Erweiterung des Schutzes nach Erteilung

Grundsatz

Nach Erteilung ist es nicht möglich, den Schutzumfang eines Patents zu erweitern, andernfalls droht dessen Nichtigkeit (L613-25 CPI, d): „Das Patent wird durch gerichtliche Entscheidung für nichtig erklärt… wenn nach einer Beschränkung der Schutzumfang des Patents erweitert wurde“.

Selbstverständlich handelt es sich in diesem Fall bei der Beschränkung gemäß Artikel L613-24 CPI nicht um eine echte Beschränkung…

Beurteilung

Nicht ursprünglich von den Ansprüchen erfasster Gegenstand

Um eine Erweiterung des Schutzumfangs nachzuweisen, genügt es zu zeigen, dass die neuen Ansprüche ein neues Element umfassen, das ursprünglich nicht vom Schutzumfang des Patents erfasst war.

Mit anderen Worten: Wenn ein Dritter allein aufgrund der Beschränkung zum Verletzer wird, muss die Beschränkung gemäß Artikel L613-25 CPI, d) verboten werden.

Hinzufügen neuer Ansprüche bei der Beschränkung

Das Hinzufügen eines unabhängigen Anspruchs, der nicht alle Merkmale mindestens eines erteilten unabhängigen Anspruchs übernimmt, stellt offensichtlich eine Erweiterung des Schutzumfangs dar (Tribunal de grande instance de Paris, 3e ch., 1re sect., 21. Mai 2015, Az. RG n°2014/02007).

Handelt es sich um das Hinzufügen abhängiger Ansprüche, ist dies eher fraglich: Meiner Ansicht nach stellt dies nur dann keine Erweiterung dar, wenn und nur wenn die Ansprüche, von denen diese neuen Ansprüche abhängen, vom Gericht für gültig erklärt werden.

Hinzufügen einer technischen Wirkung zu den Ansprüchen

Das Hinzufügen einer technischen Wirkung zu einem Anspruch scheint nicht geeignet, den Schutzumfang dieses Anspruchs zu erweitern (z. B. „so dass ein Rückstellmoment erzeugt wird, das dem Eindrücken der Federung entgegenwirkt“) (Cour d’appel de Lyon, 1re ch. civ., sect. A, 13. Juli 2011, Az. RG n°2009/02302).

Tatsächlich bezieht sich dieses Hinzufügen nur auf das Ergebnis technischer Merkmale und nicht auf ein technisches Merkmal als solches (Cour d’appel de Lyon, 1re ch. civ., sect. A, 13. Juli 2011, Az. RG n°2009/02302).

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