Anwendbarer Text

Obwohl ähnlich, sind die für die Priorität bei europäischen Standardanmeldungen geltenden Regeln die des EPÜ (A87 EPÜ) und nicht die der PVÜ (A4 PVÜ) (J15/80).

Für Euro-PCT-Anmeldungen ist der PCT anzuwenden (A150(2) EPÜ), der ausdrücklich auf die PVÜ verweist (A8.2.a PCT) oder genauer gesagt auf deren letzte Fassung (d. h. Stockholmer Akt).

Ansprüche und Prioritätsberichtigung

Um zu erfahren, wie eine Priorität beansprucht und berichtigt wird, lesen Sie bitte: die Anforderungen an die Anmeldung.

Zu erfüllende materielle Voraussetzungen

Personen, die eine Priorität beanspruchen können

Jede Person

Grundsätzlich kann jede Person eine Priorität beanspruchen, unabhängig davon, ob diese Person in einem Mitgliedstaat ansässig ist oder nicht.

Einschränkung

Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine bestimmten Voraussetzungen für die Beanspruchung einer Priorität gibt.

Die einzigen Personen, die die Priorität beanspruchen können, sind (A87(1) EPÜ):

  • der Anmelder der früheren Anmeldung;
  • dessen Rechtsnachfolger.

Interessanterweise hat das EPA lange Zeit zusätzliche Voraussetzungen gefordert, wie eine schriftliche Übertragung, die Identität der Anmelder, eine Übertragung vor der Prioritätsbeanspruchung usw. Die Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G1/22 und G2/22 haben dies geändert: Das Recht, eine Priorität zu beanspruchen, wird vermutet, sobald die formellen Voraussetzungen für die Beanspruchung der Priorität erfüllt sind.

Die Vermutung ist widerlegbar, wobei die Beweislast bei der Partei liegt, die die Gültigkeit der Priorität bestreitet, diese Partei muss jedoch ernsthafte tatsächliche Anhaltspunkte vorlegen.

Besonderer Fall einer Prioritätsübertragung

Grundsatz

Es kann vorkommen, dass eine Person die ursprüngliche Anmeldung sowie ihr Prioritätsrecht überträgt (z. B. Einreichung einer provisorischen US-Anmeldung durch die Erfinder, T407/15).

Auf die Übertragung anwendbares Recht

Um die Gültigkeit der Übertragung zu beurteilen, ist das nationale Recht anzuwenden, das für die Übertragung gilt (und nicht das Recht des Landes der Einreichung der ursprünglichen Anmeldung) (T0517/14): Die Rechtsprechung des EPA hat jedoch keine Regel zur Bestimmung dieses anwendbaren Rechts festgelegt (viel Glück dabei!).

Insbesondere gibt es keinen Grund, warum A72 EPÜ (der eine schriftliche Übertragung für eine Patentanmeldung vorschreibt) auf eine Übertragung des Prioritätsrechts anwendbar sein sollte (T0517/14): Die Übertragung kann durchaus mündlich erfolgen, wenn das nationale Recht dies zulässt.

Daher muss der Einzelfall analysiert werden, um das anwendbare Recht zu bestimmen. Beispielsweise kann dies sein:

  • das Recht des Arbeitsvertrags für eine Übertragung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber;
  • das von den Parteien bei Unterzeichnung des Übertragungsvertrags gewählte Recht.
Noch speziellerer Fall: eine teilweise Übertragung des Prioritätsrechts

Es scheint durchaus möglich, nur einen Teil des Prioritätsrechts zu übertragen (T969/14).

Wenn eine Anmeldung somit zwei Erfindungen enthält (d. h. A und B), ist es möglich, A zu übertragen und den Vorteil von B für sich selbst zu behalten.

Falls der Erwerber leider eine Patentanmeldung einreicht, die A und einen Teil von B abdeckt, wird er zwar das Prioritätsdatum für A, aber nur das Anmeldedatum für B erhalten (T969/14).

Anmeldungen, die die Inanspruchnahme einer Priorität ermöglichen

Art der Anmeldungen

Der A87(1) EPÜ stellt klar, dass die Anmeldung sein kann:

  • eine Patentanmeldung,
  • eine Gebrauchsmusteranmeldung oder
  • eine Gebrauchszertifikatsanmeldung.

Geschmacksmusteranmeldungen sind von diesem Recht ausgeschlossen (G3/93, J15/80, Richtlinien A-III 6.1).

Herkunft der Anmeldungen

Die prioritätsbegründende Anmeldung muss eingereicht worden sein:

  • in einem Vertragsstaat der PVÜ (A87(1) a) EPÜ);
  • in einem Mitglied der WTO (A87(1) a) EPÜ, seit dem 13. Dezember 2007, wobei ein WTO-Mitglied nicht zwingend ein Staat sein muss);
  • beim EPA („in oder für“, A87(1) EPÜ) und A87(2) EPÜ, da das EPÜ ein bilateraler Vertrag ist (Richtlinien A-III 6.2).

Auch wenn es möglich ist, bestimmte Vereinbarungen mit Ländern zu treffen, die diese Regeln nicht einhalten, um dieses Recht zu erweitern (A87(5) EPÜ), wurde bisher keine Mitteilung hierzu gemacht (Richtlinien A-III 6.2).

Hier ist eine Tabelle der Mitgliedsländer mit ihrem Beitrittsdatum :

STAAT WTO PCT PLT PVÜ EPÜ
Südafrika 01/01/1995 16/03/2009 01/12/1947
Albanien 08/09/2000 04/10/1995 17/05/2010 04/10/1995 01/03/2010
Algerien 08/03/2000 01/03/1966
Deutschland 01/01/1995 24/01/1978 01/05/2003 07/10/1977
Andorra 02/06/2004
Angola 23/11/1996 27/12/2007 27/12/2007
Antigua und Barbuda 01/01/1995 17/03/2000 17/03/2000
Saudi-Arabien – Königreich 11/12/2005 03/08/2013 11/03/2004
Argentinien 01/01/1995 10/02/1967
Armenien 05/02/2003 25/12/1991 25/12/1991
Australien 01/01/1995 31/03/1980 16/03/2009 10/10/2025
Österreich 01/01/1995 23/04/1979 01/01/2009 01/05/1979
Aserbaidschan 25/12/1995 25/12/1995
Bahamas 10/07/1973
Bahrain – Königreich 01/01/1995 18/03/2007 15/12/2005 29/10/1997
Bangladesch 01/01/1995 03/03/1991
Barbados 01/01/1995 12/03/1985 12/03/1985
Belarus 25/12/1991 25/12/1991
Belgien 01/01/1995 14/12/1981 07/07/1884 07/10/1977
Belize 01/01/1995 17/06/2000 17/06/2000
Benin 22/02/1996 26/02/1987 10/01/1967
Myanmar 01/01/1995
Bhutan 04/08/2000
Bolivien – Plurinationaler Staat 12/09/1995 04/11/1993
Bosnien und Herzegowina 07/09/1996 09/05/2012 01/03/1992
Botswana 31/05/1995 30/10/2003 15/04/1998
Brasilien 01/01/1995 09/04/1978 07/07/1884
Brunei Darussalam 01/01/1995 24/07/2012 17/02/2012
Bulgarien 01/12/1996 21/03/1984 13/06/2021 01/07/2002
Burkina Faso 03/06/1995 21/03/1989 19/11/1963
Burundi 23/07/1995 03/09/1977
Kambodscha 13/10/2004 22/09/1998
Kamerun 13/12/2005 24/01/1978 10/05/1964
Kanada 01/01/1995 02/01/1990 12/06/2025
Kap Verde 23/07/2008
Chile 01/01/1995 02/06/2009 14/06/1991
China 11/12/2001 01/01/1994 19/03/1985
Zypern 30/07/1995 01/04/1998 17/01/1966 01/04/1998
Kolumbien 30/04/1995 28/01/2001 06/09/1996
Komoren 03/04/2005 03/04/2005
Kongo 27/03/1997 24/01/1978 02/09/1963
Korea – Republik 01/01/1995 10/08/1984 04/05/1980
Costa Rica 01/01/1995 03/08/1999 31/10/1995
Elfenbeinküste 01/01/1995 30/04/1991 23/10/1963
Kroatien 30/11/2000 01/07/1998 28/04/2005 08/10/1991 01/01/2008
Kuba 01/01/1995 16/01/1996 17/11/2004
Dänemark 01/01/1995 01/12/1978 28/04/2005 01/10/1984 01/01/1990
Dschibuti 01/01/1995 13/05/2001
Dominica 01/01/1995 07/08/1999 07/08/1999
Ägypten 01/01/1995 06/09/2003 01/07/1951
El Salvador 01/01/1995 17/08/2006 19/02/1994
Vereinigte Arabische Emirate 10/04/1996 10/03/1999 19/02/1996
Ecuador 21/01/1996 07/05/2001 22/06/1999
Spanien 01/01/1995 16/11/1989 07/07/1884 01/10/1986
Estland 13/11/1995 24/08/1994 28/04/2005 24/08/1994 01/07/2002
Vereinigte Staaten von Amerika 01/01/1995 24/01/1978 30/05/1887
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien 04/04/2003 10/08/1995 22/04/2010 08/09/1991 01/01/2009
Fidschi 14/01/1996
Finnland 01/01/1995 01/10/1980 06/03/2006 20/09/2021
Frankreich 01/01/1995 25/02/1978 05/01/2010 07/07/1884 01/10/1977
Gabun 01/01/1995 24/01/1978 29/02/1964
Gambia 23/10/1996 09/12/1997 21/01/1992
Georgien 14/06/2000 25/12/1991 25/12/1991
Ghana 01/01/1995 26/02/1997 28/09/1976
Griechenland 01/01/1995 09/10/1990 02/10/2024 01/10/1986
Grenada 22/02/1996 22/09/1998 22/09/1998
Guatemala 01/01/1995 14/10/2006 18/08/1998
Guinea 01/01/1995 27/05/1991 05/02/1982
Guinea-Bissau 01/01/1995 12/12/1997 28/06/1988
Äquatorialguinea 17/07/2001 26/06/1997
Guyana 01/01/1995 25/10/1994
Haiti 30/01/1996 01/07/1958
Honduras 01/01/1995 20/06/2006 04/02/1994
Hongkong – China 01/01/1995
Ungarn 01/01/1995 27/06/1980 12/03/2008 01/01/1979 01/01/2003
Salomonen 26/07/1996
Indien 01/01/1995 07/12/1998 07/12/1998
Indonesien 01/01/1995 05/09/1997 24/12/1950
Iran 04/10/2013 16/12/1959
Irak 24/01/1976
Irland 01/01/1995 01/08/1992 27/05/2012 04/12/2025 01/08/1992
Island 01/01/1995 23/03/1995 05/05/1962 01/11/2004
Israel 01/01/1995 01/06/1996 24/03/1950
Italien 01/01/1995 28/03/1985 07/07/1884 01/12/1978
Jamaika 01/01/1995 24/12/1999
Japan 01/01/1995 01/10/1978 15/07/1899
Jordanien 11/04/2000 17/07/1972
Kasachstan 25/12/1991 19/10/2011 25/12/1991
Kenia 01/01/1995 08/06/1994 14/06/1965
Kirgisistan 20/12/1998 25/12/1991 28/04/2005 25/12/1991
Kuwait 01/01/1995
Lesotho 31/05/1995 21/10/1985 28/09/1989
Lettland 10/02/1999 07/09/1993 12/06/2010 07/09/1993 01/07/2005
Libanon 01/09/2024
Liberia 27/08/1994 27/08/1994
Libyen 15/09/2005 28/09/1976
Liechtenstein 01/09/1995 18/12/2009 14/07/1933 01/04/1980
Litauen 31/05/2001 08/07/1994 03/02/2012 22/05/1994 01/12/2004
Luxemburg 01/01/1995 30/04/1978 30/06/2022 07/10/1977
Macau – China 01/01/1995
Madagaskar 17/11/1995 24/01/1978 21/12/1963
Malaysia 01/01/1995 16/08/2006 01/01/1989
Malawi 31/05/1995 24/01/1978 06/07/1964
Malediven 31/05/1995
Mali 31/05/1995 19/10/1984 01/03/1983
Malta 01/01/1995 01/03/2007 20/10/1967 01/03/2007
Marokko 01/01/1995 08/10/1999 30/07/2017
Mauritius 01/01/1995 24/09/1976
Mauretanien 31/05/1995 13/04/1983 11/04/1965
Mexiko 01/01/1995 01/01/1995 07/09/2003
Moldau 26/07/2001 25/12/1991 28/04/2005
Monaco 22/06/1979 29/04/1956 01/12/1991
Mongolei 29/01/1997 27/05/1991 21/04/1985
Montenegro 29/04/2012 03/06/2006 09/03/2012 03/06/2006
Mosambik 26/08/1995 18/05/2000 09/07/1998
Myanmar (Birma) 01/01/1995
Namibia 01/01/1995 01/01/2004 01/01/2004
Nepal 23/04/2004 22/06/2001
Nicaragua 03/09/1995 06/03/2003 03/07/1996
Niger 13/12/1996 21/03/1993 05/07/1964
Nigeria 01/01/1995 08/05/2005 28/04/2005 02/09/1963
Norwegen 01/01/1995 01/01/1980 01/07/1885 01/01/2008
Neuseeland 01/01/1995 01/12/1992 29/07/1931
Oman 09/11/2000 26/10/2001 16/10/2007 14/07/1999
Uganda 01/01/1995 09/02/1995 14/06/1965
Usbekistan 25/12/1991 19/07/2006 25/12/1991
Pakistan 01/01/1995 22/07/2004
Panama 06/09/1997 07/09/2012 19/10/1996
Papua-Neuguinea 09/06/1996 14/06/2003 15/05/1999
Paraguay 01/01/1995 28/05/1994
Niederlande 01/01/1995 10/07/1979 27/12/2010 07/07/1884 07/10/1977
Peru 01/01/1995 06/06/2009 11/04/1995
Philippinen 01/01/1995 17/08/2001 27/09/1965
Polen 01/01/1995 25/12/1990 10/11/2019 01/03/2004
01/01/1995 24/11/1992 07/07/1984 01/01/1992
Katar 13/01/1996 03/08/2011 05/07/2000
Arabische Republik Syrien 26/06/2003 01/09/2024
Zentralafrikanische Republik 31/05/1995 24/01/1978 19/11/1963
Demokratische Republik Kongo 01/01/1997 31/01/1975
Dominikanische Republik 09/03/1995 28/05/2007
Kirgisische Republik 20/12/1998
Demokratische Volksrepublik Laos 02/02/2013 14/06/2006 08/10/1998
Demokratische Volksrepublik Korea 08/07/1980 10/06/1980
Slowakische Republik 01/01/1995 01/01/1993 01/01/1993
Tschechische Republik 01/01/1995 01/01/1993 01/07/2002
Rumänien 01/01/1995 23/07/1979 28/04/2005 06/10/2020 01/03/2003
Vereinigtes Königreich 01/01/1995 24/01/1978 22/03/2006 07/07/1884 07/10/1977
Russland 22/08/2012 29/03/1978 12/08/2009 01/07/1965
Ruanda 22/05/1996 31/08/2011 01/03/1984
St. Lucia 01/01/1995 30/08/1996 09/06/1995
St. Kitts und Nevis 21/02/1996 27/10/2005 09/04/1995
San Marino 04/03/1960 01/07/2009
Heiliger Stuhl 29/09/1960
St. Vincent und die Grenadinen 01/01/1995 06/08/2002 29/08/1995
Samoa 10/05/2012 21/09/2013
São Tomé und Príncipe 03/07/2008 12/05/1998
Senegal 01/01/1995 24/01/1978 21/12/1963
Serbien 01/02/1997 20/08/2010 27/04/1992 01/10/2010
Seychellen 07/11/2002 07/11/2002
Sierra Leone 23/07/1995 17/06/1997 17/06/1997
Singapur 01/01/1995 23/02/1995 23/02/1995
Slowakei 28/04/2005 01/07/2002
Slowenien 30/07/1995 01/03/1994 28/04/2005 25/06/1991 01/12/2002
Sudan 16/04/1984 16/04/1984
Sri Lanka 01/01/1995 26/02/1982 29/12/1952
Schweden 01/01/1995 17/05/1978 27/12/2007 01/07/1885 01/05/1978
Schweiz 01/01/1995 24/01/1978 01/07/2008 07/07/1884 07/10/1977
Suriname 01/01/1995 25/11/1975
Swasiland 01/01/1995 20/09/1994 12/05/1991
Tadschikistan 02/03/2013 25/12/1991 25/12/1991
Chinesisch Taipeh 01/01/2002
Tansania 01/01/1995 14/09/1999 16/06/1963
Tschad 19/10/1996 24/01/1978 19/11/1963
Thailand 01/01/1995 24/12/2009 02/08/2008
Togo 31/05/1995 24/01/1978 10/09/1967
Tonga 27/07/2007 14/06/2001
Trinidad und Tobago 01/03/1995 10/03/1994 01/08/1964
Tunesien 29/03/1995 10/12/2001 07/07/1884
Turkmenistan 25/12/1991 25/12/1991
Türkei 26/03/1995 01/01/1996 10/10/2025 01/11/2000
Ukraine 16/05/2008 25/12/1991 28/04/2005 25/12/1991
Europäische Union 01/01/1995
Uruguay 01/01/1995 18/03/1967
Vanuatu – Republik 24/08/2012
Venezuela – Bolivarische Republik 01/01/1995 12/09/1995
Vietnam 11/01/2007 10/03/1993 08/03/1969
Jemen 15/02/2007
Sambia 01/01/1995 15/11/2001 06/04/1965
Simbabwe 05/03/1995 11/06/1997 18/04/1980

Gleiche Erfindung

Eine spätere Anmeldung DU enthält dieselbe Erfindung wie die frühere Anmeldung DA, wenn (Richtlinien F-VI 2.2 und G2/98) der Fachmann unter Heranziehung seines allgemeinen Fachwissens aus dem Inhalt von DA den Gegenstand von DU direkt und eindeutig ableiten kann.

Die Zeichnungen der Anmeldung DA können verwendet werden (A88(4) EPÜ und T169/83).

Die in dem Hinweis auf den Stand der Technik genannten Elemente können nicht berücksichtigt werden (Richtlinien F-VI 2.2).

Schließlich ist es erforderlich, dass der Inhalt von DA ausreichend beschrieben ist und die Ausführung der Erfindung ermöglicht (T843/03).

Enthält der Anspruch einen zulässigen Disclaimer, hat dies keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Priorität (Richtlinien F-VI 2.2).

Frist von 12 Monaten ab der ersten Anmeldung

Allgemeines

Die Priorität einer Anmeldung kann nur innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ab der ersten Anmeldung in Anspruch genommen werden (A87(1) EPÜ).

Wird diese Frist nicht eingehalten, kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden (A122 EPÜ), jedoch nur innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab Ablauf der ersten Frist (R136(1) EPÜ, Richtlinien A-III 6.6).

Echte erste Anmeldung

Eine erste Anmeldung liegt vor, wenn sie (Richtlinien F-VI 1.4):

  • zum ersten Mal eingereicht wurde,
  • in einem Staat eingereicht wurde, der Vertragspartei der PVÜ ist (oder vermutlich, aber ohne Gewissheit, ein Mitglied der WTO),
  • und dieselbe Erfindung wie eine spätere Anmeldung betrifft.

Das Prinzip lautet daher wie folgt:

Erste Anmeldung für die Priorität
Erste Anmeldung für die Priorität

Nur die Anmeldung EP1 kann die Priorität von D1 in Anspruch nehmen, und EP1 kann keine weiteren Prioritäten beanspruchen.

Erstanmeldung mit Teilpriorität

Die Entscheidung G1/15 (die den Fall der „giftigen Teilanmeldungen“ behandelte) eröffnet den Weg zu neuen Schwierigkeiten, die hier versucht werden zu verstehen.

Stellen wir uns folgende Situation vor (T282/12):

  • eine Anmeldung US1 beansprucht einen Bereich von 5–33 % und eine Anmeldung US2 beansprucht einen Bereich von 3–33 %.
  • eine EP-Anmeldung wird eingereicht, die die Priorität der US2-Anmeldung in Anspruch nimmt.
  • ein zwischen der Priorität der US2 und der EP-Anmeldung liegender Stand der Technik offenbart den Wert 17 %.

Ist der Stand der Technik entgegenhaltbar?

In der Entscheidung T282/12 ist die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die Logik von G1/15 aus Gründen der Kohärenz auf Fragen der Priorität anzuwenden ist: Die prioritätsbegründende Anmeldung US2 ist nur für den Teil der Erfindung die erste Anmeldung, der nicht mit dem der früheren Anmeldung US1 identisch ist.

Die Kammer stellt daher fest, dass für den Bereich 5–33 % US2 nicht die erste Anmeldung ist und das Patent nicht die Priorität genießt, während für den Bereich 3–<5 % US2 sehr wohl die erste Anmeldung ist und das Patent die Priorität genießt.

Fiktion der ersten Anmeldung

Grundsatz

Durch Fiktion kann eine spätere Anmeldung als „erste Anmeldung“ betrachtet werden (Richtlinien F-VI 1.4.1).

Dazu müssen die Bedingungen des Art. 87(4) EPÜ erfüllt sein:

  • die spätere Anmeldung muss:
    • denselben Gegenstand wie die frühere Anmeldung (die normalerweise die eigentliche erste Anmeldung ist) aufweisen;
    • in dem gleichen Staat oder für denselben Staat wie die frühere Anmeldung eingereicht worden sein (oder möglicherweise, aber nicht sicher, ein Mitglied der WTO),
  • die frühere Anmeldung muss zum Zeitpunkt der Einreichung der späteren Anmeldung:
    • zurückgenommen, fallen gelassen oder zurückgewiesen worden sein,
    • nicht der öffentlichen Einsichtnahme unterlegen haben,
    • keine Rechte mehr bestehen lassen,
    • noch nicht als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts gedient haben.

Die frühere Anmeldung kann dann nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen.

Fiktion der ersten Anmeldung für die Priorität
Fiktion der ersten Anmeldung für die Priorität

In diesem Beispiel bestehen zum Zeitpunkt der Einreichung von D2 keine Rechte mehr für die Anmeldung D1, und D1 hat nicht als Grundlage für eine andere Prioritätsbeanspruchung gedient.

Nicht zurückgenommen, fallen gelassen oder zurückgewiesen

Es kann vorkommen, dass die frühere Anmeldung zum Zeitpunkt der Einreichung der späteren Anmeldung nicht zurückgenommen, fallen gelassen oder zurückgewiesen wurde (Richtlinien F-VI 1.4.1).

In diesem Fall ist die Prioritätsbeanspruchung für die spätere Anmeldung nicht wirksam.

Der öffentlichen Einsichtnahme unterlegen haben

Diese öffentliche Einsichtnahme kann insbesondere sein:

  • die Veröffentlichung gemäß Art. 93(1) EPÜ;
  • der Zugang zur Akte gemäß Art. 128(1) EPÜ, weil der Anmelder einem Dritten den Zugang gestattet hat;
  • der Zugang zur Akte gemäß Art. 128(2) EPÜ, wenn sich der Anmelder auf seine europäische Patentanmeldung gegenüber einem Dritten berufen hat.
Bestehenlassen von Rechten

Es ist nicht ganz klar, « welche Rechte » mit diesem Ausdruck gemeint sind.

Man könnte an Rechte denken, die es einer weiteren Anmeldung ermöglichen, das Anmeldedatum einer späteren Anmeldung (außerhalb der Priorität) in Anspruch zu nehmen (Richtlinien F-VI 1.4.1):

  • die amerikanischen « continuation » oder « continuation-in-part »;
  • Teilanmeldungen;
  • usw.

Im Zweifelsfall und wenn der Prioritätsanspruch wichtig ist, kann das EPA den Anmelder auffordern, nachzuweisen, dass die frühere Anmeldung kein Recht hat bestehen lassen (Richtlinien F-VI 1.4.1).

"subsister un droit"
« Bestehenlassen eines Rechts »

In dem dargestellten Fall ist die Anmeldung D1 eine erste Anmeldung für A, B und C, während D2 eine erste Anmeldung für D ist.

Es ist zu beachten, dass EP1 aufgrund der Veröffentlichung (für A und B) ein A54(2) EPÜ für EP2 sein wird.

Cas de la "continuation-in-part" américaine
Fall der amerikanischen « continuation-in-part »

Tatsächlich profitieren im Fall der « continuation-in-part » die gemeinsamen Elemente mit der früheren Anmeldung von deren Anmeldedatum.

Frühere Anmeldung außerhalb PVÜ/OMC

Wenn die frühere Anmeldung außerhalb der PVÜ/OMC eingereicht wurde, ist die frühere Anmeldung keine erste Anmeldung (da sie kein Prioritätsrecht begründet hat, das Gegenteil wäre mit dem Geist der PVÜ unvereinbar) und behindert daher nicht den Prioritätsanspruch einer späteren Anmeldung in einem PVÜ/OMC-Land.

Demande antérieure étant au Timor oriental
Frühere Anmeldung in Osttimor
Frühere Anmeldung außerhalb der PVÜ, aber in einem WTO-Mitgliedsterritorium

Wir können uns fragen, was passiert, wenn:

  • die frühere Anmeldung außerhalb der PVÜ, aber in einem WTO-Mitgliedsterritorium eingereicht wurde;
  • die frühere Anmeldung zurückgenommen wurde, ohne Rechte bestehen zu lassen;
  • eine spätere Anmeldung in demselben Territorium eingereicht wird.

Intuitiv würden wir sagen, dass die spätere Anmeldung als erste Anmeldung im Sinne des Art. 87(4) EPÜ betrachtet werden kann.

Formal ist dies jedoch nicht sicher, da der Wortlaut des Artikels besagt « eingereicht in oder für denselben Staat » (Staat bezieht sich auf die Staaten der PVÜ, die WTO-Mitglieder sind nicht notwendigerweise Staaten, wie Taiwan).

Persönlich glaube ich nicht, dass dies ein Problem darstellt (d. h. die spätere Anmeldung kann als erste Anmeldung betrachtet werden), da die Tatsache, dass der Art. 87(4) EPÜ nur Staaten erwähnt (und nicht ein Mitglied der Welthandelsorganisation wie der Art. 87(1) EPÜ), ein Versehen des Gesetzgebers bei der Änderung des Artikels zu sein scheint: übrigens erwähnt der Art. 87(5) EPÜ, der auf den Art. 87(4) EPÜ verweist, ausdrücklich die WTO-Mitglieder.

Nicht als Grundlage für einen Prioritätsanspruch gedient

Allein die Tatsache, dass eine Anmeldung die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen hat (selbst wenn keine Veröffentlichung erfolgt), macht die frühere Anmeldung endgültig zu einer ersten Anmeldung.

Revendication de priorité antérieure
Inanspruchnahme einer früheren Priorität
Gleicher Anmelder

Wenn der Anmelder in der Anmeldung nicht derselbe ist (A87(4) EPÜ), können durchaus überraschende Dinge passieren.

En cas de demandeurs différents
Bei unterschiedlichen Anmeldern

Diese Situation ist nur möglich, wenn keine Übertragung des Prioritätsrechts von Z auf W stattgefunden hat (T788/05).

Erschöpfung des Prioritätsrechts

Trotz einer Rechtsprechung (T998/99), die die Inanspruchnahme mehrerer Prioritäten von Anmeldungen mit demselben Gegenstand in demselben Land und innerhalb einer Frist von 12 Monaten untersagte, scheint dies heute möglich zu sein (T15/01 und T5/05).

Inanspruchnahme mehrerer Prioritäten

Es ist durchaus möglich, Prioritäten von Anmeldungen mit unterschiedlichen Gegenständen in Anspruch zu nehmen. Jeder Gegenstand hat dann ein unterschiedliches Datum (A88(2) EPÜ).

Einzuhaltene Formerfordernisse

Siehe den Artikel zu den Anforderungen an die Anmeldung.

Übersetzung des Prioritätsdokuments

Grundsatz

Bei der Anmeldung und bei der Inanspruchnahme einer neuen Priorität ist es nicht erforderlich, die prioritätsbegründende Anmeldung zu übersetzen.

Während der Prüfung oder im Einspruchsverfahren (Ausnahmefall „Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 28. Januar 2013 zur geänderten Regel 53(3) EPÜ“, ABl. 2013, 150) kann es jedoch vorkommen, dass eine solche Übersetzung verlangt wird: Ist die Gültigkeit der Prioritätsbeanspruchung relevant für die Feststellung der Patentfähigkeit der Erfindung (d. h., wenn ein relevanter Zwischenstand der Technik vom Prüfer gefunden wird), so ist eine Übersetzung in einer der Amtssprachen nach Benachrichtigung durch das EPA und innerhalb einer gesetzten Frist vorzulegen (R. 53(3) EPÜ).

Diese gesetzte Frist beträgt („Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 28. Januar 2013 zur geänderten Regel 53(3) EPÜ“, ABl. 2013, 150):

  • im Falle einer europäischen Anmeldung:
    • angepasst an die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags (R. 70(1) EPÜ) oder an die Frist zur Bestätigung der Prüfung (R. 70(2) EPÜ), je nach Einzelfall, wenn die Gültigkeit der Prioritätsbeanspruchung zum Zeitpunkt der Fertigstellung des europäischen Recherchenberichts relevant wird.
    • gesetzt von der Prüfungsabteilung, wenn die Gültigkeit der Prioritätsbeanspruchung während des Prüfungsverfahrens relevant wird.
  • im Falle einer Euro-PCT-Anmeldung:
    • gesetzt von der Prüfungsabteilung (falls das EPA ISA oder SISA war).
  • im Falle eines europäischen Patents:
    • gesetzt von der Einspruchsabteilung, wenn die Gültigkeit der Prioritätsbeanspruchung während des Einspruchsverfahrens relevant wird.

Auf diese Frist ist Art. 121 EPÜ für den Anmelder anwendbar, während Art. 122 EPÜ für den Inhaber gilt.

Erklärung der vollständigen Übersetzung

Es ist ebenfalls möglich, eine Erklärung abzugeben, dass die europäische Anmeldung eine vollständige Übersetzung des Prioritätsdokuments darstellt (R. 53(3) EPÜ, zweiter Satz).

Diese Erklärung kann im Antrag auf Erteilung (Richtlinien A-III 6.8.6) abgegeben werden.

Sanktion

Wird keine Übersetzung innerhalb der Fristen vorgelegt, gelten die Zwischenveröffentlichungen als entgegenstehend (d. h. Verlust des Prioritätsrechts, Art. 90(5) EPÜ und R. 53(3) EPÜ, letzter Satz).

Sonstiges

Datum eines Anspruchs

Grundsatz

Das Datum jedes Anspruchs wird unabhängig von den anderen Ansprüchen bestimmt.

Wird eine EP-Anmeldung zum Zeitpunkt t1 eingereicht und beansprucht sie einen Gegenstand A, und enthält die zum Zeitpunkt t0 eingereichte Priorität den Gegenstand A, so hat der Anspruch A ein wirksames Datum t0 (Art. 89 EPÜ).

A und B

Wird eine EP-Anmeldung zum Zeitpunkt t2 eingereicht und beansprucht sie einen Gegenstand „A und B“ und nimmt diese Anmeldung zwei Prioritäten in Anspruch (A zu t0 und B zu t1), so hat der Anspruch „A und B“ ein wirksames Datum t2 (Anmeldetag der EP-Anmeldung).

Dieser Grundsatz kennt eine Ausnahme, wenn die zum Zeitpunkt t1 eingereichte Priorität ausdrücklich auf die zum Zeitpunkt t0 eingereichte Priorität Bezug nimmt und angibt, dass die Merkmale der beiden Dokumente in einer bestimmten Weise kombiniert werden können (Richtlinien F-VI 1.5).

A oder B

Die Verwendung des Wortes « oder » ist tatsächlich ein Zeichen dafür, dass der Anspruch als zwei Ansprüche analysiert werden muss.

Wenn eine EP-Anmeldung, die zu t2 eingereicht wurde, einen Gegenstand « A oder B » beansprucht und diese Anmeldung zwei Prioritäten (A zu t0 und B zu t1) beansprucht, dann hat der Anspruch « A oder B » zwei wirksame Daten:

  • t1 für B;
  • t0 für A.

A und/oder B

Ein Anspruch « A und/oder B » enthält 3 Gegenstände: « A », « B » und « A und B ».

Bezeichnung des Staates der Prioritätsanmeldung

Es ist durchaus möglich, in der europäischen Patentanmeldung den Staat zu bezeichnen, in dem die Prioritätsanmeldung eingereicht wurde (d. h. interne Priorität).

Dies ist nicht in der PVÜ vorgesehen, aber im EPÜ (A87(1) EPÜ).

Dies ist auch im PCT möglich, abhängig von den anwendbaren nationalen Bestimmungen für diesen Staat (A8.2.b PCT).

Rücknahme einer Priorität nach der Veröffentlichung

Die Rücknahme einer Priorität nach der Veröffentlichung einer Anmeldung ändert nichts an ihrer Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit als Stand der Technik gegenüber einer anderen Anmeldung gemäß A54(3) EPÜ (Richtlinien G-IV 5.1).

Es können somit recht « überraschende » Dinge passieren, wie das folgende Schema zeigt:

Gegenseitige Vorwegnahme gemäß A54(3) EPÜ
Gegenseitige Vorwegnahme gemäß A54(3) EPÜ

Somit ist keine der beiden Anmeldungen EP1 und EP2 neu: Sie nehmen sich gegenseitig gemäß A54(3) EPÜ vorweg.

Beanspruchung einer ungültigen Priorität

Die Inanspruchnahme einer Priorität schützt nicht vor der Einspruchsfähigkeit dieser Prioritätsanmeldung.

In der folgenden Situation ist die Prioritätsanmeldung EP1 gemäß A54(3) EPÜ gegen den von EP2 beanspruchten Gegenstand A einspruchsfähig, da die Priorität nicht gültig ist.

Die Priorität kann ein Dokument gemäß A54(3) EPÜ sein
Die Priorität kann ein Dokument gemäß A54(3) EPÜ sein

Mögliche Optionen, um ein solches Problem zu vermeiden, sind:

  • Einfügen eines Disclaimers in den Anspruch von EP2 (G1/03);
  • Rücknahme der Anmeldung EP1 vor ihrer Veröffentlichung (Richtlinien G-IV 5.1.1).

Teilpriorität

Es ist durchaus möglich, dass ein Anspruch mehrere unterschiedliche Prioritätsdaten für verschiedene Gegenstände genießt (T571/10).

Dies kommt am häufigsten vor, wenn ein Anspruch eine Alternative vorschlägt, wobei einer der Zweige der Alternative durch die Priorität gestützt wird, während der andere nicht gestützt wird (oder durch eine andere Priorität gestützt wird).

Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Alternativen als solche in der Anmeldung angegeben sind oder dass der Begriff « oder » tatsächlich verwendet wird (T571/10): Es genügt, wenn durch den Vergleich des beanspruchten Gegenstands mit der Offenbarung der Prioritätsunterlage konzeptionell eine begrenzte Anzahl klar definierter alternativer Gegenstände identifiziert werden kann.

Die Große Beschwerdekammer erläutert in Punkt 6.4 der Entscheidung G1/15, wie festzustellen ist, ob eine Teilpriorität für einen generischen Anspruch vom Typ « ODER » gültig ist:

  1. den in der Prioritätsanmeldung offenbarten Gegenstand bestimmen, der in Bezug auf den während der Prioritätsfrist offenbarten Stand der Technik relevant ist,
  2. prüfen, ob dieser Gegenstand vom Anspruch der die Priorität in Anspruch nehmenden Anmeldung umfasst wird.

Ist dies der Fall, wird der Anspruch tatsächlich konzeptionell in zwei Teile unterteilt, wobei der erste Teil der Erfindung entspricht, die direkt und eindeutig in der Prioritätsunterlage offenbart ist, und der zweite Teil der verbleibende Teil des Anspruchs vom Typ « ODER » ist, der nicht die Priorität genießt, aber an sich ein Prioritätsrecht gemäß Artikel 88(3) EPÜ begründet.

Dieser Ansatz wurde in der Entscheidung T260/14 oder T1519/15 verfolgt.