Die Übermittlung von Kopien an die benannten Ämter

Inhalt

Grundsatz

Die IB übermittelt jedem benannten Amt (sofern dieses nicht darauf verzichtet) eine Kopie der Anmeldung in der veröffentlichten Fassung (R47.2 PCT).

Diese Kopie enthält somit den ISR, sofern dieser verfügbar ist (R48.2.a.v PCT).

Schließlich werden alle innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingegangenen Änderungen ebenfalls an die benannten Ämter übermittelt (R47.1.b PCT).

Sprachen

Normalerweise entspricht die Sprache der Kopie der Veröffentlichungssprache (A20.1.a PCT in Verbindung mit R47.3.a PCT).

Falls die Anmeldung in einer anderen Sprache eingereicht wurde und das Amt dies verlangt, kann die IB außerdem die Anmeldung in der eingereichten Fassung übermitteln (A20.1.a PCT in Verbindung mit R47.3.a PCT).

Darüber hinaus wird der ISR auf Englisch an die benannten Staaten übermittelt, die dies anfordern (R47.1.d PCT).

Mitteilung an den Anmelder über diese Übermittlung

Nach Ablauf einer Frist von 28 Monaten ab dem Prioritätstag wird der Anmelder über die Liste der Staaten, an die die Übermittlung erfolgt ist, sowie über das Datum dieser Übermittlung informiert (R47.1.c.i PCT).

Einige Länder können jedoch ablehnen, in dieser Mitteilung aufgeführt zu werden, wenn sie der Ansicht sind, dass diese Mitteilung keinen entscheidenden Nachweis dafür darstellt, dass die Übermittlung stattgefunden hat (R47.1.c.i PCT).

Nach Erhalt dieser Mitteilung weiß der Anmelder, dass er keine Kopie der Anmeldung mehr an die benannten Staaten senden muss (A22.1 PCT).

Frist

Die IB übermittelt diese Kopie nach der Veröffentlichung (R47.1.a PCT).

Diese Kopie wird jedoch kurzfristig übermittelt, wenn der Anmelder eine vorzeitige Einleitung der nationalen Phase beantragt (R47.1.a PCT in Verbindung mit R47.4 PCT und R76.5.v PCT / R61.2.d PCT).

Falls der benannte Staat die Übermittlung der Anmeldung vor deren Veröffentlichung verlangt, kann die Anmeldung ohne ISR übermittelt werden, sofern eine Frist von 12 Monaten ab dem Prioritätstag verstrichen ist (A13.1 PCT, bisher hat kein Amt von diesem Recht Gebrauch gemacht).

Der Anmelder kann jederzeit die Anmeldung selbst übermitteln (A13.2.a PCT) oder die IB mit der Übermittlung beauftragen (A13.2.b PCT). Eine Gebühr ist erforderlich, wenn die IB die Anmeldung übermittelt (R31.1.b PCT). Diese Übermittlung berechtigt den benannten Staat nicht, mit der Bearbeitung der Anmeldung zu beginnen (das Gegenteil trifft zu R47.4 PCT und R61.2.d PCT).

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