Grundsatz
Jedes Dokument, das nach der Einreichung der Anmeldung an eine internationale Behörde übermittelt wird, muss:
- von einem Schreiben begleitet sein, das die betreffende internationale Anmeldung angibt (R92.1.a PCT).
Jedes Schreiben, das nach der Einreichung der Anmeldung an eine internationale Behörde übermittelt wird, muss:
- unterzeichnet sein (R92.1.a PCT).
Bei Nichteinhaltung dieser Anforderung wird dem Anmelder eine Benachrichtigung zugesandt, die ihm eine Frist (zwischen 10 Tagen und 1 Monat) einräumt, um dieses Problem zu beheben (auch wenn dies die ursprünglich einzuhaltende Frist überschreitet, R92.1.b PCT).
Sprache
RO, ISA, IPEA
Normalerweise müssen Schreiben und Dokumente, die an das RO, die ISA oder die IPEA gesendet werden, verfasst sein (R92.2.a PCT):
- in der Sprache der internationalen Anmeldung oder
- gegebenenfalls in der Sprache der für die Recherche, Veröffentlichung oder Prüfung eingereichten Übersetzung.
Schreiben und Dokumente, die an die ISA oder die IPEA gesendet werden, können verfasst sein (R92.2.b PCT):
- in jeder von dieser Behörde akzeptierten Sprache.
IB
Schreiben und Dokumente, die an das IB gesendet werden, müssen verfasst sein (R92.2.d PCT):
- ausschließlich in Englisch, wenn die internationale Anmeldung in Englisch ist (gemäß Verwaltungsanweisungen 104.b),
- ausschließlich in Französisch, wenn die internationale Anmeldung in Französisch ist (gemäß Verwaltungsanweisungen 104.b),
- ansonsten in Englisch oder Französisch.
Einreichungs- und Austauschmethoden
Versand durch die zuständige Behörde
Per Postweg
Dieser Weg ist der „klassische“ Weg.
Falls das Schreiben Teil einer Frist ist, muss es per Luftpost versendet werden, es sei denn (R92.3 PCT):
- wenn die Sendung auf dem Land- oder Seeweg normalerweise innerhalb von zwei Tagen ankommt,
- wenn keine Luftpost verfügbar ist.
Per E-Mail
Falls die zuständige Behörde dies zulässt, können Schreiben, die von dieser Behörde versendet werden, auch per E-Mail übermittelt werden (auch wenn das Papierdokument das einzig maßgebliche ist, PCT Newsletter Nr. 5/2008).
Der Anmelder kann jedoch angeben, dass er Mitteilungen nur per E-Mail erhalten möchte (sofern die zuständige Behörde dies akzeptiert): Die Antwortfrist beginnt dann ab dem Datum des E-Mail-Versands (PCT Newsletter Nr. 1/2010 und PCT Newsletter Nr. 4/2010).
Versand durch den Anmelder
Einreichung per Postweg
Der Anmelder kann jedes Schreiben auf dem Postweg an die zuständige Behörde senden (implizit in R82.1 PCT).
Einreichung per Telefax
Grundsatz
Jedes Dokument kann per Telefax (oder anderen ähnlichen Mitteln, die zu einem gedruckten oder geschriebenen Dokument führen, R92.4 PCT) übermittelt werden, wenn:
- die zuständige Behörde dies gestattet (R92.4.a PCT und R92.4.h PCT) und
- auf Anforderung dieser Behörde (gegebenenfalls in besonderen Fällen R92.4.f PCT) das Original innerhalb von 14 Tagen eingereicht wird (R92.4.d PCT).
Wenn das Fax unleserlich ist (ganz oder teilweise), gilt das Fax als nicht eingegangen, und der Anmelder wird informiert (R92.4.c PCT).
Fall des EPA
Es ist möglich, jedes Dokument (außer Vollmachten und Prioritätsbelege) per Fax einzureichen („Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 20. Februar 2019 über die Einreichung von Patentanmeldungen und sonstigen Schriftstücken per Telefax“, ABl. 2019, A18, in Übereinstimmung mit R92.4.d PCT).
Das EPA kann den Anmelder auffordern, eine schriftliche Bestätigung der per Fax übermittelten Unterlagen innerhalb einer Frist von 2 Monaten (und nicht 14 Tagen wie oben angegeben) vorzulegen.
Kommt der Anmelder dieser Aufforderung nicht nach, gilt das Fax als nicht eingegangen.
Elektronische Anmeldung
Elektronische Mittel
Jedes Dokument kann in elektronischer Form eingereicht werden (R89bis.2 PCT in Verbindung mit R89bis.1.a PCT), sofern die zuständige Behörde diese Art der Anmeldung akzeptiert (R89bis.2 PCT in Verbindung mit R89bis.1.d PCT).
Die Anmeldung muss dann den Verwaltungsanweisungen, Kapitel 7, und der Anlage F der Verwaltungsanweisungen entsprechen.
ePCT
Diese Anmeldungsart ermöglicht eine Einreichung über eine Web-Schnittstelle, sofern das Anmeldeamt (RO) die IB ist (Link zur Website).
PCT-Easy
Die Anmeldung kann mit Hilfe von PCT-EASY erfolgen: eine Anmeldung in Papierform, begleitet von einer elektronischen Version (Diskette, CD-ROM).
Die Software PCT-EASY kann verwendet werden (R89ter PCT und R3.1 PCT in Verbindung mit Verwaltungsanweisungen 102bis.a), sofern die zuständige Behörde dies akzeptiert.
Das EPA akzeptiert seit dem 1. April 2007 keine Anmeldungen des Typs PCT-EASY mehr (ABl. 2007, 58).
PCT-SAFE
Die WIPO hat eine Software entwickelt, die die elektronische Einreichung von Anmeldungen online ermöglicht (Link zur Website) bei der IB und gegebenenfalls anderen RO, die dies akzeptieren.
Versand per E-Mail
Es ist dem Anmelder nicht möglich, mit einer Behörde per E-Mail zu kommunizieren (PCT Newsletter Nr. 4/2009), selbst um auf eine bestehende E-Mail zu antworten (z. B. von dieser Behörde gesendet, siehe oben).
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