Rechtsgrundlage

Drittbeobachtungen sind in Artikel L612-13 CPI, Absatz 3, vorgesehen.

Identifizierung des Beobachtenden

Es scheint keine Verpflichtung zur Identifizierung des Beobachtenden zu geben.

Zeitraum

Ein Dritter kann eine Beobachtung ab der Veröffentlichung der Patentanmeldung (L612-13 CPI, Absatz 3) und während eines Zeitraums von 3 Monaten nach der Veröffentlichung des RRP (R612-63 CPI, Absatz 1, in Verbindung mit R612-62 CPI) vorbringen.

Wird eine Beobachtung außerhalb der Frist eingereicht, ist diese für unzulässig zu erklären (R612-65 CPI).

Inhalt und Form

Die Drittbeobachtung muss in 2 Exemplaren eingereicht werden (R612-63 CPI, Absatz 2) und muss (R612-63 CPI in Verbindung mit R612-57 CPI) insbesondere:

  • die relevanten Dokumente zitieren; die relevanten Passagen der Dokumente (Seite, Spalte, Zeile oder Abbildung) unter Bezugnahme auf die Ansprüche angeben;
  • eine Stellungnahme zur Patentfähigkeit im Sinne der Artikel L611-11 und L611-14 CPI enthalten (L612-13 CPI, Absatz 3).

Die zitierten Dokumente müssen beigefügt werden (R612-63 CPI), es sei denn, es handelt sich um Patente (dennoch können ausländische Patente vom INPI angefordert werden, und der Anmelder hat dann 2 Monate Zeit, diese vorzulegen).

Antwort des Anmelders

Wird die Drittbeobachtung dem Anmelder übermittelt, kann dieser innerhalb einer Frist von 3 Monaten, die einmal um 3 Monate verlängert werden kann, darauf antworten (er ist jedoch nicht dazu verpflichtet, R612-64 CPI).

Diese Antwort kann aus Stellungnahmen und/oder neuen Ansprüchen bestehen (R612-64 CPI).

Reaktion des INPI

Wenn die Drittbeobachtung ein Dokument offenbart, das die Neuheit der beanspruchten Erfindung offensichtlich beeinträchtigt, erstellt das INPI einen ergänzenden vorläufigen Recherchenbericht (Prüfungsrichtlinien des INPI, I-C IX).