Kann der Dritte der Patentinhaber sein?
Es ist durchaus möglich, dass der Dritte der Patentinhaber selbst oder einer seiner Mitarbeiter ist: Die Unparteilichkeit der Käufer ist nicht erforderlich (Tribunal de Grande Instance de Paris, 20. März 2014).
Getarnter Verletzungsbeschlagnahmeversuch?
Ein Kaufprotokoll stellt nicht zwangsläufig einen getarnten Verletzungsbeschlagnahmeversuch dar (Cour d’appel de Paris, Pôle 5, 1re ch. 7. November 2012), da es sich dabei um einfache tatsächliche Feststellungen und nicht um getarnte Ermittlungen handelt.
Tatsächlich bestimmt die Verordnung vom 2. November 1945 über den Status der Gerichtsvollzieher:
Sie können, im Auftrag der Justiz oder auf Antrag von Privatpersonen, rein tatsächliche Feststellungen treffen, ohne dabei eine Stellungnahme zu den tatsächlichen oder rechtlichen Folgen abzugeben, die sich daraus ergeben können.
Nutzen solcher Feststellungen
Diese Feststellung ist aus kommerzieller Sicht nicht unbedingt sehr interessant. Oft versucht man nämlich, die Verkäufer, die später zum Vertrieb „nicht verletzender“ Produkte genutzt werden könnten, nicht gerichtlich zu belangen.
Wenn jedoch die Adresse des Herstellers auf der Verpackung oder in einer Gebrauchsanweisung angegeben ist, kann dies sehr nützlich sein.
Gerichtsvollzieherprotokoll (außerhalb der Verletzungsbeschlagnahme)
„Physische“ Feststellung
Es kann vorkommen, dass man auf einer Messe, einem Markt usw., auf der ein Verletzer seine Produkte ausstellt, ein Gerichtsvollzieherprotokoll erstellen lassen möchte.
Dies kann eine gute Idee sein, zumal Artikel L615-5 CPI vorsieht, dass die Verletzung mit allen Mitteln bewiesen werden kann.
Dennoch ist äußerste Vorsicht geboten, damit sich dieses Protokoll nicht in einen getarnten Verletzungsbeschlagnahmeversuch verwandelt (Cour d’appel de Paris, Pôle 5, 1re ch., 7. Mai 2014). Insbesondere muss der Gerichtsvollzieher:
- sich an einem öffentlichen Ort und nicht auf den Ständen der Verletzer aufhalten;
- keine Ermittlungen durchführen (CA Paris, Pôle 5, ch. 2, 30. Sept. 2022, RG Nr. 21/00511);
- die anwesenden Personen nicht befragen;
- nur tatsächliche Feststellungen treffen;
- die Privatsphäre respektieren (er darf ein Gespräch, das der Verletzer mit einem Kunden auf dem Stand führt, nicht belauschen).
Andernfalls ist das Protokoll des Gerichtsvollziehers nicht zulässig.
Feststellung im Internet
Es ist durchaus möglich, dass der Gerichtsvollzieher Feststellungen auf einer Website trifft.
Gleichwohl ist es erforderlich, diese Feststellung mit besonderer Sorgfalt und Formalismus durchzuführen. Beispielsweise sollte angegeben werden:
- die verschiedenen verwendeten Softwareversionen;
- die Referenzen des Computers (z. B. Seriennummer usw.);
- dass das Antivirenprogramm auf dem neuesten Stand ist;
- dass der Cache der Browser geleert wurde;
- die verwendete IP-Adresse;
- usw.
Kurz gesagt, Feststellungen im Internet erfordern eine besondere Kompetenz des Gerichtsvollziehers.
Zur Veranschaulichung hat das Oberlandesgericht Aix-en-Provence, 2. Kammer, 15. September 2016, Az. 2013/22133 Protokolle für ungültig erklärt, weil der Gerichtsvollzieher die Norm Afnor NFZ67-147 nicht eingehalten hatte.
Auch wenn nicht alle Gerichte dieser Auffassung sind (z. B. „*Da die Norm Afnor NFZ67-147 […] keinen verbindlichen Charakter hat und lediglich eine Sammlung von Empfehlungen für bewährte Verfahren darstellt*“, Cour d’appel de Paris, Pôle 5, Kammer 1, 27. Februar 2013), ist besondere Vorsicht geboten.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die französischen Gerichte dazu neigen, Gerichtsvollzieherprotokolle zu akzeptieren, die sich auf die Website http://www.archive.org (the Wayback Machine) stützen (Cour d’appel de Paris, Pôle 5, 2. Kammer, 4. Oktober 2019, Az. 17/10064).
Private Expertise
Es ist durchaus möglich, nicht-kontradiktorische private Gutachten zu Produkten, die einer Verletzung bezichtigt werden, durchzuführen. Diese Gutachten können jedoch nicht allein die Entscheidung der Richter begründen (Verstoß gegen den « Grundsatz der Beweisloyalität« , da dieses Gutachten nicht kontradiktorisch ist, C. Cass. com., n°11-28205, 29 janv. 2013).
Sie können jedoch einen Richter davon überzeugen, zusätzliche Maßnahmen zu genehmigen.
Beschlagnahmen wegen Verletzung
Grundsatz
Tatsächlichkeit der Verletzung
Die Beschlagnahme wegen Verletzung (L615-5 CPI) ist eine außerordentliche Maßnahme des allgemeinen Rechts, deren Ziel es ist, die Tatsächlichkeit der Verletzung festzustellen (z. B. Nachbildung der technischen Mittel, Gegenstände der Ansprüche des geltend gemachten Patents oder gegebenenfalls die Anwendung äquivalenter Mittel).
Darüber hinaus kann die Beschlagnahme es ermöglichen, den Richter aufzufordern, dem Beschlagnahmten aufzugeben, gegebenenfalls unter Zwangsgeld, ein Dokument vorzulegen, dessen Existenz (nicht jedoch der Inhalt) durch die Beschlagnahme wegen Verletzung nachgewiesen wurde.
Herkunft der Verletzung
Die Beschlagnahme wegen Verletzung kann auch dazu dienen, « alle zweckdienlichen Feststellungen zu treffen, um die Herkunft, den Umfang und das Ausmaß der Verletzung festzustellen » (R615-2 CPI).
Um die Verletzung zu verhindern?
Die Beschlagnahme wegen Verletzung dient nicht dazu, die Verletzung zu stoppen: Es ist daher nicht möglich, alle Lagerbestände des mutmaßlichen Verletzers (C. Cass. com. n°83-14146, 4 janvier 1985) oder die Produktionsmittel zu beschlagnahmen.
Historischer Überblick
Das Dekret « betreffend die Urheber nützlicher Entdeckungen » vom 31. Dezember 1790 führte eine Beschlagnahme-Konfiskation ein (d. h. eine tatsächliche Beschlagnahme der Produktionsmittel und Produkte), die gesetzlich verankert wurde. Eine « Kaution » konnte als Gegenleistung für diese Beschlagnahme verlangt werden.
Angesichts starker Widerstände wurde diese Beschlagnahme jedoch schnell wieder aufgehoben (Zusatzdekret vom 25. Mai 1791).
Am 5. Juli 1844 wurden diese Bestimmungen wieder in das Gesetz aufgenommen, doch das Ziel dieser Beschlagnahme war nun eher die Beweissicherung als die Konfiskation der Produktionsmittel (siehe das Handbuch des Erfinders, Blétry frères, 4. Auflage, 1881, das dieses Gesetz näher erläutert).
Überraschungseffekt
Die Beschlagnahme wird auf Antrag des Inhabers genehmigt (d. h., der Beschluss wird nicht kontradiktorisch erlassen, der Beschlagnahmte wird nicht vorher benachrichtigt (L615-5 CPI).
Dies ist logisch, da eine vorherige Benachrichtigung die Beschlagnahme unwirksam machen würde: Der Beschlagnahmte kann sich nicht darauf berufen, dass er nicht im Voraus benachrichtigt wurde.
Verschiedene mögliche Arten der Beschlagnahme: reale Beschlagnahme / beschreibende Beschlagnahme
Es ist möglich, den Richter zu ersuchen, anzuordnen (L615-5 CPI):
- eine reale Verletzungsbeschlagnahme der Produkte (ohne Beschreibung),
- eine beschreibende Beschlagnahme mit oder ohne Entnahme von Mustern (d. h. reale Beschlagnahme mit einer Beschreibung).
Die reale Beschlagnahme kann sich als unerlässlich erweisen, wenn der Gegenstand nicht leicht beschrieben werden kann. In diesem Fall darf der Richter eine Beschlagnahme nur einer geringen Anzahl von Stücken genehmigen (C. Cass. com., n°83-14146, 4. Januar 1985).
Es kann ratsam sein, die Zahlung eines Preises (oder zumindest ein Zahlungsangebot) bei der Musterbeschlagnahme oder bei der realen Beschlagnahme anzubieten, um eine Hinterlegung zu vermeiden.
In der Anordnung sollte auch vorgesehen werden, dass mindestens eines der beschlagnahmten Muster dem Antragsteller ausgehändigt werden kann. Andernfalls und wenn ein Muster tatsächlich an diesen ausgehändigt würde, würde dies als Fehler des Gerichtsvollziehers angesehen.
Die vom Gerichtsvollzieher erstellte Beschreibung gilt (propiis verbis) bis zur Fälschungsklage (Cour d’appel de Paris, 4e ch., sect. B, 10. Dezember 2004).
Es wird angenommen, dass Fotokopien und Fotografien Beschreibungsmethoden darstellen (Cour d’appel de Paris, 4e ch., sect. A, 24. November 2004).
Beispielsweise hat er nicht das Recht, von der beschlagnahmten Partei die Herausgabe von Unterlagen zu verlangen, wenn keine reale Beschlagnahme genehmigt wurde (C. Cass. com., 19. Dezember 2006, n°05-14431).
Ort der Beschlagnahme
Grundsatz
Die Beschlagnahme kann an jedem Ort erfolgen, an dem Beweise für die Verletzung vorliegen (L615-5 CPI).
Insbesondere kann die Beschlagnahme durchgeführt werden:
- in den Räumlichkeiten des Verletzers;
- in Räumlichkeiten, die nicht dem Verletzer gehören (z. B. beim Besitzer, sofern keine Schädigungsabsicht vorliegt, Cour d’appel de Paris, ch. 04, 25. Oktober 2000);
- in den Räumlichkeiten des Zolls (C. Cass. com., 26. Okt. 1999, n°96-20488);
- in den Händen des Gerichtsvollziehers nach einem Kaufprotokoll (Cour d’appel de Paris, pôle 5, 2e ch., 26. April 2013);
- in den Räumlichkeiten eines Gerichtsvollziehers, der bestimmte bei einer vorherigen Verletzungsbeschlagnahme beschlagnahmte Stücke besitzt (C. Cass. com., n°07-15075, 8. Juli 2008);
- in der Geschäftsstelle eines Gerichts (Cour d’appel de Paris, 4e ch., 20. Dezember 2000).
Fall einer Neubeschlagnahme
Wenn jedoch die vorherige Beschlagnahme aufgehoben wurde, ist es nur möglich, beim Gerichtsvollzieher oder in der Geschäftsstelle die „tatsächlich“ beschlagnahmten Gegenstände erneut zu beschlagnahmen (Cour d’appel de Paris, 4e ch., 20. Dezember 2000), d. h., es ist unmöglich, das Protokoll, die erstellten Beschreibungen, Fotografien oder Fotokopien erneut zu beschlagnahmen (C. Cass. com., n°01-10807, 1. Juli 2003).
Mehrere Orte und noch unbekannte Orte
Ein Beschlagnahmeantrag kann gleichzeitig an mehreren Orten gestellt werden, gegebenenfalls in einem einzigen Antrag (Cour d’appel de Paris, ch 04, 30 mai 2001).
Der Antrag kann ebenfalls die Genehmigung beantragen, die Verletzungsbeschlagnahme an allen Orten fortzusetzen, die denselben Personen gehören wie denen, die ihre Tätigkeit am ursprünglichen Beschlagnahmeort ausüben (Tribunal de Grande Instance de Paris, ch. 03, sect. 02, 21 septembre 2001), ohne weitere Präzisierung.
In diesem Fall darf die Beschlagnahme nicht abgeschlossen werden, um sie an anderen Orten fortsetzen zu können (C. Cass. com., 21 janvier 2004, n°02-14525).
Person, die eine Verletzungsbeschlagnahme beantragen kann
Eine Verletzungsbeschlagnahme kann von jeder Person beantragt werden, die berechtigt ist, wegen Verletzung Klage zu erheben (L615-5 CPI).
Somit kann der Inhaber des Patents tätig werden, aber auch der ausschließliche Lizenznehmer (sofern seine Lizenz vor dem Antrag auf Beschlagnahme im RNB eingetragen wurde, Cour d’appel de Rennes, 2e ch. com., 24 février 2009).
Die Tatsache, dass der Antragsteller seine Rechte erst kürzlich erworben hat (z. B. Kauf eines Patentportfolios), hindert ihn nicht daran, eine Verletzungsbeschlagnahme für Handlungen zu beantragen, die vor dem Erwerb dieser Rechte stattgefunden haben (Tribunal de Grande Instance de Paris, 3e ch., 1re sect., ordonnance de référé, 17 décembre 2015, RG n°15/12229).
Die Tatsache, dass das betreffende Patent Gegenstand eines Rechtsstreits über seine Inhaberschaft ist, hindert den aktuellen Inhaber nicht daran, eine Verletzungsbeschlagnahme zu beantragen (Tribunal de Grande Instance de Paris, 3e ch., 1re sect., ordonnance de référé, 11 février 2016, RG n°15/15073).
Person, die den Antrag einreichen kann
Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden (Artikel 813 CPC, Absatz 1).
Dieser muss befugt sein, vor dem TGI Paris tätig zu werden (daher muss er bei der Pariser Anwaltskammer zugelassen sein, z. B. als postulationsfähiger Anwalt, Tribunal de grande instance de Paris, 3e ch., 2e sect., ordonnance, 6 juin 2014 ; Provini et al c. Christophe P. et al).
Zuständiger Richter
Wenn kein Verfahren anhängig ist
Der zuständige Richter für Patente und für die Einreichung eines Antrags auf Verletzungsbeschlagnahme ist der Präsident des Tribunal de Grande Instance de Paris (L615-5 CPI in Verbindung mit D631-2 CPI in Verbindung mit D211-6 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
Wenn ein Verfahren anhängig ist
Wenn ein Verfahren anhängig ist, ist der zuständige Richter der Präsident der Kammer, vor der die Sache anhängig ist (812 Zivilprozessordnung, 3. Absatz, und Cour d’appel de Bordeaux, 1re ch. civ., sect. A, 3 février 2014, Cour d’appel de Paris, Pôle 5, chambre 2, 1er juillet 2016 RG 15/15933, die das Urteil erster Instanz bestätigt hat) : Wenn der Präsident des TGI den Antrag unterzeichnet, kann die Beschlagnahme für nichtig erklärt werden.
Einige hatten argumentiert, dass die Beantragung einer Verletzungsbeschlagnahme während eines anhängigen Verfahrens gegen die Richtlinie 2004/48 und das TRIPS-Übereinkommen verstoße, doch die Cour d’appel de Paris teilt diese Auslegung nicht (Cour d’appel de Paris, 29 juin 2021, pôle 5, ch. 1, RG n°20/07030).
Voraussetzungen
Patent / Patentanmeldung
Gültiges Patent ?
Die Beschlagnahme wegen Verletzung scheint nicht auf der Grundlage eines abgelaufenen Patents beantragt werden zu können (C. Cass. com., n°09-72946, 14. Dezember 2010).
Dieser Grundsatz mag überraschend erscheinen, da Artikel L615-5 CPI besagt, dass jede Person, die wegen Verletzung klagen kann, eine Beschlagnahme beantragen kann (und in dem Wissen, dass es möglich ist, wegen Verletzung mit einem abgelaufenen Patent zu klagen, sofern Verletzungshandlungen vorliegen, die nicht verjährt sind).
Ausländisches Patent ?
A priori steht nichts dagegen, dass der Inhaber eines ausländischen Patents in Frankreich eine Beschlagnahme wegen Verletzung beantragen kann, um den Beweis von Verletzungshandlungen zu erbringen (Artikel 7 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 oder Artikel 24 des Brüsseler Übereinkommens und/oder Artikel 24 des Lugano-Übereinkommens).
Dies scheint jedoch in leichtem Widerspruch zu Artikel L615-5 CPI zu stehen, da dieser Artikel ein bevorstehendes Verfahren in Frankreich voraussetzt …
Darüber hinaus kann man sich fragen, ob die einstweilige Maßnahme nach Artikel 7 der Richtlinie 2004/48/EG eine Beschlagnahme wegen Verletzung sein könnte. Tatsächlich gibt es viele Diskussionen darüber, ob eine Beschlagnahme eine Beweis- oder Sicherungsmaßnahme darstellt. Zunächst weise ich den Leser darauf hin, dass die höchste französische Gerichtsbarkeit (CCass 14. März 2018, RG n°16-19731) entschieden hat, dass die Beschlagnahme nach Artikel 145 (die zwar keine Beschlagnahme wegen Verletzung ist) tatsächlich eine Sicherungsmaßnahme darstellt. Darüber hinaus spricht die Richtlinie 2004/48/EG von „einstweiligen Maßnahmen … zur Sicherung der relevanten Beweismittel“. Kann man daher wirklich von einer einstweiligen Maßnahme sprechen? Es beginnt sehr nach einer Beweismaßnahme auszusehen.
Patentanmeldung
Nichts spricht dagegen, dass der Inhaber einer Patentanmeldung eine Beschlagnahme wegen Verletzung beantragen kann, sobald die Patentanmeldung veröffentlicht oder dem Beklagten zugestellt wurde (L615-5 CPI, da in diesem Fall die Verletzungsklage gemäß L615-4 CPI zulässig ist – Cour d’appel de Paris, ch. 04 sect.A, 25. April 2001).
Dieser Fall wird übrigens ausdrücklich in R615-2 CPI erwähnt (eine beglaubigte Abschrift wird verlangt).
Erforderliche Beweise ?
Position des französischen Richters
Artikel L615-5 CPI verlangt keinen Beweis oder Anfangsbeweis, und der Richter scheint diese nicht ablehnen zu können („berechtigt ist, die Durchführung anzuordnen“), da dies gerade der Zweck der Beschlagnahme ist (Cass. com., n°97-12699, 29. Juni 1999).
Der Antragsteller muss nicht einmal frühere Beschlagnahmen, die er bereits durchgeführt hat, erwähnen (Cass. com., n°04-10105, 12. Juli 2005).
In der Praxis kann dies jedoch anders sein, und die Richter sind zurückhaltend, eine Beschlagnahme allein auf Antrag eines Patentinhabers anzuordnen (Cour d’appel de Paris, Pôle 1, 3e ch., 28. Januar 2014, „da es sich um eine Maßnahme von außergewöhnlicher Schwere handelt, die die Beschlagnahme wegen Verletzung und den Zugang zu Dokumenten eines Unternehmens in nicht kontradiktorischer Weise erlaubt, muss der Antrag nicht auf bloßen Behauptungen oder ungestützten Angaben beruhen“).
Ein aktuelles Urteil des Kassationshofs klärt die Situation schließlich: Die Vorschriften sehen keinen Anfangsbeweis vor, da es gerade der Zweck der Beschlagnahme ist (hier eine Beschlagnahme nach Artikel 145 der Zivilprozessordnung, was meines Erachtens direkt auf Beschlagnahmen wegen Verletzung übertragbar ist), diese zu erbringen (C. Cass com, 10. Februar 2015, n°14-11909).
Interaction mit dem Gemeinschaftsrecht
Dennoch kann man die Vereinbarkeit des französischen Rechts mit der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 in Frage stellen: Tatsächlich sieht Artikel 7 dieser Richtlinie vor, dass Maßnahmen angeordnet werden können „auf Antrag einer Partei, die vernünftigerweise zugängliche Beweismittel vorgelegt hat, um ihre Behauptungen zu stützen“.
Das französische Recht schweigt zu diesem Punkt…
Damit begibt man sich in die endlose Debatte über das Bestehen oder Nichtbestehen der horizontalen Direktwirkung von Richtlinien in Frankreich, eine Debatte, die hier nicht weiter vertieft werden soll, da eine vollständige Dissertation zu diesem Thema verfasst werden könnte.
Und vor allem, wenn man diese Direktwirkung bejahen würde, könnte man sich fragen, ob diese Maßnahmen tatsächlich die Beschlagnahmen sind…
Sicherheitsleistung
Das Gericht kann die Stellung einer Sicherheit durch den Antragsteller verlangen, falls sich die Beschlagnahme als missbräuchlich erweist oder im Fall einer tatsächlichen Beschlagnahme genehmigt wird (L615-5 CPI).
Diese Sicherheit muss vor Beginn der Beschlagnahme geleistet werden (R615-2-1 CPI).
Diese Sicherheit kann eine Bankbürgschaft oder eine Hinterlegung bei der Caisse des Dépôts et Consignations sein (L518-19 Code monétaire et financier).
Gerichtsvollzieher
Der Gerichtsvollzieher muss selbstverständlich örtlich zuständig sein: Er darf den Beschluss nur in seinem Bezirk vollstrecken (Verordnung Nr. 45-2592 vom 2. November 1945, Art. 1 in Verbindung mit Dekret Nr. 56-222 vom 29. Februar 1956, Art. 5).
Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, da der Beschluss häufig die Vollstreckung „durch jeden Gerichtsvollzieher seiner Wahl“ gestattet: Diese Formulierung kann von einigen Richtern als „ein einziger Gerichtsvollzieher“ ausgelegt werden. Die Anwesenheit von zwei Gerichtsvollziehern kann daher die Nichtigkeit der Beschlagnahme zur Folge haben (Berufungsgericht Rennes, 2. Kammer für Handelssachen, 24. Februar 2009).
Wenn jedoch nur einer der Gerichtsvollzieher als ausführender Gerichtsvollzieher tätig ist, stellt dies kein Problem dar (die anderen sind anwesend, um den ersten zu unterstützen, Landgericht Paris, 3. Kammer, 4. Abteilung, 12. Mai 2016, Az. RG n°14/17816 oder Kassationshof, Kammer für Handelssachen, Nr. 13-23416, 3. Mai 2016).
Auswahl des Sachverständigen
Bei der Durchführung der Beschlagnahme kann sich der Gerichtsvollzieher von Sachverständigen (L615-5 CPI) unterstützen lassen, um die technischen Aspekte im Zusammenhang mit Patenten zu erfassen.
Es ist allgemein anerkannt, dass:
- als Sachverständiger benannt werden können:
- ein gerichtlich bestellter Sachverständiger;
- ein Berater für gewerblichen Rechtsschutz:
- auch derjenige des Antragstellers C. Cass. com., n°03-15871, 8. März 2005, da die Berufsethik des Berufsstands « Würde, Gewissenhaftigkeit, Unabhängigkeit und Integrität » vorschreibt;
- gegebenenfalls begleitet von einem « Referendar » (Cour d’appel de Paris, 4e ch., sect. A, 3. Dezember 2008), der denselben berufsethischen Regeln unterliegt;
- es ratsam ist zu vermeiden, dass dieser Berater bereits Gutachten in derselben Sache erstellt hat, da einige Richter hier sehr penibel sein können … (Cour d’appel de Paris, Pôle 5, chambre 1, 27. März 2018, n° 17/18710);
- ein in einem spezifischen Bereich diplomierter Ingenieur (Cour d’appel de Paris, 4e ch., sect. A, 6. Dezember 2006);
- ein Techniker, der bei einem Kunden des Antragstellers beschäftigt ist (Tribunal de grande instance de Paris, 5. Mai 2009);
- nicht als Sachverständiger benannt werden können:
- der Antragsteller selbst oder ein Angestellter des Antragstellers (C. Cass. com., n°02-20330, 28. April 2004) (gemäß Artikel 6-1 EMRK)
- auch wenn dieser Angestellte als Vertreter mehrerer Parteien auftritt (C. Cass. com., n°07-15075, 8. Juli 2008);
- auch wenn seine Anwesenheit ausdrücklich vom Richter genehmigt wurde (C. Cass. com., n°07-15075, 8. Juli 2008);
- eine nicht unabhängige Partei (C. Cass. com., n° 97-21404 97-22141 97-22392 97-22430, 6. Juli 2000).
- der Antragsteller selbst oder ein Angestellter des Antragstellers (C. Cass. com., n°02-20330, 28. April 2004) (gemäß Artikel 6-1 EMRK)
Zwar steht grundsätzlich nichts der Benennung des Anwalts des Antragstellers als Sachverständiger entgegen (C. Cass. com., 18. Apr. 2000, n°97-19631), doch erscheint dies dennoch riskant, da bereits Protokolle für nichtig erklärt wurden, weil der Anwalt seine Eigenschaft nicht offengelegt hatte (Cour d’appel de Rennes, 2e ch. com., 10. Januar 2006). Daher ist es generell ratsam, dies zu vermeiden …
Die Anzahl der Sachverständigen kann in der Verfügung nicht begrenzt werden, da es keine gesetzliche Einschränkung gibt (Cour d’appel de Paris, 4e ch., sect. A, 6. Dezember 2006). Dennoch ist es erforderlich, dass die Anwesenheit der Sachverständigen in der Verfügung beantragt und genehmigt wurde.
Weitere Personen, die den Gerichtsvollzieher unterstützen
Der Gerichtsvollzieher kann sich von jeder Person unterstützen lassen, sofern dies in der Verfügung genehmigt ist (z. B. öffentliche Gewalt, Schlosser usw. Tribunal de grande instance de Paris, 3e ch., 1re sect., 30. Mai 2007): Die nicht genehmigte Anwesenheit einer Person stellt einen Formmangel dar, und ein Verfahrensfehler muss geltend gemacht werden, um die Nichtigkeit der Beschlagnahme zu beantragen.
Die Anwesenheit eines Gerichtsvollziehergehilfen muss jedoch nicht ausdrücklich erwähnt werden, da es sich um einen Untergebenen des Gerichtsvollziehers handelt (Tribunal de grande instance de Paris, 3e ch., 1re sect., 30. Mai 2007).
Wenn eine technische Aufgabe ausgeführt werden muss (z. B. Demontage einer Maschine), kann die Verfügung die Anwesenheit von Technikern/Mechanikern genehmigen: Im Gegensatz zum Sachverständigen scheint es möglich zu sein, einen Angestellten des Antragstellers als Techniker zu benennen (sofern das Protokoll vermerkt, dass sich dieser Angestellte auf technische Handlungen beschränkt, Cour d’appel de Paris, Pôle 5, 1re ch., 19. Dezember 2012).
Einreichung eines Antrags
Identifizierung des Inhabers und seiner Rechte
Der Inhaber muss dem Präsidenten des TGI Paris die Nachweise vorlegen, dass sein Patent existiert und in Kraft ist (siehe oben).
Folgende Unterlagen sind beizufügen:
- eine Kopie des Patents oder der Patentanmeldung (R615-2 CPI, Absatz 2):
- eine beglaubigte Kopie ist für nicht veröffentlichte Patentanmeldungen erforderlich (R615-2 CPI, Absatz 2);
- diese Kopie muss nicht zwingend eine vom INPI beglaubigte Kopie sein, wenn die Anmeldung veröffentlicht ist oder es sich um ein Patent handelt (C. Cass. com., n°89-20521, 16. Juli 1991);
- der Nachweis über die Zahlung der Jahresgebühren (C. Cass. com. n°07-14709, 29. Januar 2008), es sei denn, das Patent wurde vor weniger als einem Jahr erteilt (Tribunal de grande instance de Paris, 3. Kammer, 2. Abteilung, Beschluss, 6. Juni 2014; Provini u. a. ./. Christophe P. u. a.);
- gegebenenfalls « die Kette der Rechte der aufeinanderfolgenden Inhaber des Patents » (C. Cass. com. n°07-14709, 29. Januar 2008).
Ist der Antragsteller Inhaber einer ausschließlichen Lizenz, ist es wichtig, die Unterlagen vorzulegen, die belegen, dass er den Rechtsinhaber abgemahnt hat (R615-2 CPI, Absatz 3) sowie seinen Lizenzvertrag (R615-2 CPI, Absatz 2).
Im Falle eines « juristischen » Inhabers ist Folgendes zu beachten:
- die Bezeichnung der Gesellschaft (Handelsregisternummer und Rechtsform, C. Cass. com. n°07-14709, 29. Januar 2008): Wird eine falsche juristische Person angegeben, handelt es sich nicht nur um einen einfachen Schreibfehler, der korrigiert werden kann;
- die Vollmacht des Vertreters der Gesellschaft, die diesen Antrag stellt (C. Cass. com. n°07-14457, 3. Juni 2008): Er muss befugt sein, die Gesellschaft zu verpflichten.
Die Gerichte haben jedoch auch entschieden, dass das Fehlen dieser Angaben (und nicht falsche Angaben wie zuvor) lediglich einen Formfehler darstellt, für den der Nachweis eines Nachteils erforderlich ist (Tribunal de Grande Instance de Paris, 26. Mai 2016, 3. Kammer, 4. Abteilung, Beschluss zur Rücknahme des Verfügungsverfahrens, Az. RG n°16/03162).
Es ist nicht erforderlich, dass der Beschluss den Namen des Antragstellers und die Bezeichnung des Antrags enthält, da der Beschluss mit dem Antrag eine Einheit bildet (Tribunal de Grande Instance de Paris, 26. Mai 2016, 3. Kammer, 4. Abteilung, Beschluss zur Rücknahme des Verfügungsverfahrens, Az. RG n°16/03162).
Unterzeichnung des Antrags durch den Rechtsanwalt
Der Antrag muss vom postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet werden.
Für manche stellt dies jedoch einen Formfehler dar: Fehlt ein Nachteil, wird die Beschlagnahme nicht aufgehoben (Cour d’appel d’Aix-en-Provence, 2. Kammer, 5. Dezember 2013 oder Cour d’appel de Paris, 19. Januar 2016, Kammer 5, 1. Abteilung, Az. RG n°14/10676).
Es ist jedoch bemerkenswert, dass dies seltsam erscheint, da der Kassationshof dies als einen materiellen Mangel ansah (C. Cass. com., 14. November 2006, n°04-14865 oder C. Cass. 2. Ziv., 24. Februar 2005, n°03-11718)…
Identifizierung des Richters auf den Antrag auf Verfügung
Der unterzeichnende Richter der Verfügung muss genau identifiziert werden (eine Formulierung wie „Wir, Präsident, [… ]“ ist nicht ausreichend, C. Cass. crim. n°09-80599, 22. September 2009).
Tatsächlich betonen die Artikel 454 CPC und 458 CPC, dass das Fehlen des Namens des Richters die Verfügung nichtig macht (wenn die Unterschrift lesbar ist, kann dies ausreichen C. Cass. com., 21. März 2000, n°97-18914).
Der unterzeichnende Richter, wenn er nicht der Präsident ist, wird vermutet, eine Delegation des Präsidenten des LG erhalten zu haben, um über den ihm vorgelegten Antrag zu entscheiden (Cour d’appel de Paris, ch. 04, 28. Februar 2001).
Identifizierung des beschlagnahmten Gegenstands
Der Antrag muss es dem Gerichtsvollzieher ermöglichen, das zu beschlagnahmende Produkt oder das zu beschreibende Verfahren zu identifizieren (Cour d’appel de Paris, 4e ch., sect. B, 10. Dezember 2004): Es ist möglich, auf die Ansprüche des Patents Bezug zu nehmen.
Wenn der Gerichtsvollzieher Gegenstände beschreibt oder beschlagnahmt, die andere Rechte verletzen könnten (Patente, Marken usw., Cour d’appel de Paris, ch. 04, 23. September 1998) oder wenn der Gerichtsvollzieher Gegenstände beschlagnahmt, die nicht der Verfügung entsprechen (C. Cass. com., 31. Mai 2005, n°03-12162), überschreitet der Gerichtsvollzieher seine Befugnisse, es sei denn, diese Beschlagnahme (bzw. diese Beschreibung) erfolgt beiläufig bei der Beschlagnahme (bzw. Beschreibung) des in der Verfügung genannten Gegenstands: Dieser Beweis kann dann in einem anderen Verfahren wegen Verletzung oder unlauteren Wettbewerbs verwendet werden.
Genehmigung zum Inbetriebnehmen, Demontieren usw.
Generell sollten im Antrag alle Möglichkeiten bedacht werden: Wenn die Verfügung nicht ausdrücklich das Inbetriebnehmen einer Maschine oder deren Demontage erlaubt, ist der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt, dies eigenmächtig zu tun (Cour d’appel de Paris, 4e ch., sect. A, 15. Dezember 2004).
Antrag auf Beschlagnahme verschiedener Dokumente
Der Antragsteller kann verlangen, dass „alle auf die Verletzung bezogenen Dokumente“ beschlagnahmt werden können (L615-5 CPI, Absatz 2).
Diese sehr weit gefasste Terminologie umfasst:
- technische Dokumente, wie Herstellungsunterlagen,
- Lagerlisten,
- Werbematerialien,
- Kataloge,
- Bedienungsanleitungen,
- Unterlagen zur Zulassungsantragstellung (AMM, Cour d’appel de Paris, ch.14, 16. Januar 1998), auch wenn bestimmte vertrauliche Elemente geschwärzt werden sollten.
Darüber hinaus ist es möglich, zu beantragen, „alle nützlichen Feststellungen zur Ermittlung der Herkunft und des Umfangs der Verletzung“ zu erlauben (R615-2 CPI, Absatz 4). Nichts spricht dafür, dass die Beschlagnahme wegen Verletzung nur Beweise für die materielle Verletzung suchen darf (Cour d’appel de Paris, 29. Juni 2021, Pôle 5, ch. 1, RG n°20/07030).
Daher ist es möglich, kaufmännische und geschäftliche Unterlagen (Rechnungen, Korrespondenz usw.) zu beschlagnahmen.
Es ist möglich, dass diese Dokumente (z. B. Rechnungen) Elemente enthalten, die nichts mit dem Gegenstand der Beschlagnahme zu tun haben. Die Beschlagnahme dieser Dokumente stellt an sich kein Problem dar: Der Beschlagnahmte hätte die Entfernung dieser Informationen vom Gerichtsvollzieher verlangen müssen (Tribunal de grande instance de Paris, 3e ch., 4e sect., 28. Oktober 2010 oder Tribunal de grande instance de Paris, 3e ch., 2e sect., 14. Januar 2011).
Antrag auf Beschlagnahme der Werkzeuge der Verletzung
Es ist möglich, die tatsächliche oder beschreibende Beschlagnahme der Maschinen zu beantragen, die zur Herstellung der „verletzenden“ Gegenstände dienen (L615-5 CPI, Absatz 3).
Dabei darf jedoch nicht vergessen werden, dass diese Beschlagnahme der Beweissicherung dient und nicht dazu, den mutmaßlichen Verletzer an der Fortsetzung seiner Handlungen zu hindern.
Identifizierung des Beschlagnahmten?
Es ist nicht erforderlich, in dem Antrag den Namen des Beschlagnahmten anzugeben, sofern dieser dem Antragsteller unbekannt ist, solange der Ort der Beschlagnahme genau angegeben ist.
Darüber hinaus sollte der Beschlagnahmte nicht als „mutmaßlicher Verletzer“ bezeichnet werden, sondern eher als „Besitzer der der Verletzung bezichtigten Gegenstände“.
Identifizierung der Rechtsbehelfe?
Nach Auffassung einiger Richter betrifft Artikel 680 CPC, der die Angabe der Rechtsbehelfe und der entsprechenden Rechtsbehelfsfristen vorschreibt, a priori nur Urteile und nicht Beschlüsse.
Andere Richter sind jedoch der Ansicht, dass diese Angabe notwendig ist und dass die Formulierung „Im Falle von Schwierigkeiten wird uns Bericht erstattet“ nicht ausreicht (Cour d’appel de Paris, 4e ch., sect. B, 11 avril 2008).
Auf jeden Fall stellt das Fehlen eines Rechtsbehelfs keinen materiellen Nichtigkeitsgrund dar (C. Cass. com., 14 janvier 2003, n°01-01759), und ein Nachteil muss von der geschädigten Partei geltend gemacht werden: Es ist eher unwahrscheinlich, dass ein Nachteil geltend gemacht werden kann, da ein Rechtsbehelf im Rahmen des Hauptsacheverfahrens eingelegt werden kann (Cour d’appel de Paris, 4e ch., sect. A, 12 janvier 2005).
Ablauf der Beschlagnahme
Fakultativer Charakter
Der Antragsteller, der einen Beschluss zur Durchführung einer Beschlagnahme erwirkt hat, ist nicht verpflichtet, diesen auszuführen oder alle darin vorgesehenen Maßnahmen umzusetzen (Cour d’appel de Paris, ch. 04, sect. B, 29 mars 2002).
Gerichtsvollzieher
Artikel L615-5 CPI sieht vor, dass „jeder Gerichtsvollzieher“ die Beschlagnahme durchführen kann (nach Wahl des Antragstellers): Dennoch muss dieser Gerichtsvollzieher innerhalb der Grenzen seines territorialen Zuständigkeitsbereichs (d. h. seines Bezirks) handeln.
Ort der Beschlagnahme
Die Verletzungsbeschlagnahme muss an der in dem Beschluss genau angegebenen Adresse durchgeführt werden.
Falls die Operationen versehentlich 10 m von dieser Adresse entfernt beginnen, ist die Beschlagnahme wegen Überschreitung der Befugnisse des Gerichtsvollziehers für nichtig zu erklären (Tribunal de Grande Instance de Paris, 11 septembre 2014).
Vorstellung des Gerichtsvollziehers und der Sachverständigen
Bevor der Gerichtsvollzieher mit der Beschlagnahme beginnt, muss er (bei Androhung der Nichtigkeit):
- sich vorstellen (C. Cass. soc., 5 juillet 1995, n°92-40050), und
- die verschiedenen Sachverständigen dem Beschlagnahmten vorstellen (Cour d’appel de Paris, ch04, sect. A, 14 mai 2002).
Zustellung des Beschlusses und des Antrags an den Beschlagnahmten
Zustellung der Verfügung und des Antrags
Es ist erforderlich, dem Vollstreckungsschuldner die Verfügung (Kopie der Urschrift oder die Ausfertigung) und den Antrag zuzustellen, damit dieser in der Lage ist, den Umfang der Befugnisse des Gerichtsvollziehers zu überprüfen (Artikel 495 ZPO und R615-2-1 CPI Absatz 2).
Die Zustellung des einen zieht nicht die Zustellung des anderen nach sich (Berufungsgericht Paris, 4. Kammer, Sektion B, 9. November 2007).
Die Tatsache, dass der Vollstreckungsschuldner den Gerichtsvollzieher in seine Räumlichkeiten lässt und ihn die Vollstreckung durchführen lässt, ist kein Beweis für die Zustellung der Verfügung (Berufungsgericht Paris, 4. Kammer, Sektion B, 9. November 2007).
Bei fehlender Zustellung droht die Nichtigkeit der Vollstreckung, und Schadensersatz kann fällig werden (R615-2-1 CPI):
- Einige sind der Ansicht, dass es sich um einen Formmangel handelt und der Vollstreckungsschuldner somit einen durch diese Unregelmäßigkeit verursachten Nachteil nachweisen muss (Berufungsgericht Paris, 4. Kammer, Sektion B, 9. November 2007),
- andere sind der Ansicht, dass es sich um einen materiellen Mangel handelt (Landgericht Paris, 3. Kammer, 4. Sektion, 17. März 2016, Az. RG n°14/12684).
Falls der Vollstreckungsschuldner jedoch nicht anwesend ist, scheint nichts dagegen zu sprechen, die Vollstreckung durchzuführen, allerdings ist dann die Anwesenheit der Ordnungskräfte unerlässlich (L142-1 Gesetz über die Zivilvollstreckung), und eine Zustellung der Verfügung muss durch Hinterlegung einer Benachrichtigung am Wohnsitz der Person erfolgen (die Kopie kann im Büro des Gerichtsvollziehers abgeholt werden, Artikel 655 Zivilprozessordnung): Gleichwohl kenne ich keine Entscheidung, die diesen Mechanismus bestätigt.
Aushändigung einer Kopie
Die Zustellung der Verfügung muss in der Aushändigung einer Kopie bestehen und nicht in einer bloßen Vorlage derselben (Kassationshof, Kammer für Handelssachen, 19. Dezember 1977, Nr. 76-12389).
Person, an die die Zustellung erfolgt
Die Zustellung der Verfügung muss an den Besitzer der als Verletzung beanstandeten Gegenstände erfolgen (Berufungsgericht Paris, 4. Kammer, 9. Mai 2001) und nicht an den mutmaßlichen Verletzer (Landgericht Paris, 3. Kammer, 2. Sektion, 27. Mai 2016, Az. RG n°13/01235).
Im Falle einer Gesellschaft muss die Zustellung an deren gesetzlichen Vertreter, an einen « Bevollmächtigten » desselben oder an jede andere dazu ermächtigte Person erfolgen (Artikel 654 der Zivilprozessordnung), das heißt nach der Rechtsprechung:
- an den Geschäftsführer und nicht an den anwesenden Produktionsleiter (Landgericht Paris, 3. Kammer, 16. Juni 2000);
- an eine Sekretärin, die keinen Einwand erhoben hat und die ihre Vorgesetzten anrufen konnte, um Rücksprache zu halten (Berufungsgericht Paris, Pol 5, 1. Kammer, 2. Oktober 2013; Filmop c. Dit u. a.);
- oder an jede Person, die angibt, ermächtigt zu sein (da der Gerichtsvollzieher diesen Punkt nicht überprüfen muss, Kassationshof, 2. Zivilkammer, 29. Mai 1991, Nr. 90-10713), selbst wenn diese Person außerhalb der Gesellschaft steht (Landgericht Paris, 3. Kammer, 2. Sektion, 18. Juni 2004).
Angemessene Frist?
Historisch gesehen verlangte die Rechtsprechung, dass der Gerichtsvollzieher dem Vollstreckungsschuldner zwischen der Zustellung des Beschlusses und dem Beginn der Maßnahmen eine „angemessene Frist“ einräumt (Tribunal de grande instance de Paris, 3e ch., 1re sect, 6 octobre 2009), auch wenn einige Gerichte der Auffassung sind, dass bei Fehlen einer gesetzlichen Vorschrift die Beschlagnahmehandlungen sofort beginnen können (Cour d’appel de Paris, 4e ch., sect. A, 22 février 2006).
Eine Frist von 5 Minuten wurde als angemessen angesehen, wobei der Beschluss nur 4 Seiten umfasste (Cour d’appel de Paris, Pôle 5, 1re ch., 2 octobre 2013 ; Filmop c. Dit et al).
Diese Zustellung und die Tatsache, dass dem Vollstreckungsschuldner eine angemessene Frist zur Kenntnisnahme eingeräumt wurde, müssen im Beschlagnahmeprotokoll oder in einer separaten Urkunde vermerkt werden (eine vorherige Benachrichtigung ist jedoch nicht erforderlich, Tribunal de Grande Instance de Paris, ch. 03, 30 janvier 1998).
In einer aktuellen Entscheidung des Kassationshofs scheinen die Richter jedoch der Ansicht zu sein, dass allein die Erwähnung der Tatsache, dass diese Formalität vor den Maßnahmen stattgefunden hat, ausreichend ist (C. Cass. civ. 1, 19 mars 2015, n°13-25311) : Wir warten gespannt auf die Reaktion der unteren Instanzen.
Zustellung weiterer Unterlagen?
Falls vom Richter eine Sicherheitsleistung verlangt wurde, muss auch die Hinterlegungsurkunde vorgelegt werden (R615-2-1 CPI).
A priori ist es nicht erforderlich, die der Antragsschrift beigefügten und dem Richter vorgelegten Anlagen zu übergeben. Dennoch schadet eine Kopie des geltend gemachten Patents nicht, um dem Vollstreckungsschuldner zu ermöglichen, zu wissen, welcher Gegenstand betroffen ist.
Grenzen der Befugnisse des Gerichtsvollziehers während der Beschlagnahme
Grundsatz
Aufgrund des außerordentlichen Charakters der Beschlagnahme und des nicht kontradiktorischen Charakters des Beschlusses ist die vom Präsidenten in dem Beschluss erteilte Genehmigung streng auszulegen (Cour d’appel de Paris, 4e ch., sect. B, 30 mars 2007).
Beweiserhebung
Der Gerichtsvollzieher ist befugt, Beweise für die Verletzung zu suchen, indem er alle Gegenstände oder Unterlagen an dem Ort prüft. Er allein ist berechtigt, diese Durchsuchung aktiv durchzuführen (Cour d’appel de Paris, 4e ch., sect. B, 21 décembre 2007).
Verbot von Vernehmungen
Auch wenn der Gerichtsvollzieher Beweise erheben darf, hat er kein spezifisches Recht, den Vollstreckungsschuldner zu befragen (z. B. um Geständnisse zu erhalten (Tribunal de grande instance de Paris, 22 mars 2022, RG n°18/4575) oder um Präzisierungen zum Ablauf eines Verfahrens zu erhalten, Cour d’appel de Paris, 4e ch., sect. B, 16 février 2007).
Der Gerichtsvollzieher darf jedoch alle Fragen stellen, die zur Erfüllung seines Auftrags erforderlich sind (Cour d’appel d’Orléans, ch. com, 29 janvier 2009) : eine in der Praxis schwer zu definierende Grenze…
Diese Grenze ist umso schwerer zu definieren, als die Rechtsprechung es zulässt, im Falle vollständigen Schweigens des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschlagnahmebeschluss vorzugehen, um ihn zu ändern und gemäß R615-4 CPI und Artikel 11 CPC gegebenenfalls unter Zwangsgeld aufzufordern, zu antworten oder ein Dokument vorzulegen.
Beschlagnahme zugelassener Proben
Die Verfügung kann die Beschlagnahme einer bestimmten Anzahl von Proben genehmigen.
Die Beschlagnahme einer größeren Anzahl von Proben kann als Überschreitung der durch die Verfügung dem Gerichtsvollzieher übertragenen Befugnisse angesehen werden.
Die Beschlagnahme einer geringeren Anzahl von Proben als der genehmigten stellt jedoch keine Überschreitung der durch die Verfügung übertragenen Befugnisse dar, da diese Situation eher zugunsten des Beschlagnahmten ausfällt (Cour d’appel de Paris, Pôle 5, 2e ch., 9 mai 2014).
Erstellung des Beschlagnahmeprotokolls
Identifizierung des Gerichtsvollziehers und Siegel
Name, Vorname, Unterschrift, Name der SCP, Adresse der SCP und die Eigenschaft als Gesellschafter des Gerichtsvollziehers müssen klar im Beschlagnahmeprotokoll erscheinen (648 CPC), andernfalls ist dieses nichtig (Cour d’Appel de Paris, 4e ch., 15 septembre 2000).
Diese Unregelmäßigkeit scheint jedoch ein Formfehler zu sein, und der Beschlagnahmte muss daher einen durch diesen Formfehler verursachten Nachteil nachweisen (Artikel 649 CPC in Verbindung mit 114 CPC): Dieser Nachteil kann in der fehlenden Möglichkeit bestehen, die Eigenschaft als Gerichtsvollzieher zu überprüfen (Cour d’Appel de Paris, 4e ch., 15 septembre 2000).
Gleiches gilt für das Siegel des Gerichtsvollziehers, das er auf jedem Blatt des Beschlagnahmeprotokolls anbringen muss (Tribunal de grande instance de Paris, 3e ch., 1re sect., 30 septembre 2008): Der Formfehler kann jederzeit berichtigt werden.
Identifizierung des Beschlagnahmten
Der Gerichtsvollzieher ist befugt, von den anwesenden Personen am Ort der Beschlagnahme den Nachweis ihrer Identität (und gegebenenfalls der Identität der juristischen Person, die die der Verletzung beschuldigten Produkte besitzt) zu verlangen. Es empfiehlt sich jedoch, dies in der Verfügung unter Bezugnahme auf R615-2 CPI zu präzisieren (da einige Rechtsprechung dies ablehnt, selbst wenn diese Überprüfung durch einen Polizeikommissar erfolgt, Cour d’appel de Paris, ch04, 21 septembre 2001).
Erstellung des Protokolls und beschreibende Erfassung
Es gibt keine Vorgaben bezüglich des Formats des Textes: Er kann maschinengeschrieben, handschriftlich oder beides sein (Cour d’appel de Paris, 4e ch., sect. B, 10. Dezember 2004).
Die Tatsache, dass der Gerichtsvollzieher den Begriff „verletzend“ verwendet, stellt nicht zwangsläufig einen Fehler dar, insbesondere wenn der Beschlagnahmte diesen Begriff selbst verwendet (Tribunal de grande instance de Paris, 30. September 2009).
Die Tatsache, dass der Gerichtsvollzieher in seinem Protokoll die handschriftlichen Feststellungen des Sachverständigen oder des gewerblichen Rechtsschutzberaters direkt und als eigene übernimmt, kann die Nichtigkeit der Beschlagnahme zur Folge haben („Rollentausch“, Tribunal de Grande Instance de Paris, 3e ch., 1er sect., 26. Oktober 2010). Es ist jedoch anzumerken, dass die Übernahme der Aussagen des Sachverständigen durch den Gerichtsvollzieher möglich ist, sofern der Gerichtsvollzieher diese klar von seinen eigenen Aussagen (Zeugenwert) unterscheidet (C. Cass. com., 21. März 2000, Nr. 97-18914).
Insbesondere sollte vermieden werden, dass der Richter den Eindruck gewinnt, der Gerichtsvollzieher sei vom Sachverständigen beeinflusst worden. Daher ist es ratsam, zu vermeiden, dass der in der beschreibenden Erfassung verwendete Wortschatz zu „technisch“ ist oder eine Interpretation darstellt (z. B. „diese beiden Ränder bilden einen mittleren Flügel“, C. Cass. civ. ch. com, 29. September 2015, Nr. 14-12430).
Falls der Gerichtsvollzieher die Beschreibung nicht vornehmen kann (z. B. bei einem sehr komplexen Gegenstand, der im Labor analysiert werden muss), ist er dazu auch nicht verpflichtet („Unmögliches wird nicht verlangt“ Cour d’appel de Paris, 4e ch., sect. B, 10. September 2004). Es sollte jedoch vermieden werden, dass der Gerichtsvollzieher Dinge beschreibt, die offensichtlich nur vom Sachverständigen beschrieben worden sein können (z. B. Beschreibung eines nicht sichtbaren Gegenstands oder eines Verfahrens, obwohl die Maschine nicht in Betrieb genommen wurde).
Der Gerichtsvollzieher hat die Möglichkeit, die Aussagen des Beschlagnahmten festzuhalten (sofern es sich um eine spontane Erklärung handelt), ist dazu jedoch nicht verpflichtet, selbst wenn der Beschlagnahmte eine Protesterklärung festhalten möchte.
Unterstützung durch die öffentliche Gewalt
Es ist möglich, zu beantragen, dass der Gerichtsvollzieher die Unterstützung der öffentlichen Gewalt anfordern kann (Cour d’appel de Paris, 4e ch., sect. B, 11. April 2008), sogar vor Beginn der Maßnahmen und selbst ohne Widerstand des Beschlagnahmten (C. Cass. com, Nr. 90-17782, 30. Juni 1992).
Einbringen eines Gegenstands vor Ort
Um einen „verletzenden“ Gegenstand in die Räumlichkeiten des Beschlagnahmten einzubringen, ist es unerlässlich, eine ausdrückliche Genehmigung im Beschluss zu erhalten (C. Cass. com, Nr. 08-20486, 29. September 2009).
Darüber hinaus scheint der Gerichtsvollzieher, um den eingebrachten Gegenstand vorzeigen und die anwesenden Personen befragen zu können, um deren spontane Erklärungen zu den behaupteten Verletzungshandlungen zu erhalten, ebenfalls „ausdrücklich und präzise ermächtigt“ worden sein zu müssen (C. Cass. civ 1, Nr. 08-10656, 2. April 2009).
Andernfalls stellt dieses Einbringen einen wesentlichen Nichtigkeitsgrund dar (Tribunal de grande instance de Paris, 3e ch., 1re sect., 19. Juni 2014): Es muss kein Nachteil nachgewiesen werden, um die Beschlagnahmen für nichtig erklären zu können.
Anders verhält es sich, wenn der Gegenstand vor Ort entdeckt wurde (C. Cass. com. Nr. 08-18598, 7. Juli 2009).
Wenn dem Gerichtsvollzieher die Genehmigung erteilt wird, einen Gegenstand vor Ort einzubringen, dies jedoch durch den Sachverständigen geschieht, scheint dies kein Problem darzustellen, da der Sachverständige unter der Kontrolle des Gerichtsvollziehers arbeitet (Cour d’appel de Paris, pôle 5, 2e ch., 28. Februar 2014).
Vertrauliche Unterlagen
Historische Betrachtung
Die Beschlagnahme darf nicht dazu dienen, den Konkurrenten auszuspionieren und Zugang zu Fabrikationsgeheimnissen zu erhalten (C. Cass. com., n°07-15075, 8. Juli 2008).
Ein solcher Missbrauch des Verfahrens kann mit Schadensersatz sanktioniert werden (C. Cass. com., 12. Februar 2013, n°11-26361).
Darüber hinaus stellt die Vertraulichkeit der beschlagnahmten Unterlagen keinen Grund dar, sich der Beschlagnahme zu widersetzen (Tribunal de Grande Instance de Paris, ch. 03, 4. Juli 1997). Der Beschlagnahmte kann jedoch dem Gerichtsvollzieher mitteilen, dass diese Unterlagen vertraulich sind oder außerhalb des Rahmens der Anordnung liegen. In diesem Fall muss der Gerichtsvollzieher sie vorsorglich in vorläufige Verwahrung nehmen, ohne sie an den Patentinhaber weiterzuleiten.
Der Beschlagnahmte oder der Antragsteller kann dann den Präsidenten des Tribunal de Grande Instance de Paris (Rechtsbehelf nach Artikel R615-4 CPI) oder den Richter der Anordnung (Eilantrag auf Rücknahme zur Änderung der Anordnung) anrufen, um eine Entscheidung über die Zugänglichkeit dieser Unterlagen für den Patentinhaber herbeizuführen (Cour d’appel de Lyon, ch. 01, 23. September 1999).
Um eine Entscheidung treffen zu können, kann der Richter einen Sachverständigen hinzuziehen, um unter den vertraulichen Informationen und Unterlagen diejenigen zu identifizieren, die für den Nachweis der Verletzung erforderlich sind, und diejenigen, die dafür irrelevant sind (Tribunal de Grande Instance de Paris, ch. 03, 4. Juli 1997).
Die Schwierigkeit dieser Begutachtung besteht darin, dass sie aufgrund der Geheimhaltung dieser Unterlagen nicht vollständig kontradiktorisch erfolgen kann: Um Probleme zu vermeiden, ist es daher ratsam, den zur Vertraulichkeit verpflichteten Vertretern der Parteien zu gestatten, bei der Begutachtung anwesend zu sein (Tribunal de Grande Instance de Paris, ch. 03, 31. Oktober 2000).
Ansatz im Zusammenhang mit dem Gesetz zum Geschäftsgeheimnis
Das Gesetz zum Geschäftsgeheimnis von 2018 hat die Beschlagnahme wegen Verletzung etwas beeinflusst, ohne den historischen Ansatz infrage zu stellen.
Tatsächlich kann der Richter (muss es aber nicht) von Amts wegen (d. h. direkt in der Anordnung) die vorläufige Verwahrung der beschlagnahmten Unterlagen anordnen (R153-1 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit R623-51 CPI).
Selbstverständlich ist es eher unwahrscheinlich, dass der Richter dies in die Anordnung aufnimmt, wenn der Antragsteller es nicht vorschlägt.
Sie werden mich also fragen, warum der Antragsteller dies beantragen sollte?
Eine ausgezeichnete Frage, da dies auf den ersten Blick nachteilig erscheint.
Tatsächlich denke ich nicht, dass dies der Fall ist. Denn durch den Antrag ändert sich das Verfahren zur Aufhebung der Geheimhaltung: Während im historischen Ansatz der Antragsteller tätig werden musste, um den Richter von der Aufhebung der Geheimhaltung zu überzeugen, obliegt es hier der beschlagnahmten Partei, den Richter innerhalb einer Frist von einem Monat (R153-3 des Handelsgesetzbuchs) davon zu überzeugen (R153-1 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit R623-51 CPI), dass die Unterlagen tatsächlich vertraulich sind.
Zusammenwirken von Sachverständigem und Beschlagnahmtem
Wenn ein Sachverständiger den Gerichtsvollzieher bei seiner Aufgabe unterstützen kann (siehe oben zur Qualifikation dieses Sachverständigen), darf es nicht zu einer Umkehr der Rollen kommen (C. Cass. com. n°08-11235, 3. März 2009): Der Sachverständige darf den Beschlagnahmten nicht direkt auffordern, Unterlagen vorzulegen oder bestimmte Fragen zu beantworten.
Zusammenwirken von Sachverständigem und Gerichtsvollzieher
Der Sachverständige kann selbstverständlich mit dem Gerichtsvollzieher sprechen: Dieser darf sich jedoch nicht von den technischen Ausführungen des Sachverständigen beeinflussen lassen. Zumindest muss er in seinem Protokoll klar zwischen den Aussagen des Sachverständigen und seinen eigenen Feststellungen unterscheiden (Tribunal de grande instance de Paris, 5. Mai 2009 oder Tribunal de grande instance de Paris, 30. September 2009).
Dem Ermächtigten eingeräumte Freiheiten
Der Ermächtigte befindet sich in seinen eigenen Räumlichkeiten: Er kann jede Person, die er wünscht, in sein Unternehmen einladen (z. B. Anwalt, Berater für gewerblichen Rechtsschutz).
Darüber hinaus ist der Ermächtigte nicht zur Kooperation verpflichtet:
- er muss die Türen der Räumlichkeiten nicht öffnen,
- er muss dem Antragsteller nicht behilflich sein,
- er ist nicht verpflichtet, Fragen zu beantworten, und kann seinen Mitarbeitern verbieten, Fragen zu beantworten.
Diese Freiheit findet jedoch ihre Grenzen, wenn der Richter dies anordnet oder der Gerichtsvollzieher die Vorlage eines ausreichend genau bezeichneten Gegenstands oder Dokuments verlangt (10 Code Civil, 11 ZPO, R615-4 CPI).
Vorfälle während der Beschlagnahme
Ein Widerstand seitens des Ermächtigten (z. B. Stromabschaltung, körperliche Behinderung usw.) stellt ein strafbares Verschulden dar.
Verlängerung der Maßnahmen
Die Beschlagnahme muss nicht auf einen einzigen Tag beschränkt sein: Der Gerichtsvollzieher kann seine Maßnahmen so lange fortsetzen, wie es erforderlich ist, auch wenn zwischen den Tagen, an denen die Beschlagnahme stattfindet, einige Tage vergehen (Tribunal de Grande Instance de Paris, ch03, sect. 03, 25. Juni 2002).
Bezüglich des Ablaufs der Beschlagnahme vor 6 Uhr und nach 21 Uhr ist es ratsam, diese Option in der Verfügung vorzusehen, da dies normalerweise nicht zulässig ist, es sei denn, der Richter hat eine Genehmigung erteilt (L141-1 Gesetz über die Zivilvollstreckung, keine Ausnahme ist möglich, wenn die Räumlichkeiten auch als Wohnraum dienen).
Selbst wenn die Verfügung dies erlaubt, muss ein triftiger Grund vorliegen, um die Maßnahmen während der Nacht fortzusetzen. Andernfalls kann die Beschlagnahme für nichtig erklärt werden (Berufungsgericht Paris, Pôle 5, ch. 1, 29. Juni 2022, Az. n° 21/06171).
Falls die Person, der die Verfügung zugestellt wurde, bei der Verlängerung der Maßnahmen nicht anwesend ist, scheint es nicht erforderlich zu sein, die Verfügung erneut zuzustellen oder im Protokoll anzugeben, dass die Verfügung der anwesenden Person bei der Verlängerung ausgehändigt wurde, damit diese von den Befugnissen des Gerichtsvollziehers Kenntnis nehmen kann (Landgericht Paris, 3. Kammer, 1. Abteilung, 18. Juni 2015, das der Verfügung des Landgerichts Paris vom 7. Mai 2014 in derselben Sache widerspricht).
Scheitern der Beschlagnahme
Es kann vorkommen, dass der Antragsteller « leer ausgeht« .
In diesem Fall kann er problemlos eine neue Verfügung beantragen, um eine erneute Beschlagnahme wegen Verletzung an denselben Orten durchzuführen, in der Hoffnung, beim nächsten Mal mehr Glück zu haben (Kassationshof, Kammer für Handelssachen, 8. Juli 2008, Az. n°07-15075).
Bei zu vielen ungerechtfertigten Beschlagnahmen setzt sich der Antragsteller jedoch seiner zivilrechtlichen Haftung aus.
Übergabe des Beschlagnahmeprotokolls
Am Ende der Beschlagnahme muss der Gerichtsvollzieher eine Kopie des Beschlagnahmeprotokolls dem Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände übergeben (R615-2-1 CPI, Absatz 2) (und nicht dem Verletzer) und dies im Protokoll oder in einer separaten Urkunde vermerken.
Falls die Zustellung nicht möglich ist, muss der Gerichtsvollzieher dies in seinem Protokoll vermerken und eine Benachrichtigung über seinen Besuch hinterlassen (656 CPC).
Die Rechtsprechung lässt zu, dass der Gerichtsvollzieher einige Tage (kurze Frist) benötigt, um sein Protokoll fertigzustellen und es dann dem Beschlagnahmten zuzustellen (Tribunal de Grande Instance de Paris, 3e ch., 13. Januar 2012): Es ist darauf zu achten, das Datum der Übergabe genau anzugeben, um die Nichtigkeit zu vermeiden. Diese nachträgliche Übergabe ist möglich, da der Code keine Frist vorsieht (Cour d’appel de Paris, 4. März 2016, RG Nr. 15/10592).
Die Übergabe kann gegen die Unterschrift des Beschlagnahmten erfolgen, dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich (Tribunal de Grande Instance de Paris, 3e ch., 13. Januar 2012).
Falls es angebracht ist, die Fotokopien dem Protokoll beizufügen, können die Fotografien dem Beschlagnahmten durch eine spätere Handlung des Gerichtsvollziehers mitgeteilt werden, bevor sie der zweiten Ausfertigung beigefügt werden (Cour d’appel de Paris, 4e ch., sect. A, 12. November 2003).
Das Fehlen der Übergabe stellt einen Formfehler dar, der den Nachweis eines Nachteils erfordert (Cour d’appel de Rennes, 2e ch. com., 10. Januar 2006 oder Cour d’appel de Paris, pôle 5, 2e ch., 3. Juli 2009).
Hauptsacheverfahren
Frist
Wird eine Beschlagnahme wegen Verletzung durchgeführt, ist es erforderlich, innerhalb einer Frist von 20 Werktagen oder 31 Kalendertagen ein Hauptsacheverfahren einzuleiten (L615-5 CPI, Absatz 5, in Verbindung mit R615-3 CPI).
Fristberechnung
Zum Berechnen der Fristen:
- der Beginn dieser Frist ist das Datum der Beschlagnahme (640 CPC) und nicht das Datum der Anordnung (C. Cass. civ. 1, 19. März 2015, Nr. 13-25311);
- genauer gesagt, ist das Datum der Beschlagnahme das Datum des Abschlusses des Beschlagnahmeprotokolls durch den Gerichtsvollzieher (C. Cass. com. Nr. 76-12414, 2. Mai 1978).
- das Datum der Beschlagnahme ist nicht für die Zählung der Tage zu berücksichtigen (641 CPC);
- die Frist wird bei Wochenenden oder Feiertagen verlängert (642 CPC);
- die Frist endet am letzten Tag der Frist um Mitternacht (642 CPC);
- das Ende der Frist ist:
- die Zustellung der Ladung oder Vorladung und nicht die Anrufung des Gerichts (Tribunal de Grande Instance de Paris, Kammer 03, 12. Februar 1997 oder Cour d’appel de Paris, 4. Kammer, Sektion B, 15. Dezember 2006);
- die Übermittlung der Ladung durch den Gerichtsvollzieher an die ausländische ersuchte Stelle, zusammen mit einer Übersetzung in die Fremdsprache gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 vom 13. November 2007 (Tribunal de Grande Instance de Paris, 3. Kammer, 2. Sektion, 5. Dezember 2008);
- die Strafanzeige mit Nebenklage (C. Cass. crim., 29. Februar 2000, Nr. 99-82048), jedoch seit der Reform von 2007, die die Nebenklage einer Frist von drei Monaten unterwirft (85 CPP), stellt sich die Frage nach dem Nutzen dieser Option.
Andernfalls wird die gesamte Beschlagnahme wegen Verletzung für nichtig erklärt (einschließlich der Beschreibung der Beschlagnahme, L615-5 CPI, Absatz, analog Cour d’appel de Paris, 30. September 2022, Pol 5, Kammer 2, Az. RG 21/00511).
Mehrere Beschlagnahmen
Im Falle mehrerer Beschlagnahmen beginnt für jede eine eigene Frist (C. Cass. com., 3. Juni 2003, Nr. 01-14214).
Bereits anhängige Hauptsacheklage
Es ist durchaus möglich, einen Antrag auf Beschlagnahme zu stellen, während eine Hauptsacheklage bereits anhängig ist.
In erster Instanz muss dieser Antrag beim Vorsitzenden der angerufenen Kammer und nicht beim Präsidenten des Tribunal de Grande Instance de Paris (C. Cass. com. n°05-19782, 26. März 2008, da Artikel 812 CPC Anwendung findet) unter Angabe gestellt werden, dass eine Klage bereits anhängig ist (494 CPC und 813 CPC).
Wird der Antrag auf Beschlagnahme in der Berufungsinstanz gestellt, muss der Antrag beim Ersten Präsidenten eingereicht werden (C. Cass. com., 14. September 2010, n°09-16854 und 958 CPC).
Selbstverständlich entfällt die Verpflichtung, eine Hauptsacheklage zu erheben, wenn eine solche bereits anhängig war (C. Cass. com n°91-18049, 26. Oktober 1993), und es ist nicht erforderlich, erneut zu klagen.
Dennoch scheint es erforderlich zu sein:
- im Antrag auf Beschlagnahme anzugeben, dass ein Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist (C. Cass. com. n°05-19782, 26. März 2008);
- nach der Beschlagnahme einen neuen Schriftsatz einzureichen (Tribunal de grande instance de Paris, 3e ch., 1re sect., 30. September 2008, was überraschend ist, da das Gesetz hierzu schweigt).
Zu verklagende Person
Es besteht keine Verpflichtung, den Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände zu verklagen (tatsächlich kann die Beschlagnahme bei einem Transporteur den Namen des tatsächlichen Verletzers offenbaren, Tribunal de Grande Instance de Paris, ch. 03, 15. Juni 1999): Jeder Dritte kann daher verklagt werden.
Wirksamkeit der Klageerhebung
Gleichwohl ist es erforderlich, dass diese Klageerhebung wirksam ist (Cour d’appel de Paris, ch. 04, 20. Juni 2001).
War die Klageerhebung zwar wirksam, wird sie jedoch unwirksam (z. B. wegen Nichtvorlage einer Kopie der Klageschrift innerhalb von vier Monaten bei der Geschäftsstelle, 757 CPC), so ist auch die Nichtigkeit der Beschlagnahme zu befürchten.
Hat sich der Antragsteller jedoch im Gericht geirrt, gilt die Frist dennoch als eingehalten (Cour d’appel de Douai, 12. Februar 2008), da der Rechtsstreit an das zuständige Gericht innerhalb derselben Instanz verwiesen wird.
Fall einer auf mehrere Schutzrechte gestützten Beschlagnahme
In diesem Fall scheint es erforderlich, dass die Klage alle Schutzrechte umfasst, auf deren Grundlage die Beschlagnahme beantragt wurde (Cour d’appel de Paris, ch. 04, 24. November 2000).
Mehrere Klagen
Möchte der Inhaber mehrere Klagen gegen mehrere Verletzer einreichen, ist es ausreichend, wenn nur eine dieser Klagen die zuvor genannte Klagefrist einhält (C. Cass. civ. ch. com., 7. Juli 2015, n°14-12733).
Es ist daher nicht erforderlich, dass alle Klagen innerhalb der Klagefrist erhoben werden.
Verwendung des Beweismittels
Der durch die Verletzungssicherung erlangte Beweis kann verwendet werden:
- im Laufe des Hauptsacheverfahrens (L615-5 CPI);
- in einem ausländischen Verfahren (auch wenn das Sicherungsprotokoll nicht zwingend die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde hat) (Cour d’appel de Paris, pôle 5, chambre 2, 4 octobre 2019, RG n°18/23117);
- gegenüber einem Dritten, der nicht an der Sicherung beteiligt war (Cour d’appel d’Aix-en-Provence, ch. réunies, 12 février 1999);
- durch einen Dritten im selben Verfahren;
- in einem anderen Verfahren, das zwischen denselben Parteien auf der Grundlage desselben Patents geführt wird.
Eine auf der Grundlage eines Geschmacksmusters durchgeführte Sicherung kann dazu dienen, die Verletzung eines Patents zu beweisen, dessen Inhaber der Antragsteller ist (Cour d’appel de Paris, pôle 5, 2e ch. , 13 novembre 2009).
Selbstverständlich ist die Beweiskraft der Sicherung von Bedeutung, wenn Gegenstände oder Proben tatsächlich sichergestellt oder Fotografien angefertigt wurden, denn selbst wenn der Gerichtsvollzieher sich in der Qualifizierung in seinem Protokoll irrt (Tribunal de Grande Instance de Paris, ch. 03, 13 juin 1997), kann der Richter den möglichen Fehler selbst korrigieren.
Wenn jedoch die sichergestellten Gegenstände geöffnet und manipuliert werden (z. B. ein Beutel geöffnet und wieder verschlossen), können sie ihre Beweiskraft verlieren (Cour d’appel Paris, ch. 04, 18 mai 2001).
Ebenso haben die genauen und detaillierten Erklärungen der am Ort der Sicherung angetroffenen Person, auch wenn sie nicht als Geständnis eines gesetzlichen Vertreters der Gesellschaft gelten können, dennoch den Wert von Informationen (Cour d’appel de Paris, ch04, 21 septembre 2001).
Verbleib der sichergestellten Gegenstände
Im Rahmen einer realen Sicherung bleiben die sichergestellten Gegenstände selbstverständlich im Eigentum des Gesicherten (die Sicherung dient lediglich der Beweissicherung und nicht der Beschlagnahme).
Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung des sichergestellten Gegenstands trägt der Sicherungsantragsteller (T. civ. Seine, 5 décembre 1872).
Falls die Verletzungsklage schließlich als unbegründet erachtet wird, ist es möglich, die Aufhebung der Probenentnahmen oder der realen Sicherung sowie die Rückgabe der unter Siegel gelegten Gegenstände zu beantragen (C. Cass. com., n°01-14945 23 avril 2003). Diese Aufhebung erstreckt sich auf die angefertigten Kopien von Dokumenten (Tribunal de grande instance de Paris, 3e ch., 1re sect., 2 mai 2007) und auf alle angefertigten Fotografien.
Selbstverständlich begründet die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände eine Forderung des Gesicherten gegenüber dem Sicherungsantragsteller: die Rückerstattung des gezahlten Preises, falls zutreffend.
Kosten der Sicherung
Die Kosten der Sicherung (Kosten des Gerichtsvollziehers, Fotografen, Schlossers usw.) trägt der Sicherungsantragsteller und werden gemäß Artikel 700 ZPO geltend gemacht (Tribunal de Grande Instance de Paris, 3e ch., 1re sect., 9 mars 2010).
Verschiedene Rechtsbehelfe
Fälschungseinrede
Beweiskraft des Sicherungsprotokolls
Ein Sicherungsprotokoll hat den Wert einer öffentlichen Urkunde (Cour d’appel de Paris, ch. 04 sect. A, 15 janvier 2003) und besitzt daher eine hohe Beweiskraft.
Fälschungseinrede und Urkundenfälschung
Das Verfahren der Fälschungseinrede ermöglicht es, die Beweisvermutung zu widerlegen.
Diese Fälschungseinrede bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Gerichtsvollzieher eine Urkundenfälschung gemäß Artikel 441-4 des Strafgesetzbuchs begangen hat (d. h. der Gerichtsvollzieher wird wegen Betrugs belangt).
In diesem Rahmen besteht die Fälschung lediglich in der Unrichtigkeit der Feststellungen des Gerichtsvollziehers und nicht in der Böswilligkeit.
Beispiele für Fehler, die eine Falschbeurkundung rechtfertigen
Eine Falschbeurkundung kann erhoben werden, wenn der Gerichtsvollzieher:
- Tatsachen „beurteilt“, anstatt sie festzustellen;
- angibt, dass das Patent verletzt wurde (Rolle des Richters);
- Fachbegriffe verwendet, die eine Verletzung unterstellen.
Beweis der Falschbeurkundung
Der Beweis der Falschbeurkundung kann erbracht werden, indem nachgewiesen wird, dass der Gerichtsvollzieher nicht in der Lage war, die tatsächlichen Umstände festzustellen, die er als festgestellt erklärt hat (Tribunal de Grande Instance de Paris, 6. Oktober 2000), beispielsweise durch die Verwendung der beigefügten Fotografien (Tribunal de Grande Instance de Paris, 19. März 1999).
Verfahren der Falschbeurkundung
Um eine Falschbeurkundung durchzuführen, ist es möglich, diese:
- inzident im Rahmen eines bereits anhängigen Hauptsacheverfahrens (d. h. Falschbeurkundungseinrede gemäß Artikel 306 CPC bis 312 CPC) durchzuführen;
- als Hauptverfahren (Artikel 314 CPC) durchzuführen.
Die Falschbeurkundung führt zu einer Mitteilung an die Staatsanwaltschaft (303 CPC) und gegebenenfalls zu einer Anhörung des Gerichtsvollziehers (304 CPC) und/oder einer Beweisaufnahme (308 CPC).
Falls eine Falschbeurkundung erhoben wird, diese jedoch keinen Erfolg hat, kann eine Ordnungsstrafe von bis zu 3000 € verhängt werden, und der Antragsteller kann gegebenenfalls zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt werden (305 CPC).
Folge
In den meisten Fällen ordnet das Gericht an, dass nur die fehlerhaften Teile des Protokolls unberücksichtigt bleiben (Tribunal de Grande Instance de Paris, 19. März 1999).
Rechtsbehelf für den Antragsteller, wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird
Der Beschluss auf Antrag kann mit der Berufung angefochten werden, „wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird“ (Artikel 496 CPC): Dies umfasst somit den Fall, dass der Richter den Antrag vollständig zurückweist, sowie den Fall, dass der Richter nur einem Teil des Antrags stattgibt.
Die Berufungsfrist beträgt fünfzehn Tage (Artikel 496 CPC) ab dem Datum der Verkündung des Beschlusses (C. Cass. 2e civ., 16. Mai 1990, Nr. 89-10243).
Der Rechtsbehelf wird zunächst vom Richter des Antragsverfahrens geprüft (Gnadenverfahren), und falls dieser seinen Beschluss nicht ändern möchte, leitet er den Rechtsbehelf an das Berufungsgericht weiter (952 CPC).
Rücknahme des Beschlusses im Eilverfahren
Interessierter Dritter
Jeder interessierte Dritte (z. B. der Beschlagnahmte, der Verletzer, der Inhaber eines Fabrikationsgeheimnisses usw.) kann vor dem Richter, der die Verfügung erlassen hat (496 CPC), deren Rücknahme beantragen (der Richter für die Vorbereitung der Hauptsache ist daher unzuständig, da eine Nichtigkeit der Beschlagnahme keine Verfahrensnichtigkeit darstellt (die Beschlagnahme ist vom Hauptverfahren getrennt) oder ein Zwischenfall, der das Verfahren beendet, Cour d’appel de Paris, Pôle 5, 1re ch., 12. Dezember 2012).
Der Richter kann seine Verfügung zurücknehmen, sie aber auch abändern oder unverändert lassen (497 CPC).
Somit kann der Dritte insbesondere beantragen:
- die vollständige Rücknahme der Verfügung;
- die Hinterlegung bestimmter Unterlagen unter Sequester (1961 code civil) (R615-4 CPI);
- eine Maßnahme zur Sichtung der Unterlagen (Cour d’appel de Toulouse, ch. 02, 5. April 2000);
- die Zahlung des Preises der beschlagnahmten Unterlagen;
- usw.
Dieses Eilverfahren dient ausschließlich der Überprüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Verfügung und nicht der Bedingungen der Durchführung der Beschlagnahme (Cour d’appel de Paris, ch. 14, 6. Dezember 1999) oder der Gültigkeit des Patents oder der Verletzung (hierfür ist ausschließlich der Richter im Hauptverfahren zuständig, L615-17 CPI).
Die Rücknahme kann sich somit gründen auf:
- die Zuständigkeit des Richters (Tribunal de Grande Instance de Paris, ch. 03, 14. Juni 2000),
- die Inhaberschaft des Patents,
- das Fehlen einer Rechtfertigung der Rechte des Antragstellers (C. Cass. com., Nr. 07-14709, 29. Januar 2008),
- eine ernsthafte Streitigkeit über das Nutzungsrecht des Patents (z. B. eine Beschlagnahme bei einem Lizenznehmer, der geltend machte, dass die behauptete Verletzung im Rahmen seiner Lizenz lag, C. Cass. com., Nr. 92-20704, 13. Dezember 1994);
- mangelnde Loyalität (Tribunal de grande instance de Paris, 3e ch., 3e sect., Eilbeschluss, 29. März 2013);
- Erschöpfung des Rechts (C. Cass. com, Nr. 08-12139, 9. Juni 2009);
- usw.
Antragsteller
Der Antragsteller selbst kann das Eilverfahren auf Rücknahme einleiten, um eine bei der Beschlagnahme aufgetretene Schwierigkeit zu regeln oder um eine Maßnahme zu beantragen, die den Beweis ergänzen soll (R615-4 CPI) (z. B. kann er die Aufhebung der vom Gerichtsvollzieher angebrachten Siegel beantragen, da die Unterlagen als vertraulich gekennzeichnet wurden, Cour d’appel de Lyon, ch. 01, 23. September 1999).
Verfahren
Das Verfahren wird dann kontradiktorisch (vgl. TRIPS-Übereinkommen, Artikel 50, 4°).
Der Rücknahmebeschluss im Eilverfahren ist ein Eilverfahren und kein Verfahren „in der Form des Eilverfahrens“ (Cour d’appel de Paris, Pôle 1, 2e ch., 27. April 2011), da es nicht über die Hauptsache entscheidet, d. h. über die Nichtigkeit der Beschlagnahmeprotokolle.
Gleichwohl handelt es sich nicht um ein „vollständiges“ Eilverfahren („wie in Eilsachen anhängig gemacht“, C. Cass. com., Nr. 80-12276, 24. September 1981): Dieses Verfahren unterliegt nicht den materiellen Voraussetzungen der Artikel 808 ZPO und 809 ZPO (Dringlichkeit, Fehlen ernsthafter Einwände, Vorliegen einer offenkundig rechtswidrigen Störung oder Gefahr eines unmittelbar drohenden Schadens) (C. Cass. com., Nr. 99-10076, 9. Oktober 2001).
Es gibt keine feste Frist für die Einlegung eines Rücknahmebeschlusses im Eilverfahren (C. Cass. 2e civ., Nr. 01-11536, 17. Oktober 2002).
Die Rücknahme kann auch dann erfolgen, wenn die Sache bereits beim Gericht anhängig ist (C. Cass. 2e civ., Nr. 89-18207, 26. November 1990).
Neuer Beschluss
Die Tatsache, dass ein Beschluss zurückgenommen wurde, bedeutet nicht, dass der Inhaber nicht umgehend einen neuen Beschluss beantragen kann (C. Cass. com., Nr. 07-15075, 8. Juli 2008).
Beschwerde
Gegen die mögliche Rücknahme des Beschlusses ist ebenfalls ein Rechtsmittel gegeben (490 ZPO).
Die Beschwerdefrist beträgt fünfzehn Tage (490 ZPO).
Folge der Rücknahme einer durchgeführten Beschlagnahme
Es kann vorkommen, dass der Beschlagnahmebeschluss nach Durchführung der Beschlagnahme zurückgenommen wird.
In diesem Fall können das Beschlagnahmeprotokoll und die beschlagnahmten Unterlagen nicht mehr verwendet werden (Cour d’appel de Paris, 23. September 2014).
Antrag auf Nichtigerklärung der Beschlagnahme
Grundsatz
Wenn die Vorschriften für die Durchführung der Beschlagnahme nicht eingehalten wurden, kann die Nichtigerklärung der Beschlagnahme beantragt werden.
Dieser Antrag auf Nichtigerklärung der Beschlagnahme kann sich richten auf (C. Cass. 1re civ., Nr. 11-18045, 14. November 2012):
- die Tatsache, dass der Antragsteller nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen in der Hauptsache vorgegangen ist (automatische Nichtigkeit, die auch ohne Nachweis eines Nachteils eintritt, Art. L615-5 CPI);
- die Bedingungen des Ablaufs der Beschlagnahme:
- materielle Nichtigkeitsgründe, die auch ohne Nachweis eines Nachteils eintreten (Artikel 117 ZPO, wenn der Gerichtsvollzieher bestimmte Handlungen ohne Befugnis vorgenommen hat);
- formelle Nichtigkeitsgründe, die nur eintreten, wenn der Antragsteller einen Nachteil nachweisen kann;
- die Bedingungen für die Erteilung des Beschlusses (Zuständigkeit des Richters, Beweis, Inhaberschaft usw.) (siehe oben)
- wenn es zeitweise nicht möglich war, die Nichtigerklärung der Beschlagnahme wegen eines Problems bei der Erteilung des Beschlusses zu beantragen, hat der Kassationshof diesen Antrag auf Nichtigerklärung vor den Richtern der Hauptsache für zulässig erklärt (C. Cass. com, 17. März 2015, Nr. 13-15862).
Schwerpunkt auf materielle Nichtigkeitsgründe
Ein materieller Nichtigkeitsgrund kann sein:
- dass der Richter, der die Verfügung erlassen hat, nicht zuständig war (Tribunal de Grande Instance de Paris, ch. 03, 14 juin 2000);
- der Antrag muss vom postulationsfähigen Anwalt unterzeichnet sein (C. Cass. com., 14 novembre 2006, n°04-14865 oder C. Cass. 2e civ., 24 février 2005, n°03-11718);
- dass der Titel nicht gleichzeitig mit dem Antrag vorgelegt wurde (Cour d’appel de Paris, 4e ch., sect. A, 12 mai 2004);
- dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, eine Beschlagnahme zu beantragen:
- der Antragsteller ist nicht der Inhaber (Tribunal de Grande Instance de Paris, 3e ch., 2e sect., 15 avril 2005), selbst wenn der Bundesgerichtshof seltsamerweise feststellt, dass dies kein Mangel ist, wenn die Übertragung nicht eingetragen ist (C. Cass. com., n°92-14435, 24 mai 1994);
- der Antragsteller hat eine Übertragung oder eine Lizenz nicht im Register für gewerblichen Rechtsschutz (RNB) veröffentlicht (C. Cass. com., 31 oct. 2006, n°05-11149);
- der Antragsteller ist einfacher und nicht ausschließlicher Lizenznehmer;
- Fehlen der Vertretungsmacht des Vertreters der Gesellschaft (z. B. Vollmacht zur Vertretung der Gesellschaft vor Gericht durch den Geschäftsführer, beschlossen von der Hauptversammlung, aber die Satzung wurde nicht aktualisiert und im Handelsregister veröffentlicht, C. Cass. com., 3 juin 2008, n°07-14457);
- der Antragsteller existiert nicht (z. B. Gesellschaft noch nicht eingetragen, falsche Bezeichnung, C. Cass. com., 29 janvier 2008, n°07-14709, der Inhaber ist aufgrund einer Löschung aus dem Handelsregister verschwunden, Tribunal de Grande Instance Paris, 3e ch., 2e sect., 6 avril 2007);
- der Titel existiert nicht (hat aufgehört, Wirkungen zu entfalten, Tribunal de Grande Instance de Paris, ch. 03, 5 mai 1999 oder ist erloschen, Cour d’appel de Paris, 4e ch., sect. A, 12 mai 2004), aber seine spätere Nichtigerklärung macht die Beschlagnahme nicht nichtig (Tribunal de Grande Instance de Paris, 3e ch., 2e sect., 18 juin 2004);
- der Titel ist nicht wirksam (z. B. nicht veröffentlichte Anmeldung, Cour d’appel de Paris, ch. 04 sect.À, 25 avril 2001, geänderte Ansprüche nicht mitgeteilt Tribunal de Grande Instance Paris, 3e ch., 2e sect., 6 avril 2007);
- dass der Gerichtsvollzieher eine Beschlagnahme außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs durchgeführt hat (C. Cass. 2e civ., 6 juin 2013, n°12-17771);
- dass keine Sicherheit geleistet wurde, obwohl dies vom Richter verlangt wurde;
- dass der Gerichtsvollzieher nach Abschluss der Maßnahmen eine erneute Beschlagnahme durchführt (C. Cass. com., 21 janvier 2004, n°02-14525);
- dass der Gerichtsvollzieher die durch die Verfügung erteilte Ermächtigung überschreitet (Cour d’appel de Paris, 4e ch., sect. A, 10 mars 2004), z. B. Befragung, Beschlagnahme von Lagerbeständen ohne Ermächtigung;
- dass der Antragsteller anwesend ist (siehe oben, C. Cass. 1re civ., 6 juillet 2000, n°97-21404);
- usw.
Die Nichtigkeit der Beschlagnahme wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels wird von Amts wegen ausgesprochen, ohne dass es erforderlich ist, einen Nachteil nachzuweisen (119 CPC). Das Gericht kann sie von Amts wegen geltend machen, wenn sie einen ordre-public-Charakter aufweist (120 CPC).
Darüber hinaus kann der wesentliche Verfahrensmangel auch nur eine teilweise Nichtigkeit zur Folge haben (z. B. für den Teil, in dem der Gerichtsvollzieher seine Befugnisse überschritten hat, Cour d’appel de Paris, ch. 04, 23 septembre 1998).
Es ist nicht möglich, einen wesentlichen Verfahrensmangel vor der Urteilsverkündung durch den Mechanismus des Artikels 121 CPC zu heilen (C. Cass. com., 31 oct. 2006, n°05-11149).
Auch wenn einige Rechtsprechungen darauf hingewiesen hatten, dass ein Nichtigkeitseinwand gegen die Beschlagnahme vor jeder Einlassung zur Hauptsache unter Androhung der Unzulässigkeit erhoben werden muss (C. Cass. com. n°98-19503, 25 avril 2001), scheint es tatsächlich möglich zu sein, die Nichtigkeit einer Beschlagnahme (wesentlicher Mangel) jederzeit zu beantragen (C. Cass. com. n°08-18732, 19 janvier 2010), da es sich nicht um einen Verfahrensmangel im Sinne der Artikel 73 CPC und 74 CPC handelt. (Cour d’appel de Paris, Pôle 5, 1re ch., 28 mars 2012).
Diese Nichtigkeit kann auch in der Berufung beantragt werden, da es sich nicht um einen neuen Antrag, sondern um ein neues Vorbringen handelt (Cour d’appel de Paris, ch. 04, 23 septembre 1998).
Fokus auf Formmängel
Ein Formmangel sanktioniert die Nichteinhaltung einer gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Anforderung.
Wer sich auf einen Formmangel beruft, muss einen Nachteil geltend machen (114 CPC), der persönlich sein muss (und nicht einen Nachteil gegenüber einem Dritten, Cour d’appel de Paris, Pôle 5, 2e ch. 23 octobre 2015, RG n°14/06720).
Das Vorliegen oder Fehlen eines Nachteils unterliegt der souveränen Würdigung des Tatrichters (C. Cass. 2e civ., 25 janvier 2000, n°97-12620).
Der Nachteil muss jedoch präzise sein und darf nicht lediglich darin bestehen, dass der Beschlagnahmte den Inhalt der durch die Anordnung übertragenen Befugnisse nicht kennen konnte (C. Cass. 2e civ., 29 mai 1991, n°90-10713).
Ein Formmangel kann sein:
- die Nichtübergabe der Verfügung (siehe supra, C. Cass. 2e civ., n°90-10713, 29. Mai 1991) ;
- die unberechtigte Anwesenheit einer Person während der Beschlagnahme zur Unterstützung des Gerichtsvollziehers (außer Gehilfe des Gerichtsvollziehers, z. B. ein Schlosser, Tribunal de grande instance de Paris, 3e Kammer, 1. Abteilung, 30. Mai 2007) ;
- die Nichtübergabe des Nachweises der Sicherheitsleistung (C. Cass. com., 14. März 1888) ;
- das Fehlen der Angabe des angerufenen Gerichts bei Einreichung des Antrags, sofern ein Hauptsacheverfahren anhängig ist (Cour d’appel de Paris, 4. Kammer, A. Abteilung, 27. November 2002) ;
- die Tatsache, dass, wenn die Verfügung die Qualifikation des Sachverständigen (z. B. Berater für gewerblichen Rechtsschutz) festlegt, diese Qualifikation nicht eingehalten wurde ;
- die Tatsache, dass die vorgeschriebene Zahlung nicht geleistet wurde (Cour d’appel de Paris, Pôle 5, 1. Kammer, 25. November 2009) ;
- die Tatsache, dass die erste Urschrift, die zweite Urschrift und die zugestellte Abschrift nicht identisch sind
- ein Mangel kann jedoch nur selten geltend gemacht werden, wenn der Unterschied zwischen den Urschriften geringfügig ist (Cour d’appel de Paris, 4. Kammer, A. Abteilung, 15. Januar 2003) ;
- die Tatsache, dass das Protokoll den Namen des Beschlagnahmten nicht erwähnt (648 ZPO) ;
- die Tatsache, dass das Protokoll das Datum der Beschlagnahme nicht erwähnt (648 ZPO), was dem Beklagten einen Nachteil verursacht, da er die Fristen für die Klageerhebung nicht überprüfen kann (Tribunal de Grande Instance de Paris, 3. Kammer, 1. Abteilung, 17. Dezember 2003), es sei denn, der Beklagte war bei der Beschlagnahme anwesend (Cour d’appel de Paris, Pôle 5, 2. Kammer, 18. Juni 2010) ;
- die Tatsache, dass einige dem Protokoll beigefügte Fotografien nicht den Sichtvermerk des Gerichtsvollziehers tragen (Tribunal de grande instance de Paris, 3. Kammer, 1. Abteilung, 30. September 2008) ;
- das Fehlen der Identifizierung des Gerichtsvollziehers (siehe supra, 649 ZPO und C. Cass. com., n°95-15804, 20. Oktober 1998), selbst wenn die Verfügung vom Gerichtsvollzieher unleserlich unterzeichnet wurde (C. Cass. com., 19. Dezember 2006, n°05-14431) ;
- der Mangel kann darin bestehen, dass der Beschlagnahmte nicht überprüfen konnte, ob die Person, die sich bei ihm vorgestellt hat, tatsächlich die Befugnis eines Gerichtsvollziehers hatte (Cour d’appel de Paris, 4. Kammer, A. Abteilung, 10. März 2004) ;
- die Nichtveröffentlichung der Übersetzung der Ansprüche durch das INPI (Cour d’appel de Paris, 14. Kammer, 12. Dezember 1997), wobei die Mitteilung der Übersetzung vor Beginn der Beschlagnahme diesen Formfehler heilt ;
- das Fehlen der Übergabe des Beschlagnahmeprotokolls an den Beschlagnahmten gemäß Artikel R615-2-1 CPI ;
- der Mangel kann darin bestehen, dass der Beschlagnahmte nicht in der Lage ist, einen Antrag auf Rücknahme beim Beschlagnahmerichter zu stellen ;
- usw.
Formmängel müssen in limine litis (d. h. vor jedem Sachvortrag oder jeder Unzulässigkeitseinrede) geltend gemacht werden (74 ZPO und 112 ZPO – C. Cass. com., 25. April 2001, n°98-19503), können jedoch gegebenenfalls auch nach einem Antrag auf Begutachtung (da dies keine Sachverteidigung darstellt) geltend gemacht werden, andernfalls sind sie unzulässig.
Ein Formmangel kann auch eine Teilnichtigkeit zur Folge haben.
Ein Formmangel kann jederzeit geheilt werden (115 CPC).
Zuständiges Gericht
Die Nichtigkeit der Beschlagnahme ist vor dem TGI Paris (Tribunal de Grande Instance de Paris, 3e ch., 1re sect., 9 mars 2010) oder vor dem Berufungsgericht Paris geltend zu machen: Die Nichtigkeitsgründe stellen eine Einwendung zur Sache und keine Verfahrensrüge dar (C. Cass. com., 19 janvier 2010, n°08-18732), daher ist es nicht erforderlich, die Nichtigkeit in limite litis geltend zu machen.
Wie bei jeder Einwendung zur Sache ist nicht der Richter im Vorverfahren, sondern der Richter in der Hauptsache zuständig (Tribunal de Grande Instance de Paris, Beschluss des Richters im Vorverfahren, 29. Oktober 2015, Az. n°15/01383).
Personen, die die Nichtigkeit beantragen können
Diese Klage ist nicht dem Beschlagnahmten vorbehalten und kann daher von jeder Person mit einem berechtigten Interesse beantragt werden (ausgenommen die Nichtigkeit wegen Unterlassung der Klageerhebung zur Hauptsache durch den Antragsteller, da Artikel L615-5 CPI dies dem Beschlagnahmten vorbehält).
Berufung
Die Berufung gegen die Entscheidung über die Nichtigkeit der Beschlagnahme ist zusammen mit dem Urteil in der Hauptsache zulässig, selbst wenn diese Nichtigkeit als Zwischenstreit behandelt und vorab entschieden wird (Cour d’appel de Paris, ch. 04, sect. A, 14 mars 2001).
Wirkungen der Nichtigkeit
Die Wirkung der Nichtigkeit einer Beschlagnahme ist das Verschwinden des Beweismittels, das dann nicht mehr verwendet werden kann (9 CPC und C. Cass. com., 1er juillet 2003, n°01-10807), auch wenn zugelassen wird, dass die tatsächlich beschlagnahmten Muster und Gegenstände beim Gerichtsvollzieher (C. Cass. com., n°07-15075, 8 juillet 2008) oder bei der Geschäftsstelle (Cour d’appel de Paris, 4e ch., 20 décembre 2000) erneut beschlagnahmt werden können.
Missbrauch und Zweckentfremdung des Verfahrens
Als verkappte Verletzungsbeschlagnahme wurde eine Beschlagnahme angesehen, die nach Artikel 145 CPC beantragt wurde, obwohl klar war, dass eine Verletzungsbeschlagnahme angemessener gewesen wäre (Cour d’appel de Paris, ch. 04, sect. A, 27. März 2002): Das Vorhandensein eines spezifischeren Beweiserhebungsverfahrens, das im Code de la propriété industrielle vorgesehen ist, schließt grundsätzlich die Anwendung der allgemeineren Vorschrift des Code de Procédure civile aus (C. Cass. 1e civ, Nr. 11-20531, 28. November 2012).
Ein Kaufprotokoll stellt nicht zwangsläufig eine verkappte Verletzungsbeschlagnahme dar (Cour d’appel de Paris, Pôle 5, 1re ch. 7. November 2012), da es sich dabei um einfache tatsächliche Feststellungen und nicht um verkappte Ermittlungen handelt. Gleichwohl ist es bei einem Kaufprotokoll erforderlich, dass der Gerichtsvollzieher bei dem Kauf / der Eröffnung des Internetkontos seine Eigenschaft offenlegt, sofern er die Handlungen selbst vornimmt (Cour d’appel de Paris, Pôle 5, 1re ch., 27. Februar 2013 oder C. Cass. civ. ch. civ 1, 20. März 2014, Nr. 12-18518), es sei denn, der Gerichtsvollzieher handelt aufgrund einer Anordnung des Richters im Beschlussverfahren und diese ermächtigt ihn, seine wahre Identität erst nach Vornahme der relevanten Feststellungen offenzulegen (C. Cass., 2e ch. civ., 4. September 2014, Nr. 13-22971).
Die Beschlagnahme darf nicht dazu dienen, den Konkurrenten auszuspionieren und Zugang zu Fabrikationsgeheimnissen zu erhalten (C. Cass. com., Nr. 07-15075, 8. Juli 2008). Eine solche Zweckentfremdung des Verfahrens kann mit Schadensersatz sanktioniert werden (C. Cass. com., 12. Februar 2013, Nr. 11-26361).
Darüber hinaus kann ein Missbrauch vorliegen, wenn der Antragsteller der Beschlagnahme unnötig große Publizität verleiht (z. B. Entscheidung, die Beschlagnahme auf einer Messe demonstrativ durchzuführen, um Konkurrenten bei der Kundschaft in Misskredit zu bringen, Cour d’appel d’Orléans, ch. com., 10. Juli 2003).
Bei wiederholten Beschlagnahmen ohne besonderen Grund kann der Antragsteller ebenfalls sanktioniert werden (C. Cass. com., Nr. 96-10576, 27. Januar 1998).
Parallel laufende unlautere Wettbewerbshandlung
Im Falle eines parallel laufenden Verfahrens wegen unlauteren Wettbewerbs kann man sich fragen, ob der Rahmen der Verletzungsbeschlagnahme genutzt werden kann, um die für das Verfahren erforderlichen Beweise zu finden.
Wenn einige Gerichte bereits einen Antrag zugelassen haben, der sowohl auf Verletzung als auch auf unlauteren Wettbewerb gestützt war (sofern die vorgeworfenen Handlungen unterschiedlich sind, Tribunal de Grande Instance de Paris, 3e ch., 1re sect., 8. November 2011), erscheint dies dennoch überraschend.
Falls der Inhaber jedoch aus Vorsicht zwei separate Anträge auf unterschiedlicher Grundlage (unlauterer Wettbewerb und Verletzung) stellen möchte, müssten beide Beschlagnahmen (Beschlagnahme nach 145 und Verletzungsbeschlagnahme) beim selben Richter beantragt werden: beim Präsidenten des Tribunal de Grande Instance de Paris (normalerweise wird die Beschlagnahme nach 145 beim Präsidenten des Handelsgerichts beantragt, C. Cass. com., Nr. 11-23216, 20. November 2012).
Auskunftsanspruch
Nebenbei ist es möglich, zahlreiche Informationen bezüglich der Verletzung zu verlangen. So können Informationen über die Herkunft der Verletzung, die verwendeten Vertriebsnetze usw. erlangt werden (L615-5-2).
Dieser Auskunftsanspruch wird vom Richter (Hauptsache- oder Eilverfahren) gewährt, gegebenenfalls unter Androhung eines Zwangsgelds.
Es ist nicht erforderlich, dass bereits ein Hauptsacheverfahren eingeleitet oder eine Verletzung bereits festgestellt wurde, um Zugang zu den Informationen zu verlangen, die es ermöglichen, „die Herkunft und die Vertriebsnetze der Produkte oder Verfahren zu bestimmen“ (aufgrund der neuen Fassung von L615-5-2): Es ist durchaus möglich, dies beim Richter im Vorverfahren zu beantragen (z. B. durch eine Einrede).
Darüber hinaus ist es durchaus möglich, von diesem Anspruch Gebrauch zu machen, selbst wenn das betreffende Patent abgelaufen ist (vorausgesetzt jedoch, dass die von diesem Antrag betroffenen Handlungen nicht verjährt sind, C. Cass, ch. com., 21. Oktober 2014, Nr. 13-15435).
Ergänzende Beweisermittlungsmaßnahmen
Es ist ebenfalls möglich, « alle ergänzenden Beweisermittlungsmaßnahmen » (L615-5-1-1 CPI) zu beantragen, selbst wenn kein Antrag auf Verletzungsbeschlagnahme gestellt wurde.
Allgemein scheint es, dass das TGI Paris vor diesem neuen Artikel etwas zurückschreckt und die beantragten Maßnahmen nur sehr selten gewährt.

Bonjour, deux textes ayant traits au BU et à la JUB (ordonnance 2018-341 et décret 2018-429, entrés en vigueur au 1er juin) ont modifié certains aspects liés au contentieux et aux moyens probatoires :
_ le licencié non-exclusif semble désormais avoir qualité pour agir en contrefaçon si l’accord de licence l’y autorise expressément (nouvel article L615-2, 3e paragraphe). Dès lors, la saisie-contrefaçon lui semble désormais accessible, en vertu de l’article L615-5, 2e paragraphe, ainsi que les interdictions et réparations qu’offre l’article L615-3.
_ Introduction des nouveaux articles R615-1 et R615-2 CPI relatifs à la compétence du juge français au regard de la JUB. Les anciens articles de ce chapitre V sont conservés et renumérotés en conséquence.
(entre autres)
Merci pour ce bon article.
Pour le placement sous séquestre provisoire des pièces saisies, sous le régime du décret du 11 décembre 2018, l’article qui est pertinent en matière de brevets est le R615-2 et non le R623-51 qui a trait aux obtentions végétales, pour un effet, certes, identique.
Cet article est très précis et très documenté en JP.
Je voulais savoir si une actualisation de cet article est nécessaire depuis 2014 ou si elle a été faite ?
Bien cordialement