
Ansprüche
Verpflichtung zur Einreichung
Auch wenn Ansprüche nicht zwingend erforderlich sind, um ein Anmeldedatum zu erhalten (L612-2 CPI), muss die Anmeldung letztlich Ansprüche enthalten, insbesondere für die Recherche (R612-3 CPI, 2°).
Zweiteilige Formulierung
Die Ansprüche müssen gegebenenfalls enthalten (R612-17 CPI):
- eine Präambel (Merkmale, deren Kombination zum Stand der Technik gehört);
- einen kennzeichnenden Teil (weitere Merkmale), eingeleitet durch den Ausdruck „dadurch gekennzeichnet, dass“ oder „gekennzeichnet durch“.
In bestimmten Situationen kann diese zweiteilige Formulierung unpassend sein (R612-17 CPI):
- die Kombination von an sich bekannten Elementen von gleicher relativer Bedeutung, wobei die Erfindung nur in dieser Kombination besteht (Prüfungsrichtlinien des INPI, I-C IV-1.1);
- ein neues chemisches Element (Prüfungsrichtlinien des INPI, I-C IV-1.1).
Technische Merkmale
Die Ansprüche müssen die technischen Merkmale aufweisen, die die Erfindung definieren (R612-16 CPI).
Ein Anspruch darf daher nicht (Prüfungsrichtlinien des INPI, I-C IV-1.1):
- unbeschränkt sein (wie „kann jedes beliebige Material verwenden“);
- einfach Eigenschaften auflisten, ohne zu erklären, wie diese erreicht werden.
Negative Merkmale
Auch wenn ein Anspruch normalerweise nur positive Merkmale enthält, ist es möglich, ein bestimmtes Element durch seine technischen Merkmale klar auszuschließen (Prüfungsrichtlinien des INPI, I-C IV-1.1).
Diese Anspruchsformulierung ist Fällen vorbehalten, in denen der Gegenstand nicht klarer und prägnanter durch positive Merkmale definiert werden kann (Prüfungsrichtlinien des INPI, I-C IV-1.1).
Bezugnahme auf einen anderen Anspruch
Es ist durchaus möglich, in einem Anspruch eines anderen Typs auf einen bestimmten Anspruch Bezug zu nehmen (z. B. „Vorrichtung, erhalten durch das Verfahren nach Anspruch x“) (Prüfungsrichtlinien des INPI, I-C IV-1.1).
Bezugnahme auf die Beschreibung und die Zeichnungen
In den Ansprüchen darf nicht auf die Beschreibung oder die Zeichnungen Bezug genommen werden (R612-16 CPI), es sei denn, dies ist absolut notwendig.
Verwendete Terminologie
Es dürfen nur die in dem betreffenden Gebiet allgemein anerkannten technischen Begriffe, Formeln, Zeichen oder Symbole verwendet werden (Verordnung vom 19. September 1979 zu den Einreichungsmodalitäten, Artikel 4).
Diese Terminologie muss in der gesamten Anmeldung einheitlich sein (Verordnung vom 19. September 1979 zu den Einreichungsmodalitäten, Artikel 5).
Auslegung der Ansprüche
Die Beschreibung und die Zeichnungen ermöglichen die Auslegung der Ansprüche (L613-2 CPI).
Unseres Erachtens sollte man klar unterscheiden:
- die Auslegung der Ansprüche, um den Schutzumfang zu verstehen;
- die Verwendung der Beschreibung zur Behebung von Unklarheiten in den Ansprüchen.
Der zweite Fall (d. h. die Verwendung der Beschreibung zur Behebung von Unklarheiten in den Ansprüchen) sollte nicht möglich sein.
Wesentliche Merkmale
Alle wesentlichen Merkmale einer Erfindung müssen in den unabhängigen Ansprüchen enthalten sein (R612-18 CPI).
Bezugszeichen
Die Ansprüche müssen, soweit möglich, Bezugnahmen auf die Zeichnungen enthalten (Verordnung vom 19. September 1979 zu den Einreichungsmodalitäten, Artikel 11). Diese Bezugnahmen werden in Klammern gesetzt und stellen keine Einschränkung dar.
Stützung
In Frankreich ist es wesentlich, dass die Ansprüche durch die Beschreibung gestützt werden (L612-6 CPI).
Auch wenn eine wörtliche Stützung nicht erforderlich ist (Berufungsgericht Paris, 4. Kammer, Sektion B, 9. Dezember 2005), müssen die Merkmale der Ansprüche in der Beschreibung erwähnt sein.
Falls dies nicht der Fall ist, wird das INPI Sie auffordern, die Beschreibung durch eine Berichtigung eines materiellen Fehlers zu korrigieren (R612-36 CPI): eine Jahresgebühr wird fällig.
Klarheit der Ansprüche
Das Prinzip
Artikel L612-6 CPI bestimmt:
Die Ansprüche definieren den Gegenstand des beanspruchten Schutzes. Sie müssen klar und prägnant sein und sich auf die Beschreibung stützen.
Diese Anforderung gilt für alle Ansprüche.
Bestimmung der Grenzen des Schutzumfangs der Ansprüche
Die Ansprüche müssen es dem Fachmann ermöglichen, die Grenzen des Schutzumfangs des Anspruchs ohne unzumutbaren Aufwand hinreichend zu bestimmen (insbesondere wäre ein unzumutbarer Aufwand die Durchführung einer großen Anzahl von Experimenten zur Bestimmung der zahlreichen Parameter des Anspruchs: Größen, Winkel, Materialarten usw.).
C’est très bien expliqué, il faut citer des exemples dans chaque cas:préambule et caractéristiques ?