Bestimmtes oder gewähltes Amt

EPA als bestimmtes oder gewähltes Amt

Grundsatz

Ein europäisches Patent kann auf dem internationalen Weg erlangt werden (A153(1) EPÜ gemäß A4.1.ii PCT und A45.1 PCT).

Bestimmung des EPA für einen Staat

Das EPA kann jedoch nur dann als bestimmtes oder gewähltes Amt für einen Staat fungieren, wenn dieser Staat zum Zeitpunkt der Anmeldung dieser internationalen Anmeldung (J30/90):

  • Vertragsstaat des EPÜ ist
  • in der internationalen Anmeldung bestimmt wurde.

Verpflichtende Bestimmung des EPA für bestimmte Staaten

Für bestimmte Länder ist es nicht möglich, ein Patent auf internationalem Weg zu erhalten, ohne das EPA zur Erlangung eines europäischen Patents zu bestimmen (Anmelderhandbuch, Anhang B1, gemäß A4.1.ii PCT und A45.2 PCT):

  • Belgien,
  • Zypern,
  • Frankreich,
  • Griechenland,
  • Irland,
  • Italien,
  • Lettland,
  • Malta,
  • Monaco,
  • Niederlande,
  • Slowenien.

Für andere Staaten erfolgt die Bestimmung eines Staates sowohl zum Zweck eines nationalen Schutzrechts als auch eines europäischen Patents (z. B. England) (gemäß A45.1 PCT): Auf nationaler Ebene kann jedes Land entscheiden, ob ein kumulativer Schutz besteht (A139(3) EPÜ).

Wirkungen des Eintritts in die nationale Phase

Öffentliche Einsichtnahme

Im internationalen Stadium kann das EPA als IPEA Dritten keinen Zugang zu den Akten gewähren (A38.1 PCT und R94.2 PCT), außer:

  • für den Anmelder oder eine von ihm ermächtigte Person;
  • für die gewählten Ämter nach Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts (R94.2 PCT).

Als gewähltes Amt gestattet das EPA jedoch den Zugang zu den Akten der internationalen Anmeldung ab der Veröffentlichung der Anmeldung („Zugang zu PCT-Akten“, ABl. 2003, 382 gemäß R94.3 PCT): Es ist nicht erforderlich, dass der Anmelder seine Absicht erklärt hat, in die europäische Phase einzutreten.

Die Modalitäten der öffentlichen Einsichtnahme sind dieselben wie für eine europäische Anmeldung.

Vorläufiger Schutz

Grundsatz

Der vorläufige Schutz wird grundsätzlich ab der internationalen Veröffentlichung gewährt (A153(3) EPÜ gemäß A29.1 PCT) in einer Amtssprache des EPA (A153(3) EPÜ gemäß A29.2 PCT).

Eintritt in die nationale Phase

Es besteht daher keine Verpflichtung zum Eintritt in die nationale Phase, sofern die Anmeldung in einer Amtssprache des EPA veröffentlicht wurde.

Falls der Eintritt in die nationale Phase niemals erfolgt, gilt der Schutz als nicht eingetreten (A67(4) EPÜ, da die Patentanmeldung als zurückgenommen gilt gemäß R160(1) EPÜ), und dem Anmelder wird eine Mitteilung zugesandt (der dann eine Entscheidung beantragen kann R160(2) EPÜ zusammen mit R112(2) EPÜ).

Internationale Veröffentlichung in einer nichtamtlichen Sprache

Wird die Anmeldung nicht in Französisch, Englisch oder Deutsch veröffentlicht, so wird der einstweilige Schutz erst ab der Einreichung der Übersetzung und deren Veröffentlichung durch das EPA gewährt (A153(4) EPÜ in Übereinstimmung mit A29.2 PCT).

Diese Veröffentlichung setzt voraus, dass die internationale Anmeldung in die europäische Phase eingetreten ist (R159(1) a) EPÜ und Richtlinien E-IX 2.5.1).

Stand der Technik im Sinne des A54(3) EPÜ

Damit eine internationale Anmeldung zum Stand der Technik im Sinne des A54(3) EPÜ gehört, muss diese Anmeldung in die europäische Phase eingetreten sein.

Ich greife dieses Schema aus dem Artikel „Die Neuheit“ auf, um den Teil „Euro-PCT“ näher zu erläutern:

EDT
  1. Handelt es sich bei der Offenbarung um eine Euro-PCT-Anmeldung (und sind die Punkte 7 bis 9 unten erfüllt), so ist zu prüfen, ob die Anmeldung, deren Patentfähigkeit in Frage steht, vor dem 13. Dezember 2007 (d. h. dem Inkrafttreten des EPÜ 2000) auf internationaler Ebene eingereicht wurde: Andernfalls ist das Dokument ein A54(3) EPÜ-Dokument.
  2. Wurde die Anmeldung, deren Patentfähigkeit in Frage steht, vor dem 13. Dezember 2007 eingereicht (und sind die Punkte 7 bis 9 unten erfüllt), so ist zu prüfen, ob die in der EPÜ73 festgelegten Bedingungen hinsichtlich der älteren Anmeldung erfüllt sind:
    • Die Einwendbarkeit der älteren Anmeldung wird länderspezifisch geprüft: Um in einem Land einwendbar zu sein, muss diese ältere Anmeldung dieses Land wirksam benannt haben (A54(4) EPÜ73).
    • Handelt es sich bei der älteren Anmeldung um eine einfache EP-Anmeldung:
    • Diese Gebühren müssen innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab der Bekanntmachung der Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts gezahlt werden (A79(2) EPÜ73).
    • Wird diese Frist versäumt, wird eine Benachrichtigung übermittelt, die eine Frist von 1 Monat für die Zahlung mit Zuschlag in Gang setzt (R85bis EPÜ73).
  3. Handelt es sich bei der älteren Anmeldung um eine Euro-PCT-Anmeldung (A158(1) EPÜ73 und A158(2) EPÜ73):
    • Es ist erforderlich, die nationale Gebühr gemäß R106 EPÜ73 zu zahlen, d. h. die Anmeldegebühr und die Benennungsgebühren;
    • Die Benennungsgebühren können jedenfalls innerhalb einer Frist von 31 Monaten (R107(1) EPÜ73) oder innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab der Bekanntmachung der Veröffentlichung des internationalen Recherchenberichts (der längere der beiden Fristen) gezahlt werden.
  4. Handelt es sich bei der Offenbarung um eine Euro-PCT-Anmeldung, ist zu prüfen, ob diese am 13. Dezember 2007 noch anhängig war (d. h. sich noch in der internationalen Phase befand) (d. h. das Inkrafttreten des EPÜ 2000);
  5. War diese Anmeldung am 13. Dezember 2007 noch anhängig, ist das EPÜ 2000 anwendbar, und es ist zu prüfen, ob diese Anmeldung als ordnungsgemäße europäische Anmeldung gilt (A153(2) EPÜ) im Hinblick auf die Bedingungen des EPÜ 2000 (A153(5) EPÜ in Verbindung mit A153(3) EPÜ, A153(4) EPÜ und R165 EPÜ):
    • Es ist erforderlich, eine Übersetzung der PCT-Anmeldung einzureichen, falls diese nicht in einer der Amtssprachen des EPA vorliegt (A153(4) EPÜ);
    • Es ist erforderlich, die Anmeldegebühr gemäß R159(1) c) EPÜ zu zahlen.
  6. War diese Anmeldung am 13. Dezember 2007 nicht mehr anhängig, ist das EPÜ 1973 anwendbar, und es ist zu prüfen, ob die Bedingungen für den Eintritt in die EPÜ73-Phase erfüllt wurden (A158(1) EPÜ73 und A158(2) EPÜ73), d. h. innerhalb von 31 Monaten:
    • Es ist erforderlich, eine Übersetzung der PCT-Anmeldung einzureichen, falls diese nicht in einer der Amtssprachen des EPA vorliegt;
    • Es ist erforderlich, die nationale Gebühr gemäß R106 EPÜ73 zu zahlen, d. h.:
      • die Anmeldegebühr und
      • die Benennungsgebühren;
    • Die Benennungsgebühren können innerhalb einer Frist von 31 Monaten (R107(1) EPÜ73) oder innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab der Bekanntmachung der Veröffentlichung des internationalen Recherchenberichts (der längere der beiden Fristen) gezahlt werden.

Allgemeines zum Eintritt in die europäische Phase

Schritte für den Eintritt in die Phase

Der Eintritt in die Phase kann über das Formular 1200 erfolgen, auch wenn dessen Verwendung nicht zwingend ist.

Der Eintritt in die Phase kann online über die Software EpoLine / CMS oder ein Online-Formular erfolgen („Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 9. Mai 2018 über die elektronische Einreichung von Dokumenten“, ABl. 2018, A45).

Fristen für den Eintritt in die Phase

Grundsatz

Die Frist für den Eintritt in die europäische Phase beträgt 31 Monate ab dem Prioritätstag (R159(1) EPÜ gemäß Art. 22.1 PCT und Art. 22.3 PCT, wenn das EPA als Bestimmungsamt benannt ist, Art. 39.1.a PCT und Art. 39.1.b PCT, wenn das EPA als ausgewähltes Amt benannt ist).

Verlängerung der Frist für den Eintritt in die nationale Phase

Die Bestimmungen der R134 EPÜ gelten für die Frist zum Eintritt in die nationale Phase gemäß R159 EPÜ.

Vorzeitiger Eintritt in die nationale Phase

Normalerweise bearbeitet das EPA die Anmeldung auch bei vorzeitigem Eintritt in die nationale Phase nicht, es sei denn, der Anmelder beantragt dies ausdrücklich (« Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 21. Februar 2013 betreffend den Antrag auf vorzeitige Bearbeitung« , ABl. 2013, 156, in Übereinstimmung mit Art. 23(2) PCT oder Art. 40(2) PCT).

Falls der ausdrückliche Antrag auf vorzeitigen Eintritt in die nationale Phase vor der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung gestellt wird, muss zusätzlich entweder der Anmelder oder das EPA vom IB die Übermittlung der Unterlagen der Anmeldung gemäß Art. 20 PCT verlangen (Art. 23(2) PCT oder Art. 40(2) PCT in Verbindung mit Regel 47.4 PCT).

Für diesen Antrag ist keine besondere Form erforderlich.

Der Anmelder muss dann die unten genannten Anforderungen für den Eintritt in die nationale Phase erfüllen (z. B. Entrichtung der Anmeldegebühr, der Zusatzgebühr, falls die Anmeldung mehr als 35 Seiten umfasst, Einreichung einer Übersetzung, Angabe der Anmeldungsunterlagen und Entrichtung der Recherchegebühr) (« Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 21. Februar 2013 betreffend den Antrag auf vorzeitige Bearbeitung« , ABl. 2013, 156).

Anforderungen beim Eintritt in die europäische Phase

Anmeldegebühr

Grundsatz

Diese Anforderung ist in R159(1) c) EPÜ festgelegt.

Grundgebühr

Die nationale Gebühr (Art. 22(1) PCT und Art. 39(1) a) PCT) ist die Anmeldegebühr gemäß Art. 78(2) EPÜ in Verbindung mit R159(1) c) EPÜ.

Diese Gebühr beträgt (A2(1).1 GebO):

  • [montant_epo default= »115 € » name= »A2(1).1 GebO – Online-Anmeldung »] bei Online-Eintritt in die nationale Phase;
  • [montant_epo default= »200 € » name= »A2(1).1 GebO – Nicht-Online-Anmeldung »] bei nicht online erfolgtem Eintritt in die nationale Phase.

Gebühr für mehr als 35 Seiten

Darüber hinaus ist eine zusätzliche Anmeldegebühr zu entrichten, wenn die Anmeldung mehr als (strikt) 35 Seiten umfasst und die internationale Anmeldung nach dem 1. April 2009 in die europäische Phase eintritt (« Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 26. Januar 2009 zur Gebührenstruktur 2009« , ABl. 2009, 118).

Die zusätzliche Gebühr ist in A2(1).1bis AOEPÜ vorgesehen ([montant_epo default= »14 € » name= »A2(1).1bis AOEPÜ »] pro Seite über strikt 35).

Die Seitenzahl wird berechnet auf der Grundlage (« Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 26. Januar 2009 zur Gebührenstruktur 2009« , ABl. 2009, 118):

  • der internationalen Anmeldung in der veröffentlichten Fassung;
  • etwaiger Änderungen nach Erhalt des internationalen Recherchenberichts (A19 PCT);
  • einer Seite für die Zusammenfassung;
  • einer Seite für die bibliografischen Daten, auch wenn diese mehr als eine Seite umfassen;
  • der bei Eintritt in die Phase vorgelegten Änderungen (A34 PCT), sofern diese dem EPA zum Zeitpunkt der Zahlung der zusätzlichen Gebühr vorliegen und die Zahlung innerhalb der Frist von 31 Monaten erfolgt;
  • falls der Anmelder angibt, dass neue Seiten die Ansprüche ersetzen, werden die alten Ansprüche nicht berücksichtigt und die neuen Seiten werden berücksichtigt, jedoch nur, wenn diese Angabe vor der Zahlung der zusätzlichen Gebühren und innerhalb der Frist von 31 Monaten erfolgt.

Falls die internationale Anmeldung nicht in einer Amtssprache veröffentlicht wurde (« Ergänzende Mitteilung zur Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 26. Januar 2009 zur Gebührenstruktur 2009« , ABl. 2009, 338), gelten dieselben Grundsätze, jedoch müssen die Änderungen bei Eintritt in die Phase (A34 PCT) direkt in einer Amtssprache eingereicht werden.

Frist

Die Anmeldegebühr (einschließlich der zusätzlichen Gebühr für mehr als 35 Seiten) muss innerhalb der Frist von 31 Monaten gezahlt werden (R. 159(1) c) EPÜ).

Sanktion

Bei Versäumnis gilt die Anmeldung als zurückgenommen (R. 160(1) EPÜ in Übereinstimmung mit A24.1.iii PCT oder A39.2 PCT).

Das EPA benachrichtigt den Anmelder daraufhin über diesen Rechtsverlust (R. 160(2) EPÜ). Der Anmelder kann dann eine Entscheidung beantragen (R. 160(2) EPÜ in Verbindung mit R. 112(2) EPÜ).

Rechtsbehelfe

Grundsatz

A121 EPÜ ist auf die Frist von 31 Monaten anwendbar (« Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 26. Januar 2009 über die Gebührenstruktur 2009« , ABl. 2009, 118, Richtlinien E-IX 2.1.3).

Die Höhe der Weiterbehandlungsgebühr wird in Abhängigkeit von der Anzahl der Seiten in der Akte bei Fristablauf berechnet (Richtlinien A-III 13.2).

Es ist ebenfalls möglich, von den Bestimmungen der R49.6 PCT zu profitieren, die im Falle der Versäumung eines der Handlungen für den Eintritt in die nationale Phase die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglichen, sofern die Fristversäumnis trotz der im Einzelfall erforderlichen Sorgfalt eingetreten ist (« Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 7. November 2007 über den Verzicht auf Vorbehalte nach dem PCT« , ABl. 2007, 692).

Die Anforderungen an die Beweisführung sind denen des A122 EPÜ sehr ähnlich (R49.6.c PCT und R49.6.d.ii PCT).

Mehrere Rechtsbehelfe bei Fristversäumnis beim Eintritt in die nationale Phase
Mehrere Rechtsbehelfe bei Fristversäumnis beim Eintritt in die nationale Phase

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss innerhalb von 2 Monaten nach Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der Frist von 31 Monaten gestellt werden (R49.6.b PCT).

Eine Gebühr für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu entrichten (entspricht der restitutio-Gebühr): [montant_epo default= »610 € » name= »A2(1).13 RRT »] (A2(1).13 RRT gemäß R49.6.d.i PCT).

Restitutio in integrum versus R49.6 PCT

Da die restitutio in integrum (A122 EPÜ) ebenfalls für die Frist des A121 EPÜ möglich ist, könnte man meinen, dass die Bestimmungen der R49.6 PCT überflüssig sind… (da die Frist des A122 EPÜ konstruktionsbedingt nach derjenigen der R49.6 PCT abläuft).

Dem ist nicht ganz so…

Denn:

  • die berechtigten Entschuldigungsgründe, die eine restitutio in integrum (A122 EPÜ) ermöglichen, beziehen sich auf die Handlungen der Weiterbehandlung (d. h., die erforderliche Sorgfalt muss sich auf die Handlungen beziehen, die die Weiterbehandlung hätten ermöglichen sollen);
  • die berechtigten Entschuldigungsgründe, die eine Wiedereinsetzung nach dem PCT (R49.6 PCT) ermöglichen, beziehen sich auf die Handlungen des Eintritts in die nationale Phase (d. h., die erforderliche Sorgfalt muss sich auf die Handlungen beziehen, die den Eintritt in die nationale Phase hätten ermöglichen sollen).

Benennungsgebühr

Grundsatz

Diese Anforderung ist in R159(1) d) EPÜ festgelegt.

Betrag

Die Benennungsgebühr (R159(1) d) EPÜ in Verbindung mit A79(2) EPÜ und R39(1) EPÜ gemäß R49.1.a PCT oder R76.5 PCT) beträgt [montant_epo default= »555 € » name= »A2(1).3 RRT »] (A2(1).3 RRT).

Frist

Grundsätzlich ist die Benennungsgebühr (spätestens das Maximum der beiden Fristen, R159(1) d) EPÜ) zu zahlen:

  • innerhalb der Frist von 31 Monaten;
  • innerhalb der Frist von 6 Monaten ab der internationalen Veröffentlichung des ISR (A153(6) EPÜ in Verbindung mit R39(1) EPÜ, gilt nur, wenn der ISR 25 Monate nach der Priorität veröffentlicht wird).

Rechtsfolge

Andernfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen (R160(1) EPÜ).

Das EPA teilt dem Anmelder diesen Rechtsverlust mit (R160(2) EPÜ). Der Anmelder kann dann eine Entscheidung beantragen (R160(2) EPÜ in Verbindung mit R112(2) EPÜ).

Rechtsbehelfe

A121 EPÜ ist auf die Frist von 31 Monaten anwendbar (Richtlinien E-IX 2.1.3).

R49.6 PCT ist nicht anwendbar, da die Benennungsgebühr nicht Teil der in A22 PCT genannten nationalen Gebühr ist, die allein eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglicht (EuroPCT-Leitfaden 5.8 Punkt 5.8.007).

Jahresgebühr für das 3. Jahr

Grundsatz

Die für das 3. Jahr fällige Jahresgebühr ist innerhalb der Frist von 31 Monaten ab der Priorität zu zahlen (R159(1) g) EPÜ), sofern diese Frist abgelaufen ist.

Somit ist keine Gebühr fällig:

  • wenn die internationale Anmeldung eine Prioritätsanmeldung ist;
  • wenn der Zeitraum zwischen der Einreichung der Prioritätsanmeldung und der Einreichung der internationalen Anmeldung mehr als 7 Monate beträgt.

Zuschlag bei Verspätung

Falls die 3. Jahresgebühr nicht fristgerecht gezahlt wird, kann sie noch mit einem Zuschlag innerhalb einer Frist von 6 Monaten gezahlt werden (R51(2) EPÜ).

Falls der Fälligkeitstermin für die Zahlung der dritten Jahresgebühr abgelaufen ist, beginnt die Frist von 31 Monaten für die Zahlung mit Zuschlag (wobei die Frist von 31 Monaten verlängert wird, wenn sie auf einen Schließtag eines der EPA-Dienststellen fällt, da es sich um eine zusammengesetzte Frist handelt, J1/89 und Richtlinien A-X 5.2.4).

Falls der Fälligkeitstermin für die Zahlung der dritten Jahresgebühr noch nicht abgelaufen ist, wird die Frist von 6 Monaten wie üblich berechnet, d. h. unter Anwendung des „Ultimo-Ultimo“-Prinzips, das im Artikel über die Zahlung der Jahresgebühren beschrieben ist.

Zahlung der 3. Jahresgebühr für eine EuroPCT-Anmeldung
Zahlung der 3. Jahresgebühr für eine EuroPCT-Anmeldung Zahlung der 3. Jahresgebühr für eine EuroPCT-Anmeldung

Sanktion

Falls die Jahresgebühr weiterhin nicht gezahlt wird, gilt die Anmeldung als zurückgenommen (A153(2) EPÜ in Verbindung mit A86(1) EPÜ).

Rechtsbehelfe

Nur A122 EPÜ ist auf die Frist von 6 Monaten anwendbar.

Recherchegebühr

Grundsatz

Eine Recherchegebühr ist zu entrichten, wenn ein Recherchenbericht erstellt werden muss (siehe unten, A153(7) EPÜ in Verbindung mit R159(1) e) EPÜ).

Diese Gebühr ist innerhalb der Frist von 31 Monaten ab Priorität zu entrichten (R159(1) e) EPÜ).

Betrag

Standardmäßig beträgt der Betrag dieser Gebühr [montant_epo default= »1165 € » name= »A2(1).2 GebO – Recherche für Anmeldungen ab 1. Juli 2005″] (A2(1).2 GebO) für Anmeldungen, die ab dem 1. Juli 2005 eingereicht wurden.

Ermäßigung der Recherchegebühr

In bestimmten Fällen wird die Recherchegebühr ermäßigt:

  • es besteht eine Befreiung von der ergänzenden Recherche (und somit ist keine Gebühr zu entrichten), wenn:
    • die ISA oder die SISA das EPA ist (« Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 6. Februar 2012 über Recherche- und Prüfungsgebühren« , JO 2012, 212, Punkt 3.a));
    • die ISA für eine vor dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung zuständig war (« Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 6. Februar 2012 über Recherche- und Prüfungsgebühren« , JO 2012, 212, Punkt 3.b)):
      • das schwedische Patentamt,
      • das österreichische Patentamt,
      • das spanische Patentamt.
  • es besteht eine Ermäßigung von [montant_epo default= »1100 € » name= »Réduction de A2(1).2 RRT – recherche demande déposée après 1er juillet 2005 – Réduction si ISA autrichien, finlandais, suédois, espagnol, nordique, visegrad »] der ergänzenden Recherchegebühr (die [montant_epo default= »1165 € » name= »A2(1).2 RRT – recherche demande déposée après 1er juillet 2005″] beträgt, A2(1).2 RRT), wenn die Anmeldung nach dem 1. Juli 2005 eingereicht wurde und die ISA zuständig ist (« Beschluss des Verwaltungsrats vom 16. Dezember 2015 zur Ermäßigung der für die ergänzende europäische Recherche zu entrichtenden Gebühr, wenn der internationale Recherchenbericht oder der ergänzende internationale Recherchenbericht vom österreichischen Patentamt, vom spanischen Patent- und Markenamt, vom finnischen Patent- und Registeramt, vom schwedischen Patent- und Registeramt, vom Nordischen Patentinstitut oder vom Visegrád-Patentinstitut erstellt wurde (CA/D 8/15)« , JO 2016, A2):
    • das österreichische Patentamt,
    • das finnische Patentamt,
    • das schwedische Patentamt,
    • das spanische Patentamt,
    • das Nordische Patentinstitut,
    • das Visegrád-Patentinstitut.

Diese Bestimmungen wurden vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 153(7) EPÜ erlassen.

Sanktion

Andernfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen (Regel 160(1) EPÜ).

Das EPA benachrichtigt den Anmelder sodann über diesen Rechtsverlust (Regel 160(2) EPÜ). Der Anmelder kann dann eine Entscheidung beantragen (Regel 160(2) EPÜ in Verbindung mit Regel 112(2) EPÜ).

Rechtsbehelfe

Artikel 121 EPÜ ist auf die Frist von 31 Monaten anwendbar (Richtlinien E-IX 2.1.3).

Anspruchsgebühren

Anzahl der Ansprüche

Das EPA stützt sich auf die Unterlagen der Anmeldung, auf denen das Erteilungsverfahren beruhen soll, um die Anzahl der Ansprüche über 15 zu berechnen (Regel 162(1) EPÜ).

Betrag

Jeder Anspruch ab dem 16. führt zur Zahlung von [montant_epo default= »225 € » name= »A2(1).15 RRT – revendication de la 16 à la 50″] und ab dem 51. Anspruch von [montant_epo default= »555 € » name= »A2(1).15 RRT – revendication au delà de la 50″] (A2(1).15 RRT).

Frist

Diese Gebühr muss innerhalb der Frist von 31 Monaten ab Priorität gezahlt werden (R162(1) EPÜ in Verbindung mit R159(1) EPÜ).

Der Anmelder kann sie jedoch innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab der Zustellung zahlen (R162(2) EPÜ, die nach Ablauf der Frist von 31 Monaten ergeht, kombiniert mit der Mitteilung gemäß R161(1) EPÜ, „Mitteilung vom 13. Oktober 1999 über die Änderung der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über das europäische Patent und der Gebührenordnung“, ABl. 1999, 696, Punkt I.10), die darauf hinweist, dass diese nicht gezahlt wurde.

Die Zahlung wird auf der Grundlage der gegebenenfalls als Antwort auf die R161(1) EPÜ geänderten Ansprüche berechnet (R162(3) EPÜ).

Verzicht auf den Erhalt der R162 EPÜ

Bei Eintritt in die nationale Phase kann der Anmelder auf sein Recht verzichten, die Mitteilung R162 EPÜ zu erhalten, die ihn an die Zahlung der Anspruchsgebühren erinnert (wie der Verzicht auf die Mitteilung R161 EPÜ, „Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 30. November 2015 über Maßnahmen zur Beschleunigung des europäischen Erteilungsverfahrens“, ABl. 2015, A94).

Dazu ist es erforderlich, dass er beim Eintritt in die nationale Phase:

  • Änderungen als Antwort auf die schriftliche Stellungnahme der ISA (oder gegebenenfalls der SISA oder IPEA) eingereicht hat; 
  • die erforderlichen Anspruchsgebühren gezahlt hat.

Automatische Abbuchung

Im Falle der automatischen Abbuchung gelten die Anspruchsgebühren am letzten Tag der Frist von 6 Monaten als eingegangen (sofern keine gegenteiligen Angaben beim EPA eingegangen sind, Punkt 6.1.b AOEP, ABl. 3/2009, Beilage).

Es ist nicht möglich, das automatische Abbuchungsverfahren in Anspruch zu nehmen, wenn der Anmelder auf sein Recht verzichtet, die R162 EPÜ zu erhalten: In diesem Fall muss der Anmelder die Anspruchsgebühren bereits beim Eintritt in die nationale Phase auf andere Weise begleichen.

Erstattung bei Verringerung der Anzahl der Ansprüche

Wenn innerhalb der Frist von 6 Monaten ab der Zustellung der R161(1) EPÜ und R161(2) EPÜ geänderte Ansprüche eingereicht werden, die dazu führen, dass die Anzahl der gebührenpflichtigen Ansprüche sinkt, und die Anspruchsgebühren bereits gezahlt wurden, wird der zu viel gezahlte Betrag erstattet (R162(2) EPÜ und R162(3) EPÜ).

Eine spätere Verringerung der Anzahl der Ansprüche (z. B. wegen eines Einheitlichkeitsproblems, das eine Beschränkung erfordert) führt nicht zu einer Erstattung (J3/09).

Sanktion

Wird eine Anspruchsgebühr nicht fristgerecht gezahlt, gilt der entsprechende Anspruch (d. h. der Anspruch mit der höchsten Nummer, der erforderlich ist) als zurückgenommen (R162(4) EPÜ).

Ein als zurückgenommen geltender Anspruch, der ansonsten nicht in der Beschreibung oder den Zeichnungen enthalten ist, kann nicht für eine spätere Änderung verwendet werden (Richtlinien E-IX 2.1.3).

Rechtsbehelf

Der A121 EPÜ ist auf diese Frist von 6 Monaten anwendbar.

Prüfungsantrag und Prüfungsgebühr

Erfordernis

Ein Prüfungsantrag muss gestellt werden (R159(1) f) EPÜ). Wenn der Anmelder das Formblatt 1200 für den Eintritt in die nationale Phase verwendet, ist das Kästchen bereits angekreuzt.

Der Prüfungsantrag gilt erst als gestellt, nachdem die Prüfungsgebühr entrichtet wurde (A94(1) EPÜ).

Frist

Der Prüfungsantrag muss gestellt werden (spätestens der spätere der beiden Zeitpunkte):

  • innerhalb der Frist von 31 Monaten ab der Priorität (R159(1) f) EPÜ);
  • innerhalb der Frist von 6 Monaten ab der internationalen Veröffentlichung des ISR (A153(6) EPÜ in Verbindung mit R70(1) EPÜ, gilt nur, wenn der ISR 25 Monate nach der Priorität veröffentlicht wird).

Rechtsfolge

Andernfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen (R160(1) EPÜ).

Das EPA benachrichtigt den Anmelder sodann über diesen Rechtsverlust (R160(2) EPÜ). Der Anmelder kann dann eine Entscheidung beantragen (R160(2) EPÜ in Verbindung mit R112(2) EPÜ).

Rechtsbehelfe

Der A121 EPÜ ist auf die Frist von 31 Monaten anwendbar (Richtlinien E-IX 2.1.3).

Aufforderung zur Aufrechterhaltung des Antrags

Hat der Anmelder seinen Prüfungsantrag gestellt, bevor ihm der ergänzende Recherchenbericht zugestellt wurde (falls eine ergänzende Recherche durchzuführen ist), setzt ihm das EPA eine Frist, um seinen Antrag zu bestätigen (J8/83 und R70(2) EPÜ, die Begründung der Entscheidung
J8/83 lautet, dass der ergänzende Recherchenbericht ein Recherchenbericht ist und daher R70(2) EPÜ natürlich anwendbar ist).

Diese Mitteilung fordert ihn außerdem auf, zu den im erweiterten europäischen Recherchenbericht (EESR) enthaltenen Einwänden Stellung zu nehmen (R70bis(2) EPÜ, der Fall des ergänzenden Recherchenberichts ist in dieser Regel ausdrücklich vorgesehen).

Zieht der Anmelder seine Anmeldung zurück oder antwortet er nicht auf diese Aufforderung, wird ihm die Gebühr vollständig erstattet (J8/83 und A11 a) GebO).

Es ist möglich, dass der Anmelder bei Eintritt in die nationale Phase endgültig auf die Möglichkeit verzichtet, seinen Antrag zu bestätigen (über das PACE-Programm,
« Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 30. November 2015 über das Programm zur beschleunigten Bearbeitung europäischer Patentanmeldungen (« PACE »)« , ABl. 2015, A93).

Ist kein ergänzender Recherchenbericht durchzuführen, erfolgt diese Aufforderung nicht, und die Prüfungsabteilung wird mit Eingang des Prüfungsantrags beim EPA zuständig (J8/83).

Ein Rückzug kann (bestenfalls) nur eine Erstattung in Höhe von 75 % der Prüfungsgebühr bewirken (A11 a) GebO).

Prüfungsgebühr

Betrag

Falls kein ergänzender Recherchenbericht erstellt wurde und für Anmeldungen, die ab dem 1. Juli 2005 eingereicht wurden, beträgt die Prüfungsgebühr [montant_epo default= »1730 € » name= »A2(1).6 GebO – Prüfung Anmeldung vor 1. Juli 2005″] (A2(1).6 GebO).

Andernfalls beträgt die Prüfungsgebühr [montant_epo default= »1555 € » name= »A2(1).6 GebO – Prüfung Anmeldung nach 1. Juli 2005″] (A2(1).6 GebO) für Anmeldungen, die ab dem 1. Juli 2005 eingereicht wurden.

Gebührenermäßigung

Wenn das EPA als IPEA tätig war, wird die Prüfungsgebühr um 50 % ermäßigt (A14(2) RRT), es sei denn, die europäische Phase umfasst Gegenstände, die in der internationalen Phase nicht abgedeckt waren.

Darüber hinaus kann eine Ermäßigung von 20 % (A153(2) EPÜ in Verbindung mit R6(3) EPÜ in Verbindung mit A14(4) EPÜ und A14(1) RRT) in Anspruch genommen werden, wenn der Anmelder (mit Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat, dessen Amtssprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, oder Staatsangehöriger dieses Staates) den Prüfungsantrag in dieser Landessprache einreicht.

Beide Ermäßigungen können kumuliert werden (Richtlinien A-X 9.3.2).

Angabe der Verfahrensgrundlage

Der Anmelder muss die Unterlagen der Anmeldung (gegebenenfalls geändert) angeben, auf denen das Erteilungsverfahren beruhen soll (R159(1) b) EPÜ).

Dies muss innerhalb der Frist von 31 Monaten ab Priorität erfolgen (R159(1) b) EPÜ).

Somit kann die Anmeldung gerade zum Zweck des Eintritts in die nationale Phase oder nach Erhalt des ISR geändert werden (A19 PCT): Diese Änderungen können als Antwort auf die schriftliche Stellungnahme des ISR betrachtet werden, wodurch die Pflicht zur Antwort auf die Mitteilung R161(1) EPÜ entfällt (ABl. 2009, 533, Punkt 5.2.2).

Selbstverständlich bleiben die Anforderungen an die Kennzeichnung und Begründung von Änderungen (R137(4) EPÜ) anwendbar (auch wenn a priori, solange die Prüfungsabteilung nicht zuständig ist, keine Mitteilung zur Behebung dieses Mangels ergehen wird, R137(4) EPÜ, 2. Satz).

Im schlimmsten Fall, wenn die Änderungen nicht ausreichend gestützt erscheinen und die Recherche durch die Änderungen stark beeinträchtigt wird, kann der für die Recherche zuständige Prüfer eine Mitteilung R63 EPÜ erlassen (Richtlinien B-VIII 6).

Wenn der Anmelder als Antwort auf die R161(2) EPÜ seine Anmeldung ändert, werden diese Änderungen selbstverständlich bei der ergänzenden Recherche und bei der Prüfung berücksichtigt (Richtlinien B-II 4.3.3).

Übersetzung

Erfordernis

Dieses Erfordernis ist in R159(1) a) EPÜ festgelegt.

Eine Übersetzung der internationalen Anmeldung muss dem EPA vorgelegt werden, wenn die Sprache der Einreichung oder Veröffentlichung dieser Anmeldung keine Amtssprache des EPA war (A153(4) EPÜ in Übereinstimmung mit A22.1 PCT in Verbindung mit R49.1.a.i PCT oder A39.1.a PCT in Verbindung mit R76.5 PCT).

Wenn die internationale Anmeldung bereits in einer Amtssprache des EPA vorliegt, darf keine Übersetzung eingereicht werden (G4/08).

Frist

Die Übersetzung muss innerhalb der Frist von 31 Monaten ab Priorität eingereicht werden (R159(1) a) EPÜ).

Inhalt

Die Übersetzung muss sich beziehen auf (A22 PCT und R49.5 PCT):

  • die Beschreibung;
  • die Ansprüche in der ursprünglich eingereichten Fassung;
  • den Text der Zeichnungen;
  • die Zusammenfassung;
  • jede Änderung der Ansprüche (sowie die Erklärungen, die diese Änderungen erläutern; wird keine Übersetzung eingereicht, kann das EPA die Änderung unberücksichtigt lassen, R49.5.c PCT);
  • jeden Antrag auf Berichtigung gemäß R91.3.d PCT.

Sanktion

Übersetzung der Hauptunterlagen
Grundsatz

Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, gilt die Anmeldung als zurückgenommen (R160(1) EPÜ).

Das EPA benachrichtigt den Anmelder daraufhin über diesen Rechtsverlust (R160(2) EPÜ). Der Anmelder kann dann eine Entscheidung beantragen (R160(2) EPÜ in Verbindung mit R112(2) EPÜ).

Der A121 EPÜ ist auf die Frist von 31 Monaten anwendbar (Richtlinien E-IX 2.1.2).

Da die Übersetzung in A22 PCT vorgesehen ist, kann auch von den Bestimmungen der R49.6 PCT Gebrauch gemacht werden, die im Falle der Nichtvornahme einer der Handlungen für den Eintritt in die nationale Phase die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglichen, sofern die Nichteinhaltung der Frist trotz der im Einzelfall erforderlichen Sorgfalt eingetreten ist („Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 7. November 2007 über den Verzicht auf Vorbehalte nach dem PCT“, ABl. 2007, 692).

Die Anforderungen an die Beweisführung sind denen des A122 EPÜ sehr ähnlich (R49.6.c PCT und R49.6.d.ii PCT).

Mehrere Rechtsbehelfe bei Nichteinhaltung der Fristen für den Eintritt in die nationale Phase
Mehrere Rechtsbehelfe bei Nichteinhaltung der Fristen für den Eintritt in die nationale Phase

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss innerhalb von 2 Monaten nach Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der Frist von 31 Monaten gestellt werden (R49.6.b PCT).

Eine Gebühr für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu entrichten (entspricht der Restitutionsgebühr): [montant_epo default= »610 € » name= »A2(1).13 RRT »] (A2(1).13 RRT gemäß R49.6.d.i PCT).

Restitutio in integrum versus R49.6 PCT

Da die restitutio in integrum (A122 EPÜ) auch für die Frist des A121 EPÜ möglich ist, könnten wir meinen, dass die Bestimmungen der R49.6 PCT überflüssig sind… (da die Frist des A122 EPÜ konstruktionsbedingt nach derjenigen der R49.6 PCT abläuft).

Dies ist nicht ganz richtig…

Denn:

  • die berechtigten Entschuldigungsgründe, die eine restitutio in integrum (A122 EPÜ) ermöglichen, beziehen sich auf die Handlungen zur Weiterführung des Verfahrens (d. h. die erforderliche Sorgfalt muss sich auf die Handlungen beziehen, die die Weiterführung des Verfahrens hätten ermöglichen sollen);
  • die berechtigten Entschuldigungsgründe, die eine Wiedereinsetzung nach dem PCT (R49.6 PCT) ermöglichen, beziehen sich auf die Handlungen zum Eintritt in die nationale Phase (d. h. die erforderliche Sorgfalt muss sich auf die Handlungen beziehen, die den Eintritt in die nationale Phase hätten ermöglichen sollen).
Übersetzung der Nebenunterlagen

Falls Anlagen zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache verfasst sind und keine Übersetzung vorgelegt wird, wird der Anmelder aufgefordert, innerhalb einer gesetzten Frist eine Übersetzung in die Verfahrenssprache einzureichen (Richtlinien E-IX 4.3).

Wird keine Übersetzung eingereicht, kann das EPA diese Unterlagen unberücksichtigt lassen (R49.5.c PCT).

Prüfung der Übersetzung

Wird das EPA vom IB darüber informiert, dass bestimmte Elemente der internationalen Anmeldung nicht in der Veröffentlichung der Anmeldung enthalten sind (z. B. gegen die guten Sitten verstoßende Elemente), prüft das EPA auch, ob diese aus der Übersetzung ausgeschlossen wurden (Richtlinien E-IX 2.3.7).

Ausstellungsbescheinigung

Grundsatz

Die Ausstellungsbescheinigung muss innerhalb einer Frist von 31 Monaten ab dem Prioritätstag vorgelegt werden (R159(1) h) EPÜ in Übereinstimmung mit A27.2.ii PCT in Verbindung mit R51bis.1.a.v PCT).

Sanktion

Die Sanktion bei Nichtvorlage besteht darin, dass die auf der Ausstellung erfolgte Offenbarung dann entgegengehalten werden kann (A55(2) EPÜ).

Rechtsbehelf

Der A121 EPÜ ist anwendbar.

Da die Sanktion bei Nichtvorlage nicht in einem Erlöschen der Wirkungen der internationalen Anmeldung besteht, ist die Wiedereinsetzung der Rechte nach R49.6 PCT nicht anwendbar.

Benennung des Erfinders

Erfordernis

Falls die Erfindernennung gemäß R19(1) EPÜ nicht innerhalb der Frist von 31 Monaten ab dem Prioritätstag erfolgt ist, fordert das EPA den Anmelder auf, dies innerhalb von 2 Monaten nachzuholen (R163(1) EPÜ).

Sanktion

Andernfalls wird die Anmeldung zurückgewiesen (R163(6) EPÜ).

Rechtsbehelfe

Grundsatz

Der A121 EPÜ ist auf diese 2-Monats-Frist anwendbar.

Da die Benennung des Erfinders in Art. 22 PCT geregelt ist, ist es ebenfalls möglich, die Bestimmungen der Regel 49.6 PCT in Anspruch zu nehmen, die im Falle der Versäumung einer Handlung für den Eintritt in die nationale Phase die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglichen, sofern die Fristversäumnis trotz der im Einzelfall erforderlichen Sorgfalt eingetreten ist („Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 7. November 2007 über den Verzicht auf Vorbehalte nach dem PCT“, ABl. 2007, 692).

Die Anforderungen an die Beweisführung sind denen des Art. 122 EPÜ (Regel 49.6.c PCT und Regel 49.6.d.ii PCT) sehr ähnlich.

Mehrere Rechtsbehelfe bei Nichteinhaltung beim Eintritt in die nationale Phase
Mehrere Rechtsbehelfe bei Nichteinhaltung beim Eintritt in die nationale Phase Mehrere Rechtsbehelfe bei Nichteinhaltung beim Eintritt in die nationale Phase

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss innerhalb von 2 Monaten nach Wegfall des Hindernisses, jedoch nicht später als 12 Monate nach Ablauf der 31-Monats-Frist gestellt werden (Regel 49.6.b PCT).

Eine Gebühr für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu entrichten (entspricht der Restitutio-Gebühr): [montant_epo default= »610 € » name= »A2(1).13 RRT »] (A2(1).13 RRT gemäß Regel 49.6.d.i PCT).

Restitutio in integrum versus Regel 49.6 PCT

Da die Restitutio in integrum (Art. 122 EPÜ) ebenfalls für die Frist des Art. 121 EPÜ möglich ist, könnte man meinen, dass die Bestimmungen der Regel 49.6 PCT überflüssig sind… (da die Frist des Art. 122 EPÜ konstruktionsbedingt nach derjenigen der Regel 49.6 PCT abläuft).

Das ist nicht ganz richtig…

Denn:

  • die berechtigten Entschuldigungsgründe, die eine Restitutio in integrum (Art. 122 EPÜ) ermöglichen, beziehen sich auf die Handlungen zur Weiterführung des Verfahrens (d. h., die erforderliche Sorgfalt muss sich auf die Handlungen beziehen, die die Weiterführung des Verfahrens hätten ermöglichen sollen);
  • die berechtigten Entschuldigungsgründe, die eine Wiedereinsetzung nach dem PCT (Regel 49.6 PCT) ermöglichen, beziehen sich auf die Handlungen zum Eintritt in die nationale Phase (d. h., die erforderliche Sorgfalt muss sich auf die Handlungen beziehen, die den Eintritt in die nationale Phase hätten ermöglichen sollen).

Vorlage der Anmeldenummer oder einer Kopie der früheren Anmeldung

Anforderung

Wird eine Priorität beansprucht und die Anmeldenummer oder eine Kopie der Prioritätsanmeldung (gemäß Regel 52(1) EPÜ und Regel 53 EPÜ) nicht innerhalb der 31-Monats-Frist vorgelegt, fordert das EPA den Anmelder auf, diese innerhalb einer Frist von 2 Monaten vorzulegen (Regel 163(2) EPÜ).

Übermittlung durch das IB

Normalerweise übermittelt das IB diese Informationen an das EPA, sofern es diese vorliegen hat (was in der Regel der Fall ist, da diese Informationen in der internationalen Phase für die Anmeldebehörde erforderlich sind).

Hat der Anmelder eine Kopie bei der Anmeldebehörde oder dem IB eingereicht (oder deren Übermittlung durch Zahlung der entsprechenden Gebühr beantragt R17.1.b PCT und R17.1.b-bis PCT), kann das EPA diese Kopie nicht erneut vom Anmelder anfordern (R17.2.a PCT).

Das EPA muss mit der Prüfung beginnen, auch wenn die Erteilungsentscheidung in Erwartung dieser Kopie verzögert werden kann (Richtlinien E-IX 2.3.5).

Übersetzung der früheren Anmeldung

Das EPA kann die Übersetzung der Prioritätsanmeldung verlangen (R51bis.1.e PCT oder R76.5 PCT) unter bestimmten Bedingungen (insbesondere wenn die Priorität für die Patentfähigkeit von Bedeutung ist).

Ausnahmen von der Pflicht zur Einreichung der Kopie

Wie bei den Anforderungen im Zusammenhang mit der Anmeldung kennt diese Pflicht zur Vorlage der Kopie Ausnahmen.

Wurde das Prioritätsdokument in bestimmten Ländern eingereicht, ist es nicht erforderlich, eine beglaubigte Kopie davon vorzulegen: Kooperationsabkommen ermöglichen es dem EPA, diese Dokumente automatisch ohne Handlung des Anmelders zu erhalten (R53(2) EPÜ und ABl. 2020, A57).

Betroffen sind demnach (Richtlinien A-III 6.7):

  • eine europäische Anmeldung,
  • eine internationale Anmeldung, wenn die Anmeldebehörde das EPA ist;
  • eine US-amerikanische Anmeldung (reguläre oder „provisional“)
    • bei „provisional“-Anmeldungen muss ein Formblatt PTO/SB/39 beim USPTO eingereicht werden, um dieses zur Übermittlung der Anmeldung zu ermächtigen („Bekanntmachung des Europäischen Patentamts vom 27. Juni 2007 zu praktischen Aspekten des elektronischen Austauschs von Prioritätsdokumenten zwischen dem EPA und dem Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten (USPTO)“, ABl. 2007, 473),
  • eine koreanische Anmeldung (Patent oder Gebrauchsmuster),
  • eine chinesische Anmeldung (Patent oder Gebrauchsmuster),
  • eine japanische Anmeldung (Patent oder Gebrauchsmuster);

Das EPA fügt diese Kopie somit kostenlos der Akte bei, ohne dass dies beantragt werden muss (Richtlinien F-IV 3.3, ausgenommen US-amerikanische „provisional“-Anmeldungen, da hierfür ein Formblatt PTO/SB/39 beim USPTO eingereicht werden muss, um dieses zur Übermittlung der Anmeldung zu ermächtigen, „Bekanntmachung des Europäischen Patentamts vom 27. Juni 2007 zu praktischen Aspekten des elektronischen Austauschs von Prioritätsdokumenten zwischen dem EPA und dem Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten (USPTO)“, ABl. 2007, 473).

Sanktion

Andernfalls geht die Priorität verloren (R163(6) EPÜ).

Art. 121 EPÜ ist auf diese Frist von 2 Monaten anwendbar.

Da die Sanktion bei Nichtvorlage dieser Informationen nicht die Beendigung der Wirkungen der internationalen Anmeldung zur Folge hat, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach R49.6 PCT nicht anwendbar.

Sequenzprotokoll

Grundsatz

Wenn der Anmelder dem EPA innerhalb einer Frist von 31 Monaten ab der Priorität ein den Vorschriften entsprechendes Sequenzprotokoll vorlegen muss (R163(3) EPÜ zusammen mit R159(1) EPÜ).

Falls das Sequenzprotokoll nicht fristgerecht beim EPA eingeht, wird der Anmelder aufgefordert, dieses innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab der Zustellung nachzureichen (R163(3) EPÜ), wobei zusätzlich eine Gebühr für die verspätete Einreichung zu entrichten ist (R163(3) EPÜ zusammen mit R30(3) EPÜ): [montant_epo default= »220 € » name= »A2(1).14bis RRT »] (A2(1).14bis RRT).

Sanktion

Andernfalls wird die Anmeldung zurückgewiesen (R163(3) EPÜ zusammen mit R30(3) EPÜ).

Rechtsbehelf

Der A121 EPÜ ist anwendbar (es liegen zwei nicht erfüllte Handlungen vor, falls nichts unternommen wurde).

Da diese Handlung jedoch nicht in Art. 22 PCT aufgeführt ist, sind die Bestimmungen der R49.6 PCT über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht anwendbar.

Angaben zum Anmelder

Anforderungen

Falls nach Ablauf der Frist von 31 Monaten ab der Priorität die Anschrift, die Staatsangehörigkeit oder der Staat des Wohnsitzes oder Sitzes eines Anmelders fehlen, fordert das EPA den Anmelder auf, diese Angaben innerhalb einer Frist von 2 Monaten nachzureichen (R163(4) EPÜ).

Sanktion

Andernfalls wird die Anmeldung zurückgewiesen (R163(6) EPÜ).

Rechtsbehelf

Der A121 EPÜ ist auf diese Frist von 2 Monaten anwendbar.

Da diese Handlung jedoch nicht in Art. 22 PCT aufgeführt ist, sind die Bestimmungen der R49.6 PCT über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht anwendbar.

Vertretung

Grundsatz

Falls am Ende der Frist von 31 Monaten ab dem Prioritätstag kein Vertreter bestellt wurde (wenn der Anmelder nicht in einem Mitgliedstaat ansässig ist, A133(2) EPÜ), fordert das EPA den Anmelder auf, innerhalb von 2 Monaten einen Vertreter zu bestellen (R163(5) EPÜ in Übereinstimmung mit Art. 27.7 PCT zusammen mit R51bis.1.b.i PCT oder Art. 27.7 PCT zusammen mit R76.5 PCT).

Sanktion

Wird diese Frist nicht eingehalten, wird die Anmeldung zurückgewiesen (R163(6) EPÜ).

Rechtsbehelf

Der A121 EPÜ ist auf die oben genannte Frist von 2 Monaten anwendbar.

Da diese Handlung jedoch nicht in Art. 22 PCT aufgeführt ist, sind die Bestimmungen der R49.6 PCT über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht anwendbar.

Verfahren nach Eintritt in die nationale Phase

Überprüfung bestimmter während der internationalen Phase getroffener Entscheidungen

Das EPA ist nicht an sämtliche Entscheidungen gebunden, die verschiedene Behörden im Stadium des internationalen Verfahrens getroffen haben könnten, beispielsweise:

  • die Verweigerung eines Anmeldetags oder die Feststellung, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt (A25.2 PCT) oder
  • eine Entscheidung über die Entschuldigung (oder Nichtentschuldigung) einer Verspätung.

Die Prüfungsabteilung ist befugt, diese Entscheidungen zu überprüfen (R159(2) EPÜ).

Im Falle einer Überprüfung, die eine frühere Entscheidung für ungültig erklärt, trifft das EPA eine anfechtbare Entscheidung.

Stellungnahme und Änderung der Anmeldung

Grundsatz

Der Anmelder hat das Recht, Änderungen einzureichen (R161 EPÜ, entsprechend A28.1 PCT oder A40.1 PCT) innerhalb von 6 Monaten ab der entsprechenden Benachrichtigung (mindestens 1 Monat, vorgeschrieben durch A28.1 PCT in Verbindung mit R52.1 PCT oder A40.1 PCT in Verbindung mit R78.1 PCT).

Selbstverständlich bleiben die Anforderungen an die Kennzeichnung und Begründung von Änderungen (R137(4) EPÜ) auch als Antwort auf diese Benachrichtigung anwendbar.

Verzicht

Bei Eintritt in die nationale Phase kann der Anmelder auf sein Recht verzichten, die Benachrichtigung R161 EPÜ zu erhalten, die es ihm ermöglicht, Änderungen an seiner Anmeldung vorzunehmen („Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 30. November 2015 über Mittel zur Beschleunigung des europäischen Erteilungsverfahrens“, ABl. 2015, A94).

Dazu ist es erforderlich, dass er bei Eintritt in die nationale Phase:

  • Änderungen als Antwort auf den schriftlichen Bescheid der ISA (oder gegebenenfalls des SISA oder IPEA) eingereicht hat;
  • die erforderlichen Anspruchsgebühren entrichtet hat.

Verschiedene Fallkonstellationen

EPA = ISA und IPEA

Der Anmelder hat die Möglichkeit, zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht Stellung zu nehmen (R161(1) EPÜ), und das EPA fordert ihn gegebenenfalls auf, die in diesem Prüfungsbericht festgestellten Mängel zu beheben.

Diese Änderungen können unabhängig vom Prüfungsbericht vorgenommen werden, sofern sie gleichzeitig mit der Antwort auf diese Benachrichtigung erfolgen (Richtlinien C-III 2.2): Andere Änderungen bedürfen der Genehmigung der Prüfungsabteilung (R137(2) EPÜ und R137(3) EPÜ).

Eine Antwort ist zwingend erforderlich, es sei denn:

  • der Prüfungsbericht enthält keine Einwände (Richtlinien E-IX 3.3.2);
  • der Anmelder hat bereits bei Eintritt in die nationale Phase Änderungen oder Stellungnahmen eingereicht (Richtlinien E-IX 3.3.1) und der Anmelder gibt an, dass diese Änderungen/Stellungnahmen die Grundlage für die Prüfung bilden sollen (Richtlinien E-IX 3.3.4).

Die Frist zur Beantwortung der Benachrichtigung beträgt 6 Monate ab der Benachrichtigung (R161(1) EPÜ).

Ist eine Antwort zwingend erforderlich, aber keine Antwort erfolgt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen (R161(1) EPÜ).

Der A121 EPÜ ist auf diese 6-Monats-Frist anwendbar.

EPA = nur ISA

Die Tatsache, dass ein anderes Amt in dem internationalen Verfahren IPEA war, ändert nichts an Folgendem (Richtlinien E-IX 3.2).

Der Anmelder hat die Möglichkeit, zu der der internationalen Recherchenbericht beigefügten schriftlichen Stellungnahme Stellung zu nehmen (R161(1) EPÜ), und gegebenenfalls fordert das EPA ihn auf, die in dieser schriftlichen Stellungnahme festgestellten Mängel zu beheben.

Diese Änderungen können unabhängig von der schriftlichen Stellungnahme vorgenommen werden, sofern sie gleichzeitig mit der Antwort auf diese Mitteilung erfolgen (Richtlinien C-III 2.2): Die weiteren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Prüfungsabteilung (R137(2) EPÜ und R137(3) EPÜ).

Eine Antwort ist obligatorisch, es sei denn:

  • die schriftliche Stellungnahme enthält keinen Einwand (Richtlinien E-IX 3.3.2);
  • der Anmelder hat bereits bei Eintritt in die nationale Phase Änderungen oder Anmerkungen vorgelegt (Richtlinien E-IX 3.3.1) und der Anmelder gibt an, dass diese Änderungen/Anmerkungen die Grundlage für die Prüfung bilden sollen (Richtlinien E-IX 3.3.4);
  • der Anmelder hat Änderungen als Antwort auf den ISR gemäß Art. 19 PCT vorgelegt (Richtlinien E-IX 3.3.1) und der Anmelder diese Änderungen bei Eintritt in die nationale Phase aufrechterhält und gegebenenfalls eine Übersetzung vorlegt (Richtlinien E-IX 3.3.4, „Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen“, ABl. 2009, 533, Punkt 5.2.2);
  • der Anmelder hat gegebenenfalls Änderungen während der internationalen Prüfung gemäß Art. 34 PCT vorgelegt (Richtlinien E-IX 3.3.1) und der Anmelder diese Änderungen bei Eintritt in die nationale Phase aufrechterhält und gegebenenfalls eine Übersetzung vorlegt (Richtlinien E-IX 3.3.4, „Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen“, ABl. 2009, 533, Punkt 5.2.2).

Die Frist zur Beantwortung der Mitteilung beträgt 6 Monate ab der Mitteilung (R161(1) EPÜ).

Wird eine Antwort verlangt, aber keine Antwort eingereicht, gilt die Anmeldung als zurückgenommen (R161(1) EPÜ).

Der Art. 121 EPÜ ist auf diese 6-Monats-Frist anwendbar.

EPA = weder ISA, noch SISA, noch IPEA

Der Anmelder wird aufgefordert, falls gewünscht, seine Anmeldung frei zu ändern (R161(2) EPÜ) innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab der Mitteilung.

Selbstverständlich kann der Anmelder die Anmeldung bereits bei Eintritt in die nationale Phase ohne Abwarten dieser Mitteilung ändern („Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen“, ABl. 2009, 533, Punkt 5.2.5).

Es gibt keine Sanktion bei Nichtbeantwortung der R161 EPÜ (Richtlinien E-IX 3.1).

EPA = weder ISA, noch SISA, aber IPEA

Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die ISA AT, ES, FI, SE oder XN war.

Der Wortlaut des R161(1) EPÜ scheint keine obligatorische Antwort auf die Mitteilung vorzusehen (d. h., die Bestimmungen des vorherigen Absatzes finden dann Anwendung).

EPA = SISA

Das Verfahren ist dem Fall sehr ähnlich, in dem das EPA nur ISA ist.

Wenn das EPA SISA war, wird der Anmelder aufgefordert, zum ergänzenden Recherchenbericht Stellung zu nehmen (Erläuterungen zu den Zitaten der als relevant erachteten Dokumente und zum Umfang der Recherche gemäß R45bis.7.e PCT) (R161(1) EPÜ).

Die Frist zur Beantwortung der Mitteilung beträgt 6 Monate ab der Zustellung (R161(1) EPÜ).

Falls eine Antwort obligatorisch ist, die Antwort jedoch ausbleibt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen (R161(1) EPÜ).

Der A121 EPÜ ist auf diese Frist von 6 Monaten anwendbar.

Ergänzender Recherchenbericht

Grundsatz

Der internationale Recherchenbericht ersetzt normalerweise den europäischen Recherchenbericht (A153(6) EPÜ).

Dennoch ist bei Eintritt in die nationale Phase eine ergänzende Recherche durchzuführen (A153(7) EPÜ).

Tatsächlich möchte das EPA bei Eintritt in die europäische Phase, selbst wenn eine Recherche in der internationalen Phase durchgeführt wurde, überprüfen, ob diese von guter Qualität war: Es wird daher ein ergänzender Recherchenbericht erstellt.

Befreiung vom ergänzenden Recherchenbericht

Eine Befreiung von der ergänzenden Recherche liegt vor, wenn:

  • die ISA oder die SISA das EPA ist („Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 6. Februar 2012 über Recherchen- und Prüfungsgebühren“, ABl. 2012, 212, Punkt 3.a);
  • die ISA für eine vor dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung („Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 6. Februar 2012 über Recherchen- und Prüfungsgebühren“, ABl. 2012, 212, Punkt 3.b) war:
    • das Schwedische Patentamt,
    • das Österreichische Patentamt,
    • das Spanische Patentamt.

Diese Bestimmungen wurden vom Verwaltungsrat gemäß A153(7) EPÜ getroffen.

Grundlage des ergänzenden Recherchenberichts

Der ergänzende Recherchenbericht basiert auf den vom Anmelder zum Zeitpunkt des Eintritts in die regionale Phase angegebenen Unterlagen (R159(1) b) EPÜ) oder auf den als Antwort auf die Mitteilung R161(2) EPÜ geänderten Unterlagen (Richtlinien B-II 4.3.3).

Art des ergänzenden Recherchenberichts

Der ergänzende Recherchenbericht wird nicht veröffentlicht, ist jedoch über die Akteneinsicht zugänglich.

Dieser Recherchenbericht enthält eine Stellungnahme im Recherchenstadium.

Problem der mangelnden Einheitlichkeit

Fälle, in denen eine ergänzende Recherche durch das EPA durchgeführt werden muss

Gelangt das EPA zu der Auffassung, dass keine Einheitlichkeit der Erfindung vorliegt, wird der ergänzende Recherchenbericht nur für die erste Erfindung erstellt (teilweiser ergänzender Recherchenbericht, R164(1) a) EPÜ).

Dieser teilweise ergänzende Recherchenbericht wird nicht von einer schriftlichen Stellungnahme begleitet (« Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 10. Juni 2014 über die Änderung der Regeln 164 und 135 EPÜ« , ABl. 2014, A70, Punkt 8).

Seit dem 1. November 2014 (« Beschluss des Verwaltungsrats vom 16. Oktober 2013 zur Änderung der Regeln 135 und 164 der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente« , ABl. 2013, 503) wird dem Anmelder eine Mitteilung übermittelt, in der er aufgefordert wird, innerhalb von 2 Monaten ab der Mitteilung zu erklären, ob er für jede nicht recherchierte Erfindung eine Gebühr für die ergänzende Recherche entrichten möchte (R164(1) b) EPÜ).

Diese Frist ist von der Weiterbehandlung ausgeschlossen (R135(2) EPÜ) und nur die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß A122 EPÜ ist anwendbar.

Ein ergänzender Recherchenbericht (der alle Erfindungen abdeckt, für die eine Gebühr entrichtet wurde) wird daraufhin erstellt (R164(1) c) EPÜ) und mit einer schriftlichen Stellungnahme versehen.

Fälle, in denen das EPA auf eine ergänzende Recherche verzichtet hat

Hat das EPA auf die Durchführung einer ergänzenden Recherche verzichtet, die beanspruchte Erfindung bei Eintritt in die nationale Phase jedoch nicht recherchiert, so teilt das EPA dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist von 2 Monaten eine Gebühr für die ergänzende Recherche zu entrichten (R164(2) a) EPÜ).

Diese Frist ist von der Weiterbehandlung ausgeschlossen (R135(2) EPÜ) und nur die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß A122 EPÜ ist anwendbar.

Die Ergebnisse dieser Recherche werden dem Anmelder in einer Mitteilung nach A94(3) EPÜ oder einer Mitteilung nach R71(3) EPÜ übermittelt (R164(2) b) EPÜ). Diese Mitteilung gewährt dem Anmelder auch eine Frist, um zu den Schlussfolgerungen der Prüfungsabteilung und den beigefügten Rechercheergebnissen Stellung zu nehmen sowie Beschreibung, Ansprüche und Zeichnungen von sich aus zu ändern (« Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 10. Juni 2014 über die Änderung der Regeln 164 und 135 EPÜ« , ABl. 2014, A70, Punkt 16).

Diese ergänzende Recherche enthält keine schriftliche Stellungnahme (R164(4) EPÜ in Verbindung mit R62 EPÜ).

Gegebenenfalls fordert das EPA den Anmelder auch auf, die Anmeldung auf eine der recherchierten Erfindungen zu beschränken (entweder im internationalen Stadium oder im Stadium der ergänzenden Recherche, R164(2) c) EPÜ und R164(3) EPÜ in Verbindung mit R62a EPÜ).

Prüfung

Grundsatz

Die Prüfung der Anmeldung folgt anschließend denselben Grundsätzen oder demselben Verfahren wie bei einer « normalen » europäischen Anmeldung.

Einheitlichkeitsproblem

Es kann vorkommen, dass die Prüfungsabteilung feststellt, dass (R164(2) EPÜ):

  • die Einheitlichkeit der Erfindung durch die Anmeldung nicht gewahrt ist,
  • oder dass die beanspruchte Erfindung nicht recherchiert wurde in:
    • der ergänzenden Recherche,
    • oder mangels dieser:
      • in der internationalen Recherche,
      • in der zusätzlichen internationalen Recherche.

Sie fordert dann den Anmelder auf, seine Erfindung (R164(2) EPÜ) auf den durch die Recherche abgedeckten Gegenstand zu beschränken.

Die R137(5) EPÜ kann in diesem Fall als Grundlage für eine Zurückweisung dienen (T2459/12), nicht jedoch die R164(2) EPÜ, die lediglich besagt, dass eine Mitteilung versandt wird.

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