Änderungen und Fristen
Der Anmelder hat das Recht, die Ansprüche der internationalen Anmeldung einmal nach Erhalt des ISR (A19.1 PCT in Verbindung mit R46.1 PCT) zu ändern:
- innerhalb von 2 Monaten ab Übermittlung des ISR durch die ISA; mindestens jedoch bis zum Ablauf der Frist von 16 Monaten ab der Priorität.
Falls die ISA jedoch erklärt hat (gemäß A17.2 PCT), dass kein ISR erstellt wird, sind keine Änderungen möglich (Leitfaden für Anmelder §9.004).
Darüber hinaus löst ein teilweiser ISR, der den Anmelder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren auffordert, die Frist nicht aus (PCT Newsletter Nr. 7/2008).
Diese Änderungen müssen an das IB gesendet werden (A19.1 PCT in Verbindung mit R46.2 PCT).
Falls die Änderung vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung eingeht (d. h. 15 Tage vor der Veröffentlichung, Leitfaden für Anmelder §9.013), gelten die Änderungen als fristgerecht eingegangen (R46.1 PCT).
Das IB benachrichtigt die benannten Ämter und den Anmelder unverzüglich über diese Änderungen (R47.1.b PCT).
Form der Änderungen
Einreichung der Änderungen
Inhalt
Der Anmelder ist verpflichtet, Ersatzblätter mit einer vollständigen Reihe von Ansprüchen einzureichen, um alle ursprünglich eingereichten Ansprüche zu ersetzen (R46.5.a PCT).
Die Änderungen können eine Streichung, einen Zusatz oder eine Textänderung umfassen. Die Ansprüche müssen mit aufeinanderfolgenden arabischen Ziffern nummeriert sein (Verwaltungsanweisungen 205.a).
Sprache
Diese Änderungen müssen in der Veröffentlichungssprache der internationalen Anmeldung eingereicht werden:
- vgl. R12.2.a PCT, wenn diese Sprache mit der Anmeldesprache identisch ist, oder vgl. R46.3 PCT, wenn eine Übersetzung erforderlich ist, um in einer Veröffentlichungssprache vorzuliegen.
Zur Erinnerung: Die Veröffentlichungssprachen sind (R48.3.a PCT):
- Deutsch, Englisch, Arabisch, Chinesisch, Koreanisch, Spanisch, Französisch, Japanisch, Portugiesisch oder Russisch.
Angaben zu den Änderungen
Inhalt
Die Änderungen müssen in einem Begleitschreiben angegeben werden (R46.5.b PCT und Verwaltungsanweisungen 205.b). Für jeden Anspruch ist anzugeben, ob:
- der Anspruch nicht geändert wird; der Anspruch gestrichen wird;
- der Anspruch neu ist; der Anspruch einen oder mehrere ursprünglich eingereichte Ansprüche ersetzt; der Anspruch das Ergebnis der Teilung eines ursprünglich eingereichten Anspruchs ist; der Anspruch einen oder mehrere zuvor geänderte Ansprüche ersetzt;
- der Anspruch das Ergebnis der Teilung eines zuvor geänderten Anspruchs ist.
Das Fehlen eines solchen Begleitschreibens oder die fehlende Angabe der Änderungen hat keine Auswirkungen auf die internationale Phase (außer wenn eine internationale Prüfung beantragt wird, in diesem Fall kann die IPEA die Berücksichtigung dieser Änderungen ablehnen, R70.2.c-bis PCT).
Sprache
Das Schreiben, das die Änderungen angibt, muss in Französisch oder Englisch verfasst sein, da es an das IB gesendet wird (A19.1 PCT in Verbindung mit R46.2 PCT in Verbindung mit R92.2.d PCT).
Erklärung des Anmelders
Inhalt
Eine kurze Erklärung (A19.1 PCT) kann ebenfalls vom Anmelder (max. 500 Wörter, R46.4.a PCT) abgegeben werden, sofern sie im Zusammenhang mit den vorgenommenen Änderungen steht (R46.4.b PCT).
Diese Erklärung muss mit der Formel „Erklärung gemäß Artikel 19.1“ eingeleitet werden (R46.4.a PCT).
Diese Erklärung wird gleichzeitig mit der internationalen Anmeldung veröffentlicht (R48.2.a.vi PCT).
Falls sie nicht den vorstehenden Regeln entspricht, wird sie nicht veröffentlicht oder den benannten Ämtern übermittelt (Leitfaden für Anmelder §9.008).
Sprache
Die kurze Erklärung muss in der Sprache der Veröffentlichung der Anmeldung verfasst sein (R46.4.a PCT).
Zur Erinnerung: Die Veröffentlichungssprachen sind (R48.3.a PCT):
- Deutsch, Englisch, Arabisch, Chinesisch, Koreanisch, Spanisch, Französisch, Japanisch, Portugiesisch oder Russisch.
Verbot neuer Elemente
Die Änderungen dürfen nicht über die Offenbarung der Erfindung hinausgehen, wie sie in der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung enthalten ist (A19.2 PCT).
Dieses Verbot wird insbesondere während der internationalen Prüfung geprüft (R66.2.a.iv PCT).
Die benannten Staaten sind an diese Bestimmung nicht gebunden (A19.3 PCT).
Kopie der Änderungen beim IPEA
Ändert der Anmelder seine Anmeldung gemäß Artikel 19 PCT, so muss er gleichzeitig mit dem Prüfungsantrag auch eine Kopie dieser Änderungen (sowie die anderen oben genannten Unterlagen) einreichen (R53.9.a.i PCT).
Eine Übersetzung der Änderungen kann vom ISA wie für den Rest der Anmeldung verlangt werden (R55.3.b.ii PCT).
Ungeachtet dessen übermittelt das IB in jedem Fall eine Kopie, es sei denn, das IPEA gibt an, diese bereits erhalten zu haben (R62.2 PCT).
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