
Übertragung
Die Übertragung von Patenten muss schriftlich festgehalten werden (L613-8 CPI).
Lizenzen
Es ist möglich, Lizenzen für ein Patent zu erteilen.
Wenn diese Lizenzen auflösende Klauseln bei Verstößen gegen die Pflichten des Lizenznehmers enthalten (z. B. halbjährliche Informationen über das Verkaufsvolumen, über den Abschluss von Unterlizenzen usw.), muss der Inhaber im Falle eines Verstoßes umgehend handeln. Wenn der Inhaber nämlich über Jahre hinweg nicht reagiert, wird davon ausgegangen, dass er diesen Zustand akzeptiert, insbesondere wenn er eine aktive Rolle in der Lizenznehmergesellschaft gespielt hat (Cour d’appel de Paris, Pôle 5, 1re ch., 7. Mai 2014).
Eintragungen
Die im nationalen Patentregister (RNB) vorgenommenen Eintragungen ermöglichen es den Richtern, die Inhaberschaft der Rechte zu vermuten, und es ist nicht erforderlich, zusätzliche Unterlagen anzufordern (Cour d’appel de Paris, Pôle 1, 3e ch., 28. Januar 2014).
Wenn die Akte der Übertragung und der Begründung von Rechten schriftlich festgehalten werden müssen, um nichtig zu sein (L613-8 CPI), kann ihre inhaltliche Gültigkeit (z. B. Fehlen einer Unterschrift, Willensmängel usw.) nur von den Parteien angefochten werden (d. h. relative Nichtigkeit, Cour d’appel de Paris, Pôle 1, 3e ch., 28. Januar 2014). Insbesondere können die Akte sehr wohl dem französischen Recht entzogen sein, wenn die Parteien ausländisch sind oder dies so beschlossen haben (Cour d’appel de Paris, Pôle 1, 3e ch., 28. Januar 2014).
Damit ein Patent Dritten entgegengehalten werden kann, ist es erforderlich, dass eine etwaige Übertragung im Register eingetragen wird (L613-9 CPI) (Cour de Cassation, ch. com., RG n° 22-22.999, 24. April 2024). Eine Heilung im Laufe des Verfahrens kann diese Unwirksamkeit jedoch beseitigen, auch für Verletzungshandlungen, die vor der Eintragung begangen wurden (Artikel 126 der ZPO).
