
Definition der erfinderischen Tätigkeit
Eine Erfindung weist eine erfinderische Tätigkeit auf, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (L611-14 CPI).
Stand der Technik für die erfinderische Tätigkeit
Definition
Der für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigende Stand der Technik ist derselbe wie der für die Neuheit (öffentliche schriftliche oder mündliche Offenbarungen, öffentliche Benutzungen usw. vor dem Anmeldetag des Patentantrags), jedoch mit Ausschluss der Dokumente gemäß L611-11 CPI, 3. Absatz, d. h. der französischen, europäischen und internationalen Patentanmeldungen, die vor dem Anmeldetag eingereicht und danach veröffentlicht wurden (L611-14 CPI).
Bestimmung des entgegenzuhaltenden Stands der Technik
Der entgegenzuhaltende Stand der Technik umfasst alle Dokumente, die der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag (oder Prioritätstag) der betreffenden Anmeldung zugänglich waren (L611-11 CPI, 2. Absatz).
Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit
Zu berücksichtigende Daten
Um festzustellen, ob eine erfinderische Tätigkeit vorliegt, ist der Anmeldetag oder Prioritätstag der betreffenden Anmeldung maßgeblich (Prüfungsrichtlinien des INPI, I-C VII-5).
Kombination von Dokumenten
Im Gegensatz zur Neuheit ist es durchaus möglich, mehrere Dokumente oder Teile von Dokumenten zu kombinieren (Prüfungsrichtlinien des INPI, I-C VII-5.1), dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich (Berufungsgericht Paris, 4. Kammer, Sektion A, 2. April 2003).
„Problem-Lösungs-Ansatz“
Einführung
Wenn der französische Ansatz bestimmte Elemente des „Problem-Lösungs-Ansatzes“ des EPA übernimmt (Prüfungsrichtlinien des INPI, I-C VII-5.3.b), ist die Argumentation der französischen Richter oft „direkter“.
Der „Problem-Lösungs-Ansatz“ wird im Folgenden näher erläutert.
Schritt 1: Technisches Gebiet und Eingrenzung des Stands der Technik
Es sind nur Offenbarungen in nahe liegenden technischen Gebieten zu berücksichtigen, da der Fachmann nicht alles beherrscht (Prüfungsrichtlinien des INPI, I-C VII-5.2).
Die zu berücksichtigenden technischen Gebiete sind daher (Prüfungsrichtlinien des INPI, I-C VII-5.2):
- das technische Gebiet der Erfindung, das der Fachmann vollkommen beherrscht;
- benachbarte Gebiete (Berufungsgericht Paris, Kammer 5, Abteilung 2, 1. April 2011), die der Fachmann versteht;
- möglicherweise entferntere Gebiete, die der Fachmann überblickt.
Ein nicht übersetzter Stand der Technik kann zur Zerstörung der erfinderischen Tätigkeit durch die Verwendung von Zeichnungen herangezogen werden (Berufungsgericht Paris, 4. Kammer, Sektion B, 28. April 2006).
Darüber hinaus kann der Fachmann auf allgemeines Wissen aus dem täglichen Leben zurückgreifen (z. B. wie Umschläge hergestellt werden, Landgericht Paris, 13. Juni 2014).
Schritt 2 : Fachgebiet und Bestimmung des Fachmanns
Dieser Fachmann ist ein durchschnittlich qualifizierter Praktiker, der über das zum Anmeldetag (Prüfungsrichtlinien des INPI, I-C VII-5.2) geltende allgemeine Fachwissen in der Technik verfügt.
Der Fachmann ist im Hinblick auf das Fachgebiet der Erfindung und das in der Patentanmeldung dargelegte technische Problem zu definieren (Cour d’appel de Paris, Pôle 5, 1re ch., 7. Mai 2014 und Prüfungsrichtlinien des INPI, I-C VII-5.2).
Selbstverständlich kennt der Fachmann bestimmte Aspekte allgemeinerer Fachgebiete (C. Cass. com. 20. Mai 2014, Nr. 13-10061).
Der Fachmann kann eine Gruppe von Personen mit unterschiedlichen Qualifikationen sein, d. h. ein interdisziplinäres Team (z. B. ein Chemiker und ein Pathologe, Cour d’appel de Paris, Pôle 5, 2e ch., 16. Mai 2014 und Prüfungsrichtlinien des INPI, I-C VII-5.2).
Wenn dieser Fachmann oft eine Person mit durchschnittlicher Ausbildung ist, kann er auch eine Person mit speziellem Wissen sein, sofern es das Fachgebiet erfordert (z. B. Spitzentechnologien, Prüfungsrichtlinien des INPI, I-C VII-5.2).
Schritt 3 : Bestimmung des nächstliegenden Stands der Technik
Meines Erachtens zeigen sich hier die französischen Richter im Vergleich zum strengen Ansatz des EPA am flexibelsten.
Tatsächlich scheinen die Richter jedes Dokument als Ausgangspunkt für die Analyse zu akzeptieren, d. h. als nächstliegenden Stand der Technik (sofern dieses Dokument im gleichen Fachgebiet wie die Erfindung liegt, Tribunal de Grande Instance de Paris, 3e ch., 4e sect., 8. Juli 2010).
Schritt 4 : Bestimmung des objektiven technischen Problems
Einführung
Da eine Erfindung die Lösung eines technischen Problems darstellt, wird die erfinderische Tätigkeit, die eine Erfindung aufweisen kann, im Hinblick auf das Problem bewertet, das die Erfindung lösen soll, und die Art und Weise, wie sie es löst (C. Cass. com., 4. November 1987, Nr. 85-17469 oder Prüfungsrichtlinien des INPI, I-C VII-5.4.b).
Wie ist es zu formulieren?
Sobald das Dokument des nächstliegenden Stands der Technik identifiziert ist, müssen die technischen Unterschiede (ob struktureller oder funktioneller Art) zwischen dieser Offenbarung und den Ansprüchen betrachtet werden.
Meistens wird das technische Problem in der Anmeldung explizit oder implizit dargelegt (Prüfungsrichtlinien des INPI, I-C VII-5.4.b), aber nichts hindert daran, dass dieses Problem nicht das ursprünglich vom Anmelder formulierte Problem ist.
Auf jeden Fall ist zu vermeiden, eine a posteriori-Argumentation (Tribunal de Grande Instance de Paris, 3e ch. 3e sect., 7. September 2012) vorzunehmen, indem beispielsweise in das technische Problem Elemente der technischen Lösung eingebracht werden (Prüfungsrichtlinien des INPI, I-C VII-5.4.a).
Teilprobleme
Die französische Rechtsprechung scheint der Auffassung zu sein, dass im Falle einer Aneinanderreihung von Merkmalen (d. h. Merkmale, die kein anderes Ergebnis als die Summe der den einzelnen Merkmalen eigenen Ergebnisse hervorbringen) jedes Merkmal separat vorweggenommen werden kann (Tribunal de Grande Instance de Strasbourg, 1re ch. civ., 31. Januar 2005).
Daher können mehrere Teilprobleme vorliegen.
Jedes technische Teilproblem wird separat behandelt, und ein „Problem-Lösungs“-Ansatz wird auf jede der Merkmalsgruppen angewendet, die an diesen Teilproblemen beteiligt sind (gegebenenfalls mit unterschiedlichen Dokumenten des nächstliegenden Stands der Technik).
Schritt 5: Offensichtlichkeit der Kombination von Dokumenten des Stands der Technik
Eine Erfindung beinhaltet keine erfinderische Tätigkeit, wenn sie sich für einen Fachmann offensichtlich und logisch aus dem Stand der Technik ergibt, ohne dass eine Qualifikation oder Geschicklichkeit verlangt wird, die über das hinausgeht, was von einem Fachmann erwartet werden kann (Prüfungsrichtlinien des INPI, I-C VII-5.3).
Für eine Argumentation zur erfinderischen Tätigkeit ist es durchaus möglich, ein einziges Dokument zu verwenden (Cour d’appel de Paris, 4e ch., sect. A, 2. April 2003), d. h. ohne Kombination.
Werden mehr als ein Dokument herangezogen, so reicht es nicht aus, dass die Kombination dieser Dokumente zur Erfindung führt (selbst wenn diese Kombination nicht über die Fähigkeiten des Fachmanns hinausgeht, C. Cass. com., 19. April 2005, Nr. 03-12994), sondern es muss gegeben sein, dass der Fachmann einen Anreiz hat, sie entweder explizit oder im Hinblick auf das technische Problem, das sich stellt, zu kombinieren (Tribunal de Grande Instance de Paris, 3e ch. 3e sect., 7. September 2012 oder Tribunal de Grande Instance de Paris, 3e ch. sect. 02, 5. Juli 2002).
Wenn es jedoch naheliegend war, es zu versuchen, kann die Offensichtlichkeit der Lösung nachgewiesen werden (Cour d’appel de Paris, 4e ch., sect. A, 2. April 2003).
So impliziert die Lösung des technischen Problems mit Mitteln, die in einem verwandten Bereich zur Lösung eines ähnlichen Problems verwendet werden, keine erfinderische Tätigkeit (Prüfungsrichtlinien des INPI, I-C VII-5.4.b). Anders verhält es sich, wenn die Mittel in einem entfernten technischen Bereich verwendet werden (Prüfungsrichtlinien des INPI, I-C VII-5.4.b).
Beispielsweise ist eine Erfindung nicht erfinderisch, wenn der Fachmann die Erfindung (Cour d’appel de Paris, Pôle 5, 1re ch., 7. Mai 2014):
- durch die einfache Aneinanderreihung der Lehren des Stands der Technik (d. h. ohne Zusammenwirken der Mittel des Stands der Technik) erhält,
- mithilfe seiner beruflichen Kenntnisse,
- durch einfache Ausführungsmittel.
Wenn einige Gerichte entschieden haben, dass eine einfache Aneinanderreihung bekannter Mittel nicht patentierbar ist (Cour d’appel de Toulouse, 2e ch., 22. März 1999), so ist dies für den Kassationshof nicht ausreichend, da dies an sich keinen Nichtigkeitsgrund darstellt (C. Cass. com., 26. März 2002, Nr. 99-15934): Beispielsweise kann die einfache Aneinanderreihung ein Vorurteil überwinden und somit eine erfinderische Tätigkeit aufweisen, was jedoch nicht der häufigste Fall ist (Prüfungsrichtlinien des INPI, I-C VII-5.4.c).
Es liegt eine Kombination von Mitteln (und nicht eine einfache Aneinanderreihung) vor, wenn diese Kombination ein anderes Ergebnis hervorbringt als das, das durch jedes Mittel für sich allein erzielt wird, d. h., wenn eine Synergie besteht (Tribunal de Grande Instance de Strasbourg, 1er ch. civ., 31. Januar 2005 und Prüfungsrichtlinien des INPI, I-C VII-5.4.c, Cour de cassation, ch. com. 30. Mai 2018, Az. Nr. 16/15422).
Negative Indizien
Verwendung bekannter Alternativen
Besteht die Erfindung im Ersatz eines Mittels durch ein bekanntes Äquivalent mit denselben technischen Wirkungen, so ist es wahrscheinlich, dass dieser Ersatz keine erfinderische Tätigkeit aufweist (Prüfungsrichtlinien des INPI, I-C VII-5.4.c).
Verwendung eines bekannten Materials für seine bekannten Eigenschaften
Gleiches gilt, wenn ein bekanntes Material genau für seine bekannten Eigenschaften verwendet wird, z. B. die Verwendung eines Detergens wegen seiner Eigenschaften zur Verringerung der Oberflächenspannung von Wasser (Prüfungsrichtlinien des INPI, I-C VII-5.4.c).
Positive Indizien
Problemfindung
Wenn das formulierte technische Problem neu ist und in den technischen Gebieten der Erfindung noch nie gestellt wurde, stellt dies ein unzweifelhaftes Indiz für erfinderische Tätigkeit dar (man spricht von einer « Problemfindung », Prüfungsrichtlinien des INPI, I-C VII-5.4.b).
Gleiches gilt, wenn dieses Problem im Stand der Technik behandelt wurde, jedoch keine Lösung gefunden wurde (Prüfungsrichtlinien des INPI, I-C VII-5.4.b).
Kombination von mehr als zwei Dokumenten
Wenn zur Vorwegnahme der Erfindung die Kombination von mehr als zwei Dokumenten erforderlich ist, stellt dies ein Indiz für erfinderische Tätigkeit dar (Prüfungsrichtlinien des INPI, I-C VII-5.4.c).
Lange bestehendes Bedürfnis
Wenn die Erfindung ein technisches Problem löst, an dessen Lösung Fachleute seit langem arbeiten, oder ein lange bestehendes Bedürfnis erfüllt, kann dies als Indiz für erfinderische Tätigkeit angesehen werden (Prüfungsrichtlinien des INPI, I-C VII-5.4.c).
Vorhersehbarer Nachteil und Vorurteil
Wenn die Erfindung jedoch ein Vorurteil des Fachmanns überwindet oder in eine Richtung geht, die dem Üblichen entgegengesetzt ist, kann die erfinderische Tätigkeit anerkannt werden (sofern das Vorliegen des Vorurteils nachgewiesen ist, Prüfungsrichtlinien des INPI, I-C VII-5.4.c).
Unerwarteter Effekt
Das Erzielen eines unerwarteten technischen Effekts kann als Indiz für erfinderische Tätigkeit angesehen werden (Prüfungsrichtlinien des INPI, I-C VII-5.4.c).
Kommerzieller Erfolg
Wenn der kommerzielle Erfolg des Produkts auf ein technisches Merkmal zurückzuführen ist, stellt dies ein Indiz für erfinderische Tätigkeit dar (Prüfungsrichtlinien des INPI, I-C VII-5.4.c).
Fälle neuer Auswahlen
Wenn die Erfindung in einer Auswahl aus einer bekannten Familie besteht (z. B. ein Teilintervall aus einem Intervall ausgewählt wird), muss nachgewiesen werden, dass diese Auswahl einen besonderen Effekt bewirkt und dass der Fachmann nicht dazu veranlasst worden wäre, diese Auswahl zu treffen (Prüfungsrichtlinien des INPI, I-C VII-5.4.c).

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Étape 3 : détermination de l’état de la technique le plus proche
La décision est difficilement lisible.
Voici un lien INPI vers une version haute définition : [Link deleted]