
Beweisaufnahme
Zweck der Beweisaufnahme
Die Beweisaufnahme ist die Beweiserhebung durch das EPA.
In bestimmten Fällen ist es erforderlich, von den Beteiligten behauptete Tatsachen zu beweisen (z. B. eine mündliche Offenbarung, deren Kontext oder Inhalt nicht sicher bekannt ist, Richtlinien E-IV 1.2).
Die Beweisaufnahme kann (R117 EPÜ):
- auf Antrag eines Beteiligten erfolgen;
- vom EPA von Amts wegen angeordnet werden.
Im Falle der Bestreitung einer eidesstattlichen Versicherung ist einem Antrag eines Beteiligten auf Vernehmung des Zeugen in der Regel stattzugeben, bevor dessen Aussagen einer Entscheidung zugrunde gelegt werden, die für den Bestreitenden nachteilig ist (T474/04).
Verschiedene mögliche Maßnahmen
Mögliche Maßnahmen der Beweisaufnahme sind (A117 EPÜ):
- die Anhörung der Beteiligten;
- die Einholung von Auskünften (z. B. Anfrage bei einem Verlag, um das Erscheinungsdatum eines Werkes zu ermitteln, Richtlinien E-IV 1.2); die Vorlage von Urkunden; die Vernehmung von Zeugen; das Sachverständigengutachten; die Augenscheinnahme;
- eidesstattliche schriftliche Erklärungen.
Diese Liste ist jedoch nicht abschließend (Richtlinien E-IV 1.2).
Vorbereitung der Beweisaufnahme
Verfahren, in dem eine Beweisaufnahme durchgeführt werden kann
Eine Beweisaufnahme kann in jedem Verfahren vor dem EPA durchgeführt werden (A117 EPÜ, der frühere A117 EPÜ73 verwies auf eine definierte Liste).
Beweisaufnahmen sind jedoch selten und werden vor allem im Einspruchsverfahren durchgeführt (Richtlinien E-IV 1.1).
Zuständigkeit für die Durchführung der Beweisaufnahme
Die Beweisaufnahme wird von der für das Verfahren zuständigen Instanz durchgeführt (z. B. Einspruchsabteilung usw.).
Die zuständige Abteilung kann eines ihrer Mitglieder mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragen (A117(2) EPÜ in Verbindung mit R119(1) EPÜ): Dies ist insbesondere dann nützlich, wenn ein Ortsbesuch erforderlich ist, um z. B. die Funktionsweise einer Maschine zu begutachten (Richtlinien E-IV 1.3).
Um Erklärungen „unter Eid“ oder in einer anderen verbindlichen Form (d. h. mit strafrechtlichen Sanktionen bei Falschaussagen) zu erhalten, muss das EPA die zuständigen Justizbehörden des Staates (A131(2) EPÜ), in dem die betreffende Person ihren Wohnsitz hat, ersuchen, diese unter diesen Bedingungen zu vernehmen (R120(2) EPÜ).
Entscheidung über die Anordnung der Beweisaufnahme
Alle Maßnahmen der Beweisaufnahme unterliegen dem Ermessen der Instanz, die sie nur anordnet, wenn sie dies für notwendig erachtet (T798/93).
Eine Entscheidung wird in diesem Sinne getroffen (R117 EPÜ).
Diese Entscheidung wird den Beteiligten zugestellt (A119 EPÜ).
Ein selbstständiges Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht möglich, es kann jedoch zusammen mit der Beschwerde gegen die Endentscheidung eingelegt werden (A106(2) EPÜ und Richtlinien E-IV 1.4).
Ladung der Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen
Grundsatz
Wenn Beteiligte, Zeugen oder Sachverständige zur Vernehmung geladen werden (R118(1) EPÜ),
Inhalt der Ladung
Die Ladung muss das Datum und die Uhrzeit angeben, zu der die Beweisaufnahme stattfinden wird (R118(2) EPÜ), wobei eine Mindestfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.
Die Ladung enthält außerdem (R118(2) EPÜ):
- den Gegenstand, zu dem diese Parteien (Zeugen oder Sachverständige) gehört werden,
- die Tatsache, dass (R122(2) EPÜ bis R122(4) EPÜ):
- die Reise- und Unterbringungskosten vom EPA erstattet werden;
- eine Entschädigung für Verdienstausfall vom EPA gezahlt wird;
- Sachverständige Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit haben, wobei diese Vergütung vom EPA gezahlt wird (nur wenn sie vom EPA geladen wurden);
- einen Hinweis darauf, dass diese Partei, Zeuge oder Sachverständige, gemäß R120(2) EPÜ dazu verpflichtet werden kann, eine verbindliche Aussage vor einer Justizbehörde des Staates ihres Wohnsitzes zu machen;
- eine Aufforderung, auf diese Ladung zu antworten, um mitzuteilen, ob die Bereitschaft besteht, vor dem EPA zu erscheinen.
Auftrag des Sachverständigen
Wird ein Sachverständiger beauftragt, muss das EPA:
- ihm die Form der Abgabe seines Gutachtens mitteilen (R121(1) EPÜ);
- ihm seinen Auftrag übermitteln (R121(2) EPÜ), der enthält:
- eine Beschreibung seines Auftrags;
- eine Frist für die Abgabe seines Gutachtens;
- den Namen der Parteien.
Eine Kopie dieses Gutachtens wird den Parteien übermittelt (R121(3) EPÜ).
Ein Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen kann von einer Partei gestellt werden, und die Abteilung entscheidet dann über diese Ablehnung (R121(4) EPÜ).
Information der anderen Parteien
Alle Parteien können an der Beweisaufnahme teilnehmen (R119(3) EPÜ).
Die Parteien müssen daher mindestens 2 Monate vor der Beweisaufnahme informiert werden (Richtlinien E-IV 1.5) und werden daran erinnert, dass sie an dieser Beweisaufnahme teilnehmen können.
Nicht geladene Zeugen und Sachverständige
Bei Eröffnung der Beweisaufnahme kann eine Partei beantragen, dass ein nicht geladener, aber anwesender Zeuge oder Sachverständiger gehört wird, wobei der Zweck und die Gründe für die Anhörung dieser Person anzugeben sind. Die Instanz entscheidet dann über die Zulässigkeit eines solchen Antrags (Richtlinien E-IV 1.6.2).
Kosten
Zeugen oder Sachverständige, die vor dem EPA erscheinen, können (R122(2) EPÜ bis R122(3) EPÜ) :
- die Erstattung der Reise- und Unterbringungskosten beantragen (ein Vorschuss kann sogar gewährt werden). Es ist nicht erforderlich, dass sie vom EPA geladen wurden (R122(2) EPÜ) ;
- eine Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten (R122(3) EPÜ) ;
- eine Vergütung für ihre Arbeit (nur für Sachverständige) erhalten (R122(3) EPÜ).
Die Einzelheiten der Kostenerstattung sowie der Zahlung von Entschädigungen und Honoraren sind in der Veröffentlichung „Entschädigungen und Honorare für Zeugen und Sachverständige“, JO 1983, 102, geregelt.
Diese Beträge (ohne Vorschüsse) werden nach Abschluss des Auftrags des Zeugen oder Sachverständigen ausgezahlt (R122(3) EPÜ).
Wenn eine Partei diese Beweisaufnahme beantragt hat:
- kann diese Beweisaufnahme von der Hinterlegung eines Vorschusses beim EPA abhängig gemacht werden (R122(1) EPÜ; wird kein Vorschuss gezahlt, obwohl das EPA dies verlangt hat, wird die Beweisaufnahme nicht durchgeführt, Richtlinien E-IV 1.9) ;
- trägt sie die Kosten für die Entschädigung der Zeugen oder Sachverständigen (sofern nicht Billigkeitsgründe dagegen sprechen, Richtlinien E-IV 1.9).
Beweissicherung
Auf Antrag kann das EPA eine Beweisaufnahme durchführen, um den Beweis von Tatsachen zu sichern (R123(1) EPÜ), wenn anzunehmen ist, dass die spätere Beweisaufnahme erschwert oder unmöglich sein wird.
Diese Beweisaufnahme ist auch außerhalb eines anhängigen Verfahrens möglich und muss bei der Instanz beantragt werden, die über diese Beweismittel entscheiden müsste (R123(4) EPÜ).
Dies kann der Fall sein, wenn ein Zeuge im Sterben liegt oder in ein fernes Land auswandern wird oder wenn ein verderbliches Produkt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (Richtlinien E-III 2.1).
Der Anmelder / Inhaber wird von dieser Beweisaufnahme benachrichtigt, damit er daran teilnehmen und relevante Fragen stellen kann (R123(1) EPÜ).
Der Antrag muss enthalten (R123(2) EPÜ) :
- die Angaben zum Antragsteller, wie in R41(2) c) EPÜ vorgesehen ;
- ausreichende Angaben zur Identifizierung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents, um das es geht ;
- die Angabe der Tatsachen, die die Beweisaufnahme erfordern ;
- die Angabe der Beweisaufnahme ;
- eine Darlegung des Grundes, der die Annahme rechtfertigt, dass die Beweisaufnahme später erschwert oder sogar unmöglich sein wird.
Der Antrag gilt erst als gestellt, nachdem die Gebühr für die Beweissicherung (R123(3) EPÜ) entrichtet wurde: 70 € (A2(1).17 VOBK).
Protokoll der Beweisaufnahme
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll erstellt (R124(1) EPÜ), das die wesentlichen Punkte der Beweisaufnahme enthält.
Wenn eine Aussage gemacht wurde (z. B. Zeuge, Sachverständiger), wird das Protokoll dieser Person vorgelesen (sofern sie nicht darauf verzichtet, R124(2) EPÜ), und es wird vermerkt, ob sie es genehmigt oder nicht.
Dieses Protokoll wird (ggf. mit einer elektronischen Signatur) von dem Beamten, der es erstellt hat, und dem Vorsitzenden der mündlichen Verhandlung unterzeichnet (R124(3) EPÜ).
Eine Kopie des Protokolls wird den Parteien übermittelt (R124(4) EPÜ).
Sprache der Beweisaufnahme
Die Sprache der Beweisaufnahme hängt von ihrer Form ab:
- bei der Vernehmung von Zeugen (A117(1) d) EPÜ), Parteien (A117(1) a) EPÜ) oder eines Sachverständigen (A117(1) e) EPÜ) findet R4(3) EPÜ Anwendung: Wenn sie keine ausreichende Beherrschung einer Amtssprache oder eines Vertragsstaats besitzen, können sie eine andere Sprache verwenden; wird die Beweisaufnahme auf Antrag einer Partei durchgeführt, muss diese gegebenenfalls für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgen (es sei denn, das EPA gestattet die Übersetzung in eine andere Amtssprache).
- sie können in jeder Sprache eingereicht werden.
- eine Übersetzung in eine der Amtssprachen kann innerhalb einer festgesetzten Frist verlangt werden (andernfalls kann das EPA das betreffende Dokument unberücksichtigt lassen).
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