Internationale Recherche
Bestimmung der zuständigen ISA
Allgemeines
Die internationale Recherche wird von einer ISA durchgeführt.
Diese Behörde kann (A16.1 PCT) sein:
- ein nationales Amt, eine zwischenstaatliche Organisation.
Ernennung der ISA im PCT-System
Grundsatz
Um als ISA benannt zu werden, muss das Amt oder die Organisation:
- von der PCT-Versammlung benannt worden sein (A16.3.a PCT) und eine Reihe materieller Voraussetzungen erfüllen (R36.1 PCT):
- über die Mindestdokumentation gemäß R34 PCT verfügen oder Zugang dazu haben;
- mindestens 100 Vollzeitbeschäftigte haben, die mit der Recherche betraut sind und:
- über technische Kompetenzen im Bereich der Recherche verfügen und
- über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügen, um zumindest die Sprachen zu verstehen, in denen die Mindestdokumentation verfasst oder übersetzt ist;
- über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen.
Mögliche ISA
Die heute möglichen ISA sind (Leitfaden für Anmelder):
- Österreich (AT); Australien (AU); Brasilien (BR); Kanada (CA); China (CN); Ägypten (EG); EPA (EP); Spanien (ES); Finnland (FI); Israel (IL); Indien (IN); Japan (JP); Republik Korea (KR); Russland (RU); Schweden (SE); USA (US); Nordisches Patentinstitut (XN).
Identifizierung der möglichen ISA durch die Anmeldebehörde (RO)
Grundsatz
Jede Anmeldebehörde (RO) (außer dem IB, R35.3.c PCT) gibt eine oder mehrere zuständige ISA an, die die Recherchen für die bei dieser RO eingereichten Anmeldungen durchführen (A16.2 PCT in Verbindung mit R35.1 PCT oder R35.2 PCT).
Sonderfall IB/RO
Für das IB/RO ist die Liste der zuständigen ISA die Vereinigung der ISA, die zuständig wären, wenn der Anmelder seine Anmeldung bei einer zuständigen nationalen/regionalen RO eingereicht hätte (R35.3.a PCT).
Einschränkung in Abhängigkeit von der Sprache
Die RO kann die Liste der möglichen ISA je nach Art der eingereichten Anmeldung (z. B. Anmeldesprache oder Übersetzungssprache) festlegen (R35.2.a.ii PCT).
Endgültige Auswahl durch den Anmelder
Wenn der Anmelder die Wahl zwischen mehreren ISA hat, gibt er seine Wahl im Antragsformular an (R4.1.b.iv PCT und R4.14bis PCT).
Vertretung durch einen Vertreter
Die Vertretung durch einen Vertreter ist vor der ISA niemals zwingend.
Falls der Anmelder dies wünscht, kann er jedoch vertreten werden durch:
- denselben Vertreter wie für die Anmeldung oder jeden anderen Vertreter, der befugt ist, vor der RO zu handeln (R90.1.a PCT); durch einen Vertreter, der befugt ist, vor der ISA zu handeln (R90.1.c PCT).
Darüber hinaus kann der bei der RO bestellte Vertreter einen Untervertreter benennen, um Handlungen bei der ISA vorzunehmen (R90.1.d PCT).
Gegenstand der Recherche
Ziel der Recherche ist es, den relevanten Stand der Technik im Hinblick auf die Ansprüche der Anmeldung unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen aufzuzeigen (A15.2 PCT und A15.4 PCT).
Stand der Technik
Der Stand der Technik umfasst alles, was der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (R33.1.a PCT):
- der Öffentlichkeit;
- an jedem Ort der Welt;
- durch schriftliche Offenbarung.
Andere Offenbarungen oder ältere nationale Rechte können dennoch im Recherchenbericht erwähnt werden (z. B. mündliche Offenbarung) (R33.1.b PCT und R33.1.c PCT).
Einschränkung der Recherche
Art der nicht recherchierten Erfindungen
Eine ISA ist nicht verpflichtet, eine Recherche durchzuführen, wenn die Ansprüche einen der folgenden Gegenstände betreffen (A17.2.a.i PCT in Verbindung mit R39.1 PCT):
- wissenschaftliche und mathematische Theorien; Pflanzensorten, Tierrassen, im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren, ausgenommen mikrobiologische Verfahren und die durch diese Verfahren erhaltenen Produkte; Pläne, Grundsätze oder Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten, für die Ausführung rein geistiger Handlungen oder für Spiele; Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers sowie Diagnostizierverfahren; einfache Informationsdarstellungen; Computerprogramme als solche.
Diese Einschränkungen sind im ISA-IB-Abkommen festgelegt (A17.1 PCT).
Verfahren
Wenn die ISA nicht verpflichtet ist, eine Recherche durchzuführen, erklärt sie, dass sie keinen internationalen Recherchenbericht erstellen wird (A17.2.a PCT), gegebenenfalls nur für bestimmte Ansprüche (A17.2.b PCT).
Der Anmelder und das IB werden darüber informiert (R44.1 PCT).
Problem der Klarheit
Wenn die ISA der Auffassung ist, dass die Beschreibung, die Ansprüche oder die Zeichnungen keine sinnvolle Recherche ermöglichen (z. B. mangelnde Klarheit), erklärt sie, dass sie keinen Recherchenbericht erstellen wird (A17.2.a.ii PCT), gegebenenfalls nur für bestimmte Ansprüche (A17.2.b PCT).
Das EPA sieht ein informelles Verfahren vor, um den Anmelder vorab um Erläuterungen zu bitten, bevor der Recherchenbericht erstellt wird (ABl. 2011, 327).
Einheitlichkeit der Erfindung
Zusätzliche Gebühren
Grundsatz
Bei einem Problem der Einheitlichkeit der Erfindung fordert die ISA den Anmelder auf, zusätzliche Gebühren zu zahlen (A17.3.a PCT) innerhalb von 1 Monat ab der Aufforderung (R40.1.ii PCT):
- unter Angabe der Gründe für ihre Auffassung (R40.1.i PCT);
- unter Angabe der Anzahl der zu entrichtenden zusätzlichen Gebühren (R40.1.ii PCT).
Diese Gebühren werden direkt an die ISA gezahlt (R40.2.b PCT).
Jede ISA ist frei, die Höhe der zusätzlichen Gebühren festzulegen (R40.2.a PCT).
Nichtzahlung
Bei Nichtzahlung der geforderten zusätzlichen Gebühren führt die ISA keine Recherche für die nicht durch die Gebühren abgedeckten Ansprüche durch (A17.3.a PCT).
Das nationale Recht jedes Vertragsstaats kann vorsehen, dass die nicht recherchierten Teile als zurückgenommen gelten, sofern nicht eine besondere Gebühr entrichtet wird (A17.3.b PCT).
Vorbehalt
Grundsatz
Jeder Anmelder kann die zusätzlichen Gebühren unter Vorbehalt entrichten, d. h. unter Beifügung einer begründeten Erklärung, die darlegt, dass die Anmeldung die Erfordernisse der Einheitlichkeit der Erfindung erfüllt (R40.2.c PCT), oder dass die Anzahl der geforderten Gebühren überhöht ist.
Nachprüfung
In diesem Fall prüft eine Nachprüfungsstelle der ISA diesen Vorbehalt (R40.2.c PCT): Diese Stelle setzt sich aus mindestens einer anderen Person als dem Prüfer zusammen, der die ursprüngliche Entscheidung getroffen hat (R40.2.d PCT).
Ist der Vorbehalt gerechtfertigt, wird die zusätzliche Gebühr ganz oder teilweise erstattet (R40.2.c PCT).
Vorbehaltsgebühr
Eine von der ISA festgelegte Vorbehaltsgebühr kann gegebenenfalls von dieser Behörde verlangt werden (R40.2.e PCT), wobei diese Gebühr innerhalb von 1 Monat ab der Aufforderung zur Zahlung der Gebühren zu entrichten ist (R40.1.iii PCT): Andernfalls kann die ISA davon ausgehen, dass der Vorbehalt nicht geltend gemacht wurde, und die ISA erklärt dies (R40.2.e PCT).
Ist der Vorbehalt gerechtfertigt, wird die Vorbehaltsgebühr vollständig erstattet (R40.2.e PCT).
Internationaler Recherchenbericht und schriftliche Stellungnahme
Frist
Der ISR muss erstellt werden (das Maximum der beiden Fristen, A18.1 PCT in Verbindung mit R42.1 PCT):
- innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Erhalt der Recherchenkopie durch die ISA; innerhalb einer Frist von 9 Monaten ab dem Prioritätstag.
Inhalt
Der ISR enthält insbesondere:
- die Zitate der relevanten Dokumente (R43.5.a PCT):
- die spezifischen Passagen müssen angegeben werden (R43.5.e PCT);
- die durch die Dokumente angegriffenen Ansprüche sind anzugeben (R43.5.c PCT);
- die internationale Klassifikation der Anmeldung (R43.3.a PCT);
- die Bereiche, auf die sich die Recherche erstreckt hat (R43.6.a PCT);
- die für die Recherche verwendeten Datenbanken (R43.6.c PCT).
Der ISR gibt an, ob der Titel und die Zusammenfassung gebilligt werden oder nicht (R44.2 PCT).
Sprache
Die Sprache des ISR ist (R43.4 PCT):
- falls eine Übersetzung der Anmeldung der ISA vorgelegt wurde (gemäß R12.3 PCT), weil diese Behörde z. B. die Veröffentlichungssprache nicht akzeptiert hat, und falls die ISA dies beschließt, in dieser Sprache;
- falls eine Übersetzung der Anmeldung für die Veröffentlichung vorgelegt wurde (gemäß R12.4 PCT), die ISA diese Sprache jedoch nicht akzeptiert, in einer Sprache, die eine Veröffentlichungssprache ist (nach Wahl der ISA);
- die Sprache, in der die Anmeldung veröffentlicht werden muss.
Darüber hinaus wird der ISR vom IB ins Englische übersetzt (A18.3 PCT in Verbindung mit R45.1 PCT).
Schriftliche Stellungnahme
Die ISA erstellt ebenfalls eine schriftliche Stellungnahme zu:
- Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit (R43bis.1.a.i PCT);
- sowie den weiteren üblicherweise von der ISA geprüften Bedingungen (R43bis.1.a.ii PCT).
Die Sprachvoraussetzungen sind dieselben wie für den ISR (R43bis.1.b PCT in Verbindung mit R43.4 PCT).
Im Falle einer internationalen Prüfung gilt diese schriftliche Stellungnahme als erste schriftliche Stellungnahme der IPEA, und der Anmelder wird aufgefordert, darauf zu antworten (R43bis.1.c PCT), es sei denn, die IPEA hat angegeben, dass dieses Verfahren auf sie nicht anwendbar ist (R66.1bis.b PCT, z. B. ist dieses Verfahren nicht auf das EPA anwendbar, wenn dieses nicht die ISA war).
Übermittlung des ISR
An das IB und den Anmelder
Der ISR und die schriftliche Stellungnahme werden am selben Tag an das IB und den Anmelder übermittelt (A18.2 PCT in Verbindung mit R44.1 PCT).
Auch wenn einige ISAs diese kostenlos zusammen mit dem ISR an den Anmelder übermitteln, können Kopien der zitierten Dokumente angefordert werden, indem man sich an die ISA wendet (A20.3 PCT in Verbindung mit R44.3 PCT): Hierfür kann eine Gebühr erhoben werden (R44.3.b PCT).
An die Bestimmungsämter
Wird kein vorläufiger Prüfungsbericht erstellt, erstellt das IB im Namen der ISA einen „internationalen vorläufigen Bericht über die Patentfähigkeit (Kapitel I des PCT)“. Dieser Bericht ist tatsächlich eine Kopie der schriftlichen Stellungnahme der ISA (R44bis.1.a PCT).
Dieser Bericht wird jedem Bestimmungsamt nach Ablauf der Frist von 30 Monaten übermittelt (R44bis.2.a PCT), es sei denn, es liegt eine vorzeitige nationale Phase vor und der Anmelder oder das Bestimmungsamt fordert die Übermittlung der schriftlichen Stellungnahme an (R44bis.2.b PCT).
Die Bestimmungsämter können verlangen, dass ihnen dieser Bericht in englischer Sprache übermittelt wird, wenn der Bericht nicht in einer Amtssprache vorliegt (R44bis.3.a PCT), oder im Falle einer vorzeitigen Eröffnung der nationalen Phase, dass ihnen die schriftliche Stellungnahme in englischer Sprache übermittelt wird (R44bis.3.d PCT).
Reaktion auf den ISR
Es gibt keine Bestimmung, die es dem Anmelder ermöglicht, auf den ISR zu antworten, aber wenn der Anmelder Kommentare an das IB sendet, werden diese Kommentare nach Ablauf der Frist von 30 Monaten an die Bestimmungsämter übermittelt (PCT Newsletter n°10/2004).
Diese Kommentare müssen als „informell“ gekennzeichnet sein und auf einer separaten Seite von den Änderungen des A19 PCT verfasst werden.
Diese Kommentare sind öffentlich zugänglich wie die schriftliche Stellungnahme (PCT Newsletter n°7/2007).
Mitteilung früherer Recherchen
Grundsatz
Eine ISA kann einen Teil oder die gesamte internationale Recherchengebühr erstatten, wenn sich diese Recherche ganz oder teilweise auf einen früheren Stand der Technik stützen kann (R16.3 PCT und R41.1 PCT).
Ohne dass dies verpflichtend wäre, kann diese Recherche durchgeführt worden sein (internationale Recherche, internationale oder nationale Recherche, R4.12 PCT):
- von dieser ISA,
- von einer anderen ISA,
- von einem nationalen Amt.
Beispielsweise ist beim EPA eine Erstattung nur möglich, wenn das EPA selbst die Recherche durchgeführt hat (A9 AOP in Verbindung mit „Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 21. Dezember 2018 über die Erstattung der internationalen Recherchengebühr durch das EPA als Internationale Recherchenbehörde“, ABl. 2019, A5).
Angabe des früheren Stands der Technik
Der Antrag muss angeben, dass der Anmelder wünscht, dass ein früherer Stand der Technik berücksichtigt wird, und dabei präzisieren (R4.1.b.ii PCT in Verbindung mit R4.12.i PCT):
- die Behörde/das Amt, die/das die Recherche durchgeführt hat;
- die Anmeldung, für die diese Recherche durchgeführt wurde.
- gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Anmeldung identisch oder nahezu identisch ist (R4.1.c.vi PCT in Verbindung mit R4.12.ii PCT).
Kopie und Übersetzung
Der Anmelder muss dem Anmeldeamt zusammen mit der internationalen Anmeldung eine Kopie der Ergebnisse des früheren Stands der Technik übermitteln (R12bis.1.a PCT).
Die ISA kann den Anmelder auffordern, ihr innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln:
- eine Kopie der früheren Anmeldung (R12bis.1.b.i PCT);
- gegebenenfalls eine Übersetzung in eine von der ISA akzeptierte Sprache:
- der Anmeldung (R12bis.1.b.ii PCT);
- der Rechercheergebnisse (R12bis.1.b.iii PCT);
- eine Kopie der zitierten Dokumente (R12bis.1.b.iv PCT).
Ausnahme von der Pflicht zur Vorlage von Kopien oder Übersetzungen
Wenn die Recherche von der ISA durchgeführt wurde, sind keine Kopie oder Übersetzung erforderlich (R12bis.1.d PCT).
Wenn die frühere Recherche vom Anmeldeamt durchgeführt wurde, können die Kopie der Anmeldung, der Recherche und der zitierten Dokumente durch einen Antrag an das Anmeldeamt ersetzt werden, diese an die ISA zu übermitteln (R12bis.1.c PCT). Dieser Antrag muss im Antrag formuliert werden und kann von der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht werden.
Wenn der Antrag eine Erklärung enthält, dass die internationale Anmeldung mit der Anmeldung, die Gegenstand der früheren Recherche war, identisch oder nahezu identisch ist, ist keine Kopie/Übersetzung der Anmeldung erforderlich (R12bis.1.e PCT).
Wenn die Kopie oder die Übersetzung der ISA in einer akzeptierten Form (z. B. digitale Bibliothek) zugänglich ist und der Anmelder dies im Antrag angibt (R4.1.b.ii PCT), ist keine Kopie/Übersetzung erforderlich (R12bis.1.f PCT).
Zusätzliche internationale Recherche
Zweck und Anwendung
Anmelder können, um die Ergebnisse der von der ISA durchgeführten Recherche zu verbessern (sprachliche Vielfalt, unterschiedliche Datenbanken usw.), eine zusätzliche Recherche bei einem anderen Amt beantragen.
Es ist möglich, mehrere zusätzliche internationale Recherchen zu beantragen (R45bis.1.a PCT).
Zuständigkeit
Erklärung der SISAs
Grundsatz
Diese zusätzliche Recherche kann nur bei einer für diese Art von Recherche zuständigen ISA beantragt werden (R45bis.1.a PCT und R45bis.9 PCT).
Damit eine ISA zuständig ist, genügt es, dass diese angibt, als SISA tätig sein zu wollen (R45bis.9.a PCT).
Jede SISA kann Bedingungen oder Einschränkungen angeben (z. B. beschränkt sich das EPA auf 700 zusätzliche Recherchen pro Jahr) (R45bis.9.a PCT).
Mögliche SISA
Derzeit sind folgende SISA zuständig (Anmelderleitfaden):
- Österreich (AT); EPA (EP); Finnland (FI); Russland (RU); Schweden (SE); Nordisches Patentinstitut (XN).
Unzuständigkeit der ISA
Die ISA, die die internationale Recherche durchgeführt hat, kann nicht als SISA für dieselbe Anmeldung tätig werden (R45bis.9.b PCT).
Auswahl der SISA durch den Anmelder
Der Antrag auf zusätzliche internationale Recherche gilt als nicht gestellt, wenn die SISA nicht zuständig ist (R45bis.1.e.ii PCT) oder wenn der Antrag unter die Liste der Einschränkungen der SISA fällt (R45bis.5.g PCT, zu viele zusätzliche internationale Recherchen wurden bereits von der SISA durchgeführt).
Falls der Antrag jedoch einen Gegenstand betrifft, für den die Behörde nicht zur Durchführung einer Recherche verpflichtet ist (z. B. geistige Verfahren), gilt dieser Antrag als gültig, auch wenn keine zusätzliche Recherche durchgeführt wird (R45bis.5.g PCT).
Frist
Der Antrag auf zusätzliche internationale Recherche kann gestellt werden (R45bis.1.a PCT):
- ab der Anmeldung; vor Ablauf einer Frist von 22 Monaten ab dem Prioritätstag.
Andernfalls gilt der Antrag als nicht gestellt (R45bis.1.e.i PCT).
Es gibt keine Bestimmung, die eine Verlängerung der Frist ermöglicht (Anmelderleitfaden §8.005).
Gebühren
Gebühr für die Bearbeitung der zusätzlichen Recherche
Grundsatz
Diese Gebühr wird zugunsten des IB entrichtet (R45bis.2.a PCT): Sie beträgt 200 Schweizer Franken (Gebührenverzeichnis, Punkt 2).
Diese Gebühr muss innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Eingang des Antrags gezahlt werden (R45bis.2.c PCT).
Eine Ermäßigung von 90 % der Gebühr für die Bearbeitung der zusätzlichen Recherche ist möglich (Gebührenverzeichnis, Punkt 5.a), wenn der Anmelder Staatsangehöriger oder Wohnsitzinhaber eines Landes ist, dessen Pro-Kopf-Einkommen unter 3000 US-Dollar liegt.
Alle Anmelder (auch wenn sie nicht dem PCT-System angehören) müssen dieses Kriterium erfüllen, um die Ermäßigung in Anspruch nehmen zu können (Gebührenverzeichnis, Punkt 5).
Verspätete Zahlung
Bei verspäteter Zahlung fordert das IB den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von 1 Monat ab der Aufforderung zu zahlen:
- die Bearbeitungsgebühr wie oben angegeben (R45bis.4.b PCT);
- eine Säumnisgebühr in Höhe von 50 % der Bearbeitungsgebühr (R45bis.4.c PCT).
Andernfalls gilt der Antrag auf zusätzliche Recherche als nicht gestellt (R45bis.4.d PCT).
Erstattung
Diese Gebühr wird vom IB erstattet (R45bis.2.d PCT):
- wenn die internationale Anmeldung zurückgenommen oder als zurückgenommen gilt,
- wenn der Antrag auf zusätzliche Recherche zurückgenommen oder als nicht gestellt gilt.
Voraussetzung ist jedoch, dass diese Bedingungen erfüllt sind, bevor die SISA ihre Kopie zum Zwecke der Durchführung der Recherche erhält.
Gebühr für die zusätzliche Recherche
Grundsatz
Jede SISA kann die Zahlung einer Gebühr für die zusätzliche Recherche verlangen (R45bis.3.a PCT): Diese Gebühr wird von der SISA festgelegt, aber vom IB zugunsten der SISA eingezogen (R45bis.3.b PCT).
Diese Gebühr ist innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Erhalt des Antrags auf zusätzliche Recherche fällig (R45bis.3.c PCT in Verbindung mit R45bis.2.c PCT).
Verspätete Zahlung
Im Falle einer verspäteten Zahlung fordert das IB den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von 1 Monat ab der Aufforderung zu zahlen:
- die Recherchegebühr wie zuvor angegeben (R45bis.4.b PCT);
- eine Säumnisgebühr in Höhe von 50 % der Bearbeitungsgebühr (und nicht der Recherchegebühr, R45bis.4.c PCT).
Andernfalls gilt der Antrag auf zusätzliche Recherche als nicht gestellt (R45bis.4.d PCT).
Erstattung
Diese Gebühr wird vom IB erstattet (R45bis.3.d PCT):
- wenn die internationale Anmeldung zurückgenommen oder als zurückgenommen gilt,
- wenn der Antrag auf zusätzliche Recherche zurückgenommen oder als nicht gestellt gilt.
Voraussetzung ist jedoch, dass diese Bedingungen erfüllt sind, bevor die SISA ihre Kopie zum Zwecke der Durchführung der Recherche erhält.
Darüber hinaus kann die SISA beschließen, die Recherchegebühr zu erstatten, wenn vor Beginn der Recherche der Rechercheantrag aufgrund einer Einschränkung der SISA (außer den von der Recherche ausgeschlossenen Gegenständen für diese SISA/ISA, z. B. mathematische Methoden) als nicht gestellt gilt (R45bis.3.e PCT).
Vertretung durch einen Vertreter
Die Vertretung durch einen Vertreter ist vor der SISA niemals zwingend.
Dennoch kann der Anmelder, falls gewünscht, vertreten werden durch:
- denselben Vertreter wie für die Anmeldung oder einen beliebigen Vertreter, der befugt ist, vor dem RO zu handeln (R90.1.a PCT);
- einen Vertreter, der befugt ist, vor der SISA zu handeln (R90.1.c PCT).
Darüber hinaus kann der beim RO bestellte Vertreter einen Untervertreter benennen, um Handlungen bei der SISA vorzunehmen (R90.1.d PCT).
Antrag auf zusätzliche Recherche
Zuständigkeit
Der Antrag auf zusätzliche Recherche muss beim IB eingereicht werden (R45bis.1.b PCT).
Sprache des Rechercheantrags
Der Antrag muss in französischer oder englischer Sprache eingereicht werden (R92.2.d PCT).
Inhalt des Antrags auf zusätzliche Recherche
Der Antrag auf zusätzliche Recherche muss angeben:
- Name und Anschrift des Anmelders und des Vertreters (falls vorhanden) (R45bis.1.b.i PCT);
- Titel der Erfindung (R45bis.1.b.i PCT);
- Datum der internationalen Anmeldung (R45bis.1.b.i PCT);
- Nummer der internationalen Anmeldung (R45bis.1.b.i PCT);
- ausgewählte ISA (R45bis.1.b.ii PCT);
- ob die bereits beim Anmeldeamt eingereichte Übersetzung (für die Recherche R12.3 PCT oder die Veröffentlichung R12.4 PCT) als Grundlage für die Recherche dient (R45bis.1.b.iii PCT).
Sprache der internationalen Anmeldung
Wenn die Sprache der Anmeldung oder die Sprache der bereits beim Anmeldeamt eingereichten Übersetzung (für die Recherche R12.3 PCT oder die Veröffentlichung R12.4 PCT) von der ISA akzeptiert wird, ist keine Übersetzung erforderlich (R45bis.1.b.iii PCT und R45bis.1.c.i PCT).
Andernfalls muss eine Übersetzung eingereicht werden (R45bis.1.c.i PCT).
Form
Die Verwendung des Formulars PCT/IB/375 wird empfohlen, ist jedoch nicht zwingend (Leitfaden für Anmelder, §8.006).
Für jede beantragte zusätzliche Recherche muss ein separater Antrag gestellt werden (Leitfaden für Anmelder, §8.007).
Behebung von Unregelmäßigkeiten
Bei Unregelmäßigkeiten fordert das IB den Anmelder auf, diese innerhalb einer Frist von 1 Monat ab der Aufforderung zu beheben (R45bis.4.a PCT).
Andernfalls gilt der Antrag als nicht gestellt (R45bis.4.d PCT).
Rücknahme eines Antrags auf zusätzliche Recherche
Zuständige Behörden
Der Anmelder kann seinen Antrag durch Abgabe einer Erklärung zurücknehmen (R90bis.3bis.b PCT):
- an das IB; an die ISA.
Wenn das IB die Erklärung erhält, leitet es diese so bald wie möglich an die ISA weiter (R90bis.3bis.b PCT). Das Gleiche gilt umgekehrt (Verwaltungsanweisungen 520).
Frist
Diese Erklärung muss von der ISA vor dem Datum der Übermittlung des ISR an den Anmelder und das IB (R45bis.8.a PCT) empfangen werden (R90bis.3bis.a PCT).
Wenn die ISA die Erklärung nicht rechtzeitig erhält, um die Übermittlung des ISR zu verhindern, wird dieser übermittelt (R90bis.3bis.b PCT).
Gebühr
Die Rücknahme ist gebührenfrei (Leitfaden für Anmelder §11.056).
Unterschrift
Die Rücknahmeerklärung muss von allen Anmeldern unterzeichnet werden (R90bis.5 PCT).
Diese Unterschrift kann ersetzt werden durch die Unterschrift:
- des Vertreters (R90.3.a PCT);
- des von den anderen Anmeldern benannten gemeinsamen Vertreters (R90.3.c PCT).
Allerdings kann der als gemeinsamer Vertreter angesehene Anmelder diese Erklärung nicht unterzeichnen (R90.3.c PCT zusammen mit R90bis.5 PCT): In diesem Fall müssen alle Anmelder unterzeichnen.
Vollmacht
Eine Vollmacht wird in diesem Fall stets von der zuständigen Behörde verlangt (R90.4.e PCT): Ein Verzicht der Behörde ist nicht möglich.
Wirkungen
Die gezahlten Gebühren können unter bestimmten Bedingungen erstattet werden (siehe oben).
Der ISR wird den benannten Ämtern nicht übermittelt, wenn diese Erklärung fristgerecht eingeht (R90bis.3bis.a PCT).
Übermittlung an die SISA
Grundsatz
Das IB übermittelt der SISA eine Kopie der für die Recherche erforderlichen Unterlagen (R45bis.4.e PCT):
- den Antrag auf zusätzliche Recherche;
- die internationale Anmeldung;
- jedes Sequenzprotokoll;
- jede vom Anmelder eingereichte Übersetzung, die als Grundlage für die zusätzliche internationale Recherche dienen soll.
Diese Übermittlung erfolgt (R45bis.4.e PCT):
- wenn die Voraussetzungen hinsichtlich des Inhalts des Antrags auf zusätzliche Recherche und der Gebühren erfüllt sind,
- nicht vor der Erstellung des ISR (ohne Überschreitung einer Frist von 17 Monaten ab dem Prioritätstag).
Übersetzung der schriftlichen Stellungnahme des ISR
Falls die schriftliche Stellungnahme weder in Englisch noch in einer von der SISA akzeptierten Sprache vorliegt, kann die SISA das IB auffordern, die schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Monaten ins Englische zu übersetzen (R45bis.4.f PCT).
Zusätzliche Recherche
Beginn
Die SISA kann den Beginn der Recherche aufschieben, bis sie den ISR erhalten hat, jedoch nicht über 22 Monate ab dem Prioritätstag hinaus (R45bis.5.a PCT).
Falls sie keinen Aufschub vornimmt, beginnt sie die zusätzliche Recherche sofort nach Erhalt der übrigen wesentlichen Unterlagen.
Grundlage der Recherche
Die zusätzliche Recherche wird auf der Grundlage der internationalen Anmeldung in der eingereichten Fassung oder in der für die internationale Recherche übersetzten Fassung durchgeführt: Änderungen gemäß A19 PCT (Änderung nach ISR) oder A34 PCT (Änderung nach internationaler Prüfung) werden nicht berücksichtigt (R45bis.5.b PCT).
Der ISR ist zu berücksichtigen, sofern er verfügbar ist (R45bis.5.b PCT).
Einschränkung der Recherche
Das SISA ist nicht verpflichtet, eine Recherche zu Gegenständen durchzuführen, für die diese Behörde keine Recherche vornehmen würde, wenn sie ISA wäre (R45bis.5.c PCT).
Darüber hinaus können Probleme der Klarheit oder der Einheitlichkeit der Erfindung die Recherche einschränken, wie dies auch bei der ISA der Fall ist (R45bis.5.c PCT).
Das SISA kann seine Recherche auch einschränken, indem es Ansprüche ausschließt, die nicht Gegenstand einer Recherche durch die ISA waren (R45bis.5.d PCT, beispielsweise aufgrund von Gegenständen, die von der ISA ausgeschlossen wurden).
Allerdings darf das SISA einen von der ISA nicht recherchierten Gegenstand nicht wegen Fragen der Einheitlichkeit der Erfindung ausschließen (R45bis.1.d PCT).
Die Einschränkung der Recherche kann auch aufgrund der Vereinbarung SISA-IB erfolgen (z. B. werden nur die ersten n Ansprüche recherchiert) (R45bis.5.h PCT).
In jedem Fall müssen die Einschränkungen bezüglich der zusätzlichen Recherche in der Vereinbarung SISA-IB enthalten sein (R45bis.9.a PCT).
Relevanter Stand der Technik
Dieser Stand der Technik ist derselbe wie zuvor für die ISA (R45bis.5.c PCT).
Einheitlichkeit der Erfindung
Grundsatz
Das SISA kann der Auffassung sein, dass die Anmeldung die Anforderung der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt (unabhängig von der Position der ISA zu diesem Thema).
In diesem Fall wird vom SISA nur eine Erfindung recherchiert: Es besteht keine Möglichkeit, zusätzliche Gebühren zu zahlen, damit die Recherche auf weitere Erfindungen ausgedehnt wird (R45bis.6.a PCT).
Stellungnahme des SISA
Ist das SISA der Ansicht, dass keine Einheitlichkeit vorliegt, so unterrichtet das SISA den Anmelder und erläutert seine Gründe (R45bis.6.a.ii PCT).
Überprüfung
Diese Stellungnahme kann vom SISA auf Antrag des Anmelders überprüft werden (R45bis.6.a.iii PCT), wobei dieser Antrag einer vom SISA festgelegten Überprüfungsgebühr unterliegen kann (R45bis.6.c PCT).
Die Frist für die Beantragung der Überprüfung beträgt 1 Monat ab dem Zeitpunkt der Mitteilung, die den Anmelder über diese Möglichkeit informiert (R45bis.6.c PCT).
Diese Überprüfung wird vom SISA durchgeführt, muss jedoch mindestens eine andere Person als den Prüfer einbeziehen, der die ursprüngliche Entscheidung getroffen hat (R45bis.6.d PCT).
War die Stellungnahme des SISA unbegründet, wird die Überprüfungsgebühr erstattet (es sei denn, die Stellungnahme war nur teilweise unbegründet, R45bis.6.d.iii PCT).
Zusätzliche Recherche ist eingeschränkt
Nach der Stellungnahme der ISA, dass keine Einheitlichkeit der Erfindung vorliegt, kann der Anmelder in seinem Antrag auf zusätzliche Recherche angeben, dass die zusätzliche Recherche auf eine andere Erfindung als die Hauptanmeldung ausgerichtet werden soll (R45bis.1.d PCT).
Dennoch kann das SISA, selbst wenn die Recherche eingeschränkt ist, der Auffassung sein, dass die Erfindung, auf die sich die Recherche beziehen soll, nicht einheitlich ist.
Zusätzlicher Recherchenbericht
Frist
Das SISA muss den ZSB innerhalb einer Frist von 28 Monaten ab dem Prioritätsdatum erstellen (R45bis.7.a PCT).
Sprache
Die Sprache des SISR entspricht (R45bis.7.b PCT) einer Veröffentlichungssprache (und nicht der Veröffentlichungssprache der Anmeldung).
Die Veröffentlichungssprachen sind (R48.3.a PCT):
- Deutsch,
- Englisch,
- Arabisch,
- Chinesisch,
- Koreanisch,
- Spanisch,
- Französisch,
- Japanisch,
- Portugiesisch oder
- Russisch.
Falls erforderlich, wird der SISR ins Englische übersetzt (R45bis.8.b PCT zusammen mit R45.1 PCT).
Inhalt
Der Inhalt des SISR ist ähnlich dem des ISR (R45bis.7.c PCT), wird jedoch nicht von einer schriftlichen Stellungnahme begleitet.
Kopie der zitierten Dokumente
Das zuvor für die ISA Angeführte bezüglich der Übermittlung der zitierten Dokumente ist anwendbar (R45bis.7.c PCT).
Übermittlung des Recherchenberichts
Die SISA übermittelt dem IB und dem Anmelder am selben Tag eine Kopie des SISR (R45bis.8.a PCT).
Dieser SISR wird ebenfalls an die Bestimmungsämter übermittelt, sofern diese nicht darauf verzichtet haben (R45bis.8.b PCT).
Berücksichtigung durch die IPEA
Falls die IPEA nicht gleichzeitig die SISA ist, übermittelt das IB den SISR (gegebenenfalls eine englische Übersetzung, falls erforderlich) an die IPEA (Verwaltungsanweisungen 420.b).
Dieser SISR wird von der IPEA nicht zwingend berücksichtigt (R45bis.8.c PCT).
Veröffentlichung
Der SISR wird vom IB lediglich veröffentlicht, wenn die internationale Anmeldung veröffentlicht wird (Anmelderleitfaden §8.053).

Bonjour,
Le délai pour présenter une demande de recherche internationale supplémentaire est passé de 19 mois à 22 mois le 1/7/2017.
Merci pour votre site très bien fait!
Pour compléter la liste des ISA possibles :
Chili CL (22/10/2014)
Singapour SG (01/10/2016)
Ukraine UA (05/02/2016).